Zeitlicher Zusammenhang zwischen Unfall und Feststellung der Verletzung

Vergehen vom Unfalltag bis zur erstmaligen Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe sechs Tage, ist dies kein Indiz für eine Unfallursächlichkeit.


1. Macht der Kläger unmittelbar nach dem Unfall am Unfallort eine unfallbedingte Verletzung nicht geltend und vergehen vom Unfalltag bis zur erstmaligen Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe sechs Tage, besteht zwischen der ärztlichen Feststellung einer Verletzung des rechten Unterarms und dem Unfall kein naher zeitlicher Zusammenhang, der möglicherweise indiziell auf eine Unfallursächlichkeit hindeuten könnte.

2. Hat sich der Kläger erstinstanzlich nicht innerhalb der ihm dafür gesetzten Frist zum Beweise seiner behaupteten Unterarmverletzung auf die Parteivernehmung des Beklagten berufen, sondern erst in der mündlichen Verhandlung, und hat das Landgericht den Beweisantritt nach § 296 Abs. 1 ZPO wegen Verzögerung zu Recht als verspätet zurückgewiesen, bleibt der Kläger damit auch im Berufungsverfahren ausgeschlossen (§ 531 Abs. 1 ZPO).


Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.


Gründe

I.

Der Kläger verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld für eine Körperverletzung, die er vermeintlich bei einem Verkehrsunfall erlitten hat.

Der Kläger ist Zahnarzt. Er saß am 19. Oktober 2008 gegen 0:45 Uhr als Fahrgast hinten in dem von dem Beklagten zu 1) geführten Taxi, das bei der Beklagten zu 2) gegen Haftpflicht versichert ist. Der Beklagte zu 1) hielt vor dem Gebäude S.straße 44 in Berlin am linken Fahrbahnrand an. Die S.straße ist hier eine Einbahnstraße. Als der Kläger die hintere rechte Tür öffnete, um auszusteigen, stießen diese und das von dem Beklagten zu 3) geführte Kfz, das rechts an dem Taxi vorbeifuhr, zusammen.

Der Kläger behauptet, er habe sich bei dem Unfall den rechten Arm verletzt. Er macht Schmerzensgeld in Höhe eines erststelligen Teilbetrags von 2.000,00 EUR und Ersatz der ihm vermeintlich entstandenen Kosten einer zahnärztlichen Vertretung in Höhe von 8.500,00 EUR geltend.

Die Beklagten haben u. a. in Abrede gestellt, dass sich der Kläger die Verletzung bei dem Unfall zugezogen habe.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe hinsichtlich des Vertretungsaufwandes den Schaden nicht substanziiert dargelegt. Ferner habe er aufgrund eines Verstoßes gegen die Sorgfaltspflichten des § 14 Abs. 1 StVO den Schaden allein zu tragen. Schließlich habe er eine unfallbedingte Verletzung nicht nachgewiesen. Der Umstand, dass der Kläger die Verletzung an Ort und Stelle des Unfalls nicht behauptet habe und sich erst am 24. Oktober 2008 erstmals in ärztliche Behandlung begeben habe, begründe schon für sich genommen kaum auszuräumende Zweifel an der Wahrheit der Beweisbehauptung. Soweit sich der Kläger erstmals im Termin zur mündlichen Verhandlung zum Beweis für seine Behauptung einer unfallbedingten Verletzung auf die Vernehmung des Beklagten zu 3) als Partei berufe, sei der Beweisantritt verspätet und gemäß §§ 296 Abs.1, 277 Abs. 4, 276 Abs. 3 ZPO zurückzuweisen.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge weiter verfolgt. Zur Begründung führt er u. a. aus:

Das Landgericht verkenne, dass er zur Zeit des Unfalls unter Alkoholeinfluss und unter Schockeinwirkung gestanden habe und somit damals noch nicht über die unfallbedingten Verletzungsbeschwerden geklagt habe. Die insofern erhobenen Zweifel an der Unfallursächlichkeit der Verletzungen lägen daher neben der Sache.

Das Landgericht habe gegen Art. 103 Abs. 2 GG verstoßen, indem es den Antrag auf Vernehmung des Beklagten zu 3) als Partei wegen Verspätung zurückgewiesen habe. Der Kläger habe davon ausgehen können, dass eine Benennung des Beklagten zu 3) “als Zeugen” noch im Termin zur mündlichen Verhandlung ausreichend sein würde und zu keiner Verzögerung des Rechtsstreits führen würde, weil das Landgericht den Beklagten zu 3) persönlich geladen habe. Insofern habe die Möglichkeit bestanden, den Beklagten zu 3) sofort im Termin zu vernehmen. Dass das Landgericht die Anordnung des persönlichen Erscheinens plötzlich aufgehoben habe, habe nicht im Verantwortungsbereich des Klägers gelegen, weshalb hieraus keine rechtlichen Nachteile folgen dürften. Zudem habe sich die Benennung des Beklagten zu 3) als Zeugen auf rechtzeitig erfolgten Vortrag bezogen.


II.

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts, § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO.

Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung erfolgreich nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist hier indes nicht der Fall.

Das Urteil des Landgerichts ist richtig. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Kläger eine unfallbedingte Verletzung nicht nachgewiesen habe. Dies rechtfertigt die Klageabweisung in vollem Umfang, ohne dass es noch zusätzlich auf die weiteren Ausführungen des Landgerichts und die hiergegen gerichteten Angriffe der Berufung ankommt.

Ob sich der Kläger bei dem Unfall überhaupt eine Verletzung zugezogen hat, ist zwischen den Parteien streitig. Es obliegt daher dem Kläger, entsprechend den strengen Anforderungen des Vollbeweises gemäß § 286 ZPO die haftungsbegründende Kausalität nachzuweisen (vgl. BGH, NZV 2003, 167; Senat, NZV 2004, 460, 461; NZV 2005, 470, 471). Das ist dem Kläger nicht gelungen. Er ist für die Unfallursächlichkeit der vermeintlich erlittenen Verletzung daher beweisfällig geblieben.

1. Die als Anlage K 1 vorgelegte “ärztliche Stellungnahme” des Arztes Dr. med. Thomas H vermag nicht zu beweisen, dass die dort festgestellten Verletzungen unfallbedingt sind.

Die Stellungnahme beschränkt sich auf die Diagnose einer Verletzung am rechten Unterarm und die Wiedergabe der Schilderung des Klägers über den Unfallhergang. Eigene Feststellungen zur Ursächlichkeit hat der behandelnde Arzt darin nicht berichtet.

Ferner haben schon die Beklagten und auch das Landgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass vom Unfalltag bis zur erstmaligen Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe sechs Tage vergangen sind. Es besteht damit zwischen der ärztlichen Feststellung der Verletzung und dem Unfall kein naher zeitlicher Zusammenhang mehr, der zumindest indiziell auf eine Unfallursächlichkeit hinweisen könnte.

Es ist darüber hinaus auch nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Kläger erst so viel später nach der vermeintlich bei dem Unfall erlittenen Verletzung in ärztliche Behandlung begab. Der Kläger hat sich hierzu auch in der Berufung nicht erklärt. Dem Landgericht kann daher in seiner Einschätzung beigetreten werden, dass dieser Umstand erhebliche Zweifel an der Wahrheit der Beweisbehauptung begründet. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kläger plausibel machen konnte, weshalb er an der Unfallstelle selbst noch nicht über eine Verletzung geklagt habe.

2. Dem im Schriftsatz des Klägers vom 25. Juni 2009 enthaltenen Beweisantritt “für die Verletzungen”, Zeugnis des Herrn Dr. Thomas H, musste das Landgericht nicht nachgehen.

Denn die von dem Zeugen festgestellten Verletzungen können als wahr unterstellt werden. Aus den bereits oben erörterten Gründen lassen die Verletzungen allein nicht den Schluss zu, dass sie durch den Unfall verursacht worden sind.

Der Kläger hat nicht behauptet, dass der ihn behandelnde Arzt objektivierbare Befunde erhoben habe, die den Schluss auf die Verursachung der behaupteten Verletzung durch den streitgegenständlichen Unfall beweisen würden. Von der Einvernahme des Zeugen konnte daher abgesehen werden (vgl. Senat, NZV 2005, 521, 522).

3. Zu Recht hat das Landgericht auch den vom Kläger erst in der mündlichen Verhandlung vom 6. Juli 2009 angetretenen Beweis, Vernehmung des Beklagten zu 3) als Partei, als verspätet zurückgewiesen. Dieses Angriffsmittel bleibt daher auch in der zweiten Instanz gemäß § 531 Abs. 1 PO ausgeschlossen.

a) Gemäß § 296 Abs. 1 ZPO sind Angriffsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist vorgebracht werden, nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Die Zurückweisung ist, wenn die Voraussetzungen vorliegen, zwingend (Greger in Zöller, ZPO. 28. Auflage, § 296, Rn. 8: Huber in Musielak, ZPO, 7. Auflage, § 296, Rn. 3; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 30. Auflage, § 296, Rn. 2).

b) Die Voraussetzungen der Zurückweisung liegen hier vor.

aa) Der Kläger hat mit seinem Beweisantritt erst in der mündlichen Verhandlung ohne vorherige schriftsätzliche Ankündigung eine ihm gemäß § 276 Abs. 3 ZPO gesetzte Frist zum Vorbringen seiner Angriffsmittel versäumt.

Bereits mit Schriftsatz vom 18. Mai 2009 hat der Beklagte zu 3) nämlich bestritten, dass der Kläger bei dem Unfall eine Verletzung erlitten habe. Der Schriftsatz vom 18. Mai 2009 ist dem Kläger mit richterlicher Verfügung vom 25. Mai 2009 unter Setzung einer Frist von drei Wochen zur Erwiderung unter etwaigem Beweisantritt und unter Hinweis auf die Folgen der Fristversäumung am 3. Juni 2009 zugestellt worden. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 6. Juli 2009, als der Kläger Beweis für die Verletzung antrat, war die Frist mithin bereits abgelaufen.

Unerheblich ist es entgegen der Ansicht des Klägers, dass er die entsprechende Beweisbehauptung noch innerhalb der Frist vorgebracht habe. Denn Angriffsmittel sind nicht nur Tatsachenbehauptungen, sondern auch Beweisanträge und Beweismittel (Reichold in Thomas/Putzo, aaO, § 146, Rn. 2). Entscheidend ist hier daher allein, dass der Beweisantritt nicht fristgerecht angekündigt worden ist.

bb) Die Zulassung des Beweismittels hätte zu einer Verzögerung des Verfahrens geführt.

Eine Verzögerung des Verfahrens liegt vor, wenn das Verfahren bei Zulassung des verspäteten Angriffsmittels länger dauern würde als bei dessen Nichtzulassung (sog. absoluter Verzögerungsbegriff, vgl. BGH, NJW 1983, 575, 576). Eine Verzögerung des Verfahrens wäre hier eingetreten.

Denn der Beklagte zu 3) war in dem Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen und eine sofortige Einvernahme des Beklagten zu 3) als Partei war daher nicht möglich. Das Landgericht hätte einen neuen Termin zur mündlichen Verhandlung ansetzen müssen, der zu einer Verzögerung des Verfahrens geführt hätte, weil die Sache ohne die Zulassung des Beweismittels sofort entscheidungsreif war.

cc) Der Kläger hat die Fristversäumung auch verschuldet.

Der Kläger, dessen Verschulden vermutet wird, hat sich gemäß § 296 Abs. 1 ZPO zu entschuldigen (vgl. BGH, NJW 1984, 3193, 3194). Das ist hier nicht geschehen.

Der Vortrag des Klägers in der Berufung, er habe gemeint, der Beweisantritt in der mündlichen Verhandlung sei noch ausreichend, weil es bei der von ihm erwarteten Anwesenheit des Beklagten zu 3) zu keiner Verzögerung des Rechtsstreits gekommen wäre, stellt keine Entschuldigung für die Nichteinhaltung der gesetzten Frist dar. Vielmehr spricht sie dafür, dass der Kläger die Frist sehenden Auges nicht eingehalten hat, weil er glaubte, eine Verzögerung des Rechtsstreits werde dadurch nicht verursacht. Diese Vorstellung kann aber die Nichtbeachtung der Frist nicht entschuldigen.

dd) Das Verschulden des Klägers steht auch in einem adäquat-kausalen Zusammenhang mit der Verzögerung des Verfahrens.

Die Zurückweisung des verspäteten Vorbringens ist unzulässig, wenn dieselbe Verzögerung auch bei rechtzeitigem Vorbringen eingetreten wäre (BVerfG, NJW 1995, 1417, 1418; Reichold in Thomas/Putzo, aaO, § 296, Rn. 12). Das ist z. B. für den Fall anzunehmen, dass der verspätet benannte Zeuge noch geladen wird, dann aber nicht erscheint. Wäre der Zeuge erschienen, hätte die Beweisaufnahme nämlich durchgeführt werden können. Die Verzögerung beruht in einem derartigen Fall nicht mehr auf dem Verhalten der verspätet vortragenden Partei (vgl. BGH, NJW 1989, 719, 720; NJW 1982, 2559, 2561).

Der Fall hier liegt aber anders. Dem Kläger kann nicht in seiner Ansicht beigetreten werden, dass die Aufhebung der Anordnung des persönlichen Erscheinens des Beklagten zu 3) nicht mehr in seinem Verantwortungsbereich gelegen habe. Das Gegenteil ist richtig: Hätte der Kläger rechtzeitig den Beweisantritt vorgetragen, hätte das Landgericht entweder die Pflicht des Beklagten zu 3) zum persönlichen Erscheinen nicht aufgehoben oder wieder angeordnet. Als das Landgericht den Beklagten zu 3) von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen befreite, wusste es nicht, dass sich der Kläger auf das Zeugnis des Beklagten zu 3) als Partei berufen würde. Dies war dem Landgericht bis zur mündlichen Verhandlung nicht bekannt, weshalb das Landgericht auch nicht in der Lage war, durch zumutbare prozessleitende Maßnahmen die Verzögerung aufzufangen. Die Pflicht zum persönlichen Erscheinen des Beklagten zu 3) war daher allein aufgrund des nicht rechtzeitigen Vortrags des Klägers nicht angeordnet worden.

4. Schließlich wäre der Beweisantritt, Vernehmung des Beklagten zu 3) als Partei, aber auch abzulehnen gewesen, weil es auf ihn nicht ankam oder weil er jedenfalls zu ungenau gewesen wäre.

a) Nach dem Wortlaut des Protokolls der mündlichen Verhandlung ist der Beweis angetreten worden für die Verletzung des Klägers. Diese kann aber – wie oben schon ausgeführt – als wahr unterstellt werden, weil sich hieraus allein nicht ergibt, dass der Unfall für die Verletzung ursächlich gewesen ist. Bei Wahrunterstellung der behaupteten Tatsache, nämlich der Verletzung, kann der Beweisantrag abgelehnt werden (BGHZ 53, 245, 259 f).

b) Nimmt man aber zugunsten des Klägers an, dass er eigentlich die Ursächlichkeit des Unfalls für seine Verletzung unter Beweis stellen wollte, wäre nicht klar, zum Beweis welcher Tatsachen der Beklagte zu 3) als Partei vernommen werden sollte. Denn die Ursächlichkeit des Unfalls kann der Beklagte zu 3) aus eigener Wahrnehmung nicht bekunden, sondern nur schlussfolgern. Gegenstand des Beweises sind aber grundsätzlich nur Tatsachen (Foerste in Musielak, aaO, § 284, Rn. 2). Der Beweisantritt des Klägers kann daher bei genauer Betrachtung nur auf die Führung eines Indizienbeweises gerichtet sein. Der Beklagte zu 3) soll möglicherweise tatsächlich Umstände bekunden, die den Schluss auf die Unfallursächlichkeit der Verletzungen des Klägers zulassen. Welche tatsächlichen Umstände das sein sollen, ist aber völlig offen. Der Beweisantritt läuft daher auf die allgemein als unzulässig angesehen Einlassung hinaus, “der Zeuge/die Partei wisse etwas zur Sache” (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 1974 – VI ZR 112/73, juris, Tz. 46).


III.

Es wird angeregt, die Fortführung der Berufung zu überdenken.


KG Berlin 12. Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 07.06.2010
Aktenzeichen: 12 U 161/09

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Die von einem Leasingnehmer gezahlte Kaution ist nur dann vom Leasinggeber zu verzinsen, wenn dies eigens vereinbart ist. RA Gutmacher.

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Dem Leasingnehmer ist vor Zurückbehaltung der Leasingraten die Auseinandersetzung mit dem Lieferanten wegen Mängeln aufzuerlegen, da hier die größere Sachnähe besteht.

Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Leasingfahrzeug ("Montagsauto")

Der Käufer ist zum Rücktritt vom Kaufvertrag über Leasingfahrzeug berechtigt, wenn ihm weitere Nachbesserungen nicht mehr zumutbar sind

Standzeit beim Gebrauchtwagenkauf

BGH entscheidet: Standzeit von 19 Monaten beim Kauf älterer Gebrauchtwagen kein Mangel. Die Autorechtler Berlin

Zur Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten beim Tanken ohne Bezahlung

Der Tankstellenbetreiber darf die Detektivkosten vom Kunden verlangen, wenn dieser ohne Bezahlung die Tankstelle verläßt.

Fehlende Originallackierung bei einem Gebrauchtfahrzeug kein Mangel

Eine fehlende Originallackierung bei einem Gebrauchtfahrzeug ist kein Mangel, wenn die Lackierung vor der Auslieferung des Fahrzeugs beschädigt wird.

Regulierungsfrist bei durchschnittlichen Verkehrsunfällen

Dem Haftpflichtversicherer wird für die Schadensregulierung bei durchschnittlichen Verkehrsunfällen eine Prüfungsfrist von 4 bis 6 Wochen zugestanden.

BGH: Erfüllungsort der Nacherfüllung beim Kauf beweglicher Sachen

Fehlen vertraglicher Abreden, ist Erfüllungsort der Ort, an welchem der Verkäufer seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung hatte.

OVG Münster: "Reduzierung" des Punktestandes auf 13 bzw. auf 17 Punkte

Bei Fehlen einer Maßnahme der Führerscheinbehörde muss es ggf. zu einer sofortigen zeitlich unbeschränkten Minderung auf 13 Punkte kommen.

Verneinung von "öffentlichem Straßenverkehr" auf einem Werksgelände

BGH: Maßgeblich ist, ob der Bereich, in dem sich die Tat ereignet haben soll, von einem zufälligen Personenkreis genutzt werden kann.

BGH: Schätzgrundlage für die Bemessung der Mietwagenkosten

Schwacke-Liste und auch der Fraunhofer-Mietpreisspiegel sind grundsätzlich zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten geeignet.

Alleinhaftung des Radfahrers auf dem Gehweg bei PKW-Kollision

Der Radfahrer hat den Schaden des aus einer Hofeinfahrt herausfahrenden Pkw´s allein zu tragen, wenn den Pkw-Fahrer kein Verschulden trifft.

LG Coburg zum Rücktritt bei Sachmängeln eines Luxusfahrzeuges

Bei einem Luxussegment-Fahrzeug dürften Käufer berechtigt einen besonderen Komfort und eine äußerst geringe Fehleranfälligkeit erwarten.

Alleinhaftung des Lkw-Fahrers beim Nach-Links-Ziehen auf der Autobahn

Eine Kollision ist unvermeidbar, wenn bei einem Fahrspurwechsel dem nachfolgenden Verkehr eine Reaktionszeit von nur 2 Sekunden verbleibt.

Fahrerlaubnis: Erreichen von 18 Punkten und Entziehung, Tattagprinzip

Die Fahrerlaubnisbehörde hat unabhängig von späteren Punktetilgungen die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich 18 oder mehr Punkte ergeben.

Bußgeldverfahren: Funktionstauglichkeit eines Geschwindigkeitsmeßgeräts

Behauptete Fehlmessungen im Britzer Tunnel - Radarmessgerät Traffipax Traffistar S 330 - müssen substantiiert vorgetragen werden.

9-Monate-Fahrtenbuchauflage bei einem Punkt im Verkehrszentralregister

Die Auferlegung einer neunmonatigen Fahrtenbuchauflage ist bei Fehlen einer ausreichend substantiellen, nachvollziehbaren Begründung rechtswidrig.

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Eigene erfolglose Reparaturversuche schließen den Rücktritt nicht aus

Die an die Drittfirma gezahlten Reparaturkosten sind jedoch nicht erstattungsfähig, da es kein Recht zur Selbstvornahme auf Kosten des Verkäufers gibt.

AG Konstanz: Ermittlung der Rotlichtzeit bei TraffiPhot III

Es ist eine Toleranz abzuziehen, bezogen auf die Zeit vom Überfahren der Haltelinie bis zum Überfahren der ersten Induktionsschleife.

Wirksamkeit der Abtretung von Ansprüchen in Höhe der Mietwagenkosten

Es ist nicht Wille des Gesetzgebers, dass Mietwagenunternehmen abgetretene Ansprüche als Rechtsdienstleistungen geltend machen können.

Keine EU-Fahrerlaubnis bei Vortäuschung eines Studiums im EU-Ausland

Auch eine zu Umgehungszwecken erwirkte tschechische Fahrerlaubnis ist in Deutschland nicht gültig - Fahrlässiges Fahren ohne Fahrerlaubnis.

Zur Werbung einer Autoreparaturwerkstatt mit der Marke eines bekannten Automobilherstellers

Der Markeninhaber darf einem Dritten die Verwendung der Marke nicht ohne weiteres verbieten, solange die Benutzung nicht gegen die anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel verstößt.

Zum Erfüllungsort der Nacherfüllung im Kaufrecht

Der BGH entscheidet die Frage, an welchem Ort der Verkäufer einer mangelhaften Sache die zur Mangelbeseitigung geschuldete Nacherfüllung vornehmen muss.

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Der Tatrichter kann seiner Schadensschätzung sowohl die Schwacke-Liste als auch den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zugrunde legen. Die Autorechtler Berlin RA Polte RA Gutmacher

OLG Düsseldorf: Quotale Erstattung der Sachverständigenkosten

Ist der Geschädigte mitverantwortlich für das Unfallereignis, so kann er auch nur einen Teil der Sachverständigenkosten ersetzt verlangen.

Kein Unfall: Glätte-Schaden zwischen Zugfahrzeug und Anhänger

Alleine das Schleudern bei Schneeglätte ist kein "Unfall", solange es nicht zu einem Anstoß an einen anderen Verkehrsteilnehmer o.ä. kommt.

Vollständige Erstattung der Gutachterkosten im Quotenfall

Die Kosten des Sachverständigengutachtens hat der auch nur teilweise für den Schaden verantwortliche Schädiger in voller Höhe zu erstatten.

Kein qualifizierter Rotlichtverstoß bei zufälliger Beobachtung

Die Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes innerorts kann nicht durch die zufällige Beobachtung eines Polizeibeamten erfolgen.

BGH: Rotlichtverstoß bei Kreuzungseinfahrt nach verkehrsbedingtem Halt

Eine Kreuzungseinfahrt kann auch nach vorheriger Haltelinienüberfahrt bei Grünlicht einen qualifizierten Rotlichtverstoß darstellen.

Vorfahrtsrecht des Linksabbiegers in der abknickenden Vorfahrtstraße

Das Vorfahrtsrecht des Linksabbiegers in der abknickenden Vorfahrtstraße besteht auch bei Nichtbetätigung des Fahrtrichtungsanzeigers fort.

Abschleppkosten: Eingeschränkte Haftung des Fahrzeughalters

Der PKW-Halter haftet nicht für Abschleppkosten durch von einer dritten Person rechtswidrig auf einer privaten Fläche abgestelltes Kfz.

BGH zur Erstattungsfähigkeit der Abschleppkosten von Privatgrundstück

Bei unbefugtem Parken auf einem Privatgrundstück darf der Grundstücksbesitzer die Abschleppkosten von dem Fahrzeugführer verlangen.

Zur Zurechenbarkeit von Refinanzierungsvereinbarungen des Leasingnehmers mit Dritten

BGH entscheidet, inwiefern das Verhalten und Erklärungen des in die Vorbereitung eines Leasingvertrags eingeschalteten Lieferanten und Dritter in Bezug auf Vereinbarungen des Leasingnehmers mit Dritten über die Refinanzierung von Leasingraten dem Leasinggeber zuzurechnen sind.

KG: Qualifizierter Rotlichtverstoß bei Rotlicht für Linksabbiegerspur

Das Rotlicht für die Linksabbiegerspur untersagt auch die (teilweise) Benutzung dieser Spur im gesamten Kreuzungsbereich. Die Autorechtler.

Verwertung einer mittels geeichter Stoppuhr gemessener Rotlichtdauer

Vom Messwert sind wegen Reaktionsverzögerungen 0,3 sec. und für etwaige Gangungenauigkeiten das Doppelte der Eichfehlergrenze abzuziehen.

Anforderungen an die Feststellung einer Ausnahme vom Regelfahrverbot

Die Anordnung eines den Regelfall übersteigenden Fahrverbots von zwei Monaten setzt eine ungünstige Prognose für den Betroffenen voraus.

Regelfahrverbot: Absehen trotz qualifizierten Rotlichtverstoßes

Die Regelahndung mit einem Fahrverbot ist nicht in jedem Fall eines qualifizierten Rotlichtverstoßes indiziert. RA Gutmacher.

Zur Erhöhung der Regelgeldbuße wegen "überaus langer Rotlichtdauer"

Kammergericht: Im Rahmen der Regelgeldbuße ist die erhöhte abstrakte Gefahr durch die lange Dauer der Rotlichtphase bereits berücksichtigt.

Sorgfaltspflichten eines Halters bei Überlassung seines Fahrzeugs

Der Fahrzeughalter muss im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten vorher prüfen, ob der Fahrer im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis ist.

Verkehrsunfallhaftung nach Vorbeifahrt an einer haltenden Straßenbahn

Den Wartepflichtigen trifft die überwiegende Haftung, auch wenn der Vorfahrtberechtigte links an einer haltenden Straßenbahn vorbeigefahren ist.

OLG Hamm: Haftung bei Straßenbahnunfall und Befahren einer Sperrfläche

Grundsätzlich darf sich der Straßenbahnführer darauf verlassen, dass andere Verkehrsteilnehmer auf seinen Vorrang Rücksicht nehmen.

Berechnung der Eichgültigkeitsdauer bei Atemalkoholmessgeräten

Bei einer unterjährigen Eichgültigkeitsdauer soll das Ende der Frist nicht entsprechend § 188 Abs. 2 BGB taggenau berechnet werden.

Haftungsverteilung und Seitenabstand beim Überholen eines Radfahrers

Nach den örtlichen Gegebenheiten muss die Breite der Fahrbahn ausreichen, um den Radfahrer mit angemessenem Abstand von 1,50 m zu überholen.

ES 3.0: Unzureichende Messfotos mit der alten Softwareversion 1.001

Ein Beweisbild einer Messung mit dem ES 3.0 mit der Softwareversion 1.001 muss alle Fahrbahnteile abbilden.

ESO ES 3.0: Verwertbarkeit einer Messung mit alter Softwareversion

Freispruch: Bei unaufmerksamem Meßbetrieb ist wegen des Bildausschnittes nicht sicher, ob sich der Betroffene allein im Meßbereich befand.

BGH: Haftung und Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen

Kommt es zur Berührung der geöffneten Fahrzeugtür mit einem vorbeifahrenden LKW, kann eine hälftige Schadensteilung gerechtfertigt sein.

BVerfG: Verletzung des Grundgesetzes durch Verkehrsüberwachung

Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung kann im überwiegenden Allgemeininteresse nur mit Rechtsgrundlage eingeschränkt werden.

AG Grimma: Lichtschrankenmessung mit ES 3.0 ist unverwertbar

Für Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung besteht mangels Rechtsgrundlage ein Beweisverwertungsverbot, vgl BVerfG.

Verteidigung gegen ES 3.0-Fehlmessung durch "vorauslaufende Schatten"

AG Landstuhl: Durch diese und andere Lichteffekte kann die Fotoposition abweichen, da Auslöser der Messung ein Helligkeitsunterschied ist.

ES 3.0 - Unverwertbarkeit der Geschwindigkeitsmessung

Die nicht nachvollziehbare Dokumentation der Fotolinie nur durch ein "Lübecker Hütchen" führt zur Unverwertbarkeit der ES 3.0 - Messung.

Kfz-Kaskoversicherung: Beweislast für das Vorliegen eines Wildschadens

Der Versicherungsnehmer trägt die volle Beweislast für das Vorliegen eines Wildschadens, wobei seine Angaben nicht ohne Weiters ausreichen.

Kfz-Kaskoversicherung: Nächtliches Ausweichen vor einem Fuchs

Weicht ein Kraftfahrer nachts in einer Kurve bei 70-80 km/h einem Fuchs aus, so ist sein Aufwendungsersatzanspruch um 60 % zu kürzen.

BGH: Bedeutung der Angabe "Unfallschäden lt. Vorbesitzer: Nein"

Diese Formular-Angabe ist keine Beschaffenheitsvereinbarung, sondern nur eine Wissenserklärung, die die Angaben des Vorbesitzers wiedergibt.

BGH: Privatkauf eines Gebrauchtfahrzeugs mit Angabe der Laufleistung

Beim Privatkauf ist die Angabe der Laufleistung in der Regel als Beschaffenheitsangabe und nicht als Beschaffenheitsgarantie zu werten.

BGH: Allgemeine Geschäftsbedingungen im Gebrauchtwagengarantievertrag

Die Pflicht des Käufers zur Vorlage der Reparaturrechnung nach ausgeführter Reparatur und zur Herstellerinspektion ist in AGB unzulässig.

Aufklärungspflicht nach Erwerb von einem unbekannten Zwischenhändler

Der PKW-Verkäufer muss aufklären, dass er das Fahrzeug kurz vor dem Weiterverkauf von einem "fliegenden Zwischenhändler" erworben hat.

Haftung beim Gebrauchtwagenverkauf: Zusicherung der "Dellenfreiheit"

Die Erklärung, dass der Wagen "in der Außenhaut weder Beulen noch Dellen" aufweist, garantiert beim Verkauf einen makellosen Zustand.

Fiktive Abrechnung von Reparaturkosten einer Marken-Fachwerkstatt

Der Geschädigte kann auch nach über 3 Jahren bei fiktiver Abrechnung die Reparaturkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangen.

Tateinheit bei wiederholter Geschwindigkeitsüberschreitung

Zwei Geschwindigkeitsverstöße auf der Autobahn innerhalb weniger Kilometer bei gleichbleibender Geschwindigkeitsbegrenzung stehen in Tateinheit.

AGB-Klausel: Unwirksamkeit einer achtwöchigen Bindungsfrist

Klauseln, die den Käufer eines neuen Nutzfahrzeugs acht Wochen an die Bestellung binden, benachteiligen ihn unangemessen und sind unwirksam.

Parallelvollstreckung mehrerer Fahrverbote mit Viermonatsfrist

Bei der Vollstreckung eines Fahrverbots unter Gewährung der Viermonatsfrist kann ein zweites Fahrverbot ab Rechtskraft parallel vollstreckt werden.

Verkehrssicherungspflicht: Haftung des Hauseigentümers bei Dachlawinen

Er haftet wegen Verletzung seiner Verkehrssicherungspflichten zur Hälfte für durch herabfallenden Schnee an einem Fahrzeug entstehende Schäden.

AG Lübben: Aufzeichungen des Videonachfahrsystems ProVida 200 Modular

Verdachtsunabhängig erlangte ProVida-Verfahren-Daten, wie Farbe, Typ und Marke sowie amtliche Kennzeichen von Kraftfahrzeugen, sind unverwertbar.

OLG Hamm: Feststellungen bei Abstandsmessungen mit ProViDa 2000

Bei Messungen aus einem fahrenden Polizeifahrzeug unter Verwendung des ProVida 2000 Modular-Systems genügt im Urteil nicht die Bezeichnung des Verfahrens.

OLG Oldenburg: VKS 3.0-Abstandsmessungen unverwertbar

Die Aufzeichnung individueller Verkehrsvorgänge durch fest installierte Videoanlagen zur Identifizierung von Fahrer und Fahrzeug ist rechtswidrig.

OLG Hamm: VKS 3.0, Version 3.1.- Verwertbarkeit mangels Wi

Eine Geschwindigkeitsmessung mit dem System VIDIT, VKS 3.0 Version 3.1 muss nach Abwägung nicht einem Beweisverwertungsverbot unterliegen.

VIDIT VKS 3.01 - verdachtsunabhängige Videoaufzeichnungen

Unverwertbarkeit bei verdachtsunabhängiger Verkehrsüberwachung von Geschwindigkeiten, Abständen, der Fahreridentifizierung und Kennzeichenerfassung

BVerfG: Umfang des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, VKS

Verletzung von Art 3 Abs 1 GG durch Einschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ohne ausreichende rechtliche Grundlage.

Frage der Verwertbarkeit beim Brücken-Abstands-Messverfahren ViBrAM

OLG Düsseldorf: Videoaufzeichnungen des Brücken-Abstands-Messverfahrens ViBrAM sind nicht verwertbar, weil ein Beweisverwertungsverbot vorliegt.

Rücktritt bei Leugnen einer Mangelhaftigkeit des Pkw

Eine ernsthafte Verweigerung der Nacherfüllung kann schon dann gegeben sein, wenn der Verkäufer das Vorliegen eines Mangels nachhaltig geleugnet.

Provida 2000 Modular - Anlassbezogenheit der Geschwindigkeitsmessung

Beim Hinterherfahren ist es denkbar und nicht unüblich, dass die Videoaufnahme "durchläuft" und der Messvorgang nicht anlassbezogen ausgelöst wird.

Unfallflucht: Keine Strafbarkeit des Entfernens von einem anderen Ort

Das Entfernen von einem anderen Ort als dem Unfallort nach Kenntniserlangung von dem Unfallereignis erfüllt nicht den Tatbestand des § 142 StGB.

Rechtsschutzversicherung: Unverzüglichkeit der Leistungsablehnung

Eine Leistungsablehnung wegen fehlender Erfolgsaussicht oder Mutwilligkeit ist unverzüglich innerhalb von höchsten 3 Wochen mitzuteilen.

AG Meißen: Zum Anfangsverdacht als Anlass von Videoaufzeichnungen

Kein Anfangsverdacht für eine Videoaufzeichnung ohne jegliche technische Hilfsmittel aufgrund von Schätzung von Geschwindigkeit und Abstand

AG Ellwangen: Das umfassende Akteneinsichtsrecht des Verteidigers

Unterlagen und Beweismittel zur Messung sind dem Verteidiger zugänglich zu machen, da ansonsten das Recht auf rechtliches Gehör verletzt wäre.

Geschwindigkeitsmessung mit ES 3.0 - Identifizierung des Betroffenen

Zu den Anforderungen an das Urteil bei Identifizierung des Betroffenen anhand eines Fotos im Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung

BayObLG: Erforderliche Feststellungen bei Atemalkoholmessung

Wenn konkrete Anhaltspunkte etwa dafür vorliegen, dass die Verfahrensbestimmungen nicht eingehalten wurden, hat sich er Tatrichter davon zu überzeugen.

Bundesgerichtshof entscheidet über Atemalkoholmessung

Bei der AAK-Messwert ist verwertbar, wenn das Gerät unter Einhaltung der Eichfrist geeicht ist und die Bedingungen für ein gültiges Messverfahren gewahrt sind.

Verkehrsordnungswidrigkeit: Verfolgung eines Alkoholverstoßes

Die Rechtskraft eines Bußgeldbescheides wegen Mobiltelefon-Benutzung steht der Ahndung einer auf derselben Fahrt begangenen Alkohol-OWi entgegen.

BVerfG stärkt Richtervorbehalt bei Entnahme von Blutproben

Nur bei Gefährdung des Untersuchungserfolgs durch Verzögerungen darf die Polizei die Blutentnahme selbst anordnen. Die Autorechtler.

BVerfG: Beweisverwertungsverbot bei Anordnung einer Blutentnahme

Das Fehlen eines nächtlichen richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Bereitschaftsdienstes begründet kein Beweisverwertungsverbot der Blutentnahme.

Verwertungsverbot für tilgungsreife Voreintragungen bei Verurteilung

Ein Verwertungsverbot für Voreintragungen im Verkehrszentralregister besteht, wenn zum Zeitpunkt des Urteils bereits Tilgungsreife eingetreten war.

Zeitpunkt der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung

Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anordnung einer MPU gemäß § 13 Nr. 2 Buchst. b FeV ist auf den Zeitpunkt der Gutachtenanforderung abzustellen.

Keine OWi: Alkoholisierter Fahrlehrer als "Beifahrer"

Ein alkoholisierter Fahrlehrer ist nicht Fahrzeugführer, wenn er sich während einer Fahrschulfahrt auf die mündliche Korrektur der Fahrweise beschränkt.

Atemalkoholmessung: Kein Rückschluss auf BAK-Wert

Aus physiologischen Gründen besteht keine Konvertierbarkeit, so dass aus einem gemessenen AAK-Wert die BAK nicht (zuverlässig) errechnet werden kann.

Haftung beim Überholen vor der Kreuzung unter Benutzung der Gegenspur

Der Linksabbieger hat sich rechtzeitig, aber nicht vorzeitig, lediglich bis zur Mitte einzuordnen und vor der Kreuzung zu verlangsamen.

Ordnungswidrige Trunkenheit: Verwertbarkeit einer Atemalkoholprobe

Es ist rechtsfehlerhaft von der Verwertbarkeit auszugehen, bei der die Wartezeit von 20 Minuten seit Trinkende nicht eingehalten ist.

Verwertbarkeit der Atemalkoholmessung ohne Einhaltung der Kontrollzeit

Die Nichteinhaltung der Kontrollzeit von 10 Minuten führt zur Unverwertbarkeit der Messung mit dem Dräger Alcotest 7110 Evidential.

Mithaftung des Radfahrers bei Durchfahrt durch ca. 1,5 m breite Lücke

Stürzt ein Radfahrer infolge des Öffnens der Beifahrertür des stehenden Pkw, so kommt ein Mitverschulden nach einer Quote von ¼ in Betracht.

Haftungsverteilung bei Kollision eines einparkenden Fahrzeuges

Bei Kollision des einparkenden mit einer teilweise geöffneten Fahrzeugtür eines geparkten Fahrzeugs ist eine hälftige Haftung angemessen.

BGH zur Verweisungsmöglichkeit auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit

Klärung der Frage, unter welchen Voraussetzungen dem Geschädigten ein Verweis auf eine kostengünstigere Reparaturmöglichkeit zumutbar ist.

Schadensersatz des Eigentümers aufgrund einer polizeilichen Maßnahme

BGH zum Anspruch des Eigentümers eines entwendeten Kraftfahrzeugs auf Ausgleich von Schäden durch gezieltes Rammen beim Polizeieinsatz.

Kammergericht: Kollision eines Linienbusses mit der geöffneten Fahrertür

Der Fahrer des Pkw handelt grob verkehrswidrig, wenn er die Tür nach dem Aussteigen nicht schließt und sich von der Fahrbahn entfernt.

Sorgfaltsanforderungen bei Öffnung der Fahrertür im ruhenden Verkehr

Der Vorbeifahrende darf darauf vertrauen, dass die Wagentür des parkenden Fahrzeugs nicht weiter als spaltweise, also 10 cm, geöffnet wird.

Schadensersatzanspruch bei Erkennbarkeit des Hindernisses

Der Straßenbenutzer muß sich grundsätzlich den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und diese so hinnehmen, wie sie erkennbar sind.

Geltendmachung einer Entschädigung aus der Teilkasko wegen Diebstahls

Der Geschädigte hat den für das so genannte “äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung” notwendigen Beweis zu führen.

Atemalkoholbestimmung: Wartezwit zwischen Trinkende und Messung

Die Nichteinhaltung der 20 Minuten-Wartezeit macht das Messergebnis unverwertbar. Es genügt nicht, einen Sicherheitsabschlag vorzunehmen.

Ersatzfähigkeit der Mietwagenkosten bei Anmietung zum Unfallersatztarif

Ein Unfallersatztarif ist nur ein erforderlicher Aufwand zur Schadensbeseitigung, wenn er durch die besondere Unfallsituation veranlaßt ist.

Zur Beweislast für einen Mangel der Kaufsache nach der Durchführung von Nachbesserungsarbeiten

Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zur Beweislast für einen Mangel der Kaufsache nach der Durchführung von Nachbesserungsarbeiten getroffen. Die Autorechtler Berlin

BGH: Keine Gewährleistung bei Täuschung über gewerbliche Verwendung

Beim Gebrauchtwagenkaufvertrag ist bei Vortäuschung eines gewerblichen Verwendungszwecks des Fahrzeugs die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen.

Schadensabrechnung nach Verkehrsunfall: Anzusetzender Restwert

BGH: Grundsätzlich darf der von einem eingeschalteten Sachverständigen in einem Gutachten ermittelte Restwert zugrunde gelegt werden.

BGH: Umfang der Erkundigungspflicht für günstige Mietwagentarife

Die Frage, welche Bemühungen um einen günstigeren Tarif dem Geschädigten zuzumuten sind, ist abhängig von der Höhe des Mietpreisangebots.

Verbringungskosten: Unfallschadensberechnung auf fiktiver Basis

Bei fiktiver Schadensabrechnung sind auch kalkulierte Verbringungskosten zu ersetzen, die bei der Reparatur anfielen.

Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Schadensregulierung auf Neuwagenbasis

BGH: Der Geschädigte kann nur dann auf Neuwagenbasis abrechnen, wenn er ein fabrikneues Ersatzfahrzeug gekauft hat. Die Autorechtler

Kraftfahrzeugmietvertrag: Haftungsfreistellung nach Verkehrsunfall

BGH: Die Vereinbarung, dass bei jedem Unfall die Polizei hinzugezogen werden muss, begründet eine Obliegenheit des Mieters und ist wirksam.

Risiko: Erteilung einer Reparaturfreigabe bei abweichendem Sachverhalt

Kann die Grundlage einer Reparaturfreigabe im Ergebnis nicht bewiesen werden, können aus dieser keine Ansprüche abgeleitet werden.

AG Pforzheim: Haftungsquote trotz des Verzichts auf das Vorfahrtsrecht

Der Verzicht auf den Vorrang befreit den Wartepflichtigen nicht von den Sorgfaltspflichten gegenüber den sonstigen Vorfahrtsberechtigten.

Kammergericht: Zur Vortäuschung eines Kfz-Diebstahls

Zu den Anforderungen an die Beweisführung bei der Geltendmachung einer Entschädigungsleistung aus der Teilkaskoversicherung wegen Diebstahls.

Kein Fahrverbot bei Qualifiziertem Rotlichtverstoß eines Linksabbiegers

Bei einem bei Grünlicht nur für den Geradeausverkehr anfahrenden Linksabbieger kann von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden.

Kfz-Kaskoversicherung: Augenblicksversagen bei einem Rotlichtverstoß

Der Versicherungsnehmer, der durch sein Augenblicksversagen einen Verkehrsunfall verursacht, verliert seinen Kaskoversicherungsschutz nicht.

BGH zur Schadensberechnung auf der Grundlage fiktiver Reparaturkosten

Im „Porsche“-Urteil werden zur fiktiven Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt herangezogen.

Schadensersatz wegen Verkehrsunfall: Kollision auf einem Parkplatz

Auf den Fahrspuren von Parkplätzen sind alle Fahrzeugführer zur gegenseitigen Rücksichtnahme nach § 1 StVO verpflichtet. Die Autorechtler

BGH: Regulierung von Unfallschäden durch Autovermieter unzulässig

Die von einem Autovermieter veranlaßte Forderungsabtretung eines Unfallgeschädigten an ein Inkassobüro ist als Umgehungsgeschäft nichtig.

Verhalten an Fußgängerüberwegen: Bloßes Kopfnicken eines Fußgängers

OLG Oldenburg: Das bloße Kopfnicken eines Fußgängers bedeutet nicht ohne weiteres einen Verzicht auf sein Vorrecht. Die Autorechter

OLG Hamm: Absehen vom Regelfahrverbot nach einer Trunkenheitsfahrt

Ein Absehen von der Anordnung eines Fahrverbotes kommt nur bei Vorliegen ganz besonderer Ausnahmeumstände äußerer und innerer Art in Betracht.

OLG Dresden: Atemalkoholmessung mit Dräger Alcotest 7110 Evidential

Die Nichteinhaltung der Wartezeit von mind. 20 Minuten zwischen Trinkende und erster Atemalkoholmessung führt zur Unverwertbarkeit der Messung.

Atemalkoholtest: Beweisverwertungsverbot bei fehlender Belehrung.

Bei fehlender Belehrung über die Freiwilligkeit des Alkoholtests (hier: Alcotest 7110 Evidential) ist die Beweisverwertung verboten.

Promillegrenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit bei Rollstuhlfahrern

Der Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit beim Fahrer eines Elektrorollstuhls enspricht dem Grenzwert bei einem Fahrradfahrer.

BGH: Streitwertbemessung im Verkehrsunfallhaftpflichtprozess, SV-Kosten

Kosten eines vorprozessual eingeholten Sachverständigengutachtens und die Unkostenpauschale sind beim Streitwert zu berücksichtigen.

Fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge: Führen eines Fahrrades mit 2,06 Promille

Mangels MPU-Beibringung war das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen ohne Beschränkungen und Auflagen zu untersagen. Die Autorechtler

Blutalkoholgehalt für absolute Fahruntüchtigkeit eines Kraftfahrers

BGH: Bei Kraftfahrern ist bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 Promille absolute Fahruntüchtigkeit gegeben. Die Autorechtler

OLG München: Radfahrerunfall durch unvorsichtig geöffnete Beifahrertür

Sürzt ein Radfahrer dadurch, dass die Beifahrertür geöffnet wird, haftet der Fahrzeughalter bzw. dessen Haftpflicht nur für den Sachschaden.

Haushaltsführungsschaden bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften

Da die Lebenspartner einander nicht unterhaltspflichtig sind, handelt es sich nicht um einen Erwerbsschaden nach § 843 Abs. 1 1. Alt. BGB.

Fahrgastunfall im Doppeldeckerbus: Beweislast bei einem Sturz

Der Fahrgast muss bei einem Sturz auf der Treppe ein abruptes Anfahren bzw. ein nicht verkehrsbedingtes Abbremsen des Busses beweisen.

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