Wirksamkeit der Abtretung von Ansprüchen in Höhe der Mietwagenkosten

Es ist nicht Wille des Gesetzgebers, dass Mietwagenunternehmen abgetretene Ansprüche als Rechtsdienstleistungen geltend machen können.


Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Waiblingen vom 05.11.2010 – 8 C 1039/10 – aufgehoben.

2. Die Klage wird abgewiesen.

3. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreites.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H. von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert der Berufung: 572,40 €


Tatbestand

Die Klägerin/Berufungsbeklagte begehrt aus abgetretenem Recht Zahlung restlichen Schadensersatzes (Erstattung von Mietwagenkosten) aus einem Verkehrsunfall vom 04.11.2009. Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Beklagte/Berufungsklägerin hat dagegen form- und fristgerecht Berufung eingelegt.

1) Am Verkehrsunfall beteiligt waren die Zedentin mit ihrem Pkw, ... sowie die Fahrerin eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen .... Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte für den aufgrund des Verkehrsunfalls entstandenen Schaden als Haftpflichtversicherung der Unfallverursacherin dem Grunde nach zu 100 % einzustehen hat.

Für die Zeit des schädigungsbedingten Ausfalls ihres Kraftfahrzeuges mietete die Zedentin bei der Klägerin am 05.11.2009 ein Ersatzfahrzeug für den Zeitraum 05.11.2009 bis 14.11.2009 an.

Bereits am 05.11.2009 unterzeichnete die Zedentin eine von der Klägerin vorformulierte Erklärung "Abtretung und Zahlungsanweisung" (Anl. K2 = Bl. 19 d.A.) mit folgendem Wortlaut:

"Hiermit trete ich die Schadensersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten gegen den Fahrer, Halter und deren/dessen Haftpflichtversicherung aus dem oben genannten Schadensereignis erfüllungshalber an die ... (...) ab.

Ich weise die Versicherung und gegebenenfalls den regulierenden Rechtsanwalt an, den sich aus der Fahrzeuganmietung ergebenden Schadensbetrag unmittelbar an die oben genannte Autovermietung zu zahlen und bitte darum, die Zahlungsbereitschaft kurzfristig dorthin zu bestätigen.

Durch diese Abtretung und Zahlungsanweisung werde ich nicht von einer Verpflichtung zur Zahlung der Mietwagenkosten befreit, wenn die Versicherung nicht in angemessener Zeit/Höhe leistet. Zahlungen werden mit den Ansprüchen des Geschädigten verrechnet.“

Die Klägerin nahm diese Abtretungserklärung durch Gegenzeichnung am 09.11.2009 an.

Am 25.11.2009 stellte die Klägerin für die Anmietung des Mietwagens einen Betrag von 1.246,41 EUR in Rechnung. Das Original der Rechnung übersandte die Klägerin an die Zedentin, eine Kopie an die Beklagte. Die Beklagte bezahlte auf den Rechnungsbetrag 575,00 EUR. Mit Anwaltsschreiben vom 25.02.2010 ließ die Klägerin gegenüber der Beklagten die noch ausstehenden 671,41 € anmahnen.

Mit der Klage macht die Klägerin – abweichend von der ursprünglichen Rechnung – die Differenz aus einem von ihr als berechtigten Mindestbetrag angenommenen Betrag von 1.147,40 EUR ("Normaltarif/Selbstzahlertarif" unter Heranziehung des Schwacke-Mietpreisspiegels unter Hinzurechnung eines Zuschlages für unfallbedingte Zusatzleistungen in Höhe von 262 €) und der bezahlten 575,00 EUR, mithin 572,40 EUR zuzüglich Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten geltend.

Die Klägerin trägt vor, sie sei aufgrund der Abtretung aktivlegitimiert. Ein Verstoß gegen das RDG liege nicht vor. Die Inkassotätigkeit eines Mietwagenunternehmers wegen restlicher Mietwagenkosten anlässlich eines vom eigenen Mietkunden unverschuldeten Unfalls gehöre als Nebenleistung zum Berufs- und Tätigkeitsbild eines Mietwagenunternehmens im Sinne von § 5 Abs. 1 RDG. Dies entspreche auch dem klaren Willen des Gesetzgebers. Sie betreibe die Beitreibung derartiger Forderungen nicht geschäftsmäßig, das Geschäftsfeld der Klägerin bestehe in der Vermietung von Fahrzeugen und nicht etwa in der Durchführung von Schadensregulierungen. Die Klägerin unterhalte auch keine eigene Rechtsabteilung für die Beitreibung von Forderungen wie der vorliegenden, deshalb sei auch bereits außergerichtlich ein Rechtsanwalt eingeschaltet worden. Auf die Frage, welche Vergütung für die Anmietung des Fahrzeuges konkret vereinbart worden sei, komme es nicht an, weil die Klägerin aus abgetretenem Recht Schadensersatzansprüche geltend mache und nicht etwa das Entgelt aus einem geschlossenen Mietvertrag.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin sei nicht aktiv legitimiert, weil die Abtretung gegen das RDG verstoße und damit gem. § 134 BGB unwirksam sei. Im Übrigen seien die Mietwagenkosten in dieser Höhe nicht erforderlich gewesen. Marktüblich seien für den konkreten Zeitraum nach der sog. „Fraunhofer“-Liste lediglich Mietkosten in Höhe von 575 EUR gewesen. Es werde außerdem bestritten, dass die Zedentin mit der Klägerin die in Rechnung gestellte Vergütung vereinbart habe.

Die Klägerin hat beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 572,40 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 12.03.2010 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 EUR zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

2) Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 05.11.2010 die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Die Klägerin sei aktivlegitimiert, die Abtretung sei wirksam. Zwar ziehe die Klägerin geschäftsmäßig Schadensersatzforderungen von unfallgeschädigten Kunden ein und erbringe damit eine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG. Es ergebe sich nämlich aus dem verwendeten Abtretungsformular, dass die Klägerin sich regelmäßig Forderungen von Geschädigten gegen die Unfallgegner abtreten lasse, um diese in eigenem Namen geltend zu machen. Es sei im Übrigen auch gerichtsbekannt, dass die Klägerin in verschiedenen Einzelfällen Prozesse gegen Haftpflichtversicherungen führe, um eine grundsätzliche Klärung des Umfangs von Schadensersatzansprüchen nach Verkehrsunfällen im Hinblick auf die Höhe von Mietwagenkosten herbeizuführen.

Gleichwohl sei die Inkassotätigkeit der Klägerin gemäß § 5 Abs. 1 RDG ausnahmsweise erlaubnisfrei. In der Begründung zum Entwurf des RDG sei als Anwendungsfall einer zulässigen Nebenleistung die Inkassotätigkeit im Bereich der Unfallschadenregulierung bezüglich Mietwagenkosten ausdrücklich erwähnt. Die Abtretung sei im übrigen für den Geschädigten auch vorteilhaft, weil ihn dies von der lästigen Schadensabwicklung entlaste, ohne dass er eine nachteilige Auswirkung fürchten müsse. Insbesondere trage er auch keinerlei Prozess- und Kostenrisiko. Es gehe bei derartigen Prozessen nicht um Individualinteressen des Geschädigten, sondern um eine grundsätzliche Streitfrage zwischen zwei Wirtschaftszweigen, nämlich den Autovermietern einerseits und der Versicherungswirtschaftswirtschaft andererseits.

Weiterhin sei auch die geltend gemachte Höhe des Schadensersatzanspruches gerechtfertigt.

Das Amtsgericht hat die Berufung ausdrücklich zugelassen, § 511 Abs. 2 ZPO.

Hinsichtlich der weiteren Feststellungen und Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 75ff. d.A.) Bezug genommen.

3) Die Beklagte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. Sie wiederholt zur Begründung ihre schon in erster Instanz geäußerte Rechtsansicht, dass die Abtretung als Verstoß gegen § 2, 4 und 5 RDG gem. § 134 BGB nichtig sei und die Klägerin daher nicht aktiv legitimiert sei.

Die Beklagte beantragt: Unter Abänderung/Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Waiblingen, Az.: 8 C 1039/10, zugestellt am 09.11.2010, wird die Klage kostenpflichtig abgewiesen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen, und verteidigt das amtsgerichtliche Urteil.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

Die zulässig Berufung ist begründet. Die Klägerin ist nicht aktivlegitimiert, weil die Abtretung gem. § 134 BGB wegen eines Verstoßes gegen §§ 1, 2, 3 und 5 RDG nichtig ist (für vergleichbare Fälle im Ergebnis ebenso: Palandt/Ellenberger, 69. Aufl., § 134 BGB, Rdnr. 21b; zitiert nach Juris: AG Frankfurt, Urteil vom 22.8.2008, 32 C 357/08; AG Syke, Urteil vom 2.12.2009, 24 C 1228/09; LG Stuttgart, Urteil vom 20.01.2010, 5 S 208/05; AG Mannheim, Urteil vom 25.8.10, 9 C 208/10; a.A: LG Köln, Urteil vom 29.12.2010 - 9 S 252/10, BeckRS 2011, 00355).

Auf die Berufung ist das Urteil daher aufzuheben und die Klage abzuweisen.

1) Das RDG dient dazu, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen, § 1 Abs.1 Satz 2 RDG. Deshalb sind Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, wie sie ausdrücklich erlaubt sind, § 3 RDG.

Soweit die Klägerin und das Amtsgericht der Auffassung sind, dass es der klare Wille des Gesetzgebers sei, dass Mietwagenunternehmen künftig abgetretene Ersatzansprüche nach Verkehrsunfällen als Rechtsdienstleistungen für ihre Kunden in eigenem Namen geltend machen können, ist dem jedenfalls für den konkreten Fall nicht zuzustimmen.

Richtig ist, dass in der Gesetzesbegründung zum ursprünglichen Gesetzesentwurf der Bundesregierung (BR-Dr. 623/06 vom 01.09.06, S.107ff.; BT-Dr.16/3655, vom 30.11.2006, S.53ff) die Unfallregulierung durch Mietwagenunternehmen in bestimmten Konstellationen ausdrücklich als erlaubte Rechtsdienstleistung erwähnt ist, nämlich bei der Frage des Erfordernisses einer „besonderen rechtlichen Prüfung“ (BR-Dr. 623/06, S. 95 ff.) und bei der Erläuterung des § 5 Abs. 1 RDG (BR-Dr. 623/06, S. 110ff.). Der aus einer Begründung zu einem Gesetzesentwurf erkennbare Wille des Gesetzgebers – im konkreten Fall genauer gesagt: der erkennbare Wille der Bundesregierung, welche den ursprünglichen Gesetzentwurf eingebracht hat – ist allerdings nur ein Anknüpfungspunkt für die Gesetzesauslegung. Der gesetzgeberische Wille muss sich auch im Wortlaut des Gesetzes niedergeschlagen haben und mit dem – im konkreten Fall in § 1 RDG verankerten – Zweck des RDG übereinstimmen. Außerdem ist die Entstehungsgeschichte des Gesetzes zu berücksichtigen. Der Gesetzesentwurf, welcher der ursprünglichen Gesetzesbegründung zugrundelag, ist nicht Gesetz geworden: der vorgeschlagene Halbsatz in § 5 Abs. 1 RDG „oder zur vollständigen Erfüllung der mit der Haupttätigkeit verbundenen gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten“ ist im Gesetzgebungsverfahren ebenso weggefallen, wie das Erfordernis einer besonderen rechtlichen Prüfung des Einzelfalls in § 2 Abs. 1 RDG (vgl. dazu Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, BT-Dr.16/6634 vom 10.10.2007).

2) Die Abtretung ist – wie auch das Amtsgericht zutreffend entschieden hat – auf eine Tätigkeit der Klägerin gerichtet, die eine Rechtdienstleistung im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG darstellt.

Rechtsdienstleistung ist nach der Legaldefinition in § 2 Abs. 1 RDG jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

a) Die Klägerin übt vorliegend mit der Verfolgung der Schadensersatzansprüche ihres Mietwagenkunden gegenüber der Beklagten eine solche fremde Rechtsangelegenheit im Sinne des § 2 RDG aus.

Nach ständiger Rechtsprechung zu der Vorgängervorschrift Art. 1 § 1 RBerG bedurfte der Inhaber eines Mietwagenunternehmens, das es geschäftsmäßig übernahm, für unfallgeschädigte Kunden die Schadensregulierung durchzuführen, der Erlaubnis, und zwar auch dann, wenn es sich die Schadensersatzforderung erfüllungshalber abtreten ließ und die eingezogenen Beträge auf seine Forderungen gegen die Kunden verrechnete. Wenn nämlich nach der Geschäftspraxis des Mietwagenunternehmens die Schadensersatzforderungen der unfallgeschädigten Kunden eingezogen werden, bevor diese selbst auf Zahlung in Anspruch genommen werden, werden den Geschädigten Rechtsangelegenheiten abgenommen, um die sie sich eigentlich selbst zu kümmern hätten (vgl. zum Ganzen BGH, NJW 2005, 135 = VersR 2005, 241; NJW-RR 2005, 1371 = VersR 2005, 1256; NJW 2005, 3570 = VersR 2005, 1700).

An den Grundsätzen zur Unterscheidung von eigenen und fremden Angelegenheiten ist auch nach der Neuregelung des § 2 RDG festzuhalten, weil das Merkmal der „fremden Angelegenheit“ durch die neue Rechtslage keine Änderung erfahren hat (ebenso LG Mönchengladbach, Urteil vom 20.01.2009, 5 S 110/08; juris; s. auch BR-Dr. 623/06, S. 98, wonach das Merkmal der fremden Angelegenheit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Anwendungsbereich des RBerG entnommen sei). Soweit durch die Neuregelung die Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen erleichtert werden soll, soll dies insbesondere durch das Erfordernis einer rechtlichen Prüfung des Einzelfalls sowie durch die Erlaubnisfreiheit bestimmter Nebenleistungen erfolgen. Dementsprechend finden sich die Ausführungen zu Mietwagenfirmen in der Gesetzesbegründung ausschließlich in den Erläuterungen zur Frage des Erfordernisses einer „besonderen rechtlichen Prüfung“ (BR-Dr. 623/06, S. 95 ff.) und bei der Erläuterung des § 5 Abs. 1 RDG (BR-Dr. 623/06, S. 110ff.).

Im konkreten Fall spricht entscheidend für die Erbringung einer fremden Angelegenheit die Tatsache, dass die Forderung lediglich „erfüllungshalber“ abgetreten worden ist. Daraus ergibt sich nämlich auch weiterhin die Pflicht des Mietwagenunternehmens, vor Inanspruchnahme des geschädigten Kunden zunächst den Schädiger in Anspruch zu nehmen. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin zeitgleich ihrer Kundin das Original der Rechnung und der Beklagten eine Kopie der Rechnung übersandt hat. Darin kann nicht das Bemühen der Klägerin gesehen werden, die Forderung zunächst gegen ihre Kundin geltend zu machen. Vielmehr war es schon in der Abtretungserklärung angelegt, dass sich die Klägerin primär an den Schädiger halten sollte, wie es dann in der Folge auch tatsächlich geschehen ist. Die Abtretung ist bereits am Tag der Anmietung erfolgt. Nach der erfolgten Abtretung konnte die Zedentin davon ausgehen, dass sich die Klägerin zunächst mit der Beklagten auseinandersetzen würde. Letztlich wurden der geschädigten Kundin Rechtsangelegenheiten abgenommen, um die sich diese eigentlich selbst zu kümmern hatte.

b) Die Tätigkeit setzt auch eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls voraus. Die Frage der Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten, der Umfang des Erstattungsanspruches sowie die Grundlage einer etwaigen Schadensschätzung durch den Richter gehört zu den hoch umstrittenen Rechtsfragen im Rahmen der Unfallschadensabwicklung und erfordert fundierte Rechtskenntnisse. Dabei ist die konkrete Abtretungserklärung ihrem Wortlaut nach keineswegs auf Fälle beschränkt, in denen die Haftung des Unfallverursachers dem Grunde nach unstreitig ist. Zudem geht es selbst bei unstreitiger Haftungsquote in Prozessen zwischen Mietwagenunternehmen und Haftpflichtversicherungen nicht ausschließlich um den Streit, auf Grundlage welcher Mietwagen-Preisspiegel („Schwacke“ oder „Fraunhofer“) abgerechnet werden kann, sondern um die Erforderlichkeit der konkreten Mietwagenkosten im Einzelfall, also etwa auch um die konkrete Anmietsituation, die erforderliche Dauer der Anmietung und die Erstattungsfähigkeit unfallbedingten Mehraufwandes.

So heißt es auch in der Gesetzesbegründung zum ursprünglichem Gesetzesentwurf (BR-Dr. 623/06, S. 95 ff.):

„Soweit ein Kfz-Reparaturbetrieb, ein Mietwagenunternehmen oder ein Kraftfahrzeugsachverständiger dem Unfallgeschädigten dagegen Hinweise zur Erstattungsfähigkeit der durch seine Beauftragung entstandenen Kosten erteilen, handelt es sich um eine nach § 249 BGB zu beurteilende rechtliche Frage, deren Beantwortung – jedenfalls in den Fällen, in denen hierüber Streit entstehen kann – regelmäßig eine besondere rechtliche Prüfung im Sinn des § 2 Abs. 1 erfordert.“

Im konkreten Fall hat sich die Klägerin die Ersatzansprüche ihrer Kunden bereits in einem Zeitpunkt abtreten lassen, in welchem noch nicht absehbar war, ob bzw. inwieweit die Ansprüche des Kunden dem Grunde nach bzw. zumindest der Höhe nach unstreitig bleiben würden. Insbesondere die erforderliche Dauer der Mietwagenbenutzung konnte zum Zeitpunkt der Abtretung - nämlich am ersten Tag nach dem Unfall - noch nicht feststehen. Hinzu kommt, dass - im Unterschied zum ursprünglichem Gesetzesentwurf - die endgültige Gesetzesfassung insoweit verschärft wurde, als eine „besondere“ Prüfung des Einzelfalls nicht erforderlich ist. Mit der Streichung des Wortes „besondere“ sollte vermieden werden, dass an das Erfordernis der rechtlichen Prüfung zu hohe Maßstäbe angelegt werden; es sollen nicht nur besonders schwierige oder umfassende rechtliche Prüfungen erfasst werden, sondern alle Fälle, in denen über die Rechtsanwendung hinaus eine juristische Rechtsprüfung erforderlich ist (vgl. die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses vom 10.10.2007, BT-Drucks. 16/6634, S. 51).

c) Dabei handelte die Klägerin auch geschäftsmäßig. Es ergibt sich nämlich aus dem verwendeten, von der Klägerin vorformulierten Abtretungsformular, dass die Klägerin sich regelmäßig Forderungen von Geschädigten gegen die Unfallgegner abtreten lässt, um diese in eigenem Namen geltend zu machen. Es ist im Übrigen auch gerichtsbekannt, dass die Klägerin in verschiedenen Einzelfällen Prozesse gegen Haftpflichtversicherungen führt, um eine grundsätzliche Klärung des Umfangs von Schadensersatzansprüchen nach Verkehrsunfällen im Hinblick auf die Höhe von Mietwagenkosten herbeizuführen.

Dabei ist das Merkmal der „Geschäftsmäßigkeit“, welches in Art. 1 § 1 RBerG noch enthalten war, dem Wortlaut der Neuregelung nicht mehr zu entnehmen. Vielmehr ist jeder Einzelfall gesondert zu betrachten. Die Tatsache, dass sich die Klägerin aber bereits am Tag der Anmietung formularmäßig die Ersatzansprüche abtreten lässt, bevor überhaupt feststeht, ob der Anspruch des Kunden dem Grunde und der Höhe nach unbestritten bleiben wird, zeigt indessen, dass es zum Schutz des Rechtssuchenden erforderlich ist, zu diesem Zeitpunkt vom typischen Fall auszugehen: nach dem Gesetz (§ 17 StVG) ist nämlich bei einem Unfall, an dem mehrere Kraftfahrzeuge beteiligt sind, zur Haftung dem Grunde nach eine Abwägung im Einzelfall notwendig.

3) Diese Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten durch die Klägerin ist im vorliegenden Fall jedoch nicht gemäß § 5 Abs. 1 RDG erlaubt.

a) Zulässig sind nach § 5 Abs.1 nur Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erbracht werden, sofern sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören (§ 5 Abs.1 Satz 1 RDG). Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach dem Leistungsinhalt, dem Umfang und dem sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der für die Ausübung der Haupttätigkeit erforderlichen Rechtskenntnisse zu beurteilen (§ 5 Abs.1 Satz 2 RDG).

Die Erlaubnisfreiheit von Nebenleistungen trägt dem Umstand Rechnung, dass viele gewerbliche Tätigkeiten, deren Schwerpunkt im wirtschaftlichen Bereich liegt, notwendig auch mit rechtsbesorgender Tätigkeit verbunden sind (OLG Karlsruhe, 8.10.2009, 4 U 113/09) und soll den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechend den Weg für eine weite Auslegung der zulässigen Nebentätigkeiten eröffnen (BT-Drucksache 16/3655, S.53).

Diese Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 RDG erfüllt jedenfalls die vorliegende Abtretung nicht.

b) Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts liegt kein eindeutiger Wille des historischen Gesetzgebers zur generellen Zulässigkeit der Inkassotätigkeit von Mietwagenunternehmen vor.

Das Amtsgericht bezieht sich in seinem Urteil auf folgenden Teil der Begründung zum ursprünglichem Gesetzesentwurf (BR-Dr. 623/06, S. 110 f):

„Gerade die im Streitfall erforderliche Rechtfertigung der eigenen Leistung oder Abrechnung durch den Unternehmer belegt die in § 5 Abs. 1 geforderte Zugehörigkeit zu dessen eigentlicher Hauptleistung. Soweit die Rechtsprechung unter Geltung des Artikel 1 § 5 RBerG bis heute ganz überwiegend daran festhält, dass die Einziehung abgetretener Kundenforderungen durch den gewerblichen Unternehmer nur dann zulässig ist, wenn es diesem wesentlich darum geht, die ihm durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen (vgl. zuletzt BGH, VI ZR 268/04 v. 15.11.2005, VersR 2006, 283; BGH, VI ZR 251/04 v. 20.9.2005, NJW 2005, 3570; BGH, VI ZR 173/04 v. 5.7.2004, NJW-RR 2005, 1371; BGH, VI ZR 300/03 v. 26.10.2004, NJW 2005, 135), soll dies künftig nicht mehr gelten. (...) In der Tat ist es nicht nur für die Kunden und den Unternehmer, sondern auch für die Anspruchsgegner durchweg vorteilhaft, wenn der Streit über die Berechtigung einer Rechnungsposition unmittelbar zwischen dem Unternehmer und der letztlich zahlungspflichtigen Person ausgetragen wird. Der Kunde wird von der für ihn lästigen Schadensabwicklung entlastet, ohne nachteilige Auswirkungen fürchten zu müssen: Setzt der Unternehmer den Erstattungsanspruch erfolgreich durch, wird der Kunde durch die Leistung des Dritten von seiner Verbindlichkeit gegenüber dem Unternehmen befreit; bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht erfolgreich, wird das Unternehmen seine Forderung auch gegenüber dem Kunden nicht durchsetzen können. Der Unternehmer kann seine Leistung unmittelbar gegenüber dem wirtschaftlich Einstandspflichtigen rechtfertigen und braucht seinen Kunden nicht in Anspruch zu nehmen. Der Dritte schließlich wird in die Lage versetzt, sich über die von ihm erhobenen Einwendungen gegen die Abrechnung des Unternehmers unmittelbar mit diesem auseinandersetzen zu können.... “

Der Gesetzgeber hat allerdings bewusst die Inkassotätigkeit von Mietwagenunternehmen nicht in den Katalog der ausdrücklich erlaubten, konkret bezeichneten Nebenleistungen des § 5 Abs. 2 RDG aufgenommen. Auch ist schon im ursprünglichen Gesetzesentwurf darauf hingewiesen, dass die Regulierung dem Grunde nach streitiger Schadensfälle niemals eine nach § 5 Abs. 1 RDG zulässige Nebenleistung der Vermietung eines Ersatzfahrzeuges sein kann (BR-Dr. 623/06, vom 1.9.06 S. 95f.). Dies bedeutet, dass die Inkassotätigkeit von Mietwagenunternehmen nicht generell erlaubt ist, sondern die Berechtigung im Einzelfall zu prüfen ist.

Zudem ist der im ursprünglichen Entwurf vorgeschlagene Halbsatz („oder zur vollständigen Erfüllung der mit der Haupttätigkeit verbundenen gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten“) im Gesetzgebungsverfahren weggefallen: der Rechtsausschuss hielt die im Regierungsentwurf enthaltene Einbeziehung gesetzlicher oder mit der Haupttätigkeit verbundener vertraglicher Pflichten für entbehrlich, da – sofern im Zusammenhang mit einer Haupttätigkeit gesetzliche Rechtsdienstleistungspflichten bestehen, diese stets auch Teil des jeweiligen Berufs oder Tätigkeitsbildes sind; zugleich sollte durch die die Streichung dieser entbehrlichen Tatbestandselemente einer ausufernden Auslegung der Vorschrift, wonach rechtsdienstleistende Nebenpflichten von den Vertragsparteien willkürlich und ohne Zusammenhang mit der eigentlichen Haupttätigkeit vereinbart werden könnten, ausgeschlossen werden (vgl. dazu Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, BT-Dr.16/6634, S. 51). Der Gesetzesentwurf, auf welchen sich die Gesetzesbegründung bezieht, ist mithin gerade nicht Gesetz geworden, vielmehr wurden durch Änderungen des Gesetzeswortlauts die Anforderungen an erlaubnisfreie Rechtsdienstleistungen verschärft.

c) Weder nach dem Wortlaut noch nach dem Zweck des Gesetzes liegt eine Nebenleistung i.S.d. § 5 Abs. 1 RDG vor.

Dabei mag zwar ein Zusammenhang mit der Hauptleistung eines Mietwagenunternehmens insoweit bestehen, als das Mietwagenunternehmen den Rechnungsbetrag gegenüber dem Kunden rechtfertigen muss. Dies stellt aber noch keine rechtliche Beratung dar. Es besteht keine Nebenleistungspflicht des Mietwagenunternehmens, eine streitige Schadensersatzforderung des Kunden in eigenem Namen geltend zu machen. Dabei ist der Streit um die Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten in der Geschäftspraxis der Klägerin bereits angelegt: sie berechnet dem unfallgeschädigten Kunden nämlich nicht die in der konkreten Niederlassung üblichen – möglicherweise preisgünstigeren – Mietwagenkosten, sondern einen fiktiven Unfallersatztarif nach der Schwacke-Liste, deren Berechtigung gerichtsbekannt von Haftpflichtversicherungen unter Verweis auf die Fraunhofer-Liste regelmäßig angegriffen wird. Eine Abtretung der Schadensersatzforderung geht zudem über eine bloße Mitwirkung bei der Schadensabwicklung weit hinaus.

Die zum Zweck der Durchsetzung gegenüber der Haftpflichtversicherung erfolgende Abtretung ist jedenfalls schon deshalb keine Nebenleistung im Sinne des § 5 RDG, weil die Befassung mit höchst streitigen Einzelfragen des Schadensersatzrechts erkennbar nicht zum „Berufs- und Tätigkeitsbild“ eines Autovermieters gehört, und weil sie wegen der Komplexität und Schwierigkeit der damit in Zusammenhang stehenden Rechtsfragen ein durchschnittlicher Autovermieter auch mangels ausreichender juristischer Kenntnisse gar nicht selbst, sondern nur mit Unterstützung eines Rechtsanwalts leisten kann. Dass die Klägerin über solche fundierten Rechtskenntnisse verfügt, hat sie nicht behauptet, sondern vielmehr selbst dargelegt, das Geschäftsfeld der Klägerin bestehe in der Vermietung von Fahrzeugen und nicht etwa in der Durchführung von Schadensregulierungen. Die Klägerin unterhalte auch keine eigene Rechtsabteilung für die Beitreibung von Forderungen wie der vorliegenden, deshalb sei auch bereits außergerichtlich ein Rechtsanwalt eingeschaltet worden. Jedenfalls die Klägerin selbst kann - wie sie selbst vorträgt - ihre Kunden rechtlich nicht beraten, somit würde jedenfalls die Inkassotätigkeit der Klägerin nicht zu deren "Berufs- und Tätigkeitsbild" im Sinne des §§ 5 Abs. 1 RDG zählen.

Vorliegend fehlt es schließlich an einem nachvollziehbaren Bedürfnis für eine weite Auslegung des § 5 Abs. 1 RDG: Als Mietwagenunternehmerin schließt die Klägerin – freiwillig – mit ihrem Kunden Verträge, wonach dieser das vereinbarte Entgelt zu zahlen hat. Warum sie dann, wenn eine Haftpflichtversicherung ihren Tarif für überhöht hält und nicht zahlt, anstatt sich an den Kunden zu halten, auf eigenes Risiko und Kosten aus abgetretenem Recht mit den Beschränkungen des Schadenersatzes (§ 249 BGB) gegen die Versicherung sogar gerichtlich vorgeht, und zwar ohne dass sie dafür von diesem Kunden eine Gegenleistung erhielte, ist nicht ohne weiteres verständlich. Ebenso wenig ist ein Vorteil für den Kunden ersichtlich, weil dieser nur einen Ersatzwagen will, und zwar zu dem Tarif, auf den er einen Schadensersatzanspruch hat, und möglichst nicht in eine gerichtliche Auseinandersetzung hingezogen werden will, in welcher er z.B. Angaben zu seiner Anmietsituation machen müsste. Vielmehr kann die Dienstleistung der Klägerin – dies wird erstinstanzlichem Urteil ebenso übersehen wie in der Gesetzesbegründung – gegebenenfalls sogar zu einem Nachteil für den Zedenten führen, weil dieser je nach Qualität der Prozessführung der Zessionarin dem Risiko ausgesetzt ist, seinen Erstattungsanspruch gegen die gegnerische Haftpflichtversicherung im schlimmsten Fall ganz zu verlieren und dennoch die Anmietkosten zahlen zu müssen.

d) Die Erwägung des Amtsgerichts, es gehe bei derartigen Prozessen gerichtsbekannt nicht um Individualinteressen des Geschädigten, sondern um eine grundsätzliche Streitfrage zwischen zwei Wirtschaftszweigen, nämlich den Autovermietern einerseits und der Versicherungswirtschaftswirtschaft andererseits, ändert daran nichts. Zwar drängt sich in der Tat der Eindruck auf, dass es der Klägerin - die ja im Verhältnis zum Anmietkunden problemlos ihren vertraglich vereinbarten Mietpreis durchsetzen könnte - gar nicht darum geht, den konkreten Zahlungsanspruch durchzusetzen, sondern sie die Klärung von Rechtsfragen bezüglich der Höhe des von Unfallkunden zu zahlenden Mietpreises erstrebt. Daraus ergibt sich aber kein schutzwürdiges Bedürfnis, die Inkassotätigkeit von Mietwagenunternehmen zulasten des Rechtssuchenden generell zuzulassen.

Denn es geht in derartigen Rechtsstreitigkeiten nicht um abstrakte Rechtsfragen, sondern um individuelle Ansprüche eines Unfallgeschädigten im einem konkreten Einzelfall. Gem. § 249 Abs. 2 BGB ist nämlich der zur Beseitigung des konkreten Schadens erforderliche Geldbetrag zu erstatten, d.h. die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Auf welcher Grundlage die erforderlichen Mietwagenkosten zu ermitteln sind, ist dabei eine Frage des Einzelfalls. Insbesondere kann der aus § 249 Abs. 2 BGB folgende Grundsatz, welcher den Geschädigten gegenüber dem Schädiger privilegiert, keine uneingeschränkte Geltung in den Fällen beanspruchen, in denen sich ein besonderer Tarif für Ersatzmietwagen nach Unfällen entwickelt hat, der nicht mehr maßgeblich von Angebot und Nachfrage bestimmt wird. Insoweit kann aus schadensrechtlicher Sicht der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag nicht ohne weiteres mit einem solchen „Unfallersatztarif” gleichgesetzt werden (vgl. BGH NJW 2005, 1041ff.).

Im Übrigen reißt eine Abtretung von Schadensersatzforderungen auf Erstattung von Mietwagenkosten (oder auch Reparaturkosten) schon kurz nach dem Unfall einen einheitlichen Lebensvorgang auseinander: Abgesehen davon, dass zu diesem Zeitpunkt die Alleinhaftung des Unfallgegners - wenn dieser nicht gerade schon an der Unfallstelle seine Alleinhaftung anerkannt hat - regelmäßig noch nicht feststeht, kann zu diesem Zeitpunkt auch die Erstattungsfähigkeit des Sachschadens (wegen etwaiger Vorschäden) sowie die erforderliche Dauer der Anmietung des Ersatzfahrzeuges noch nicht unstreitig sein. Konsequenz wäre, dass dann entweder mehrere Prozesse wegen desselben Unfalls geführt werden müssten – z.B. müsste das Mietwagenunternehmen auf Erstattung der Mietwagenkosten, die Werkstatt auf Erstattung der Reparaturkosten und der Geschädigte auf Zahlung von Schmerzensgeld klagen – oder sich der Geschädigte die Ansprüche wieder rückabtreten lassen müsste.

4) Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Ziff. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil angesichts der praktischen Bedeutung dieses Falles und der divergierenden gerichtlichen Entscheidungen zu vergleichbaren Fallkonstellationen die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.


LG Stuttgart 4. Zivilkammer
Entscheidungsdatum: 13.04.2011
Aktenzeichen: 4 S 278/10


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Kammergericht Berlin Nutzungsersatz Mehrwertsteuer Gebrauchtwagen Rücktritt Autokauf Formel Kaufpreis

Der fehlende Aschenbecher - oder wie das OLG Oldenburg die Rechte der Käufer gestärkt hat

Rücktritt vom Kaufvertrag eines Toyota Lexus zum Preis 134.990,- EUR weil der beleuchtete Aschenbecher fehlt!

Neuigkeiten zur Frage der Unerheblichkeit eines Mangels beim Rücktritt vom Kaufvertrag

Der BGH zur Frage wann ein zum Rücktritt berechtigender Mangel vorliegt. Urteil vom 28. Mai 2014 – VIII ZR 94/13

Zum Ausschluss des Rücktritts bei einem unerheblichen Sachmangel

Der BGH zur Frage wann ein zum Rücktritt berechtigender Mangel vorliegt. Urteil vom 28. Mai 2014 – VIII ZR 94/13

Der BGH zur Verletzung von Aufklärungsobliegenheiten in den Fällen unerlaubten Entfernens vom Unfallort

Bundesgerichtshof entscheidet über Verletzung von Aufklärungsobliegenheiten gegenüber dem Kaskoversicherer in den Fällen unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 142 Abs. 2 StGB

Bundesgerichtshof zur Haftungskürzung wegen Mitverschuldens bei Nichtanlegen des Sicherheitsgurts

Während der Fahrt muß der Sicherheitsgurt angelegt sein. Nach einem Unfall muß die Unfallstelle gesichert werden. Nach einem Unfall besteht keine Anschnallpflicht mehr.

Zur "Neuwagen"-Eigenschaft eines Vorführwagens

Wann ist ein Vorführwagen noch ein Neuwagen? Die 1.000 km Grenze im Wettbewerbsrecht.

Einziehung von Schadensersatzansprüchen durch Mietwagenunternehmen

Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG sind erfüllt, wenn allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist.

Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Quotelung von Sachverständigenkosten

Die Sachverständigenkosten des Geschädigten sind nur im Umfang der Haftungsquote zu ersetzen.

OLG Düsseldorf: Keine absolute Fahruntüchtigkeit nach Amphetamingenuß

Eine den 1,1 Promille vergleichbare Grenze absoluter Fahruntüchtigkeit ist bei Amphetaminenkonsum wissenschaftlich nicht begründbar.

Der BGH zur Herstellergarantie beim Kfz-Kauf

Die verspätete Inspektion muß nicht zum Ausschluß der Herstellergarantie im Schadensfall führen.

Zum Ausschluss des Rücktrittsrechts bei Unerheblichkeit des Sachmangels

Der BGH zum Ausschluss des Rechts zum Rücktritt vom Kaufvertrag bei Unerheblichkeit eines Sachmangels. RA Polte Die Autorechtler Berlin

Zur Gefährdungshaftung bei Verschmutzung von öffentlichen Straßen

Die Gemeinde hat einen Schadensersatzanspruch aus Gefährdungshaftung für Kosten der Beseitigung von Ölspuren. Die Autorechtler Berlin

Die freie Anwaltswahl gilt auch bei Rechtsschutzversicherungen

Als Rechtsschutzversicherter haben Sie freie Anwaltswahl und müssen keinen von der Versicherung empfohlenen „Vertrauensanwalt“ beauftragen.

Abschleppfall(e) Berlin: Parkplatz eines Kaufzentrums

Bei Überschreitung der Höchstparkdauer auf einem Parkplatz eines Kaufzentrums sind allein die reinen Abschleppkosten ersatzfähiger Schaden.

Zur Leistungskürzung bei der Vollkasko bei Trunkenheitsfahrt (Vollrausch)

Bei grob fahrlässiger Unfallherbeiführung darf der Vollkaskoversicherer die Leistung anteilig kürzen. Die Autorechtler Berlin

BGH: Zur Erheblichkeit eines Mangels beim Rücktritt vom Kfz-Kauf

Für die Frage, ob ein den Rücktritt ausschließender Mangel vorliegt, ist auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung abzustellen. RA Gutmacher.

Falsche Angaben in der Schadensanzeige - keine Versicherungsleistungen

Der Vollkaskoversicherer ist im Falle vorsätzlich unzutreffender Angaben zu Unfallhergang und Unfallörtlichkeit leistungsfrei. RA Gutmacher

Wirksamkeit der Abtretung von Ansprüchen in Höhe der Gutachterkosten

BGH: Eine Abtretung ist nur wirksam, wenn die Forderung, die Gegenstand der Abtretung ist, bestimmt oder wenigstens bestimmbar ist.

EUGH: Keine Anerkennung von EU-Führerscheinen bei "Wohnsitzverstoss"

Ein EU-Führerschein, aus dem die fehlende Wohnsitzvoraussetzung hervorgeht, ist von einem anderen Mitgliedsstaat nicht anzuerkennen.

Zum Nutzungswertersatz nach Rücktritt

Der Verkäufer hat Anspruch auf Ersatz der Gebrauchsvorteile, wenn der Käufer vom Vertrag zurücktritt. Die Autorechtler Berlin

Auf einem Radweg abgestellte Fahrzeuge können abgeschleppt werden

Das Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge ist im Fall der Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern regelmäßig geboten.

Führerschein aus Polen. Wohnsitz entscheidend!

Zu den Voraussetzungen der Anerkennung eines polnischen Führerscheins. Bei der Erteilung ist der Wohnsitz entscheidend. Die Autorechtler RA Polte Berlin

Radar Leivtec XV2 - Kein Verwertungsverbot

Das Radarmessgerät Leivtec XV2 ist ein verdachtsabhängiges Messsystem und unterliegt keinem Verwertungsverbot gem. Bundesverfassungsgericht. Die Autorechtler Berlin

Standartisiertes Messverfahren mit Traffipax Traffistar S 330

Die Geschwindigkeitsmessung mit Traffipax Traffistar S 330 ist ein standartisiertes Messverfahren. Die Autorechtler RA Polte Berlin

Abschleppgebühren mit Spesen und Zurückbehaltungsrecht

Neben den Abschleppgebühren fallen auch die weiteren Kosten an. Die Herausgabe des Autos kann von der Zahlung abhängig gemacht werden.

Neues Urteil: 10 % pauschaler Schadensersatz bei Nichtabnahme des Autos

Der BGH entscheidet, dass der Verkäufer bei Nichtabnahme des Autos Schadensersatz von pauschal 10% fordern kann. Die Autorechtler Rechtsanwälte Polte und Gutmacher

Wie biegt man richtig ab? Die Haftung beim Linksabbieger - Unfall.

Wer links abbiegt muß blinken, sich rechtzeitig auf die Abbiegespur einordnen, seine Fahrt verlangsamen und darf nicht über die Gegenfahrbahn fahren.

Wiederbeschaffungswert nach Unfall. Reicht der sachverständige Zeuge?

Für den Wiederbeschaffungswert eines Autos zum Unfallzeitpunkt ist der sachverständige Zeuge kein geeignetes Beweismittel. Rechtsanwalt Polte RA Gutmacher

Falsche Farbe ist ein erheblicher Sachmangel. Rücktritt möglich!

Liefert der Verkäufer das Fahrzeug in einer anderen Farbe als der bestellten, so liegt in der Regel ein erheblicher Sachmangel vor. Die Autorechtler Rechtsanwalt Polte Berlin

Fahrgast stürzt im Bus! Wann gibt es Schmerzensgeld?

Der Fahrgast eines Linienbusses muß den Fahrfehler des Busfahrers darlegen und beweisen wenn er Schmerzensgeld fordert. Die Autorechtler Rechtsanwalt Polte Berlin

Der Käufer muss dem Verkäufer die Untersuchung der Sache ermöglichen

Ein Käufer, der Ansprüche wegen Mängeln der gekauften Sache geltend macht, muss dem Verkäufer die Kaufsache zur Untersuchung zur Verfügung stellen.

Neues Urteil zum Nutzungsausfall nach Rücktritt vom Kaufvertrag

Der BGH entscheidet, dass der Käufer einen Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens hat, auch nachdem er vom Kaufvertrag zurückgetreten ist.

Zur Frage der Haltereigenschaft - Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes

Für die Frage, wem als Halter ein Fahrtenbuch auferlegt werden kann, kommt es auf die Haltereigenschaft im Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes an.

Beifahrer: Keine Zurechnung eines Unfallverschuldens des Fahrers

Ein unfallursächliches Verschulden des Fahrzeugführers mindert die Ansprüche des Beifahrers im Verhältnis zum Unfallgegner (Kraftfahrer) nicht.

Zeitlicher Zusammenhang zwischen Unfall und Feststellung der Verletzung

Vergehen vom Unfalltag bis zur erstmaligen Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe sechs Tage, ist dies kein Indiz für eine Unfallursächlichkeit.

Schmerzensgeld für ein durch Verkehrsunfall verletztes 4jähriges Kind

Die Höhe des Schmerzensgeldes wird durch die dem Verletzten zugefügten Lebensbeeinträchtigungen bestimmt - Belastungen der Eltern bleiben unberücksichtigt.

Keine Zurechnung des Mitverschuldens des Fahrers und der Betriebsgefahr

Der BGH lehnt bei deliktischen Ansprüchen des Leasinggebers, der Eigentümer aber nicht Halter ist, gegen den Schädiger eine Zurechnung ab.

Pflicht des Leasinggebers zur Verzinsung einer geleisteten Kaution

Die von einem Leasingnehmer gezahlte Kaution ist nur dann vom Leasinggeber zu verzinsen, wenn dies eigens vereinbart ist. RA Gutmacher.

Leasingvertrag: Zurechenbarkeit von Refinanzierungsvereinbarungen

Dem Leasinggeber ist ein arglistiges Verhalten des vermittelnden Autohauses oder des dritten Unternehmens nur bei Kenntnis zuzurechnen.

Abgrenzung zwischen einer offenen Teilleistung und einem Sachmangel

Ist bei einem Kühlfahrzeug die Kühlung nicht funktionstüchtig, liegt nicht eine teilweise Erfüllung des Kaufvertrages vor, sondern ein Sachmangel.

Mangelhaftigkeit und kündigungsbegründender Verzug mit Leasingraten

Dem Leasingnehmer ist vor Zurückbehaltung der Leasingraten die Auseinandersetzung mit dem Lieferanten wegen Mängeln aufzuerlegen, da hier die größere Sachnähe besteht.

Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Leasingfahrzeug ("Montagsauto")

Der Käufer ist zum Rücktritt vom Kaufvertrag über Leasingfahrzeug berechtigt, wenn ihm weitere Nachbesserungen nicht mehr zumutbar sind

Standzeit beim Gebrauchtwagenkauf

BGH entscheidet: Standzeit von 19 Monaten beim Kauf älterer Gebrauchtwagen kein Mangel. Die Autorechtler Berlin

Zur Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten beim Tanken ohne Bezahlung

Der Tankstellenbetreiber darf die Detektivkosten vom Kunden verlangen, wenn dieser ohne Bezahlung die Tankstelle verläßt.

Fehlende Originallackierung bei einem Gebrauchtfahrzeug kein Mangel

Eine fehlende Originallackierung bei einem Gebrauchtfahrzeug ist kein Mangel, wenn die Lackierung vor der Auslieferung des Fahrzeugs beschädigt wird.

Regulierungsfrist bei durchschnittlichen Verkehrsunfällen

Dem Haftpflichtversicherer wird für die Schadensregulierung bei durchschnittlichen Verkehrsunfällen eine Prüfungsfrist von 4 bis 6 Wochen zugestanden.

BGH: Erfüllungsort der Nacherfüllung beim Kauf beweglicher Sachen

Fehlen vertraglicher Abreden, ist Erfüllungsort der Ort, an welchem der Verkäufer seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung hatte.

OVG Münster: "Reduzierung" des Punktestandes auf 13 bzw. auf 17 Punkte

Bei Fehlen einer Maßnahme der Führerscheinbehörde muss es ggf. zu einer sofortigen zeitlich unbeschränkten Minderung auf 13 Punkte kommen.

Verneinung von "öffentlichem Straßenverkehr" auf einem Werksgelände

BGH: Maßgeblich ist, ob der Bereich, in dem sich die Tat ereignet haben soll, von einem zufälligen Personenkreis genutzt werden kann.

BGH: Schätzgrundlage für die Bemessung der Mietwagenkosten

Schwacke-Liste und auch der Fraunhofer-Mietpreisspiegel sind grundsätzlich zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten geeignet.

Alleinhaftung des Radfahrers auf dem Gehweg bei PKW-Kollision

Der Radfahrer hat den Schaden des aus einer Hofeinfahrt herausfahrenden Pkw´s allein zu tragen, wenn den Pkw-Fahrer kein Verschulden trifft.

LG Coburg zum Rücktritt bei Sachmängeln eines Luxusfahrzeuges

Bei einem Luxussegment-Fahrzeug dürften Käufer berechtigt einen besonderen Komfort und eine äußerst geringe Fehleranfälligkeit erwarten.

Alleinhaftung des Lkw-Fahrers beim Nach-Links-Ziehen auf der Autobahn

Eine Kollision ist unvermeidbar, wenn bei einem Fahrspurwechsel dem nachfolgenden Verkehr eine Reaktionszeit von nur 2 Sekunden verbleibt.

Fahrerlaubnis: Erreichen von 18 Punkten und Entziehung, Tattagprinzip

Die Fahrerlaubnisbehörde hat unabhängig von späteren Punktetilgungen die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich 18 oder mehr Punkte ergeben.

Bußgeldverfahren: Funktionstauglichkeit eines Geschwindigkeitsmeßgeräts

Behauptete Fehlmessungen im Britzer Tunnel - Radarmessgerät Traffipax Traffistar S 330 - müssen substantiiert vorgetragen werden.

9-Monate-Fahrtenbuchauflage bei einem Punkt im Verkehrszentralregister

Die Auferlegung einer neunmonatigen Fahrtenbuchauflage ist bei Fehlen einer ausreichend substantiellen, nachvollziehbaren Begründung rechtswidrig.

9-Monate-Fahrtenbuchauflage bei einem Punkt im Verkehrszentralregister

Die Auferlegung einer neunmonatigen Fahrtenbuchauflage ist bei Fehlen einer ausreichend substantiellen, nachvollziehbaren Begründung rechtswidrig.

Eigene erfolglose Reparaturversuche schließen den Rücktritt nicht aus

Die an die Drittfirma gezahlten Reparaturkosten sind jedoch nicht erstattungsfähig, da es kein Recht zur Selbstvornahme auf Kosten des Verkäufers gibt.

AG Konstanz: Ermittlung der Rotlichtzeit bei TraffiPhot III

Es ist eine Toleranz abzuziehen, bezogen auf die Zeit vom Überfahren der Haltelinie bis zum Überfahren der ersten Induktionsschleife.

Wirksamkeit der Abtretung von Ansprüchen in Höhe der Mietwagenkosten

Es ist nicht Wille des Gesetzgebers, dass Mietwagenunternehmen abgetretene Ansprüche als Rechtsdienstleistungen geltend machen können.

Keine EU-Fahrerlaubnis bei Vortäuschung eines Studiums im EU-Ausland

Auch eine zu Umgehungszwecken erwirkte tschechische Fahrerlaubnis ist in Deutschland nicht gültig - Fahrlässiges Fahren ohne Fahrerlaubnis.

Zur Werbung einer Autoreparaturwerkstatt mit der Marke eines bekannten Automobilherstellers

Der Markeninhaber darf einem Dritten die Verwendung der Marke nicht ohne weiteres verbieten, solange die Benutzung nicht gegen die anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel verstößt.

Zum Erfüllungsort der Nacherfüllung im Kaufrecht

Der BGH entscheidet die Frage, an welchem Ort der Verkäufer einer mangelhaften Sache die zur Mangelbeseitigung geschuldete Nacherfüllung vornehmen muss.

Mietwagenkosten: Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel geeignete Schätzgrundlage

Der Tatrichter kann seiner Schadensschätzung sowohl die Schwacke-Liste als auch den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zugrunde legen. Die Autorechtler Berlin RA Polte RA Gutmacher

OLG Düsseldorf: Quotale Erstattung der Sachverständigenkosten

Ist der Geschädigte mitverantwortlich für das Unfallereignis, so kann er auch nur einen Teil der Sachverständigenkosten ersetzt verlangen.

Kein Unfall: Glätte-Schaden zwischen Zugfahrzeug und Anhänger

Alleine das Schleudern bei Schneeglätte ist kein "Unfall", solange es nicht zu einem Anstoß an einen anderen Verkehrsteilnehmer o.ä. kommt.

Vollständige Erstattung der Gutachterkosten im Quotenfall

Die Kosten des Sachverständigengutachtens hat der auch nur teilweise für den Schaden verantwortliche Schädiger in voller Höhe zu erstatten.

Kein qualifizierter Rotlichtverstoß bei zufälliger Beobachtung

Die Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes innerorts kann nicht durch die zufällige Beobachtung eines Polizeibeamten erfolgen.

BGH: Rotlichtverstoß bei Kreuzungseinfahrt nach verkehrsbedingtem Halt

Eine Kreuzungseinfahrt kann auch nach vorheriger Haltelinienüberfahrt bei Grünlicht einen qualifizierten Rotlichtverstoß darstellen.

Vorfahrtsrecht des Linksabbiegers in der abknickenden Vorfahrtstraße

Das Vorfahrtsrecht des Linksabbiegers in der abknickenden Vorfahrtstraße besteht auch bei Nichtbetätigung des Fahrtrichtungsanzeigers fort.

Abschleppkosten: Eingeschränkte Haftung des Fahrzeughalters

Der PKW-Halter haftet nicht für Abschleppkosten durch von einer dritten Person rechtswidrig auf einer privaten Fläche abgestelltes Kfz.

BGH zur Erstattungsfähigkeit der Abschleppkosten von Privatgrundstück

Bei unbefugtem Parken auf einem Privatgrundstück darf der Grundstücksbesitzer die Abschleppkosten von dem Fahrzeugführer verlangen.

Zur Zurechenbarkeit von Refinanzierungsvereinbarungen des Leasingnehmers mit Dritten

BGH entscheidet, inwiefern das Verhalten und Erklärungen des in die Vorbereitung eines Leasingvertrags eingeschalteten Lieferanten und Dritter in Bezug auf Vereinbarungen des Leasingnehmers mit Dritten über die Refinanzierung von Leasingraten dem Leasinggeber zuzurechnen sind.

KG: Qualifizierter Rotlichtverstoß bei Rotlicht für Linksabbiegerspur

Das Rotlicht für die Linksabbiegerspur untersagt auch die (teilweise) Benutzung dieser Spur im gesamten Kreuzungsbereich. Die Autorechtler.

Verwertung einer mittels geeichter Stoppuhr gemessener Rotlichtdauer

Vom Messwert sind wegen Reaktionsverzögerungen 0,3 sec. und für etwaige Gangungenauigkeiten das Doppelte der Eichfehlergrenze abzuziehen.

Anforderungen an die Feststellung einer Ausnahme vom Regelfahrverbot

Die Anordnung eines den Regelfall übersteigenden Fahrverbots von zwei Monaten setzt eine ungünstige Prognose für den Betroffenen voraus.

Regelfahrverbot: Absehen trotz qualifizierten Rotlichtverstoßes

Die Regelahndung mit einem Fahrverbot ist nicht in jedem Fall eines qualifizierten Rotlichtverstoßes indiziert. RA Gutmacher.

Zur Erhöhung der Regelgeldbuße wegen "überaus langer Rotlichtdauer"

Kammergericht: Im Rahmen der Regelgeldbuße ist die erhöhte abstrakte Gefahr durch die lange Dauer der Rotlichtphase bereits berücksichtigt.

Sorgfaltspflichten eines Halters bei Überlassung seines Fahrzeugs

Der Fahrzeughalter muss im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten vorher prüfen, ob der Fahrer im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis ist.

Verkehrsunfallhaftung nach Vorbeifahrt an einer haltenden Straßenbahn

Den Wartepflichtigen trifft die überwiegende Haftung, auch wenn der Vorfahrtberechtigte links an einer haltenden Straßenbahn vorbeigefahren ist.

OLG Hamm: Haftung bei Straßenbahnunfall und Befahren einer Sperrfläche

Grundsätzlich darf sich der Straßenbahnführer darauf verlassen, dass andere Verkehrsteilnehmer auf seinen Vorrang Rücksicht nehmen.

Berechnung der Eichgültigkeitsdauer bei Atemalkoholmessgeräten

Bei einer unterjährigen Eichgültigkeitsdauer soll das Ende der Frist nicht entsprechend § 188 Abs. 2 BGB taggenau berechnet werden.

Haftungsverteilung und Seitenabstand beim Überholen eines Radfahrers

Nach den örtlichen Gegebenheiten muss die Breite der Fahrbahn ausreichen, um den Radfahrer mit angemessenem Abstand von 1,50 m zu überholen.

ES 3.0: Unzureichende Messfotos mit der alten Softwareversion 1.001

Ein Beweisbild einer Messung mit dem ES 3.0 mit der Softwareversion 1.001 muss alle Fahrbahnteile abbilden.

ESO ES 3.0: Verwertbarkeit einer Messung mit alter Softwareversion

Freispruch: Bei unaufmerksamem Meßbetrieb ist wegen des Bildausschnittes nicht sicher, ob sich der Betroffene allein im Meßbereich befand.

BGH: Haftung und Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen

Kommt es zur Berührung der geöffneten Fahrzeugtür mit einem vorbeifahrenden LKW, kann eine hälftige Schadensteilung gerechtfertigt sein.

BVerfG: Verletzung des Grundgesetzes durch Verkehrsüberwachung

Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung kann im überwiegenden Allgemeininteresse nur mit Rechtsgrundlage eingeschränkt werden.

AG Grimma: Lichtschrankenmessung mit ES 3.0 ist unverwertbar

Für Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung besteht mangels Rechtsgrundlage ein Beweisverwertungsverbot, vgl BVerfG.

Verteidigung gegen ES 3.0-Fehlmessung durch "vorauslaufende Schatten"

AG Landstuhl: Durch diese und andere Lichteffekte kann die Fotoposition abweichen, da Auslöser der Messung ein Helligkeitsunterschied ist.

ES 3.0 - Unverwertbarkeit der Geschwindigkeitsmessung

Die nicht nachvollziehbare Dokumentation der Fotolinie nur durch ein "Lübecker Hütchen" führt zur Unverwertbarkeit der ES 3.0 - Messung.

Kfz-Kaskoversicherung: Beweislast für das Vorliegen eines Wildschadens

Der Versicherungsnehmer trägt die volle Beweislast für das Vorliegen eines Wildschadens, wobei seine Angaben nicht ohne Weiters ausreichen.

Kfz-Kaskoversicherung: Nächtliches Ausweichen vor einem Fuchs

Weicht ein Kraftfahrer nachts in einer Kurve bei 70-80 km/h einem Fuchs aus, so ist sein Aufwendungsersatzanspruch um 60 % zu kürzen.

BGH: Bedeutung der Angabe "Unfallschäden lt. Vorbesitzer: Nein"

Diese Formular-Angabe ist keine Beschaffenheitsvereinbarung, sondern nur eine Wissenserklärung, die die Angaben des Vorbesitzers wiedergibt.

BGH: Privatkauf eines Gebrauchtfahrzeugs mit Angabe der Laufleistung

Beim Privatkauf ist die Angabe der Laufleistung in der Regel als Beschaffenheitsangabe und nicht als Beschaffenheitsgarantie zu werten.

BGH: Allgemeine Geschäftsbedingungen im Gebrauchtwagengarantievertrag

Die Pflicht des Käufers zur Vorlage der Reparaturrechnung nach ausgeführter Reparatur und zur Herstellerinspektion ist in AGB unzulässig.

Aufklärungspflicht nach Erwerb von einem unbekannten Zwischenhändler

Der PKW-Verkäufer muss aufklären, dass er das Fahrzeug kurz vor dem Weiterverkauf von einem "fliegenden Zwischenhändler" erworben hat.

Haftung beim Gebrauchtwagenverkauf: Zusicherung der "Dellenfreiheit"

Die Erklärung, dass der Wagen "in der Außenhaut weder Beulen noch Dellen" aufweist, garantiert beim Verkauf einen makellosen Zustand.

Fiktive Abrechnung von Reparaturkosten einer Marken-Fachwerkstatt

Der Geschädigte kann auch nach über 3 Jahren bei fiktiver Abrechnung die Reparaturkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangen.

Tateinheit bei wiederholter Geschwindigkeitsüberschreitung

Zwei Geschwindigkeitsverstöße auf der Autobahn innerhalb weniger Kilometer bei gleichbleibender Geschwindigkeitsbegrenzung stehen in Tateinheit.

AGB-Klausel: Unwirksamkeit einer achtwöchigen Bindungsfrist

Klauseln, die den Käufer eines neuen Nutzfahrzeugs acht Wochen an die Bestellung binden, benachteiligen ihn unangemessen und sind unwirksam.

Parallelvollstreckung mehrerer Fahrverbote mit Viermonatsfrist

Bei der Vollstreckung eines Fahrverbots unter Gewährung der Viermonatsfrist kann ein zweites Fahrverbot ab Rechtskraft parallel vollstreckt werden.

Verkehrssicherungspflicht: Haftung des Hauseigentümers bei Dachlawinen

Er haftet wegen Verletzung seiner Verkehrssicherungspflichten zur Hälfte für durch herabfallenden Schnee an einem Fahrzeug entstehende Schäden.

AG Lübben: Aufzeichungen des Videonachfahrsystems ProVida 200 Modular

Verdachtsunabhängig erlangte ProVida-Verfahren-Daten, wie Farbe, Typ und Marke sowie amtliche Kennzeichen von Kraftfahrzeugen, sind unverwertbar.

OLG Hamm: Feststellungen bei Abstandsmessungen mit ProViDa 2000

Bei Messungen aus einem fahrenden Polizeifahrzeug unter Verwendung des ProVida 2000 Modular-Systems genügt im Urteil nicht die Bezeichnung des Verfahrens.

OLG Oldenburg: VKS 3.0-Abstandsmessungen unverwertbar

Die Aufzeichnung individueller Verkehrsvorgänge durch fest installierte Videoanlagen zur Identifizierung von Fahrer und Fahrzeug ist rechtswidrig.

OLG Hamm: VKS 3.0, Version 3.1.- Verwertbarkeit mangels Wi

Eine Geschwindigkeitsmessung mit dem System VIDIT, VKS 3.0 Version 3.1 muss nach Abwägung nicht einem Beweisverwertungsverbot unterliegen.

VIDIT VKS 3.01 - verdachtsunabhängige Videoaufzeichnungen

Unverwertbarkeit bei verdachtsunabhängiger Verkehrsüberwachung von Geschwindigkeiten, Abständen, der Fahreridentifizierung und Kennzeichenerfassung

BVerfG: Umfang des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, VKS

Verletzung von Art 3 Abs 1 GG durch Einschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ohne ausreichende rechtliche Grundlage.

Frage der Verwertbarkeit beim Brücken-Abstands-Messverfahren ViBrAM

OLG Düsseldorf: Videoaufzeichnungen des Brücken-Abstands-Messverfahrens ViBrAM sind nicht verwertbar, weil ein Beweisverwertungsverbot vorliegt.

Rücktritt bei Leugnen einer Mangelhaftigkeit des Pkw

Eine ernsthafte Verweigerung der Nacherfüllung kann schon dann gegeben sein, wenn der Verkäufer das Vorliegen eines Mangels nachhaltig geleugnet.

Provida 2000 Modular - Anlassbezogenheit der Geschwindigkeitsmessung

Beim Hinterherfahren ist es denkbar und nicht unüblich, dass die Videoaufnahme "durchläuft" und der Messvorgang nicht anlassbezogen ausgelöst wird.

Unfallflucht: Keine Strafbarkeit des Entfernens von einem anderen Ort

Das Entfernen von einem anderen Ort als dem Unfallort nach Kenntniserlangung von dem Unfallereignis erfüllt nicht den Tatbestand des § 142 StGB.

Rechtsschutzversicherung: Unverzüglichkeit der Leistungsablehnung

Eine Leistungsablehnung wegen fehlender Erfolgsaussicht oder Mutwilligkeit ist unverzüglich innerhalb von höchsten 3 Wochen mitzuteilen.

AG Meißen: Zum Anfangsverdacht als Anlass von Videoaufzeichnungen

Kein Anfangsverdacht für eine Videoaufzeichnung ohne jegliche technische Hilfsmittel aufgrund von Schätzung von Geschwindigkeit und Abstand

AG Ellwangen: Das umfassende Akteneinsichtsrecht des Verteidigers

Unterlagen und Beweismittel zur Messung sind dem Verteidiger zugänglich zu machen, da ansonsten das Recht auf rechtliches Gehör verletzt wäre.

Geschwindigkeitsmessung mit ES 3.0 - Identifizierung des Betroffenen

Zu den Anforderungen an das Urteil bei Identifizierung des Betroffenen anhand eines Fotos im Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung

BayObLG: Erforderliche Feststellungen bei Atemalkoholmessung

Wenn konkrete Anhaltspunkte etwa dafür vorliegen, dass die Verfahrensbestimmungen nicht eingehalten wurden, hat sich er Tatrichter davon zu überzeugen.

Bundesgerichtshof entscheidet über Atemalkoholmessung

Bei der AAK-Messwert ist verwertbar, wenn das Gerät unter Einhaltung der Eichfrist geeicht ist und die Bedingungen für ein gültiges Messverfahren gewahrt sind.

Verkehrsordnungswidrigkeit: Verfolgung eines Alkoholverstoßes

Die Rechtskraft eines Bußgeldbescheides wegen Mobiltelefon-Benutzung steht der Ahndung einer auf derselben Fahrt begangenen Alkohol-OWi entgegen.

BVerfG stärkt Richtervorbehalt bei Entnahme von Blutproben

Nur bei Gefährdung des Untersuchungserfolgs durch Verzögerungen darf die Polizei die Blutentnahme selbst anordnen. Die Autorechtler.

BVerfG: Beweisverwertungsverbot bei Anordnung einer Blutentnahme

Das Fehlen eines nächtlichen richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Bereitschaftsdienstes begründet kein Beweisverwertungsverbot der Blutentnahme.

Verwertungsverbot für tilgungsreife Voreintragungen bei Verurteilung

Ein Verwertungsverbot für Voreintragungen im Verkehrszentralregister besteht, wenn zum Zeitpunkt des Urteils bereits Tilgungsreife eingetreten war.

Zeitpunkt der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung

Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anordnung einer MPU gemäß § 13 Nr. 2 Buchst. b FeV ist auf den Zeitpunkt der Gutachtenanforderung abzustellen.

Keine OWi: Alkoholisierter Fahrlehrer als "Beifahrer"

Ein alkoholisierter Fahrlehrer ist nicht Fahrzeugführer, wenn er sich während einer Fahrschulfahrt auf die mündliche Korrektur der Fahrweise beschränkt.

Atemalkoholmessung: Kein Rückschluss auf BAK-Wert

Aus physiologischen Gründen besteht keine Konvertierbarkeit, so dass aus einem gemessenen AAK-Wert die BAK nicht (zuverlässig) errechnet werden kann.

Haftung beim Überholen vor der Kreuzung unter Benutzung der Gegenspur

Der Linksabbieger hat sich rechtzeitig, aber nicht vorzeitig, lediglich bis zur Mitte einzuordnen und vor der Kreuzung zu verlangsamen.

Ordnungswidrige Trunkenheit: Verwertbarkeit einer Atemalkoholprobe

Es ist rechtsfehlerhaft von der Verwertbarkeit auszugehen, bei der die Wartezeit von 20 Minuten seit Trinkende nicht eingehalten ist.

Verwertbarkeit der Atemalkoholmessung ohne Einhaltung der Kontrollzeit

Die Nichteinhaltung der Kontrollzeit von 10 Minuten führt zur Unverwertbarkeit der Messung mit dem Dräger Alcotest 7110 Evidential.

Mithaftung des Radfahrers bei Durchfahrt durch ca. 1,5 m breite Lücke

Stürzt ein Radfahrer infolge des Öffnens der Beifahrertür des stehenden Pkw, so kommt ein Mitverschulden nach einer Quote von ¼ in Betracht.

Haftungsverteilung bei Kollision eines einparkenden Fahrzeuges

Bei Kollision des einparkenden mit einer teilweise geöffneten Fahrzeugtür eines geparkten Fahrzeugs ist eine hälftige Haftung angemessen.

BGH zur Verweisungsmöglichkeit auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit

Klärung der Frage, unter welchen Voraussetzungen dem Geschädigten ein Verweis auf eine kostengünstigere Reparaturmöglichkeit zumutbar ist.

Schadensersatz des Eigentümers aufgrund einer polizeilichen Maßnahme

BGH zum Anspruch des Eigentümers eines entwendeten Kraftfahrzeugs auf Ausgleich von Schäden durch gezieltes Rammen beim Polizeieinsatz.

Kammergericht: Kollision eines Linienbusses mit der geöffneten Fahrertür

Der Fahrer des Pkw handelt grob verkehrswidrig, wenn er die Tür nach dem Aussteigen nicht schließt und sich von der Fahrbahn entfernt.

Sorgfaltsanforderungen bei Öffnung der Fahrertür im ruhenden Verkehr

Der Vorbeifahrende darf darauf vertrauen, dass die Wagentür des parkenden Fahrzeugs nicht weiter als spaltweise, also 10 cm, geöffnet wird.

Schadensersatzanspruch bei Erkennbarkeit des Hindernisses

Der Straßenbenutzer muß sich grundsätzlich den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und diese so hinnehmen, wie sie erkennbar sind.

Geltendmachung einer Entschädigung aus der Teilkasko wegen Diebstahls

Der Geschädigte hat den für das so genannte “äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung” notwendigen Beweis zu führen.

Atemalkoholbestimmung: Wartezwit zwischen Trinkende und Messung

Die Nichteinhaltung der 20 Minuten-Wartezeit macht das Messergebnis unverwertbar. Es genügt nicht, einen Sicherheitsabschlag vorzunehmen.

Ersatzfähigkeit der Mietwagenkosten bei Anmietung zum Unfallersatztarif

Ein Unfallersatztarif ist nur ein erforderlicher Aufwand zur Schadensbeseitigung, wenn er durch die besondere Unfallsituation veranlaßt ist.

Zur Beweislast für einen Mangel der Kaufsache nach der Durchführung von Nachbesserungsarbeiten

Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zur Beweislast für einen Mangel der Kaufsache nach der Durchführung von Nachbesserungsarbeiten getroffen. Die Autorechtler Berlin

BGH: Keine Gewährleistung bei Täuschung über gewerbliche Verwendung

Beim Gebrauchtwagenkaufvertrag ist bei Vortäuschung eines gewerblichen Verwendungszwecks des Fahrzeugs die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen.

Schadensabrechnung nach Verkehrsunfall: Anzusetzender Restwert

BGH: Grundsätzlich darf der von einem eingeschalteten Sachverständigen in einem Gutachten ermittelte Restwert zugrunde gelegt werden.

BGH: Umfang der Erkundigungspflicht für günstige Mietwagentarife

Die Frage, welche Bemühungen um einen günstigeren Tarif dem Geschädigten zuzumuten sind, ist abhängig von der Höhe des Mietpreisangebots.

Verbringungskosten: Unfallschadensberechnung auf fiktiver Basis

Bei fiktiver Schadensabrechnung sind auch kalkulierte Verbringungskosten zu ersetzen, die bei der Reparatur anfielen.

Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Schadensregulierung auf Neuwagenbasis

BGH: Der Geschädigte kann nur dann auf Neuwagenbasis abrechnen, wenn er ein fabrikneues Ersatzfahrzeug gekauft hat. Die Autorechtler

Kraftfahrzeugmietvertrag: Haftungsfreistellung nach Verkehrsunfall

BGH: Die Vereinbarung, dass bei jedem Unfall die Polizei hinzugezogen werden muss, begründet eine Obliegenheit des Mieters und ist wirksam.

Risiko: Erteilung einer Reparaturfreigabe bei abweichendem Sachverhalt

Kann die Grundlage einer Reparaturfreigabe im Ergebnis nicht bewiesen werden, können aus dieser keine Ansprüche abgeleitet werden.

AG Pforzheim: Haftungsquote trotz des Verzichts auf das Vorfahrtsrecht

Der Verzicht auf den Vorrang befreit den Wartepflichtigen nicht von den Sorgfaltspflichten gegenüber den sonstigen Vorfahrtsberechtigten.

Kammergericht: Zur Vortäuschung eines Kfz-Diebstahls

Zu den Anforderungen an die Beweisführung bei der Geltendmachung einer Entschädigungsleistung aus der Teilkaskoversicherung wegen Diebstahls.

Kein Fahrverbot bei Qualifiziertem Rotlichtverstoß eines Linksabbiegers

Bei einem bei Grünlicht nur für den Geradeausverkehr anfahrenden Linksabbieger kann von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden.

Kfz-Kaskoversicherung: Augenblicksversagen bei einem Rotlichtverstoß

Der Versicherungsnehmer, der durch sein Augenblicksversagen einen Verkehrsunfall verursacht, verliert seinen Kaskoversicherungsschutz nicht.

BGH zur Schadensberechnung auf der Grundlage fiktiver Reparaturkosten

Im „Porsche“-Urteil werden zur fiktiven Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt herangezogen.

Schadensersatz wegen Verkehrsunfall: Kollision auf einem Parkplatz

Auf den Fahrspuren von Parkplätzen sind alle Fahrzeugführer zur gegenseitigen Rücksichtnahme nach § 1 StVO verpflichtet. Die Autorechtler

BGH: Regulierung von Unfallschäden durch Autovermieter unzulässig

Die von einem Autovermieter veranlaßte Forderungsabtretung eines Unfallgeschädigten an ein Inkassobüro ist als Umgehungsgeschäft nichtig.

Verhalten an Fußgängerüberwegen: Bloßes Kopfnicken eines Fußgängers

OLG Oldenburg: Das bloße Kopfnicken eines Fußgängers bedeutet nicht ohne weiteres einen Verzicht auf sein Vorrecht. Die Autorechter

OLG Hamm: Absehen vom Regelfahrverbot nach einer Trunkenheitsfahrt

Ein Absehen von der Anordnung eines Fahrverbotes kommt nur bei Vorliegen ganz besonderer Ausnahmeumstände äußerer und innerer Art in Betracht.

OLG Dresden: Atemalkoholmessung mit Dräger Alcotest 7110 Evidential

Die Nichteinhaltung der Wartezeit von mind. 20 Minuten zwischen Trinkende und erster Atemalkoholmessung führt zur Unverwertbarkeit der Messung.

Atemalkoholtest: Beweisverwertungsverbot bei fehlender Belehrung.

Bei fehlender Belehrung über die Freiwilligkeit des Alkoholtests (hier: Alcotest 7110 Evidential) ist die Beweisverwertung verboten.

Promillegrenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit bei Rollstuhlfahrern

Der Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit beim Fahrer eines Elektrorollstuhls enspricht dem Grenzwert bei einem Fahrradfahrer.

BGH: Streitwertbemessung im Verkehrsunfallhaftpflichtprozess, SV-Kosten

Kosten eines vorprozessual eingeholten Sachverständigengutachtens und die Unkostenpauschale sind beim Streitwert zu berücksichtigen.

Fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge: Führen eines Fahrrades mit 2,06 Promille

Mangels MPU-Beibringung war das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen ohne Beschränkungen und Auflagen zu untersagen. Die Autorechtler

Blutalkoholgehalt für absolute Fahruntüchtigkeit eines Kraftfahrers

BGH: Bei Kraftfahrern ist bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 Promille absolute Fahruntüchtigkeit gegeben. Die Autorechtler

OLG München: Radfahrerunfall durch unvorsichtig geöffnete Beifahrertür

Sürzt ein Radfahrer dadurch, dass die Beifahrertür geöffnet wird, haftet der Fahrzeughalter bzw. dessen Haftpflicht nur für den Sachschaden.

Haushaltsführungsschaden bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften

Da die Lebenspartner einander nicht unterhaltspflichtig sind, handelt es sich nicht um einen Erwerbsschaden nach § 843 Abs. 1 1. Alt. BGB.

Fahrgastunfall im Doppeldeckerbus: Beweislast bei einem Sturz

Der Fahrgast muss bei einem Sturz auf der Treppe ein abruptes Anfahren bzw. ein nicht verkehrsbedingtes Abbremsen des Busses beweisen.

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