Wie biegt man richtig ab? Die Haftung beim Linksabbieger - Unfall.

Wer links abbiegt muß blinken, sich rechtzeitig auf die Abbiegespur einordnen, seine Fahrt verlangsamen und darf nicht über die Gegenfahrbahn fahren.


Leitsatz

Der Linksabbieger hat sich rechtzeitig, aber nicht vorzeitig, lediglich bis zur Mitte einzuordnen und vor der Kreuzung zu verlangsamen.

Überholt ein Pkw, der nach links abbiegen will, zuvor in einer Entfernung von etwa 15 - 20 m vor der Kreuzung unter Benutzung der Gegenfahrbahn Fahrzeuge, die bereits auf dem linken Fahrstreifen fahren, und kommt es zur Kollision mit einem dieser Fahrzeuge, dessen Fahrer nach links abbiegen will, aber die zweite Rückschau unterlässt, so kommt eine hälftige Schadensteilung in Betracht.

Eine Abänderung der vom Erstgericht vertretbar gebildeten Haftungsquote durch das Berufungsgericht scheidet aus.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Gründe

I.

1

Der Kläger und der Erstbeklagte machen im Wege von Klage und Widerklage jeweils Schadensersatzansprüche geltend aus einem Verkehrsunfall vom 23. Februar 2007, gegen 10.25 Uhr auf der P.straße in Berlin; die Kollision zwischen dem im Eigentum des Klägers stehenden, von ihm gehaltenen und geführten und bei der Widerbeklagten zu 2. versicherten Pkw BMW 320i und dem im Eigentum des Erstbeklagten stehenden, von ihm gehaltenen und geführten sowie bei der Zweitbeklagten versicherten VW Audi A 4 ereignete sich an der Kreuzung der Pflügerstraße, wobei das Klägerfahrzeug im mittleren bis hinteren Bereich der rechten Seite und das Beklagtenfahrzeug im vorderen Bereich der linken Seite beschädigt worden sind. Die P.straße hat in der Mitte eine unterbrochenen Leitlinie (Z 340); für den fließenden Verkehr stehen in beiden Richtungen zwei nicht gekennzeichnete Fahrstreifen zur Verfügung; am rechten und linken Fahrbahnrand parkten Fahrzeuge.

2

Der Kläger und die Widerbeklagte haben die Auffassung vertreten, die Beklagten müssten zu 100% haften und haben vorgetragen: Der Kläger sei hinter dem Audi des Erstbeklagten gefahren, vor dem in einem Abstand von etwa 2 m ein Lkw mit Anhänger gefahren sei; diese beiden seien mit einer Geschwindigkeit von etwa 35-40 km/h statt zugelassenen 50 km/h unterwegs gewesen.

3

Er habe das Beklagtenfahrzeug überholen wollen, habe den linken Blinker betätigt, der mindestens 6 mal geleuchtet habe, habe in Höhe der Hausnummer 37 mit dem Überholen begonnen und habe etwa 15 - 20 m vor der Kreuzung links am Audi vorbeifahren wollen, um sodann nach links in die Pflügerstraße abzubiegen; als er sich links neben dem Beklagtenfahrzeug befunden habe, sei dieses nach links ausgebrochen, ohne zuvor Blinkzeichen gesetzt zu haben.

4

Die Beklagten haben gemeint, der Kläger und die Widerbeklagte würden zu 100% haften müssen und haben vorgetragen: Der Kläger habe in unklarer Verkehrslage überholt, so dass er allein hafte. Der Erstbeklagte habe zunächst als zweites Fahrzeug hinter einem Lkw bei roter Ampel vor der Kreuzung gehalten und dabei nach links geblinkt. Bei Umschalten auf Grün sei er - zusammen mit dem Lkw vor ihm - langsam angefahren, habe sich nach links eingeordnet, um den Gegenverkehr zu beobachten und dann nach links abzubiegen; nachdem er sich durch Blick in den Außen- und Innenspiegel nach hinten vergewissert und den Abbiegevorgang eingeleitet habe, sei plötzlich und unerwartet der Kläger von hinten auf der Gegenfahrbahn vor sein Fahrzeug gefahren, so dass er keine Möglichkeit gehabt habe, im Kreuzungsbereich nicht gegen die rechte Seite des BMW zu fahren; der Kläger habe auch nicht nach links abbiegen, sondern geradeaus weiter fahren wollen.

5

Die Widerbeklagte hat den vom Erstbeklagten geltend gemachten Schaden (2.744,35 EUR netto) nach einer Quote von 1/3 vorprozessual reguliert und an ihn 914,78 EUR gezahlt, so dass er mit der Widerklage noch 1.829,57 EUR nebst Zinsen verlangt hat.

6

Das gegen den Kläger eingeleitete OWi-Verfahren (305 OWi 283/07 Amtsgericht Tiergarten) ist durch Beschluss vom 20. August 2010 nach Hauptverhandlung gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt worden.

7

Das Landgericht hat der Klage und der Widerklage nach Beweisaufnahme durch Einholen eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zum Unfallhergang teilweise stattgegeben, und zwar auf der Grundlage einer Haftungsquote von jeweils 50%.

8

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

9

Klage und Widerklage seien jeweils zu 50% begründet; denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei die Hergangsschilderung des Klägers technisch möglich und die Kollision könne für ihn unvermeidbar gewesen sein.

10

Auch die Unfalldarstellung des Erstbeklagten sei technisch möglich; nach dessen Darstellung sei der Unfall für ihn jedoch vermeidbar gewesen, da das Klägerfahrzeug bei entsprechender Rückschau für ihn erkennbar gewesen wäre.

11

Im Ergebnis sei der Unfallverlauf, ob nämlich dem Kläger ein Überholen bei unklarer Verkehrslage bzw. dem Erstbeklagten eine Verletzung der Pflicht zur zweiten Rückschau vorzuwerfen sei, ungeklärt mit der Folge einer hälftigen Schadensteilung.

12

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er noch 80 % seines Unfallbedingten Schadens fordert.

13

Er macht geltend: Das Landgericht habe bei seiner Quotierung offenbar übersehen, dass auch nach der Feststellung des Gerichts der Unfall nach der eigenen Schilderung der Beklagten für den Erstbeklagten vermeidbar gewesen wäre, hätte er die erforderliche zweite Rückschau vorgenommen.

14

Daher liege kein Fall der Unaufklärbarkeit vor; vielmehr stehe fest, dass der Erstbeklagte jedenfalls eine mitverursachende Pflichtverletzung begangen habe. Diese begründe im Streitfall die Haftung der Beklagten nach einer Quote von 2/3.

15

Wenn das verbleibende Drittel wegen Unaufklärbarkeit zu gleichen Anteilen mit 1/6 zu 1/6 geteilt werde, führe dies dazu, dass der Kläger mindestens 80% seines Schadens zugesprochen werden müsste.

16

Das Landgericht hätte - und darin liege die erhebliche Rechtsverletzung des Landgerichts - diese Rechtsgrundsätze bei der Quotierung beachten müssen.

17

Außerdem sei die Unkostenpauschale vor dem Hintergrund der ständig steigenden Preise nunmehr mit 25 EUR anzusetzen.


II.

18

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg;

19

die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts, § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

20

Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

21

Beides ist nicht der Fall.

22

1. Haftung der Unfallbeteiligten

23

Auch wenn das Landgericht die angefochtene Entscheidung unzureichend begründet hat, ist sie im Ergebnis – wenn auch mit anderer Begründung – vertretbar und nicht zu beanstanden.

24

Eine Abänderung der vom Erstgericht vertretbar gebildeten Haftungsquote scheidet jedoch aus (vgl. Senat, Beschluss vom 31. Oktober 2008 - 12 U 216/07 - MDR 2009, 680 = VRS 116, 191 = NZV 2009, 390 sowie vom 28. Juni 2009 - 12 U 169/08 - VRS 118, 91 = DAR 2010, 138 L = NZV 2010, 254), selbst wenn das Berufungsgericht dafür eine andere Begründung gibt; auch in diesem Fall kann die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen werden (Senat, Beschluss vom 12. November 2008 - 12 U 49/08 - KGR 2009, 627, sowie Beschluss vom 29. November 2007 - 12 U 20/07 - VersR 2008, 658 = VRS 113, 428 = KGR 2008, 481; OLG Hamburg NJW 2006, 71; OLG Rostock MDR 2003, 1073).

25

Die Berufung kritisiert zwar die Begründung des Erstgerichts zu Recht, übersieht aber, dass es für die Haftung der Unfallbeteiligten nicht nur auf die Frage der technischen Nachvollziehbarkeit des von den Parteien jeweils geschilderten Unfallhergangs ankommt, sondern auf die rechtliche Bewertung der jeweiligen Unfallschilderungen sowie der unstreitigen und bewiesenen Tatsachen, wobei die Beweislast und ggf. auch ein Anscheinsbeweis zu berücksichtigen sind.

26

a) Sorgfaltspflichtverletzung des Erstbeklagten

27

Bleibt der Unfallhergang - wie hier - im Einzelnen ungeklärt, so ist die von den Parteien jeweils zugestandene Fahrweise zugrunde zu legen (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., StVG § 17 Rn 31).

28

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen D. vom 1. 10 2009, S. 15, fest, dass – auch nach der Schilderung der Beklagten – der Erstbeklagte den Unfall hätte vermeiden können, wenn er vor dem Abbiegen nach links die gemäß § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO gebotene zweite Rückschau vorgenommen hätte. Denn dann hätte er den auf der Gegenfahrbahn von hinten herannahenden BMW des Klägers erkennen müssen.

29

Andererseits kann im Streitfall zu Lasten der Beklagten nicht festgestellt werden, dass der Erstbeklagte nicht rechtzeitig den linken Blinker gesetzt habe.

30

Denn es kann insoweit nicht von einem Anscheinsbeweis gegen den nach links abbiegenden Erstbeklagten ausgegangen werden, weil im Streitfall der Kläger ebenfalls nach links hat abbiegen wollen, der Geschehensablauf in seiner Gesamtschau eher atypisch erscheint (vgl. dazu auch OLG Hamm, Urteil vom 23. Februar 2006 - 6 U 126/05 - NZV 2007, 77 = zfs 2006, 561)

31

Der Kläger hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedoch nicht bewiesen, dass der Erstbeklagte keinen Blinker gesetzt hatte; hierfür war er jedoch nach den allgemeinen Regeln – außerhalb eines Anscheinsbeweises – beweisbelastet, weil jede Partei der jeweils anderen die Sorgfaltsverletzungen nachweisen muss, aus denen sie Rechte herleiten will.

32

b) Sorgfaltspflichtverletzung des Klägers

33

Allerdings kann – mangels entsprechenden Beweises durch die Beklagten – auch nicht zu Lasten des Klägers davon ausgegangen werden, dass dieser das behauptete rechtzeitige Blinken des Erstbeklagten erkennen konnte.

34

Nach seinem eigenen Vorbringen (Klageschrift sowie Einlassungsschrift im OWi-Verfahren) habe sich der Kläger, auf der P.straße (gestrichelte Mittellinie, in jeder Richtung zwei Fahrstreifen, der rechte von parkenden Fahrzeugen besetzt) fahrend, dem Audi des Erstbeklagten, der mit ca. 35 - 40 km/h hinter einem Lastzug auf die Kreuzung Pflügerstraße zugefahren seien, genähert. Nachdem er den linken Blinker mindesten 6x habe aufleuchten lassen, habe er ca. 15 bis 20 m vor Beginn der Kreuzung unter teilweiser Benutzung der Gegenfahrbahn links am Beklagtenfahrzeug vorbeifahren wollen, um dann nach links in die Pflügerstraße abzubiegen. Als er am Beklagtenfahrzeug fast vorbei gewesen sei, sei dieses ohne zu blinken nach links ausgebrochen.

35

Die Kollision erfolgte im Kreuzungsbereich (vgl. polizeiliche Symbolskizze, Bl. 1 des Verfahrens 305 OWi 283/07 AG Tiergarten sowie Ergebnis des erstinstanzlich beauftragten Sachverständigen D. im Gutachten vom 1. 10. 2009, Bl. 17).

36

Diese Fahrweise war sorgfaltswidrig und führte zur Erhöhung der Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs.

37

aa) Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 StVO hat sich der, der nach links abbiegen will, rechtzeitig bis zur Mitte einzuordnen.

38

Dies bedeutet, dass das Einordnen lediglich bis zur Mitte, aber nicht darüber hinaus vorzunehmen und dabei zu verlangsamen ist (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. 2009, StVO § 9 Rn 3); das Einordnen muss rechtzeitig, also möglichst frühzeitig geschehen (KG NZV 2005, 413), aber innerorts regelmäßig nicht früher als 100 m vor dem Abbiegen (OLG Hamm DAR 1958, 225 ).

39

Diese Vorschrift schützt nicht nur den Gegenverkehr, sondern auch den links eingeordneten Mitverkehr, der ebenfalls nach links abbiegen will und nicht damit rechnen muss, dass kurz vor der Kreuzung noch ein weiterer Linksabbieger links neben ihm schneller fährt.

40

Da sich die vor dem Kläger fahrenden Fahrzeuge (Beklagtenfahrzeug und davor Lastzug) bereits den linken Fahrstreifen der P.straße (der rechte war beparkt) benutzten, war es dem Kläger nicht erlaubt, in einer Entfernung von etwa 15 bis 20 m (also ca. 2- 3 Pkw-Längen davor) sich – zum Zwecke des Linksabbiegens – über die Mitte hinaus einzuordnen, um noch kurz vor der Kreuzung an den vor ihm mit ca. 35 bis 40 km/h fahrenden Fahrzeugen links vorbeizufahren.

41

Dies folgt auch aus § 5 Abs. 4 Satz 3 StVO, wo bestimmt ist: „Der Überholende muss sich so bald wie möglich wieder nach rechts einordnen“; der Kläger beabsichtigte dies jedoch nicht, sondern wollte nach links abbiegen, so das Überholen in dieser Verkehrssituation jedenfalls die Betriebsgefahr des klägerischen BMW erheblich erhöht hat.

42

Außerdem musste er für sein Vorhaben zweifellos beschleunigen, was ebenfalls sorgfaltswidrig war; denn beim Einordnen nach links zur Straßenmitte zum Zwecke des Linksabbiegens ist zu verlangsamen (Hentschel, aao).

43

Im Übrigen spricht auch viel dafür, dass der Kläger den Erstbeklagten in unklarer Verkehrslage überholen wollte, was nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO verboten ist.

44

Unklar ist die Verkehrslage, wenn mit einem gefahrlosen Überholen nicht gerechnet werden darf (st. Rspr., KG, Urteil vom 2. September 2010 - 22 U 9/10 -; Urteil vom Urteil vom 9. Februar 2002 - 12 U 26/01 - NZV 2002, 567 = DAR 2002 558; vgl. auch Hentschel, aaO, § 5 Rn 34 m. w. N.). Dies kann auch aus Gründen der Örtlichkeit, also aufgrund der Verkehrssituation kurz vor einer Kreuzung der Fall sein, muss hier aber nicht abschließend entschieden werden.

45

bb) Darüber hinaus war die Betriebsgefahr des BMW des Klägers auch dadurch erhöht, dass er am Audi des Erstbeklagten unter teilweiser Benutzung der Gegenfahrbahn unter Beschleunigung vorbeifahren wollte. Zwar ist eine derartige Fahrweise - da kein Gegenverkehr kam, nicht generell unzulässig.

46

Denn ist anerkannt, dass sich das Vorfahrtrecht auf die gesamte Straßenbreite erstreckt.

47

Ist der Bevorrechtigte nicht hinreichend weit rechts gefahren, führt dies allerdings zu einer erhöhten Betriebsgefahr des von ihm geführten Fahrzeugs, was allein schon zu einer Mithaftung nach einer Quote von ¼ führen kann (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Dezember 2006 - 12 U 47/06 - NZV 2007, 406 = zfs 2007, 379 im Falle der Kollision eines Bevorrechtigten im Längsverkehr mit einem wartepflichtigen Grundstücksausfahrer).

48

c) Abwägung, § 17 StVG

49

Überholt der Nachfolgende den blinkend ordnungsgemäß eingeordneten Linksabbieger, der die zweite Rückschau versäumt, dennoch links, kommt - je nach den Umständen des Einzelfalls - eine Haftung des Überholers nach einer Quote von ¾, von 2/3 oder auch nur zu ½ in Betracht (vgl. KG, Urteil vom 4. März 1993 - 12 U 1788/92 - NZV 1993, 272 ; Beschluss vom 31. Oktober 2008 - 12 U 216/07 - MDR 2009, 680 = NZV 2009, 390; Beschluss vom 6. Februar 2008 - 12 U 115/07 - MDR 2008, 1032 = NZV 2009, 38).

50

Hier muss sich der Kläger im Ergebnis nach seinem eigenen Vorbringen sowie dem unstreitigen und bewiesenen Sachverhalt eine Mithaftung von 50 % anrechnen lassen.

51

Denn der – durch das sorgfaltswidrig eingeleitete Abbiegemanöver des Erstbeklagten ohne zweite Rückschau – erhöhten Betriebsgefahr des Audi stand gleichgewichtig die erhöhte Betriebsgefahr des klägerischen BMW gegenüber, die daraus folgt, dass er zum Linksabbiegen sich nicht nur bis zur Mitte eingeordnet und dabei verlangsamt hat, sondern beschleunigt hat und nur 15 - 20 m vor der Kreuzung unter teilweiser Benutzung der Gegenfahrbahn zum Zwecke des Linksabbiegens noch an einem langsameren Fahrzeug links vorbeifahren wollte.

52

2. Unkostenpauschale

53

Die vom Kläger vertretene Auffassung, die Unkostenpauschale sei vor dem Hintergrund der ständig gestiegenen Preise nunmehr mit 25 EUR anzusetzen, wird vom Senat nicht geteilt.

54

Vielmehr entspricht es der ständigen Rechtsprechung beider Verkehrssenate des Kammergerichts, dass die Pauschale, die nach § 278 ZPO vom Gericht zu schätzen ist, soweit der Kläger seine Unkosten nicht im einzelnen belegt, auch gegenwärtig mit 20 EUR angemessen ist.

55

Denn die Pauschale wird nicht an der allgemeinen Preisentwicklung orientiert; nach wie vor erfordert aber die Preisentwicklung auf dem Kommunikationsmarkt keine Veränderung der Pauschale (vgl. z. B. KG, Urteil vom 16. August 2010 - 22 U 15/10; Urteil vom 10. September 2007 - 22 U 224/06 - KGR 2008, 610; Senat, Urteil vom 4. Dezember 2006 - 12 U 206/05 - VRS 112, 325 = NZV 2007, 409 = SP 2007, 359).


III.

56

Es wird anheim gestellt, die Rücknahme der Berufung zu erwägen.

57

Es ist beabsichtigt, den Streitwert für die Berufung auf 2. 366,68 EUR festzusetzen.


Kammergericht Berlin, 12. Zivilsenat, Entscheidung vom 20.12.2010, 12 U 70/10



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Bußgeldverfahren: Funktionstauglichkeit eines Geschwindigkeitsmeßgeräts

Behauptete Fehlmessungen im Britzer Tunnel - Radarmessgerät Traffipax Traffistar S 330 - müssen substantiiert vorgetragen werden.

9-Monate-Fahrtenbuchauflage bei einem Punkt im Verkehrszentralregister

Die Auferlegung einer neunmonatigen Fahrtenbuchauflage ist bei Fehlen einer ausreichend substantiellen, nachvollziehbaren Begründung rechtswidrig.

9-Monate-Fahrtenbuchauflage bei einem Punkt im Verkehrszentralregister

Die Auferlegung einer neunmonatigen Fahrtenbuchauflage ist bei Fehlen einer ausreichend substantiellen, nachvollziehbaren Begründung rechtswidrig.

Eigene erfolglose Reparaturversuche schließen den Rücktritt nicht aus

Die an die Drittfirma gezahlten Reparaturkosten sind jedoch nicht erstattungsfähig, da es kein Recht zur Selbstvornahme auf Kosten des Verkäufers gibt.

AG Konstanz: Ermittlung der Rotlichtzeit bei TraffiPhot III

Es ist eine Toleranz abzuziehen, bezogen auf die Zeit vom Überfahren der Haltelinie bis zum Überfahren der ersten Induktionsschleife.

Wirksamkeit der Abtretung von Ansprüchen in Höhe der Mietwagenkosten

Es ist nicht Wille des Gesetzgebers, dass Mietwagenunternehmen abgetretene Ansprüche als Rechtsdienstleistungen geltend machen können.

Keine EU-Fahrerlaubnis bei Vortäuschung eines Studiums im EU-Ausland

Auch eine zu Umgehungszwecken erwirkte tschechische Fahrerlaubnis ist in Deutschland nicht gültig - Fahrlässiges Fahren ohne Fahrerlaubnis.

Zur Werbung einer Autoreparaturwerkstatt mit der Marke eines bekannten Automobilherstellers

Der Markeninhaber darf einem Dritten die Verwendung der Marke nicht ohne weiteres verbieten, solange die Benutzung nicht gegen die anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel verstößt.

Zum Erfüllungsort der Nacherfüllung im Kaufrecht

Der BGH entscheidet die Frage, an welchem Ort der Verkäufer einer mangelhaften Sache die zur Mangelbeseitigung geschuldete Nacherfüllung vornehmen muss.

Mietwagenkosten: Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel geeignete Schätzgrundlage

Der Tatrichter kann seiner Schadensschätzung sowohl die Schwacke-Liste als auch den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zugrunde legen. Die Autorechtler Berlin RA Polte RA Gutmacher

OLG Düsseldorf: Quotale Erstattung der Sachverständigenkosten

Ist der Geschädigte mitverantwortlich für das Unfallereignis, so kann er auch nur einen Teil der Sachverständigenkosten ersetzt verlangen.

Kein Unfall: Glätte-Schaden zwischen Zugfahrzeug und Anhänger

Alleine das Schleudern bei Schneeglätte ist kein "Unfall", solange es nicht zu einem Anstoß an einen anderen Verkehrsteilnehmer o.ä. kommt.

Vollständige Erstattung der Gutachterkosten im Quotenfall

Die Kosten des Sachverständigengutachtens hat der auch nur teilweise für den Schaden verantwortliche Schädiger in voller Höhe zu erstatten.

Kein qualifizierter Rotlichtverstoß bei zufälliger Beobachtung

Die Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes innerorts kann nicht durch die zufällige Beobachtung eines Polizeibeamten erfolgen.

BGH: Rotlichtverstoß bei Kreuzungseinfahrt nach verkehrsbedingtem Halt

Eine Kreuzungseinfahrt kann auch nach vorheriger Haltelinienüberfahrt bei Grünlicht einen qualifizierten Rotlichtverstoß darstellen.

Vorfahrtsrecht des Linksabbiegers in der abknickenden Vorfahrtstraße

Das Vorfahrtsrecht des Linksabbiegers in der abknickenden Vorfahrtstraße besteht auch bei Nichtbetätigung des Fahrtrichtungsanzeigers fort.

Abschleppkosten: Eingeschränkte Haftung des Fahrzeughalters

Der PKW-Halter haftet nicht für Abschleppkosten durch von einer dritten Person rechtswidrig auf einer privaten Fläche abgestelltes Kfz.

BGH zur Erstattungsfähigkeit der Abschleppkosten von Privatgrundstück

Bei unbefugtem Parken auf einem Privatgrundstück darf der Grundstücksbesitzer die Abschleppkosten von dem Fahrzeugführer verlangen.

Zur Zurechenbarkeit von Refinanzierungsvereinbarungen des Leasingnehmers mit Dritten

BGH entscheidet, inwiefern das Verhalten und Erklärungen des in die Vorbereitung eines Leasingvertrags eingeschalteten Lieferanten und Dritter in Bezug auf Vereinbarungen des Leasingnehmers mit Dritten über die Refinanzierung von Leasingraten dem Leasinggeber zuzurechnen sind.

KG: Qualifizierter Rotlichtverstoß bei Rotlicht für Linksabbiegerspur

Das Rotlicht für die Linksabbiegerspur untersagt auch die (teilweise) Benutzung dieser Spur im gesamten Kreuzungsbereich. Die Autorechtler.

Verwertung einer mittels geeichter Stoppuhr gemessener Rotlichtdauer

Vom Messwert sind wegen Reaktionsverzögerungen 0,3 sec. und für etwaige Gangungenauigkeiten das Doppelte der Eichfehlergrenze abzuziehen.

Anforderungen an die Feststellung einer Ausnahme vom Regelfahrverbot

Die Anordnung eines den Regelfall übersteigenden Fahrverbots von zwei Monaten setzt eine ungünstige Prognose für den Betroffenen voraus.

Regelfahrverbot: Absehen trotz qualifizierten Rotlichtverstoßes

Die Regelahndung mit einem Fahrverbot ist nicht in jedem Fall eines qualifizierten Rotlichtverstoßes indiziert. RA Gutmacher.

Zur Erhöhung der Regelgeldbuße wegen "überaus langer Rotlichtdauer"

Kammergericht: Im Rahmen der Regelgeldbuße ist die erhöhte abstrakte Gefahr durch die lange Dauer der Rotlichtphase bereits berücksichtigt.

Sorgfaltspflichten eines Halters bei Überlassung seines Fahrzeugs

Der Fahrzeughalter muss im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten vorher prüfen, ob der Fahrer im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis ist.

Verkehrsunfallhaftung nach Vorbeifahrt an einer haltenden Straßenbahn

Den Wartepflichtigen trifft die überwiegende Haftung, auch wenn der Vorfahrtberechtigte links an einer haltenden Straßenbahn vorbeigefahren ist.

OLG Hamm: Haftung bei Straßenbahnunfall und Befahren einer Sperrfläche

Grundsätzlich darf sich der Straßenbahnführer darauf verlassen, dass andere Verkehrsteilnehmer auf seinen Vorrang Rücksicht nehmen.

Berechnung der Eichgültigkeitsdauer bei Atemalkoholmessgeräten

Bei einer unterjährigen Eichgültigkeitsdauer soll das Ende der Frist nicht entsprechend § 188 Abs. 2 BGB taggenau berechnet werden.

Haftungsverteilung und Seitenabstand beim Überholen eines Radfahrers

Nach den örtlichen Gegebenheiten muss die Breite der Fahrbahn ausreichen, um den Radfahrer mit angemessenem Abstand von 1,50 m zu überholen.

ES 3.0: Unzureichende Messfotos mit der alten Softwareversion 1.001

Ein Beweisbild einer Messung mit dem ES 3.0 mit der Softwareversion 1.001 muss alle Fahrbahnteile abbilden.

ESO ES 3.0: Verwertbarkeit einer Messung mit alter Softwareversion

Freispruch: Bei unaufmerksamem Meßbetrieb ist wegen des Bildausschnittes nicht sicher, ob sich der Betroffene allein im Meßbereich befand.

BGH: Haftung und Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen

Kommt es zur Berührung der geöffneten Fahrzeugtür mit einem vorbeifahrenden LKW, kann eine hälftige Schadensteilung gerechtfertigt sein.

BVerfG: Verletzung des Grundgesetzes durch Verkehrsüberwachung

Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung kann im überwiegenden Allgemeininteresse nur mit Rechtsgrundlage eingeschränkt werden.

AG Grimma: Lichtschrankenmessung mit ES 3.0 ist unverwertbar

Für Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung besteht mangels Rechtsgrundlage ein Beweisverwertungsverbot, vgl BVerfG.

Verteidigung gegen ES 3.0-Fehlmessung durch "vorauslaufende Schatten"

AG Landstuhl: Durch diese und andere Lichteffekte kann die Fotoposition abweichen, da Auslöser der Messung ein Helligkeitsunterschied ist.

ES 3.0 - Unverwertbarkeit der Geschwindigkeitsmessung

Die nicht nachvollziehbare Dokumentation der Fotolinie nur durch ein "Lübecker Hütchen" führt zur Unverwertbarkeit der ES 3.0 - Messung.

Kfz-Kaskoversicherung: Beweislast für das Vorliegen eines Wildschadens

Der Versicherungsnehmer trägt die volle Beweislast für das Vorliegen eines Wildschadens, wobei seine Angaben nicht ohne Weiters ausreichen.

Kfz-Kaskoversicherung: Nächtliches Ausweichen vor einem Fuchs

Weicht ein Kraftfahrer nachts in einer Kurve bei 70-80 km/h einem Fuchs aus, so ist sein Aufwendungsersatzanspruch um 60 % zu kürzen.

BGH: Bedeutung der Angabe "Unfallschäden lt. Vorbesitzer: Nein"

Diese Formular-Angabe ist keine Beschaffenheitsvereinbarung, sondern nur eine Wissenserklärung, die die Angaben des Vorbesitzers wiedergibt.

BGH: Privatkauf eines Gebrauchtfahrzeugs mit Angabe der Laufleistung

Beim Privatkauf ist die Angabe der Laufleistung in der Regel als Beschaffenheitsangabe und nicht als Beschaffenheitsgarantie zu werten.

BGH: Allgemeine Geschäftsbedingungen im Gebrauchtwagengarantievertrag

Die Pflicht des Käufers zur Vorlage der Reparaturrechnung nach ausgeführter Reparatur und zur Herstellerinspektion ist in AGB unzulässig.

Aufklärungspflicht nach Erwerb von einem unbekannten Zwischenhändler

Der PKW-Verkäufer muss aufklären, dass er das Fahrzeug kurz vor dem Weiterverkauf von einem "fliegenden Zwischenhändler" erworben hat.

Haftung beim Gebrauchtwagenverkauf: Zusicherung der "Dellenfreiheit"

Die Erklärung, dass der Wagen "in der Außenhaut weder Beulen noch Dellen" aufweist, garantiert beim Verkauf einen makellosen Zustand.

Fiktive Abrechnung von Reparaturkosten einer Marken-Fachwerkstatt

Der Geschädigte kann auch nach über 3 Jahren bei fiktiver Abrechnung die Reparaturkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangen.

Tateinheit bei wiederholter Geschwindigkeitsüberschreitung

Zwei Geschwindigkeitsverstöße auf der Autobahn innerhalb weniger Kilometer bei gleichbleibender Geschwindigkeitsbegrenzung stehen in Tateinheit.

AGB-Klausel: Unwirksamkeit einer achtwöchigen Bindungsfrist

Klauseln, die den Käufer eines neuen Nutzfahrzeugs acht Wochen an die Bestellung binden, benachteiligen ihn unangemessen und sind unwirksam.

Parallelvollstreckung mehrerer Fahrverbote mit Viermonatsfrist

Bei der Vollstreckung eines Fahrverbots unter Gewährung der Viermonatsfrist kann ein zweites Fahrverbot ab Rechtskraft parallel vollstreckt werden.

Verkehrssicherungspflicht: Haftung des Hauseigentümers bei Dachlawinen

Er haftet wegen Verletzung seiner Verkehrssicherungspflichten zur Hälfte für durch herabfallenden Schnee an einem Fahrzeug entstehende Schäden.

AG Lübben: Aufzeichungen des Videonachfahrsystems ProVida 200 Modular

Verdachtsunabhängig erlangte ProVida-Verfahren-Daten, wie Farbe, Typ und Marke sowie amtliche Kennzeichen von Kraftfahrzeugen, sind unverwertbar.

OLG Hamm: Feststellungen bei Abstandsmessungen mit ProViDa 2000

Bei Messungen aus einem fahrenden Polizeifahrzeug unter Verwendung des ProVida 2000 Modular-Systems genügt im Urteil nicht die Bezeichnung des Verfahrens.

OLG Oldenburg: VKS 3.0-Abstandsmessungen unverwertbar

Die Aufzeichnung individueller Verkehrsvorgänge durch fest installierte Videoanlagen zur Identifizierung von Fahrer und Fahrzeug ist rechtswidrig.

OLG Hamm: VKS 3.0, Version 3.1.- Verwertbarkeit mangels Wi

Eine Geschwindigkeitsmessung mit dem System VIDIT, VKS 3.0 Version 3.1 muss nach Abwägung nicht einem Beweisverwertungsverbot unterliegen.

VIDIT VKS 3.01 - verdachtsunabhängige Videoaufzeichnungen

Unverwertbarkeit bei verdachtsunabhängiger Verkehrsüberwachung von Geschwindigkeiten, Abständen, der Fahreridentifizierung und Kennzeichenerfassung

BVerfG: Umfang des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, VKS

Verletzung von Art 3 Abs 1 GG durch Einschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ohne ausreichende rechtliche Grundlage.

Frage der Verwertbarkeit beim Brücken-Abstands-Messverfahren ViBrAM

OLG Düsseldorf: Videoaufzeichnungen des Brücken-Abstands-Messverfahrens ViBrAM sind nicht verwertbar, weil ein Beweisverwertungsverbot vorliegt.

Rücktritt bei Leugnen einer Mangelhaftigkeit des Pkw

Eine ernsthafte Verweigerung der Nacherfüllung kann schon dann gegeben sein, wenn der Verkäufer das Vorliegen eines Mangels nachhaltig geleugnet.

Provida 2000 Modular - Anlassbezogenheit der Geschwindigkeitsmessung

Beim Hinterherfahren ist es denkbar und nicht unüblich, dass die Videoaufnahme "durchläuft" und der Messvorgang nicht anlassbezogen ausgelöst wird.

Unfallflucht: Keine Strafbarkeit des Entfernens von einem anderen Ort

Das Entfernen von einem anderen Ort als dem Unfallort nach Kenntniserlangung von dem Unfallereignis erfüllt nicht den Tatbestand des § 142 StGB.

Rechtsschutzversicherung: Unverzüglichkeit der Leistungsablehnung

Eine Leistungsablehnung wegen fehlender Erfolgsaussicht oder Mutwilligkeit ist unverzüglich innerhalb von höchsten 3 Wochen mitzuteilen.

AG Meißen: Zum Anfangsverdacht als Anlass von Videoaufzeichnungen

Kein Anfangsverdacht für eine Videoaufzeichnung ohne jegliche technische Hilfsmittel aufgrund von Schätzung von Geschwindigkeit und Abstand

AG Ellwangen: Das umfassende Akteneinsichtsrecht des Verteidigers

Unterlagen und Beweismittel zur Messung sind dem Verteidiger zugänglich zu machen, da ansonsten das Recht auf rechtliches Gehör verletzt wäre.

Geschwindigkeitsmessung mit ES 3.0 - Identifizierung des Betroffenen

Zu den Anforderungen an das Urteil bei Identifizierung des Betroffenen anhand eines Fotos im Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung

BayObLG: Erforderliche Feststellungen bei Atemalkoholmessung

Wenn konkrete Anhaltspunkte etwa dafür vorliegen, dass die Verfahrensbestimmungen nicht eingehalten wurden, hat sich er Tatrichter davon zu überzeugen.

Bundesgerichtshof entscheidet über Atemalkoholmessung

Bei der AAK-Messwert ist verwertbar, wenn das Gerät unter Einhaltung der Eichfrist geeicht ist und die Bedingungen für ein gültiges Messverfahren gewahrt sind.

Verkehrsordnungswidrigkeit: Verfolgung eines Alkoholverstoßes

Die Rechtskraft eines Bußgeldbescheides wegen Mobiltelefon-Benutzung steht der Ahndung einer auf derselben Fahrt begangenen Alkohol-OWi entgegen.

BVerfG stärkt Richtervorbehalt bei Entnahme von Blutproben

Nur bei Gefährdung des Untersuchungserfolgs durch Verzögerungen darf die Polizei die Blutentnahme selbst anordnen. Die Autorechtler.

BVerfG: Beweisverwertungsverbot bei Anordnung einer Blutentnahme

Das Fehlen eines nächtlichen richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Bereitschaftsdienstes begründet kein Beweisverwertungsverbot der Blutentnahme.

Verwertungsverbot für tilgungsreife Voreintragungen bei Verurteilung

Ein Verwertungsverbot für Voreintragungen im Verkehrszentralregister besteht, wenn zum Zeitpunkt des Urteils bereits Tilgungsreife eingetreten war.

Zeitpunkt der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung

Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anordnung einer MPU gemäß § 13 Nr. 2 Buchst. b FeV ist auf den Zeitpunkt der Gutachtenanforderung abzustellen.

Keine OWi: Alkoholisierter Fahrlehrer als "Beifahrer"

Ein alkoholisierter Fahrlehrer ist nicht Fahrzeugführer, wenn er sich während einer Fahrschulfahrt auf die mündliche Korrektur der Fahrweise beschränkt.

Atemalkoholmessung: Kein Rückschluss auf BAK-Wert

Aus physiologischen Gründen besteht keine Konvertierbarkeit, so dass aus einem gemessenen AAK-Wert die BAK nicht (zuverlässig) errechnet werden kann.

Haftung beim Überholen vor der Kreuzung unter Benutzung der Gegenspur

Der Linksabbieger hat sich rechtzeitig, aber nicht vorzeitig, lediglich bis zur Mitte einzuordnen und vor der Kreuzung zu verlangsamen.

Ordnungswidrige Trunkenheit: Verwertbarkeit einer Atemalkoholprobe

Es ist rechtsfehlerhaft von der Verwertbarkeit auszugehen, bei der die Wartezeit von 20 Minuten seit Trinkende nicht eingehalten ist.

Verwertbarkeit der Atemalkoholmessung ohne Einhaltung der Kontrollzeit

Die Nichteinhaltung der Kontrollzeit von 10 Minuten führt zur Unverwertbarkeit der Messung mit dem Dräger Alcotest 7110 Evidential.

Mithaftung des Radfahrers bei Durchfahrt durch ca. 1,5 m breite Lücke

Stürzt ein Radfahrer infolge des Öffnens der Beifahrertür des stehenden Pkw, so kommt ein Mitverschulden nach einer Quote von ¼ in Betracht.

Haftungsverteilung bei Kollision eines einparkenden Fahrzeuges

Bei Kollision des einparkenden mit einer teilweise geöffneten Fahrzeugtür eines geparkten Fahrzeugs ist eine hälftige Haftung angemessen.

BGH zur Verweisungsmöglichkeit auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit

Klärung der Frage, unter welchen Voraussetzungen dem Geschädigten ein Verweis auf eine kostengünstigere Reparaturmöglichkeit zumutbar ist.

Schadensersatz des Eigentümers aufgrund einer polizeilichen Maßnahme

BGH zum Anspruch des Eigentümers eines entwendeten Kraftfahrzeugs auf Ausgleich von Schäden durch gezieltes Rammen beim Polizeieinsatz.

Kammergericht: Kollision eines Linienbusses mit der geöffneten Fahrertür

Der Fahrer des Pkw handelt grob verkehrswidrig, wenn er die Tür nach dem Aussteigen nicht schließt und sich von der Fahrbahn entfernt.

Sorgfaltsanforderungen bei Öffnung der Fahrertür im ruhenden Verkehr

Der Vorbeifahrende darf darauf vertrauen, dass die Wagentür des parkenden Fahrzeugs nicht weiter als spaltweise, also 10 cm, geöffnet wird.

Schadensersatzanspruch bei Erkennbarkeit des Hindernisses

Der Straßenbenutzer muß sich grundsätzlich den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und diese so hinnehmen, wie sie erkennbar sind.

Geltendmachung einer Entschädigung aus der Teilkasko wegen Diebstahls

Der Geschädigte hat den für das so genannte “äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung” notwendigen Beweis zu führen.

Atemalkoholbestimmung: Wartezwit zwischen Trinkende und Messung

Die Nichteinhaltung der 20 Minuten-Wartezeit macht das Messergebnis unverwertbar. Es genügt nicht, einen Sicherheitsabschlag vorzunehmen.

Ersatzfähigkeit der Mietwagenkosten bei Anmietung zum Unfallersatztarif

Ein Unfallersatztarif ist nur ein erforderlicher Aufwand zur Schadensbeseitigung, wenn er durch die besondere Unfallsituation veranlaßt ist.

Zur Beweislast für einen Mangel der Kaufsache nach der Durchführung von Nachbesserungsarbeiten

Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zur Beweislast für einen Mangel der Kaufsache nach der Durchführung von Nachbesserungsarbeiten getroffen. Die Autorechtler Berlin

BGH: Keine Gewährleistung bei Täuschung über gewerbliche Verwendung

Beim Gebrauchtwagenkaufvertrag ist bei Vortäuschung eines gewerblichen Verwendungszwecks des Fahrzeugs die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen.

Schadensabrechnung nach Verkehrsunfall: Anzusetzender Restwert

BGH: Grundsätzlich darf der von einem eingeschalteten Sachverständigen in einem Gutachten ermittelte Restwert zugrunde gelegt werden.

BGH: Umfang der Erkundigungspflicht für günstige Mietwagentarife

Die Frage, welche Bemühungen um einen günstigeren Tarif dem Geschädigten zuzumuten sind, ist abhängig von der Höhe des Mietpreisangebots.

Verbringungskosten: Unfallschadensberechnung auf fiktiver Basis

Bei fiktiver Schadensabrechnung sind auch kalkulierte Verbringungskosten zu ersetzen, die bei der Reparatur anfielen.

Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Schadensregulierung auf Neuwagenbasis

BGH: Der Geschädigte kann nur dann auf Neuwagenbasis abrechnen, wenn er ein fabrikneues Ersatzfahrzeug gekauft hat. Die Autorechtler

Kraftfahrzeugmietvertrag: Haftungsfreistellung nach Verkehrsunfall

BGH: Die Vereinbarung, dass bei jedem Unfall die Polizei hinzugezogen werden muss, begründet eine Obliegenheit des Mieters und ist wirksam.

Risiko: Erteilung einer Reparaturfreigabe bei abweichendem Sachverhalt

Kann die Grundlage einer Reparaturfreigabe im Ergebnis nicht bewiesen werden, können aus dieser keine Ansprüche abgeleitet werden.

AG Pforzheim: Haftungsquote trotz des Verzichts auf das Vorfahrtsrecht

Der Verzicht auf den Vorrang befreit den Wartepflichtigen nicht von den Sorgfaltspflichten gegenüber den sonstigen Vorfahrtsberechtigten.

Kammergericht: Zur Vortäuschung eines Kfz-Diebstahls

Zu den Anforderungen an die Beweisführung bei der Geltendmachung einer Entschädigungsleistung aus der Teilkaskoversicherung wegen Diebstahls.

Kein Fahrverbot bei Qualifiziertem Rotlichtverstoß eines Linksabbiegers

Bei einem bei Grünlicht nur für den Geradeausverkehr anfahrenden Linksabbieger kann von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden.

Kfz-Kaskoversicherung: Augenblicksversagen bei einem Rotlichtverstoß

Der Versicherungsnehmer, der durch sein Augenblicksversagen einen Verkehrsunfall verursacht, verliert seinen Kaskoversicherungsschutz nicht.

BGH zur Schadensberechnung auf der Grundlage fiktiver Reparaturkosten

Im „Porsche“-Urteil werden zur fiktiven Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt herangezogen.

Schadensersatz wegen Verkehrsunfall: Kollision auf einem Parkplatz

Auf den Fahrspuren von Parkplätzen sind alle Fahrzeugführer zur gegenseitigen Rücksichtnahme nach § 1 StVO verpflichtet. Die Autorechtler

BGH: Regulierung von Unfallschäden durch Autovermieter unzulässig

Die von einem Autovermieter veranlaßte Forderungsabtretung eines Unfallgeschädigten an ein Inkassobüro ist als Umgehungsgeschäft nichtig.

Verhalten an Fußgängerüberwegen: Bloßes Kopfnicken eines Fußgängers

OLG Oldenburg: Das bloße Kopfnicken eines Fußgängers bedeutet nicht ohne weiteres einen Verzicht auf sein Vorrecht. Die Autorechter

OLG Hamm: Absehen vom Regelfahrverbot nach einer Trunkenheitsfahrt

Ein Absehen von der Anordnung eines Fahrverbotes kommt nur bei Vorliegen ganz besonderer Ausnahmeumstände äußerer und innerer Art in Betracht.

OLG Dresden: Atemalkoholmessung mit Dräger Alcotest 7110 Evidential

Die Nichteinhaltung der Wartezeit von mind. 20 Minuten zwischen Trinkende und erster Atemalkoholmessung führt zur Unverwertbarkeit der Messung.

Atemalkoholtest: Beweisverwertungsverbot bei fehlender Belehrung.

Bei fehlender Belehrung über die Freiwilligkeit des Alkoholtests (hier: Alcotest 7110 Evidential) ist die Beweisverwertung verboten.

Promillegrenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit bei Rollstuhlfahrern

Der Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit beim Fahrer eines Elektrorollstuhls enspricht dem Grenzwert bei einem Fahrradfahrer.

BGH: Streitwertbemessung im Verkehrsunfallhaftpflichtprozess, SV-Kosten

Kosten eines vorprozessual eingeholten Sachverständigengutachtens und die Unkostenpauschale sind beim Streitwert zu berücksichtigen.

Fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge: Führen eines Fahrrades mit 2,06 Promille

Mangels MPU-Beibringung war das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen ohne Beschränkungen und Auflagen zu untersagen. Die Autorechtler

Blutalkoholgehalt für absolute Fahruntüchtigkeit eines Kraftfahrers

BGH: Bei Kraftfahrern ist bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 Promille absolute Fahruntüchtigkeit gegeben. Die Autorechtler

OLG München: Radfahrerunfall durch unvorsichtig geöffnete Beifahrertür

Sürzt ein Radfahrer dadurch, dass die Beifahrertür geöffnet wird, haftet der Fahrzeughalter bzw. dessen Haftpflicht nur für den Sachschaden.

Haushaltsführungsschaden bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften

Da die Lebenspartner einander nicht unterhaltspflichtig sind, handelt es sich nicht um einen Erwerbsschaden nach § 843 Abs. 1 1. Alt. BGB.

Fahrgastunfall im Doppeldeckerbus: Beweislast bei einem Sturz

Der Fahrgast muss bei einem Sturz auf der Treppe ein abruptes Anfahren bzw. ein nicht verkehrsbedingtes Abbremsen des Busses beweisen.

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