Verbringungskosten: Unfallschadensberechnung auf fiktiver Basis

Bei fiktiver Schadensabrechnung sind auch kalkulierte Verbringungskosten zu ersetzen, die bei der Reparatur anfielen.


Leitsatz

1. Der Geschädigte muss sich bei der Regulierung eines Kraftfahrzeugunfallschadens auch dann noch auf die Stundensätze nicht markengebundener, von der Arbeitsqualität her gleichwertiger, Fachwerkstätten verweisen lassen, wenn der Schädiger bzw. dessen Versicherung den entsprechenden Einwand erst im Laufe des Prozesses erhebt.

2. Bleibt das Gutachten lückenhaft, weil der beauftragte Sachverständige die maßgebliche Rechtsprechung der Obergerichte zur fiktiven Schadensberechnung nicht berücksichtigt und daher keine Tarife nicht markengebundener Reparaturwerkstätten benennt, geht dies zu Lasten des Geschädigten.


Tenor

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 96,08 € nebst Zinsen aus 1.665,23 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 31.05.2010 bis 24.06.2010 und aus 96,08 € seit 25.06.2010 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 3/4 und die Beklagten als Gesamtschuldner 1/4 zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.

Der Streitwert bis 07.07.2010 wird auf 3.632,45 € festgesetzt, für die Zeit danach auf 2.700,00 €.


Tatbestand

Der Kläger fordert von den Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall.

Am 30.01.2010 kam es gegen 13:55 Uhr auf der D.straße zu eine Kollision zwischen dem Fahrzeug des Klägers, Erstzulassung 10.6.2003, Kilometerstand 81.000 km mit dem von dem Beklagten 1 gefahrenen Kleinbus, Halter die Beklagte 2, haftpflichtversichert bei der Beklagten 3. Das klägerische Fahrzeug fuhr von der Jungbuschbrücke kommend in Richtung Moschee auf der linken der beiden Fahrspuren, das Beklagtenfahrzeug auf der rechten Fahrspur. Es kam dann zu einer Kollision der Fahrzeuge aufgrund eines Fahrspurwechsel. Das Beklagtenfahrzeug kollidierte mit der vorderen Fahrzeugseite im Bereich des Radlaufs (Lichtbilder 5-8, AS 112, 113) mit der Beifahrerseite des klägerischen Fahrzeugs im Bereich der B-Säule sowie des hinteren Radlaufs (Lichtbilder Anl. B 5, AS 97-100). Den Schaden an dem klägerischen Fahrzeug kalkulierte der Kraftfahrzeugsachverständige H. mit Gutachten vom 5.2.2010 auf 2.901,70 € netto einschließlich Verbringungskosten in Höhe von 89,00 € zuzüglich einer Wertminderung in Höhe von 200,00 € (Anl. K 1, AS 6-16).

Der Kläger behauptet, das Beklagtenfahrzeug habe in der Kurve plötzlich die Fahrspur gewechselt und sei von hinten kommend gegen sein Fahrzeug gestoßen (AS 2, 3). Ihm sei daher der Schaden auf Basis des Gutachtens (AS 3) zu ersetzen, insbesondere auch in Höhe der dort ausgewiesenen Stundensätze samt Wertminderung. Auf günstigere Reparaturmöglichkeiten brauche sich der Kläger nach Klageerhebung nicht mehr verweisen zu lassen (AS 65, 66, 74, 75).

Der Kläger beantragt zuletzt noch, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 3.632,45 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.05.2010 abzgl. hierauf gezahlter 1.569,15 € vom 24.06.2010, sowie weitere 141,61 € an außergerichtlichen Kosten zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage kostenpflichtig abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs habe unachtsam die Spur gewechselt und sei gegen das Fahrzeug der Beklagtenseite gestoßen. Wegen des Alters des Fahrzeuges seien außerdem allenfalls die Stundensätze (Anl. B AS 44) einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt zu erstatten (AS 38-41,) und außerdem eine Wertminderung nicht eingetreten (AS 42,43). Die Verbringungskosten seien im Falle der fiktiven Schadensabrechnung nicht erstattungsfähig (AS 41).

Noch vor Zustellung der am 18.06.2010 eingegangenen Klage zahlte die Beklagten am 24.6.2010 an den Kläger zur Abgeltung der ursprünglichen Klageforderung 1569,15 € auf die Hauptsache und 261,21 € auf die vorgerichtlich angefallenen Anwaltskosten. Der Erledigterklärung des Klägers vom 7.7.2010 (AS 24) widersprachen die Beklagte. Erst im Termin vom 15.12.2010 nahm der Kläger die Klage insoweit zurück und stellte Kostenantrag. Das Gericht hat Beweis erhoben im Termin vom 15.9.2010 durch Vernehmung der Zeugin S. B. (AS 62R ,63) und im Termin vom 16.12.2010 durch Vernehmung der Zeugin N. B. (AS 117-118). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist in Höhe des zuletzt noch gestellten Antrags nur noch Teil gemäß §§ 823, 249, 421 BGB, 7, 17, 18 StVG, 115 VVG, 1 PflVG begründet.

Auch nach Anhörung der Klägerseite benannten Zeugen hat sich das Gericht nicht die gem. § 286 ZPO hinreichend sichere Überzeugung von der Richtigkeit des klägerischen Vortrags bilden können. Signifikant ist bei den Aussagen beider Zeuginnen, dass diese bis auf den unmittelbaren Moment des Anstoßes keinerlei Angaben zu der Fahrweise der Fahrzeuge machen konnten. Bei diesen handelt es sich um Mitfahrerinnen, welche auf dem Beifahrersitz bzw. auf der Rückbank saßen. Für beide kam der Anstoß völlig unvorhersehbar. Ihre Aussage beschränkte sich im Ergebnis darauf, dass plötzlich und überraschend das andere Fahrzeug in den klägerischen PKW hineingefahren sei. Gleichzeitig mussten die Zeuginnen aber im Ergebnis letztlich einräumen, als sie ansonsten keine Wahrnehmungen gemacht und das klägerische Fahrzeug auch erst im Augenblick der Kollision bemerkt hatten. Das Gericht hat daher Zweifel, dass die Zeuginnen tatsächlich die Fahrweise der beiden Fahrzeuge so aufmerksam verfolgten, als dass allein aufgrund ihrer Aussagen festgestellt werden könnte, dass der Beklagte 1 in das klägerische Fahrzeug hineinfuhr.

Unterstellte man die Aussagen als richtig, fragt es sich auch schon, wie es zu der Kollision überhaupt kommen konnte. Der Anstoßpunkt des Beklagtenfahrzeugs liegt im Bereich der Fahrerkabine. Einen Spurwechsel unterstellt, hätte der Beklagte 1 diesen unter Außerachtlassung jeder Sorgfalt, geradezu blindlings, durchführen müssen, obwohl für ihn das Fahrzeug des Klägers eigentlich ohne weiteres sichtbar war. Der Anstoß beim klägerischen Fahrzeug erfolgte ausweislich der Lichtbilder im Bereich von der B-Säule aus nach hinten. Da der Kollisionpunkt am Fahrzeug des Beklagten im Bereich der Fahrerkabine liegt, muss das klägerische Fahrzeug unmittelbar neben diesem, sogar noch leicht versetzt nach vorne gefahren sein, wie ja auch von der Zeugin S. K. skizziert (AS 69). Auch aufgrund der erhöhten Sitzposition konnte der Beklagte 1 das klägerische Fahrzeug eigentlich kaum übersehen. Die Schilderung des Beklagten bei seiner persönlichen Anhörung klingt durchaus plausibel und nachvollziehbar, dass das klägerische Fahrzeug nach einem Überholvorgang noch versucht hatte, rechts auf seine Spur zu gelangen, was im übrigen auch mit dem direkten Weg via Fahrlachtunnel zu dem von den Verwandten des Klägers angesteuerten Mediamarkt in Neckarau vereinbar ist.

Umgekehrt kann allerdings nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden, dass der Fahrer des Beklagtenfahrzeugs möglicherweise doch derart abgelenkt war, dass er das klägerische Fahrzeug übersah. Im Ergebnis bleibt der Unfall somit unaufklärbar, weshalb dieser auf der Basis einer hälftigen Teilung abzurechnen ist.

Im Rahmen der vom Kläger gewählten Abrechnung auf Gutachtensbasis ist zu berücksichtigen, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Kollision fast 7 Jahre alt war und nicht regelmäßig in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet wurde. Es sind deshalb nur die Stundenverrechnungsätze einer nicht markengebundenen, von der Arbeitsqualität gleichwertigen Fachwerkstatt anzusetzen (vgl. hierzu Palandt BGB 70. Aufl. § 249 Rn. 14), wie der Höhe nach von den Beklagten belegt (Anl. B 1, AS 44-46).

Dabei ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte erst im Prozess entsprechende Werkstätten benannt hat. Die abweichende Ansicht des Klägers, sowie die Ausführungen in den zitierten Urteilen, auf welche dieser sich stützt, teilt das Gericht nicht. Die vorliegende Konstellation ist für den Geschädigten nicht mit der vergleichbar wie bei der Benennung von günstigeren Restwertangeboten. Für Letztere ist es typisch, dass der Geschädigte auf eine möglichst zeitnahe Benennung angewiesen ist, um seine Dispositionen im Hinblick auf die Veräußerung des Unfallfahrzeugs und eine damit in der Regel verbundene Neuanschaffung treffen zu können.

Anders verhält es sich hier. Der Geschädigte sieht gerade davon ab, die Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt durchführen zu lassen und entscheidet sich stattdessen für eine Abrechnung auf fiktiver Basis. Aufgrund der neueren Rechtsprechung muss er angesichts des Alters seines Fahrzeugs von vornherein damit rechnen, dass er auf niedrigere Stundensätze verweisen lassen muss.

Auch kann nicht erkannt werden, in welcher Weise der Kläger in seiner Dispositionsfreiheit beschränkt wird. Er muss stets damit rechnen, dass der Ersatzpflichtige Einwendungen gegen das Gutachten vorbringt, beispielsweise hinsichtlich der Notwendigkeit des Reparaturumfangs, angesetzter Arbeitszeiten oder die Erforderlichkeit des Austauschs beschädigter Teile. Erweisen sich derartige Einwendungen des Schädigers nach durchgeführter Beweisaufnahme als begründet, ist die Klage entsprechend abzuweisen. Nach Kenntnis des Gerichts in keiner dieser Situationen entscheidungserheblich darauf abgestellt worden, der entsprechende Einwand sei erst im Prozess erhoben worden. Derartige Risiken nimmt der Geschädigte von vornherein in Kauf, wenn er - aus welchen Gründen auch immer - den Schaden auf fiktiver Basis abrechnet. Tatsächliche Dispositionen sind hiervon deshalb ja - wie eigentlich schon aus der Bezeichnung als fiktive Schadensabrechnung sich ergebend - gerade nicht betroffen.

In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass letztlich unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung das vom Kläger vorgelegte Gutachten lückenhaft ist. Die Problematik und die hierzu ergangenen Urteile werden seit einigen Jahren nicht nur in der juristischen Literatur diskutiert, sondern sind auch regelmäßiger Gegenstand der Berichterstattung in der Tages- wie auch der Motorpresse. Bezeichnenderweise wird diese Problematik von den Unfallsachverständigen bislang gleichwohl konsequent ignoriert. Die von ihnen ausgewiesenen Stundensätze beruhen nämlich noch immer nur auf der Annahme einer Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt, unabhängig davon, ob angesichts des Alters des Fahrzeugs diese bei einer Abrechnung auf Basis dieses Gutachtens überhaupt noch erstattungsfähig sind. Zu der Möglichkeit eines Verweises auf die Stundensätze einer Fachwerkstatt äußern sich diese nicht, obwohl im Rhein-Neckar-Raum nach den Erfahrungen des Gerichts hinreichend fachkundige und zuverlässige, nicht markengebundenen Fachwerkstätten angesiedelt sind. Der Argumentation der Klägerseite folgend, ginge die Lückenhaftigkeit dieser Gutachten ohne rechtfertigenden Anlass zu Lasten des Schädigers, wenn diesem die Möglichkeit abgeschnitten würde, noch im Prozess vorbringen zu können, dass bei der von dem Geschädigten gewählten fiktiven Abrechnung nur die Stundensätze nicht markengebundenen Fachwerkstatt erstattungsfähig sind.

Dazu kommt, dass der Schädiger erst im Prozess von der endgültigen Disposition des Geschädigten erfährt. Selbst wenn dieser vorgerichtlich auf Gutachtensbasis seinen Schaden geltend macht, ist es ein nicht selten zu beobachtendes Phänomen, das dann bei Einleitung des Verfahrens im Hinblick auf die mittlerweile verstrichenen Zeit das Fahrzeug repariert wurde. Außerdem kann der Geschädigte, falls die konkrete Schadensabrechnung günstiger wäre, immer noch zu dieser übergehen. Er müsste dann lediglich die ihm tatsächlich entstandenen Aufwendungen belegen.

Umgekehrt folgt konsequenterweise daraus allerdings daraus, dass bei fiktiver Schadensabrechnung dann auch kalkulierte Verbringungskosten zu ersetzen sind, die der bei Reparatur anfielen.

Allerdings ist dem Kläger die begehrte Wertminderung nicht zuzusprechen. Angesichts des Fahrzeugalters von fast 7 Jahren und der erheblichen Laufleistung liegt ein erstattungsfähiger Minderwert nicht vor (vgl. hierzu Palandt BGB 70. Aufl. § 251 RN 16). Der von dem Sachverständigen angesetzte Betrag von 200,00 € ist auch so geringfügig, dass er von vornherein innerhalb marktüblicher Verhandlungs- und Preisspannen liegt.

Die von dem Kläger angesetzten Reparaturkosten sind also zunächst um den Betrag in Höhe von 102 € zu korrigieren, der sich unter Zugrundelegung der Löhne einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt ergibt. Es verbleiben somit noch 2.799,70 €, womit zuzüglich Gutachterkosten in Höhe von 505,75 € und der Unkostenpauschale in Höhe von 25 € ein Gesamtschaden des Klägers in Höhe von 3.330,45 € entstanden ist. Auf Basis einer hälftigen Teilung sind damit 1.665,23 € zu erstatten, womit abzüglich der Zahlung von 1.569,15 € zu Gunsten des Klägers noch 96,08 € verbleiben. Hinsichtlich der vorgerichtlich angefallenen Anwaltskosten ist der Kläger mit der Zahlung der Beklagten in Höhe von 261,21 € vollumfänglich entschädigt.

Insgesamt sind dem Kläger daher noch 96,08 € zuzusprechen samt dem entstandenen Verzugsschaden gem. §§280 Abs. 2, 286, 288, 249 BGB. In übersteigender Höhe ist die Klage als unbegründet abzuweisen mit der Kostenfolge der §§ 91, 269 Abs. 3 S. 2, 3, 92 Abs. 1, 708 Nummer 11, 711 ZPO.

Bei der Kostenentscheidung und Festsetzung des Streitwertes war zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen, dass dieser zunächst gegen den ausdrücklichen Widerspruch der Beklagten den Rechtsstreit für erledigt erklärte, obwohl die Teilzahlung der Beklagtenseite noch vor Rechtshängigkeit erfolgte, womit eine Erledigung der Hauptsache nicht eingetreten war (vgl. hierzu Thomas/Putzo ZPO 30. Aufl. § 91a Rn. 35, 36; Knöringer, Die Assessorklausur im Zivilprozess 12. Aufl. S. 171). Zu dem verbleibenden Reststreitwert in der Hauptsache ist demnach noch das anteilige, quotal ermittelte Kosteninteresse hinzuzuschlagen (vgl. hierzu Zöller ZPO 28. Aufl. §3 Rn. 16" Erledigung der Hauptsache"). Hinsichtlich der weiter entstandenen Prozesskosten ist zu berücksichtigen, dass diese entsprechend erhöht angefallen sind. Da die Klage hinsichtlich des einseitig teilweise erledigten Teils ohne die zuletzt noch erfolgter Klagerücknahme abzuweisen gewesen wäre, ist dies auch entsprechend bei der Kostenentscheidung angemessen zu berücksichtigen.


AG Mannheim
Entscheidungsdatum: 28.01.2011
Aktenzeichen: 10 C 269/10


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Der Käufer ist zum Rücktritt vom Kaufvertrag über Leasingfahrzeug berechtigt, wenn ihm weitere Nachbesserungen nicht mehr zumutbar sind

Standzeit beim Gebrauchtwagenkauf

BGH entscheidet: Standzeit von 19 Monaten beim Kauf älterer Gebrauchtwagen kein Mangel. Die Autorechtler Berlin

Zur Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten beim Tanken ohne Bezahlung

Der Tankstellenbetreiber darf die Detektivkosten vom Kunden verlangen, wenn dieser ohne Bezahlung die Tankstelle verläßt.

Fehlende Originallackierung bei einem Gebrauchtfahrzeug kein Mangel

Eine fehlende Originallackierung bei einem Gebrauchtfahrzeug ist kein Mangel, wenn die Lackierung vor der Auslieferung des Fahrzeugs beschädigt wird.

Regulierungsfrist bei durchschnittlichen Verkehrsunfällen

Dem Haftpflichtversicherer wird für die Schadensregulierung bei durchschnittlichen Verkehrsunfällen eine Prüfungsfrist von 4 bis 6 Wochen zugestanden.

BGH: Erfüllungsort der Nacherfüllung beim Kauf beweglicher Sachen

Fehlen vertraglicher Abreden, ist Erfüllungsort der Ort, an welchem der Verkäufer seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung hatte.

OVG Münster: "Reduzierung" des Punktestandes auf 13 bzw. auf 17 Punkte

Bei Fehlen einer Maßnahme der Führerscheinbehörde muss es ggf. zu einer sofortigen zeitlich unbeschränkten Minderung auf 13 Punkte kommen.

Verneinung von "öffentlichem Straßenverkehr" auf einem Werksgelände

BGH: Maßgeblich ist, ob der Bereich, in dem sich die Tat ereignet haben soll, von einem zufälligen Personenkreis genutzt werden kann.

BGH: Schätzgrundlage für die Bemessung der Mietwagenkosten

Schwacke-Liste und auch der Fraunhofer-Mietpreisspiegel sind grundsätzlich zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten geeignet.

Alleinhaftung des Radfahrers auf dem Gehweg bei PKW-Kollision

Der Radfahrer hat den Schaden des aus einer Hofeinfahrt herausfahrenden Pkw´s allein zu tragen, wenn den Pkw-Fahrer kein Verschulden trifft.

LG Coburg zum Rücktritt bei Sachmängeln eines Luxusfahrzeuges

Bei einem Luxussegment-Fahrzeug dürften Käufer berechtigt einen besonderen Komfort und eine äußerst geringe Fehleranfälligkeit erwarten.

Alleinhaftung des Lkw-Fahrers beim Nach-Links-Ziehen auf der Autobahn

Eine Kollision ist unvermeidbar, wenn bei einem Fahrspurwechsel dem nachfolgenden Verkehr eine Reaktionszeit von nur 2 Sekunden verbleibt.

Fahrerlaubnis: Erreichen von 18 Punkten und Entziehung, Tattagprinzip

Die Fahrerlaubnisbehörde hat unabhängig von späteren Punktetilgungen die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich 18 oder mehr Punkte ergeben.

Bußgeldverfahren: Funktionstauglichkeit eines Geschwindigkeitsmeßgeräts

Behauptete Fehlmessungen im Britzer Tunnel - Radarmessgerät Traffipax Traffistar S 330 - müssen substantiiert vorgetragen werden.

9-Monate-Fahrtenbuchauflage bei einem Punkt im Verkehrszentralregister

Die Auferlegung einer neunmonatigen Fahrtenbuchauflage ist bei Fehlen einer ausreichend substantiellen, nachvollziehbaren Begründung rechtswidrig.

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Eigene erfolglose Reparaturversuche schließen den Rücktritt nicht aus

Die an die Drittfirma gezahlten Reparaturkosten sind jedoch nicht erstattungsfähig, da es kein Recht zur Selbstvornahme auf Kosten des Verkäufers gibt.

AG Konstanz: Ermittlung der Rotlichtzeit bei TraffiPhot III

Es ist eine Toleranz abzuziehen, bezogen auf die Zeit vom Überfahren der Haltelinie bis zum Überfahren der ersten Induktionsschleife.

Wirksamkeit der Abtretung von Ansprüchen in Höhe der Mietwagenkosten

Es ist nicht Wille des Gesetzgebers, dass Mietwagenunternehmen abgetretene Ansprüche als Rechtsdienstleistungen geltend machen können.

Keine EU-Fahrerlaubnis bei Vortäuschung eines Studiums im EU-Ausland

Auch eine zu Umgehungszwecken erwirkte tschechische Fahrerlaubnis ist in Deutschland nicht gültig - Fahrlässiges Fahren ohne Fahrerlaubnis.

Zur Werbung einer Autoreparaturwerkstatt mit der Marke eines bekannten Automobilherstellers

Der Markeninhaber darf einem Dritten die Verwendung der Marke nicht ohne weiteres verbieten, solange die Benutzung nicht gegen die anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel verstößt.

Zum Erfüllungsort der Nacherfüllung im Kaufrecht

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Mietwagenkosten: Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel geeignete Schätzgrundlage

Der Tatrichter kann seiner Schadensschätzung sowohl die Schwacke-Liste als auch den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zugrunde legen. Die Autorechtler Berlin RA Polte RA Gutmacher

OLG Düsseldorf: Quotale Erstattung der Sachverständigenkosten

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Kein Unfall: Glätte-Schaden zwischen Zugfahrzeug und Anhänger

Alleine das Schleudern bei Schneeglätte ist kein "Unfall", solange es nicht zu einem Anstoß an einen anderen Verkehrsteilnehmer o.ä. kommt.

Vollständige Erstattung der Gutachterkosten im Quotenfall

Die Kosten des Sachverständigengutachtens hat der auch nur teilweise für den Schaden verantwortliche Schädiger in voller Höhe zu erstatten.

Kein qualifizierter Rotlichtverstoß bei zufälliger Beobachtung

Die Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes innerorts kann nicht durch die zufällige Beobachtung eines Polizeibeamten erfolgen.

BGH: Rotlichtverstoß bei Kreuzungseinfahrt nach verkehrsbedingtem Halt

Eine Kreuzungseinfahrt kann auch nach vorheriger Haltelinienüberfahrt bei Grünlicht einen qualifizierten Rotlichtverstoß darstellen.

Vorfahrtsrecht des Linksabbiegers in der abknickenden Vorfahrtstraße

Das Vorfahrtsrecht des Linksabbiegers in der abknickenden Vorfahrtstraße besteht auch bei Nichtbetätigung des Fahrtrichtungsanzeigers fort.

Abschleppkosten: Eingeschränkte Haftung des Fahrzeughalters

Der PKW-Halter haftet nicht für Abschleppkosten durch von einer dritten Person rechtswidrig auf einer privaten Fläche abgestelltes Kfz.

BGH zur Erstattungsfähigkeit der Abschleppkosten von Privatgrundstück

Bei unbefugtem Parken auf einem Privatgrundstück darf der Grundstücksbesitzer die Abschleppkosten von dem Fahrzeugführer verlangen.

Zur Zurechenbarkeit von Refinanzierungsvereinbarungen des Leasingnehmers mit Dritten

BGH entscheidet, inwiefern das Verhalten und Erklärungen des in die Vorbereitung eines Leasingvertrags eingeschalteten Lieferanten und Dritter in Bezug auf Vereinbarungen des Leasingnehmers mit Dritten über die Refinanzierung von Leasingraten dem Leasinggeber zuzurechnen sind.

KG: Qualifizierter Rotlichtverstoß bei Rotlicht für Linksabbiegerspur

Das Rotlicht für die Linksabbiegerspur untersagt auch die (teilweise) Benutzung dieser Spur im gesamten Kreuzungsbereich. Die Autorechtler.

Verwertung einer mittels geeichter Stoppuhr gemessener Rotlichtdauer

Vom Messwert sind wegen Reaktionsverzögerungen 0,3 sec. und für etwaige Gangungenauigkeiten das Doppelte der Eichfehlergrenze abzuziehen.

Anforderungen an die Feststellung einer Ausnahme vom Regelfahrverbot

Die Anordnung eines den Regelfall übersteigenden Fahrverbots von zwei Monaten setzt eine ungünstige Prognose für den Betroffenen voraus.

Regelfahrverbot: Absehen trotz qualifizierten Rotlichtverstoßes

Die Regelahndung mit einem Fahrverbot ist nicht in jedem Fall eines qualifizierten Rotlichtverstoßes indiziert. RA Gutmacher.

Zur Erhöhung der Regelgeldbuße wegen "überaus langer Rotlichtdauer"

Kammergericht: Im Rahmen der Regelgeldbuße ist die erhöhte abstrakte Gefahr durch die lange Dauer der Rotlichtphase bereits berücksichtigt.

Sorgfaltspflichten eines Halters bei Überlassung seines Fahrzeugs

Der Fahrzeughalter muss im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten vorher prüfen, ob der Fahrer im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis ist.

Verkehrsunfallhaftung nach Vorbeifahrt an einer haltenden Straßenbahn

Den Wartepflichtigen trifft die überwiegende Haftung, auch wenn der Vorfahrtberechtigte links an einer haltenden Straßenbahn vorbeigefahren ist.

OLG Hamm: Haftung bei Straßenbahnunfall und Befahren einer Sperrfläche

Grundsätzlich darf sich der Straßenbahnführer darauf verlassen, dass andere Verkehrsteilnehmer auf seinen Vorrang Rücksicht nehmen.

Berechnung der Eichgültigkeitsdauer bei Atemalkoholmessgeräten

Bei einer unterjährigen Eichgültigkeitsdauer soll das Ende der Frist nicht entsprechend § 188 Abs. 2 BGB taggenau berechnet werden.

Haftungsverteilung und Seitenabstand beim Überholen eines Radfahrers

Nach den örtlichen Gegebenheiten muss die Breite der Fahrbahn ausreichen, um den Radfahrer mit angemessenem Abstand von 1,50 m zu überholen.

ES 3.0: Unzureichende Messfotos mit der alten Softwareversion 1.001

Ein Beweisbild einer Messung mit dem ES 3.0 mit der Softwareversion 1.001 muss alle Fahrbahnteile abbilden.

ESO ES 3.0: Verwertbarkeit einer Messung mit alter Softwareversion

Freispruch: Bei unaufmerksamem Meßbetrieb ist wegen des Bildausschnittes nicht sicher, ob sich der Betroffene allein im Meßbereich befand.

BGH: Haftung und Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen

Kommt es zur Berührung der geöffneten Fahrzeugtür mit einem vorbeifahrenden LKW, kann eine hälftige Schadensteilung gerechtfertigt sein.

BVerfG: Verletzung des Grundgesetzes durch Verkehrsüberwachung

Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung kann im überwiegenden Allgemeininteresse nur mit Rechtsgrundlage eingeschränkt werden.

AG Grimma: Lichtschrankenmessung mit ES 3.0 ist unverwertbar

Für Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung besteht mangels Rechtsgrundlage ein Beweisverwertungsverbot, vgl BVerfG.

Verteidigung gegen ES 3.0-Fehlmessung durch "vorauslaufende Schatten"

AG Landstuhl: Durch diese und andere Lichteffekte kann die Fotoposition abweichen, da Auslöser der Messung ein Helligkeitsunterschied ist.

ES 3.0 - Unverwertbarkeit der Geschwindigkeitsmessung

Die nicht nachvollziehbare Dokumentation der Fotolinie nur durch ein "Lübecker Hütchen" führt zur Unverwertbarkeit der ES 3.0 - Messung.

Kfz-Kaskoversicherung: Beweislast für das Vorliegen eines Wildschadens

Der Versicherungsnehmer trägt die volle Beweislast für das Vorliegen eines Wildschadens, wobei seine Angaben nicht ohne Weiters ausreichen.

Kfz-Kaskoversicherung: Nächtliches Ausweichen vor einem Fuchs

Weicht ein Kraftfahrer nachts in einer Kurve bei 70-80 km/h einem Fuchs aus, so ist sein Aufwendungsersatzanspruch um 60 % zu kürzen.

BGH: Bedeutung der Angabe "Unfallschäden lt. Vorbesitzer: Nein"

Diese Formular-Angabe ist keine Beschaffenheitsvereinbarung, sondern nur eine Wissenserklärung, die die Angaben des Vorbesitzers wiedergibt.

BGH: Privatkauf eines Gebrauchtfahrzeugs mit Angabe der Laufleistung

Beim Privatkauf ist die Angabe der Laufleistung in der Regel als Beschaffenheitsangabe und nicht als Beschaffenheitsgarantie zu werten.

BGH: Allgemeine Geschäftsbedingungen im Gebrauchtwagengarantievertrag

Die Pflicht des Käufers zur Vorlage der Reparaturrechnung nach ausgeführter Reparatur und zur Herstellerinspektion ist in AGB unzulässig.

Aufklärungspflicht nach Erwerb von einem unbekannten Zwischenhändler

Der PKW-Verkäufer muss aufklären, dass er das Fahrzeug kurz vor dem Weiterverkauf von einem "fliegenden Zwischenhändler" erworben hat.

Haftung beim Gebrauchtwagenverkauf: Zusicherung der "Dellenfreiheit"

Die Erklärung, dass der Wagen "in der Außenhaut weder Beulen noch Dellen" aufweist, garantiert beim Verkauf einen makellosen Zustand.

Fiktive Abrechnung von Reparaturkosten einer Marken-Fachwerkstatt

Der Geschädigte kann auch nach über 3 Jahren bei fiktiver Abrechnung die Reparaturkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangen.

Tateinheit bei wiederholter Geschwindigkeitsüberschreitung

Zwei Geschwindigkeitsverstöße auf der Autobahn innerhalb weniger Kilometer bei gleichbleibender Geschwindigkeitsbegrenzung stehen in Tateinheit.

AGB-Klausel: Unwirksamkeit einer achtwöchigen Bindungsfrist

Klauseln, die den Käufer eines neuen Nutzfahrzeugs acht Wochen an die Bestellung binden, benachteiligen ihn unangemessen und sind unwirksam.

Parallelvollstreckung mehrerer Fahrverbote mit Viermonatsfrist

Bei der Vollstreckung eines Fahrverbots unter Gewährung der Viermonatsfrist kann ein zweites Fahrverbot ab Rechtskraft parallel vollstreckt werden.

Verkehrssicherungspflicht: Haftung des Hauseigentümers bei Dachlawinen

Er haftet wegen Verletzung seiner Verkehrssicherungspflichten zur Hälfte für durch herabfallenden Schnee an einem Fahrzeug entstehende Schäden.

AG Lübben: Aufzeichungen des Videonachfahrsystems ProVida 200 Modular

Verdachtsunabhängig erlangte ProVida-Verfahren-Daten, wie Farbe, Typ und Marke sowie amtliche Kennzeichen von Kraftfahrzeugen, sind unverwertbar.

OLG Hamm: Feststellungen bei Abstandsmessungen mit ProViDa 2000

Bei Messungen aus einem fahrenden Polizeifahrzeug unter Verwendung des ProVida 2000 Modular-Systems genügt im Urteil nicht die Bezeichnung des Verfahrens.

OLG Oldenburg: VKS 3.0-Abstandsmessungen unverwertbar

Die Aufzeichnung individueller Verkehrsvorgänge durch fest installierte Videoanlagen zur Identifizierung von Fahrer und Fahrzeug ist rechtswidrig.

OLG Hamm: VKS 3.0, Version 3.1.- Verwertbarkeit mangels Wi

Eine Geschwindigkeitsmessung mit dem System VIDIT, VKS 3.0 Version 3.1 muss nach Abwägung nicht einem Beweisverwertungsverbot unterliegen.

VIDIT VKS 3.01 - verdachtsunabhängige Videoaufzeichnungen

Unverwertbarkeit bei verdachtsunabhängiger Verkehrsüberwachung von Geschwindigkeiten, Abständen, der Fahreridentifizierung und Kennzeichenerfassung

BVerfG: Umfang des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, VKS

Verletzung von Art 3 Abs 1 GG durch Einschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ohne ausreichende rechtliche Grundlage.

Frage der Verwertbarkeit beim Brücken-Abstands-Messverfahren ViBrAM

OLG Düsseldorf: Videoaufzeichnungen des Brücken-Abstands-Messverfahrens ViBrAM sind nicht verwertbar, weil ein Beweisverwertungsverbot vorliegt.

Rücktritt bei Leugnen einer Mangelhaftigkeit des Pkw

Eine ernsthafte Verweigerung der Nacherfüllung kann schon dann gegeben sein, wenn der Verkäufer das Vorliegen eines Mangels nachhaltig geleugnet.

Provida 2000 Modular - Anlassbezogenheit der Geschwindigkeitsmessung

Beim Hinterherfahren ist es denkbar und nicht unüblich, dass die Videoaufnahme "durchläuft" und der Messvorgang nicht anlassbezogen ausgelöst wird.

Unfallflucht: Keine Strafbarkeit des Entfernens von einem anderen Ort

Das Entfernen von einem anderen Ort als dem Unfallort nach Kenntniserlangung von dem Unfallereignis erfüllt nicht den Tatbestand des § 142 StGB.

Rechtsschutzversicherung: Unverzüglichkeit der Leistungsablehnung

Eine Leistungsablehnung wegen fehlender Erfolgsaussicht oder Mutwilligkeit ist unverzüglich innerhalb von höchsten 3 Wochen mitzuteilen.

AG Meißen: Zum Anfangsverdacht als Anlass von Videoaufzeichnungen

Kein Anfangsverdacht für eine Videoaufzeichnung ohne jegliche technische Hilfsmittel aufgrund von Schätzung von Geschwindigkeit und Abstand

AG Ellwangen: Das umfassende Akteneinsichtsrecht des Verteidigers

Unterlagen und Beweismittel zur Messung sind dem Verteidiger zugänglich zu machen, da ansonsten das Recht auf rechtliches Gehör verletzt wäre.

Geschwindigkeitsmessung mit ES 3.0 - Identifizierung des Betroffenen

Zu den Anforderungen an das Urteil bei Identifizierung des Betroffenen anhand eines Fotos im Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung

BayObLG: Erforderliche Feststellungen bei Atemalkoholmessung

Wenn konkrete Anhaltspunkte etwa dafür vorliegen, dass die Verfahrensbestimmungen nicht eingehalten wurden, hat sich er Tatrichter davon zu überzeugen.

Bundesgerichtshof entscheidet über Atemalkoholmessung

Bei der AAK-Messwert ist verwertbar, wenn das Gerät unter Einhaltung der Eichfrist geeicht ist und die Bedingungen für ein gültiges Messverfahren gewahrt sind.

Verkehrsordnungswidrigkeit: Verfolgung eines Alkoholverstoßes

Die Rechtskraft eines Bußgeldbescheides wegen Mobiltelefon-Benutzung steht der Ahndung einer auf derselben Fahrt begangenen Alkohol-OWi entgegen.

BVerfG stärkt Richtervorbehalt bei Entnahme von Blutproben

Nur bei Gefährdung des Untersuchungserfolgs durch Verzögerungen darf die Polizei die Blutentnahme selbst anordnen. Die Autorechtler.

BVerfG: Beweisverwertungsverbot bei Anordnung einer Blutentnahme

Das Fehlen eines nächtlichen richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Bereitschaftsdienstes begründet kein Beweisverwertungsverbot der Blutentnahme.

Verwertungsverbot für tilgungsreife Voreintragungen bei Verurteilung

Ein Verwertungsverbot für Voreintragungen im Verkehrszentralregister besteht, wenn zum Zeitpunkt des Urteils bereits Tilgungsreife eingetreten war.

Zeitpunkt der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung

Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anordnung einer MPU gemäß § 13 Nr. 2 Buchst. b FeV ist auf den Zeitpunkt der Gutachtenanforderung abzustellen.

Keine OWi: Alkoholisierter Fahrlehrer als "Beifahrer"

Ein alkoholisierter Fahrlehrer ist nicht Fahrzeugführer, wenn er sich während einer Fahrschulfahrt auf die mündliche Korrektur der Fahrweise beschränkt.

Atemalkoholmessung: Kein Rückschluss auf BAK-Wert

Aus physiologischen Gründen besteht keine Konvertierbarkeit, so dass aus einem gemessenen AAK-Wert die BAK nicht (zuverlässig) errechnet werden kann.

Haftung beim Überholen vor der Kreuzung unter Benutzung der Gegenspur

Der Linksabbieger hat sich rechtzeitig, aber nicht vorzeitig, lediglich bis zur Mitte einzuordnen und vor der Kreuzung zu verlangsamen.

Ordnungswidrige Trunkenheit: Verwertbarkeit einer Atemalkoholprobe

Es ist rechtsfehlerhaft von der Verwertbarkeit auszugehen, bei der die Wartezeit von 20 Minuten seit Trinkende nicht eingehalten ist.

Verwertbarkeit der Atemalkoholmessung ohne Einhaltung der Kontrollzeit

Die Nichteinhaltung der Kontrollzeit von 10 Minuten führt zur Unverwertbarkeit der Messung mit dem Dräger Alcotest 7110 Evidential.

Mithaftung des Radfahrers bei Durchfahrt durch ca. 1,5 m breite Lücke

Stürzt ein Radfahrer infolge des Öffnens der Beifahrertür des stehenden Pkw, so kommt ein Mitverschulden nach einer Quote von ¼ in Betracht.

Haftungsverteilung bei Kollision eines einparkenden Fahrzeuges

Bei Kollision des einparkenden mit einer teilweise geöffneten Fahrzeugtür eines geparkten Fahrzeugs ist eine hälftige Haftung angemessen.

BGH zur Verweisungsmöglichkeit auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit

Klärung der Frage, unter welchen Voraussetzungen dem Geschädigten ein Verweis auf eine kostengünstigere Reparaturmöglichkeit zumutbar ist.

Schadensersatz des Eigentümers aufgrund einer polizeilichen Maßnahme

BGH zum Anspruch des Eigentümers eines entwendeten Kraftfahrzeugs auf Ausgleich von Schäden durch gezieltes Rammen beim Polizeieinsatz.

Kammergericht: Kollision eines Linienbusses mit der geöffneten Fahrertür

Der Fahrer des Pkw handelt grob verkehrswidrig, wenn er die Tür nach dem Aussteigen nicht schließt und sich von der Fahrbahn entfernt.

Sorgfaltsanforderungen bei Öffnung der Fahrertür im ruhenden Verkehr

Der Vorbeifahrende darf darauf vertrauen, dass die Wagentür des parkenden Fahrzeugs nicht weiter als spaltweise, also 10 cm, geöffnet wird.

Schadensersatzanspruch bei Erkennbarkeit des Hindernisses

Der Straßenbenutzer muß sich grundsätzlich den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und diese so hinnehmen, wie sie erkennbar sind.

Geltendmachung einer Entschädigung aus der Teilkasko wegen Diebstahls

Der Geschädigte hat den für das so genannte “äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung” notwendigen Beweis zu führen.

Atemalkoholbestimmung: Wartezwit zwischen Trinkende und Messung

Die Nichteinhaltung der 20 Minuten-Wartezeit macht das Messergebnis unverwertbar. Es genügt nicht, einen Sicherheitsabschlag vorzunehmen.

Ersatzfähigkeit der Mietwagenkosten bei Anmietung zum Unfallersatztarif

Ein Unfallersatztarif ist nur ein erforderlicher Aufwand zur Schadensbeseitigung, wenn er durch die besondere Unfallsituation veranlaßt ist.

Zur Beweislast für einen Mangel der Kaufsache nach der Durchführung von Nachbesserungsarbeiten

Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zur Beweislast für einen Mangel der Kaufsache nach der Durchführung von Nachbesserungsarbeiten getroffen. Die Autorechtler Berlin

BGH: Keine Gewährleistung bei Täuschung über gewerbliche Verwendung

Beim Gebrauchtwagenkaufvertrag ist bei Vortäuschung eines gewerblichen Verwendungszwecks des Fahrzeugs die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen.

Schadensabrechnung nach Verkehrsunfall: Anzusetzender Restwert

BGH: Grundsätzlich darf der von einem eingeschalteten Sachverständigen in einem Gutachten ermittelte Restwert zugrunde gelegt werden.

BGH: Umfang der Erkundigungspflicht für günstige Mietwagentarife

Die Frage, welche Bemühungen um einen günstigeren Tarif dem Geschädigten zuzumuten sind, ist abhängig von der Höhe des Mietpreisangebots.

Verbringungskosten: Unfallschadensberechnung auf fiktiver Basis

Bei fiktiver Schadensabrechnung sind auch kalkulierte Verbringungskosten zu ersetzen, die bei der Reparatur anfielen.

Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Schadensregulierung auf Neuwagenbasis

BGH: Der Geschädigte kann nur dann auf Neuwagenbasis abrechnen, wenn er ein fabrikneues Ersatzfahrzeug gekauft hat. Die Autorechtler

Kraftfahrzeugmietvertrag: Haftungsfreistellung nach Verkehrsunfall

BGH: Die Vereinbarung, dass bei jedem Unfall die Polizei hinzugezogen werden muss, begründet eine Obliegenheit des Mieters und ist wirksam.

Risiko: Erteilung einer Reparaturfreigabe bei abweichendem Sachverhalt

Kann die Grundlage einer Reparaturfreigabe im Ergebnis nicht bewiesen werden, können aus dieser keine Ansprüche abgeleitet werden.

AG Pforzheim: Haftungsquote trotz des Verzichts auf das Vorfahrtsrecht

Der Verzicht auf den Vorrang befreit den Wartepflichtigen nicht von den Sorgfaltspflichten gegenüber den sonstigen Vorfahrtsberechtigten.

Kammergericht: Zur Vortäuschung eines Kfz-Diebstahls

Zu den Anforderungen an die Beweisführung bei der Geltendmachung einer Entschädigungsleistung aus der Teilkaskoversicherung wegen Diebstahls.

Kein Fahrverbot bei Qualifiziertem Rotlichtverstoß eines Linksabbiegers

Bei einem bei Grünlicht nur für den Geradeausverkehr anfahrenden Linksabbieger kann von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden.

Kfz-Kaskoversicherung: Augenblicksversagen bei einem Rotlichtverstoß

Der Versicherungsnehmer, der durch sein Augenblicksversagen einen Verkehrsunfall verursacht, verliert seinen Kaskoversicherungsschutz nicht.

BGH zur Schadensberechnung auf der Grundlage fiktiver Reparaturkosten

Im „Porsche“-Urteil werden zur fiktiven Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt herangezogen.

Schadensersatz wegen Verkehrsunfall: Kollision auf einem Parkplatz

Auf den Fahrspuren von Parkplätzen sind alle Fahrzeugführer zur gegenseitigen Rücksichtnahme nach § 1 StVO verpflichtet. Die Autorechtler

BGH: Regulierung von Unfallschäden durch Autovermieter unzulässig

Die von einem Autovermieter veranlaßte Forderungsabtretung eines Unfallgeschädigten an ein Inkassobüro ist als Umgehungsgeschäft nichtig.

Verhalten an Fußgängerüberwegen: Bloßes Kopfnicken eines Fußgängers

OLG Oldenburg: Das bloße Kopfnicken eines Fußgängers bedeutet nicht ohne weiteres einen Verzicht auf sein Vorrecht. Die Autorechter

OLG Hamm: Absehen vom Regelfahrverbot nach einer Trunkenheitsfahrt

Ein Absehen von der Anordnung eines Fahrverbotes kommt nur bei Vorliegen ganz besonderer Ausnahmeumstände äußerer und innerer Art in Betracht.

OLG Dresden: Atemalkoholmessung mit Dräger Alcotest 7110 Evidential

Die Nichteinhaltung der Wartezeit von mind. 20 Minuten zwischen Trinkende und erster Atemalkoholmessung führt zur Unverwertbarkeit der Messung.

Atemalkoholtest: Beweisverwertungsverbot bei fehlender Belehrung.

Bei fehlender Belehrung über die Freiwilligkeit des Alkoholtests (hier: Alcotest 7110 Evidential) ist die Beweisverwertung verboten.

Promillegrenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit bei Rollstuhlfahrern

Der Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit beim Fahrer eines Elektrorollstuhls enspricht dem Grenzwert bei einem Fahrradfahrer.

BGH: Streitwertbemessung im Verkehrsunfallhaftpflichtprozess, SV-Kosten

Kosten eines vorprozessual eingeholten Sachverständigengutachtens und die Unkostenpauschale sind beim Streitwert zu berücksichtigen.

Fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge: Führen eines Fahrrades mit 2,06 Promille

Mangels MPU-Beibringung war das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen ohne Beschränkungen und Auflagen zu untersagen. Die Autorechtler

Blutalkoholgehalt für absolute Fahruntüchtigkeit eines Kraftfahrers

BGH: Bei Kraftfahrern ist bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 Promille absolute Fahruntüchtigkeit gegeben. Die Autorechtler

OLG München: Radfahrerunfall durch unvorsichtig geöffnete Beifahrertür

Sürzt ein Radfahrer dadurch, dass die Beifahrertür geöffnet wird, haftet der Fahrzeughalter bzw. dessen Haftpflicht nur für den Sachschaden.

Haushaltsführungsschaden bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften

Da die Lebenspartner einander nicht unterhaltspflichtig sind, handelt es sich nicht um einen Erwerbsschaden nach § 843 Abs. 1 1. Alt. BGB.

Fahrgastunfall im Doppeldeckerbus: Beweislast bei einem Sturz

Der Fahrgast muss bei einem Sturz auf der Treppe ein abruptes Anfahren bzw. ein nicht verkehrsbedingtes Abbremsen des Busses beweisen.

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