Sorgfaltsanforderungen bei Öffnung der Fahrertür im ruhenden Verkehr

Der Vorbeifahrende darf darauf vertrauen, dass die Wagentür des parkenden Fahrzeugs nicht weiter als spaltweise, also 10 cm, geöffnet wird.


Orientierungssatz

Wer die linke Wagentür öffnen will, darf im Zweifel die Tür nur langsam spaltweise öffnen, wobei dies nur bei einer Öffnung bis etwa 10 cm anzunehmen ist und die Tür nur geöffnet werden darf, wenn sich mit Gewissheit kein Verkehr nähert.

Keine Mithaftung des Unfallgegners bei einer Annäherung von hinten mit einem Seitenabstand von 20 bis 25 cm.


Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, 9.254,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Dezember 2009 zu zahlen.

Die Beklagten werden darüber hinaus als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von den Kosten für die außergerichtliche Vertretung durch ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten, den H. & P., G.Str., O., in Höhe von 661,16 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Gerichtkosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 89 %, die Beklagte zu 1.) allein zu weiteren 11 %. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar;

Der Streitwert für das Verfahren wird auf 12.875,60 € festgesetzt.


Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagten Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, die Beklagte zu 1.) beansprucht im Wege der Widerklage ihrerseits die Erstattung ihres Unfallschadens.

Die Klägerin ist Halterin eines Pkw Mazda 5, amtliches Kennzeichen WST-.... Die Beklagte zu 1.) ist weitere Unfallbeteiligte und Eigentümerin eines Pkw Skoda Octavia, amtliches Kennzeichen DE-..., der zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten zu 2.) haftpflichtversichert war.

Die Klägerin bog am 13. November 2009 gegen 14:00 Uhr mit ihrem Fahrzeug in D.-R. vom M.platz nach rechts in die M.Str. ab. Auf der rechten Fahrbahnseite (aus der Fahrtrichtung der Klägerin gesehen) parkten hinter dem Kreuzungsbereich zwei Pkw hintereinander. Bei dem zweiten Pkw (in Fahrtrichtung der Klägerin gesehen) handelte es sich um das Fahrzeug der Beklagten zu 1.). Wegen der Unfallörtlichkeit wird auf die in Ablichtung zu den Gerichtsakten gereichten Lichtbilder verwiesen (Blatt 68 ff. d. A.).

Als die Klägerin am Fahrzeug der Beklagten zu 1.) vorbeifuhr, kam es zur Kollision zwischen der rechten Fahrzeugseite am Fahrzeug der Klägerin und der (zumindest zu diesem Zeitpunkt) geöffneten Fahrertür des Fahrzeugs der Beklagten zu 1.). An beiden Fahrzeugen entstand Sachschaden. Die weiteren Einzelheiten des Unfallhergangs sind zwischen den Parteien streitig und hierbei insbesondere die Frage, ob die Beklagte zu 1.) die Fahrertür bereits vor dem Vorbeifahren der Klägerin geöffnet hatte (so die Beklagte) oder erst während des Vorbeifahrens öffnete (so die Klägerin) und/oder ob die Klägerin möglicherweise keinen ausreichenden Seitenabstand zum Fahrzeug der Beklagten zu 1.) eingehalten hatte.

Die M.Str. ist an der Unfallstelle etwa 5 m breit.

Das Fahrzeug der Klägerin wurde zwischenzeitlich repariert, ebenso wie das Fahrzeug der Beklagten zu 1.).

Die Klägerin geht von einer alleinigen Haftungsverantwortlichkeit der Beklagten aus und beansprucht die Erstattung des ihr vermeintlich in Folge des Verkehrsunfalls entstandenen Schadens in Höhe von insgesamt 9.254,36 € wie folgt:

a) Fahrzeugschaden
7.373,31 €
(Reparatur vom 16. November bis 03. Dezember 2009; Rechnung vom 03. Dezember 2009, Anlage K 2, Bl. 17 f. d. A.)

b) Kosten Mietwagen
654,50 €
(Mazda 2, 10 Tage; Anlage K 3, Bl. 19 d. A.)

c) Nutzungsausfall
344,00 €
(weitere 8 Tage x 43,00 €)

d) Gutachterkosten
857,55 €
(Rechnung vom 17. November 2009, Anlage K 3 A, Bl. 20 d. A.)

e) Unkostenpauschale
25,00 €

Daneben beansprucht die Klägerin die Freistellung von vermeintlich ihr im Zusammenhang mit der Verfolgung ihrer Ansprüche außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 718,40 € (1,3 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 9.254,36 € zuzüglich Postpauschale und Mehrwertsteuer).

Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 08. Dezember 2009 (Anlage K 4, Blatt 21 f. d. A.) forderte die Klägerin die Beklagte zu 2.) zur Zahlung in Höhe von 8.052,81 € unter Fristsetzung bis zum 18. Dezember 2009 auf.

Die Beklagte zu 1.) geht ihrerseits von einer alleinigen Haftungsverantwortung der Klägerin aus und macht im Wege der Widerklage den ihr vermeintlich in Folge des Verkehrsunfalls entstandenen Schadens in Höhe von insgesamt 3.621,24 € geltend. Wegen der einzelnen Schadenspositionen wird auf Seite 4 des Schriftsatzes zur Widerklage vom 29. April 2010 (Blatt 78 ff. d. A.) verwiesen.

Die Klägerin trägt vor, sie habe sich mit ihrem Fahrzeug gerade auf der Höhe des Fahrzeugs der Beklagten zu 1.) befunden, als die Beklagte zu 1.) plötzlich und unerwartet die Fahrertür geöffnet und diese in das Fahrzeug der Klägerin geschlagen habe. Sie sei mit einem Seitenabstand von mindestens 50 cm am Fahrzeug der Beklagten zu 1.) vorbeigefahren. Die Beklagte zu 1.) sei, ohne auf das herannahende Fahrzeug der Klägerin zu achten, einfach ausgestiegen. Hätte die Beklagte zu 1.) die Klägerin beachtet, hätte sich der Unfall nicht ereignet.

Die Klägerin ist daher der Ansicht, wegen des Verstoßes der Beklagten zu 1.) gegen § 14 StVO streite der Anscheinsbeweis für eine alleinige Unfallverursachung durch die Beklagte zu 1.). Sie – die Klägerin – habe eine Person im Fahrzeug der Beklagten zu 1.) nicht gesehen und habe eine solche auch nicht sehen müssen. Selbst wenn sie sie gesehen hätte – so die Klägerin weiter - habe sie nicht mit einem plötzlichen und unerwarteten Aufreißen der Tür rechnen müssen.

Wegen des Vortrags der Klägerin zu den einzelnen geltend gemachten Schadenspositionen wird auf die Klageschrift vom 19. Januar 2010 (Blatt 1 ff. d. A., dort Seite 3 und 4) sowie auf den Schriftsatz vom 16. März 2010 (Blatt 39 ff. d. A., dort Seite 3 und 4) verwiesen.

Die Klägerin beantragt,

1. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 9.254,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 19. Dezember 2009 zu zahlen;

2. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Kosten für die außergerichtliche Vertretung der Klägerin durch ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten, den Rechtsanwälten Hillmann & Partner, G.Str., O., in Höhe von 718,40 € freizustellen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen;

und die Beklagte zu 1.) widerklagend,

die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 3.621,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit der Zustellung dieses Schriftsatzes zu zahlen.

Die Klägerin beantragt insoweit,

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagten tragen vor, die Beklagte zu 1.) habe in der Tat die Tür des Fahrzeugs geöffnet, allerdings allenfalls 20 bis 30 cm weit. Nachdem die Tür geöffnet war sei es zu einem Anstoß gekommen. Die Klägerin sei gegen die leicht geöffnete Tür gestoßen.
Die Beklagten sind der Ansicht, die Klägerin habe den Unfall alleine verursacht, denn der Unfall habe sich wegen eines zu geringen Seitenabstandes der Klägerin ereignet. Die Klägerin hätte, so die Beklagten, einen Seitenabstand von mindestens 50 cm einhalten müssen. Tatsächlich habe die Klägerin lediglich einen Abstand von allenfalls 20 bis 25 cm zu den parkenden Fahrzeugen eingehalten. Bei Einhaltung eines Sicherheitsabstandes von 50 cm wäre der Unfall mit Sicherheit vermieden worden. Aus dem Schadensbild ergebe sich, dass die Beklagte zu 1.) die Tür zu ihrem Fahrzeug nur 20 bis 30 cm breit geöffnet habe (D.-Gutachten vom 16. November 2009, Blatt 48 ff. d. A.).

Für die Klägerin sei auch ersichtlich gewesen, dass eine Person in dem Fahrzeug gesessen habe. Die Beklagten sind in diesem Zusammenhang der Ansicht, die Klägerin habe mit einem Türöffnen rechnen müssen. Zumindest bestehe eine Mitverantwortung der Klägerin wegen des zu geringen Seitenabstands.

Wegen des Vortrags der Beklagten zu den einzelnen Schadenspositionen sowohl der Klage wie auch der Widerklage wird auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 26. Februar 2010 (Blatt 33 f. d. A.), vom 30. März 2010 (Blatt 45 ff. d. A.) sowie vom 29. April 2010 (Blatt 78 ff. d. A.) verwiesen.

Die Kammer hat gemäß prozessleitender Verfügung vom 08. April 2010 (Blatt 64 d. A.) Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen P. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30. Juli 2010 (Blatt 89 ff. d. A.) verwiesen.

Die Akten der Zentralen Bußgeldstelle im Technischen Polizeiamt zum Aktenzeichen 00B830031 waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Der Einzelrichter hat u. a. gemäß Beschluss vom 20. August 2010 (Blatt 97 ff. d. A.) Hinweise erteilt. Die Parteien erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme, wovon sie auch Gebrauch machten.


Entscheidungsgründe

Sowohl die Klage als auch die Widerklage sind zulässig, dem gegenüber ist lediglich die Klage ganz überwiegend auch begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagten gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG ein Schadenersatzanspruch in Höhe von 9.254,36 € zu. Lediglich wegen eines geringfügigen Teils des Freistellungsantrags zur Nebenforderung war die Klage im Übrigen abzuweisen.

Die Widerklage war dem gegenüber abzuweisen.

A. Klage

I.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist zur Überzeugung des Gerichts davon auszugehen, dass die Beklagte zu 1.) die Tür ihres Fahrzeugs erst dann öffnete, als die Klägerin bereits das Heck des Fahrzeugs der Beklagten zu 1.) erreicht hatte und gerade im Begriff war, am Fahrzeug der Beklagten zu 1) vorbeizufahren. Dies hat die Vernehmung des Zeugen P. ergeben.

Der Zeuge P. befand sich am 13. November 2009 als Beifahrer im Fahrzeug der Klägerin und gab an, als die Klägerin in Höhe des Hecks des Fahrzeugs der Beklagten zu 1) vorbeigefahren sei, habe sich die Tür geöffnet. Die Tür beim Pkw Skoda habe sich geöffnet, als sie gerade im Begriff gewesen seien, mit dem Fahrzeug am Heck des Pkw des Skoda vorbeizufahren. Das Fahrzeug der Klägerin habe sich also mit der Fahrzeugfront auf der Höhe des Hecks des Pkw Skoda befunden. Seine Tochter, also die Klägerin, sei mit einem von ihm geschätzten Seitenabstand von 60 bis 70 cm an dem anderen Fahrzeug vorbeigefahren.

Es sei auch nicht etwa so gewesen, dass die Klägerin gegen die bereits geöffnete Tür gefahren sei. Vielmehr sei es so gewesen, dass die Fahrertür beim anderen Fahrzeug erst geöffnet worden sei, als sie im Begriff waren, das Heck des anderen Fahrzeugs zu passieren. Die Beklagte habe vor Ort ihm gegenüber auch nicht behauptet, dass die Tür ihres Fahrzeugs schon vorher geöffnet gewesen wäre. Er könne sich noch weiter daran erinnern, dass die Dame ihnen vorgehalten habe, sie seien mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren. Demgegenüber habe sie nicht erwähnt oder ihnen vorgehalten, mit einem vermeintlich zu geringen Seitenabstand vorbeigefahren zu sein.

Die Angaben des Zeugen P. sind glaubhaft. Auch wenn es sich bei dem Zeugen um den Vater der Klägerin handelt, ergeben sich aus dessen Aussage keine Anhaltspunkte dafür, dass er sich bei seiner Aussage hiervon hat maßgeblich leiten lassen. Der Zeuge hat den Hergang am 13. November 2009 angemessen detailreich geschildert und auch Erinnerungslücken unumwunden eingeräumt bzw. klargestellt, welche Angaben er nur schätze (etwa die Breite der M.Str. sowie den von der Klägerin eingehaltenen Seitenabstand). Zudem deckt sich die Schilderung des Zeugen zu den Positionen der am rechten Fahrbahnrand der M.Str. abgeparkten Fahrzeuge weitgehend auch mit der Schilderung der Beklagten. Ebenso ist die von dem Zeugen vorgenommene Schätzung der Breite der M.Str. in der Größenordnung in etwa zutreffend. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin bzw. aus Bild 08 der Lichtbilder (Blatt 68 ff. d. A.) ergibt sich, dass die M.Str. an der Unfallstelle 5 m breit ist.

Ob, wie die Beklagten behaupten, die Klägerin nur mit einem Seitenabstand von 20 bis 25 cm am Fahrzeug der Beklagten zu 1.) vorbeigefahren ist, kann für die Haftungsfrage dahinstehen. Selbst wenn dies tatsächlich der Fall gewesen sein sollte, ergäbe sich hieraus kein Mitverursachungsbeitrag der Klägerin (dazu unter A. II.). Die Einholung des von den Beklagten beantragten Sachverständigengutachtens hatte daher nicht zu erfolgen.

II.

Die Beklagten haften für den Verkehrsunfall allein.

1. Die Beklagte zu 1.) hat gegen § 14 StVO verstoßen; dieser Verstoß wiegt auch grundsätzlich schwer.

Wer die linke Wagentür öffnen will, darf im Zweifel die Tür nur langsam „spaltweise“ öffnen (vgl. etwa KG DAR 2006, 149), wobei die Kammer die Auffassung teilt, dass vor dem Hintergrund der gesteigerten Sorgfaltspflichten ein spaltweises Öffnen nur bei einer Türöffnung bis etwa 10 cm anzunehmen ist (KG a. a. O.). Weiter darf die Tür nur geöffnet werden, wenn mit Gewissheit niemand kommt (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., § 14 StVO Rdn. 6; KG a. a. O.).

Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten will die Beklagte zu 1.) die Fahrertür etwa 20 bis 30 cm geöffnet haben. Auch unter Berücksichtigung der erkennbar geringen Fahrbahnbreite der M.Str. lag kein nur „spaltweises“ Öffnen der Fahrzeugtür vor. Nach der glaubhaften Schilderung des Zeugen P. ist auch nicht von einem nur „langsamen“ Öffnen der Tür auszugehen.

Die Beklagte zu 1.) unterlag insoweit einer gesteigerten Sorgfaltspflicht, denn gemäß § 14 Abs. 1 StVO musste sie sich beim Aussteigen so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Naht – wie hier – Verkehr von hinten, der vor Beendigung des Ein- oder Aussteigens herangekommen sein kann, so bedingt die von § 14 Abs. 1 StVO geforderte äußerste Sorgfalt, dass so lange jedes Türöffnen unterbleibt (KG VRS 69, 98; BGH NJW 1971, 1095).

Da hier ein anderer Verkehrsteilnehmer durch das Öffnen der Fahrertür beim Aussteigen geschädigt wurde, spricht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Beweis des ersten Anscheins für eine fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten zu 1.) (BGH NJW 2009, 3791 f. m. w. RsprN; Hentschel, a. a. O., § 14 StVO Rdn. 9 m. w. RsprN). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass die Klägerin nicht etwa gegen eine bereits (sichtbar) geöffnete Tür fuhr sondern die Fahrertür von der Beklagten zu 1.) plötzlich und ruckartig und auch mehr als nur spaltweise geöffnet wurde, als das Fahrzeug der Klägerin gerade am Heck des Fahrzeugs der Beklagten zu 1.) vorbei fuhr. Dass die Beklagte zu 1.) zu diesem Zeitpunkt das herannahende Fahrzeug erkennen konnte und musste, steht außer Frage. Auch die Beklagten stellen dies nicht in Abrede, sondern machen insbesondere geltend, die Klägerin hätte mit einem größeren Seitenabstand vorbeifahren müssen.

2. Ob die Klägerin, wie sie behauptet, mit einem Seitenabstand von 50 cm am Wagen der Beklagten zu 1.) vorbei fuhr (der Zeuge P. gab an, es seien etwa 60 bis 70 cm gewesen) oder mit einem Seitenabstand von nur 20 bis 25 cm ist für die Haftungsverteilung im Ergebnis unerheblich.
Die von der Beklagten zu 1.) nach § 14 Abs. 1 StVO zu beachtende äußerste Sorgfalt schließt zwar grundsätzlich ein Mitverschulden/Mithaftungsanteil des Unfallgegners nicht aus.

Ein Seitenabstand zum Fahrzeug der Beklagten zu 1.) von 50 cm wäre auch unter Berücksichtigung der Breite der M.Str. nach der Rechtsprechung ausreichend.

Aber auch für den Fall, dass die Klägerin nur mit einem Seitenabstand von 20 bis 25 cm am Fahrzeug der Beklagten zu 1.) vorbeigefahren sein sollte, kommt nach Auffassung des Gerichts kein Mitverschulden der Klägerin in Betracht.

Die Klägerin als Teilnehmerin des fließenden Verkehrs durfte zwar nicht darauf vertrauen, dass die gesteigerte Sorgfaltspflicht allgemein beachtet wird (BGH DAR 1981, 148 f.). Sie durfte aber darauf vertrauen, dass die Wagentür des parkenden Fahrzeugs nicht plötzlich weiter als spaltweise, also weiter als 10 cm, geöffnet wird (Hentschel, a. a. O., § 14 StVO Rdn. 8 m. w. N.). Ein solches plötzliches und nicht nur spaltweises Türöffnen, nach dem eigenen Vortrag der Beklagten 20 bis 30 cm, lag gerade vor.

Hier hat die Beklagte zu 1.) als Aussteigende die Fahrertür plötzlich in grob verkehrswidriger und gefährdender Weise geöffnet, was eine alleinige Haftung der Beklagten rechtfertigt.

Ein Mithaftungsanteil der Klägerin wäre allenfalls dann zu berücksichtigen, wenn die Klägerin in der Unfallsituation mit einem zumindest „spaltweise“ Öffnen der Fahrertür hätte rechnen müssen. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Hierfür müsste zunächst feststehen, dass die Klägerin sehen musste bzw. sehen konnte, dass sich jemand im parkenden Fahrzeug befindet. Hierfür obliegt den Beklagten, wie bereits im Beschluss vom 20. August 2010 ausgeführt, die Darlegungs- und Beweislast. Ein entsprechender Beweisantritt findet sich nicht.

Zum anderen muss ein vorbeifahrender Autofahrer nur dann mit einem Öffnen der Tür eines parkenden Fahrzeugs rechnen, wenn von dem geparkten Fahrzeug Gefahrensignale ausgingen, sei es dass eine bereits leicht geöffnete Tür oder gestikulierende Armbewegungen des Fahrers sichtbar gewesen wären. Ersteres war nach der Beweisaufnahme nicht der Fall, letzteres haben die Beklagten nicht bewiesen (vgl. dazu auch AG Hamm Schaden-Praxis 2001, 407 f.; AG Solingen Schaden-Praxis 1998, 313).

Die Auffassung etwa des Kammergerichts, dass ein geringerer Seitenabstand von 50 cm generell als Mitverursachungsanteil von 50 % zu berücksichtigen sei, teilt die Kammer in dieser pauschalen Form nicht. Denn dies trägt nach Auffassung des Einzelrichters dem Verhältnis der gesteigerten Sorgfaltspflicht nach § 14 StVO zum Vertrauensgrundsatz nicht hinreichend Rechnung. Die Beklagte zu 1.) hat hier plötzlich in grob verkehrswidriger und gefährdender Weise die Fahrertür ihres Fahrzeugs 20 bis 30 cm geöffnet, wobei hier jedoch die Klägerin darauf vertrauen durfte, dass die Wagentür des parkenden Fahrzeugs eben nicht plötzlich weiter als spaltweise, also 10 cm, geöffnet wird. Die Darlegungs- und Beweislast für einen im Rahmen der Haftungsverteilung zu berücksichtigenden Mitverursachungsbeitrag der Klägerin tragen die Beklagten.

3. Auch aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 06. Oktober 2009 zum Aktenzeichen VI ZR 316/08, abgedruckt u. a. in NJW 2009, 3791 f., ergibt sich nichts anderes.

Dort hat der Senat ausgeführt, dass auch im Einzelfall eine Haftungsverteilung von 50 : 50 angemessen sein kann. Dort stand jedoch ein Sachverhalt zur Beurteilung, bei dem ein Insasse eines Pkw bereits ausgestiegen war und die Fahrertür geöffnet ließ, um bei geöffneter Tür Gegenstände ein- oder auszuladen, wobei es dann durch einen Lkw, der mit zu geringem Abstand an der bereits geöffneten Fahrzeugtür vorbeifuhr, zum Schaden kam. Ein solcher Sachverhalt liegt hier gerade nicht vor.

Im Übrigen gilt für eine Haftungsverteilung lediglich dann etwas anderes, wenn feststehen würde, dass sich der Aussteigende vor und während des Aussteigens vergewissert hat, dass sich kein rückwärtiger Verkehr nähert und dass der Unfall ausschließlich auf einen zu geringen Seitenabstand des Vorbeifahrenden zurückzuführen ist (vgl. etwa OLG Bremen NJW-RR 2008, 1203 f.). Ein solcher Fall liegt hier ebenfalls nicht vor.

4. Mit ihrer Behauptung, die Klägerin sei mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren, sind die Beklagten beweisfällig geblieben.

III.

Gemäß § 249 BGB kann die Klägerin von den Beklagten die Erstattung ihres unfallbedingten Schadens in Höhe von 9.254,36 € verlangen.

Der Fahrzeugschaden in Höhe von 7.373,31 € sowie die Gutachterkosten in Höhe von 857,55 € sind unstreitig. Die mit 25,00 € geltend gemachte Unkostenpauschale ist angemessen.

Die Klägerin kann aber auch die Erstattung der Mietwagenkosten in Höhe von 654,50 € verlangen. Ob die Inanspruchnahme „notwendig“ war, ist unerheblich. Dem Geschädigten steht es frei, einen Mietwagen in Anspruch zu nehmen.

Der Klägerin steht schließlich auch ein Nutzungsausfall für weitere 8 Tage in Höhe von 344,00 € zu.

Das Fahrzeug der Klägerin wurde unstreitig repariert, die Reparaturdauer betrug unstreitig 18 Tage. Soweit die Beklagten meinen, die Reparaturdauer sei „unangemessen“ so ist dies unerheblich. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, stehen der Klägerin die geltend gemachten Mietwagenkosten und die Entschädigung für den Nutzungsausfall zu. Insoweit trägt der Schädiger das sogenannte Werkstattrisiko, worauf die Beklagten auch mit Verfügung vom 05. März 2010 hingewiesen wurden. So der Werkstattbetrieb die Reparatur schuldhaft verzögert und erst dadurch eine Reparaturdauer von 18 Tagen herbeigeführt haben sollte, bestünde allenfalls ein Schadenersatzanspruch der Klägerin gegenüber dem Werkstattbetrieb, was dann lediglich dazu führen würde, dass die Beklagten lediglich nach § 274 BGB Zug um Zug gegen Abtretung der eventuellen Schadenersatzansprüche der Klägerin gegenüber dem Werkstattbetrieb zur Zahlung zu verurteilen gewesen wäre. Hierfür müssten aber zumindest konkrete Anhaltspunkte für einen derartigen Schadenersatzanspruch vorliegen. Die bloße Behauptung, die Reparaturdauer sei unangemessen lang gewesen, reicht dafür nicht. Im Übrigen hätten die Beklagten eine solche Einrede erheben müssen. Das entsprechende Zurückbehaltungsrecht ist nicht von Amts wegen zu berücksichtigen (Palandt-Heinrichs, BGB, 68. Aufl, § 273 Rdn. 19).

Der Zinsanspruch der Klägerin rechtfertigt sich aus §§ 288 Abs. 1 Satz 2, 286 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Darüber hinaus kann die Klägerin von den Beklagten die Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 661,16 € verlangen, im Übrigen war die Klage abzuweisen.

Die Klägerin stützt zu Unrecht ihren Freistellungsanspruch auf die Kostennote vom 19. Januar 2010, denn dieser liegt ein Gegenstandswert in Höhe von 9.254,36 € zugrunde. Wie sich jedoch aus der Zahlungsaufforderung der Anlage K 4 ergibt, wurde die Beklagte zu 2.) lediglich zur Zahlung in Höhe von 8.052,81 € aufgefordert.

B. Widerklage

Die Widerklage ist unbegründet.

Aus den oben genannten Gründen haften die Beklagten allein.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1, 100 Abs. 1 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Der Beschluss über die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 48 Abs. 1 Satz 1, 45 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 ZPO.


LG Dessau-Roßlau 2. Zivilkammer
Entscheidungsdatum: 14.01.2011
Aktenzeichen: 2 O 33/10


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Wie biegt man richtig ab? Die Haftung beim Linksabbieger - Unfall.

Wer links abbiegt muß blinken, sich rechtzeitig auf die Abbiegespur einordnen, seine Fahrt verlangsamen und darf nicht über die Gegenfahrbahn fahren.

Wiederbeschaffungswert nach Unfall. Reicht der sachverständige Zeuge?

Für den Wiederbeschaffungswert eines Autos zum Unfallzeitpunkt ist der sachverständige Zeuge kein geeignetes Beweismittel. Rechtsanwalt Polte RA Gutmacher

Falsche Farbe ist ein erheblicher Sachmangel. Rücktritt möglich!

Liefert der Verkäufer das Fahrzeug in einer anderen Farbe als der bestellten, so liegt in der Regel ein erheblicher Sachmangel vor. Die Autorechtler Rechtsanwalt Polte Berlin

Fahrgast stürzt im Bus! Wann gibt es Schmerzensgeld?

Der Fahrgast eines Linienbusses muß den Fahrfehler des Busfahrers darlegen und beweisen wenn er Schmerzensgeld fordert. Die Autorechtler Rechtsanwalt Polte Berlin

Der Käufer muss dem Verkäufer die Untersuchung der Sache ermöglichen

Ein Käufer, der Ansprüche wegen Mängeln der gekauften Sache geltend macht, muss dem Verkäufer die Kaufsache zur Untersuchung zur Verfügung stellen.

Neues Urteil zum Nutzungsausfall nach Rücktritt vom Kaufvertrag

Der BGH entscheidet, dass der Käufer einen Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens hat, auch nachdem er vom Kaufvertrag zurückgetreten ist.

Zur Frage der Haltereigenschaft - Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes

Für die Frage, wem als Halter ein Fahrtenbuch auferlegt werden kann, kommt es auf die Haltereigenschaft im Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes an.

Beifahrer: Keine Zurechnung eines Unfallverschuldens des Fahrers

Ein unfallursächliches Verschulden des Fahrzeugführers mindert die Ansprüche des Beifahrers im Verhältnis zum Unfallgegner (Kraftfahrer) nicht.

Zeitlicher Zusammenhang zwischen Unfall und Feststellung der Verletzung

Vergehen vom Unfalltag bis zur erstmaligen Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe sechs Tage, ist dies kein Indiz für eine Unfallursächlichkeit.

Schmerzensgeld für ein durch Verkehrsunfall verletztes 4jähriges Kind

Die Höhe des Schmerzensgeldes wird durch die dem Verletzten zugefügten Lebensbeeinträchtigungen bestimmt - Belastungen der Eltern bleiben unberücksichtigt.

Keine Zurechnung des Mitverschuldens des Fahrers und der Betriebsgefahr

Der BGH lehnt bei deliktischen Ansprüchen des Leasinggebers, der Eigentümer aber nicht Halter ist, gegen den Schädiger eine Zurechnung ab.

Pflicht des Leasinggebers zur Verzinsung einer geleisteten Kaution

Die von einem Leasingnehmer gezahlte Kaution ist nur dann vom Leasinggeber zu verzinsen, wenn dies eigens vereinbart ist. RA Gutmacher.

Leasingvertrag: Zurechenbarkeit von Refinanzierungsvereinbarungen

Dem Leasinggeber ist ein arglistiges Verhalten des vermittelnden Autohauses oder des dritten Unternehmens nur bei Kenntnis zuzurechnen.

Abgrenzung zwischen einer offenen Teilleistung und einem Sachmangel

Ist bei einem Kühlfahrzeug die Kühlung nicht funktionstüchtig, liegt nicht eine teilweise Erfüllung des Kaufvertrages vor, sondern ein Sachmangel.

Mangelhaftigkeit und kündigungsbegründender Verzug mit Leasingraten

Dem Leasingnehmer ist vor Zurückbehaltung der Leasingraten die Auseinandersetzung mit dem Lieferanten wegen Mängeln aufzuerlegen, da hier die größere Sachnähe besteht.

Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Leasingfahrzeug ("Montagsauto")

Der Käufer ist zum Rücktritt vom Kaufvertrag über Leasingfahrzeug berechtigt, wenn ihm weitere Nachbesserungen nicht mehr zumutbar sind

Standzeit beim Gebrauchtwagenkauf

BGH entscheidet: Standzeit von 19 Monaten beim Kauf älterer Gebrauchtwagen kein Mangel. Die Autorechtler Berlin

Zur Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten beim Tanken ohne Bezahlung

Der Tankstellenbetreiber darf die Detektivkosten vom Kunden verlangen, wenn dieser ohne Bezahlung die Tankstelle verläßt.

Fehlende Originallackierung bei einem Gebrauchtfahrzeug kein Mangel

Eine fehlende Originallackierung bei einem Gebrauchtfahrzeug ist kein Mangel, wenn die Lackierung vor der Auslieferung des Fahrzeugs beschädigt wird.

Regulierungsfrist bei durchschnittlichen Verkehrsunfällen

Dem Haftpflichtversicherer wird für die Schadensregulierung bei durchschnittlichen Verkehrsunfällen eine Prüfungsfrist von 4 bis 6 Wochen zugestanden.

BGH: Erfüllungsort der Nacherfüllung beim Kauf beweglicher Sachen

Fehlen vertraglicher Abreden, ist Erfüllungsort der Ort, an welchem der Verkäufer seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung hatte.

OVG Münster: "Reduzierung" des Punktestandes auf 13 bzw. auf 17 Punkte

Bei Fehlen einer Maßnahme der Führerscheinbehörde muss es ggf. zu einer sofortigen zeitlich unbeschränkten Minderung auf 13 Punkte kommen.

Verneinung von "öffentlichem Straßenverkehr" auf einem Werksgelände

BGH: Maßgeblich ist, ob der Bereich, in dem sich die Tat ereignet haben soll, von einem zufälligen Personenkreis genutzt werden kann.

BGH: Schätzgrundlage für die Bemessung der Mietwagenkosten

Schwacke-Liste und auch der Fraunhofer-Mietpreisspiegel sind grundsätzlich zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten geeignet.

Alleinhaftung des Radfahrers auf dem Gehweg bei PKW-Kollision

Der Radfahrer hat den Schaden des aus einer Hofeinfahrt herausfahrenden Pkw´s allein zu tragen, wenn den Pkw-Fahrer kein Verschulden trifft.

LG Coburg zum Rücktritt bei Sachmängeln eines Luxusfahrzeuges

Bei einem Luxussegment-Fahrzeug dürften Käufer berechtigt einen besonderen Komfort und eine äußerst geringe Fehleranfälligkeit erwarten.

Alleinhaftung des Lkw-Fahrers beim Nach-Links-Ziehen auf der Autobahn

Eine Kollision ist unvermeidbar, wenn bei einem Fahrspurwechsel dem nachfolgenden Verkehr eine Reaktionszeit von nur 2 Sekunden verbleibt.

Fahrerlaubnis: Erreichen von 18 Punkten und Entziehung, Tattagprinzip

Die Fahrerlaubnisbehörde hat unabhängig von späteren Punktetilgungen die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich 18 oder mehr Punkte ergeben.

Bußgeldverfahren: Funktionstauglichkeit eines Geschwindigkeitsmeßgeräts

Behauptete Fehlmessungen im Britzer Tunnel - Radarmessgerät Traffipax Traffistar S 330 - müssen substantiiert vorgetragen werden.

9-Monate-Fahrtenbuchauflage bei einem Punkt im Verkehrszentralregister

Die Auferlegung einer neunmonatigen Fahrtenbuchauflage ist bei Fehlen einer ausreichend substantiellen, nachvollziehbaren Begründung rechtswidrig.

9-Monate-Fahrtenbuchauflage bei einem Punkt im Verkehrszentralregister

Die Auferlegung einer neunmonatigen Fahrtenbuchauflage ist bei Fehlen einer ausreichend substantiellen, nachvollziehbaren Begründung rechtswidrig.

Eigene erfolglose Reparaturversuche schließen den Rücktritt nicht aus

Die an die Drittfirma gezahlten Reparaturkosten sind jedoch nicht erstattungsfähig, da es kein Recht zur Selbstvornahme auf Kosten des Verkäufers gibt.

AG Konstanz: Ermittlung der Rotlichtzeit bei TraffiPhot III

Es ist eine Toleranz abzuziehen, bezogen auf die Zeit vom Überfahren der Haltelinie bis zum Überfahren der ersten Induktionsschleife.

Wirksamkeit der Abtretung von Ansprüchen in Höhe der Mietwagenkosten

Es ist nicht Wille des Gesetzgebers, dass Mietwagenunternehmen abgetretene Ansprüche als Rechtsdienstleistungen geltend machen können.

Keine EU-Fahrerlaubnis bei Vortäuschung eines Studiums im EU-Ausland

Auch eine zu Umgehungszwecken erwirkte tschechische Fahrerlaubnis ist in Deutschland nicht gültig - Fahrlässiges Fahren ohne Fahrerlaubnis.

Zur Werbung einer Autoreparaturwerkstatt mit der Marke eines bekannten Automobilherstellers

Der Markeninhaber darf einem Dritten die Verwendung der Marke nicht ohne weiteres verbieten, solange die Benutzung nicht gegen die anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel verstößt.

Zum Erfüllungsort der Nacherfüllung im Kaufrecht

Der BGH entscheidet die Frage, an welchem Ort der Verkäufer einer mangelhaften Sache die zur Mangelbeseitigung geschuldete Nacherfüllung vornehmen muss.

Mietwagenkosten: Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel geeignete Schätzgrundlage

Der Tatrichter kann seiner Schadensschätzung sowohl die Schwacke-Liste als auch den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zugrunde legen. Die Autorechtler Berlin RA Polte RA Gutmacher

OLG Düsseldorf: Quotale Erstattung der Sachverständigenkosten

Ist der Geschädigte mitverantwortlich für das Unfallereignis, so kann er auch nur einen Teil der Sachverständigenkosten ersetzt verlangen.

Kein Unfall: Glätte-Schaden zwischen Zugfahrzeug und Anhänger

Alleine das Schleudern bei Schneeglätte ist kein "Unfall", solange es nicht zu einem Anstoß an einen anderen Verkehrsteilnehmer o.ä. kommt.

Vollständige Erstattung der Gutachterkosten im Quotenfall

Die Kosten des Sachverständigengutachtens hat der auch nur teilweise für den Schaden verantwortliche Schädiger in voller Höhe zu erstatten.

Kein qualifizierter Rotlichtverstoß bei zufälliger Beobachtung

Die Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes innerorts kann nicht durch die zufällige Beobachtung eines Polizeibeamten erfolgen.

BGH: Rotlichtverstoß bei Kreuzungseinfahrt nach verkehrsbedingtem Halt

Eine Kreuzungseinfahrt kann auch nach vorheriger Haltelinienüberfahrt bei Grünlicht einen qualifizierten Rotlichtverstoß darstellen.

Vorfahrtsrecht des Linksabbiegers in der abknickenden Vorfahrtstraße

Das Vorfahrtsrecht des Linksabbiegers in der abknickenden Vorfahrtstraße besteht auch bei Nichtbetätigung des Fahrtrichtungsanzeigers fort.

Abschleppkosten: Eingeschränkte Haftung des Fahrzeughalters

Der PKW-Halter haftet nicht für Abschleppkosten durch von einer dritten Person rechtswidrig auf einer privaten Fläche abgestelltes Kfz.

BGH zur Erstattungsfähigkeit der Abschleppkosten von Privatgrundstück

Bei unbefugtem Parken auf einem Privatgrundstück darf der Grundstücksbesitzer die Abschleppkosten von dem Fahrzeugführer verlangen.

Zur Zurechenbarkeit von Refinanzierungsvereinbarungen des Leasingnehmers mit Dritten

BGH entscheidet, inwiefern das Verhalten und Erklärungen des in die Vorbereitung eines Leasingvertrags eingeschalteten Lieferanten und Dritter in Bezug auf Vereinbarungen des Leasingnehmers mit Dritten über die Refinanzierung von Leasingraten dem Leasinggeber zuzurechnen sind.

KG: Qualifizierter Rotlichtverstoß bei Rotlicht für Linksabbiegerspur

Das Rotlicht für die Linksabbiegerspur untersagt auch die (teilweise) Benutzung dieser Spur im gesamten Kreuzungsbereich. Die Autorechtler.

Verwertung einer mittels geeichter Stoppuhr gemessener Rotlichtdauer

Vom Messwert sind wegen Reaktionsverzögerungen 0,3 sec. und für etwaige Gangungenauigkeiten das Doppelte der Eichfehlergrenze abzuziehen.

Anforderungen an die Feststellung einer Ausnahme vom Regelfahrverbot

Die Anordnung eines den Regelfall übersteigenden Fahrverbots von zwei Monaten setzt eine ungünstige Prognose für den Betroffenen voraus.

Regelfahrverbot: Absehen trotz qualifizierten Rotlichtverstoßes

Die Regelahndung mit einem Fahrverbot ist nicht in jedem Fall eines qualifizierten Rotlichtverstoßes indiziert. RA Gutmacher.

Zur Erhöhung der Regelgeldbuße wegen "überaus langer Rotlichtdauer"

Kammergericht: Im Rahmen der Regelgeldbuße ist die erhöhte abstrakte Gefahr durch die lange Dauer der Rotlichtphase bereits berücksichtigt.

Sorgfaltspflichten eines Halters bei Überlassung seines Fahrzeugs

Der Fahrzeughalter muss im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten vorher prüfen, ob der Fahrer im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis ist.

Verkehrsunfallhaftung nach Vorbeifahrt an einer haltenden Straßenbahn

Den Wartepflichtigen trifft die überwiegende Haftung, auch wenn der Vorfahrtberechtigte links an einer haltenden Straßenbahn vorbeigefahren ist.

OLG Hamm: Haftung bei Straßenbahnunfall und Befahren einer Sperrfläche

Grundsätzlich darf sich der Straßenbahnführer darauf verlassen, dass andere Verkehrsteilnehmer auf seinen Vorrang Rücksicht nehmen.

Berechnung der Eichgültigkeitsdauer bei Atemalkoholmessgeräten

Bei einer unterjährigen Eichgültigkeitsdauer soll das Ende der Frist nicht entsprechend § 188 Abs. 2 BGB taggenau berechnet werden.

Haftungsverteilung und Seitenabstand beim Überholen eines Radfahrers

Nach den örtlichen Gegebenheiten muss die Breite der Fahrbahn ausreichen, um den Radfahrer mit angemessenem Abstand von 1,50 m zu überholen.

ES 3.0: Unzureichende Messfotos mit der alten Softwareversion 1.001

Ein Beweisbild einer Messung mit dem ES 3.0 mit der Softwareversion 1.001 muss alle Fahrbahnteile abbilden.

ESO ES 3.0: Verwertbarkeit einer Messung mit alter Softwareversion

Freispruch: Bei unaufmerksamem Meßbetrieb ist wegen des Bildausschnittes nicht sicher, ob sich der Betroffene allein im Meßbereich befand.

BGH: Haftung und Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen

Kommt es zur Berührung der geöffneten Fahrzeugtür mit einem vorbeifahrenden LKW, kann eine hälftige Schadensteilung gerechtfertigt sein.

BVerfG: Verletzung des Grundgesetzes durch Verkehrsüberwachung

Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung kann im überwiegenden Allgemeininteresse nur mit Rechtsgrundlage eingeschränkt werden.

AG Grimma: Lichtschrankenmessung mit ES 3.0 ist unverwertbar

Für Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung besteht mangels Rechtsgrundlage ein Beweisverwertungsverbot, vgl BVerfG.

Verteidigung gegen ES 3.0-Fehlmessung durch "vorauslaufende Schatten"

AG Landstuhl: Durch diese und andere Lichteffekte kann die Fotoposition abweichen, da Auslöser der Messung ein Helligkeitsunterschied ist.

ES 3.0 - Unverwertbarkeit der Geschwindigkeitsmessung

Die nicht nachvollziehbare Dokumentation der Fotolinie nur durch ein "Lübecker Hütchen" führt zur Unverwertbarkeit der ES 3.0 - Messung.

Kfz-Kaskoversicherung: Beweislast für das Vorliegen eines Wildschadens

Der Versicherungsnehmer trägt die volle Beweislast für das Vorliegen eines Wildschadens, wobei seine Angaben nicht ohne Weiters ausreichen.

Kfz-Kaskoversicherung: Nächtliches Ausweichen vor einem Fuchs

Weicht ein Kraftfahrer nachts in einer Kurve bei 70-80 km/h einem Fuchs aus, so ist sein Aufwendungsersatzanspruch um 60 % zu kürzen.

BGH: Bedeutung der Angabe "Unfallschäden lt. Vorbesitzer: Nein"

Diese Formular-Angabe ist keine Beschaffenheitsvereinbarung, sondern nur eine Wissenserklärung, die die Angaben des Vorbesitzers wiedergibt.

BGH: Privatkauf eines Gebrauchtfahrzeugs mit Angabe der Laufleistung

Beim Privatkauf ist die Angabe der Laufleistung in der Regel als Beschaffenheitsangabe und nicht als Beschaffenheitsgarantie zu werten.

BGH: Allgemeine Geschäftsbedingungen im Gebrauchtwagengarantievertrag

Die Pflicht des Käufers zur Vorlage der Reparaturrechnung nach ausgeführter Reparatur und zur Herstellerinspektion ist in AGB unzulässig.

Aufklärungspflicht nach Erwerb von einem unbekannten Zwischenhändler

Der PKW-Verkäufer muss aufklären, dass er das Fahrzeug kurz vor dem Weiterverkauf von einem "fliegenden Zwischenhändler" erworben hat.

Haftung beim Gebrauchtwagenverkauf: Zusicherung der "Dellenfreiheit"

Die Erklärung, dass der Wagen "in der Außenhaut weder Beulen noch Dellen" aufweist, garantiert beim Verkauf einen makellosen Zustand.

Fiktive Abrechnung von Reparaturkosten einer Marken-Fachwerkstatt

Der Geschädigte kann auch nach über 3 Jahren bei fiktiver Abrechnung die Reparaturkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangen.

Tateinheit bei wiederholter Geschwindigkeitsüberschreitung

Zwei Geschwindigkeitsverstöße auf der Autobahn innerhalb weniger Kilometer bei gleichbleibender Geschwindigkeitsbegrenzung stehen in Tateinheit.

AGB-Klausel: Unwirksamkeit einer achtwöchigen Bindungsfrist

Klauseln, die den Käufer eines neuen Nutzfahrzeugs acht Wochen an die Bestellung binden, benachteiligen ihn unangemessen und sind unwirksam.

Parallelvollstreckung mehrerer Fahrverbote mit Viermonatsfrist

Bei der Vollstreckung eines Fahrverbots unter Gewährung der Viermonatsfrist kann ein zweites Fahrverbot ab Rechtskraft parallel vollstreckt werden.

Verkehrssicherungspflicht: Haftung des Hauseigentümers bei Dachlawinen

Er haftet wegen Verletzung seiner Verkehrssicherungspflichten zur Hälfte für durch herabfallenden Schnee an einem Fahrzeug entstehende Schäden.

AG Lübben: Aufzeichungen des Videonachfahrsystems ProVida 200 Modular

Verdachtsunabhängig erlangte ProVida-Verfahren-Daten, wie Farbe, Typ und Marke sowie amtliche Kennzeichen von Kraftfahrzeugen, sind unverwertbar.

OLG Hamm: Feststellungen bei Abstandsmessungen mit ProViDa 2000

Bei Messungen aus einem fahrenden Polizeifahrzeug unter Verwendung des ProVida 2000 Modular-Systems genügt im Urteil nicht die Bezeichnung des Verfahrens.

OLG Oldenburg: VKS 3.0-Abstandsmessungen unverwertbar

Die Aufzeichnung individueller Verkehrsvorgänge durch fest installierte Videoanlagen zur Identifizierung von Fahrer und Fahrzeug ist rechtswidrig.

OLG Hamm: VKS 3.0, Version 3.1.- Verwertbarkeit mangels Wi

Eine Geschwindigkeitsmessung mit dem System VIDIT, VKS 3.0 Version 3.1 muss nach Abwägung nicht einem Beweisverwertungsverbot unterliegen.

VIDIT VKS 3.01 - verdachtsunabhängige Videoaufzeichnungen

Unverwertbarkeit bei verdachtsunabhängiger Verkehrsüberwachung von Geschwindigkeiten, Abständen, der Fahreridentifizierung und Kennzeichenerfassung

BVerfG: Umfang des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, VKS

Verletzung von Art 3 Abs 1 GG durch Einschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ohne ausreichende rechtliche Grundlage.

Frage der Verwertbarkeit beim Brücken-Abstands-Messverfahren ViBrAM

OLG Düsseldorf: Videoaufzeichnungen des Brücken-Abstands-Messverfahrens ViBrAM sind nicht verwertbar, weil ein Beweisverwertungsverbot vorliegt.

Rücktritt bei Leugnen einer Mangelhaftigkeit des Pkw

Eine ernsthafte Verweigerung der Nacherfüllung kann schon dann gegeben sein, wenn der Verkäufer das Vorliegen eines Mangels nachhaltig geleugnet.

Provida 2000 Modular - Anlassbezogenheit der Geschwindigkeitsmessung

Beim Hinterherfahren ist es denkbar und nicht unüblich, dass die Videoaufnahme "durchläuft" und der Messvorgang nicht anlassbezogen ausgelöst wird.

Unfallflucht: Keine Strafbarkeit des Entfernens von einem anderen Ort

Das Entfernen von einem anderen Ort als dem Unfallort nach Kenntniserlangung von dem Unfallereignis erfüllt nicht den Tatbestand des § 142 StGB.

Rechtsschutzversicherung: Unverzüglichkeit der Leistungsablehnung

Eine Leistungsablehnung wegen fehlender Erfolgsaussicht oder Mutwilligkeit ist unverzüglich innerhalb von höchsten 3 Wochen mitzuteilen.

AG Meißen: Zum Anfangsverdacht als Anlass von Videoaufzeichnungen

Kein Anfangsverdacht für eine Videoaufzeichnung ohne jegliche technische Hilfsmittel aufgrund von Schätzung von Geschwindigkeit und Abstand

AG Ellwangen: Das umfassende Akteneinsichtsrecht des Verteidigers

Unterlagen und Beweismittel zur Messung sind dem Verteidiger zugänglich zu machen, da ansonsten das Recht auf rechtliches Gehör verletzt wäre.

Geschwindigkeitsmessung mit ES 3.0 - Identifizierung des Betroffenen

Zu den Anforderungen an das Urteil bei Identifizierung des Betroffenen anhand eines Fotos im Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung

BayObLG: Erforderliche Feststellungen bei Atemalkoholmessung

Wenn konkrete Anhaltspunkte etwa dafür vorliegen, dass die Verfahrensbestimmungen nicht eingehalten wurden, hat sich er Tatrichter davon zu überzeugen.

Bundesgerichtshof entscheidet über Atemalkoholmessung

Bei der AAK-Messwert ist verwertbar, wenn das Gerät unter Einhaltung der Eichfrist geeicht ist und die Bedingungen für ein gültiges Messverfahren gewahrt sind.

Verkehrsordnungswidrigkeit: Verfolgung eines Alkoholverstoßes

Die Rechtskraft eines Bußgeldbescheides wegen Mobiltelefon-Benutzung steht der Ahndung einer auf derselben Fahrt begangenen Alkohol-OWi entgegen.

BVerfG stärkt Richtervorbehalt bei Entnahme von Blutproben

Nur bei Gefährdung des Untersuchungserfolgs durch Verzögerungen darf die Polizei die Blutentnahme selbst anordnen. Die Autorechtler.

BVerfG: Beweisverwertungsverbot bei Anordnung einer Blutentnahme

Das Fehlen eines nächtlichen richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Bereitschaftsdienstes begründet kein Beweisverwertungsverbot der Blutentnahme.

Verwertungsverbot für tilgungsreife Voreintragungen bei Verurteilung

Ein Verwertungsverbot für Voreintragungen im Verkehrszentralregister besteht, wenn zum Zeitpunkt des Urteils bereits Tilgungsreife eingetreten war.

Zeitpunkt der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung

Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anordnung einer MPU gemäß § 13 Nr. 2 Buchst. b FeV ist auf den Zeitpunkt der Gutachtenanforderung abzustellen.

Keine OWi: Alkoholisierter Fahrlehrer als "Beifahrer"

Ein alkoholisierter Fahrlehrer ist nicht Fahrzeugführer, wenn er sich während einer Fahrschulfahrt auf die mündliche Korrektur der Fahrweise beschränkt.

Atemalkoholmessung: Kein Rückschluss auf BAK-Wert

Aus physiologischen Gründen besteht keine Konvertierbarkeit, so dass aus einem gemessenen AAK-Wert die BAK nicht (zuverlässig) errechnet werden kann.

Haftung beim Überholen vor der Kreuzung unter Benutzung der Gegenspur

Der Linksabbieger hat sich rechtzeitig, aber nicht vorzeitig, lediglich bis zur Mitte einzuordnen und vor der Kreuzung zu verlangsamen.

Ordnungswidrige Trunkenheit: Verwertbarkeit einer Atemalkoholprobe

Es ist rechtsfehlerhaft von der Verwertbarkeit auszugehen, bei der die Wartezeit von 20 Minuten seit Trinkende nicht eingehalten ist.

Verwertbarkeit der Atemalkoholmessung ohne Einhaltung der Kontrollzeit

Die Nichteinhaltung der Kontrollzeit von 10 Minuten führt zur Unverwertbarkeit der Messung mit dem Dräger Alcotest 7110 Evidential.

Mithaftung des Radfahrers bei Durchfahrt durch ca. 1,5 m breite Lücke

Stürzt ein Radfahrer infolge des Öffnens der Beifahrertür des stehenden Pkw, so kommt ein Mitverschulden nach einer Quote von ¼ in Betracht.

Haftungsverteilung bei Kollision eines einparkenden Fahrzeuges

Bei Kollision des einparkenden mit einer teilweise geöffneten Fahrzeugtür eines geparkten Fahrzeugs ist eine hälftige Haftung angemessen.

BGH zur Verweisungsmöglichkeit auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit

Klärung der Frage, unter welchen Voraussetzungen dem Geschädigten ein Verweis auf eine kostengünstigere Reparaturmöglichkeit zumutbar ist.

Schadensersatz des Eigentümers aufgrund einer polizeilichen Maßnahme

BGH zum Anspruch des Eigentümers eines entwendeten Kraftfahrzeugs auf Ausgleich von Schäden durch gezieltes Rammen beim Polizeieinsatz.

Kammergericht: Kollision eines Linienbusses mit der geöffneten Fahrertür

Der Fahrer des Pkw handelt grob verkehrswidrig, wenn er die Tür nach dem Aussteigen nicht schließt und sich von der Fahrbahn entfernt.

Sorgfaltsanforderungen bei Öffnung der Fahrertür im ruhenden Verkehr

Der Vorbeifahrende darf darauf vertrauen, dass die Wagentür des parkenden Fahrzeugs nicht weiter als spaltweise, also 10 cm, geöffnet wird.

Schadensersatzanspruch bei Erkennbarkeit des Hindernisses

Der Straßenbenutzer muß sich grundsätzlich den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und diese so hinnehmen, wie sie erkennbar sind.

Geltendmachung einer Entschädigung aus der Teilkasko wegen Diebstahls

Der Geschädigte hat den für das so genannte “äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung” notwendigen Beweis zu führen.

Atemalkoholbestimmung: Wartezwit zwischen Trinkende und Messung

Die Nichteinhaltung der 20 Minuten-Wartezeit macht das Messergebnis unverwertbar. Es genügt nicht, einen Sicherheitsabschlag vorzunehmen.

Ersatzfähigkeit der Mietwagenkosten bei Anmietung zum Unfallersatztarif

Ein Unfallersatztarif ist nur ein erforderlicher Aufwand zur Schadensbeseitigung, wenn er durch die besondere Unfallsituation veranlaßt ist.

Zur Beweislast für einen Mangel der Kaufsache nach der Durchführung von Nachbesserungsarbeiten

Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zur Beweislast für einen Mangel der Kaufsache nach der Durchführung von Nachbesserungsarbeiten getroffen. Die Autorechtler Berlin

BGH: Keine Gewährleistung bei Täuschung über gewerbliche Verwendung

Beim Gebrauchtwagenkaufvertrag ist bei Vortäuschung eines gewerblichen Verwendungszwecks des Fahrzeugs die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen.

Schadensabrechnung nach Verkehrsunfall: Anzusetzender Restwert

BGH: Grundsätzlich darf der von einem eingeschalteten Sachverständigen in einem Gutachten ermittelte Restwert zugrunde gelegt werden.

BGH: Umfang der Erkundigungspflicht für günstige Mietwagentarife

Die Frage, welche Bemühungen um einen günstigeren Tarif dem Geschädigten zuzumuten sind, ist abhängig von der Höhe des Mietpreisangebots.

Verbringungskosten: Unfallschadensberechnung auf fiktiver Basis

Bei fiktiver Schadensabrechnung sind auch kalkulierte Verbringungskosten zu ersetzen, die bei der Reparatur anfielen.

Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Schadensregulierung auf Neuwagenbasis

BGH: Der Geschädigte kann nur dann auf Neuwagenbasis abrechnen, wenn er ein fabrikneues Ersatzfahrzeug gekauft hat. Die Autorechtler

Kraftfahrzeugmietvertrag: Haftungsfreistellung nach Verkehrsunfall

BGH: Die Vereinbarung, dass bei jedem Unfall die Polizei hinzugezogen werden muss, begründet eine Obliegenheit des Mieters und ist wirksam.

Risiko: Erteilung einer Reparaturfreigabe bei abweichendem Sachverhalt

Kann die Grundlage einer Reparaturfreigabe im Ergebnis nicht bewiesen werden, können aus dieser keine Ansprüche abgeleitet werden.

AG Pforzheim: Haftungsquote trotz des Verzichts auf das Vorfahrtsrecht

Der Verzicht auf den Vorrang befreit den Wartepflichtigen nicht von den Sorgfaltspflichten gegenüber den sonstigen Vorfahrtsberechtigten.

Kammergericht: Zur Vortäuschung eines Kfz-Diebstahls

Zu den Anforderungen an die Beweisführung bei der Geltendmachung einer Entschädigungsleistung aus der Teilkaskoversicherung wegen Diebstahls.

Kein Fahrverbot bei Qualifiziertem Rotlichtverstoß eines Linksabbiegers

Bei einem bei Grünlicht nur für den Geradeausverkehr anfahrenden Linksabbieger kann von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden.

Kfz-Kaskoversicherung: Augenblicksversagen bei einem Rotlichtverstoß

Der Versicherungsnehmer, der durch sein Augenblicksversagen einen Verkehrsunfall verursacht, verliert seinen Kaskoversicherungsschutz nicht.

BGH zur Schadensberechnung auf der Grundlage fiktiver Reparaturkosten

Im „Porsche“-Urteil werden zur fiktiven Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt herangezogen.

Schadensersatz wegen Verkehrsunfall: Kollision auf einem Parkplatz

Auf den Fahrspuren von Parkplätzen sind alle Fahrzeugführer zur gegenseitigen Rücksichtnahme nach § 1 StVO verpflichtet. Die Autorechtler

BGH: Regulierung von Unfallschäden durch Autovermieter unzulässig

Die von einem Autovermieter veranlaßte Forderungsabtretung eines Unfallgeschädigten an ein Inkassobüro ist als Umgehungsgeschäft nichtig.

Verhalten an Fußgängerüberwegen: Bloßes Kopfnicken eines Fußgängers

OLG Oldenburg: Das bloße Kopfnicken eines Fußgängers bedeutet nicht ohne weiteres einen Verzicht auf sein Vorrecht. Die Autorechter

OLG Hamm: Absehen vom Regelfahrverbot nach einer Trunkenheitsfahrt

Ein Absehen von der Anordnung eines Fahrverbotes kommt nur bei Vorliegen ganz besonderer Ausnahmeumstände äußerer und innerer Art in Betracht.

OLG Dresden: Atemalkoholmessung mit Dräger Alcotest 7110 Evidential

Die Nichteinhaltung der Wartezeit von mind. 20 Minuten zwischen Trinkende und erster Atemalkoholmessung führt zur Unverwertbarkeit der Messung.

Atemalkoholtest: Beweisverwertungsverbot bei fehlender Belehrung.

Bei fehlender Belehrung über die Freiwilligkeit des Alkoholtests (hier: Alcotest 7110 Evidential) ist die Beweisverwertung verboten.

Promillegrenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit bei Rollstuhlfahrern

Der Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit beim Fahrer eines Elektrorollstuhls enspricht dem Grenzwert bei einem Fahrradfahrer.

BGH: Streitwertbemessung im Verkehrsunfallhaftpflichtprozess, SV-Kosten

Kosten eines vorprozessual eingeholten Sachverständigengutachtens und die Unkostenpauschale sind beim Streitwert zu berücksichtigen.

Fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge: Führen eines Fahrrades mit 2,06 Promille

Mangels MPU-Beibringung war das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen ohne Beschränkungen und Auflagen zu untersagen. Die Autorechtler

Blutalkoholgehalt für absolute Fahruntüchtigkeit eines Kraftfahrers

BGH: Bei Kraftfahrern ist bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 Promille absolute Fahruntüchtigkeit gegeben. Die Autorechtler

OLG München: Radfahrerunfall durch unvorsichtig geöffnete Beifahrertür

Sürzt ein Radfahrer dadurch, dass die Beifahrertür geöffnet wird, haftet der Fahrzeughalter bzw. dessen Haftpflicht nur für den Sachschaden.

Haushaltsführungsschaden bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften

Da die Lebenspartner einander nicht unterhaltspflichtig sind, handelt es sich nicht um einen Erwerbsschaden nach § 843 Abs. 1 1. Alt. BGB.

Fahrgastunfall im Doppeldeckerbus: Beweislast bei einem Sturz

Der Fahrgast muss bei einem Sturz auf der Treppe ein abruptes Anfahren bzw. ein nicht verkehrsbedingtes Abbremsen des Busses beweisen.

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