Schadensersatzanspruch bei Erkennbarkeit des Hindernisses

Der Straßenbenutzer muß sich grundsätzlich den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und diese so hinnehmen, wie sie erkennbar sind.


Tatbestand

Der Kläger nimmt wegen eines behaupteten Verkehrsunfalls den Beklagten wegen einer diesem angelasteten Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf Schadensersatz in Anspruch.

Der Kläger ist Eigentümer und Halter des Kraftrades T. T. S. mit dem amtlichen Kennzeichen … – … 6. An eben diesem stellte ein Gutachter der D. A. GmbH, Niederlassung D., unter dem 20.10.2008 diverse Schäden fest. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 3 verwiesen. Mit Schreiben vom 21.10.2008, dem Beklagten zugegangen am 24.10.2008, meldete der Kläger dieserhalb bei dem Beklagten Schadensersatzansprüche an. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage B 1 Bezug genommen. Mit Schreiben seines Prozeßbevollmächtigten vom 20.02.2009 forderte der Kläger von dem Haftpflichtversicherer des Beklagten die Zahlung eines Vorschusses in Höhe von 6.000,00 EUR zuzüglich der Rechtsverfolgungskosten, und zwar binnen zwei Wochen. Der Haftpflichtversicherer des Beklagten lehnte jede Regulierung ab.

Der Kläger behauptet, die Schäden an seinem Kraftrad, wie sie in dem Schadensgutachten der D. A. GmbH vom 20.10.2008 festgehalten seien, resultierten aus einem Sturz, welchen er, der Kläger, am 27.04.2008 auf der L 3…, aus Richtung D. kommend, beim Durchfahren einer Linkskurve am Ortseingang von A.-K. erlitten habe. Dort sei ein Teil der Fahrbahn mit Bitumen ausgebessert gewesen und mit Sand abgestreut worden. Eben dies habe er, der Kläger, zu spät erkannt, weil auf dem fraglichen Abschnitt keinerlei Verkehrszeichen auf die Gefahrenstelle hingewiesen hätten. Er, der Kläger, habe noch in letzter Sekunde versucht, nach dem Erkennen der Gefahrenlage von der mit Sand abgestreuten Spur auf den asphaltierten Teil der Fahrbahn auszuweichen. Dies sei ihm, dem Kläger, aber nicht gelungen, weil das Kraftrad beim Einfahren in die Kurve sich bereits in Schräglage befunden habe. Zur Unfallzeit habe Sonnenschein geherrscht, die Fahrbahndecke sei trocken gewesen und seine, des Klägers, Geschwindigkeit habe nicht mehr als 50–60 km/h betragen. Auf der Fahrbahn habe sich im fraglichen Bereich grau-brauner Sand befunden, der aus der Entfernung als solcher nicht zu erkennen gewesen sei. Das Motorrad sei auf die linke Seite gefallen. Hieraus resultierten die Schäden, die in dem Gutachten der D. A. GmbH vom 20.10.2008 aufgeführt seien. Daß er, der Kläger, das Gutachten erst Monate nach dem Unfall in Auftrag gegeben und die Schäden nicht sogleich beim Beklagten geltend gemacht habe, liege darin begründet, daß er, der Kläger, durch den Unfall recht schwere Verletzungen erlitten habe, um die er sich zunächst habe kümmern müssen. Auch sei zu jener Zeit seine Frau gesundheitlich angeschlagen gewesen, so daß er seinerzeit anderweit ausgelastet gewesen sei. Schließlich habe er, der Kläger, zunächst nicht gewußt, wen die Verkehrssicherungspflicht für den fraglichen Straßenabschnitt treffe, weshalb er, der Kläger, unter dem 25.08.2008 sich zunächst an die Gemeinde A. gewandt habe. Die klageweise geltend gemachten Schäden resultierten allesamt aus dem Unfall vom 27.04.2008, weil das Motorrad bis zur Begutachtung durch die D. A. GmbH in der Garage gestanden habe und nicht mehr bewegt worden sei. Der materielle Schaden, der ihm, dem Kläger, durch den Sturz entstanden sei, belaufe sich auf insgesamt 5.619,85 EUR und umfasse neben dem Reparaturaufwand in Höhe von 4.701,33 EUR netto und den Kosten des Gutachtens in Höhe von 434,52 EUR auch einen Bekleidungsschaden in Höhe von 459,00 EUR sowie eine Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 EUR.

Der Kläger beantragt, das Beklagte Land kostenpflichtig zu verurteilen, an den Kläger EUR 5.619,85 zuzüglich 5 % Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 15.03.2009 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er behauptet, von einem Sturz des Klägers am 27.04.2008 an der fraglichen Stelle sei ihm nichts bekannt. Weder sei der Unfall polizeilich aufgenommen noch sei er zeitnah angezeigt worden. Da das Gutachten erst unter dem 20.10.2008 erstellt worden sei, müsse er in abrede stellen, daß die darin aufgeführten Schäden überhaupt aus dem behaupteten Sturz resultierten. Es treffe auch nicht zu, daß auf dem fraglichen Streckenabschnitt zur fraglichen Zeit keinerlei Warnzeichen aufgestellt gewesen seien. Hinsichtlich des streitgegenständlichen Straßenabschnitts habe das Amt für Straßen- und Verkehrswesen, Straßenmeisterei B. Sch., Anfang April fernmündlich von einer Fahrbahnverschmutzung erfahren. Daraufhin habe die zuständige Straßenmeisterei B. Sch. am 09.04.2008 vor beziehungsweise hinter dem verschmutzten Fahrbahnabschnitt in die jeweilige Fahrtrichtung jeweils drei Verkehrszeichen aufgestellt, namentlich das Zeichen 114. Außerdem sei dafür Sorge getragen worden, daß der Verschmutzte Abschnitt der Sch…straße in A.-K. auf Höhe der Hausnummer 22b gereinigt worden sei. Schließlich sei die Installation und die Deinstallation der Verkehrszeichen sowie die Reinigung des fraglichen Streckenabschnitts der Verursacherin, der Firma G. & Sch. GmbH & Co. KG, unter dem 28.10.2008 belastet worden. Es treffe deshalb nicht zu, daß an der fraglichen Stelle ausgebesserte Stellen mit Sand abgestreut gewesen seien. Der fragliche Streckenabschnitt werde von der Straßenmeisterei B. Sch. regelmäßig kontrolliert, eventuelle Verschmutzungen würden sogleich beseitigt. Da der andere Motorradfahrer, welcher den Kläger am fraglichen Tag begleitet haben solle, selbst nicht zu Fall gekommen sei, bestehe Grund zu der Annahme, daß der Kläger nicht infolge einer Fahrbahnverschmutzung, sondern beim Durchfahren einer Kurve infolge eines Fahrfehlers gestürzt sei. Hierfür sei er, der Beklagte, nicht verantwortlich.

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze, die zugehörigen Anlagen sowie das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 06.01.2011 verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen K., F. und W. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 06.01.2011 verwiesen.


Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht bereits dem Grunde nach kein Ersatzanspruch gegen den Beklagten zu.

Der Beklagte ist als Träger der Straßenbaulast für die streitgegenständliche öffentlichrechtliche Straße verantwortlich und ist daher passivlegitimiert im Bezug auf die Inanspruchnahme aus einer behaupteten Verkehrssicherungspflichtverletzung.

Die Verkehrssicherungspflicht ist eine gesonderte und selbständige Verpflichtung gegenüber Dritten, die im Falle der Verletzung zu einer Schadensersatzverpflichtung nach zivilrechtlichen Grundsätzen führt. Dabei ist die Erfüllung der Verpflichtungen aus der Straßenverkehrssicherungspflicht durch Organisationsakt als Amtspflicht ausgestaltet, wie es durch das Hessische Straßengesetz erfolgt ist. Damit löst die schuldhafte Verletzung der Sicherungspflicht einen Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 Satz 1 GG aus, wobei sich der Umfang weiterhin nach den Grundsätzen des § 823 Abs. 1 BGB richtet (vgl. Manssen, NZV 2001, 149, 152).

In bezug auf den klägerischerseits behaupteten Verkehrsunfall liegt keine Verkehrssicherungspflichtverletzung durch schuldhaftes Verhalten der Bediensteten des Beklagten vor. Zwar obliegt dem Beklagten eine solche Verkehrssicherungspflicht, die bedeutet, im Verkehr Rücksicht auf die Gefährdung Anderer zu nehmen. Sie beruht auf dem Gedanken, daß jeder, der einen Verkehr eröffnet oder eine sonstige Gefahrenquelle schafft, die notwendigen Vorkehrungen zum Schutz Dritter zu treffen hat. Dabei ist die Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Straßen und ähnliche Verkehrsflächen ein Unterfall der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht (BGH, NJW 1978, 1629). Daraus folgt, daß der Straßenbaulastträger verpflichtet ist, die öffentlichen Verkehrswege möglichst gefahrlos zu gestalten, sie in einem gefahrlosen Zustand zu halten und im Rahmen des Zumutbaren alles zu tun, um Gefahren zu verhindern, die Verkehrsteilnehmern aus einem nicht ordnungsgemäßen Zustand drohen (Manssen, NZV 2001, 149, 152). Nach den allgemein anerkannten Grundsätzen des Straßenverkehrssicherungsrechts ist der Verkehrssicherungspflichtige – von objektiv besonders einschneidenden Gefahrenlagen einmal abgesehen – in der Regel gehalten, alle, aber auch nur diejenigen Gefahren auszuräumen und erforderlichenfalls vor diesen zu warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten läßt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (vgl. BGH, VersR 1979, 1055; OLG Düsseldorf, VersR 1981, 358). Inhalt der Verkehrssicherungspflicht kann dabei nur sein, was im Interesse des Verkehrs nach objektivem Maßstab billigerweise verlangt werden kann und zumutbar ist (so OLG Schleswig, VersR 1989, 627; OLG Hamm, OLGZ 1994, 301, 303). Der Straßenbenutzer muß sich deshalb grundsätzlich den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet (vgl. BGH, VersR 1979, 1055). Straßen sind daher zwar möglichst gefahrlos zu gestalten und in einem gefahrlosen Zustand zu erhalten. In Anbetracht des ausgedehnten Straßen- und Wegenetzes der öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften und deren beschränkter Mittel sind lückenlose Sicherungsvorkehrungen praktisch jedoch gar nicht möglich und daher nur solche Maßnahmen zu treffen, für die ein wirkliches und unabdingbares Sicherungsbedürfnis besteht. Dieses richtet sich im Wesentlichen nach der objektiven Verkehrsbedeutung der betreffenden Wegfläche und den vernünftigen Sicherheitserwartungen des Verkehrs, die hauptsächlich durch das äußere Erscheinungsbild des jeweiligen Gefahrenbereiches bestimmt werden. Die Verkehrssicherungspflicht reicht dabei so weit, wie der Verkehrsteilnehmer bei und trotz zweckgerechter Benutzung der Straße und Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit Schäden nicht von sich selbst abzuwenden vermag. Keine Sicherungspflicht besteht deshalb hinsichtlich offen erkennbarer und typischer Fahrerschwerungen geringfügiger Art. Hinweise auf sichtbare Gefahrenquellen sind grundsätzlich entbehrlich, werden sie trotzdem angebracht, so genügt der Verkehrssicherungspflichtige der ihn treffenden Verkehrssicherungspflicht allemal.

Nach dem gesamten Inhalt der Verhandlungen und insbesondere unter Berücksichtigung der von beiden Seiten zu den Gerichtsakten gereichten Unterlagen sowie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sieht sich das erkennende Gericht außerstande, die Feststellung zu treffen, daß dem Beklagten die klägerischerseits behauptete schuldhafte Verkehrssicherungspflichtverletzung anzulasten ist. Das Gegenteil ist der Fall. Auf Grund der Beweisaufnahme sieht sich das Gericht zunächst einmal nicht in der Lage, die Feststellung zu treffen, daß der Kläger, wie von ihm behauptet und von dem Beklagten in Abrede gestellt, mit dem von ihm gelenkten Motorrad auf einem mit Sand abgestreutem Bitumenstreifen zu Fall gekommen ist. Während der Kläger zu der Frage, welcher Art die von ihm behauptete Fahrerschwerung in der fraglichen Kurve denn gewesen sein soll, aus Anlaß seiner informatorischen Anhörung keine eindeutigen Angaben machen konnte, meinte der klägerischerseits benannte Zeuge K., bei welchem es sich um den anderen Motorradfahrer handelt, in der Tat wahrgenommen zu haben, daß der Kläger mit dem Motorrad auf einem etwa zehn Meter langen und mit Sand abgestreutem Bitumenstreifen zu Fall gekommen sei. Diese Bekundung steht zunächst einmal in Widerspruch zu der Aussage des Zeugen F., der kundtat, daß an der fraglichen Stelle keinerlei Ausbesserungsarbeiten vermittels Bitumen durchgeführt worden seien, und zwar deshalb nicht, weil die Fahrbahn auf dem streitgegenständlichen Abschnitt der L 3… vor geraumer Zeit insgesamt abgefräst und neu beschichtet worden sei und weil bei Ausbesserungsarbeiten ohnehin kein Sand zum Einsatz käme, die schadhaften Stellen vielmehr notdürftig vermittels Kaltmischgut ausgebessert würden, wobei die reparierte Stelle am Ende der Arbeiten jedenfalls nicht mit Sand abgestreut wird. Zum anderen tat der Kläger aus Anlaß seiner informatorischen Anhörung kund, eigentlich nicht auf der wie auch immer gearteten Fahrbahnverschmutzung zu Fall gekommen zu sein, sondern bei dem von ihm selbst unternommenen Versuch, eben dieser auszuweichen. Der Kläger ließ sich insoweit dahingehend ein, daß er bei dem Versuch, eine andere Fahrspur einzunehmen, gestürzt sei, weil es bei dem Lenkmanöver dem Kläger zufolge wohl den Lenker an seinem Motorrad verrissen hat. Für das erkennende Gericht steht damit allein auf Grund der Bekundungen des Klägers aus Anlaß seiner informatorischen Anhörung sowie auf Grund der vorgeschilderten Aussagen der Zeugen K. und F. fest, daß der Kläger – entgegen seinem schriftsätzlichen Vortrag – nicht etwa auf einem mit Sand abgestreutem Bitumenstreifen ausgerutscht ist, sondern infolge eines Fahrfehlers. Letzteren braucht sich der Beklagte aber nicht im Sinne einer schuldhaften Verletzung der Verkehrssicherungspflicht anlasten zu lassen. Denn es wäre an dem Kläger gewesen, seine Fahrweise, insbesondere auch die Geschwindigkeit des von ihm gelenkten Kraftfahrzeugs, den örtlichen Gegebenheiten anzupassen. Denn wie schon jeder andere Verkehrsteilnehmer auch, hätte insbesondere der Kläger als Motorradfahrer mit Rücksicht auf die Besonderheiten des von ihm gelenkten Fahrzeugs seine Geschwindigkeit in der Kurve so weit wie nötig verringern oder aber jedenfalls besonders aufmerksam fahren müssen (vgl. § 3 Abs. 1 und Abs. 3 StVO). Denn das in § 3 Abs. 1 StVO normierte Sichtfahrgebot bestimmt die äußerste Geschwindigkeitsgrenze unter günstigsten Umständen, die sich je nach den objektiven und subjektiven Umständen weiter ermäßigt (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., § 2 StVO Rdnr. 14 m. w. N.). Demgemäß ist etwa vor Kuppen und unübersichtlichen Kurven die Geschwindigkeit tunlichst anzupassen (Hentschel, a. a. O., Rdnr. 26 m. w. N.). Dies muß gerade für einen Motorradfahrer gelten, dessen Lage in einer Kurve schnell instabil werden kann. Ein aufmerksamer Kraftfahrer hat zudem mit Fahrbahnhindernissen zu rechnen; allein das Nichterkennen ungewöhnlich schwer sichtbarer Hindernisse, auf die nichts hindeutet, ist nicht vorwerfbar (Hentschel, a. a. O., Rdnr. 25; BGH, NJW 1984, 2412 [die dort genannten Fälle betrafen sämtlich Unfälle in der Dunkelheit]). Auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme sieht sich das erkennende Gericht nicht in der Lage, die Feststellung zu treffen, daß dem Kläger vorliegend gerade ein äußerst schwer wahrzunehmendes Hindernis zum Verhängnis geworden sei, auf welches nichts hingedeutet habe. Das Gegenteil trifft zu. Nach den stets nachvollziehbaren und in sich widerspruchsfreien Bekundungen des Zeugen F. steht für das erkennende Gericht mit hinreichender Sicherheit fest, daß der Beklagte Anfang April 2008 ihm zur Kenntnis gebrachte Fahrbahnverschmutzungen im fraglichen Bereich zum Anlaß genommen hat, am 09.04.2008 in beiden Fahrtrichtungen der L 3… jeweils drei Warnzeichen aufstellen und die Fahrbahn sodann auch reinigen zu lassen. Die entsprechenden Bekundungen des Zeugen F. erscheinen dem erkennenden Gericht schon deshalb glaubhaft, weil der Zeuge F. insoweit nicht allein auf sein Gedächtnis angewiesen war, sondern auf die Tagesberichte und auf das entsprechende Kartenmaterial nebst den zugehörigen Fotografien zurückgreifen konnte. Der Zeuge F. machte aus Anlaß seiner Vernehmung auch einen glaubwürdigen Eindruck. Als ersichtlich bodenständiger Mensch ließ er ungeachtet der recht intensiven Befragung jeden Entlastungseifer zu Gunsten des Beklagten vermissen und beantwortete alle Fragen mit in dieser Erscheinungsform selten anzutreffenden Langmut. Steht aber hiernach fest, daß der Beklagte den fraglichen Abschnitt der L 3… in der Zeit vom 09.04.2008 bis zum 29.04.2008 mit entsprechenden Warnzeichen beschildern ließ, kann der Kläger für sich nicht beanspruchen, daß ihm in der fraglichen Kurve eine schlecht sichtbare Gefahrenstelle zum Verhängnis geworden sei, auf die nichts hingedeutet habe. Das Gegenteil steht zur Überzeugung des erkennenden Gerichts fest. Selbst nach dem Vortrag des Klägers kann angesichts der Tageszeit, zu welcher der Unfall sich ereignet haben soll, und der Lichtverhältnisse – nach dem Vortrag des Klägers und den Bekundungen des Zeugen K. herrschte Sonnenschein – schwerlich von einem äußerst schwer wahrzunehmenden Hindernis die Rede sein. Hinzu kommt, daß der Zeuge K. die fragliche Verschmutzung als mögliche Gefahrenstelle selbst keineswegs übersehen hat. Wieso für den Kläger insoweit ein anderer Maßstab für die auch ihm abzuverlangende Vorsicht gelten soll, erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht. Nicht bestätigt fand sich in der Beweisaufnahme auch die klägerische Behauptung, wonach die fragliche Gefahrenstelle als solche nicht gekennzeichnet gewesen sei. Nach den glaubhaften Bekundungen des glaubwürdigen Zeugen F. muß der Kläger auf seinem Weg aus Richtung D. in Richtung A.-K. gleich zwei Warnzeichen passiert haben. Daß er dessenungeachtet sein Fahrverhalten eben hierauf nicht einstellte, geht zu seinen Lasten. Der Kläger macht insoweit insbesondere vergeblich geltend, mit keiner höheren als der höchstzulässigen Geschwindigkeit gefahren zu sein. Er verkennt damit, daß es sich bei der höchstzulässigen Geschwindigkeit um diejenige Geschwindigkeit handelt, die ein Verkehrsteilnehmer nur bei günstigsten Verkehrsbedingungen fahren darf. Mit eben solchen durfte der Kläger indes allein auf Grund der Beschilderung gerade nicht rechnen. Umgekehrt muß ihm als nach eigenem Bekunden erfahrenem Motorradfahrer ohne weiteres bekannt sein, daß eine adäquate Geschwindigkeit nicht nur für die rechtzeitige Wahrnehmung von Fahrbahnverschmutzungen und für die Reaktion des Motorradfahrers hierauf von Bedeutung ist, sondern gerade auch darüber entscheidet, ob der Motorradfahrer angesichts einer wie auch immer gearteten Fahrbahnverschmutzung in der Lage sein wird, sein Kraftfahrzeug selbst auf dem verschmutzten Fahrbahnabschnitt zu kontrollieren, sei es, daß er eben hierauf ein Bremsmanöver durchführt, sei es, daß er angesichts der Fahrbahnverschmutzung seine Fahrlinie verändert. Denn es handelt sich um ein einem jeden Motorradfahrer abzuverlangendes Wissen, daß Fahrbahnverschmutzungen sowohl bei der Übertragung von Bremskräften beim Verzögern des Fahrzeugs als auch von Querkräften beim Durchfahren einer Kurve beziehungsweise beim Verändern der bisherigen Fahrlinie des Motorrads sich äußerst ungünstig auswirken können. Daß der Kläger die entsprechenden Zeichen, welche der Beklagte zur Überzeugung des erkennenden Gerichts sehr wohl aufstellen ließ, sich nicht zur Warnung gereichen ließ, geht nunmehr zu seinen Lasten. Die Bekundungen des zeugen K., wonach er, der Zeuge K., auf dem fraglichen Streckenabschnitt zwischen D. und A.-K. überhaupt keine Warnzeichen wahrgenommen habe, zwingt zu keiner anderen Bewertung. Die entsprechende Aussage des Zeugen K. hält das erkennende Gericht schon deshalb für wenig glaubhaft, weil der Zeuge K. auf dem Weg zwischen D. und der späteren Unfallstelle überhaupt keine Verkehrsschilder wahrgenommen haben will, obwohl dort neben den beiden von dem Zeugen F. aufgestellten Warnzeichen auch zwei reguläre Schilder zur Beschränkung der höchstzulässigen Geschwindigkeit aufgestellt sind. Hat der Zeuge K., der angeblich schon mit Rücksicht auf seine Fahrerlaubnis, auf welche er aus beruflichen Gründen dringend angewiesen ist, auch die Geschwindigkeitsbeschränkungsschilder nicht wahrgenommen, so ist es auch nicht weiter verwunderlich, daß er auf dem fraglichen Abschnitt der L 3… überhaupt keine Zeichen wahrgenommen hat. Einem anderen Teil der von dem Zeugen K. getätigten Aussage kommt aber insofern eine Bedeutung zu, als der Zeuge K. kundgetan hat, daß die von ihm wahrgenommene Fahrbahnverschmutzung auf einer Länge von etwa zehn Metern sich im linken Drittel der in Richtung A.-K. führenden Straßenhälfte befand. Dies läßt in der Tat die Frage aufkommen, wieso der Kläger dessenungeachtet nicht in der Lage war, an eben dieser – nach den Worten des Zeugen K. singulären – Verschmutzung rechts vorbeizufahren. Letzteres erklärt sich zur Überzeugung des erkennenden Gerichts ebenfalls nur daraus, daß der Kläger, der sich bereits die beiden Zeichen nicht zur Warnung hat gereichen lassen, entweder nicht mit angepaßter Geschwindigkeit oder aber nicht mit der gebotenen Aufmerksamkeit unterwegs war, weshalb die Klage nach allem als unbegründet abzuweisen war, ohne daß es daneben entscheidungserheblich auf die Frage ankäme, ob alle der klageweise geltend gemachten Schäden aus dem streitgegenständlichen Unfall resultierten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Als unterlegene Partei hat der Kläger die Kosten des gesamten Rechtsstreits zu tragen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.


LG Wiesbaden 9. Zivilkammer
Entscheidungsdatum: 27.01.2011
Aktenzeichen: 9 O 164/10


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Alleinhaftung des Radfahrers auf dem Gehweg bei PKW-Kollision

Der Radfahrer hat den Schaden des aus einer Hofeinfahrt herausfahrenden Pkw´s allein zu tragen, wenn den Pkw-Fahrer kein Verschulden trifft.

LG Coburg zum Rücktritt bei Sachmängeln eines Luxusfahrzeuges

Bei einem Luxussegment-Fahrzeug dürften Käufer berechtigt einen besonderen Komfort und eine äußerst geringe Fehleranfälligkeit erwarten.

Alleinhaftung des Lkw-Fahrers beim Nach-Links-Ziehen auf der Autobahn

Eine Kollision ist unvermeidbar, wenn bei einem Fahrspurwechsel dem nachfolgenden Verkehr eine Reaktionszeit von nur 2 Sekunden verbleibt.

Fahrerlaubnis: Erreichen von 18 Punkten und Entziehung, Tattagprinzip

Die Fahrerlaubnisbehörde hat unabhängig von späteren Punktetilgungen die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich 18 oder mehr Punkte ergeben.

Bußgeldverfahren: Funktionstauglichkeit eines Geschwindigkeitsmeßgeräts

Behauptete Fehlmessungen im Britzer Tunnel - Radarmessgerät Traffipax Traffistar S 330 - müssen substantiiert vorgetragen werden.

9-Monate-Fahrtenbuchauflage bei einem Punkt im Verkehrszentralregister

Die Auferlegung einer neunmonatigen Fahrtenbuchauflage ist bei Fehlen einer ausreichend substantiellen, nachvollziehbaren Begründung rechtswidrig.

9-Monate-Fahrtenbuchauflage bei einem Punkt im Verkehrszentralregister

Die Auferlegung einer neunmonatigen Fahrtenbuchauflage ist bei Fehlen einer ausreichend substantiellen, nachvollziehbaren Begründung rechtswidrig.

Eigene erfolglose Reparaturversuche schließen den Rücktritt nicht aus

Die an die Drittfirma gezahlten Reparaturkosten sind jedoch nicht erstattungsfähig, da es kein Recht zur Selbstvornahme auf Kosten des Verkäufers gibt.

AG Konstanz: Ermittlung der Rotlichtzeit bei TraffiPhot III

Es ist eine Toleranz abzuziehen, bezogen auf die Zeit vom Überfahren der Haltelinie bis zum Überfahren der ersten Induktionsschleife.

Wirksamkeit der Abtretung von Ansprüchen in Höhe der Mietwagenkosten

Es ist nicht Wille des Gesetzgebers, dass Mietwagenunternehmen abgetretene Ansprüche als Rechtsdienstleistungen geltend machen können.

Keine EU-Fahrerlaubnis bei Vortäuschung eines Studiums im EU-Ausland

Auch eine zu Umgehungszwecken erwirkte tschechische Fahrerlaubnis ist in Deutschland nicht gültig - Fahrlässiges Fahren ohne Fahrerlaubnis.

Zur Werbung einer Autoreparaturwerkstatt mit der Marke eines bekannten Automobilherstellers

Der Markeninhaber darf einem Dritten die Verwendung der Marke nicht ohne weiteres verbieten, solange die Benutzung nicht gegen die anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel verstößt.

Zum Erfüllungsort der Nacherfüllung im Kaufrecht

Der BGH entscheidet die Frage, an welchem Ort der Verkäufer einer mangelhaften Sache die zur Mangelbeseitigung geschuldete Nacherfüllung vornehmen muss.

Mietwagenkosten: Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel geeignete Schätzgrundlage

Der Tatrichter kann seiner Schadensschätzung sowohl die Schwacke-Liste als auch den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zugrunde legen. Die Autorechtler Berlin RA Polte RA Gutmacher

OLG Düsseldorf: Quotale Erstattung der Sachverständigenkosten

Ist der Geschädigte mitverantwortlich für das Unfallereignis, so kann er auch nur einen Teil der Sachverständigenkosten ersetzt verlangen.

Kein Unfall: Glätte-Schaden zwischen Zugfahrzeug und Anhänger

Alleine das Schleudern bei Schneeglätte ist kein "Unfall", solange es nicht zu einem Anstoß an einen anderen Verkehrsteilnehmer o.ä. kommt.

Vollständige Erstattung der Gutachterkosten im Quotenfall

Die Kosten des Sachverständigengutachtens hat der auch nur teilweise für den Schaden verantwortliche Schädiger in voller Höhe zu erstatten.

Kein qualifizierter Rotlichtverstoß bei zufälliger Beobachtung

Die Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes innerorts kann nicht durch die zufällige Beobachtung eines Polizeibeamten erfolgen.

BGH: Rotlichtverstoß bei Kreuzungseinfahrt nach verkehrsbedingtem Halt

Eine Kreuzungseinfahrt kann auch nach vorheriger Haltelinienüberfahrt bei Grünlicht einen qualifizierten Rotlichtverstoß darstellen.

Vorfahrtsrecht des Linksabbiegers in der abknickenden Vorfahrtstraße

Das Vorfahrtsrecht des Linksabbiegers in der abknickenden Vorfahrtstraße besteht auch bei Nichtbetätigung des Fahrtrichtungsanzeigers fort.

Abschleppkosten: Eingeschränkte Haftung des Fahrzeughalters

Der PKW-Halter haftet nicht für Abschleppkosten durch von einer dritten Person rechtswidrig auf einer privaten Fläche abgestelltes Kfz.

BGH zur Erstattungsfähigkeit der Abschleppkosten von Privatgrundstück

Bei unbefugtem Parken auf einem Privatgrundstück darf der Grundstücksbesitzer die Abschleppkosten von dem Fahrzeugführer verlangen.

Zur Zurechenbarkeit von Refinanzierungsvereinbarungen des Leasingnehmers mit Dritten

BGH entscheidet, inwiefern das Verhalten und Erklärungen des in die Vorbereitung eines Leasingvertrags eingeschalteten Lieferanten und Dritter in Bezug auf Vereinbarungen des Leasingnehmers mit Dritten über die Refinanzierung von Leasingraten dem Leasinggeber zuzurechnen sind.

KG: Qualifizierter Rotlichtverstoß bei Rotlicht für Linksabbiegerspur

Das Rotlicht für die Linksabbiegerspur untersagt auch die (teilweise) Benutzung dieser Spur im gesamten Kreuzungsbereich. Die Autorechtler.

Verwertung einer mittels geeichter Stoppuhr gemessener Rotlichtdauer

Vom Messwert sind wegen Reaktionsverzögerungen 0,3 sec. und für etwaige Gangungenauigkeiten das Doppelte der Eichfehlergrenze abzuziehen.

Anforderungen an die Feststellung einer Ausnahme vom Regelfahrverbot

Die Anordnung eines den Regelfall übersteigenden Fahrverbots von zwei Monaten setzt eine ungünstige Prognose für den Betroffenen voraus.

Regelfahrverbot: Absehen trotz qualifizierten Rotlichtverstoßes

Die Regelahndung mit einem Fahrverbot ist nicht in jedem Fall eines qualifizierten Rotlichtverstoßes indiziert. RA Gutmacher.

Zur Erhöhung der Regelgeldbuße wegen "überaus langer Rotlichtdauer"

Kammergericht: Im Rahmen der Regelgeldbuße ist die erhöhte abstrakte Gefahr durch die lange Dauer der Rotlichtphase bereits berücksichtigt.

Sorgfaltspflichten eines Halters bei Überlassung seines Fahrzeugs

Der Fahrzeughalter muss im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten vorher prüfen, ob der Fahrer im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis ist.

Verkehrsunfallhaftung nach Vorbeifahrt an einer haltenden Straßenbahn

Den Wartepflichtigen trifft die überwiegende Haftung, auch wenn der Vorfahrtberechtigte links an einer haltenden Straßenbahn vorbeigefahren ist.

OLG Hamm: Haftung bei Straßenbahnunfall und Befahren einer Sperrfläche

Grundsätzlich darf sich der Straßenbahnführer darauf verlassen, dass andere Verkehrsteilnehmer auf seinen Vorrang Rücksicht nehmen.

Berechnung der Eichgültigkeitsdauer bei Atemalkoholmessgeräten

Bei einer unterjährigen Eichgültigkeitsdauer soll das Ende der Frist nicht entsprechend § 188 Abs. 2 BGB taggenau berechnet werden.

Haftungsverteilung und Seitenabstand beim Überholen eines Radfahrers

Nach den örtlichen Gegebenheiten muss die Breite der Fahrbahn ausreichen, um den Radfahrer mit angemessenem Abstand von 1,50 m zu überholen.

ES 3.0: Unzureichende Messfotos mit der alten Softwareversion 1.001

Ein Beweisbild einer Messung mit dem ES 3.0 mit der Softwareversion 1.001 muss alle Fahrbahnteile abbilden.

ESO ES 3.0: Verwertbarkeit einer Messung mit alter Softwareversion

Freispruch: Bei unaufmerksamem Meßbetrieb ist wegen des Bildausschnittes nicht sicher, ob sich der Betroffene allein im Meßbereich befand.

BGH: Haftung und Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen

Kommt es zur Berührung der geöffneten Fahrzeugtür mit einem vorbeifahrenden LKW, kann eine hälftige Schadensteilung gerechtfertigt sein.

BVerfG: Verletzung des Grundgesetzes durch Verkehrsüberwachung

Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung kann im überwiegenden Allgemeininteresse nur mit Rechtsgrundlage eingeschränkt werden.

AG Grimma: Lichtschrankenmessung mit ES 3.0 ist unverwertbar

Für Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung besteht mangels Rechtsgrundlage ein Beweisverwertungsverbot, vgl BVerfG.

Verteidigung gegen ES 3.0-Fehlmessung durch "vorauslaufende Schatten"

AG Landstuhl: Durch diese und andere Lichteffekte kann die Fotoposition abweichen, da Auslöser der Messung ein Helligkeitsunterschied ist.

ES 3.0 - Unverwertbarkeit der Geschwindigkeitsmessung

Die nicht nachvollziehbare Dokumentation der Fotolinie nur durch ein "Lübecker Hütchen" führt zur Unverwertbarkeit der ES 3.0 - Messung.

Kfz-Kaskoversicherung: Beweislast für das Vorliegen eines Wildschadens

Der Versicherungsnehmer trägt die volle Beweislast für das Vorliegen eines Wildschadens, wobei seine Angaben nicht ohne Weiters ausreichen.

Kfz-Kaskoversicherung: Nächtliches Ausweichen vor einem Fuchs

Weicht ein Kraftfahrer nachts in einer Kurve bei 70-80 km/h einem Fuchs aus, so ist sein Aufwendungsersatzanspruch um 60 % zu kürzen.

BGH: Bedeutung der Angabe "Unfallschäden lt. Vorbesitzer: Nein"

Diese Formular-Angabe ist keine Beschaffenheitsvereinbarung, sondern nur eine Wissenserklärung, die die Angaben des Vorbesitzers wiedergibt.

BGH: Privatkauf eines Gebrauchtfahrzeugs mit Angabe der Laufleistung

Beim Privatkauf ist die Angabe der Laufleistung in der Regel als Beschaffenheitsangabe und nicht als Beschaffenheitsgarantie zu werten.

BGH: Allgemeine Geschäftsbedingungen im Gebrauchtwagengarantievertrag

Die Pflicht des Käufers zur Vorlage der Reparaturrechnung nach ausgeführter Reparatur und zur Herstellerinspektion ist in AGB unzulässig.

Aufklärungspflicht nach Erwerb von einem unbekannten Zwischenhändler

Der PKW-Verkäufer muss aufklären, dass er das Fahrzeug kurz vor dem Weiterverkauf von einem "fliegenden Zwischenhändler" erworben hat.

Haftung beim Gebrauchtwagenverkauf: Zusicherung der "Dellenfreiheit"

Die Erklärung, dass der Wagen "in der Außenhaut weder Beulen noch Dellen" aufweist, garantiert beim Verkauf einen makellosen Zustand.

Fiktive Abrechnung von Reparaturkosten einer Marken-Fachwerkstatt

Der Geschädigte kann auch nach über 3 Jahren bei fiktiver Abrechnung die Reparaturkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangen.

Tateinheit bei wiederholter Geschwindigkeitsüberschreitung

Zwei Geschwindigkeitsverstöße auf der Autobahn innerhalb weniger Kilometer bei gleichbleibender Geschwindigkeitsbegrenzung stehen in Tateinheit.

AGB-Klausel: Unwirksamkeit einer achtwöchigen Bindungsfrist

Klauseln, die den Käufer eines neuen Nutzfahrzeugs acht Wochen an die Bestellung binden, benachteiligen ihn unangemessen und sind unwirksam.

Parallelvollstreckung mehrerer Fahrverbote mit Viermonatsfrist

Bei der Vollstreckung eines Fahrverbots unter Gewährung der Viermonatsfrist kann ein zweites Fahrverbot ab Rechtskraft parallel vollstreckt werden.

Verkehrssicherungspflicht: Haftung des Hauseigentümers bei Dachlawinen

Er haftet wegen Verletzung seiner Verkehrssicherungspflichten zur Hälfte für durch herabfallenden Schnee an einem Fahrzeug entstehende Schäden.

AG Lübben: Aufzeichungen des Videonachfahrsystems ProVida 200 Modular

Verdachtsunabhängig erlangte ProVida-Verfahren-Daten, wie Farbe, Typ und Marke sowie amtliche Kennzeichen von Kraftfahrzeugen, sind unverwertbar.

OLG Hamm: Feststellungen bei Abstandsmessungen mit ProViDa 2000

Bei Messungen aus einem fahrenden Polizeifahrzeug unter Verwendung des ProVida 2000 Modular-Systems genügt im Urteil nicht die Bezeichnung des Verfahrens.

OLG Oldenburg: VKS 3.0-Abstandsmessungen unverwertbar

Die Aufzeichnung individueller Verkehrsvorgänge durch fest installierte Videoanlagen zur Identifizierung von Fahrer und Fahrzeug ist rechtswidrig.

OLG Hamm: VKS 3.0, Version 3.1.- Verwertbarkeit mangels Wi

Eine Geschwindigkeitsmessung mit dem System VIDIT, VKS 3.0 Version 3.1 muss nach Abwägung nicht einem Beweisverwertungsverbot unterliegen.

VIDIT VKS 3.01 - verdachtsunabhängige Videoaufzeichnungen

Unverwertbarkeit bei verdachtsunabhängiger Verkehrsüberwachung von Geschwindigkeiten, Abständen, der Fahreridentifizierung und Kennzeichenerfassung

BVerfG: Umfang des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, VKS

Verletzung von Art 3 Abs 1 GG durch Einschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ohne ausreichende rechtliche Grundlage.

Frage der Verwertbarkeit beim Brücken-Abstands-Messverfahren ViBrAM

OLG Düsseldorf: Videoaufzeichnungen des Brücken-Abstands-Messverfahrens ViBrAM sind nicht verwertbar, weil ein Beweisverwertungsverbot vorliegt.

Rücktritt bei Leugnen einer Mangelhaftigkeit des Pkw

Eine ernsthafte Verweigerung der Nacherfüllung kann schon dann gegeben sein, wenn der Verkäufer das Vorliegen eines Mangels nachhaltig geleugnet.

Provida 2000 Modular - Anlassbezogenheit der Geschwindigkeitsmessung

Beim Hinterherfahren ist es denkbar und nicht unüblich, dass die Videoaufnahme "durchläuft" und der Messvorgang nicht anlassbezogen ausgelöst wird.

Unfallflucht: Keine Strafbarkeit des Entfernens von einem anderen Ort

Das Entfernen von einem anderen Ort als dem Unfallort nach Kenntniserlangung von dem Unfallereignis erfüllt nicht den Tatbestand des § 142 StGB.

Rechtsschutzversicherung: Unverzüglichkeit der Leistungsablehnung

Eine Leistungsablehnung wegen fehlender Erfolgsaussicht oder Mutwilligkeit ist unverzüglich innerhalb von höchsten 3 Wochen mitzuteilen.

AG Meißen: Zum Anfangsverdacht als Anlass von Videoaufzeichnungen

Kein Anfangsverdacht für eine Videoaufzeichnung ohne jegliche technische Hilfsmittel aufgrund von Schätzung von Geschwindigkeit und Abstand

AG Ellwangen: Das umfassende Akteneinsichtsrecht des Verteidigers

Unterlagen und Beweismittel zur Messung sind dem Verteidiger zugänglich zu machen, da ansonsten das Recht auf rechtliches Gehör verletzt wäre.

Geschwindigkeitsmessung mit ES 3.0 - Identifizierung des Betroffenen

Zu den Anforderungen an das Urteil bei Identifizierung des Betroffenen anhand eines Fotos im Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung

BayObLG: Erforderliche Feststellungen bei Atemalkoholmessung

Wenn konkrete Anhaltspunkte etwa dafür vorliegen, dass die Verfahrensbestimmungen nicht eingehalten wurden, hat sich er Tatrichter davon zu überzeugen.

Bundesgerichtshof entscheidet über Atemalkoholmessung

Bei der AAK-Messwert ist verwertbar, wenn das Gerät unter Einhaltung der Eichfrist geeicht ist und die Bedingungen für ein gültiges Messverfahren gewahrt sind.

Verkehrsordnungswidrigkeit: Verfolgung eines Alkoholverstoßes

Die Rechtskraft eines Bußgeldbescheides wegen Mobiltelefon-Benutzung steht der Ahndung einer auf derselben Fahrt begangenen Alkohol-OWi entgegen.

BVerfG stärkt Richtervorbehalt bei Entnahme von Blutproben

Nur bei Gefährdung des Untersuchungserfolgs durch Verzögerungen darf die Polizei die Blutentnahme selbst anordnen. Die Autorechtler.

BVerfG: Beweisverwertungsverbot bei Anordnung einer Blutentnahme

Das Fehlen eines nächtlichen richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Bereitschaftsdienstes begründet kein Beweisverwertungsverbot der Blutentnahme.

Verwertungsverbot für tilgungsreife Voreintragungen bei Verurteilung

Ein Verwertungsverbot für Voreintragungen im Verkehrszentralregister besteht, wenn zum Zeitpunkt des Urteils bereits Tilgungsreife eingetreten war.

Zeitpunkt der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung

Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anordnung einer MPU gemäß § 13 Nr. 2 Buchst. b FeV ist auf den Zeitpunkt der Gutachtenanforderung abzustellen.

Keine OWi: Alkoholisierter Fahrlehrer als "Beifahrer"

Ein alkoholisierter Fahrlehrer ist nicht Fahrzeugführer, wenn er sich während einer Fahrschulfahrt auf die mündliche Korrektur der Fahrweise beschränkt.

Atemalkoholmessung: Kein Rückschluss auf BAK-Wert

Aus physiologischen Gründen besteht keine Konvertierbarkeit, so dass aus einem gemessenen AAK-Wert die BAK nicht (zuverlässig) errechnet werden kann.

Haftung beim Überholen vor der Kreuzung unter Benutzung der Gegenspur

Der Linksabbieger hat sich rechtzeitig, aber nicht vorzeitig, lediglich bis zur Mitte einzuordnen und vor der Kreuzung zu verlangsamen.

Ordnungswidrige Trunkenheit: Verwertbarkeit einer Atemalkoholprobe

Es ist rechtsfehlerhaft von der Verwertbarkeit auszugehen, bei der die Wartezeit von 20 Minuten seit Trinkende nicht eingehalten ist.

Verwertbarkeit der Atemalkoholmessung ohne Einhaltung der Kontrollzeit

Die Nichteinhaltung der Kontrollzeit von 10 Minuten führt zur Unverwertbarkeit der Messung mit dem Dräger Alcotest 7110 Evidential.

Mithaftung des Radfahrers bei Durchfahrt durch ca. 1,5 m breite Lücke

Stürzt ein Radfahrer infolge des Öffnens der Beifahrertür des stehenden Pkw, so kommt ein Mitverschulden nach einer Quote von ¼ in Betracht.

Haftungsverteilung bei Kollision eines einparkenden Fahrzeuges

Bei Kollision des einparkenden mit einer teilweise geöffneten Fahrzeugtür eines geparkten Fahrzeugs ist eine hälftige Haftung angemessen.

BGH zur Verweisungsmöglichkeit auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit

Klärung der Frage, unter welchen Voraussetzungen dem Geschädigten ein Verweis auf eine kostengünstigere Reparaturmöglichkeit zumutbar ist.

Schadensersatz des Eigentümers aufgrund einer polizeilichen Maßnahme

BGH zum Anspruch des Eigentümers eines entwendeten Kraftfahrzeugs auf Ausgleich von Schäden durch gezieltes Rammen beim Polizeieinsatz.

Kammergericht: Kollision eines Linienbusses mit der geöffneten Fahrertür

Der Fahrer des Pkw handelt grob verkehrswidrig, wenn er die Tür nach dem Aussteigen nicht schließt und sich von der Fahrbahn entfernt.

Sorgfaltsanforderungen bei Öffnung der Fahrertür im ruhenden Verkehr

Der Vorbeifahrende darf darauf vertrauen, dass die Wagentür des parkenden Fahrzeugs nicht weiter als spaltweise, also 10 cm, geöffnet wird.

Schadensersatzanspruch bei Erkennbarkeit des Hindernisses

Der Straßenbenutzer muß sich grundsätzlich den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und diese so hinnehmen, wie sie erkennbar sind.

Geltendmachung einer Entschädigung aus der Teilkasko wegen Diebstahls

Der Geschädigte hat den für das so genannte “äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung” notwendigen Beweis zu führen.

Atemalkoholbestimmung: Wartezwit zwischen Trinkende und Messung

Die Nichteinhaltung der 20 Minuten-Wartezeit macht das Messergebnis unverwertbar. Es genügt nicht, einen Sicherheitsabschlag vorzunehmen.

Ersatzfähigkeit der Mietwagenkosten bei Anmietung zum Unfallersatztarif

Ein Unfallersatztarif ist nur ein erforderlicher Aufwand zur Schadensbeseitigung, wenn er durch die besondere Unfallsituation veranlaßt ist.

Zur Beweislast für einen Mangel der Kaufsache nach der Durchführung von Nachbesserungsarbeiten

Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zur Beweislast für einen Mangel der Kaufsache nach der Durchführung von Nachbesserungsarbeiten getroffen. Die Autorechtler Berlin

BGH: Keine Gewährleistung bei Täuschung über gewerbliche Verwendung

Beim Gebrauchtwagenkaufvertrag ist bei Vortäuschung eines gewerblichen Verwendungszwecks des Fahrzeugs die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen.

Schadensabrechnung nach Verkehrsunfall: Anzusetzender Restwert

BGH: Grundsätzlich darf der von einem eingeschalteten Sachverständigen in einem Gutachten ermittelte Restwert zugrunde gelegt werden.

BGH: Umfang der Erkundigungspflicht für günstige Mietwagentarife

Die Frage, welche Bemühungen um einen günstigeren Tarif dem Geschädigten zuzumuten sind, ist abhängig von der Höhe des Mietpreisangebots.

Verbringungskosten: Unfallschadensberechnung auf fiktiver Basis

Bei fiktiver Schadensabrechnung sind auch kalkulierte Verbringungskosten zu ersetzen, die bei der Reparatur anfielen.

Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Schadensregulierung auf Neuwagenbasis

BGH: Der Geschädigte kann nur dann auf Neuwagenbasis abrechnen, wenn er ein fabrikneues Ersatzfahrzeug gekauft hat. Die Autorechtler

Kraftfahrzeugmietvertrag: Haftungsfreistellung nach Verkehrsunfall

BGH: Die Vereinbarung, dass bei jedem Unfall die Polizei hinzugezogen werden muss, begründet eine Obliegenheit des Mieters und ist wirksam.

Risiko: Erteilung einer Reparaturfreigabe bei abweichendem Sachverhalt

Kann die Grundlage einer Reparaturfreigabe im Ergebnis nicht bewiesen werden, können aus dieser keine Ansprüche abgeleitet werden.

AG Pforzheim: Haftungsquote trotz des Verzichts auf das Vorfahrtsrecht

Der Verzicht auf den Vorrang befreit den Wartepflichtigen nicht von den Sorgfaltspflichten gegenüber den sonstigen Vorfahrtsberechtigten.

Kammergericht: Zur Vortäuschung eines Kfz-Diebstahls

Zu den Anforderungen an die Beweisführung bei der Geltendmachung einer Entschädigungsleistung aus der Teilkaskoversicherung wegen Diebstahls.

Kein Fahrverbot bei Qualifiziertem Rotlichtverstoß eines Linksabbiegers

Bei einem bei Grünlicht nur für den Geradeausverkehr anfahrenden Linksabbieger kann von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden.

Kfz-Kaskoversicherung: Augenblicksversagen bei einem Rotlichtverstoß

Der Versicherungsnehmer, der durch sein Augenblicksversagen einen Verkehrsunfall verursacht, verliert seinen Kaskoversicherungsschutz nicht.

BGH zur Schadensberechnung auf der Grundlage fiktiver Reparaturkosten

Im „Porsche“-Urteil werden zur fiktiven Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt herangezogen.

Schadensersatz wegen Verkehrsunfall: Kollision auf einem Parkplatz

Auf den Fahrspuren von Parkplätzen sind alle Fahrzeugführer zur gegenseitigen Rücksichtnahme nach § 1 StVO verpflichtet. Die Autorechtler

BGH: Regulierung von Unfallschäden durch Autovermieter unzulässig

Die von einem Autovermieter veranlaßte Forderungsabtretung eines Unfallgeschädigten an ein Inkassobüro ist als Umgehungsgeschäft nichtig.

Verhalten an Fußgängerüberwegen: Bloßes Kopfnicken eines Fußgängers

OLG Oldenburg: Das bloße Kopfnicken eines Fußgängers bedeutet nicht ohne weiteres einen Verzicht auf sein Vorrecht. Die Autorechter

OLG Hamm: Absehen vom Regelfahrverbot nach einer Trunkenheitsfahrt

Ein Absehen von der Anordnung eines Fahrverbotes kommt nur bei Vorliegen ganz besonderer Ausnahmeumstände äußerer und innerer Art in Betracht.

OLG Dresden: Atemalkoholmessung mit Dräger Alcotest 7110 Evidential

Die Nichteinhaltung der Wartezeit von mind. 20 Minuten zwischen Trinkende und erster Atemalkoholmessung führt zur Unverwertbarkeit der Messung.

Atemalkoholtest: Beweisverwertungsverbot bei fehlender Belehrung.

Bei fehlender Belehrung über die Freiwilligkeit des Alkoholtests (hier: Alcotest 7110 Evidential) ist die Beweisverwertung verboten.

Promillegrenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit bei Rollstuhlfahrern

Der Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit beim Fahrer eines Elektrorollstuhls enspricht dem Grenzwert bei einem Fahrradfahrer.

BGH: Streitwertbemessung im Verkehrsunfallhaftpflichtprozess, SV-Kosten

Kosten eines vorprozessual eingeholten Sachverständigengutachtens und die Unkostenpauschale sind beim Streitwert zu berücksichtigen.

Fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge: Führen eines Fahrrades mit 2,06 Promille

Mangels MPU-Beibringung war das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen ohne Beschränkungen und Auflagen zu untersagen. Die Autorechtler

Blutalkoholgehalt für absolute Fahruntüchtigkeit eines Kraftfahrers

BGH: Bei Kraftfahrern ist bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 Promille absolute Fahruntüchtigkeit gegeben. Die Autorechtler

OLG München: Radfahrerunfall durch unvorsichtig geöffnete Beifahrertür

Sürzt ein Radfahrer dadurch, dass die Beifahrertür geöffnet wird, haftet der Fahrzeughalter bzw. dessen Haftpflicht nur für den Sachschaden.

Haushaltsführungsschaden bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften

Da die Lebenspartner einander nicht unterhaltspflichtig sind, handelt es sich nicht um einen Erwerbsschaden nach § 843 Abs. 1 1. Alt. BGB.

Fahrgastunfall im Doppeldeckerbus: Beweislast bei einem Sturz

Der Fahrgast muss bei einem Sturz auf der Treppe ein abruptes Anfahren bzw. ein nicht verkehrsbedingtes Abbremsen des Busses beweisen.

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