Rücktritt bei Leugnen einer Mangelhaftigkeit des Pkw

Eine ernsthafte Verweigerung der Nacherfüllung kann schon dann gegeben sein, wenn der Verkäufer das Vorliegen eines Mangels nachhaltig geleugnet.


Tenor

1. Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die Berufung des Klägers das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 15.10.2009 – 9 O 172/09 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

a. Es wird festgestellt, dass die Hauptsache erledigt ist, soweit der Kläger die Beklagte auf Zahlung eines Betrages von 22.416,17 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.3.2008 Zug um Zug gegen Rückgabe des mit Kaufvertrag vom 21.1.2008 erworbenen Fahrzeugs der Marke VW-Golf Plus in Anspruch genommen hat und die Feststellung begehrt hat, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befinde.

b. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 12%, die Beklagte 88%.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird für alle bis zum 11.3.2010 entstandenen Gebühren auf 25.986 EUR, danach auf 7.461,82 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger das beklagte Autohaus auf Rückabwicklung eines Kfz-Kaufvertrages in Anspruch:

2

Am 21.1.2008 erwarb der Kläger bei der Beklagten einen Neuwagen der Marke VW-Golf Plus zum Preis von 25.686 EUR (Bl. 4 d. A.).

3

In der Folgezeit stellte der Kläger das Fahrzeug bei der Beklagten vor und rügte Mängel. Mit Anwaltsschreiben vom 12.3.2009 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Beklagte auf, den Kaufpreis bis spätestens 27.3.2009 zurückzuzahlen. Das Fahrzeug wies zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht eine Laufleistung von circa 19.800 km auf.

4

Der Kläger hat vorgetragen, innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe des Fahrzeugs seien an dem Fahrzeug verschiedene technische Mängel aufgetreten: So wechsele die Menü-Einstellung automatisch in ein anderes Display; das Radio schalte sich automatisch ein oder wechsele in einen anderen Sender. Die Regensensoren seien fehlerhaft. Die Lichteinstellung stimme nicht. Schließlich öffneten sich die Scheiben automatisch, insbesondere wenn sich das Fahrzeug in einer Waschanlage befinde. Schließlich sei die automatische Gangauswahl fehlerhaft. Der Kläger hat behauptet, die Beklagte sei mehrfach, erstmals etwa sechs bis sieben Wochen nach Übergabe des Fahrzeugs aufgefordert worden, die aufgezeigten Mängel zu beseitigen. Ein im Januar 2009 aufgespieltes neues Softwareprogramm habe keine Besserung gebracht.

5

Der Kläger hat beantragt,

6

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag von 25.686 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.3.2009 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs;

7

2. festzustellen, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befinde;

8

3. die Beklagte weiterhin zu verurteilen, an den Kläger die außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.196,43 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

9

Dem ist die Beklagte entgegengetreten. Sie hat die vom Kläger behaupteten Mängel mit Nichtwissen bestritten und vorgetragen, sie habe die vom Kläger gerügten Mängel weder durch Vorführung noch durch das Auslesen sämtlicher Fehlerspeicher nachvollziehen können. Der Rücktritt sei unwirksam, da ihr die Möglichkeit zur zweiten Nachbesserung nicht gewährt worden sei. Hilfsweise hat die Beklagte mit einem Anspruch auf Nutzungsentschädigung aufgerechnet, den sie bei einer Laufleistung von 19.000 km mit 3.269,83 EUR beziffert hat.

10

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung wird auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

11

Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung wendet sich der Kläger gegen die Abweisung der Klage. Der Kläger vertritt die Auffassung, eine Fristsetzung zur Nacherfüllung sei entbehrlich gewesen, weil die Beklagte die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert habe. Die Beklagte habe sich außergerichtlich dem Kläger gegenüber durchgehend auf den Standpunkt gestellt, dass keine Mängel am Fahrzeug vorlägen. Indem sich die Beklagte auf den Standpunkt gestellt habe, dass deswegen eine Nacherfüllung nicht infrage komme, habe sie zumindest konkludent die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert. Unter diesen Umständen seien die Voraussetzungen des § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB erfüllt. Indem die Beklagte das Vorliegen von Mängeln insgesamt negiere, rechtfertige dieses Verhalten den sofortigen Rücktritt durch den Kläger.

12

Der Kläger hat zunächst mit seiner Berufung unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung seine erstinstanzlichen Anträge in vollem Umfang weiterverfolgt. Nachdem die Parteien hinsichtlich der Klageanträge zu 1) und 2) eine kulanzweise Regelung getroffen haben, hat der Kläger die Klageanträge zu 1) und 2) für erledigt erklärt. Dieser Erledigung hat sich die Beklagte nicht angeschlossen.

13

Der Kläger beantragt (zuletzt),

14

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 15.10.2009, 9 O 172/09

15

1. festzustellen, dass die Hauptsache hinsichtlich der Klageanträge zu 1) und 2) erledigt ist;

16

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.196,43 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

17

Die Beklagte beantragt,

18

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

19

Die Beklagte vertritt die Rechtsauffassung, in der Mitteilung der Beklagten, wonach die gerügten Mängel nicht objektivierbar seien, liege keine Erfüllungsverweigerung. Die Mitteilung bedeute lediglich, dass das Fahrzeug bei der Vorführung stets mangelfrei gewesen sei.

20

Der Senat hat aufgrund Beweisbeschlusses vom 1.2.2011/14.10.2010 durch die Vernehmung der Zeugin Beweis erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 1.2.2011 (Bl. 126 ff. d. A.) Bezug genommen.

II.

A.

21

Die zulässige Berufung hat im tenorierten Umfang (anteilig) Erfolg, da die angefochtene Entscheidung auf einem Rechtsfehler beruht (§ 513 Abs. 1 ZPO).

22

1. Nachdem nur der Kläger die Hauptsache hinsichtlich des Klageantrags zu 1) für erledigt erklärt hat, war über den nunmehr gestellten Feststellungsantrag – die Umstellung des Klageantrags begegnet gem. § 264 Nr. 2 ZPO keinen Bedenken – zu entscheiden. Das erforderliche Feststellungsinteresse folgt aus dem Kosteninteresse des Klägers.

23

2. Die auf Feststellung gerichtete Klage hat teilweise Erfolg, da die Klage zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses im tenorierten Umfang zulässig und begründet war.

24

a) Der Kläger hat die Beklagte unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der kaufvertraglichen Gewährleistung (§ 433 Abs. 1, § 434 Abs. 1, § 437 Nr. 2, § 323 BGB) auf Rückabwicklung eines Neuwagenkaufs in Anspruch genommen. An der Wirksamkeit des Rücktritts bestehen entgegen der Auffassung des Landgerichts keine Bedenken.

25

aa) Nach dem Ergebnis der im Berufungsrechtszug durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass das Fahrzeug sowohl bei Gefahrübergang als auch zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung unter einem Mangel im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 2 BGB litt.

26

Die Zeugin hat anschaulich beschrieben, dass das Fahrzeug innerhalb der nach § 476 BGB maßgeblichen Frist und noch bis zur Rücktrittserklärung erhebliche Mängel im Bereich der Elektronik aufwies:

27

Als gravierend ist zu gewichten, dass sich die Fenster des Fahrzeugs häufig ohne eigenes Zutun des Fahrers absenkten. Die Zeugin hat hierzu geschildert, sie habe das Fahrzeug vor Antritt einer Busurlaubsreise auf einem Parkplatz abgestellt und das Fahrzeug nach ihrer Rückkehr mit heruntergelassenem Fenster vorgefunden. Sie sei sich sicher, dass die Fenster vor Antritt der Reise geschlossen gewesen seien. Auch im täglichen Fahrbetrieb habe sie mehrfach festgestellt, dass die Fenster nach ihrer Rückkehr zum geparkten Fahrzeug offen gestanden hätten. Ihr Ehemann habe ihr berichtet, dass sich das Fahrerfenster einmal während eines Waschvorgangs in einer Autowaschanlage geöffnet habe.

28

Der Senat verkennt nicht, dass es für jedes einzelne von der Zeugin bekundete Ereignis Gründe für das offen stehende Fenster geben mag, die nicht zwingend auf einen Mangel des Fahrzeugs hindeuten. So ist es denknotwendig nicht ausgeschlossen, dass es ein Fahrer mitunter übersehen kann, offene Fenster zu schließen. Allerdings ist diese theoretische Möglichkeit nicht geeignet, die Häufigkeit der Ereignisse zu erklären. Gerade weil die Aufmerksamkeit der Zeugin schon durch das erste Ereignis auf den Schließzustand der Fenster gerichtet war, spricht alles dafür, dass die Zeugin bei späteren Fahrten mit dem Fahrzeug den Fenstern eine besondere Aufmerksamkeit schenkte. Auch die Möglichkeit, dass ein unachtsames Hantieren mit dem Fahrzeugschlüssel Auslöser für den Fenstermechanismus gewesen sein mag, entlastet die Beklagte nicht: Ein Schlüssel muss so konstruiert sein, dass nicht kleinste Erschütterungen zu unbeabsichtigten Betriebsvorgängen eines abgestellten Fahrzeugs führen. Überdies wäre ein solcher Zusammenhang keine hinreichende Erklärung dafür, weshalb sich das Fenster in der Waschanlage öffnete.

29

Ein weiterer Mangel bestand in der fehlerhaften Funktion der Regensensoren. Die Zeugin hat glaubhaft ausgesagt, dass die Regensensoren nicht bestimmungsgemäß funktionierten. Auch die von der Zeugin geschilderte Problematik beim Abschalten des Fahrlichts, das erst bei erneutem Starten des bereits abgestellten Fahrzeugs ausgeschaltet werden konnte, beeinträchtigte den vertragsgemäßen Fahrzeuggebrauch.

30

bb) Es kann dahinstehen, ob jeder einzelne Mangel die Grenze der Erheblichkeit (§ 323 Abs. 5 S. 2 BGB) übersteigt. Denn in jedem Fall erreichten die einzelnen Beeinträchtigungen des Gebrauchs der Kaufsache die Grenze, die ein Neuwagenkäufer unter Beschränkung auf die sonstigen kaufvertraglichen Gewährleistungsansprüche hinnehmen muss. Die Mängel in der Elektronik sind in ihrer Gesamtschau so gewichtig, dass das Rücktrittsbegehren des Klägers nicht unbillig erscheint.

31

cc) Soweit das Landgericht die Auffassung vertreten hat, der Rücktritt sei deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger der Beklagten keine Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat (§ 323 Abs. 1 BGB), vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Das Landgericht hat die Anforderungen an das Vorliegen einer ernsthaften und endgültigen Leistungsverweigerung im Sinne von § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB, die vom Erfordernis der Fristsetzung zur Nacherfüllung suspendiert (§ 437 Nr. 2, § 323 Abs. 1 S. 1 BGB), überspannt:

32

Nach maßgeblicher Auffassung (BVerfG, Beschl. v. 26.9.2006, 1 BvR 2389/04, ZGS 2006, 470; Bamberger/Roth/Faust, BGB, 2. Aufl., § 440 Rdnr. 20; Erman/Westermann, BGB, 12. Aufl. § 281 Rdnr. 16) kann eine ernsthafte Verweigerung der Nacherfüllung schon dann gegeben sein, wenn der Verkäufer das Vorhandensein eines Mangels nachhaltig leugnet. In die rechtliche Prüfung ist auch das Prozessverhalten des Verkäufers einzubeziehen (BVerfG ZGS 2006, 470; vgl. BGH, Urt. v. 8.12.1983, VII ZR 139/82, NJW 1984, 1460): Zwar wird man in dem bloßen Bestreiten des Mangels im Regelfall noch keine endgültige und ernsthafte Ablehnung der Nacherfüllung erblicken können. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Verkäufer mit dem Bestreiten zugleich rügt, ihm sei keine Möglichkeit zur Nachbesserung gegeben worden (BGH, Urt. v. 21.12.2005, VIII ZR 49/05, MDR 2006, 677). Andererseits lässt die Zusammenschau von Prozessverhalten und außerprozessualem Geschehen den Rückschluss auf eine endgültige Erfüllungsverweigerung umso eher zu, je nachhaltiger der Verkäufer das Vorliegen der Mängel bestreitet. Auch ist zu würdigen, ob der Verkäufer die Einwendung der fehlenden Fristsetzung lediglich zum Erreichen seines Prozessziels erhebt oder ob er zu erkennen gibt, auch auf der tatsächlichen Ebene zu einer erneuten Überprüfung der Mängelrüge nicht bereit zu sein.

33

Im zur Entscheidung stehenden Sachverhalt durfte der Kläger das Verhalten der Beklagten als endgültige Erfüllungsverweigerung verstehen. Es steht außer Streit, dass der Kläger zumindest einmal bei der Beklagten vorstellig wurde und Mängel rügte. Bei dieser Vorführung wurde das Fahrzeug – so der Vortrag der Beklagten – untersucht und an das entsprechende Diagnosegerät angeschlossen. Nachdem sich hierbei keinerlei Fehler zeigten, gab die Beklagte das Fahrzeug dem Kläger offensichtlich mit dem Bemerken zurück, dass eine Nachbesserung mangels Vorhandensein von Fehlern (vgl.: „Fahrzeug war mangelfrei“ Bl. 79) nicht möglich sei. In einer solchen Situation durfte der Kläger das Verhalten der Beklagten als endgültige und ernstliche Erfüllungsverweigerung bewerten. Eine andere Sichtweise wäre allenfalls dann gerechtfertigt, wenn die Beklagte das Fahrzeug dem Kläger mit dem Bemerken zurückgegeben hätte, er möge das Fahrzeug doch beim erneuten Auftreten der Fehler wieder vorstellen. Dass sich die Beklagte in diesem Sinne geäußert hätte, ist nicht vorgetragen. Dem steht der Wortlaut des Schreibens vom 18.3.2008 (Bl. 5 d. A.) entgegen, in dem die Beklagte das Vorliegen von Mängeln nachhaltig abstritt und dem Wandlungsbegehren allein mit dem Hinweis auf die Mangelfreiheit aus Sicht des Klägers endgültig entgegentrat.

34

Dieses Verständnis deckt sich mit dem prozessualen Vortrag: Auch im Prozess beschränkt sich die Beklagte nicht darauf, das Vorhandensein von Mängeln mit Nichtwissen zu bestreiten. Die Beklagte verstärkt ihr Bestreiten mit dem Hinweis auf das negative Ausleseergebnis des Steuergeräts. Sie versteigt sich überdies zu der die Grenze des Betrugsvorwurfs erreichenden Vermutung, dass der Kläger das Fahrzeug wegen Kaufreue zurückgeben möchte. Die im Schriftsatz der Klägervertreter vom 6.8.2009 enthaltene Aufforderung, die Mängel binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zugang des Schriftsatzes zu beseitigen, griff die Beklagte nicht auf. In einer solchen Situation bestand aus Sicht des Klägers kein Anlass für das Vertrauen, dass die hinsichtlich der Mangelfreiheit offensichtlich schon festgelegte Beklagte durch das Setzen einer Nachfrist zu einer besseren Einsicht gelangt wäre und sich einer erneuten Überprüfung des Fahrzeugs, die nicht angeboten wurde, mit der erforderlichen Unvoreingenommenheit gewidmet hätte.

35

b) Nach dem wirksam erklärten Rücktritt stand dem Kläger gemäß § 346 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zu. Allerdings hatte auch die Hilfsaufrechnung der Beklagten Erfolg, da der Kläger gemäß § 346 Abs. 2 BGB für die gezogenen Nutzungen Wertersatz leisten muss (vgl. BGHZ 182, 241). Die Höhe des für eine Laufleistung von 19.000 km geschuldeten Wertersatzes steht im Berufungsrechtszug außer Streit, nachdem die Parteien im Termin vom 24.9.2009 (Bl. 42 d. A.) unstreitig gestellt haben, dass die tatsächliche Laufleistung sogar 19.800 km betrug. Gegen die Berechnung des Nutzungsausfalls (pro 1.000 km 0, 67% des Kaufpreises; im Sachverhalt 3.269,83 EUR) bestehen keine Bedenken. Mithin war die Klage vor Eintritt des erledigen Ereignisses lediglich in Höhe eines Betrages von 22.416,17 EUR begründet, weshalb der Feststellungsausspruch hinsichtlich des Klageantrags zu 1) auf diese Summe zu begrenzen war.

36

c) Darüber hinaus besaß der Kläger zur Vereinfachung der Vollstreckung (§ 765 Nr. 1 ZPO) ein Rechtsschutzinteresse an der begehrten Feststellung des Annahmeverzuges.

37

3. Hinsichtlich des im Berufungsrechtszug aufrechterhaltenen Antrags auf Erstattung der vorprozessualen Rechtsanwaltskosten unterliegt die Klage aus prozessualen Gründen der Abweisung, da die Antragstellung zu beanstanden ist: Der Kläger klagt die Nebenforderung als gewillkürter Prozessstandschafter der-Rechtsschutzversicherung ein, die die außergerichtlichen Kosten bereits beglichen hat. Nachdem der Kläger die gewillkürte Prozessstandschaft mit Schriftsatz vom 4.9.2009 (Bl. 39 d. A.) offengelegt hatte, war der Kläger gehalten, nicht Leistung an sich selbst, sondern Leistung an den Rechtsinhaber zu verlangen (vgl. BGHZ 32, 67, 71; Urt. v. 5.7.1991, V ZR 343/99, NJW-RR 1992, 61; Urt. v. 22.12.1988, VII ZR 129/88, NJW 1989, 19, 32; Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., vor § 50 Rdnr. 53; P/G/Gehrlein, ZPO, 2. Aufl., § 50 Rdnr. 45). Da der Kläger diesen Rechtsgrundsätzen keine Beachtung geschenkt hat und das Gericht aufgrund § 308 Abs. 1 BGB daran gehindert ist, der Partei etwas anderes zusprechen, als sie selbst beantragt hat (in der Leistung an einen Dritten liegt kein „weniger“, sondern ein „aliud“: Zöller/Vollkommer, aaO, § 308 Rdnr. 3), war die Klage hinsichtlich der Nebenforderung ohne weiteren Hinweis (§ 139 Abs. 2 S. 1 ZPO) abzuweisen.

B.

38

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und weder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO).


OLG SAARBRÜCKEN
Entscheidungsdatum: 22.02.2011
Aktenzeichen: 3 U 66/10


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BGH entscheidet: Standzeit von 19 Monaten beim Kauf älterer Gebrauchtwagen kein Mangel. Die Autorechtler Berlin

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Eine fehlende Originallackierung bei einem Gebrauchtfahrzeug ist kein Mangel, wenn die Lackierung vor der Auslieferung des Fahrzeugs beschädigt wird.

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BGH: Erfüllungsort der Nacherfüllung beim Kauf beweglicher Sachen

Fehlen vertraglicher Abreden, ist Erfüllungsort der Ort, an welchem der Verkäufer seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung hatte.

OVG Münster: "Reduzierung" des Punktestandes auf 13 bzw. auf 17 Punkte

Bei Fehlen einer Maßnahme der Führerscheinbehörde muss es ggf. zu einer sofortigen zeitlich unbeschränkten Minderung auf 13 Punkte kommen.

Verneinung von "öffentlichem Straßenverkehr" auf einem Werksgelände

BGH: Maßgeblich ist, ob der Bereich, in dem sich die Tat ereignet haben soll, von einem zufälligen Personenkreis genutzt werden kann.

BGH: Schätzgrundlage für die Bemessung der Mietwagenkosten

Schwacke-Liste und auch der Fraunhofer-Mietpreisspiegel sind grundsätzlich zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten geeignet.

Alleinhaftung des Radfahrers auf dem Gehweg bei PKW-Kollision

Der Radfahrer hat den Schaden des aus einer Hofeinfahrt herausfahrenden Pkw´s allein zu tragen, wenn den Pkw-Fahrer kein Verschulden trifft.

LG Coburg zum Rücktritt bei Sachmängeln eines Luxusfahrzeuges

Bei einem Luxussegment-Fahrzeug dürften Käufer berechtigt einen besonderen Komfort und eine äußerst geringe Fehleranfälligkeit erwarten.

Alleinhaftung des Lkw-Fahrers beim Nach-Links-Ziehen auf der Autobahn

Eine Kollision ist unvermeidbar, wenn bei einem Fahrspurwechsel dem nachfolgenden Verkehr eine Reaktionszeit von nur 2 Sekunden verbleibt.

Fahrerlaubnis: Erreichen von 18 Punkten und Entziehung, Tattagprinzip

Die Fahrerlaubnisbehörde hat unabhängig von späteren Punktetilgungen die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich 18 oder mehr Punkte ergeben.

Bußgeldverfahren: Funktionstauglichkeit eines Geschwindigkeitsmeßgeräts

Behauptete Fehlmessungen im Britzer Tunnel - Radarmessgerät Traffipax Traffistar S 330 - müssen substantiiert vorgetragen werden.

9-Monate-Fahrtenbuchauflage bei einem Punkt im Verkehrszentralregister

Die Auferlegung einer neunmonatigen Fahrtenbuchauflage ist bei Fehlen einer ausreichend substantiellen, nachvollziehbaren Begründung rechtswidrig.

9-Monate-Fahrtenbuchauflage bei einem Punkt im Verkehrszentralregister

Die Auferlegung einer neunmonatigen Fahrtenbuchauflage ist bei Fehlen einer ausreichend substantiellen, nachvollziehbaren Begründung rechtswidrig.

Eigene erfolglose Reparaturversuche schließen den Rücktritt nicht aus

Die an die Drittfirma gezahlten Reparaturkosten sind jedoch nicht erstattungsfähig, da es kein Recht zur Selbstvornahme auf Kosten des Verkäufers gibt.

AG Konstanz: Ermittlung der Rotlichtzeit bei TraffiPhot III

Es ist eine Toleranz abzuziehen, bezogen auf die Zeit vom Überfahren der Haltelinie bis zum Überfahren der ersten Induktionsschleife.

Wirksamkeit der Abtretung von Ansprüchen in Höhe der Mietwagenkosten

Es ist nicht Wille des Gesetzgebers, dass Mietwagenunternehmen abgetretene Ansprüche als Rechtsdienstleistungen geltend machen können.

Keine EU-Fahrerlaubnis bei Vortäuschung eines Studiums im EU-Ausland

Auch eine zu Umgehungszwecken erwirkte tschechische Fahrerlaubnis ist in Deutschland nicht gültig - Fahrlässiges Fahren ohne Fahrerlaubnis.

Zur Werbung einer Autoreparaturwerkstatt mit der Marke eines bekannten Automobilherstellers

Der Markeninhaber darf einem Dritten die Verwendung der Marke nicht ohne weiteres verbieten, solange die Benutzung nicht gegen die anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel verstößt.

Zum Erfüllungsort der Nacherfüllung im Kaufrecht

Der BGH entscheidet die Frage, an welchem Ort der Verkäufer einer mangelhaften Sache die zur Mangelbeseitigung geschuldete Nacherfüllung vornehmen muss.

Mietwagenkosten: Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel geeignete Schätzgrundlage

Der Tatrichter kann seiner Schadensschätzung sowohl die Schwacke-Liste als auch den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zugrunde legen. Die Autorechtler Berlin RA Polte RA Gutmacher

OLG Düsseldorf: Quotale Erstattung der Sachverständigenkosten

Ist der Geschädigte mitverantwortlich für das Unfallereignis, so kann er auch nur einen Teil der Sachverständigenkosten ersetzt verlangen.

Kein Unfall: Glätte-Schaden zwischen Zugfahrzeug und Anhänger

Alleine das Schleudern bei Schneeglätte ist kein "Unfall", solange es nicht zu einem Anstoß an einen anderen Verkehrsteilnehmer o.ä. kommt.

Vollständige Erstattung der Gutachterkosten im Quotenfall

Die Kosten des Sachverständigengutachtens hat der auch nur teilweise für den Schaden verantwortliche Schädiger in voller Höhe zu erstatten.

Kein qualifizierter Rotlichtverstoß bei zufälliger Beobachtung

Die Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes innerorts kann nicht durch die zufällige Beobachtung eines Polizeibeamten erfolgen.

BGH: Rotlichtverstoß bei Kreuzungseinfahrt nach verkehrsbedingtem Halt

Eine Kreuzungseinfahrt kann auch nach vorheriger Haltelinienüberfahrt bei Grünlicht einen qualifizierten Rotlichtverstoß darstellen.

Vorfahrtsrecht des Linksabbiegers in der abknickenden Vorfahrtstraße

Das Vorfahrtsrecht des Linksabbiegers in der abknickenden Vorfahrtstraße besteht auch bei Nichtbetätigung des Fahrtrichtungsanzeigers fort.

Abschleppkosten: Eingeschränkte Haftung des Fahrzeughalters

Der PKW-Halter haftet nicht für Abschleppkosten durch von einer dritten Person rechtswidrig auf einer privaten Fläche abgestelltes Kfz.

BGH zur Erstattungsfähigkeit der Abschleppkosten von Privatgrundstück

Bei unbefugtem Parken auf einem Privatgrundstück darf der Grundstücksbesitzer die Abschleppkosten von dem Fahrzeugführer verlangen.

Zur Zurechenbarkeit von Refinanzierungsvereinbarungen des Leasingnehmers mit Dritten

BGH entscheidet, inwiefern das Verhalten und Erklärungen des in die Vorbereitung eines Leasingvertrags eingeschalteten Lieferanten und Dritter in Bezug auf Vereinbarungen des Leasingnehmers mit Dritten über die Refinanzierung von Leasingraten dem Leasinggeber zuzurechnen sind.

KG: Qualifizierter Rotlichtverstoß bei Rotlicht für Linksabbiegerspur

Das Rotlicht für die Linksabbiegerspur untersagt auch die (teilweise) Benutzung dieser Spur im gesamten Kreuzungsbereich. Die Autorechtler.

Verwertung einer mittels geeichter Stoppuhr gemessener Rotlichtdauer

Vom Messwert sind wegen Reaktionsverzögerungen 0,3 sec. und für etwaige Gangungenauigkeiten das Doppelte der Eichfehlergrenze abzuziehen.

Anforderungen an die Feststellung einer Ausnahme vom Regelfahrverbot

Die Anordnung eines den Regelfall übersteigenden Fahrverbots von zwei Monaten setzt eine ungünstige Prognose für den Betroffenen voraus.

Regelfahrverbot: Absehen trotz qualifizierten Rotlichtverstoßes

Die Regelahndung mit einem Fahrverbot ist nicht in jedem Fall eines qualifizierten Rotlichtverstoßes indiziert. RA Gutmacher.

Zur Erhöhung der Regelgeldbuße wegen "überaus langer Rotlichtdauer"

Kammergericht: Im Rahmen der Regelgeldbuße ist die erhöhte abstrakte Gefahr durch die lange Dauer der Rotlichtphase bereits berücksichtigt.

Sorgfaltspflichten eines Halters bei Überlassung seines Fahrzeugs

Der Fahrzeughalter muss im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten vorher prüfen, ob der Fahrer im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis ist.

Verkehrsunfallhaftung nach Vorbeifahrt an einer haltenden Straßenbahn

Den Wartepflichtigen trifft die überwiegende Haftung, auch wenn der Vorfahrtberechtigte links an einer haltenden Straßenbahn vorbeigefahren ist.

OLG Hamm: Haftung bei Straßenbahnunfall und Befahren einer Sperrfläche

Grundsätzlich darf sich der Straßenbahnführer darauf verlassen, dass andere Verkehrsteilnehmer auf seinen Vorrang Rücksicht nehmen.

Berechnung der Eichgültigkeitsdauer bei Atemalkoholmessgeräten

Bei einer unterjährigen Eichgültigkeitsdauer soll das Ende der Frist nicht entsprechend § 188 Abs. 2 BGB taggenau berechnet werden.

Haftungsverteilung und Seitenabstand beim Überholen eines Radfahrers

Nach den örtlichen Gegebenheiten muss die Breite der Fahrbahn ausreichen, um den Radfahrer mit angemessenem Abstand von 1,50 m zu überholen.

ES 3.0: Unzureichende Messfotos mit der alten Softwareversion 1.001

Ein Beweisbild einer Messung mit dem ES 3.0 mit der Softwareversion 1.001 muss alle Fahrbahnteile abbilden.

ESO ES 3.0: Verwertbarkeit einer Messung mit alter Softwareversion

Freispruch: Bei unaufmerksamem Meßbetrieb ist wegen des Bildausschnittes nicht sicher, ob sich der Betroffene allein im Meßbereich befand.

BGH: Haftung und Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen

Kommt es zur Berührung der geöffneten Fahrzeugtür mit einem vorbeifahrenden LKW, kann eine hälftige Schadensteilung gerechtfertigt sein.

BVerfG: Verletzung des Grundgesetzes durch Verkehrsüberwachung

Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung kann im überwiegenden Allgemeininteresse nur mit Rechtsgrundlage eingeschränkt werden.

AG Grimma: Lichtschrankenmessung mit ES 3.0 ist unverwertbar

Für Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung besteht mangels Rechtsgrundlage ein Beweisverwertungsverbot, vgl BVerfG.

Verteidigung gegen ES 3.0-Fehlmessung durch "vorauslaufende Schatten"

AG Landstuhl: Durch diese und andere Lichteffekte kann die Fotoposition abweichen, da Auslöser der Messung ein Helligkeitsunterschied ist.

ES 3.0 - Unverwertbarkeit der Geschwindigkeitsmessung

Die nicht nachvollziehbare Dokumentation der Fotolinie nur durch ein "Lübecker Hütchen" führt zur Unverwertbarkeit der ES 3.0 - Messung.

Kfz-Kaskoversicherung: Beweislast für das Vorliegen eines Wildschadens

Der Versicherungsnehmer trägt die volle Beweislast für das Vorliegen eines Wildschadens, wobei seine Angaben nicht ohne Weiters ausreichen.

Kfz-Kaskoversicherung: Nächtliches Ausweichen vor einem Fuchs

Weicht ein Kraftfahrer nachts in einer Kurve bei 70-80 km/h einem Fuchs aus, so ist sein Aufwendungsersatzanspruch um 60 % zu kürzen.

BGH: Bedeutung der Angabe "Unfallschäden lt. Vorbesitzer: Nein"

Diese Formular-Angabe ist keine Beschaffenheitsvereinbarung, sondern nur eine Wissenserklärung, die die Angaben des Vorbesitzers wiedergibt.

BGH: Privatkauf eines Gebrauchtfahrzeugs mit Angabe der Laufleistung

Beim Privatkauf ist die Angabe der Laufleistung in der Regel als Beschaffenheitsangabe und nicht als Beschaffenheitsgarantie zu werten.

BGH: Allgemeine Geschäftsbedingungen im Gebrauchtwagengarantievertrag

Die Pflicht des Käufers zur Vorlage der Reparaturrechnung nach ausgeführter Reparatur und zur Herstellerinspektion ist in AGB unzulässig.

Aufklärungspflicht nach Erwerb von einem unbekannten Zwischenhändler

Der PKW-Verkäufer muss aufklären, dass er das Fahrzeug kurz vor dem Weiterverkauf von einem "fliegenden Zwischenhändler" erworben hat.

Haftung beim Gebrauchtwagenverkauf: Zusicherung der "Dellenfreiheit"

Die Erklärung, dass der Wagen "in der Außenhaut weder Beulen noch Dellen" aufweist, garantiert beim Verkauf einen makellosen Zustand.

Fiktive Abrechnung von Reparaturkosten einer Marken-Fachwerkstatt

Der Geschädigte kann auch nach über 3 Jahren bei fiktiver Abrechnung die Reparaturkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangen.

Tateinheit bei wiederholter Geschwindigkeitsüberschreitung

Zwei Geschwindigkeitsverstöße auf der Autobahn innerhalb weniger Kilometer bei gleichbleibender Geschwindigkeitsbegrenzung stehen in Tateinheit.

AGB-Klausel: Unwirksamkeit einer achtwöchigen Bindungsfrist

Klauseln, die den Käufer eines neuen Nutzfahrzeugs acht Wochen an die Bestellung binden, benachteiligen ihn unangemessen und sind unwirksam.

Parallelvollstreckung mehrerer Fahrverbote mit Viermonatsfrist

Bei der Vollstreckung eines Fahrverbots unter Gewährung der Viermonatsfrist kann ein zweites Fahrverbot ab Rechtskraft parallel vollstreckt werden.

Verkehrssicherungspflicht: Haftung des Hauseigentümers bei Dachlawinen

Er haftet wegen Verletzung seiner Verkehrssicherungspflichten zur Hälfte für durch herabfallenden Schnee an einem Fahrzeug entstehende Schäden.

AG Lübben: Aufzeichungen des Videonachfahrsystems ProVida 200 Modular

Verdachtsunabhängig erlangte ProVida-Verfahren-Daten, wie Farbe, Typ und Marke sowie amtliche Kennzeichen von Kraftfahrzeugen, sind unverwertbar.

OLG Hamm: Feststellungen bei Abstandsmessungen mit ProViDa 2000

Bei Messungen aus einem fahrenden Polizeifahrzeug unter Verwendung des ProVida 2000 Modular-Systems genügt im Urteil nicht die Bezeichnung des Verfahrens.

OLG Oldenburg: VKS 3.0-Abstandsmessungen unverwertbar

Die Aufzeichnung individueller Verkehrsvorgänge durch fest installierte Videoanlagen zur Identifizierung von Fahrer und Fahrzeug ist rechtswidrig.

OLG Hamm: VKS 3.0, Version 3.1.- Verwertbarkeit mangels Wi

Eine Geschwindigkeitsmessung mit dem System VIDIT, VKS 3.0 Version 3.1 muss nach Abwägung nicht einem Beweisverwertungsverbot unterliegen.

VIDIT VKS 3.01 - verdachtsunabhängige Videoaufzeichnungen

Unverwertbarkeit bei verdachtsunabhängiger Verkehrsüberwachung von Geschwindigkeiten, Abständen, der Fahreridentifizierung und Kennzeichenerfassung

BVerfG: Umfang des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, VKS

Verletzung von Art 3 Abs 1 GG durch Einschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ohne ausreichende rechtliche Grundlage.

Frage der Verwertbarkeit beim Brücken-Abstands-Messverfahren ViBrAM

OLG Düsseldorf: Videoaufzeichnungen des Brücken-Abstands-Messverfahrens ViBrAM sind nicht verwertbar, weil ein Beweisverwertungsverbot vorliegt.

Rücktritt bei Leugnen einer Mangelhaftigkeit des Pkw

Eine ernsthafte Verweigerung der Nacherfüllung kann schon dann gegeben sein, wenn der Verkäufer das Vorliegen eines Mangels nachhaltig geleugnet.

Provida 2000 Modular - Anlassbezogenheit der Geschwindigkeitsmessung

Beim Hinterherfahren ist es denkbar und nicht unüblich, dass die Videoaufnahme "durchläuft" und der Messvorgang nicht anlassbezogen ausgelöst wird.

Unfallflucht: Keine Strafbarkeit des Entfernens von einem anderen Ort

Das Entfernen von einem anderen Ort als dem Unfallort nach Kenntniserlangung von dem Unfallereignis erfüllt nicht den Tatbestand des § 142 StGB.

Rechtsschutzversicherung: Unverzüglichkeit der Leistungsablehnung

Eine Leistungsablehnung wegen fehlender Erfolgsaussicht oder Mutwilligkeit ist unverzüglich innerhalb von höchsten 3 Wochen mitzuteilen.

AG Meißen: Zum Anfangsverdacht als Anlass von Videoaufzeichnungen

Kein Anfangsverdacht für eine Videoaufzeichnung ohne jegliche technische Hilfsmittel aufgrund von Schätzung von Geschwindigkeit und Abstand

AG Ellwangen: Das umfassende Akteneinsichtsrecht des Verteidigers

Unterlagen und Beweismittel zur Messung sind dem Verteidiger zugänglich zu machen, da ansonsten das Recht auf rechtliches Gehör verletzt wäre.

Geschwindigkeitsmessung mit ES 3.0 - Identifizierung des Betroffenen

Zu den Anforderungen an das Urteil bei Identifizierung des Betroffenen anhand eines Fotos im Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung

BayObLG: Erforderliche Feststellungen bei Atemalkoholmessung

Wenn konkrete Anhaltspunkte etwa dafür vorliegen, dass die Verfahrensbestimmungen nicht eingehalten wurden, hat sich er Tatrichter davon zu überzeugen.

Bundesgerichtshof entscheidet über Atemalkoholmessung

Bei der AAK-Messwert ist verwertbar, wenn das Gerät unter Einhaltung der Eichfrist geeicht ist und die Bedingungen für ein gültiges Messverfahren gewahrt sind.

Verkehrsordnungswidrigkeit: Verfolgung eines Alkoholverstoßes

Die Rechtskraft eines Bußgeldbescheides wegen Mobiltelefon-Benutzung steht der Ahndung einer auf derselben Fahrt begangenen Alkohol-OWi entgegen.

BVerfG stärkt Richtervorbehalt bei Entnahme von Blutproben

Nur bei Gefährdung des Untersuchungserfolgs durch Verzögerungen darf die Polizei die Blutentnahme selbst anordnen. Die Autorechtler.

BVerfG: Beweisverwertungsverbot bei Anordnung einer Blutentnahme

Das Fehlen eines nächtlichen richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Bereitschaftsdienstes begründet kein Beweisverwertungsverbot der Blutentnahme.

Verwertungsverbot für tilgungsreife Voreintragungen bei Verurteilung

Ein Verwertungsverbot für Voreintragungen im Verkehrszentralregister besteht, wenn zum Zeitpunkt des Urteils bereits Tilgungsreife eingetreten war.

Zeitpunkt der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung

Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anordnung einer MPU gemäß § 13 Nr. 2 Buchst. b FeV ist auf den Zeitpunkt der Gutachtenanforderung abzustellen.

Keine OWi: Alkoholisierter Fahrlehrer als "Beifahrer"

Ein alkoholisierter Fahrlehrer ist nicht Fahrzeugführer, wenn er sich während einer Fahrschulfahrt auf die mündliche Korrektur der Fahrweise beschränkt.

Atemalkoholmessung: Kein Rückschluss auf BAK-Wert

Aus physiologischen Gründen besteht keine Konvertierbarkeit, so dass aus einem gemessenen AAK-Wert die BAK nicht (zuverlässig) errechnet werden kann.

Haftung beim Überholen vor der Kreuzung unter Benutzung der Gegenspur

Der Linksabbieger hat sich rechtzeitig, aber nicht vorzeitig, lediglich bis zur Mitte einzuordnen und vor der Kreuzung zu verlangsamen.

Ordnungswidrige Trunkenheit: Verwertbarkeit einer Atemalkoholprobe

Es ist rechtsfehlerhaft von der Verwertbarkeit auszugehen, bei der die Wartezeit von 20 Minuten seit Trinkende nicht eingehalten ist.

Verwertbarkeit der Atemalkoholmessung ohne Einhaltung der Kontrollzeit

Die Nichteinhaltung der Kontrollzeit von 10 Minuten führt zur Unverwertbarkeit der Messung mit dem Dräger Alcotest 7110 Evidential.

Mithaftung des Radfahrers bei Durchfahrt durch ca. 1,5 m breite Lücke

Stürzt ein Radfahrer infolge des Öffnens der Beifahrertür des stehenden Pkw, so kommt ein Mitverschulden nach einer Quote von ¼ in Betracht.

Haftungsverteilung bei Kollision eines einparkenden Fahrzeuges

Bei Kollision des einparkenden mit einer teilweise geöffneten Fahrzeugtür eines geparkten Fahrzeugs ist eine hälftige Haftung angemessen.

BGH zur Verweisungsmöglichkeit auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit

Klärung der Frage, unter welchen Voraussetzungen dem Geschädigten ein Verweis auf eine kostengünstigere Reparaturmöglichkeit zumutbar ist.

Schadensersatz des Eigentümers aufgrund einer polizeilichen Maßnahme

BGH zum Anspruch des Eigentümers eines entwendeten Kraftfahrzeugs auf Ausgleich von Schäden durch gezieltes Rammen beim Polizeieinsatz.

Kammergericht: Kollision eines Linienbusses mit der geöffneten Fahrertür

Der Fahrer des Pkw handelt grob verkehrswidrig, wenn er die Tür nach dem Aussteigen nicht schließt und sich von der Fahrbahn entfernt.

Sorgfaltsanforderungen bei Öffnung der Fahrertür im ruhenden Verkehr

Der Vorbeifahrende darf darauf vertrauen, dass die Wagentür des parkenden Fahrzeugs nicht weiter als spaltweise, also 10 cm, geöffnet wird.

Schadensersatzanspruch bei Erkennbarkeit des Hindernisses

Der Straßenbenutzer muß sich grundsätzlich den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und diese so hinnehmen, wie sie erkennbar sind.

Geltendmachung einer Entschädigung aus der Teilkasko wegen Diebstahls

Der Geschädigte hat den für das so genannte “äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung” notwendigen Beweis zu führen.

Atemalkoholbestimmung: Wartezwit zwischen Trinkende und Messung

Die Nichteinhaltung der 20 Minuten-Wartezeit macht das Messergebnis unverwertbar. Es genügt nicht, einen Sicherheitsabschlag vorzunehmen.

Ersatzfähigkeit der Mietwagenkosten bei Anmietung zum Unfallersatztarif

Ein Unfallersatztarif ist nur ein erforderlicher Aufwand zur Schadensbeseitigung, wenn er durch die besondere Unfallsituation veranlaßt ist.

Zur Beweislast für einen Mangel der Kaufsache nach der Durchführung von Nachbesserungsarbeiten

Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zur Beweislast für einen Mangel der Kaufsache nach der Durchführung von Nachbesserungsarbeiten getroffen. Die Autorechtler Berlin

BGH: Keine Gewährleistung bei Täuschung über gewerbliche Verwendung

Beim Gebrauchtwagenkaufvertrag ist bei Vortäuschung eines gewerblichen Verwendungszwecks des Fahrzeugs die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen.

Schadensabrechnung nach Verkehrsunfall: Anzusetzender Restwert

BGH: Grundsätzlich darf der von einem eingeschalteten Sachverständigen in einem Gutachten ermittelte Restwert zugrunde gelegt werden.

BGH: Umfang der Erkundigungspflicht für günstige Mietwagentarife

Die Frage, welche Bemühungen um einen günstigeren Tarif dem Geschädigten zuzumuten sind, ist abhängig von der Höhe des Mietpreisangebots.

Verbringungskosten: Unfallschadensberechnung auf fiktiver Basis

Bei fiktiver Schadensabrechnung sind auch kalkulierte Verbringungskosten zu ersetzen, die bei der Reparatur anfielen.

Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Schadensregulierung auf Neuwagenbasis

BGH: Der Geschädigte kann nur dann auf Neuwagenbasis abrechnen, wenn er ein fabrikneues Ersatzfahrzeug gekauft hat. Die Autorechtler

Kraftfahrzeugmietvertrag: Haftungsfreistellung nach Verkehrsunfall

BGH: Die Vereinbarung, dass bei jedem Unfall die Polizei hinzugezogen werden muss, begründet eine Obliegenheit des Mieters und ist wirksam.

Risiko: Erteilung einer Reparaturfreigabe bei abweichendem Sachverhalt

Kann die Grundlage einer Reparaturfreigabe im Ergebnis nicht bewiesen werden, können aus dieser keine Ansprüche abgeleitet werden.

AG Pforzheim: Haftungsquote trotz des Verzichts auf das Vorfahrtsrecht

Der Verzicht auf den Vorrang befreit den Wartepflichtigen nicht von den Sorgfaltspflichten gegenüber den sonstigen Vorfahrtsberechtigten.

Kammergericht: Zur Vortäuschung eines Kfz-Diebstahls

Zu den Anforderungen an die Beweisführung bei der Geltendmachung einer Entschädigungsleistung aus der Teilkaskoversicherung wegen Diebstahls.

Kein Fahrverbot bei Qualifiziertem Rotlichtverstoß eines Linksabbiegers

Bei einem bei Grünlicht nur für den Geradeausverkehr anfahrenden Linksabbieger kann von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden.

Kfz-Kaskoversicherung: Augenblicksversagen bei einem Rotlichtverstoß

Der Versicherungsnehmer, der durch sein Augenblicksversagen einen Verkehrsunfall verursacht, verliert seinen Kaskoversicherungsschutz nicht.

BGH zur Schadensberechnung auf der Grundlage fiktiver Reparaturkosten

Im „Porsche“-Urteil werden zur fiktiven Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt herangezogen.

Schadensersatz wegen Verkehrsunfall: Kollision auf einem Parkplatz

Auf den Fahrspuren von Parkplätzen sind alle Fahrzeugführer zur gegenseitigen Rücksichtnahme nach § 1 StVO verpflichtet. Die Autorechtler

BGH: Regulierung von Unfallschäden durch Autovermieter unzulässig

Die von einem Autovermieter veranlaßte Forderungsabtretung eines Unfallgeschädigten an ein Inkassobüro ist als Umgehungsgeschäft nichtig.

Verhalten an Fußgängerüberwegen: Bloßes Kopfnicken eines Fußgängers

OLG Oldenburg: Das bloße Kopfnicken eines Fußgängers bedeutet nicht ohne weiteres einen Verzicht auf sein Vorrecht. Die Autorechter

OLG Hamm: Absehen vom Regelfahrverbot nach einer Trunkenheitsfahrt

Ein Absehen von der Anordnung eines Fahrverbotes kommt nur bei Vorliegen ganz besonderer Ausnahmeumstände äußerer und innerer Art in Betracht.

OLG Dresden: Atemalkoholmessung mit Dräger Alcotest 7110 Evidential

Die Nichteinhaltung der Wartezeit von mind. 20 Minuten zwischen Trinkende und erster Atemalkoholmessung führt zur Unverwertbarkeit der Messung.

Atemalkoholtest: Beweisverwertungsverbot bei fehlender Belehrung.

Bei fehlender Belehrung über die Freiwilligkeit des Alkoholtests (hier: Alcotest 7110 Evidential) ist die Beweisverwertung verboten.

Promillegrenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit bei Rollstuhlfahrern

Der Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit beim Fahrer eines Elektrorollstuhls enspricht dem Grenzwert bei einem Fahrradfahrer.

BGH: Streitwertbemessung im Verkehrsunfallhaftpflichtprozess, SV-Kosten

Kosten eines vorprozessual eingeholten Sachverständigengutachtens und die Unkostenpauschale sind beim Streitwert zu berücksichtigen.

Fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge: Führen eines Fahrrades mit 2,06 Promille

Mangels MPU-Beibringung war das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen ohne Beschränkungen und Auflagen zu untersagen. Die Autorechtler

Blutalkoholgehalt für absolute Fahruntüchtigkeit eines Kraftfahrers

BGH: Bei Kraftfahrern ist bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 Promille absolute Fahruntüchtigkeit gegeben. Die Autorechtler

OLG München: Radfahrerunfall durch unvorsichtig geöffnete Beifahrertür

Sürzt ein Radfahrer dadurch, dass die Beifahrertür geöffnet wird, haftet der Fahrzeughalter bzw. dessen Haftpflicht nur für den Sachschaden.

Haushaltsführungsschaden bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften

Da die Lebenspartner einander nicht unterhaltspflichtig sind, handelt es sich nicht um einen Erwerbsschaden nach § 843 Abs. 1 1. Alt. BGB.

Fahrgastunfall im Doppeldeckerbus: Beweislast bei einem Sturz

Der Fahrgast muss bei einem Sturz auf der Treppe ein abruptes Anfahren bzw. ein nicht verkehrsbedingtes Abbremsen des Busses beweisen.

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