Radar Leivtec XV2 - Kein Verwertungsverbot

Das Radarmessgerät Leivtec XV2 ist ein verdachtsabhängiges Messsystem und unterliegt keinem Verwertungsverbot gem. Bundesverfassungsgericht. Die Autorechtler Berlin


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand:

1

Der Kläger wendet sich gegen eine Fahrtenbuchanordnung des Beklagten.

2

Der Kläger ist Halter des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen B_____, mit dem am Donnerstag, den 1_____ um 12.18 Uhr auf der Bundesautobahn (BAB) 111 Richtung Nord vor der Ausfahrt Heckerdamm die zulässige Höchstgeschwindigkeit nach Toleranzabzug um 40 km/h überschritten wurde.

3

Die Messung der Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Klägers erfolgte mit einem Radarmessgerät Leivtec XV2 der Firma Leica Sensortechnik GmbH. Für das Gerät ist von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt der Zulassungsschein mit der Nr. 1.63-18.11/94.03/Leica am 7. September 1994 ausgestellt worden. Auf das Anhörungsschreiben des Polizeipräsidenten in Berlin vom 29. September 2009 meldete sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 8. Oktober 2009 und bat um Akteneinsicht. Der Polizeipräsident zog ein Ausweisfoto des Klägers bei und führte einen Lichtbildabgleich durch. Am 27. Oktober 2009 übersandte der Polizeipräsident den Bußgeldvorgang dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zur Einsichtnahme und teilte gleichzeitig mit, einer Begründung – insbesondere der Bekanntgabe des Fahrzeugführers zur Tatzeit – werde bis zum 17. November 2009 entgegengesehen. Danach sei davon auszugehen, dass der Kläger den tatsächlichen Führer des Kraftfahrzeuges nicht benenne. Sollte der Kläger nicht selbst Fahrzeugführer zur Tatzeit gewesen sein, werde um Mitteilung der Personalien mit ladungsfähiger Anschrift der Personen gebeten, die als mögliche Fahrzeugführer zur Tatzeit in Betracht kommen würden. Am 8. Dezember 2009 teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit, dass die auf dem Frontfoto abgebildete Person dem Kläger aus seiner Erinnerung heraus nicht bekannt sei. Der Kläger könne sich auch nicht daran erinnern, das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt verliehen zu haben. Im Normalfall werde das Fahrzeug dann auch nur an Familienangehörige verliehen. Diese hätten aber keine Ähnlichkeit mit der abgebildeten Person, soweit diese erkennbar sei. Das Bußgeldverfahren wurde am 21. Dezember 2009 eingestellt, da diejenige Person, die die Ordnungswidrigkeit begangen hatte, nicht festgestellt werden konnte.

4

Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten ordnete daraufhin mit Bescheid vom 14. April 2010 an, dass für das oben genannte Fahrzeug oder ein zu bestimmendes Ersatzfahrzeug für die Dauer eines Jahres nach Unanfechtbarkeit des Bescheides ein Fahrtenbuch zu führen sei. Mit seinem Widerspruch trug der Kläger erneut vor, dass er bereits im Ordnungswidrigkeitenverfahren darauf hingewiesen habe, dass ihm der Fahrer des Fahrzeuges vollkommen unbekannt sei. Dieser gehöre weder zur Familie noch zu seinem engeren Bekanntenkreis, bei dem ein Verleih des Fahrzeuges in Betracht komme. Ergänzend sei lediglich auszuführen, dass er in der fraglichen Zeit sich für das Fahrzeug mehrere Angebote zur Vornahme von Lackier- und Reparaturarbeiten habe machen lassen. Diese seien nach Inspektion des Fahrzeuges durch die jeweilige Werkstatt mündlich erteilt worden. Aus diesem Grunde habe er auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren und auch jetzt keine weiteren Angaben machen können. Er halte es allerdings auch für unwahrscheinlich, dass einer der Mitarbeiter der Werkstätten mit dem Fahrzeug gefahren sei, da er zumeist auf sein Fahrzeug gewartet habe und die Angebote im Regelfall innerhalb von 30 bis 60 Minuten erteilt worden seien. Das Landesamt wies den Widerspruch durch Bescheid vom 13. Juli 2010 – zugestellt am 21. Juli 2010 – als unbegründet zurück.

5

Mit seiner am Montag, dem 23. August 2010 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger unter Wiederholung seines Vorbringens aus dem Verwaltungsverfahren sein Begehren weiter. Ergänzend hierzu trägt er vor, er habe im Ergebnis von der geplanten Lackierung Abstand genommen, weil die Kostenvoranschläge seiner Meinung nach zu teuer gewesen waren. Er sei im Rahmen des Ordnungswidrigkeitenverfahrens noch einmal zu den Werkstätten hingefahren, an die er sich habe erinnern können, habe aber keine Person finden können, die eine Ähnlichkeit mit dem Tatfoto aufgewiesen habe. Im Übrigen ist der Kläger der Auffassung, dass die mit dem Messgerät Leivtec XV2 gewonnenen Messungen nicht verwertbar seien, da diese der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 11. August 2009 widersprechen würden. Der Kläger verweist außerdem auf die Entscheidungen des Amtsgerichts Meißen vom 16. Dezember 2009 und des Amtsgerichts Prenzlau vom 31. Mai 2010 aus denen sich nach seiner Auffassung ergibt, dass es sich bei den Messungen mit dem am Tatort eingesetzten Messsystem Leivtec XV2 um ein verdachtsunabhängiges Messsystem handele.

6

Der Beklagte hat im Klageverfahren zwei Stellungnahmen des die Messung durchführenden Polizeibeamten, des P_____ eingeholt, und zwar vom 27. Oktober 2010 und vom 1. Dezember 2010.

7

Die Stellungnahme des P_____ vom 1. Dezember 2010 hat folgenden Inhalt:

8

Das Leivtec XV2 ist ein relativ kleines mobiles Gerät. Zum Messen benötigt man den Sensor, er fest mit einem Camcorder verbunden ist. Dieses etwa Schuhkarton große Gerät kann aus der Hand oder vom Stativ verwendet werden. Zusätzlich wird der Sensor über Kabel mit einer Batterie und einer Fernbedienung verbunden. Diese finden in einer kleinen Tasche Platz.

9

Der Camcorder ist mit dem Sensor Kalibriert. Er verfügt über eine feste Brennweite. Auf der Tonspur der Videoaufnahme werden die vom Sensor ausgegebenen Messdaten und Werte als Digitales Akustiksignal gespeichert. Im Rahmen der Auswertung wird durch den Demodulator der Auswerteanlage der Messfeldrahmen mit den Messdaten eingeblendet.

10

Das System kann in zwei Betriebsarten messen.

11

In der Betriebsart Automatisch wird ein Fahrzeug nach dem anderen gemessen, solange der Sensor aktiviert ist

12

In der Betriebsart Manuell werden nach Abschluss einer Messung keine neuen Messungen durchgeführt bis der Sensor für die nächste Messung vom Bediener mit der Start/Stop-Taste erneut aktiviert wird.

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Die Manuelle Betriebsart wird in der Regel dann verwendet, wenn die gemessenen Fahrzeugführer anschließend angehalten werden sollen. Der Vorteil ist hierbei, dass der gemessene Geschwindigkeitswert nach der Messung weiter am Gerät abzulesen ist, bis der Sensor ausgeschaltet wird.

14

Über die Start/Stop-Taste des Sensors wird aber auch die Aufnahme des Camcorders gesteuert Zwischen zwei manuellen Messungen muss immer die Aufnahme beendet und wieder neu gestartet werden.

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Beim Start des Camcorders benötigt dieser jedoch einige Sekunden Vorlaufzeit bis die Aufnahme richtig gestartet ist Misst der Sensor bereits in dieser Phase, kann er eine gültige Messung machen, auf der Aufnahme fehlt dann aber in der Regel ein Teil der Tonaufzeichnung, so dass diese Messung nicht auswertbar ist.

16

In der Praxis wird daher in der Betriebsart Automatisch gemessen. Nur dadurch ist es möglich mehrere hintereinander zu schnell fahrende Fahrzeuge zu messen. Durch betätigen der Start/Stop-Taste kann die Messung jederzeit unterbrochen und neu gestartet werden.

17

Die Wahl der Betriebsart erlaubt keine Rückschlüsse ob es sich um einen aufmerksamen Messbetrieb handelt oder Verdachtsabhängige Messungen gemacht wurden.

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Das Gerät kann durchaus stationär eingesetzt werden. Aufgrund des Messverfahrens ist ein Stationärer Betrieb nur sehr eingeschränkt möglich. Gemessen werden können nur Fahrzeuge, die sich innerhalb einer Entfernung von 50 bis 33. Metern auf 10 Metern Strecke innerhalb des Messfeldrahmens befinden. Wenn der Sensor nicht nachgeführt wird ist dies nur im ersten

19

Fahrstreifen möglich (Mittelleitplanke - linke Spur bzw. rechte Leitplanke - rechte Spur wenn kein Seitenstreifen vorhanden ist). Das Problem besteht bei diesem System aber darin, dass der Fahrer erst in einer Entfernung von etwa 20 bis .10 Metern deutlich auf dem Video erkennbar ist. Dieser Bereich kann im stationären Betrieb aber nicht gefilmt werden, da die Fahrzeuge sonst nicht mehr in der eigentlichen Messentfernung im Sensorbereich wären.

20

Daher wird das Gerät praktisch nicht stationär eingesetzt. Es findet also ein aufmerksamer Messbetrieb statt.

21

Die gemessenen Fahrzeuge werden mit dem Sensor anvisiert, der Sensor wird anschließend per Hand nachgeführt, um auch den Fahrer möglichst deutlich zu filmen.

22

Zum vorliegenden Fall B_____, 17.09.09, 12:18:53 Uhr.

23

Örtlichkeit:

24

Gemessen wurde auf der BAB 111, Richtung Nord, vor der Ausfahrt Heckerdamm, 13627 Berlin. Das Gerät befand sich Höhe Lichtmast 2949 hinter der rechten Leitplanke (Kuhhorn). Der Bereich ist seit Jahren durch Zeichen 274 StVO auf 60 Km/h geregelt, weil es aufgrund der dortigen Kurve und Kuppe recht unübersichtlich und unfallträchtig ist.

25

Gemessen wurde im Bereich der Überleitung von der BAB 100 Rtg. Nord zur BAB 111 Rtg. Nord. Zusätzlich ist der Bereich bei Nässe auf 40 Km/h Beschildert.

26

Wie auf der angefügten, nicht maßstabsgerechten Skizze zu entnehmen ist, befinden sich jeweils beidseitige 60 km/h Beschilderungen hinter den Lichtmasten 29/15 und 29/37. Die vorhandenen Lichtmasten sind etwa 25 Meter auseinander.

27

Das Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung wird am Portal 51543, vor dem LM 29/53 angezeigt (80 Km/h).

28

Zwischen dem ersten 60 km Schild und der Messstelle liegen ca. 530 Meter. Bis zum Ende des 60 km Bereichs (80 km) liegen ca. 120 Meter. Die Messung wurde demnach über 150 Meter vor dem 80er Schild beendet.

29

Vom Standort aus kann man die sich annähernden Fahrzeuge bis in den Kurvenbereich einsehen. Sie bewegen sich zuerst seitlich, dann auf das Messgerät und dem dahinter befindlichen Messbeamten zu. Daher war genügend Zeit die Geschwindigkeit abzuschätzen und zu entscheiden, ob ein Fahrzeug gemessen werden soll oder nicht.

30

Im vorliegenden Fall habe ich das betreffende Fahrzeug bereits im Kurvenbereich bemerkt Aufgrund der Entfernung habe ich den Sensor aus und anschließend wieder eingeschaltet. Ein entsprechender Schnitt ist in der Aufnahme erkennbar.

31

Wie oben erörtert und auf dem Video erkennbar wurde der Sensor mit dem Camcorder auf dem Stativ betrieben und nachgeführt. Nicht nur während der Messung sondern auch zur Fahreridentifizierung.

32

Es handelte sich um eine Verdachtsabhängige Messung im aufmerksamen Messbetrieb.

33

Der Kläger beantragt,

34
1. den Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 14. April 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 2010 aufzuheben, hilfsweise, die Fahrtenbuchauflage auf die Dauer von sechs Monaten zu reduzieren,
35
2. die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
36

Der Beklagte beantragt,

37

die Klage abzuweisen.

38

Der Beklagte hält an den angefochtenen Bescheiden fest.

39

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte und den Inhalt der den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.


Entscheidungsgründe: 40

Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet, denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

41

Nach § 31 a Abs. 1 Satz 1 StVZO kann die Verwaltungsbehörde einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches auferlegen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Der Beklagte hat die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift zutreffend bejaht und sein Ermessen fehlerfrei (§ 114 Satz 1 VwGO) ausgeübt.

42

Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil es der Begründung des Verwaltungsaktes und des Widerspruchsbescheides folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO).

43

Ohne Erfolg verweist der Kläger auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (2. Kammer des 2. Senats, Beschluss vom 11. August 2009 - 2 BvR 941/08 -, NJW 2009, 3293 f.). Diese Entscheidung ist für den vorliegenden Fall in keiner Weise einschlägig und steht einer Verwertung der am 17. September 2009 aufgezeichneten Bilder von dem Fahrzeug des Klägers und des Tatzeitfahrers in keiner Weise entgegen. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner - nicht unumstrittenen (vgl. dazu Bull, NJW 2009, 3279 ff.) - Entscheidung nur entschieden, die in Mecklenburg Vorpommern mittels einer Videoaufzeichnung durch das System VKS vorgenommene Geschwindigkeitsmessung auf einer Bundesautobahn könne unter keinem rechtlichen Aspekt auf den Erlass zur Überwachung des Sicherheitsabstandes nach § 4 StVO des Wirtschaftsministeriums Mecklenburg Vorpommern vom 1. Juli 1999 als Rechtsgrundlage gestützt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch inzwischen durch zwei neue Entscheidungen im Jahr 2010 (Beschluss vom 5. Juli 2010 - 2 BvR 759/10 - und vom 12. August 2010 - 2 BvR 1447/10 -, jeweils juris) entschieden, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Anwendung von Messverfahren bestehen, wenn es sich um eine verdachtsabhängige Anfertigung von Bildaufnahmen handelt; in diesen Fällen stellt § 100 h Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWG eine zulässige und verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage dar. Bei der am 6. Februar 2010 betreffend das Fahrzeug des Klägers eingesetzten Geschwindigkeitsmessanlage Leivtec XV2 handelt es sich nach Auffassung der Kammer um ein solches verdachtsabhängiges Messsystem. Dies ergibt sich aus dem 3. Nachtrag der Physikalisch Technischen Bundesanstalt zum Zulassungsschein vom 11. März 1996. Hierin ist die Arbeitsweise des Messsystems substantiiert und nachvollziehbar beschrieben. Hiernach wird bei einer automatischen Auswertung bei dieser vollautomatischen Betriebsart nach dem Auffinden einer Geschwindigkeitsüberschreitung ein Videoprint erstellt. Dies ergibt sich auch aus den Tatfotos, auf denen erkennbar ist, dass vor Inbetriebnahme des Systems ein Grenzwert - hier 69 km/h - eingestellt worden ist und bei der Überschreitung durch das Fahrzeug des Klägers - Messwert 104 km/h - das Bilderstellungssystem ausgelöst worden ist. Diese Arbeitsweise ist in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte in Bußgeldverfahren (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 22. Februar 2010 - 1 Ss (OWi) 23 Z/10 -, zum System ES 3.0, sowie OLG Celle, Beschluss vom 5. Mai 2010 - 311 Ss Rs 41/10 -, NZV 2010, 363) als mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Einklang stehend, anerkannt. Die Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 22. Februar 2010 war im Übrigen die Vorentscheidung zu der des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Juli 2010 - 2 BvR 759/10 -).

44

Der Verwertung von Messergebnissen mit Hilfe des Messsystems Leivtec XV2, bei dem es sich um ein seit vielen Jahren im Einsatz befindliches und anerkanntes Messsystem handelt (vgl. dazu Beck/Löhle, Fehlerquellen bei polizeilichen Messverfahren, 9. Aufl. [2008], S. 93 ff.) begegnet daher in keiner Weise irgendwelchen rechtlichen Bedenken.

45

Dass es sich bei dem Messsystem Leivtec XV2 um ein standardisiertes Messverfahren handelt (vgl. zur inhaltlichen Bestimmung dieses Begriffs OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Januar 2011 – OVG 1 N 125.10 – m.w.N. aus der Rechtsprechung auf S. 4 des amtl. Abdr.), kann keinen ernsten Zweifeln unterliegen (vgl. dazu bereits AG Chemnitz, Urteil vom 11. Mai 2007 – 12 OWi 520 Js 363 63/06 -, juris).

46

Unter Berücksichtigung der insbesondere durch die Tatfotos festgestellten Arbeitsweise des eingesetzten Messsystems steht der Überzeugung des Gerichts zweifelsfrei fest, dass es sich bei dem eingesetzten Messsystem um ein verdachtsabhängiges Messsystem handelt, so dass die mit dem Fahrzeug begangene und von diesem Gerät ermittelte erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung keinem Verwertungsverbot unterliegt (zur Inhaltsbestimmung des Begriffs der Verdachtsabhängigkeit vgl. auch Tolksdorf, DAR 2010, 686, 690 f.; zur Verwertbarkeit der Messungen mit dem hier eingesetzten Gerät vgl. bereits Urteil der Kammer vom 1. Dezember 2010 – 11 K 545.10 -). Die Entscheidungen der Amtsgerichte Meißen und Prenzlau vermögen daher in keiner Weise zu überzeugen, zumal sie vor den neueren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ergangen sind.

47

Auch die übrigen Voraussetzungen für eine Fahrtenbuchanordnung liegen vor, denn der Kläger war nach Auffassung des Gerichts zu keinem Zeitpunkt auch nur ansatzweise bereit, an die Aufklärung des mit seinem Fahrzeug begangenen erheblichen Verkehrsverstoßes mitzuwirken. Das Vorbringen des Klägers im Verwaltungsverfahren über eine mögliche Nutzung des Fahrzeuges durch Mitarbeiter einer der von ihm aufgesuchten Werkstatt erscheint dem Gericht in jeder Hinsicht unglaubhaft und als Schutzbehauptung vorgeschoben. Hierfür spricht zunächst der Umstand, dass der Kläger diesen Umstand im Bußgeldverfahren trotz anwaltlicher Vertretung nicht vorgetragen hat und darüber hinaus bis heute dieser Vortrag in jeder Hinsicht unsubstantiiert ist, denn der Kläger hat trotz anwaltlicher Vertretung bis zum Abschluss der dritten mündlichen Verhandlung nicht eine der angeblich von ihm aufgesuchten Werkstätten namenmäßig benannt. Darüber hinaus erschließt sich dem Gericht in keiner Weise warum für die Erstellung eines Kostenvoranschlages für die Durchführung von Lackierungsarbeiten eine Fahrt auf der Stadtautobahn erforderlich sein sollte. Im Übrigen war der Kläger durch das Schreiben des Polizeipräsidenten vom 27. Oktober 2009 anlässlich der Gewährung der Akteneinsicht ausdrücklich aufgefordert worden, den Kreis möglicher Tatzeitfahrer zu benennen und es hätte in diesem Zusammenhang mehr als nahe gelegen, diesen Sachverhalt darzulegen, wenn er tatsächlich so stattgefunden hätte. Er erscheint dem Gericht völlig lebensfremd, dass dem Kläger erst acht Monate später ein solch maßgeblicher Sachverhalt wieder einfällt.

48

Auch der Hilfsantrag – Reduzierung der Dauer der Fahrtenbuchanordnung auf sechs Monate – hat keinen Erfolg, weil die Anordnung einer Fahrtenbuchdauer mit zwölf Monaten keine Ermessensfehler (§ 114 Satz 1 VwGO) erkennen lässt. Nach der langjährigen ständigen Rechtsprechung der Berliner Verwaltungsgerichte in beiden Instanzen (vgl. zuletzt OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Dezember 2010 – OVG 1 N 117.10 –) ist die Praxis des Beklagten, bei Verkehrsverstößen von einigem Gewicht regelmäßig die Dauer der Fahrtenbuchauflage mit zwölf Monaten zu bemessen, geeignet, geboten und auch nicht als ungemessen zu bewerten. Der Kläger trägt keine neuen Tatsachen vor, die zu einer anderen Beurteilung führen müssten, zumal die mit seinem Fahrzeug begangene Geschwindigkeitsüberschreitung um 40 km/h als erheblich angesehen werden muss.

49

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.


VG Berlin 11 K 459.10 Urteil vom 9.2.2011


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Alleinhaftung des Lkw-Fahrers beim Nach-Links-Ziehen auf der Autobahn

Eine Kollision ist unvermeidbar, wenn bei einem Fahrspurwechsel dem nachfolgenden Verkehr eine Reaktionszeit von nur 2 Sekunden verbleibt.

Fahrerlaubnis: Erreichen von 18 Punkten und Entziehung, Tattagprinzip

Die Fahrerlaubnisbehörde hat unabhängig von späteren Punktetilgungen die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich 18 oder mehr Punkte ergeben.

Bußgeldverfahren: Funktionstauglichkeit eines Geschwindigkeitsmeßgeräts

Behauptete Fehlmessungen im Britzer Tunnel - Radarmessgerät Traffipax Traffistar S 330 - müssen substantiiert vorgetragen werden.

9-Monate-Fahrtenbuchauflage bei einem Punkt im Verkehrszentralregister

Die Auferlegung einer neunmonatigen Fahrtenbuchauflage ist bei Fehlen einer ausreichend substantiellen, nachvollziehbaren Begründung rechtswidrig.

9-Monate-Fahrtenbuchauflage bei einem Punkt im Verkehrszentralregister

Die Auferlegung einer neunmonatigen Fahrtenbuchauflage ist bei Fehlen einer ausreichend substantiellen, nachvollziehbaren Begründung rechtswidrig.

Eigene erfolglose Reparaturversuche schließen den Rücktritt nicht aus

Die an die Drittfirma gezahlten Reparaturkosten sind jedoch nicht erstattungsfähig, da es kein Recht zur Selbstvornahme auf Kosten des Verkäufers gibt.

AG Konstanz: Ermittlung der Rotlichtzeit bei TraffiPhot III

Es ist eine Toleranz abzuziehen, bezogen auf die Zeit vom Überfahren der Haltelinie bis zum Überfahren der ersten Induktionsschleife.

Wirksamkeit der Abtretung von Ansprüchen in Höhe der Mietwagenkosten

Es ist nicht Wille des Gesetzgebers, dass Mietwagenunternehmen abgetretene Ansprüche als Rechtsdienstleistungen geltend machen können.

Keine EU-Fahrerlaubnis bei Vortäuschung eines Studiums im EU-Ausland

Auch eine zu Umgehungszwecken erwirkte tschechische Fahrerlaubnis ist in Deutschland nicht gültig - Fahrlässiges Fahren ohne Fahrerlaubnis.

Zur Werbung einer Autoreparaturwerkstatt mit der Marke eines bekannten Automobilherstellers

Der Markeninhaber darf einem Dritten die Verwendung der Marke nicht ohne weiteres verbieten, solange die Benutzung nicht gegen die anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel verstößt.

Zum Erfüllungsort der Nacherfüllung im Kaufrecht

Der BGH entscheidet die Frage, an welchem Ort der Verkäufer einer mangelhaften Sache die zur Mangelbeseitigung geschuldete Nacherfüllung vornehmen muss.

Mietwagenkosten: Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel geeignete Schätzgrundlage

Der Tatrichter kann seiner Schadensschätzung sowohl die Schwacke-Liste als auch den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zugrunde legen. Die Autorechtler Berlin RA Polte RA Gutmacher

OLG Düsseldorf: Quotale Erstattung der Sachverständigenkosten

Ist der Geschädigte mitverantwortlich für das Unfallereignis, so kann er auch nur einen Teil der Sachverständigenkosten ersetzt verlangen.

Kein Unfall: Glätte-Schaden zwischen Zugfahrzeug und Anhänger

Alleine das Schleudern bei Schneeglätte ist kein "Unfall", solange es nicht zu einem Anstoß an einen anderen Verkehrsteilnehmer o.ä. kommt.

Vollständige Erstattung der Gutachterkosten im Quotenfall

Die Kosten des Sachverständigengutachtens hat der auch nur teilweise für den Schaden verantwortliche Schädiger in voller Höhe zu erstatten.

Kein qualifizierter Rotlichtverstoß bei zufälliger Beobachtung

Die Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes innerorts kann nicht durch die zufällige Beobachtung eines Polizeibeamten erfolgen.

BGH: Rotlichtverstoß bei Kreuzungseinfahrt nach verkehrsbedingtem Halt

Eine Kreuzungseinfahrt kann auch nach vorheriger Haltelinienüberfahrt bei Grünlicht einen qualifizierten Rotlichtverstoß darstellen.

Vorfahrtsrecht des Linksabbiegers in der abknickenden Vorfahrtstraße

Das Vorfahrtsrecht des Linksabbiegers in der abknickenden Vorfahrtstraße besteht auch bei Nichtbetätigung des Fahrtrichtungsanzeigers fort.

Abschleppkosten: Eingeschränkte Haftung des Fahrzeughalters

Der PKW-Halter haftet nicht für Abschleppkosten durch von einer dritten Person rechtswidrig auf einer privaten Fläche abgestelltes Kfz.

BGH zur Erstattungsfähigkeit der Abschleppkosten von Privatgrundstück

Bei unbefugtem Parken auf einem Privatgrundstück darf der Grundstücksbesitzer die Abschleppkosten von dem Fahrzeugführer verlangen.

Zur Zurechenbarkeit von Refinanzierungsvereinbarungen des Leasingnehmers mit Dritten

BGH entscheidet, inwiefern das Verhalten und Erklärungen des in die Vorbereitung eines Leasingvertrags eingeschalteten Lieferanten und Dritter in Bezug auf Vereinbarungen des Leasingnehmers mit Dritten über die Refinanzierung von Leasingraten dem Leasinggeber zuzurechnen sind.

KG: Qualifizierter Rotlichtverstoß bei Rotlicht für Linksabbiegerspur

Das Rotlicht für die Linksabbiegerspur untersagt auch die (teilweise) Benutzung dieser Spur im gesamten Kreuzungsbereich. Die Autorechtler.

Verwertung einer mittels geeichter Stoppuhr gemessener Rotlichtdauer

Vom Messwert sind wegen Reaktionsverzögerungen 0,3 sec. und für etwaige Gangungenauigkeiten das Doppelte der Eichfehlergrenze abzuziehen.

Anforderungen an die Feststellung einer Ausnahme vom Regelfahrverbot

Die Anordnung eines den Regelfall übersteigenden Fahrverbots von zwei Monaten setzt eine ungünstige Prognose für den Betroffenen voraus.

Regelfahrverbot: Absehen trotz qualifizierten Rotlichtverstoßes

Die Regelahndung mit einem Fahrverbot ist nicht in jedem Fall eines qualifizierten Rotlichtverstoßes indiziert. RA Gutmacher.

Zur Erhöhung der Regelgeldbuße wegen "überaus langer Rotlichtdauer"

Kammergericht: Im Rahmen der Regelgeldbuße ist die erhöhte abstrakte Gefahr durch die lange Dauer der Rotlichtphase bereits berücksichtigt.

Sorgfaltspflichten eines Halters bei Überlassung seines Fahrzeugs

Der Fahrzeughalter muss im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten vorher prüfen, ob der Fahrer im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis ist.

Verkehrsunfallhaftung nach Vorbeifahrt an einer haltenden Straßenbahn

Den Wartepflichtigen trifft die überwiegende Haftung, auch wenn der Vorfahrtberechtigte links an einer haltenden Straßenbahn vorbeigefahren ist.

OLG Hamm: Haftung bei Straßenbahnunfall und Befahren einer Sperrfläche

Grundsätzlich darf sich der Straßenbahnführer darauf verlassen, dass andere Verkehrsteilnehmer auf seinen Vorrang Rücksicht nehmen.

Berechnung der Eichgültigkeitsdauer bei Atemalkoholmessgeräten

Bei einer unterjährigen Eichgültigkeitsdauer soll das Ende der Frist nicht entsprechend § 188 Abs. 2 BGB taggenau berechnet werden.

Haftungsverteilung und Seitenabstand beim Überholen eines Radfahrers

Nach den örtlichen Gegebenheiten muss die Breite der Fahrbahn ausreichen, um den Radfahrer mit angemessenem Abstand von 1,50 m zu überholen.

ES 3.0: Unzureichende Messfotos mit der alten Softwareversion 1.001

Ein Beweisbild einer Messung mit dem ES 3.0 mit der Softwareversion 1.001 muss alle Fahrbahnteile abbilden.

ESO ES 3.0: Verwertbarkeit einer Messung mit alter Softwareversion

Freispruch: Bei unaufmerksamem Meßbetrieb ist wegen des Bildausschnittes nicht sicher, ob sich der Betroffene allein im Meßbereich befand.

BGH: Haftung und Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen

Kommt es zur Berührung der geöffneten Fahrzeugtür mit einem vorbeifahrenden LKW, kann eine hälftige Schadensteilung gerechtfertigt sein.

BVerfG: Verletzung des Grundgesetzes durch Verkehrsüberwachung

Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung kann im überwiegenden Allgemeininteresse nur mit Rechtsgrundlage eingeschränkt werden.

AG Grimma: Lichtschrankenmessung mit ES 3.0 ist unverwertbar

Für Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung besteht mangels Rechtsgrundlage ein Beweisverwertungsverbot, vgl BVerfG.

Verteidigung gegen ES 3.0-Fehlmessung durch "vorauslaufende Schatten"

AG Landstuhl: Durch diese und andere Lichteffekte kann die Fotoposition abweichen, da Auslöser der Messung ein Helligkeitsunterschied ist.

ES 3.0 - Unverwertbarkeit der Geschwindigkeitsmessung

Die nicht nachvollziehbare Dokumentation der Fotolinie nur durch ein "Lübecker Hütchen" führt zur Unverwertbarkeit der ES 3.0 - Messung.

Kfz-Kaskoversicherung: Beweislast für das Vorliegen eines Wildschadens

Der Versicherungsnehmer trägt die volle Beweislast für das Vorliegen eines Wildschadens, wobei seine Angaben nicht ohne Weiters ausreichen.

Kfz-Kaskoversicherung: Nächtliches Ausweichen vor einem Fuchs

Weicht ein Kraftfahrer nachts in einer Kurve bei 70-80 km/h einem Fuchs aus, so ist sein Aufwendungsersatzanspruch um 60 % zu kürzen.

BGH: Bedeutung der Angabe "Unfallschäden lt. Vorbesitzer: Nein"

Diese Formular-Angabe ist keine Beschaffenheitsvereinbarung, sondern nur eine Wissenserklärung, die die Angaben des Vorbesitzers wiedergibt.

BGH: Privatkauf eines Gebrauchtfahrzeugs mit Angabe der Laufleistung

Beim Privatkauf ist die Angabe der Laufleistung in der Regel als Beschaffenheitsangabe und nicht als Beschaffenheitsgarantie zu werten.

BGH: Allgemeine Geschäftsbedingungen im Gebrauchtwagengarantievertrag

Die Pflicht des Käufers zur Vorlage der Reparaturrechnung nach ausgeführter Reparatur und zur Herstellerinspektion ist in AGB unzulässig.

Aufklärungspflicht nach Erwerb von einem unbekannten Zwischenhändler

Der PKW-Verkäufer muss aufklären, dass er das Fahrzeug kurz vor dem Weiterverkauf von einem "fliegenden Zwischenhändler" erworben hat.

Haftung beim Gebrauchtwagenverkauf: Zusicherung der "Dellenfreiheit"

Die Erklärung, dass der Wagen "in der Außenhaut weder Beulen noch Dellen" aufweist, garantiert beim Verkauf einen makellosen Zustand.

Fiktive Abrechnung von Reparaturkosten einer Marken-Fachwerkstatt

Der Geschädigte kann auch nach über 3 Jahren bei fiktiver Abrechnung die Reparaturkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangen.

Tateinheit bei wiederholter Geschwindigkeitsüberschreitung

Zwei Geschwindigkeitsverstöße auf der Autobahn innerhalb weniger Kilometer bei gleichbleibender Geschwindigkeitsbegrenzung stehen in Tateinheit.

AGB-Klausel: Unwirksamkeit einer achtwöchigen Bindungsfrist

Klauseln, die den Käufer eines neuen Nutzfahrzeugs acht Wochen an die Bestellung binden, benachteiligen ihn unangemessen und sind unwirksam.

Parallelvollstreckung mehrerer Fahrverbote mit Viermonatsfrist

Bei der Vollstreckung eines Fahrverbots unter Gewährung der Viermonatsfrist kann ein zweites Fahrverbot ab Rechtskraft parallel vollstreckt werden.

Verkehrssicherungspflicht: Haftung des Hauseigentümers bei Dachlawinen

Er haftet wegen Verletzung seiner Verkehrssicherungspflichten zur Hälfte für durch herabfallenden Schnee an einem Fahrzeug entstehende Schäden.

AG Lübben: Aufzeichungen des Videonachfahrsystems ProVida 200 Modular

Verdachtsunabhängig erlangte ProVida-Verfahren-Daten, wie Farbe, Typ und Marke sowie amtliche Kennzeichen von Kraftfahrzeugen, sind unverwertbar.

OLG Hamm: Feststellungen bei Abstandsmessungen mit ProViDa 2000

Bei Messungen aus einem fahrenden Polizeifahrzeug unter Verwendung des ProVida 2000 Modular-Systems genügt im Urteil nicht die Bezeichnung des Verfahrens.

OLG Oldenburg: VKS 3.0-Abstandsmessungen unverwertbar

Die Aufzeichnung individueller Verkehrsvorgänge durch fest installierte Videoanlagen zur Identifizierung von Fahrer und Fahrzeug ist rechtswidrig.

OLG Hamm: VKS 3.0, Version 3.1.- Verwertbarkeit mangels Wi

Eine Geschwindigkeitsmessung mit dem System VIDIT, VKS 3.0 Version 3.1 muss nach Abwägung nicht einem Beweisverwertungsverbot unterliegen.

VIDIT VKS 3.01 - verdachtsunabhängige Videoaufzeichnungen

Unverwertbarkeit bei verdachtsunabhängiger Verkehrsüberwachung von Geschwindigkeiten, Abständen, der Fahreridentifizierung und Kennzeichenerfassung

BVerfG: Umfang des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, VKS

Verletzung von Art 3 Abs 1 GG durch Einschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ohne ausreichende rechtliche Grundlage.

Frage der Verwertbarkeit beim Brücken-Abstands-Messverfahren ViBrAM

OLG Düsseldorf: Videoaufzeichnungen des Brücken-Abstands-Messverfahrens ViBrAM sind nicht verwertbar, weil ein Beweisverwertungsverbot vorliegt.

Rücktritt bei Leugnen einer Mangelhaftigkeit des Pkw

Eine ernsthafte Verweigerung der Nacherfüllung kann schon dann gegeben sein, wenn der Verkäufer das Vorliegen eines Mangels nachhaltig geleugnet.

Provida 2000 Modular - Anlassbezogenheit der Geschwindigkeitsmessung

Beim Hinterherfahren ist es denkbar und nicht unüblich, dass die Videoaufnahme "durchläuft" und der Messvorgang nicht anlassbezogen ausgelöst wird.

Unfallflucht: Keine Strafbarkeit des Entfernens von einem anderen Ort

Das Entfernen von einem anderen Ort als dem Unfallort nach Kenntniserlangung von dem Unfallereignis erfüllt nicht den Tatbestand des § 142 StGB.

Rechtsschutzversicherung: Unverzüglichkeit der Leistungsablehnung

Eine Leistungsablehnung wegen fehlender Erfolgsaussicht oder Mutwilligkeit ist unverzüglich innerhalb von höchsten 3 Wochen mitzuteilen.

AG Meißen: Zum Anfangsverdacht als Anlass von Videoaufzeichnungen

Kein Anfangsverdacht für eine Videoaufzeichnung ohne jegliche technische Hilfsmittel aufgrund von Schätzung von Geschwindigkeit und Abstand

AG Ellwangen: Das umfassende Akteneinsichtsrecht des Verteidigers

Unterlagen und Beweismittel zur Messung sind dem Verteidiger zugänglich zu machen, da ansonsten das Recht auf rechtliches Gehör verletzt wäre.

Geschwindigkeitsmessung mit ES 3.0 - Identifizierung des Betroffenen

Zu den Anforderungen an das Urteil bei Identifizierung des Betroffenen anhand eines Fotos im Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung

BayObLG: Erforderliche Feststellungen bei Atemalkoholmessung

Wenn konkrete Anhaltspunkte etwa dafür vorliegen, dass die Verfahrensbestimmungen nicht eingehalten wurden, hat sich er Tatrichter davon zu überzeugen.

Bundesgerichtshof entscheidet über Atemalkoholmessung

Bei der AAK-Messwert ist verwertbar, wenn das Gerät unter Einhaltung der Eichfrist geeicht ist und die Bedingungen für ein gültiges Messverfahren gewahrt sind.

Verkehrsordnungswidrigkeit: Verfolgung eines Alkoholverstoßes

Die Rechtskraft eines Bußgeldbescheides wegen Mobiltelefon-Benutzung steht der Ahndung einer auf derselben Fahrt begangenen Alkohol-OWi entgegen.

BVerfG stärkt Richtervorbehalt bei Entnahme von Blutproben

Nur bei Gefährdung des Untersuchungserfolgs durch Verzögerungen darf die Polizei die Blutentnahme selbst anordnen. Die Autorechtler.

BVerfG: Beweisverwertungsverbot bei Anordnung einer Blutentnahme

Das Fehlen eines nächtlichen richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Bereitschaftsdienstes begründet kein Beweisverwertungsverbot der Blutentnahme.

Verwertungsverbot für tilgungsreife Voreintragungen bei Verurteilung

Ein Verwertungsverbot für Voreintragungen im Verkehrszentralregister besteht, wenn zum Zeitpunkt des Urteils bereits Tilgungsreife eingetreten war.

Zeitpunkt der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung

Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anordnung einer MPU gemäß § 13 Nr. 2 Buchst. b FeV ist auf den Zeitpunkt der Gutachtenanforderung abzustellen.

Keine OWi: Alkoholisierter Fahrlehrer als "Beifahrer"

Ein alkoholisierter Fahrlehrer ist nicht Fahrzeugführer, wenn er sich während einer Fahrschulfahrt auf die mündliche Korrektur der Fahrweise beschränkt.

Atemalkoholmessung: Kein Rückschluss auf BAK-Wert

Aus physiologischen Gründen besteht keine Konvertierbarkeit, so dass aus einem gemessenen AAK-Wert die BAK nicht (zuverlässig) errechnet werden kann.

Haftung beim Überholen vor der Kreuzung unter Benutzung der Gegenspur

Der Linksabbieger hat sich rechtzeitig, aber nicht vorzeitig, lediglich bis zur Mitte einzuordnen und vor der Kreuzung zu verlangsamen.

Ordnungswidrige Trunkenheit: Verwertbarkeit einer Atemalkoholprobe

Es ist rechtsfehlerhaft von der Verwertbarkeit auszugehen, bei der die Wartezeit von 20 Minuten seit Trinkende nicht eingehalten ist.

Verwertbarkeit der Atemalkoholmessung ohne Einhaltung der Kontrollzeit

Die Nichteinhaltung der Kontrollzeit von 10 Minuten führt zur Unverwertbarkeit der Messung mit dem Dräger Alcotest 7110 Evidential.

Mithaftung des Radfahrers bei Durchfahrt durch ca. 1,5 m breite Lücke

Stürzt ein Radfahrer infolge des Öffnens der Beifahrertür des stehenden Pkw, so kommt ein Mitverschulden nach einer Quote von ¼ in Betracht.

Haftungsverteilung bei Kollision eines einparkenden Fahrzeuges

Bei Kollision des einparkenden mit einer teilweise geöffneten Fahrzeugtür eines geparkten Fahrzeugs ist eine hälftige Haftung angemessen.

BGH zur Verweisungsmöglichkeit auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit

Klärung der Frage, unter welchen Voraussetzungen dem Geschädigten ein Verweis auf eine kostengünstigere Reparaturmöglichkeit zumutbar ist.

Schadensersatz des Eigentümers aufgrund einer polizeilichen Maßnahme

BGH zum Anspruch des Eigentümers eines entwendeten Kraftfahrzeugs auf Ausgleich von Schäden durch gezieltes Rammen beim Polizeieinsatz.

Kammergericht: Kollision eines Linienbusses mit der geöffneten Fahrertür

Der Fahrer des Pkw handelt grob verkehrswidrig, wenn er die Tür nach dem Aussteigen nicht schließt und sich von der Fahrbahn entfernt.

Sorgfaltsanforderungen bei Öffnung der Fahrertür im ruhenden Verkehr

Der Vorbeifahrende darf darauf vertrauen, dass die Wagentür des parkenden Fahrzeugs nicht weiter als spaltweise, also 10 cm, geöffnet wird.

Schadensersatzanspruch bei Erkennbarkeit des Hindernisses

Der Straßenbenutzer muß sich grundsätzlich den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und diese so hinnehmen, wie sie erkennbar sind.

Geltendmachung einer Entschädigung aus der Teilkasko wegen Diebstahls

Der Geschädigte hat den für das so genannte “äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung” notwendigen Beweis zu führen.

Atemalkoholbestimmung: Wartezwit zwischen Trinkende und Messung

Die Nichteinhaltung der 20 Minuten-Wartezeit macht das Messergebnis unverwertbar. Es genügt nicht, einen Sicherheitsabschlag vorzunehmen.

Ersatzfähigkeit der Mietwagenkosten bei Anmietung zum Unfallersatztarif

Ein Unfallersatztarif ist nur ein erforderlicher Aufwand zur Schadensbeseitigung, wenn er durch die besondere Unfallsituation veranlaßt ist.

Zur Beweislast für einen Mangel der Kaufsache nach der Durchführung von Nachbesserungsarbeiten

Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zur Beweislast für einen Mangel der Kaufsache nach der Durchführung von Nachbesserungsarbeiten getroffen. Die Autorechtler Berlin

BGH: Keine Gewährleistung bei Täuschung über gewerbliche Verwendung

Beim Gebrauchtwagenkaufvertrag ist bei Vortäuschung eines gewerblichen Verwendungszwecks des Fahrzeugs die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen.

Schadensabrechnung nach Verkehrsunfall: Anzusetzender Restwert

BGH: Grundsätzlich darf der von einem eingeschalteten Sachverständigen in einem Gutachten ermittelte Restwert zugrunde gelegt werden.

BGH: Umfang der Erkundigungspflicht für günstige Mietwagentarife

Die Frage, welche Bemühungen um einen günstigeren Tarif dem Geschädigten zuzumuten sind, ist abhängig von der Höhe des Mietpreisangebots.

Verbringungskosten: Unfallschadensberechnung auf fiktiver Basis

Bei fiktiver Schadensabrechnung sind auch kalkulierte Verbringungskosten zu ersetzen, die bei der Reparatur anfielen.

Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Schadensregulierung auf Neuwagenbasis

BGH: Der Geschädigte kann nur dann auf Neuwagenbasis abrechnen, wenn er ein fabrikneues Ersatzfahrzeug gekauft hat. Die Autorechtler

Kraftfahrzeugmietvertrag: Haftungsfreistellung nach Verkehrsunfall

BGH: Die Vereinbarung, dass bei jedem Unfall die Polizei hinzugezogen werden muss, begründet eine Obliegenheit des Mieters und ist wirksam.

Risiko: Erteilung einer Reparaturfreigabe bei abweichendem Sachverhalt

Kann die Grundlage einer Reparaturfreigabe im Ergebnis nicht bewiesen werden, können aus dieser keine Ansprüche abgeleitet werden.

AG Pforzheim: Haftungsquote trotz des Verzichts auf das Vorfahrtsrecht

Der Verzicht auf den Vorrang befreit den Wartepflichtigen nicht von den Sorgfaltspflichten gegenüber den sonstigen Vorfahrtsberechtigten.

Kammergericht: Zur Vortäuschung eines Kfz-Diebstahls

Zu den Anforderungen an die Beweisführung bei der Geltendmachung einer Entschädigungsleistung aus der Teilkaskoversicherung wegen Diebstahls.

Kein Fahrverbot bei Qualifiziertem Rotlichtverstoß eines Linksabbiegers

Bei einem bei Grünlicht nur für den Geradeausverkehr anfahrenden Linksabbieger kann von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden.

Kfz-Kaskoversicherung: Augenblicksversagen bei einem Rotlichtverstoß

Der Versicherungsnehmer, der durch sein Augenblicksversagen einen Verkehrsunfall verursacht, verliert seinen Kaskoversicherungsschutz nicht.

BGH zur Schadensberechnung auf der Grundlage fiktiver Reparaturkosten

Im „Porsche“-Urteil werden zur fiktiven Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt herangezogen.

Schadensersatz wegen Verkehrsunfall: Kollision auf einem Parkplatz

Auf den Fahrspuren von Parkplätzen sind alle Fahrzeugführer zur gegenseitigen Rücksichtnahme nach § 1 StVO verpflichtet. Die Autorechtler

BGH: Regulierung von Unfallschäden durch Autovermieter unzulässig

Die von einem Autovermieter veranlaßte Forderungsabtretung eines Unfallgeschädigten an ein Inkassobüro ist als Umgehungsgeschäft nichtig.

Verhalten an Fußgängerüberwegen: Bloßes Kopfnicken eines Fußgängers

OLG Oldenburg: Das bloße Kopfnicken eines Fußgängers bedeutet nicht ohne weiteres einen Verzicht auf sein Vorrecht. Die Autorechter

OLG Hamm: Absehen vom Regelfahrverbot nach einer Trunkenheitsfahrt

Ein Absehen von der Anordnung eines Fahrverbotes kommt nur bei Vorliegen ganz besonderer Ausnahmeumstände äußerer und innerer Art in Betracht.

OLG Dresden: Atemalkoholmessung mit Dräger Alcotest 7110 Evidential

Die Nichteinhaltung der Wartezeit von mind. 20 Minuten zwischen Trinkende und erster Atemalkoholmessung führt zur Unverwertbarkeit der Messung.

Atemalkoholtest: Beweisverwertungsverbot bei fehlender Belehrung.

Bei fehlender Belehrung über die Freiwilligkeit des Alkoholtests (hier: Alcotest 7110 Evidential) ist die Beweisverwertung verboten.

Promillegrenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit bei Rollstuhlfahrern

Der Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit beim Fahrer eines Elektrorollstuhls enspricht dem Grenzwert bei einem Fahrradfahrer.

BGH: Streitwertbemessung im Verkehrsunfallhaftpflichtprozess, SV-Kosten

Kosten eines vorprozessual eingeholten Sachverständigengutachtens und die Unkostenpauschale sind beim Streitwert zu berücksichtigen.

Fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge: Führen eines Fahrrades mit 2,06 Promille

Mangels MPU-Beibringung war das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen ohne Beschränkungen und Auflagen zu untersagen. Die Autorechtler

Blutalkoholgehalt für absolute Fahruntüchtigkeit eines Kraftfahrers

BGH: Bei Kraftfahrern ist bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 Promille absolute Fahruntüchtigkeit gegeben. Die Autorechtler

OLG München: Radfahrerunfall durch unvorsichtig geöffnete Beifahrertür

Sürzt ein Radfahrer dadurch, dass die Beifahrertür geöffnet wird, haftet der Fahrzeughalter bzw. dessen Haftpflicht nur für den Sachschaden.

Haushaltsführungsschaden bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften

Da die Lebenspartner einander nicht unterhaltspflichtig sind, handelt es sich nicht um einen Erwerbsschaden nach § 843 Abs. 1 1. Alt. BGB.

Fahrgastunfall im Doppeldeckerbus: Beweislast bei einem Sturz

Der Fahrgast muss bei einem Sturz auf der Treppe ein abruptes Anfahren bzw. ein nicht verkehrsbedingtes Abbremsen des Busses beweisen.

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