OLG Hamm: Haftung bei Straßenbahnunfall und Befahren einer Sperrfläche

Grundsätzlich darf sich der Straßenbahnführer darauf verlassen, dass andere Verkehrsteilnehmer auf seinen Vorrang Rücksicht nehmen.


Leitsatz

Fährt ein Kraftfahrer unter Verkennung der vor ihm befindlichen erkennbaren Verkehrssituation (Rückstau vor einer roten Ampel) und trotz einer sichtbar folgenden Straßenbahn in den überdies mit einer - lediglich zur Schaffung einer Abbiegemöglichkeit unterbrochenen - Sperrflächenmarkierung (Zeichen 298) versehenen Gleisbereich auf der linken Fahrspur ein, um das auf der rechten Fahrspur vor ihm befindliche Fahrzeug zu passieren, und zieht er seinen Pkw nach Erkennen des Rückstaues auf die rechte Fahrspur zurück, ohne den Gleisbereich vollständig zu räumen, so tritt auch die naturgemäß erhöhte Betriebsgefahr der dann auffahrenden Straßenbahn hinter der verschuldensbedingt erhöhten Betriebsgefahr des Pkw ganz zurück.

In diesem Fall spricht auch kein Anschein für ein Verschulden des Straßenbahnführers.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 03.05.2004 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1

I. 1. Wegen des erstinstanzlich vorgetragenen Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.

2

Das Landgericht hat mit der aus dem angefochtenen Urteil ersichtlichen Begründung die Klage insgesamt abgewiesen und der (gegen den Kläger und seinen Sohn, den Widerbeklagten zu 2, gerichteten) Widerklage der Beklagten zu 2 in vollem Umfang stattgegeben.

3

2. Mit seiner gegen diese Entscheidung gerichteten Berufung wendet der Kläger sich lediglich gegen die vollständige Abweisung seiner Klage. Er begehrt nunmehr noch die - das angefochtene Urteil teilweise abändernde - Verurteilung der Beklagten als Gesamtschuldner, zur Zahlung von 2.054,92 € nebst Zinsen i.H. von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.10.2002. Zur Begründung führt er ergänzend im Wesentlichen aus: Das angefochtene Urteil sei rechtsfehlerhaft. Bei rechtlich zutreffender Würdigung sei von einer Mithaftung der Beklagten zu 50 % auszugehen. Die Beklagte zu 2 hafte einmal gem. § 1 Abs. 1 HaftpflG; der Entlastungsbeweis nach § 1 Abs. 2 HaftpflG sei - insoweit unstreitig - nicht geführt. Die Beklagte zu 2 hafte ferner nach § 831 BGB als Geschäftsherrin des Beklagten zu 1, der als ihr Verrichtungsgehilfe in Ausführung der ihm obliegenden Aufgaben widerrechtlich dem Kläger Schaden zugefügt habe. Auf ein Verschulden des Beklagten zu 1 komme es insoweit nicht an. Vielmehr müsse die Beklagte zu 2 sich gem. § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB entlasten, wobei Zweifel zu ihren Lasten gingen. Der Entlastungsbeweis sei nicht geführt. Insoweit habe die Beklagte zu 2 erstinstanzlich schon nicht vorgetragen; neues Vorbringen hierzu sei nicht berücksichtigungsfähig (§ 531 ZPO). Die Haftung des Beklagten zu 1 ergebe sich aus § 823 BGB. Entgegen der Annahme des Landgerichts sei von einem Verschulden des Beklagten zu 1 auszugehen. Gegen diesen spreche nämlich der Beweis des ersten Anscheins, da er auf das klägerische Fahrzeug aufgefahren sei. Nach den Feststellungen des Sachverständigen könne der Kläger sich allerdings nicht auf § 7 Abs. 2 StVG berufen. Soweit jedoch das Landgericht ein dem Kläger zurechenbares Verschulden des Widerbeklagten zu 2 (und Sohnes des Klägers) angenommen habe, habe es schon nicht aufgezeigt, gegen welche gesetzlich normierte Verpflichtung hier schuldhaft verstoßen worden sein solle. Jedenfalls könne nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme nur ein (dem Kläger zurechenbares) gering zu bewertendes Verschulden des Widerbeklagten zu 2 angenommen werden; insbesondere sei nicht bewiesen, dass dieser unmittelbar und in geringem Abstand vor der Straßenbahn nach links ausgeschert sei. Das vorgenannte Verschulden rechtfertige keine alleinige Haftung des Klägers; vielmehr sei unter Berücksichtigung der höheren Betriebsgefahr der vom Beklagten zu 1 geführten Straßenbahn eine Haftungsquote von 50 % anzunehmen.

4

3. Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil und begehren dementsprechend die Zurückweisung der klägerischen Berufung. Sie führen ergänzend im Wesentlichen aus: Die (ja auch vom Haftpflichtversicherer des Klägers akzeptierte) Entscheidung des Landgerichts sei im Ergebnis nicht zu beanstanden, da der streitgegenständliche Unfall ausschließlich durch den Sohn des Klägers (den Widerbeklagten zu 2) schuldhaft verursacht worden sei, indem dieser sich rücksichtslos, unter Verkennung der Verkehrssituation vor ihm (Stau vor der roten Ampel) und unter Verstoß gegen § 2 Abs. 3 StVO auf den Straßenbahnschienen eingeordnet habe, um schneller voran zu kommen, obwohl ihm die vom Beklagten zu 1 geführte Straßenbahn unmittelbar gefolgt sei. Angesichts des geringen Abstandes zwischen Straßenbahn und klägerischem PKW habe sich die spezielle Betriebsgefahr der Straßenbahn (fehlende Ausweichmöglichkeit, Schwerfälligkeit) hier überhaupt nicht realisiert. Hinzu komme, dass der Sohn des Klägers auch noch verbotswidrig eine ausschließlich der Straßenbahn vorbehaltene Sperrfläche befahren habe. Dem Beklagten zu 1 sei demgegenüber keinerlei Verschulden anzulasten. Vor diesem Hintergrund sei im Rahmen der - auch nach § 4 HaftpflG gebotenen - Abwägung der Verursachungsbeiträge von einem völligen Wegfall einer Haftung der Beklagten auszugehen. Eine Haftung der Beklagten zu 2 aus § 831 BGB scheide auch gem. § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB aus. Bei dem Beklagten zu 1 handele es sich nämlich um einen erfahrenen, seit 1974 in Diensten der Beklagten zu 2 stehenden, ordnungsgemäß ausgebildeten und regelmäßig weitergeschulten Straßenbahnfahrer. Ferner sei der Beklagte zu 1 - ausweislich der nunmehr überreichten Aufstellung (Bl. 219 GA) - auch regelmäßig und von diesem unbemerkt in Zivil überwacht worden, ohne dass sich dabei (Bedenken gegen seine Eignung rechtfertigende) Auffälligkeiten ergeben hätten.

5

4. Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die im zweiten Rechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

6

Die Akten ... der Stadt F haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

7

II. Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Die vollständige Abweisung der Klage durch das Landgericht ist nicht zu beanstanden.

8

1. Hinsichtlich des Beklagten zu 1 kommt - davon geht zu Recht auch der Kläger aus - allenfalls eine Haftung nach § 823 BGB in Betracht (das StVG ist gem. § 1 Abs. 2 StVG bei Schienenfahrzeugen nicht einschlägig; die Haftung nach § 1 HPflG trifft allein der Bahnbetriebsunternehmer). Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger eine schuldhafte Herbeiführung des hier in Streit stehenden Verkehrsunfalls durch den Beklagten zu 1 (namentlich ein zu schnelles Fahren oder eine verspätete Reaktion) nicht bewiesen hat.

9

Die Aussage des erstinstanzlich vernommenen Zeugen T (Bl. 67 GA) ist hinsichtlich des Zustandekommens des hier in Streit stehenden Unfalls unergiebig. Auch aus den zu Beweiszwecken verwerteten Beiakten (namentlich der dortigen Angaben des Beklagten zu 1 und des Sohnes des Klägers) ergibt sich kein klares Bild des Unfallhergangs, insbesondere hinsichtlich der jeweiligen Geschwindigkeiten, der Fahrzeugabstände und einer etwa verspäteten Reaktion des Beklagten zu 1.

10

Der Sachverständige T2 hat in seinem Gutachten (vgl. inbes. Bl. 126 ff. GA) dementsprechend auch überzeugend ausgeführt, dass eine überhöhte Geschwindigkeit oder eine verspätete (Brems-)Reaktion seitens des Beklagten zu 1 zwar durchaus möglich seien, sich mangels vorhandener objektiver Spuren und vorhandener Unwägbarkeiten jedoch nicht feststellen und beweisen ließen. Bedenken ergeben sich insoweit auch nicht etwa daraus, dass die Beklagten selbst vorgetragen haben (vgl. Bl. 33 f. GA; ähnlich im Kern auch die Angaben des Beklagten zu 1 im Ermittlungsverfahren), der Beklagte zu 1 habe zunächst - als vor ihm der Sohn des Klägers auf die linke Fahrspur gewechselt sei - lediglich abgebremst und eine Notbremsung erst eingeleitet, als er bemerkt habe, dass der Sohn des Klägers unter gleichzeitigem Abbremsen wieder auf die rechte Fahrspur hätte zurückkehren wollen, was ihm wegen der Nähe zum Stauende nicht mehr vollständig möglich gewesen sei. Eine Verpflichtung zu einer sofortigen (für die Fahrgäste nicht ungefährlichen) Notbremsung beim ersten Fahrspurwechsel des Sohnes des Klägers kann nämlich nicht angenommen werden, zumal der Beklagte zu 1 nach seiner unwiderlegten Darstellung zunächst angenommen hatte, der Sohn des Klägers habe nach links auf den Parkplatz des Supermarktes abbiegen - also den Fahrstreifen sogleich wieder räumen - wollen (vgl. zur Örtlichkeit die polizeiliche Unfallskizze Bl. 52 = 138 GA und die Lichtbilder Bl. 148 GA, aus denen sich auch ergibt, dass die Unterbrechung der Schraffierung der linken Fahrspur - so auch der Sachverständige, Bl. 121 GA - lediglich der Schaffung einer Abbiegemöglichkeit zum Supermarkt dient). Grundsätzlich darf sich der Straßenbahnführer darauf verlassen, dass andere Verkehrsteilnehmer auf seinen Vorrang gem. §§ 2 Abs. 3, 9 Abs. 3 StVO Rücksicht nehmen. Erst in dem Moment, in dem sich die Gefahr einer Kollision aufdrängt und eine rechtzeitige Räumung des Gleisbereichs unwahrscheinlich ist oder sich die Straßenbahn sonst einer unklaren Verkehrssituation nähert, entfällt die Berechtigung des Straßenbahnführers, auf seinen Vorrang zu vertrauen und ist er ggfs. zur Einleitung einer Schnellbremsung verpflichtet (vgl. zum Ganzen OLG Düsseldorf NZV 1994, 28 ff.; OLG Hamm NZV 1991, 313; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 2 StVO, Rdn. 64 und § 9 StVO, Rdn. 36; ). Dass solche Umstände hier vorgelegen hätten, lässt sich nicht feststellen. Überdies ist nach den Ausführungen des Sachverständigen ohnehin nicht feststellbar, dass der Beklagte zu 1, dann, wenn er schon bei Erkennbarkeit des ersten Spurwechsels des Sohnes des Klägers reagiert und (mit der entsprechenden Reaktions- und Schwellphase von 1,6 sec.) eine Notbremsung eingeleitet hätte, die Kollision hätte vermeiden können.

11

Vor diesem Hintergrund kann der Kläger sich auch nicht mit Erfolg auf einen Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Beklagten zu 1 berufen. Ein typischer Geschehensablauf, der nach allgemeiner Lebenserfahrung unter Berücksichtigung der Besonderheiten schienengebundener Fahrzeuge, auf ein Verschulden des Beklagten zu 1 schließen ließe, steht eben nicht fest (vgl. zur Frage des Anscheinsbeweises beim Auffahren einer Straßenbahn auf ein im Gleisbereich befindliches Fahrzeug allgemein OLG Düsseldorf, a.a.O.; OLG Hamm, a.a.O.; Hentschel, a.a.O.; Geigel-Zieres, Der Haftpflichtprozess, 24. Aufl., Kapitel 27, Rdn. 275). Auch das - überdies erst in der Berufungsinstanz ins Spiel gebrachte - Überwachungsprotokoll (Bl. 219 GA), aus dem sich ergibt, dass der Beklagte zu 1 bei Überwachungen auch schon einmal zu schnell oder "recht schnell" gefahren ist, lässt keine hinreichend sicheren Schlüsse auf eine fehlerhafte (insbes. zu schnelle) Fahrweise des Beklagten zu 1 bei dem hier in Rede stehenden Vorfall zu.

12

Dass das Landgericht - soweit ersichtlich - weder den Widerbeklagten zu 2 noch den Beklagten zu 1 selbst angehört oder als Partei vernommen, sondern sich auf die Verwertung der Beiakten (mit den dortigen Angaben der vorgenannten Beteiligten) zu Beweiszwecken beschränkt hat, ist nicht zu beanstanden, zumal der Kläger insoweit auch keinerlei Rügen erhebt und insbesondere den auf Vernehmung seines Sohnes (jetzt wieder als Zeuge) gerichteten Beweisantrag (vgl. dazu Bl. 2 und 50 GA) nicht wiederholt.

13

Schließlich vermag der Senat auch nicht zu erkennen, dass hier etwa eine Beweisvereitelung seitens der Beklagten angenommen werden und zur Beweislastumkehr oder der Annahme eines Fehlverhaltens des Beklagten zu 1 führen könnte (vom Kläger - anders als in erster Instanz, vgl. Bl. 163 GA - auch nicht mehr geltend gemacht). Dass der Beklagte zu 1 es unmittelbar nach dem Unfall versäumt hat, das Kurzweg-Registriergerät auszuschalten, so dass die Aufzeichnungen der Unfallphase überschrieben wurden, kann nicht als missbilligenswerte Beweisvereitelung gewertet werden (vgl. zum Begriff der Beweisvereitelung nur Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 286, Rdn. 14a). Die Beklagten haben aus Sicht des Senats zu Recht darauf verwiesen, dass dieses Versäumnis des Beklagten zu 1 angesichts der Unfallsituation durchaus verständlich und entschuldbar erscheint; insoweit dürfte ein Vorwurf auch eher der unfallaufnehmenden Polizei zu machen sein. Jedenfalls könnte eine etwa anzunehmende, allenfalls fahrlässige Beweisvereitelung nicht zur Annahme einer Beweislastumkehr oder - im Rahmen der Beweiswürdigung - zur Annahme eines unfallursächlichen Fehlverhaltens des Beklagten zu 1 führen.

14

Nach alledem ist eine Haftung des Beklagten zu 1 schon dem Grunde nach zu verneinen.

15

2. Anders verhält es sich bei der Beklagten zu 2. Deren Haftung ergibt sich hier nämlich dem Grunde nach - unabhängig von einem schuldhaften Fehlverhalten des Beklagten zu 1 - unzweifelhaft aus § 1 Abs. 1 HaftpflG. Der Entlastungsbeweis nach § 1 Abs. 2 HaftpflG (höhere Gewalt als Unfallursache) ist unstreitig nicht geführt; auch eine Unabwendbarkeit des Unfalls für den Beklagten zu 1 i.S. des § 13 Abs. 3 HaftpflG ist - davon gehen letztlich auch die Beklagten aus - nicht bewiesen (nach den Feststellungen des Sachverständigen ist eine verspätete Reaktion des Beklagten zu 1 möglich, also nicht auszuschließen).

16

Ob die Beklagte zu 2 daneben auch aus § 831 Abs. 1 BGB (also für ein nach dieser Vorschrift vermutetes Verschulden) haftet oder sie sich gem. § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB entlasten kann, spielt deshalb letztlich keine Rolle und bedarf keiner weiteren Aufklärung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen der hier vorzunehmenden und sogleich noch zu erörternden Abwägung der Verursachungsanteile (§§ 4 HaftpflG, 17 StVG) ein lediglich (etwa gem. § 831 BGB oder § 18 StVG) vermutetes Verschulden nicht zu berücksichtigen ist (vgl. dazu allgemein nur Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 254, Rdn. 47 und Hentschel, a.a.O., § 17 StVG, Rdn. 31, jeweils m.w.Nachw. aus der Rechtsprechung). Ein (zur Haftung der Beklagten zu 2 nach § 823 Abs. 1 BGB führendes) konkretes unfallursächliches Organisations- oder Überwachungsverschulden der Beklagten zu 2 hat der Kläger erstinstanzlich nicht dargetan; auch in der Berufungsinstanz fehlt es an hinreichendem - ohnehin gem. § 531 ZPO kaum berücksichtigungsfähigem - Vorbringen hierzu. Insbesondere lässt sich ein (bestrittenes) unfallursächliches Verschulden der Beklagten zu 2 im o.g. Sinne nicht, jedenfalls nicht ohne weiteres aus den in der Berufungsinstanz von den Beklagten vorgelegten und vom Kläger im Zusammenhang mit der Frage des Entlastungsbeweises (vgl. Bl. 222 f. GA) in Bezug genommenen Unterlagen (namentlich dem Überwachungsprotokoll Bl. 219 GA) herleiten. Danach ist bei der gem. §§ 4 HaftPflG, 17 StVG vorzunehmenden Abwägung der Verursachungsanteile auf Seiten der Beklagten zu 2 nur die naturgemäß (wegen ihrer Schienengebundenheit und des - auch gewichtsbedingt - längeren Bremsweges) erhöhte Betriebsgefahr der Straßenbahn (vgl. dazu nur Hentschel, a.a.O., § 17 StVG, Rdn. 43) anzusetzen. Es kann hier - trotz der Unaufklärbarkeit des genauen Ablaufs, insbesondere der Fahrzeugabstände - davon ausgegangen werden, dass diese erhöhte Betriebsgefahr sich auch ursächlich ausgewirkt hat (so offenbar auch OLG Düsseldorf NZV 1994, 28 ff. in einem ähnlich gelagerten Fall). Insoweit streitet - anders als bei der Frage eines Verschuldens des Beklagten zu 1. - auch der Beweis des ersten Anscheins für den Kläger.

17

Auf Seiten des Klägers, der ja nunmehr (zu Recht) selbst von seiner Mithaftung gem. §§ 7, 17 StVG (jedenfalls zu 50 %) ausgeht, ist im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung - darin ist dem Landgericht zuzustimmen - ein die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeuges erheblich erhöhendes (vgl. dazu allgemein nur Hentschel, a.a.O., § 17 StVG, Rdn. 11) Verschulden des Sohnes des Klägers (= Fahrer des klägerischen PKW) anzusetzen. Dieser durfte gem. § 2 Abs. 3 StVO angesichts der auch nach klägerischer Darstellung (allerdings danach in einem Abstand von geschätzt 200 m; vgl. Bl. 2 GA) sichtbar folgenden Straßenbahn nicht auf die linke Fahrspur wechseln, zumal für ihn nach den (als solchen auch nicht beanstandeten) Feststellungen des Sachverständigen (Bl. 129 f. GA) bei aufmerksamer Beobachtung die vor ihm befindliche Verkehrssituation (Rückstau vor der roten Ampel) - und damit auch die Gefahr des Blockierens des Gleisbereiches - erkennbar gewesen wäre und jedenfalls ein längeres Fahren auf der linken Spur zwecks Überholens oder gar ein Vorfahren auf dieser Spur bis zur Ampel im Hinblick auf die schraffierte Sperrflächenmarkierung gem. § 41 Abs. 3 Ziff. 6 StVO (vgl. dazu die Lichtbilder Bl. 146 ff. GA) ohnehin von vornherein verboten war. Da die Unterbrechung der Sperrfläche ersichtlich lediglich der Schaffung einer Abbiegemöglichkeit nach links auf das gegenüberliegende Supermarktgelände diente, durfte der Sohn des Klägers auch diesen Bereich für sich genommen nicht einfach zu dem klägerseits behaupteten - aus Sicht des Beklagten zu 1 nicht, jedenfalls nicht ohne weiteres erkennbaren - Zweck des Passierens eines zunächst angenommenen einzelnen parkenden Fahrzeuges auf dem rechten Fahrstreifen befahren; dies gilt natürlich erst recht bei - hier unstreitig erfolgtem - Erkennen einer nachfolgenden Straßenbahn, zumal eine Unzumutbarkeit der Vorranggewährung keinesfalls ersichtlich ist und überdies § 5 Abs. 4 StVO ein eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausschließendes Verhalten forderte. Der Sohn des Klägers musste unter den hier gegebenen Umständen in jedem Fall der Straßenbahn Vorrang gewähren und durfte nicht vor der (von ihm ja unstreitig erkannten) Straßenbahn in den Gleisbereich einfahren und diesen gar - wie letztlich geschehen und auch voraussehbar - versperren (vgl. zum Ganzen allgemein nur Hentschel, a.a.O., § 2 StVO, Rdn. 64 f. sowie Geigel/Zieres, a.a.O., 27. Kapitel, Rdn. 74 ff. und 275).

18

Das Verschulden des Sohnes des Klägers wiegt aus Sicht des Senats - entgegen der Auffassung des Klägers - schwer und führt zu einer ganz erheblichen Erhöhung der Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeuges. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass hier demgegenüber die (von vornherein erhöhte) Betriebsgefahr der Straßenbahn völlig zurücktritt. Zwar geht etwa Grüneberg in Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 7. Auflage, Rdn. 332 ff. beim Auffahren einer Straßenbahn auf ein im Gleisbereich anhaltendes Fahrzeug trotz des Vorrechts der Straßenbahn gem. § 2 Abs. 3 StVO davon aus, dass regelmäßig eine Haftungsverteilung von 1:1 bis 2:1 zu Lasten des Straßenbahnhalters in Betracht komme. Eine solche Haftungsverteilung erscheint dem Senat hier angesichts des - die Annahme eines bloßen Regelfalles ausschließenden - gravierenden Verschuldens des Sohnes des Klägers jedoch keinesfalls angemessen. Insoweit teilt der Senat auch nicht die Einschätzung des Kammergerichts in der vom Kläger angeführten Entscheidung NZV 2001, 426 ff. [dort hat das Kammergericht - bei einer ohnehin nicht vergleichbaren Unfallkonstellation und überdies offenbar, wie oben ausgeführt zu Unrecht, auch unter Berücksichtigung eines bloß gem. § 831 BGB vermuteten Verschuldens des Bahnbetreibers - trotz eines "besonders leichtfertigen" Verhaltens der PKW-Fahrerin und nicht feststellbaren Verschuldens des Straßenbahnführers eine Haftungsquote von 50:50 angenommen). Vielmehr erscheint es dem Senat hier gerechtfertigt, die (naturgemäß erhöhte) Betriebsgefahr der Straßenbahn ganz zurücktreten zu lassen, da der Sohn des Klägers durch sein schwerwiegendes Fehlverhalten, nämlich seine - wie oben ausgeführt - in mehrfacher Hinsicht verkehrswidrige Fahrweise, die entscheidende Ursache für den Unfall gesetzt hat. Ein völliges Zurücktreten der Straßenbahnbetriebsgefahr hinter einem schwerwiegenden unfallursächlichen Fehlverhalten des PKW-Fahrers ist von der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen auch schon mehrfach angenommen worden (vgl. die auch bei Grüneberg, a.a.O. aufgeführten Entscheidungen des OLG Düsseldorf NZV 1994, 28 ff., des OLG Hamm VersR 1988, 1250 und des OLG Braunschweig VersR 1969, 1048).

19

3. Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

20

Die Entscheidung über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

OLG Hamm 13. Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 22.11.2004
Aktenzeichen: 13 U 131/04


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Der Tankstellenbetreiber darf die Detektivkosten vom Kunden verlangen, wenn dieser ohne Bezahlung die Tankstelle verläßt.

Fehlende Originallackierung bei einem Gebrauchtfahrzeug kein Mangel

Eine fehlende Originallackierung bei einem Gebrauchtfahrzeug ist kein Mangel, wenn die Lackierung vor der Auslieferung des Fahrzeugs beschädigt wird.

Regulierungsfrist bei durchschnittlichen Verkehrsunfällen

Dem Haftpflichtversicherer wird für die Schadensregulierung bei durchschnittlichen Verkehrsunfällen eine Prüfungsfrist von 4 bis 6 Wochen zugestanden.

BGH: Erfüllungsort der Nacherfüllung beim Kauf beweglicher Sachen

Fehlen vertraglicher Abreden, ist Erfüllungsort der Ort, an welchem der Verkäufer seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung hatte.

OVG Münster: "Reduzierung" des Punktestandes auf 13 bzw. auf 17 Punkte

Bei Fehlen einer Maßnahme der Führerscheinbehörde muss es ggf. zu einer sofortigen zeitlich unbeschränkten Minderung auf 13 Punkte kommen.

Verneinung von "öffentlichem Straßenverkehr" auf einem Werksgelände

BGH: Maßgeblich ist, ob der Bereich, in dem sich die Tat ereignet haben soll, von einem zufälligen Personenkreis genutzt werden kann.

BGH: Schätzgrundlage für die Bemessung der Mietwagenkosten

Schwacke-Liste und auch der Fraunhofer-Mietpreisspiegel sind grundsätzlich zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten geeignet.

Alleinhaftung des Radfahrers auf dem Gehweg bei PKW-Kollision

Der Radfahrer hat den Schaden des aus einer Hofeinfahrt herausfahrenden Pkw´s allein zu tragen, wenn den Pkw-Fahrer kein Verschulden trifft.

LG Coburg zum Rücktritt bei Sachmängeln eines Luxusfahrzeuges

Bei einem Luxussegment-Fahrzeug dürften Käufer berechtigt einen besonderen Komfort und eine äußerst geringe Fehleranfälligkeit erwarten.

Alleinhaftung des Lkw-Fahrers beim Nach-Links-Ziehen auf der Autobahn

Eine Kollision ist unvermeidbar, wenn bei einem Fahrspurwechsel dem nachfolgenden Verkehr eine Reaktionszeit von nur 2 Sekunden verbleibt.

Fahrerlaubnis: Erreichen von 18 Punkten und Entziehung, Tattagprinzip

Die Fahrerlaubnisbehörde hat unabhängig von späteren Punktetilgungen die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich 18 oder mehr Punkte ergeben.

Bußgeldverfahren: Funktionstauglichkeit eines Geschwindigkeitsmeßgeräts

Behauptete Fehlmessungen im Britzer Tunnel - Radarmessgerät Traffipax Traffistar S 330 - müssen substantiiert vorgetragen werden.

9-Monate-Fahrtenbuchauflage bei einem Punkt im Verkehrszentralregister

Die Auferlegung einer neunmonatigen Fahrtenbuchauflage ist bei Fehlen einer ausreichend substantiellen, nachvollziehbaren Begründung rechtswidrig.

9-Monate-Fahrtenbuchauflage bei einem Punkt im Verkehrszentralregister

Die Auferlegung einer neunmonatigen Fahrtenbuchauflage ist bei Fehlen einer ausreichend substantiellen, nachvollziehbaren Begründung rechtswidrig.

Eigene erfolglose Reparaturversuche schließen den Rücktritt nicht aus

Die an die Drittfirma gezahlten Reparaturkosten sind jedoch nicht erstattungsfähig, da es kein Recht zur Selbstvornahme auf Kosten des Verkäufers gibt.

AG Konstanz: Ermittlung der Rotlichtzeit bei TraffiPhot III

Es ist eine Toleranz abzuziehen, bezogen auf die Zeit vom Überfahren der Haltelinie bis zum Überfahren der ersten Induktionsschleife.

Wirksamkeit der Abtretung von Ansprüchen in Höhe der Mietwagenkosten

Es ist nicht Wille des Gesetzgebers, dass Mietwagenunternehmen abgetretene Ansprüche als Rechtsdienstleistungen geltend machen können.

Keine EU-Fahrerlaubnis bei Vortäuschung eines Studiums im EU-Ausland

Auch eine zu Umgehungszwecken erwirkte tschechische Fahrerlaubnis ist in Deutschland nicht gültig - Fahrlässiges Fahren ohne Fahrerlaubnis.

Zur Werbung einer Autoreparaturwerkstatt mit der Marke eines bekannten Automobilherstellers

Der Markeninhaber darf einem Dritten die Verwendung der Marke nicht ohne weiteres verbieten, solange die Benutzung nicht gegen die anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel verstößt.

Zum Erfüllungsort der Nacherfüllung im Kaufrecht

Der BGH entscheidet die Frage, an welchem Ort der Verkäufer einer mangelhaften Sache die zur Mangelbeseitigung geschuldete Nacherfüllung vornehmen muss.

Mietwagenkosten: Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel geeignete Schätzgrundlage

Der Tatrichter kann seiner Schadensschätzung sowohl die Schwacke-Liste als auch den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zugrunde legen. Die Autorechtler Berlin RA Polte RA Gutmacher

OLG Düsseldorf: Quotale Erstattung der Sachverständigenkosten

Ist der Geschädigte mitverantwortlich für das Unfallereignis, so kann er auch nur einen Teil der Sachverständigenkosten ersetzt verlangen.

Kein Unfall: Glätte-Schaden zwischen Zugfahrzeug und Anhänger

Alleine das Schleudern bei Schneeglätte ist kein "Unfall", solange es nicht zu einem Anstoß an einen anderen Verkehrsteilnehmer o.ä. kommt.

Vollständige Erstattung der Gutachterkosten im Quotenfall

Die Kosten des Sachverständigengutachtens hat der auch nur teilweise für den Schaden verantwortliche Schädiger in voller Höhe zu erstatten.

Kein qualifizierter Rotlichtverstoß bei zufälliger Beobachtung

Die Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes innerorts kann nicht durch die zufällige Beobachtung eines Polizeibeamten erfolgen.

BGH: Rotlichtverstoß bei Kreuzungseinfahrt nach verkehrsbedingtem Halt

Eine Kreuzungseinfahrt kann auch nach vorheriger Haltelinienüberfahrt bei Grünlicht einen qualifizierten Rotlichtverstoß darstellen.

Vorfahrtsrecht des Linksabbiegers in der abknickenden Vorfahrtstraße

Das Vorfahrtsrecht des Linksabbiegers in der abknickenden Vorfahrtstraße besteht auch bei Nichtbetätigung des Fahrtrichtungsanzeigers fort.

Abschleppkosten: Eingeschränkte Haftung des Fahrzeughalters

Der PKW-Halter haftet nicht für Abschleppkosten durch von einer dritten Person rechtswidrig auf einer privaten Fläche abgestelltes Kfz.

BGH zur Erstattungsfähigkeit der Abschleppkosten von Privatgrundstück

Bei unbefugtem Parken auf einem Privatgrundstück darf der Grundstücksbesitzer die Abschleppkosten von dem Fahrzeugführer verlangen.

Zur Zurechenbarkeit von Refinanzierungsvereinbarungen des Leasingnehmers mit Dritten

BGH entscheidet, inwiefern das Verhalten und Erklärungen des in die Vorbereitung eines Leasingvertrags eingeschalteten Lieferanten und Dritter in Bezug auf Vereinbarungen des Leasingnehmers mit Dritten über die Refinanzierung von Leasingraten dem Leasinggeber zuzurechnen sind.

KG: Qualifizierter Rotlichtverstoß bei Rotlicht für Linksabbiegerspur

Das Rotlicht für die Linksabbiegerspur untersagt auch die (teilweise) Benutzung dieser Spur im gesamten Kreuzungsbereich. Die Autorechtler.

Verwertung einer mittels geeichter Stoppuhr gemessener Rotlichtdauer

Vom Messwert sind wegen Reaktionsverzögerungen 0,3 sec. und für etwaige Gangungenauigkeiten das Doppelte der Eichfehlergrenze abzuziehen.

Anforderungen an die Feststellung einer Ausnahme vom Regelfahrverbot

Die Anordnung eines den Regelfall übersteigenden Fahrverbots von zwei Monaten setzt eine ungünstige Prognose für den Betroffenen voraus.

Regelfahrverbot: Absehen trotz qualifizierten Rotlichtverstoßes

Die Regelahndung mit einem Fahrverbot ist nicht in jedem Fall eines qualifizierten Rotlichtverstoßes indiziert. RA Gutmacher.

Zur Erhöhung der Regelgeldbuße wegen "überaus langer Rotlichtdauer"

Kammergericht: Im Rahmen der Regelgeldbuße ist die erhöhte abstrakte Gefahr durch die lange Dauer der Rotlichtphase bereits berücksichtigt.

Sorgfaltspflichten eines Halters bei Überlassung seines Fahrzeugs

Der Fahrzeughalter muss im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten vorher prüfen, ob der Fahrer im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis ist.

Verkehrsunfallhaftung nach Vorbeifahrt an einer haltenden Straßenbahn

Den Wartepflichtigen trifft die überwiegende Haftung, auch wenn der Vorfahrtberechtigte links an einer haltenden Straßenbahn vorbeigefahren ist.

OLG Hamm: Haftung bei Straßenbahnunfall und Befahren einer Sperrfläche

Grundsätzlich darf sich der Straßenbahnführer darauf verlassen, dass andere Verkehrsteilnehmer auf seinen Vorrang Rücksicht nehmen.

Berechnung der Eichgültigkeitsdauer bei Atemalkoholmessgeräten

Bei einer unterjährigen Eichgültigkeitsdauer soll das Ende der Frist nicht entsprechend § 188 Abs. 2 BGB taggenau berechnet werden.

Haftungsverteilung und Seitenabstand beim Überholen eines Radfahrers

Nach den örtlichen Gegebenheiten muss die Breite der Fahrbahn ausreichen, um den Radfahrer mit angemessenem Abstand von 1,50 m zu überholen.

ES 3.0: Unzureichende Messfotos mit der alten Softwareversion 1.001

Ein Beweisbild einer Messung mit dem ES 3.0 mit der Softwareversion 1.001 muss alle Fahrbahnteile abbilden.

ESO ES 3.0: Verwertbarkeit einer Messung mit alter Softwareversion

Freispruch: Bei unaufmerksamem Meßbetrieb ist wegen des Bildausschnittes nicht sicher, ob sich der Betroffene allein im Meßbereich befand.

BGH: Haftung und Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen

Kommt es zur Berührung der geöffneten Fahrzeugtür mit einem vorbeifahrenden LKW, kann eine hälftige Schadensteilung gerechtfertigt sein.

BVerfG: Verletzung des Grundgesetzes durch Verkehrsüberwachung

Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung kann im überwiegenden Allgemeininteresse nur mit Rechtsgrundlage eingeschränkt werden.

AG Grimma: Lichtschrankenmessung mit ES 3.0 ist unverwertbar

Für Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung besteht mangels Rechtsgrundlage ein Beweisverwertungsverbot, vgl BVerfG.

Verteidigung gegen ES 3.0-Fehlmessung durch "vorauslaufende Schatten"

AG Landstuhl: Durch diese und andere Lichteffekte kann die Fotoposition abweichen, da Auslöser der Messung ein Helligkeitsunterschied ist.

ES 3.0 - Unverwertbarkeit der Geschwindigkeitsmessung

Die nicht nachvollziehbare Dokumentation der Fotolinie nur durch ein "Lübecker Hütchen" führt zur Unverwertbarkeit der ES 3.0 - Messung.

Kfz-Kaskoversicherung: Beweislast für das Vorliegen eines Wildschadens

Der Versicherungsnehmer trägt die volle Beweislast für das Vorliegen eines Wildschadens, wobei seine Angaben nicht ohne Weiters ausreichen.

Kfz-Kaskoversicherung: Nächtliches Ausweichen vor einem Fuchs

Weicht ein Kraftfahrer nachts in einer Kurve bei 70-80 km/h einem Fuchs aus, so ist sein Aufwendungsersatzanspruch um 60 % zu kürzen.

BGH: Bedeutung der Angabe "Unfallschäden lt. Vorbesitzer: Nein"

Diese Formular-Angabe ist keine Beschaffenheitsvereinbarung, sondern nur eine Wissenserklärung, die die Angaben des Vorbesitzers wiedergibt.

BGH: Privatkauf eines Gebrauchtfahrzeugs mit Angabe der Laufleistung

Beim Privatkauf ist die Angabe der Laufleistung in der Regel als Beschaffenheitsangabe und nicht als Beschaffenheitsgarantie zu werten.

BGH: Allgemeine Geschäftsbedingungen im Gebrauchtwagengarantievertrag

Die Pflicht des Käufers zur Vorlage der Reparaturrechnung nach ausgeführter Reparatur und zur Herstellerinspektion ist in AGB unzulässig.

Aufklärungspflicht nach Erwerb von einem unbekannten Zwischenhändler

Der PKW-Verkäufer muss aufklären, dass er das Fahrzeug kurz vor dem Weiterverkauf von einem "fliegenden Zwischenhändler" erworben hat.

Haftung beim Gebrauchtwagenverkauf: Zusicherung der "Dellenfreiheit"

Die Erklärung, dass der Wagen "in der Außenhaut weder Beulen noch Dellen" aufweist, garantiert beim Verkauf einen makellosen Zustand.

Fiktive Abrechnung von Reparaturkosten einer Marken-Fachwerkstatt

Der Geschädigte kann auch nach über 3 Jahren bei fiktiver Abrechnung die Reparaturkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangen.

Tateinheit bei wiederholter Geschwindigkeitsüberschreitung

Zwei Geschwindigkeitsverstöße auf der Autobahn innerhalb weniger Kilometer bei gleichbleibender Geschwindigkeitsbegrenzung stehen in Tateinheit.

AGB-Klausel: Unwirksamkeit einer achtwöchigen Bindungsfrist

Klauseln, die den Käufer eines neuen Nutzfahrzeugs acht Wochen an die Bestellung binden, benachteiligen ihn unangemessen und sind unwirksam.

Parallelvollstreckung mehrerer Fahrverbote mit Viermonatsfrist

Bei der Vollstreckung eines Fahrverbots unter Gewährung der Viermonatsfrist kann ein zweites Fahrverbot ab Rechtskraft parallel vollstreckt werden.

Verkehrssicherungspflicht: Haftung des Hauseigentümers bei Dachlawinen

Er haftet wegen Verletzung seiner Verkehrssicherungspflichten zur Hälfte für durch herabfallenden Schnee an einem Fahrzeug entstehende Schäden.

AG Lübben: Aufzeichungen des Videonachfahrsystems ProVida 200 Modular

Verdachtsunabhängig erlangte ProVida-Verfahren-Daten, wie Farbe, Typ und Marke sowie amtliche Kennzeichen von Kraftfahrzeugen, sind unverwertbar.

OLG Hamm: Feststellungen bei Abstandsmessungen mit ProViDa 2000

Bei Messungen aus einem fahrenden Polizeifahrzeug unter Verwendung des ProVida 2000 Modular-Systems genügt im Urteil nicht die Bezeichnung des Verfahrens.

OLG Oldenburg: VKS 3.0-Abstandsmessungen unverwertbar

Die Aufzeichnung individueller Verkehrsvorgänge durch fest installierte Videoanlagen zur Identifizierung von Fahrer und Fahrzeug ist rechtswidrig.

OLG Hamm: VKS 3.0, Version 3.1.- Verwertbarkeit mangels Wi

Eine Geschwindigkeitsmessung mit dem System VIDIT, VKS 3.0 Version 3.1 muss nach Abwägung nicht einem Beweisverwertungsverbot unterliegen.

VIDIT VKS 3.01 - verdachtsunabhängige Videoaufzeichnungen

Unverwertbarkeit bei verdachtsunabhängiger Verkehrsüberwachung von Geschwindigkeiten, Abständen, der Fahreridentifizierung und Kennzeichenerfassung

BVerfG: Umfang des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, VKS

Verletzung von Art 3 Abs 1 GG durch Einschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ohne ausreichende rechtliche Grundlage.

Frage der Verwertbarkeit beim Brücken-Abstands-Messverfahren ViBrAM

OLG Düsseldorf: Videoaufzeichnungen des Brücken-Abstands-Messverfahrens ViBrAM sind nicht verwertbar, weil ein Beweisverwertungsverbot vorliegt.

Rücktritt bei Leugnen einer Mangelhaftigkeit des Pkw

Eine ernsthafte Verweigerung der Nacherfüllung kann schon dann gegeben sein, wenn der Verkäufer das Vorliegen eines Mangels nachhaltig geleugnet.

Provida 2000 Modular - Anlassbezogenheit der Geschwindigkeitsmessung

Beim Hinterherfahren ist es denkbar und nicht unüblich, dass die Videoaufnahme "durchläuft" und der Messvorgang nicht anlassbezogen ausgelöst wird.

Unfallflucht: Keine Strafbarkeit des Entfernens von einem anderen Ort

Das Entfernen von einem anderen Ort als dem Unfallort nach Kenntniserlangung von dem Unfallereignis erfüllt nicht den Tatbestand des § 142 StGB.

Rechtsschutzversicherung: Unverzüglichkeit der Leistungsablehnung

Eine Leistungsablehnung wegen fehlender Erfolgsaussicht oder Mutwilligkeit ist unverzüglich innerhalb von höchsten 3 Wochen mitzuteilen.

AG Meißen: Zum Anfangsverdacht als Anlass von Videoaufzeichnungen

Kein Anfangsverdacht für eine Videoaufzeichnung ohne jegliche technische Hilfsmittel aufgrund von Schätzung von Geschwindigkeit und Abstand

AG Ellwangen: Das umfassende Akteneinsichtsrecht des Verteidigers

Unterlagen und Beweismittel zur Messung sind dem Verteidiger zugänglich zu machen, da ansonsten das Recht auf rechtliches Gehör verletzt wäre.

Geschwindigkeitsmessung mit ES 3.0 - Identifizierung des Betroffenen

Zu den Anforderungen an das Urteil bei Identifizierung des Betroffenen anhand eines Fotos im Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung

BayObLG: Erforderliche Feststellungen bei Atemalkoholmessung

Wenn konkrete Anhaltspunkte etwa dafür vorliegen, dass die Verfahrensbestimmungen nicht eingehalten wurden, hat sich er Tatrichter davon zu überzeugen.

Bundesgerichtshof entscheidet über Atemalkoholmessung

Bei der AAK-Messwert ist verwertbar, wenn das Gerät unter Einhaltung der Eichfrist geeicht ist und die Bedingungen für ein gültiges Messverfahren gewahrt sind.

Verkehrsordnungswidrigkeit: Verfolgung eines Alkoholverstoßes

Die Rechtskraft eines Bußgeldbescheides wegen Mobiltelefon-Benutzung steht der Ahndung einer auf derselben Fahrt begangenen Alkohol-OWi entgegen.

BVerfG stärkt Richtervorbehalt bei Entnahme von Blutproben

Nur bei Gefährdung des Untersuchungserfolgs durch Verzögerungen darf die Polizei die Blutentnahme selbst anordnen. Die Autorechtler.

BVerfG: Beweisverwertungsverbot bei Anordnung einer Blutentnahme

Das Fehlen eines nächtlichen richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Bereitschaftsdienstes begründet kein Beweisverwertungsverbot der Blutentnahme.

Verwertungsverbot für tilgungsreife Voreintragungen bei Verurteilung

Ein Verwertungsverbot für Voreintragungen im Verkehrszentralregister besteht, wenn zum Zeitpunkt des Urteils bereits Tilgungsreife eingetreten war.

Zeitpunkt der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung

Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anordnung einer MPU gemäß § 13 Nr. 2 Buchst. b FeV ist auf den Zeitpunkt der Gutachtenanforderung abzustellen.

Keine OWi: Alkoholisierter Fahrlehrer als "Beifahrer"

Ein alkoholisierter Fahrlehrer ist nicht Fahrzeugführer, wenn er sich während einer Fahrschulfahrt auf die mündliche Korrektur der Fahrweise beschränkt.

Atemalkoholmessung: Kein Rückschluss auf BAK-Wert

Aus physiologischen Gründen besteht keine Konvertierbarkeit, so dass aus einem gemessenen AAK-Wert die BAK nicht (zuverlässig) errechnet werden kann.

Haftung beim Überholen vor der Kreuzung unter Benutzung der Gegenspur

Der Linksabbieger hat sich rechtzeitig, aber nicht vorzeitig, lediglich bis zur Mitte einzuordnen und vor der Kreuzung zu verlangsamen.

Ordnungswidrige Trunkenheit: Verwertbarkeit einer Atemalkoholprobe

Es ist rechtsfehlerhaft von der Verwertbarkeit auszugehen, bei der die Wartezeit von 20 Minuten seit Trinkende nicht eingehalten ist.

Verwertbarkeit der Atemalkoholmessung ohne Einhaltung der Kontrollzeit

Die Nichteinhaltung der Kontrollzeit von 10 Minuten führt zur Unverwertbarkeit der Messung mit dem Dräger Alcotest 7110 Evidential.

Mithaftung des Radfahrers bei Durchfahrt durch ca. 1,5 m breite Lücke

Stürzt ein Radfahrer infolge des Öffnens der Beifahrertür des stehenden Pkw, so kommt ein Mitverschulden nach einer Quote von ¼ in Betracht.

Haftungsverteilung bei Kollision eines einparkenden Fahrzeuges

Bei Kollision des einparkenden mit einer teilweise geöffneten Fahrzeugtür eines geparkten Fahrzeugs ist eine hälftige Haftung angemessen.

BGH zur Verweisungsmöglichkeit auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit

Klärung der Frage, unter welchen Voraussetzungen dem Geschädigten ein Verweis auf eine kostengünstigere Reparaturmöglichkeit zumutbar ist.

Schadensersatz des Eigentümers aufgrund einer polizeilichen Maßnahme

BGH zum Anspruch des Eigentümers eines entwendeten Kraftfahrzeugs auf Ausgleich von Schäden durch gezieltes Rammen beim Polizeieinsatz.

Kammergericht: Kollision eines Linienbusses mit der geöffneten Fahrertür

Der Fahrer des Pkw handelt grob verkehrswidrig, wenn er die Tür nach dem Aussteigen nicht schließt und sich von der Fahrbahn entfernt.

Sorgfaltsanforderungen bei Öffnung der Fahrertür im ruhenden Verkehr

Der Vorbeifahrende darf darauf vertrauen, dass die Wagentür des parkenden Fahrzeugs nicht weiter als spaltweise, also 10 cm, geöffnet wird.

Schadensersatzanspruch bei Erkennbarkeit des Hindernisses

Der Straßenbenutzer muß sich grundsätzlich den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und diese so hinnehmen, wie sie erkennbar sind.

Geltendmachung einer Entschädigung aus der Teilkasko wegen Diebstahls

Der Geschädigte hat den für das so genannte “äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung” notwendigen Beweis zu führen.

Atemalkoholbestimmung: Wartezwit zwischen Trinkende und Messung

Die Nichteinhaltung der 20 Minuten-Wartezeit macht das Messergebnis unverwertbar. Es genügt nicht, einen Sicherheitsabschlag vorzunehmen.

Ersatzfähigkeit der Mietwagenkosten bei Anmietung zum Unfallersatztarif

Ein Unfallersatztarif ist nur ein erforderlicher Aufwand zur Schadensbeseitigung, wenn er durch die besondere Unfallsituation veranlaßt ist.

Zur Beweislast für einen Mangel der Kaufsache nach der Durchführung von Nachbesserungsarbeiten

Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zur Beweislast für einen Mangel der Kaufsache nach der Durchführung von Nachbesserungsarbeiten getroffen. Die Autorechtler Berlin

BGH: Keine Gewährleistung bei Täuschung über gewerbliche Verwendung

Beim Gebrauchtwagenkaufvertrag ist bei Vortäuschung eines gewerblichen Verwendungszwecks des Fahrzeugs die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen.

Schadensabrechnung nach Verkehrsunfall: Anzusetzender Restwert

BGH: Grundsätzlich darf der von einem eingeschalteten Sachverständigen in einem Gutachten ermittelte Restwert zugrunde gelegt werden.

BGH: Umfang der Erkundigungspflicht für günstige Mietwagentarife

Die Frage, welche Bemühungen um einen günstigeren Tarif dem Geschädigten zuzumuten sind, ist abhängig von der Höhe des Mietpreisangebots.

Verbringungskosten: Unfallschadensberechnung auf fiktiver Basis

Bei fiktiver Schadensabrechnung sind auch kalkulierte Verbringungskosten zu ersetzen, die bei der Reparatur anfielen.

Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Schadensregulierung auf Neuwagenbasis

BGH: Der Geschädigte kann nur dann auf Neuwagenbasis abrechnen, wenn er ein fabrikneues Ersatzfahrzeug gekauft hat. Die Autorechtler

Kraftfahrzeugmietvertrag: Haftungsfreistellung nach Verkehrsunfall

BGH: Die Vereinbarung, dass bei jedem Unfall die Polizei hinzugezogen werden muss, begründet eine Obliegenheit des Mieters und ist wirksam.

Risiko: Erteilung einer Reparaturfreigabe bei abweichendem Sachverhalt

Kann die Grundlage einer Reparaturfreigabe im Ergebnis nicht bewiesen werden, können aus dieser keine Ansprüche abgeleitet werden.

AG Pforzheim: Haftungsquote trotz des Verzichts auf das Vorfahrtsrecht

Der Verzicht auf den Vorrang befreit den Wartepflichtigen nicht von den Sorgfaltspflichten gegenüber den sonstigen Vorfahrtsberechtigten.

Kammergericht: Zur Vortäuschung eines Kfz-Diebstahls

Zu den Anforderungen an die Beweisführung bei der Geltendmachung einer Entschädigungsleistung aus der Teilkaskoversicherung wegen Diebstahls.

Kein Fahrverbot bei Qualifiziertem Rotlichtverstoß eines Linksabbiegers

Bei einem bei Grünlicht nur für den Geradeausverkehr anfahrenden Linksabbieger kann von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden.

Kfz-Kaskoversicherung: Augenblicksversagen bei einem Rotlichtverstoß

Der Versicherungsnehmer, der durch sein Augenblicksversagen einen Verkehrsunfall verursacht, verliert seinen Kaskoversicherungsschutz nicht.

BGH zur Schadensberechnung auf der Grundlage fiktiver Reparaturkosten

Im „Porsche“-Urteil werden zur fiktiven Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt herangezogen.

Schadensersatz wegen Verkehrsunfall: Kollision auf einem Parkplatz

Auf den Fahrspuren von Parkplätzen sind alle Fahrzeugführer zur gegenseitigen Rücksichtnahme nach § 1 StVO verpflichtet. Die Autorechtler

BGH: Regulierung von Unfallschäden durch Autovermieter unzulässig

Die von einem Autovermieter veranlaßte Forderungsabtretung eines Unfallgeschädigten an ein Inkassobüro ist als Umgehungsgeschäft nichtig.

Verhalten an Fußgängerüberwegen: Bloßes Kopfnicken eines Fußgängers

OLG Oldenburg: Das bloße Kopfnicken eines Fußgängers bedeutet nicht ohne weiteres einen Verzicht auf sein Vorrecht. Die Autorechter

OLG Hamm: Absehen vom Regelfahrverbot nach einer Trunkenheitsfahrt

Ein Absehen von der Anordnung eines Fahrverbotes kommt nur bei Vorliegen ganz besonderer Ausnahmeumstände äußerer und innerer Art in Betracht.

OLG Dresden: Atemalkoholmessung mit Dräger Alcotest 7110 Evidential

Die Nichteinhaltung der Wartezeit von mind. 20 Minuten zwischen Trinkende und erster Atemalkoholmessung führt zur Unverwertbarkeit der Messung.

Atemalkoholtest: Beweisverwertungsverbot bei fehlender Belehrung.

Bei fehlender Belehrung über die Freiwilligkeit des Alkoholtests (hier: Alcotest 7110 Evidential) ist die Beweisverwertung verboten.

Promillegrenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit bei Rollstuhlfahrern

Der Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit beim Fahrer eines Elektrorollstuhls enspricht dem Grenzwert bei einem Fahrradfahrer.

BGH: Streitwertbemessung im Verkehrsunfallhaftpflichtprozess, SV-Kosten

Kosten eines vorprozessual eingeholten Sachverständigengutachtens und die Unkostenpauschale sind beim Streitwert zu berücksichtigen.

Fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge: Führen eines Fahrrades mit 2,06 Promille

Mangels MPU-Beibringung war das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen ohne Beschränkungen und Auflagen zu untersagen. Die Autorechtler

Blutalkoholgehalt für absolute Fahruntüchtigkeit eines Kraftfahrers

BGH: Bei Kraftfahrern ist bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 Promille absolute Fahruntüchtigkeit gegeben. Die Autorechtler

OLG München: Radfahrerunfall durch unvorsichtig geöffnete Beifahrertür

Sürzt ein Radfahrer dadurch, dass die Beifahrertür geöffnet wird, haftet der Fahrzeughalter bzw. dessen Haftpflicht nur für den Sachschaden.

Haushaltsführungsschaden bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften

Da die Lebenspartner einander nicht unterhaltspflichtig sind, handelt es sich nicht um einen Erwerbsschaden nach § 843 Abs. 1 1. Alt. BGB.

Fahrgastunfall im Doppeldeckerbus: Beweislast bei einem Sturz

Der Fahrgast muss bei einem Sturz auf der Treppe ein abruptes Anfahren bzw. ein nicht verkehrsbedingtes Abbremsen des Busses beweisen.

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