OLG Düsseldorf: Quotale Erstattung der Sachverständigenkosten

Ist der Geschädigte mitverantwortlich für das Unfallereignis, so kann er auch nur einen Teil der Sachverständigenkosten ersetzt verlangen.


Leitsatz

Ist der Geschädigte mitverantwortlich für das Unfallereignis und hat daher gemäß §§ 7, 17 StVG nur Anspruch auf Ersatz eines Teils seines Schadens, so kann er auch nur einen Teil der Sachverständigenkosten ersetzt verlangen.


Tenor

Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Klägerin wird das am 10.06.2010 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 4.752,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2009 zu zahlen.

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, die Klägerin von der Honorarforderung des Dipl.-Ing. K. W., H-H-Str., E., gemäß Rechnung vom 13.05.2009 (Rechnungsnummer) in Höhe eines Betrages von 409,46 € freizustellen.

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, die Klägerin von dem Honoraranspruch ihrer Prozessbevollmächtigten für deren vorprozessuale Tätigkeit in dieser Sache in Höhe eines Betrages von 239,17 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 3 % und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 97 %. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 25 % und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 75 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


Gründe

I.

Die zulässige Berufung hat in der Sache überwiegend Erfolg. Auf der Grundlage der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen ist der Verursachungsbeitrag der Beklagten mit 75 % zu bewerten. Der Senat teilt die Auffassung des Amtsgerichts Mühlheim an der Ruhr und des Landgerichts Duisburg im Parallelverfahren, dass der Schwerpunkt der Verursachung auf dem Verhalten des Beklagten zu 3 liegt. Dieser hat durch das verbotswidrige Befahren der Verkehrsinsel die Gefahrenlage herbeigeführt. Dagegen steht ein Vorfahrtsverstoß des Geschäftsführers der Klägerin nicht fest. Dieser durfte darauf vertrauen, dass er - geschützt durch das wartende Mofa - nach links abbiegen kann. Keinen Erfolg hat die Berufung dagegen, soweit die Klägerin in Abweichung der von ihr anerkannten Mithaftungsquote von 25 % die Gutachterkosten zu 100 % ersetzt verlangt. Für diese Auffassung gibt es keine gesetzliche Stütze.

Im Einzelnen:

1. Haftung dem Grunde nach

Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach beruht auf §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 Satz 1 StVG, 115 VVG.
Rechtsgrundlage für eine Haftung der Beklagten zu 2 ist § 7 Abs. 1 StVG. Die Beklagte zu 2 ist Halterin des unfallbeteiligten BMW. Der Unfall ereignete sich auch beim Betrieb dieses Fahrzeugs. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Unfall auf höherer Gewalt im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG beruhte. Die Beklagten haben auch nicht bewiesen, dass der Unfall für den Beklagten zu 3 als Fahrer ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG war. Die Beklagten haben bereits nicht bewiesen, dass der Beklagte zu 3 die Kollision auch bei rechtzeitiger Reaktion und Einleitung eines Bremsmanövers nicht hätte vermeiden können.

Aber auch die Klägerin haftet als Halterin des unfallbeteiligten Pkw Daimler-Chrysler nach § 7 Abs. 1 StVG für die Unfallfolgen. Auch für sie beruhte das Unfallgeschehen nicht auf höherer Gewalt nach § 7 Abs. 2 StVG. Die Klägerin beruft sich in der Berufungsinstanz selbst nicht mehr auf eine Unabwendbarkeit des Geschehens im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG.

Steht damit die Haftung beider Unfallbeteiligten fest, so hängt in ihrem Verhältnis zueinander die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Für das Maß der Verursachung ist ausschlaggebend, mit welchem Grad an Wahrscheinlichkeit ein Verhalten geeignet ist, Schäden der vorliegenden Art herbeizuführen. Im Rahmen der Abwägung können zu Lasten einer Partei aber nur solche Tatsachen berücksichtigt werden, die unstreitig oder bewiesen sind und als unfallursächlich feststehen.

2. Verursachungsbeitrag der Klägerin

a. Verstoß gegen § 9 Abs. 3 StVO

Ein Verstoß des Geschäftsführers der Klägerin gegen § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO steht auf der Grundlage der erstinstanzlichen Beweisaufnahme nicht fest. Nach dieser Vorschrift muss derjenige, der Abbiegen will, entgegenkommende Fahrzeuge vorher durchfahren lassen. Die Wartepflicht besteht gegenüber einem Entgegenkommenden, wenn dieser so nahe herangekommen ist, dass er durch das Abbiegen gefährdet oder auch nur in der zügigen Weiterfahrt wesentlich behindert wird. An dieser Pflicht ändert sich nichts, wenn ein Entgegenkommender dem Linksabbieger zu erkennen gibt, dass er ihm den Vortritt einräumt: diese sogenannte "gefährdende Höflichkeit" entbindet den Linksabbieger nicht davon, selbst sicher zu stellen, dass von seinem Abbiegen keine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeht (Senat, Urteil vom 29.09.2009, I - 1 U 163/08; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, § 9 StVO Rn 41 m.w.N.).

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte zu 2 mit seinem Fahrzeug zu dem Zeitpunkt, als der Geschäftsführer der Klägerin den Abbiegevorgang einleitete, bereits so weit in den Kreuzungsbereich eingefahren war, dass er durch das Abbiegemanöver gefährdet wurde. Es steht bereits nicht fest, dass der Beklagte zu 3 mit der Vorbeifahrt an dem Mofa angesetzt hatte, als der Geschäftsführer der Klägerin nach links einbog. Die vernommenen Zeugen konnten zu diesen Weg-Zeit-Zusammenhängen keine Angaben machen.

Zu Lasten der Klägerin greifen auch nicht die Grundsätze des Anscheinsbeweises ein, da es an einem typischen Geschehensablauf fehlt. Ereignet sich in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Linksabbiegen ein Zusammenstoß des Linksabbiegers mit einem entgegenkommenden Fahrzeug, spricht zwar der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der nach links abbiegende Kraftfahrzeugführer die ihm nach § 9 StVO obliegenden Sorgfaltspflichten verletzt und so den Unfall schuldhaft verursacht hat (BGH DAR 1985, 316; ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt Urteil vom 21.09.2010, I - 1 U 231/09). Voraussetzung ist aber, dass der Linksabbieger mit einem Verkehrsteilnehmer des fließenden Verkehrs kollidiert. Dies war nicht der Fall. Vielmehr lag eine atypische Verkehrssituation vor. Die Besonderheit besteht vorliegend darin, dass der Beklagte zu 3 keine Möglichkeit hatte, dass das Mofa unter Beachtung der Vorschriften der StVO zu überholen. Die Geradeausfahrt war für ihn versperrt. Nur unter Verletzung des § 2 Abs. 1 StVO hatte er die Möglichkeit, den Kreuzungsbereich zu erreichen.

b. Verstoß gegen § 11 Abs. 3 2 Hs. StVO

Ein unfallursächlicher Verstoß des Geschäftsführers der Klägerin gegen § 11 Abs. 3 2 Hs. StVO steht ebenfalls nicht fest. Nach dieser Vorschrift darf der Wartepflichtige auf einen Vorfahrtsverzicht nur vertrauen, wenn er sich mit dem Verzichtenden verständigt hat. Eine entsprechende Verständigung mit dem Mofafahrer trägt bereits die Klägerin selbst nicht vor. Der Verstoß war aber nicht unfallursächlich. Vielmehr ist die Gefahrensituation erst durch das nachfolgende, verkehrswidrige Verhalten des Beklagten zu 3 eingetreten.

c. Betriebsgefahr

Es verbleibt auf Seiten der Klägerin die Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs, welche durch den Abbiegevorgang erhöht war.

3. Verursachungsbeitrag der Beklagten

Der Beklagte zu 3 hat gegen § 2 Abs. 1 StVO verstoßen. Nach dieser Vorschrift müssen Fahrzeuge die Fahrbahn benutzen. Nicht zur Fahrbahn gehören Gehwege im Sinne von § 25 Abs. 1 StVO, die Fußgängern vorbehalten sind. Gehwege sind solche öffentlichen Verkehrsflächen, die zur Benutzung durch Fußgänger bestimmt und eingerichtet sowie durch Trennung von der Fahrbahn aufgrund ihrer Gestaltung (z.B. durch Bordstein) äußerlich als solche erkennbar sind (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, § 25 StVO Rn. 12). Nach Maßgabe dieser Kriterien ist die auf Blatt 61 der Beiakte zu sehende Verkehrsinsel als Gehweg im Sinne von § 25 Abs. 1 StVO zu qualifizieren. Denn sie dient dazu, Fußgängern die gefahrlose Überquerung der H. Straße zu ermöglichen. Die Verkehrsinsel ist als Querungshilfe allein dem Fußgängerverkehr vorbehalten. Sie ist auch mittels Bordstein und unterschiedlichem Bodenbelag von der Pkw-Fahrbahn abgetrennt.

Aufgrund der erstinstanzlichen Beweisaufnahme steht auch fest, dass der Beklagte zu 3 den Bereich der Verkehrsinsel im Rahmen des Überholmanövers benutzt hat. An der Beweiswürdigung durch das Landgericht bestehen keine Zweifel im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Der Zeuge L. hat die Benutzung der Verkehrsinsel durch den Beklagten zu 3 bestätigt. Dieses Fahrmanöver ist letztlich auch von dem Beklagten zu 3 selbst eingeräumt worden (Bl. 58 und 56 der Beiakte). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte zu 3 auch über den Bordstein gefahren ist, denn das Verbot der Benutzung gilt sowohl für den erhöhten wie auch den abgesenkten Bereich der Verkehrsinsel.

In diesem Zusammenhang hat der Beklagte zu 3 auch gegen § 41 Abs. 1 StVO in Verbindung mit Zeichen 222 verstoßen. Aufgrund dieses vor der Verkehrsinsel aufgestellten Zeichens (Bl. 61 der Beiakte) war der Beklagte zu 3 verpflichtet, rechts an der Verkehrsinsel vorbei zufahren. Dieser Verpflichtung ist der Beklagte zu 3 nach oben stehenden Ausführungen nicht nachgekommen.

Der Pflichtverstoß hat sich auch unfallursächlich ausgewirkt. Hätte der Beklagte zu 3 das Verbot der Benutzung der Verkehrsinsel befolgt, hätte er die Mofafahrerin nicht überholen können. In diesem Fall wäre es nicht zu einer Kollision mit dem links abbiegenden Fahrzeug der Klägerin gekommen.

4. Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge

Die Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge führt zu einer überwiegenden Haftung der Beklagten von 75 % zu 25 %. Nur auf Seiten der Beklagten ist die Betriebsgefahr des Fahrzeugs durch ein pflichtwidriges Verhalten des Fahrers erhöht. Bei wertender Betrachtung hat der Beklagte zu 3 die entscheidende Ursache für die Kollision gesetzt. Bei verkehrsgerechtem Verhalten hätte der Beklagte zu 3 hinter der haltenden Mofafahrerin warten müssen. Er hätte nicht in den Kreuzungsbereich einfahren und die Gefahr einer Kollision herbeiführen können. Der Geschäftsführer der Klägerin musste in dieser Situation nicht damit rechnen, dass der Beklagte zu 3 verbotswidrig die Verkehrsinsel befährt. Vielmehr durfte er nach der Freigabe des Kreuzungsbereiches durch die Mofafahrerin darauf vertrauen, dass er ohne Gefährdung des entgegenkommenden Verkehrs nach links in die F. Straße abbiegen konnte. Auf Seiten der Klägerin verbleibt lediglich die gesteigerte Betriebsgefahr, deren Anteil der Senat mit 25 % bewertet.

Die Haftung des Beklagten zu 3 ergibt sich aus § 18 Abs. 1 Satz 1 StVG. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass der Beklagte zu 3 den Nachweis mangelnden Verschuldens nicht führen konnte. Die Haftung der Beklagten zu 1 als Haftpflichtversicherer folgt aus § 115 VVG.

5. Haftung der Höhe nach

a. Nettoreparaturkosten

Die Klägerin kann nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Ersatz von 75 % der fiktiven Nettoreparaturkosten in Höhe von 6.311,62 € verlangen. Ihr Schadensersatzanspruch ist nicht aufgrund des Wirtschaftlichkeitsgebots auf 75 % des Nettowiederbeschaffungsaufwandes begrenzt.

Bei behebbaren Sachschäden kann die nach § 249 Abs. 1 BGB geschuldete Naturalrestitution durch eine Reparatur geschehen. Daneben kommt bei vertretbaren Sachen auch eine Ersatzbeschaffung in Betracht. Da der Bundesgerichtshof gebrauchte Kfz wie vertretbare Sachen behandelt, sieht er auch die Beschaffung eines gleichwertigen Gebrauchtwagens als eine Form der Naturalrestitution an (BGH NZV 1992,66). Zwischen beiden Formen der Schadensbeseitigung hat der Geschädigte die Wahl. Statt der Reparatur oder Austausch kann der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB auch den hierzu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Seine Grenze findet das Wahlrecht zwischen Wiederherstellung der Ersatzbeschaffung bzw. zwischen Forderung der Reparatur- und Forderungen der Kosten der Ersatzbeschaffung im so genannten Wirtschaftlichkeitsgebot. Das Wirtschaftlichkeitsgebot gebietet dem Geschädigten, den Schaden auf diejenige Weise zu beheben, die sich in seiner individuellen Lage als die wirtschaftlich vernünftigste darstellt, um sein Vermögen in Bezug auf den beschädigten Bestandteil in einen dem früheren gleichwertigen Zustand zu versetzen.

Dies führt hier dazu, dass die Klägerin Ersatz der Nettoreparaturkosten verlangen kann. Für den anzustellenden Vergleich ist auf die Nettowerte abzustellen. Zwar sind grundsätzlich die jeweiligen Bruttowerte miteinander zu vergleichen (BGH NJW 2009, 1340; VersR 2009, 654; Senat, Urteil vom 15.10.2008, DAR 2008, 268). Etwas anderes gilt jedoch, wenn - wie hier - der Geschädigte vorsteuerabzugsberechtigt ist. In diesem Fall sind die Nettowerte als Vergleichsmaßstab heranzuziehen (Thüringer Oberlandesgericht Schaden-Praxis 2009, 605; in diesem Sinne auch BGH NJW 2009, 1340).

Die geschätzten Nettoreparaturkosten von 6.311,62 € liegen unterhalb des Nettowiederbeschaffungswertes von 8.056,64 € (8.250 €: 102,4 x 100) und auch unter dem Nettowiederbeschaffungsaufwand von 6.375,97 € (8.056,64 € - 1.680,67 €). Bei der Berechnung des Wiederbeschaffungsaufwandes ist der Nettorestwert zu berücksichtigen, da die Klägerin vorsteuerabzugsberechtigt ist und der im Gutachten W. genannte Betrag von 2.000 € die gesetzliche Umsatzsteuer beinhaltet. Der Nettorestwert berechnet sich wie folgt: 2.000 €: 119 x 100 = 1.680,67 €.

Liegen die Reparaturkosten - wie hier - unterhalb des Wiederbeschaffungsaufwandes, so ist auf Reparaturkostenbasis abzurechnen. Im Rahmen der von der Klägerin vorgenommenen fiktiven Abrechnung kann nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB nur der Nettobetrag in Höhe von 6.311,62 € in Ansatz gebracht werden.

Unter Berücksichtigung der Mithaftungsquote von 25 % kann die Klägerin Nettoreparaturkosten in Höhe von 4.733,71 € von den Beklagten ersetzt verlangen.

b. Sachverständigenkosten
34

Die Klägerin hat weiter Anspruch auf Freistellung von 75% ihrer Gutachterkosten. Denn auch diese Kosten gehören zu dem nach § 249 BGB zu ersetzenden Schaden (BGH NJW 2005, S. 356) und sind im Falle der Mithaftung gemäß § 17 StVG anteilig zu erstatten.

Ein weitergehender Anspruch steht der Klägerin insoweit jedoch nicht zu.

Der Senat stimmt der teilweise in Rechtsprechung und Literatur vertretenen und von der Klägerin zitierten Auffassung, nach der der Schädiger auch im Falle einer quotenmäßigen Regulierung seines Schadens die vollen ihm entstandenen Gutachterkosten zur Ermittlung seines Schadens als Rechtsverfolgungskosten vom Schädiger verlangen kann (so AG Siegburg NJW 2010, 2289 f. = DAR 2010, 389 mit Anmerkung von Poppe; Hans-Ulrich Poppe, jurisPR-VerkR 12/2010 Anm. 1, Poppe, DAR 2005, 669 ff., Winnefeld, DAR 1996, Seite 75; zustimmend Kappus, DAR 2010, 727), nicht zu. Denn diese Auffassung findet im Gesetz keine Stütze.

(1) Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu dem mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensvorteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (BGH NJW 2005, 356; NJW RR 1989, 953, 956). Ebenso können diese Kosten Bestandteil des nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand sein, wenn die vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (BGH NJW 2005, 356, NJW 1974, 34, 35). Unter beiden Gesichtspunkten sind diese Kosten grundsätzlich in vollem Umfang erstattungsfähig.

(2) Ist der geschädigte Fahrzeughalter in erheblicher Weise für den Schaden mitverantwortlich, so führt dies nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG allerdings zu einer Beschränkung von Grund und Umfang des Schadensersatzanspruchs. Die Bestimmung statuiert - ebenso wie die §§ 254 Abs. 1 BGB, 9 StVG und 4 HaftPflG - eine Ausnahme vom Grundsatz der Totalreparation (Alles-oder-Nichts-Prinzip des Schadensrechts). Sie hat zur Folge, dass auch der Anspruch auf Ersatz der Kosten eines Sachverständigengutachtens nur ungeschmälert fortbestehen kann, wenn sich aus "den Umständen", insbesondere aus der Feststellung, "inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist" (§ 17 Abs. 1 StVG) ein solches Ergebnis rechtfertigen lässt.

(3) Aus den "Umständen", insbesondere den Verursachungsbeiträgen, ergibt sich eine solche Rechtfertigung nicht. Auch die Kosten des Sachverständigengutachtens sind durch den Unfall verursacht. Und wenn den Geschädigten insoweit eine Mitverantwortung trifft, so heißt das, dass er auch für die weiteren Unfallfolgen mitverantwortlich ist. Der Zurechnungs- und Verantwortungszusammenhang wird durch den Willensentschluss, der der Beauftragung des Sachverständigen zugrunde liegt, nicht unterbrochen. Denn ohne die Unfallbeteiligung des Geschädigten wäre es auch zu dieser Handlung nicht gekommen. Und dass sie ausschließlich durch den Fremdhaftungsanteil bedingt sei (so Winnefeld, DAR 1996, 74), oder allein dem zum Nachweis des vom Schädiger zu tragenden Schadensanteil eingeholt würden (so Poppe, DAR 2005, 671; in diesem Sinne auch AG Siegburg NJW 2010, 2289, 2290), lässt sich auch bei normativer Betrachtung nicht sagen. Denn die Einholung eines Sachverständigengutachtens dient selbst dann, wenn der Geschädigte es wirklich nur zur Bezifferung eines berechtigten Teilanspruches in Auftrag geben würde, zwangsläufig immer auch seinen Interessen, weil es auch ihm Gewissheit über das ganze Ausmaß des Schadens und die von ihm zu tragenden Kosten verschafft. Damit fehlt es aber an einem Umstand, der eine vom übrigen Sachschaden abweichende Aufteilung der Kosten des Sachverständigengutachtens rechtfertigen könnte.

(4) Aus der Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit vorgerichtlichen Anwaltskosten folgt auch kein Argument für den ungeschmälerten Ersatz von Sachverständigenkosten. Zwar kann der Geschädigte - auch nach der ständigen Rechtsprechung dieses Senats (vgl. z.B. Urteil vom 16.06.2008, Az.: I - 1 U 246/07) - Ersatz der Rechtsanwaltskosten verlangen, die er zur Verfolgung seines begründeten Anspruchs aufgewandt hat (BGH NJW 2005, 1112; NJW 2008, 1888 f.). Die Rechtfertigung für diese Rechtsprechung liegt allerdings in einer Besonderheit der Forderung selbst. Denn bei dieser Schadensposition handelt es sich um eine Nebenforderung, deren Höhe sich erst bestimmen lässt, wenn die Hauptforderung konkretisiert ist. Das ist bei den Sachverständigenkosten anders. Sie sind Bestandteil des Sachschadens und damit auch Bestandteil der Hauptforderung (BGH NJW 2007, 1752 f.). Ihre Höhe hängt nicht in gesetzlich bestimmter Weise vom Umfang des übrigen Schadens ab. Vor allem aber führen die §§ 17 Abs. 1 u. 2 StVG, 254 Abs. 1 BGB auch hinsichtlich der Anwaltskosten zu einer Einschränkung des Anspruchs. Eine Berücksichtigung der Mitverantwortung erfolgt hier nur nicht durch Quotierung der Kosten, sondern durch eine Quotierung des Streitwerts, der nach dem RVG die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren bestimmt. Bei den Sachverständigenkosten eröffnet das Gesetz eine solche Differenzierungsmöglichkeit nicht. Hier kann die Mitverantwortung des Geschädigten für die Schadensentstehung nicht anders als durch eine Quotierung dieser Kosten Berücksichtigung finden.

(5) Auch die Differenztheorie kann eine abweichende Behandlung der Sachverständigenkosten nicht rechtfertigen. Die Theorie vermag zu begründen, warum die Sachverständigenkosten einen Schaden darstellen, sie sagt aber nichts darüber aus, wie dieser Schaden zu verteilen ist. Dies ergibt sich erst aus den §§ 7, 17 StVG. Diese lassen eine Trennung zwischen (unmittelbarem) Schaden einerseits und Rechtsverfolgungskosten andererseits, wie sie der Entscheidung des AG Siegburg (NJW 2010, 2289, 2290) zugrunde liegt, nicht zu. Eine solche wird auch in Bezug auf andere Rechtsverfolgungskosten, wie der Unkostenkostenpauschale, hinsichtlich derer der Geschädigte mit gleichem Recht geltend machen könnte, dass er diese Aufwendungen auch zur bloßen Durchsetzung seiner begründeten Teilforderung hätte tätigen müssen, folgerichtig nicht diskutiert.

(6) Auf den Umstand, dass der Geschädigte, der für den Unfallschaden mitverantwortlich ist, auch zur Ermittlung seines begründeten Teilanspruches den Gesamtschaden begutachten lassen muss, kommt es nach dem Gesetz danach nicht an. Der Geschädigte hat nicht auf der Grundlage einer isolierten Betrachtung des § 249 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Ersatz seiner zur Realisierung seiner Teilforderung erforderlichen Rechtsverfolgungskosten, sondern er hat auf der Grundlage von §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 u. 2 StVG in Verbindung mit § 249 Abs. 1 BGB auch hinsichtlich des Schadens "Sachverständigenkosten" nur einen beschränkten Anspruch, der sich auf den Ersatz eines Teils der erforderlichen Rechtsverfolgungskosten erstreckt. Dies ist weder unbillig noch systemwidrig. Und es ist auch nicht richtig, dass es kein Argument gibt, weshalb die Einholung eines erforderlichen Gutachtens zum Teil zu Lasten des Geschädigten gehen soll (so Poppe, DAR 2005, 669, 670). Immerhin hätte es ohne das Verhalten dieses Geschädigten diesen Unfall und damit auch diese Kosten nicht gegeben.

Ausgehend von einem Netto-Honorarbetrag von 545,95 € kann die Klägerin daher nur Freistellung von einer Forderung in Höhe von 409,46 € verlangen.

Die Klägerin kann auf den Befreiungsanspruch keine Verzugszinsen verlangen, da der Befreiungsanspruch kein Geldanspruch im Sinne von § 288 Abs. 1 BGB ist.

c. Auslagenpauschale

Ausgehend von einem Betrag von 25 € kann die Klägerin entsprechend ihrem Mitverschuldensanteil einen Betrag in Höhe von 18,75 € ersetzt verlangen.

d. Zusammenfassung

Insgesamt errechnet sich ein berechtigter Schadensersatzanspruch der Klägerin in Höhe von 5.161,92 €.

Die zugesprochenen Zinsen auf die Nettoreparaturkosten und die Auslagenpauschale beruhen auf §§ 280, 286, 288 BGB in Verbindung mit dem Mahnschreiben vom 04.06.2009.

e. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten

Nach den vorstehenden Ausführungen ist von einem berechtigen Schadensersatzanspruch in Höhe von 5.161,92 € auszugehen. Ausgehend von diesem Betrag ergibt sich folgende
Abrechnung:

Gegenstandswert:
5.161,92 €

0,65 Geschäftsgebühr nach RVG VV 2300:
219,70 €

Telekommunikationspauschale nach RVG VV 7001:
20,00 €

Gesamt:
239,17 €

Die Klägerin kann auf den Befreiungsanspruch keine Verzugszinsen verlangen, da der Befreiungsanspruch kein Geldanspruch im Sinne von § 288 Abs. 1 BGB ist.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren: 2.727,94 €.


OLG Düsseldorf 1. Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 15.03.2011
Aktenzeichen: I-1 U 152/10, 1 U 152/10


Fazit:

Diese Entscheidung steht nicht im Einklang mit dem erst kürzlich ergangenen Urteil des OLG Rostock 5. Zivilsenat vom 18.03.2011 (Aktenzeichen: 5 U 144/10). Dort heisst es:

Die Kosten eines von dem Geschädigten eingeholten Sachverständigengutachtens hat der - auch nur teilweise - für den Schaden verantwortliche Schädiger in voller Höhe zu erstatten. Sachverständigenkosten sind - außer bei Bagatellschäden - erstattungsfähige Kosten der Rechtsverfolgung. Insoweit findet keine Quotelung statt.

Rechtsanwalt Gutmacher

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Die Geschwindigkeitsmessung mit Traffipax Traffistar S 330 ist ein standartisiertes Messverfahren. Die Autorechtler RA Polte Berlin

Abschleppgebühren mit Spesen und Zurückbehaltungsrecht

Neben den Abschleppgebühren fallen auch die weiteren Kosten an. Die Herausgabe des Autos kann von der Zahlung abhängig gemacht werden.

Neues Urteil: 10 % pauschaler Schadensersatz bei Nichtabnahme des Autos

Der BGH entscheidet, dass der Verkäufer bei Nichtabnahme des Autos Schadensersatz von pauschal 10% fordern kann. Die Autorechtler Rechtsanwälte Polte und Gutmacher

Wie biegt man richtig ab? Die Haftung beim Linksabbieger - Unfall.

Wer links abbiegt muß blinken, sich rechtzeitig auf die Abbiegespur einordnen, seine Fahrt verlangsamen und darf nicht über die Gegenfahrbahn fahren.

Wiederbeschaffungswert nach Unfall. Reicht der sachverständige Zeuge?

Für den Wiederbeschaffungswert eines Autos zum Unfallzeitpunkt ist der sachverständige Zeuge kein geeignetes Beweismittel. Rechtsanwalt Polte RA Gutmacher

Falsche Farbe ist ein erheblicher Sachmangel. Rücktritt möglich!

Liefert der Verkäufer das Fahrzeug in einer anderen Farbe als der bestellten, so liegt in der Regel ein erheblicher Sachmangel vor. Die Autorechtler Rechtsanwalt Polte Berlin

Fahrgast stürzt im Bus! Wann gibt es Schmerzensgeld?

Der Fahrgast eines Linienbusses muß den Fahrfehler des Busfahrers darlegen und beweisen wenn er Schmerzensgeld fordert. Die Autorechtler Rechtsanwalt Polte Berlin

Der Käufer muss dem Verkäufer die Untersuchung der Sache ermöglichen

Ein Käufer, der Ansprüche wegen Mängeln der gekauften Sache geltend macht, muss dem Verkäufer die Kaufsache zur Untersuchung zur Verfügung stellen.

Neues Urteil zum Nutzungsausfall nach Rücktritt vom Kaufvertrag

Der BGH entscheidet, dass der Käufer einen Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens hat, auch nachdem er vom Kaufvertrag zurückgetreten ist.

Zur Frage der Haltereigenschaft - Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes

Für die Frage, wem als Halter ein Fahrtenbuch auferlegt werden kann, kommt es auf die Haltereigenschaft im Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes an.

Beifahrer: Keine Zurechnung eines Unfallverschuldens des Fahrers

Ein unfallursächliches Verschulden des Fahrzeugführers mindert die Ansprüche des Beifahrers im Verhältnis zum Unfallgegner (Kraftfahrer) nicht.

Zeitlicher Zusammenhang zwischen Unfall und Feststellung der Verletzung

Vergehen vom Unfalltag bis zur erstmaligen Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe sechs Tage, ist dies kein Indiz für eine Unfallursächlichkeit.

Schmerzensgeld für ein durch Verkehrsunfall verletztes 4jähriges Kind

Die Höhe des Schmerzensgeldes wird durch die dem Verletzten zugefügten Lebensbeeinträchtigungen bestimmt - Belastungen der Eltern bleiben unberücksichtigt.

Keine Zurechnung des Mitverschuldens des Fahrers und der Betriebsgefahr

Der BGH lehnt bei deliktischen Ansprüchen des Leasinggebers, der Eigentümer aber nicht Halter ist, gegen den Schädiger eine Zurechnung ab.

Pflicht des Leasinggebers zur Verzinsung einer geleisteten Kaution

Die von einem Leasingnehmer gezahlte Kaution ist nur dann vom Leasinggeber zu verzinsen, wenn dies eigens vereinbart ist. RA Gutmacher.

Leasingvertrag: Zurechenbarkeit von Refinanzierungsvereinbarungen

Dem Leasinggeber ist ein arglistiges Verhalten des vermittelnden Autohauses oder des dritten Unternehmens nur bei Kenntnis zuzurechnen.

Abgrenzung zwischen einer offenen Teilleistung und einem Sachmangel

Ist bei einem Kühlfahrzeug die Kühlung nicht funktionstüchtig, liegt nicht eine teilweise Erfüllung des Kaufvertrages vor, sondern ein Sachmangel.

Mangelhaftigkeit und kündigungsbegründender Verzug mit Leasingraten

Dem Leasingnehmer ist vor Zurückbehaltung der Leasingraten die Auseinandersetzung mit dem Lieferanten wegen Mängeln aufzuerlegen, da hier die größere Sachnähe besteht.

Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Leasingfahrzeug ("Montagsauto")

Der Käufer ist zum Rücktritt vom Kaufvertrag über Leasingfahrzeug berechtigt, wenn ihm weitere Nachbesserungen nicht mehr zumutbar sind

Standzeit beim Gebrauchtwagenkauf

BGH entscheidet: Standzeit von 19 Monaten beim Kauf älterer Gebrauchtwagen kein Mangel. Die Autorechtler Berlin

Zur Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten beim Tanken ohne Bezahlung

Der Tankstellenbetreiber darf die Detektivkosten vom Kunden verlangen, wenn dieser ohne Bezahlung die Tankstelle verläßt.

Fehlende Originallackierung bei einem Gebrauchtfahrzeug kein Mangel

Eine fehlende Originallackierung bei einem Gebrauchtfahrzeug ist kein Mangel, wenn die Lackierung vor der Auslieferung des Fahrzeugs beschädigt wird.

Regulierungsfrist bei durchschnittlichen Verkehrsunfällen

Dem Haftpflichtversicherer wird für die Schadensregulierung bei durchschnittlichen Verkehrsunfällen eine Prüfungsfrist von 4 bis 6 Wochen zugestanden.

BGH: Erfüllungsort der Nacherfüllung beim Kauf beweglicher Sachen

Fehlen vertraglicher Abreden, ist Erfüllungsort der Ort, an welchem der Verkäufer seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung hatte.

OVG Münster: "Reduzierung" des Punktestandes auf 13 bzw. auf 17 Punkte

Bei Fehlen einer Maßnahme der Führerscheinbehörde muss es ggf. zu einer sofortigen zeitlich unbeschränkten Minderung auf 13 Punkte kommen.

Verneinung von "öffentlichem Straßenverkehr" auf einem Werksgelände

BGH: Maßgeblich ist, ob der Bereich, in dem sich die Tat ereignet haben soll, von einem zufälligen Personenkreis genutzt werden kann.

BGH: Schätzgrundlage für die Bemessung der Mietwagenkosten

Schwacke-Liste und auch der Fraunhofer-Mietpreisspiegel sind grundsätzlich zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten geeignet.

Alleinhaftung des Radfahrers auf dem Gehweg bei PKW-Kollision

Der Radfahrer hat den Schaden des aus einer Hofeinfahrt herausfahrenden Pkw´s allein zu tragen, wenn den Pkw-Fahrer kein Verschulden trifft.

LG Coburg zum Rücktritt bei Sachmängeln eines Luxusfahrzeuges

Bei einem Luxussegment-Fahrzeug dürften Käufer berechtigt einen besonderen Komfort und eine äußerst geringe Fehleranfälligkeit erwarten.

Alleinhaftung des Lkw-Fahrers beim Nach-Links-Ziehen auf der Autobahn

Eine Kollision ist unvermeidbar, wenn bei einem Fahrspurwechsel dem nachfolgenden Verkehr eine Reaktionszeit von nur 2 Sekunden verbleibt.

Fahrerlaubnis: Erreichen von 18 Punkten und Entziehung, Tattagprinzip

Die Fahrerlaubnisbehörde hat unabhängig von späteren Punktetilgungen die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich 18 oder mehr Punkte ergeben.

Bußgeldverfahren: Funktionstauglichkeit eines Geschwindigkeitsmeßgeräts

Behauptete Fehlmessungen im Britzer Tunnel - Radarmessgerät Traffipax Traffistar S 330 - müssen substantiiert vorgetragen werden.

9-Monate-Fahrtenbuchauflage bei einem Punkt im Verkehrszentralregister

Die Auferlegung einer neunmonatigen Fahrtenbuchauflage ist bei Fehlen einer ausreichend substantiellen, nachvollziehbaren Begründung rechtswidrig.

9-Monate-Fahrtenbuchauflage bei einem Punkt im Verkehrszentralregister

Die Auferlegung einer neunmonatigen Fahrtenbuchauflage ist bei Fehlen einer ausreichend substantiellen, nachvollziehbaren Begründung rechtswidrig.

Eigene erfolglose Reparaturversuche schließen den Rücktritt nicht aus

Die an die Drittfirma gezahlten Reparaturkosten sind jedoch nicht erstattungsfähig, da es kein Recht zur Selbstvornahme auf Kosten des Verkäufers gibt.

AG Konstanz: Ermittlung der Rotlichtzeit bei TraffiPhot III

Es ist eine Toleranz abzuziehen, bezogen auf die Zeit vom Überfahren der Haltelinie bis zum Überfahren der ersten Induktionsschleife.

Wirksamkeit der Abtretung von Ansprüchen in Höhe der Mietwagenkosten

Es ist nicht Wille des Gesetzgebers, dass Mietwagenunternehmen abgetretene Ansprüche als Rechtsdienstleistungen geltend machen können.

Keine EU-Fahrerlaubnis bei Vortäuschung eines Studiums im EU-Ausland

Auch eine zu Umgehungszwecken erwirkte tschechische Fahrerlaubnis ist in Deutschland nicht gültig - Fahrlässiges Fahren ohne Fahrerlaubnis.

Zur Werbung einer Autoreparaturwerkstatt mit der Marke eines bekannten Automobilherstellers

Der Markeninhaber darf einem Dritten die Verwendung der Marke nicht ohne weiteres verbieten, solange die Benutzung nicht gegen die anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel verstößt.

Zum Erfüllungsort der Nacherfüllung im Kaufrecht

Der BGH entscheidet die Frage, an welchem Ort der Verkäufer einer mangelhaften Sache die zur Mangelbeseitigung geschuldete Nacherfüllung vornehmen muss.

Mietwagenkosten: Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel geeignete Schätzgrundlage

Der Tatrichter kann seiner Schadensschätzung sowohl die Schwacke-Liste als auch den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zugrunde legen. Die Autorechtler Berlin RA Polte RA Gutmacher

OLG Düsseldorf: Quotale Erstattung der Sachverständigenkosten

Ist der Geschädigte mitverantwortlich für das Unfallereignis, so kann er auch nur einen Teil der Sachverständigenkosten ersetzt verlangen.

Kein Unfall: Glätte-Schaden zwischen Zugfahrzeug und Anhänger

Alleine das Schleudern bei Schneeglätte ist kein "Unfall", solange es nicht zu einem Anstoß an einen anderen Verkehrsteilnehmer o.ä. kommt.

Vollständige Erstattung der Gutachterkosten im Quotenfall

Die Kosten des Sachverständigengutachtens hat der auch nur teilweise für den Schaden verantwortliche Schädiger in voller Höhe zu erstatten.

Kein qualifizierter Rotlichtverstoß bei zufälliger Beobachtung

Die Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes innerorts kann nicht durch die zufällige Beobachtung eines Polizeibeamten erfolgen.

BGH: Rotlichtverstoß bei Kreuzungseinfahrt nach verkehrsbedingtem Halt

Eine Kreuzungseinfahrt kann auch nach vorheriger Haltelinienüberfahrt bei Grünlicht einen qualifizierten Rotlichtverstoß darstellen.

Vorfahrtsrecht des Linksabbiegers in der abknickenden Vorfahrtstraße

Das Vorfahrtsrecht des Linksabbiegers in der abknickenden Vorfahrtstraße besteht auch bei Nichtbetätigung des Fahrtrichtungsanzeigers fort.

Abschleppkosten: Eingeschränkte Haftung des Fahrzeughalters

Der PKW-Halter haftet nicht für Abschleppkosten durch von einer dritten Person rechtswidrig auf einer privaten Fläche abgestelltes Kfz.

BGH zur Erstattungsfähigkeit der Abschleppkosten von Privatgrundstück

Bei unbefugtem Parken auf einem Privatgrundstück darf der Grundstücksbesitzer die Abschleppkosten von dem Fahrzeugführer verlangen.

Zur Zurechenbarkeit von Refinanzierungsvereinbarungen des Leasingnehmers mit Dritten

BGH entscheidet, inwiefern das Verhalten und Erklärungen des in die Vorbereitung eines Leasingvertrags eingeschalteten Lieferanten und Dritter in Bezug auf Vereinbarungen des Leasingnehmers mit Dritten über die Refinanzierung von Leasingraten dem Leasinggeber zuzurechnen sind.

KG: Qualifizierter Rotlichtverstoß bei Rotlicht für Linksabbiegerspur

Das Rotlicht für die Linksabbiegerspur untersagt auch die (teilweise) Benutzung dieser Spur im gesamten Kreuzungsbereich. Die Autorechtler.

Verwertung einer mittels geeichter Stoppuhr gemessener Rotlichtdauer

Vom Messwert sind wegen Reaktionsverzögerungen 0,3 sec. und für etwaige Gangungenauigkeiten das Doppelte der Eichfehlergrenze abzuziehen.

Anforderungen an die Feststellung einer Ausnahme vom Regelfahrverbot

Die Anordnung eines den Regelfall übersteigenden Fahrverbots von zwei Monaten setzt eine ungünstige Prognose für den Betroffenen voraus.

Regelfahrverbot: Absehen trotz qualifizierten Rotlichtverstoßes

Die Regelahndung mit einem Fahrverbot ist nicht in jedem Fall eines qualifizierten Rotlichtverstoßes indiziert. RA Gutmacher.

Zur Erhöhung der Regelgeldbuße wegen "überaus langer Rotlichtdauer"

Kammergericht: Im Rahmen der Regelgeldbuße ist die erhöhte abstrakte Gefahr durch die lange Dauer der Rotlichtphase bereits berücksichtigt.

Sorgfaltspflichten eines Halters bei Überlassung seines Fahrzeugs

Der Fahrzeughalter muss im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten vorher prüfen, ob der Fahrer im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis ist.

Verkehrsunfallhaftung nach Vorbeifahrt an einer haltenden Straßenbahn

Den Wartepflichtigen trifft die überwiegende Haftung, auch wenn der Vorfahrtberechtigte links an einer haltenden Straßenbahn vorbeigefahren ist.

OLG Hamm: Haftung bei Straßenbahnunfall und Befahren einer Sperrfläche

Grundsätzlich darf sich der Straßenbahnführer darauf verlassen, dass andere Verkehrsteilnehmer auf seinen Vorrang Rücksicht nehmen.

Berechnung der Eichgültigkeitsdauer bei Atemalkoholmessgeräten

Bei einer unterjährigen Eichgültigkeitsdauer soll das Ende der Frist nicht entsprechend § 188 Abs. 2 BGB taggenau berechnet werden.

Haftungsverteilung und Seitenabstand beim Überholen eines Radfahrers

Nach den örtlichen Gegebenheiten muss die Breite der Fahrbahn ausreichen, um den Radfahrer mit angemessenem Abstand von 1,50 m zu überholen.

ES 3.0: Unzureichende Messfotos mit der alten Softwareversion 1.001

Ein Beweisbild einer Messung mit dem ES 3.0 mit der Softwareversion 1.001 muss alle Fahrbahnteile abbilden.

ESO ES 3.0: Verwertbarkeit einer Messung mit alter Softwareversion

Freispruch: Bei unaufmerksamem Meßbetrieb ist wegen des Bildausschnittes nicht sicher, ob sich der Betroffene allein im Meßbereich befand.

BGH: Haftung und Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen

Kommt es zur Berührung der geöffneten Fahrzeugtür mit einem vorbeifahrenden LKW, kann eine hälftige Schadensteilung gerechtfertigt sein.

BVerfG: Verletzung des Grundgesetzes durch Verkehrsüberwachung

Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung kann im überwiegenden Allgemeininteresse nur mit Rechtsgrundlage eingeschränkt werden.

AG Grimma: Lichtschrankenmessung mit ES 3.0 ist unverwertbar

Für Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung besteht mangels Rechtsgrundlage ein Beweisverwertungsverbot, vgl BVerfG.

Verteidigung gegen ES 3.0-Fehlmessung durch "vorauslaufende Schatten"

AG Landstuhl: Durch diese und andere Lichteffekte kann die Fotoposition abweichen, da Auslöser der Messung ein Helligkeitsunterschied ist.

ES 3.0 - Unverwertbarkeit der Geschwindigkeitsmessung

Die nicht nachvollziehbare Dokumentation der Fotolinie nur durch ein "Lübecker Hütchen" führt zur Unverwertbarkeit der ES 3.0 - Messung.

Kfz-Kaskoversicherung: Beweislast für das Vorliegen eines Wildschadens

Der Versicherungsnehmer trägt die volle Beweislast für das Vorliegen eines Wildschadens, wobei seine Angaben nicht ohne Weiters ausreichen.

Kfz-Kaskoversicherung: Nächtliches Ausweichen vor einem Fuchs

Weicht ein Kraftfahrer nachts in einer Kurve bei 70-80 km/h einem Fuchs aus, so ist sein Aufwendungsersatzanspruch um 60 % zu kürzen.

BGH: Bedeutung der Angabe "Unfallschäden lt. Vorbesitzer: Nein"

Diese Formular-Angabe ist keine Beschaffenheitsvereinbarung, sondern nur eine Wissenserklärung, die die Angaben des Vorbesitzers wiedergibt.

BGH: Privatkauf eines Gebrauchtfahrzeugs mit Angabe der Laufleistung

Beim Privatkauf ist die Angabe der Laufleistung in der Regel als Beschaffenheitsangabe und nicht als Beschaffenheitsgarantie zu werten.

BGH: Allgemeine Geschäftsbedingungen im Gebrauchtwagengarantievertrag

Die Pflicht des Käufers zur Vorlage der Reparaturrechnung nach ausgeführter Reparatur und zur Herstellerinspektion ist in AGB unzulässig.

Aufklärungspflicht nach Erwerb von einem unbekannten Zwischenhändler

Der PKW-Verkäufer muss aufklären, dass er das Fahrzeug kurz vor dem Weiterverkauf von einem "fliegenden Zwischenhändler" erworben hat.

Haftung beim Gebrauchtwagenverkauf: Zusicherung der "Dellenfreiheit"

Die Erklärung, dass der Wagen "in der Außenhaut weder Beulen noch Dellen" aufweist, garantiert beim Verkauf einen makellosen Zustand.

Fiktive Abrechnung von Reparaturkosten einer Marken-Fachwerkstatt

Der Geschädigte kann auch nach über 3 Jahren bei fiktiver Abrechnung die Reparaturkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangen.

Tateinheit bei wiederholter Geschwindigkeitsüberschreitung

Zwei Geschwindigkeitsverstöße auf der Autobahn innerhalb weniger Kilometer bei gleichbleibender Geschwindigkeitsbegrenzung stehen in Tateinheit.

AGB-Klausel: Unwirksamkeit einer achtwöchigen Bindungsfrist

Klauseln, die den Käufer eines neuen Nutzfahrzeugs acht Wochen an die Bestellung binden, benachteiligen ihn unangemessen und sind unwirksam.

Parallelvollstreckung mehrerer Fahrverbote mit Viermonatsfrist

Bei der Vollstreckung eines Fahrverbots unter Gewährung der Viermonatsfrist kann ein zweites Fahrverbot ab Rechtskraft parallel vollstreckt werden.

Verkehrssicherungspflicht: Haftung des Hauseigentümers bei Dachlawinen

Er haftet wegen Verletzung seiner Verkehrssicherungspflichten zur Hälfte für durch herabfallenden Schnee an einem Fahrzeug entstehende Schäden.

AG Lübben: Aufzeichungen des Videonachfahrsystems ProVida 200 Modular

Verdachtsunabhängig erlangte ProVida-Verfahren-Daten, wie Farbe, Typ und Marke sowie amtliche Kennzeichen von Kraftfahrzeugen, sind unverwertbar.

OLG Hamm: Feststellungen bei Abstandsmessungen mit ProViDa 2000

Bei Messungen aus einem fahrenden Polizeifahrzeug unter Verwendung des ProVida 2000 Modular-Systems genügt im Urteil nicht die Bezeichnung des Verfahrens.

OLG Oldenburg: VKS 3.0-Abstandsmessungen unverwertbar

Die Aufzeichnung individueller Verkehrsvorgänge durch fest installierte Videoanlagen zur Identifizierung von Fahrer und Fahrzeug ist rechtswidrig.

OLG Hamm: VKS 3.0, Version 3.1.- Verwertbarkeit mangels Wi

Eine Geschwindigkeitsmessung mit dem System VIDIT, VKS 3.0 Version 3.1 muss nach Abwägung nicht einem Beweisverwertungsverbot unterliegen.

VIDIT VKS 3.01 - verdachtsunabhängige Videoaufzeichnungen

Unverwertbarkeit bei verdachtsunabhängiger Verkehrsüberwachung von Geschwindigkeiten, Abständen, der Fahreridentifizierung und Kennzeichenerfassung

BVerfG: Umfang des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, VKS

Verletzung von Art 3 Abs 1 GG durch Einschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ohne ausreichende rechtliche Grundlage.

Frage der Verwertbarkeit beim Brücken-Abstands-Messverfahren ViBrAM

OLG Düsseldorf: Videoaufzeichnungen des Brücken-Abstands-Messverfahrens ViBrAM sind nicht verwertbar, weil ein Beweisverwertungsverbot vorliegt.

Rücktritt bei Leugnen einer Mangelhaftigkeit des Pkw

Eine ernsthafte Verweigerung der Nacherfüllung kann schon dann gegeben sein, wenn der Verkäufer das Vorliegen eines Mangels nachhaltig geleugnet.

Provida 2000 Modular - Anlassbezogenheit der Geschwindigkeitsmessung

Beim Hinterherfahren ist es denkbar und nicht unüblich, dass die Videoaufnahme "durchläuft" und der Messvorgang nicht anlassbezogen ausgelöst wird.

Unfallflucht: Keine Strafbarkeit des Entfernens von einem anderen Ort

Das Entfernen von einem anderen Ort als dem Unfallort nach Kenntniserlangung von dem Unfallereignis erfüllt nicht den Tatbestand des § 142 StGB.

Rechtsschutzversicherung: Unverzüglichkeit der Leistungsablehnung

Eine Leistungsablehnung wegen fehlender Erfolgsaussicht oder Mutwilligkeit ist unverzüglich innerhalb von höchsten 3 Wochen mitzuteilen.

AG Meißen: Zum Anfangsverdacht als Anlass von Videoaufzeichnungen

Kein Anfangsverdacht für eine Videoaufzeichnung ohne jegliche technische Hilfsmittel aufgrund von Schätzung von Geschwindigkeit und Abstand

AG Ellwangen: Das umfassende Akteneinsichtsrecht des Verteidigers

Unterlagen und Beweismittel zur Messung sind dem Verteidiger zugänglich zu machen, da ansonsten das Recht auf rechtliches Gehör verletzt wäre.

Geschwindigkeitsmessung mit ES 3.0 - Identifizierung des Betroffenen

Zu den Anforderungen an das Urteil bei Identifizierung des Betroffenen anhand eines Fotos im Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung

BayObLG: Erforderliche Feststellungen bei Atemalkoholmessung

Wenn konkrete Anhaltspunkte etwa dafür vorliegen, dass die Verfahrensbestimmungen nicht eingehalten wurden, hat sich er Tatrichter davon zu überzeugen.

Bundesgerichtshof entscheidet über Atemalkoholmessung

Bei der AAK-Messwert ist verwertbar, wenn das Gerät unter Einhaltung der Eichfrist geeicht ist und die Bedingungen für ein gültiges Messverfahren gewahrt sind.

Verkehrsordnungswidrigkeit: Verfolgung eines Alkoholverstoßes

Die Rechtskraft eines Bußgeldbescheides wegen Mobiltelefon-Benutzung steht der Ahndung einer auf derselben Fahrt begangenen Alkohol-OWi entgegen.

BVerfG stärkt Richtervorbehalt bei Entnahme von Blutproben

Nur bei Gefährdung des Untersuchungserfolgs durch Verzögerungen darf die Polizei die Blutentnahme selbst anordnen. Die Autorechtler.

BVerfG: Beweisverwertungsverbot bei Anordnung einer Blutentnahme

Das Fehlen eines nächtlichen richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Bereitschaftsdienstes begründet kein Beweisverwertungsverbot der Blutentnahme.

Verwertungsverbot für tilgungsreife Voreintragungen bei Verurteilung

Ein Verwertungsverbot für Voreintragungen im Verkehrszentralregister besteht, wenn zum Zeitpunkt des Urteils bereits Tilgungsreife eingetreten war.

Zeitpunkt der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung

Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anordnung einer MPU gemäß § 13 Nr. 2 Buchst. b FeV ist auf den Zeitpunkt der Gutachtenanforderung abzustellen.

Keine OWi: Alkoholisierter Fahrlehrer als "Beifahrer"

Ein alkoholisierter Fahrlehrer ist nicht Fahrzeugführer, wenn er sich während einer Fahrschulfahrt auf die mündliche Korrektur der Fahrweise beschränkt.

Atemalkoholmessung: Kein Rückschluss auf BAK-Wert

Aus physiologischen Gründen besteht keine Konvertierbarkeit, so dass aus einem gemessenen AAK-Wert die BAK nicht (zuverlässig) errechnet werden kann.

Haftung beim Überholen vor der Kreuzung unter Benutzung der Gegenspur

Der Linksabbieger hat sich rechtzeitig, aber nicht vorzeitig, lediglich bis zur Mitte einzuordnen und vor der Kreuzung zu verlangsamen.

Ordnungswidrige Trunkenheit: Verwertbarkeit einer Atemalkoholprobe

Es ist rechtsfehlerhaft von der Verwertbarkeit auszugehen, bei der die Wartezeit von 20 Minuten seit Trinkende nicht eingehalten ist.

Verwertbarkeit der Atemalkoholmessung ohne Einhaltung der Kontrollzeit

Die Nichteinhaltung der Kontrollzeit von 10 Minuten führt zur Unverwertbarkeit der Messung mit dem Dräger Alcotest 7110 Evidential.

Mithaftung des Radfahrers bei Durchfahrt durch ca. 1,5 m breite Lücke

Stürzt ein Radfahrer infolge des Öffnens der Beifahrertür des stehenden Pkw, so kommt ein Mitverschulden nach einer Quote von ¼ in Betracht.

Haftungsverteilung bei Kollision eines einparkenden Fahrzeuges

Bei Kollision des einparkenden mit einer teilweise geöffneten Fahrzeugtür eines geparkten Fahrzeugs ist eine hälftige Haftung angemessen.

BGH zur Verweisungsmöglichkeit auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit

Klärung der Frage, unter welchen Voraussetzungen dem Geschädigten ein Verweis auf eine kostengünstigere Reparaturmöglichkeit zumutbar ist.

Schadensersatz des Eigentümers aufgrund einer polizeilichen Maßnahme

BGH zum Anspruch des Eigentümers eines entwendeten Kraftfahrzeugs auf Ausgleich von Schäden durch gezieltes Rammen beim Polizeieinsatz.

Kammergericht: Kollision eines Linienbusses mit der geöffneten Fahrertür

Der Fahrer des Pkw handelt grob verkehrswidrig, wenn er die Tür nach dem Aussteigen nicht schließt und sich von der Fahrbahn entfernt.

Sorgfaltsanforderungen bei Öffnung der Fahrertür im ruhenden Verkehr

Der Vorbeifahrende darf darauf vertrauen, dass die Wagentür des parkenden Fahrzeugs nicht weiter als spaltweise, also 10 cm, geöffnet wird.

Schadensersatzanspruch bei Erkennbarkeit des Hindernisses

Der Straßenbenutzer muß sich grundsätzlich den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und diese so hinnehmen, wie sie erkennbar sind.

Geltendmachung einer Entschädigung aus der Teilkasko wegen Diebstahls

Der Geschädigte hat den für das so genannte “äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung” notwendigen Beweis zu führen.

Atemalkoholbestimmung: Wartezwit zwischen Trinkende und Messung

Die Nichteinhaltung der 20 Minuten-Wartezeit macht das Messergebnis unverwertbar. Es genügt nicht, einen Sicherheitsabschlag vorzunehmen.

Ersatzfähigkeit der Mietwagenkosten bei Anmietung zum Unfallersatztarif

Ein Unfallersatztarif ist nur ein erforderlicher Aufwand zur Schadensbeseitigung, wenn er durch die besondere Unfallsituation veranlaßt ist.

Zur Beweislast für einen Mangel der Kaufsache nach der Durchführung von Nachbesserungsarbeiten

Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zur Beweislast für einen Mangel der Kaufsache nach der Durchführung von Nachbesserungsarbeiten getroffen. Die Autorechtler Berlin

BGH: Keine Gewährleistung bei Täuschung über gewerbliche Verwendung

Beim Gebrauchtwagenkaufvertrag ist bei Vortäuschung eines gewerblichen Verwendungszwecks des Fahrzeugs die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen.

Schadensabrechnung nach Verkehrsunfall: Anzusetzender Restwert

BGH: Grundsätzlich darf der von einem eingeschalteten Sachverständigen in einem Gutachten ermittelte Restwert zugrunde gelegt werden.

BGH: Umfang der Erkundigungspflicht für günstige Mietwagentarife

Die Frage, welche Bemühungen um einen günstigeren Tarif dem Geschädigten zuzumuten sind, ist abhängig von der Höhe des Mietpreisangebots.

Verbringungskosten: Unfallschadensberechnung auf fiktiver Basis

Bei fiktiver Schadensabrechnung sind auch kalkulierte Verbringungskosten zu ersetzen, die bei der Reparatur anfielen.

Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Schadensregulierung auf Neuwagenbasis

BGH: Der Geschädigte kann nur dann auf Neuwagenbasis abrechnen, wenn er ein fabrikneues Ersatzfahrzeug gekauft hat. Die Autorechtler

Kraftfahrzeugmietvertrag: Haftungsfreistellung nach Verkehrsunfall

BGH: Die Vereinbarung, dass bei jedem Unfall die Polizei hinzugezogen werden muss, begründet eine Obliegenheit des Mieters und ist wirksam.

Risiko: Erteilung einer Reparaturfreigabe bei abweichendem Sachverhalt

Kann die Grundlage einer Reparaturfreigabe im Ergebnis nicht bewiesen werden, können aus dieser keine Ansprüche abgeleitet werden.

AG Pforzheim: Haftungsquote trotz des Verzichts auf das Vorfahrtsrecht

Der Verzicht auf den Vorrang befreit den Wartepflichtigen nicht von den Sorgfaltspflichten gegenüber den sonstigen Vorfahrtsberechtigten.

Kammergericht: Zur Vortäuschung eines Kfz-Diebstahls

Zu den Anforderungen an die Beweisführung bei der Geltendmachung einer Entschädigungsleistung aus der Teilkaskoversicherung wegen Diebstahls.

Kein Fahrverbot bei Qualifiziertem Rotlichtverstoß eines Linksabbiegers

Bei einem bei Grünlicht nur für den Geradeausverkehr anfahrenden Linksabbieger kann von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden.

Kfz-Kaskoversicherung: Augenblicksversagen bei einem Rotlichtverstoß

Der Versicherungsnehmer, der durch sein Augenblicksversagen einen Verkehrsunfall verursacht, verliert seinen Kaskoversicherungsschutz nicht.

BGH zur Schadensberechnung auf der Grundlage fiktiver Reparaturkosten

Im „Porsche“-Urteil werden zur fiktiven Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt herangezogen.

Schadensersatz wegen Verkehrsunfall: Kollision auf einem Parkplatz

Auf den Fahrspuren von Parkplätzen sind alle Fahrzeugführer zur gegenseitigen Rücksichtnahme nach § 1 StVO verpflichtet. Die Autorechtler

BGH: Regulierung von Unfallschäden durch Autovermieter unzulässig

Die von einem Autovermieter veranlaßte Forderungsabtretung eines Unfallgeschädigten an ein Inkassobüro ist als Umgehungsgeschäft nichtig.

Verhalten an Fußgängerüberwegen: Bloßes Kopfnicken eines Fußgängers

OLG Oldenburg: Das bloße Kopfnicken eines Fußgängers bedeutet nicht ohne weiteres einen Verzicht auf sein Vorrecht. Die Autorechter

OLG Hamm: Absehen vom Regelfahrverbot nach einer Trunkenheitsfahrt

Ein Absehen von der Anordnung eines Fahrverbotes kommt nur bei Vorliegen ganz besonderer Ausnahmeumstände äußerer und innerer Art in Betracht.

OLG Dresden: Atemalkoholmessung mit Dräger Alcotest 7110 Evidential

Die Nichteinhaltung der Wartezeit von mind. 20 Minuten zwischen Trinkende und erster Atemalkoholmessung führt zur Unverwertbarkeit der Messung.

Atemalkoholtest: Beweisverwertungsverbot bei fehlender Belehrung.

Bei fehlender Belehrung über die Freiwilligkeit des Alkoholtests (hier: Alcotest 7110 Evidential) ist die Beweisverwertung verboten.

Promillegrenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit bei Rollstuhlfahrern

Der Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit beim Fahrer eines Elektrorollstuhls enspricht dem Grenzwert bei einem Fahrradfahrer.

BGH: Streitwertbemessung im Verkehrsunfallhaftpflichtprozess, SV-Kosten

Kosten eines vorprozessual eingeholten Sachverständigengutachtens und die Unkostenpauschale sind beim Streitwert zu berücksichtigen.

Fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge: Führen eines Fahrrades mit 2,06 Promille

Mangels MPU-Beibringung war das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen ohne Beschränkungen und Auflagen zu untersagen. Die Autorechtler

Blutalkoholgehalt für absolute Fahruntüchtigkeit eines Kraftfahrers

BGH: Bei Kraftfahrern ist bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 Promille absolute Fahruntüchtigkeit gegeben. Die Autorechtler

OLG München: Radfahrerunfall durch unvorsichtig geöffnete Beifahrertür

Sürzt ein Radfahrer dadurch, dass die Beifahrertür geöffnet wird, haftet der Fahrzeughalter bzw. dessen Haftpflicht nur für den Sachschaden.

Haushaltsführungsschaden bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften

Da die Lebenspartner einander nicht unterhaltspflichtig sind, handelt es sich nicht um einen Erwerbsschaden nach § 843 Abs. 1 1. Alt. BGB.

Fahrgastunfall im Doppeldeckerbus: Beweislast bei einem Sturz

Der Fahrgast muss bei einem Sturz auf der Treppe ein abruptes Anfahren bzw. ein nicht verkehrsbedingtes Abbremsen des Busses beweisen.

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