Kfz-Kaskoversicherung: Nächtliches Ausweichen vor einem Fuchs

Weicht ein Kraftfahrer nachts in einer Kurve bei 70-80 km/h einem Fuchs aus, so ist sein Aufwendungsersatzanspruch um 60 % zu kürzen.


Leitsatz

Weicht ein Kraftfahrer nachts in einer Rechtskurve auf einer Landstraße, an der kein Schild auf Wildwechsel hinweist, bei 70-80 km/h einem Fuchs aus und erleidet sodann einen Fahrzeugschaden, so ist der Aufwendungsersatzanspruch bei der allein zulässigen wertenden Betrachtung des konkreten Falls um 60 % zu kürzen (Rn.19)(Rn.21)(Rn.22)(Rn.24).


Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.646,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09. Februar 2009 zu zahlen sowie 316,18 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Juli 2009.

II.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 6/10 und die Beklagte 4/10 zu tragen.

IV.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.


Tatbestand

Das Fahrzeug der Klägerin war bei der Beklagten teilkaskoversichert. Die Klägerin macht Ansprüche aus einem Wildunfall geltend, der sich nach ihrem Vorbringen am 17. Januar 2009 zwischen 21.30 Uhr und 22.00 Uhr ereignet hat. Dass der Klägerin durch den Unfall ein Schaden in Höhe von 6.990,00 Euro entstanden ist, ist zwischen den Parteien unstreitig.

Die Klägerin trägt vor:

Am 17. Januar 2009 zwischen 21.30 Uhr und 22.00 Uhr habe sie mit ihrem PKW die L 148 aus Richtung Be kommend in Richtung Bü befahren. In einer Rechtskurve sei plötzlich von rechts ein Fuchs aus dem dort befindlichen Gebüsch bis zur Mitte ihrer Fahrbahn gelaufen. Dieser habe sich umgedreht und sei anschließend wieder in das Gebüsch zurück gelaufen. Um dem Fuchs auszuweichen und einen Wildunfall zu vermeiden, sei sie auf die linke Fahrbahn gefahren und danach gegen die neben der linken Fahrbahnseite befindliche steil ansteigende Fahrbahnbefestigung und den dortigen Böschungsbereich gestoßen. Trotz des Ausweichmanövers sei es noch zu einer Kollision mit dem Fuchs gekommen. Die den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten hätten nämlich an der Stoßstange Tierhaar sicher gestellt, das von dem Fuchs stamme. Vor dem Unfall habe sie die L 148 mit einer Geschwindigkeit von 70 bis 80 km/h befahren.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.840,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09.02.2009 zu zahlen,

2. die Beklagte weiterhin zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 603,93 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet den Unfallhergang mit Nichtwissen und macht geltend:

Nach dem Vorbringen der Klägerin sei es aus tatsächlichen Gründen nicht geboten gewesen, dem Fuchs auszuweichen oder stark abzubremsen. Im Übrigen entspreche es ständiger Rechtsprechung, dass bei kleinen Tieren, wie Füchsen, ein Ausweichen nicht angezeigt ist. In dem sich die Klägerin dennoch auf ein riskantes Ausweich- und Bremsmanöver eingelassen habe, habe sie derart grob fahrlässig gehandelt, dass ein Aufwendungsersatzanspruch nicht gegeben sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des ... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 16.12.2009 Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

Die Kammer ist entscheidungsbefugt. Die Bedenken des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die Rechtmäßigkeit der Regelung im Geschäftsverteilungsplan für die Kammern des Landgerichts Trier für das Jahr 2009, wonach die Abgabe einer Klage nach Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens nicht mehr zulässig ist, sind unbegründet. Die Regelung erfüllt die Aufgabenverteilung nach abstrakten Merkmalen. Selbst wenn man die abstrakte Möglichkeit eines Missbrauchs bejahen würde – wofür keine Anhaltspunkte vorliegen und auch vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten nicht vorgetragen wurden – würde dies die Regelung nicht fehlerhaft machen (vgl. Zöller-Lückemann, 28. Auflage, GVG § 21 e Rdn. 13).

Die Klage ist teilweise begründet. Der Klägerin steht auch ein Anspruch auf erweiterten Aufwendungsersatz gem. § 90 VVG zu, der nach §§ 90, 83 Abs. 2, 81 Abs. 2 VVG um 60% zu kürzen ist.

Ein Entschädigungsanspruch wegen eines Zusammenstoßes mit Haarwild gem. § 12 Nr. 1 I d, AKB besteht nicht. Der Versicherungsnehmer hat hierzu nachzuweisen, dass es zu einer Berührung zwischen dem KFZ und dem Haarwild gekommen ist (OLG Köln, R+S 2005, 457). Für das Gericht steht nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BGH NJW 1993, 937) fest, dass es zu einem Zusammenstoß des Fahrzeugs der Klägerin mit dem Fuchs kam. Die Klägerin hat lediglich vermutet, dass es zu einer Berührung mit dem Fuchs kam. Auch ihr Sohn, der Zeuge ... der damals auf dem Beifahrersitz des von der Klägerin gesteuerten Fahrzeuges saß, hat eine Kollision nicht bestätigt. Er erklärte, er habe lediglich gesehen, wie der Fuchs von der Fahrbahn der Klägerin gelaufen sei. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass von den aufnehmenden Polizeibeamten ein Tierhaar in der Mitte der Stoßstange des Pkw's der Klägerin festgestellt wurde. Dass es sich hierbei um das Haar eines Fuchses handelte, hat die Klägerin nicht unter Beweis gestellt. Im Übrigen ist das Auffinden eines einzelnen Haares kein taugliches Mittel, um den Zusammenstoß mit dem Wild nachzuweisen, da es viele Möglichkeiten dafür gibt, wie ein Tierhaar an die Stoßstange eines Fahrzeugs gelangen kann (OLG Köln, ZfSch 1999, 339). Ein Zahlungsanspruch der Klägerin ergibt sich jedoch aus § 90 VVG. Die Vorschrift regelt nach der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes u. a. den Ersatz von Rettungskosten bei Unfällen mit Haarwild (vgl. hierzu Hufnagel, DAR 2009, 112; Schmidt-Kessel in Looschelders, Kommentar zum VVG, § 83 Rdn. 4). § 90 VVG billigt dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Ersatz solcher Aufwendungen zu, die er getätigt hat, um einen Versicherungsfall abzuwenden, und die er den Umständen nach für geboten halten dürfte. Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass eine Kollision mit Haarwild unmittelbar bevorgestanden haben muss und dass das Ausweichen geboten war.

Für die Klägerin als Versicherungsnehmerin stand die Kollision mit Wild und damit ein Wildschaden i. S. des § 12 Nr. 1 I d AKB bevor. Da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme das Tier aus dem am rechten Fahrbahnrand befindlichen Gebüsch auf die Mitte der Fahrbahn lief, bestand auch die für die "Unmittelbarkeit" erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit für den Eintritt eines Versicherungsfalls (BGH VersR 1994, 1181 f).

Da die Klägerin bewusst ausgewichen ist und nicht lediglich aus Reflex handelte, lag auch eine Handlung vor, die objektiv auf die Vermeidung einer Kollision gerichtet war.

Das Gericht ist aufgrund den gegenüber den aufnehmenden Polizeibeamten gemachten Angaben sowie der Aussage des Zeugen ... der Überzeugung, dass es sich bei dem auf die Fahrbahn laufenden Tier um einen Fuchs und somit um ein Haarwildtier i. S. von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BJagdG gehandelt hat. In der Verkehrsunfallanzeige hat die Klägerin angegeben, dass ein Fuchs auf die Fahrbahn lief. Diesen Angaben ist in der Praxis hohe Bedeutung zuzumessen, da es sich hierbei um spontane, nicht vorüberlegte Äußerungen des Versicherungsnehmers handelt (OLG Hamm, VersR 2004, 1309; OLG Köln R+S 2005, 457). Zudem hat der Zeuge ... einen Fuchs weglaufen gesehen.

Es fehlt jedoch an der objektiven Erforderlichkeit des Ausweichmanövers, um einen Wildschaden i. S. von § 12 Nr. 1 I d AKB zu vermeiden. Bei einem Zusammenstoß mit dem Fuchs drohen wesentlich geringere Schäden für den Versicherer. Sinn und Zweck des Rettungskostenersatzes ist es gerade, die Aufwendungen des Versicherungsnehmers zu ersetzen, die dieser tätigt, um einen anderen, u. U. größeren Schaden vom Versicherer abzuwenden (BGH NJW 1997, 1012). Bei einem Fuchs handelt es sich um ein kleines und leichtes Tier. Die Gefahr von Fahrzeugschäden ist bei der Kollision mit einem solchen Tier als gering einzuschätzen. Wenn die Klägerin mit ihrem Mittelklassewagen, Ford Focus, den Fuchs mit der geschilderten Geschwindigkeit von 70 bis 80 km/h überfahren hätte, wären lediglich Sachschäden in geringer Höhe entstanden (OLG Köln, ZfSch 2000, 96). Bei einer Fahrtrichtungsänderung mit einer derartigen Geschwindigkeit besteht die hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Fahrer die Kontrolle über das Fahrzeug verliert und erhebliche Sachschäden eintreten. Dieses hohe Risiko des Ausweichens hat sich vorliegend auch mit einem Totalschaden am Fahrzeug der Klägerin verwirklicht. Damit war es unverhältnismäßig, durch einen plötzliche Fahrtrichtungsänderung die Gefahr eines wesentlich höheren Schadens in Kauf zu nehmen. Die objektive Gebotenheit des Ausweichens kann auch nicht damit begründet werden, dass bei einem Zusammenstoß die Gefahr bestanden hätte, dass das Fahrzeug außer Kontrolle gerät. Bei einem plötzlichen Ausweichen ist die Wahrscheinlichkeit, die Kontrolle über ein KFZ zu verlieren ungleich höher als bei einer Kollision mit einem Fuchs. Das Ausweichen war somit objektiv nicht geeignet, höhere Schäden für den Versicherer zu vermeiden.

Aus dem Gesichtspunkt des Tierschutzes ergibt sich kein anderes Ergebnis, da bei der Beurteilung der Gebotenheit einer Handlung nicht auf Aspekte des Tierschutzes abgestellt werden kann (BGH NJW 1997, 1012).

Nach § 90 VVG steht dem Versicherungsnehmer aber auch dann ein Aufwendungsersatzanspruch zu, wenn sich bei Expostbetrachtung herausstellt, dass die Handlung nicht geboten war, der Versicherungsnehmer aber ohne grobe Fahrlässigkeit annahm, dies sei der Fall (Schimikowski, JurisPR-VersR 3/2007 Anm. 4; Beckmann, VersR Handbuch § 15 Rdn. 91). Vorliegend unterlag die Klägerin aber einem grob fahrlässigen Irrtum über die objektive Notwendigkeit des Ausweichens. Die Klägerin hätte sich darüber bewusst sein müssen, dass mit dem Ausweichen erheblich größere Risiken für das Kraftfahrzeug und die beteiligten Personen verbunden waren, wobei insbesondere auch zu berücksichtigen ist, dass die Klägerin in einer Rechtskurve nach links ausgewichen ist. Die Folgen einer derartigen plötzlichen Fahrtrichtungsänderung in einer Rechtskurve sind kaum vorhersehbar. Bei einer derartigen Fahrweise besteht die hohe Gefahr, dass die Fahrerin die Kontrolle über den PKW verliert und erhebliche Schäden entstehen (OLG Köln, ZfSch 2000, 96). Ein derartiges Risiko, das auch den Gegenverkehr erheblich gefährdete, durfte die Klägerin nicht eingehen, um die Kollision mit dem Fuchs zu vermeiden. Die Klägerin hat somit grob fahrlässig gehandelt.

Bei einer solchen Konstellation war der Versicherer nach der früheren Rechtslage gem. § 62 Abs. 2 Satz 2 VVG a. F. vollständig von der Leistung frei. In Abkehr von diesem "Alles-oder-nichts" – Prinzips ist der Versicherer nach der neuen Rechtslage nur berechtigt, die Leistung in einem Verhältnis zu kürzen, welches der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht (Schimikowski, JurisPR-VersR 3/2007 Anm. 4). Dementsprechend kann der Versicherungsnehmer nur Ersatz seiner Aufwendungen entsprechend dieser Quote verlangen (Rixecker ZfSch 2007, 255). Die das Maß seiner Leistungseinschränkung begründeten Umstände muss der Versicherer darlegen und beweisen (Rixecker a. a. O.).

Bei der Bestimmung des Verschuldensmaßstabs ist nach der neuen Rechtslage jeweils auf den konkreten Fall abzustellen (LG Münster, VersR 2009, 1615). Bei der Schwere des Verschuldens ist zunächst die Evidenz der Verhaltenspflicht zu berücksichtigen (Kloth-Neuhaus in Schwintowski-Brömmelmeyer, Praxiskommentar zum VVG § 81, Rdn. 51). Weiterhin fließen die subjektiven und objektiven Umstände des Unfallhergangs in die Bewertung ein.

Die Kammer folgt nicht der teilweise in der Literatur vertretenen Auffassung, dass bestimmte feste "Einstiegswerte" im Falle einer groben Fahrlässigkeit anzunehmen sind (vgl. hierzu Langheid NJW 2007, 3665; Veith VersR 2008, 1580; Grote-Schneider, BB 2007, 2695). Eine derartige grundsätzliche Gleichbehandlung der groben Fahrlässigkeit wird der Intention des Gesetzgebers nicht gerecht, im Einzelfall Gerechtigkeit zu schaffen und die Besonderheiten jeden Falles zu berücksichtigen. Die Auffassung des LG Münster, das von einer Quotenbildung von 25%, 50%, 70% und 100% ausgeht, ist für sachgerechte Ergebnisse zu pauschal. Vielmehr hält die Kammer 10% – Schritte für angemessen.

Zu Lasten der Klägerin ist es vorliegend zu werden, dass es sich bei dem Fuchs um ein relativ kleines Tier handelt. Es leuchtet jedem Kraftfahrer ein, dass er mit einem plötzlichen Ausweichmanöver ein hohes Unfallrisiko eingeht (BGH NJW 1997, 1014; OLG Köln ZfSch 2000, 96). Damit ist vorliegend die für die Beurteilung maßgebliche Evidenz der Verhaltenspflicht als hoch zu beurteilen. Nachteilig für die Klägerin wirkt sich zudem aus, dass der Fuchs lediglich bis zur Mitte ihrer Fahrspur lief und danach "kehrt machte".

Zugunsten der Klägerin wirken sich jedoch weitere Umstände des Unfallhergangs aus. An der betreffenden Landstraße ist kein Verkehrsschild aufgestellt, das auf Wildwechsel hinweist. Zwar darf ein Autofahrer bei Fehlen eines solchen Schildes nicht automatisch davon ausgehen, dass kein Wildwechsel stattfindet. Jedoch ist das Risiko einer Überraschungssituation ohne ein Warnschild höher. Weiterhin ist bei Dunkelheit in einer Rechtskurve die Konzentration des Fahrzeugführers grundsätzlich auf den Straßenverlauf und den möglichen Gegenverkehr gerichtet.

Das plötzliche Erscheinen eines Tieres auf der eigenen Fahrbahn stellt den Fahrer vor eine besondere Situation. Die Fehleinschätzung der Klägerin ist somit eher nachzuvollziehen, als bei einer voll einsehbaren Straßenlage. Andererseits muss sich ein Kraftfahrer in allen Situationen von plötzlich auftauchendem Wild sachgerecht reagieren (BGH NJW 1997, 1014).

Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände hält die Kammer eine Kürzung des Aufwendungsersatzanspruches der Klägerin um 60% auf 40% für angemessen. Der Klägerin steht daher unter Berücksichtigung der Selbstbeteiligung von 150,00 Euro ein Anspruch in Höhe von 2.646,00 Euro zu.

Gem. §§ 280 Abs. 1, Satz 2, 286 BGB steht der Klägerin weiterhin ein Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten zu. Bei einem Gegenstandswert von 2.646,00 Euro besteht ein Anspruch auf Ersatz von 316,18 Euro (= 1,3 fache Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 1.300,00 Euro, 20,00 Euro Auslagenpauschale zzgl. 19% Mehrwertsteuer).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.


LG Trier 4. Zivilkammer
Entscheidungsdatum: 03.02.2010
Aktenzeichen: 4 O 241/09


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Fehlen vertraglicher Abreden, ist Erfüllungsort der Ort, an welchem der Verkäufer seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung hatte.

OVG Münster: "Reduzierung" des Punktestandes auf 13 bzw. auf 17 Punkte

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BGH: Schätzgrundlage für die Bemessung der Mietwagenkosten

Schwacke-Liste und auch der Fraunhofer-Mietpreisspiegel sind grundsätzlich zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten geeignet.

Alleinhaftung des Radfahrers auf dem Gehweg bei PKW-Kollision

Der Radfahrer hat den Schaden des aus einer Hofeinfahrt herausfahrenden Pkw´s allein zu tragen, wenn den Pkw-Fahrer kein Verschulden trifft.

LG Coburg zum Rücktritt bei Sachmängeln eines Luxusfahrzeuges

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Alleinhaftung des Lkw-Fahrers beim Nach-Links-Ziehen auf der Autobahn

Eine Kollision ist unvermeidbar, wenn bei einem Fahrspurwechsel dem nachfolgenden Verkehr eine Reaktionszeit von nur 2 Sekunden verbleibt.

Fahrerlaubnis: Erreichen von 18 Punkten und Entziehung, Tattagprinzip

Die Fahrerlaubnisbehörde hat unabhängig von späteren Punktetilgungen die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich 18 oder mehr Punkte ergeben.

Bußgeldverfahren: Funktionstauglichkeit eines Geschwindigkeitsmeßgeräts

Behauptete Fehlmessungen im Britzer Tunnel - Radarmessgerät Traffipax Traffistar S 330 - müssen substantiiert vorgetragen werden.

9-Monate-Fahrtenbuchauflage bei einem Punkt im Verkehrszentralregister

Die Auferlegung einer neunmonatigen Fahrtenbuchauflage ist bei Fehlen einer ausreichend substantiellen, nachvollziehbaren Begründung rechtswidrig.

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Eigene erfolglose Reparaturversuche schließen den Rücktritt nicht aus

Die an die Drittfirma gezahlten Reparaturkosten sind jedoch nicht erstattungsfähig, da es kein Recht zur Selbstvornahme auf Kosten des Verkäufers gibt.

AG Konstanz: Ermittlung der Rotlichtzeit bei TraffiPhot III

Es ist eine Toleranz abzuziehen, bezogen auf die Zeit vom Überfahren der Haltelinie bis zum Überfahren der ersten Induktionsschleife.

Wirksamkeit der Abtretung von Ansprüchen in Höhe der Mietwagenkosten

Es ist nicht Wille des Gesetzgebers, dass Mietwagenunternehmen abgetretene Ansprüche als Rechtsdienstleistungen geltend machen können.

Keine EU-Fahrerlaubnis bei Vortäuschung eines Studiums im EU-Ausland

Auch eine zu Umgehungszwecken erwirkte tschechische Fahrerlaubnis ist in Deutschland nicht gültig - Fahrlässiges Fahren ohne Fahrerlaubnis.

Zur Werbung einer Autoreparaturwerkstatt mit der Marke eines bekannten Automobilherstellers

Der Markeninhaber darf einem Dritten die Verwendung der Marke nicht ohne weiteres verbieten, solange die Benutzung nicht gegen die anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel verstößt.

Zum Erfüllungsort der Nacherfüllung im Kaufrecht

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Mietwagenkosten: Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel geeignete Schätzgrundlage

Der Tatrichter kann seiner Schadensschätzung sowohl die Schwacke-Liste als auch den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zugrunde legen. Die Autorechtler Berlin RA Polte RA Gutmacher

OLG Düsseldorf: Quotale Erstattung der Sachverständigenkosten

Ist der Geschädigte mitverantwortlich für das Unfallereignis, so kann er auch nur einen Teil der Sachverständigenkosten ersetzt verlangen.

Kein Unfall: Glätte-Schaden zwischen Zugfahrzeug und Anhänger

Alleine das Schleudern bei Schneeglätte ist kein "Unfall", solange es nicht zu einem Anstoß an einen anderen Verkehrsteilnehmer o.ä. kommt.

Vollständige Erstattung der Gutachterkosten im Quotenfall

Die Kosten des Sachverständigengutachtens hat der auch nur teilweise für den Schaden verantwortliche Schädiger in voller Höhe zu erstatten.

Kein qualifizierter Rotlichtverstoß bei zufälliger Beobachtung

Die Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes innerorts kann nicht durch die zufällige Beobachtung eines Polizeibeamten erfolgen.

BGH: Rotlichtverstoß bei Kreuzungseinfahrt nach verkehrsbedingtem Halt

Eine Kreuzungseinfahrt kann auch nach vorheriger Haltelinienüberfahrt bei Grünlicht einen qualifizierten Rotlichtverstoß darstellen.

Vorfahrtsrecht des Linksabbiegers in der abknickenden Vorfahrtstraße

Das Vorfahrtsrecht des Linksabbiegers in der abknickenden Vorfahrtstraße besteht auch bei Nichtbetätigung des Fahrtrichtungsanzeigers fort.

Abschleppkosten: Eingeschränkte Haftung des Fahrzeughalters

Der PKW-Halter haftet nicht für Abschleppkosten durch von einer dritten Person rechtswidrig auf einer privaten Fläche abgestelltes Kfz.

BGH zur Erstattungsfähigkeit der Abschleppkosten von Privatgrundstück

Bei unbefugtem Parken auf einem Privatgrundstück darf der Grundstücksbesitzer die Abschleppkosten von dem Fahrzeugführer verlangen.

Zur Zurechenbarkeit von Refinanzierungsvereinbarungen des Leasingnehmers mit Dritten

BGH entscheidet, inwiefern das Verhalten und Erklärungen des in die Vorbereitung eines Leasingvertrags eingeschalteten Lieferanten und Dritter in Bezug auf Vereinbarungen des Leasingnehmers mit Dritten über die Refinanzierung von Leasingraten dem Leasinggeber zuzurechnen sind.

KG: Qualifizierter Rotlichtverstoß bei Rotlicht für Linksabbiegerspur

Das Rotlicht für die Linksabbiegerspur untersagt auch die (teilweise) Benutzung dieser Spur im gesamten Kreuzungsbereich. Die Autorechtler.

Verwertung einer mittels geeichter Stoppuhr gemessener Rotlichtdauer

Vom Messwert sind wegen Reaktionsverzögerungen 0,3 sec. und für etwaige Gangungenauigkeiten das Doppelte der Eichfehlergrenze abzuziehen.

Anforderungen an die Feststellung einer Ausnahme vom Regelfahrverbot

Die Anordnung eines den Regelfall übersteigenden Fahrverbots von zwei Monaten setzt eine ungünstige Prognose für den Betroffenen voraus.

Regelfahrverbot: Absehen trotz qualifizierten Rotlichtverstoßes

Die Regelahndung mit einem Fahrverbot ist nicht in jedem Fall eines qualifizierten Rotlichtverstoßes indiziert. RA Gutmacher.

Zur Erhöhung der Regelgeldbuße wegen "überaus langer Rotlichtdauer"

Kammergericht: Im Rahmen der Regelgeldbuße ist die erhöhte abstrakte Gefahr durch die lange Dauer der Rotlichtphase bereits berücksichtigt.

Sorgfaltspflichten eines Halters bei Überlassung seines Fahrzeugs

Der Fahrzeughalter muss im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten vorher prüfen, ob der Fahrer im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis ist.

Verkehrsunfallhaftung nach Vorbeifahrt an einer haltenden Straßenbahn

Den Wartepflichtigen trifft die überwiegende Haftung, auch wenn der Vorfahrtberechtigte links an einer haltenden Straßenbahn vorbeigefahren ist.

OLG Hamm: Haftung bei Straßenbahnunfall und Befahren einer Sperrfläche

Grundsätzlich darf sich der Straßenbahnführer darauf verlassen, dass andere Verkehrsteilnehmer auf seinen Vorrang Rücksicht nehmen.

Berechnung der Eichgültigkeitsdauer bei Atemalkoholmessgeräten

Bei einer unterjährigen Eichgültigkeitsdauer soll das Ende der Frist nicht entsprechend § 188 Abs. 2 BGB taggenau berechnet werden.

Haftungsverteilung und Seitenabstand beim Überholen eines Radfahrers

Nach den örtlichen Gegebenheiten muss die Breite der Fahrbahn ausreichen, um den Radfahrer mit angemessenem Abstand von 1,50 m zu überholen.

ES 3.0: Unzureichende Messfotos mit der alten Softwareversion 1.001

Ein Beweisbild einer Messung mit dem ES 3.0 mit der Softwareversion 1.001 muss alle Fahrbahnteile abbilden.

ESO ES 3.0: Verwertbarkeit einer Messung mit alter Softwareversion

Freispruch: Bei unaufmerksamem Meßbetrieb ist wegen des Bildausschnittes nicht sicher, ob sich der Betroffene allein im Meßbereich befand.

BGH: Haftung und Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen

Kommt es zur Berührung der geöffneten Fahrzeugtür mit einem vorbeifahrenden LKW, kann eine hälftige Schadensteilung gerechtfertigt sein.

BVerfG: Verletzung des Grundgesetzes durch Verkehrsüberwachung

Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung kann im überwiegenden Allgemeininteresse nur mit Rechtsgrundlage eingeschränkt werden.

AG Grimma: Lichtschrankenmessung mit ES 3.0 ist unverwertbar

Für Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung besteht mangels Rechtsgrundlage ein Beweisverwertungsverbot, vgl BVerfG.

Verteidigung gegen ES 3.0-Fehlmessung durch "vorauslaufende Schatten"

AG Landstuhl: Durch diese und andere Lichteffekte kann die Fotoposition abweichen, da Auslöser der Messung ein Helligkeitsunterschied ist.

ES 3.0 - Unverwertbarkeit der Geschwindigkeitsmessung

Die nicht nachvollziehbare Dokumentation der Fotolinie nur durch ein "Lübecker Hütchen" führt zur Unverwertbarkeit der ES 3.0 - Messung.

Kfz-Kaskoversicherung: Beweislast für das Vorliegen eines Wildschadens

Der Versicherungsnehmer trägt die volle Beweislast für das Vorliegen eines Wildschadens, wobei seine Angaben nicht ohne Weiters ausreichen.

Kfz-Kaskoversicherung: Nächtliches Ausweichen vor einem Fuchs

Weicht ein Kraftfahrer nachts in einer Kurve bei 70-80 km/h einem Fuchs aus, so ist sein Aufwendungsersatzanspruch um 60 % zu kürzen.

BGH: Bedeutung der Angabe "Unfallschäden lt. Vorbesitzer: Nein"

Diese Formular-Angabe ist keine Beschaffenheitsvereinbarung, sondern nur eine Wissenserklärung, die die Angaben des Vorbesitzers wiedergibt.

BGH: Privatkauf eines Gebrauchtfahrzeugs mit Angabe der Laufleistung

Beim Privatkauf ist die Angabe der Laufleistung in der Regel als Beschaffenheitsangabe und nicht als Beschaffenheitsgarantie zu werten.

BGH: Allgemeine Geschäftsbedingungen im Gebrauchtwagengarantievertrag

Die Pflicht des Käufers zur Vorlage der Reparaturrechnung nach ausgeführter Reparatur und zur Herstellerinspektion ist in AGB unzulässig.

Aufklärungspflicht nach Erwerb von einem unbekannten Zwischenhändler

Der PKW-Verkäufer muss aufklären, dass er das Fahrzeug kurz vor dem Weiterverkauf von einem "fliegenden Zwischenhändler" erworben hat.

Haftung beim Gebrauchtwagenverkauf: Zusicherung der "Dellenfreiheit"

Die Erklärung, dass der Wagen "in der Außenhaut weder Beulen noch Dellen" aufweist, garantiert beim Verkauf einen makellosen Zustand.

Fiktive Abrechnung von Reparaturkosten einer Marken-Fachwerkstatt

Der Geschädigte kann auch nach über 3 Jahren bei fiktiver Abrechnung die Reparaturkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangen.

Tateinheit bei wiederholter Geschwindigkeitsüberschreitung

Zwei Geschwindigkeitsverstöße auf der Autobahn innerhalb weniger Kilometer bei gleichbleibender Geschwindigkeitsbegrenzung stehen in Tateinheit.

AGB-Klausel: Unwirksamkeit einer achtwöchigen Bindungsfrist

Klauseln, die den Käufer eines neuen Nutzfahrzeugs acht Wochen an die Bestellung binden, benachteiligen ihn unangemessen und sind unwirksam.

Parallelvollstreckung mehrerer Fahrverbote mit Viermonatsfrist

Bei der Vollstreckung eines Fahrverbots unter Gewährung der Viermonatsfrist kann ein zweites Fahrverbot ab Rechtskraft parallel vollstreckt werden.

Verkehrssicherungspflicht: Haftung des Hauseigentümers bei Dachlawinen

Er haftet wegen Verletzung seiner Verkehrssicherungspflichten zur Hälfte für durch herabfallenden Schnee an einem Fahrzeug entstehende Schäden.

AG Lübben: Aufzeichungen des Videonachfahrsystems ProVida 200 Modular

Verdachtsunabhängig erlangte ProVida-Verfahren-Daten, wie Farbe, Typ und Marke sowie amtliche Kennzeichen von Kraftfahrzeugen, sind unverwertbar.

OLG Hamm: Feststellungen bei Abstandsmessungen mit ProViDa 2000

Bei Messungen aus einem fahrenden Polizeifahrzeug unter Verwendung des ProVida 2000 Modular-Systems genügt im Urteil nicht die Bezeichnung des Verfahrens.

OLG Oldenburg: VKS 3.0-Abstandsmessungen unverwertbar

Die Aufzeichnung individueller Verkehrsvorgänge durch fest installierte Videoanlagen zur Identifizierung von Fahrer und Fahrzeug ist rechtswidrig.

OLG Hamm: VKS 3.0, Version 3.1.- Verwertbarkeit mangels Wi

Eine Geschwindigkeitsmessung mit dem System VIDIT, VKS 3.0 Version 3.1 muss nach Abwägung nicht einem Beweisverwertungsverbot unterliegen.

VIDIT VKS 3.01 - verdachtsunabhängige Videoaufzeichnungen

Unverwertbarkeit bei verdachtsunabhängiger Verkehrsüberwachung von Geschwindigkeiten, Abständen, der Fahreridentifizierung und Kennzeichenerfassung

BVerfG: Umfang des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, VKS

Verletzung von Art 3 Abs 1 GG durch Einschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ohne ausreichende rechtliche Grundlage.

Frage der Verwertbarkeit beim Brücken-Abstands-Messverfahren ViBrAM

OLG Düsseldorf: Videoaufzeichnungen des Brücken-Abstands-Messverfahrens ViBrAM sind nicht verwertbar, weil ein Beweisverwertungsverbot vorliegt.

Rücktritt bei Leugnen einer Mangelhaftigkeit des Pkw

Eine ernsthafte Verweigerung der Nacherfüllung kann schon dann gegeben sein, wenn der Verkäufer das Vorliegen eines Mangels nachhaltig geleugnet.

Provida 2000 Modular - Anlassbezogenheit der Geschwindigkeitsmessung

Beim Hinterherfahren ist es denkbar und nicht unüblich, dass die Videoaufnahme "durchläuft" und der Messvorgang nicht anlassbezogen ausgelöst wird.

Unfallflucht: Keine Strafbarkeit des Entfernens von einem anderen Ort

Das Entfernen von einem anderen Ort als dem Unfallort nach Kenntniserlangung von dem Unfallereignis erfüllt nicht den Tatbestand des § 142 StGB.

Rechtsschutzversicherung: Unverzüglichkeit der Leistungsablehnung

Eine Leistungsablehnung wegen fehlender Erfolgsaussicht oder Mutwilligkeit ist unverzüglich innerhalb von höchsten 3 Wochen mitzuteilen.

AG Meißen: Zum Anfangsverdacht als Anlass von Videoaufzeichnungen

Kein Anfangsverdacht für eine Videoaufzeichnung ohne jegliche technische Hilfsmittel aufgrund von Schätzung von Geschwindigkeit und Abstand

AG Ellwangen: Das umfassende Akteneinsichtsrecht des Verteidigers

Unterlagen und Beweismittel zur Messung sind dem Verteidiger zugänglich zu machen, da ansonsten das Recht auf rechtliches Gehör verletzt wäre.

Geschwindigkeitsmessung mit ES 3.0 - Identifizierung des Betroffenen

Zu den Anforderungen an das Urteil bei Identifizierung des Betroffenen anhand eines Fotos im Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung

BayObLG: Erforderliche Feststellungen bei Atemalkoholmessung

Wenn konkrete Anhaltspunkte etwa dafür vorliegen, dass die Verfahrensbestimmungen nicht eingehalten wurden, hat sich er Tatrichter davon zu überzeugen.

Bundesgerichtshof entscheidet über Atemalkoholmessung

Bei der AAK-Messwert ist verwertbar, wenn das Gerät unter Einhaltung der Eichfrist geeicht ist und die Bedingungen für ein gültiges Messverfahren gewahrt sind.

Verkehrsordnungswidrigkeit: Verfolgung eines Alkoholverstoßes

Die Rechtskraft eines Bußgeldbescheides wegen Mobiltelefon-Benutzung steht der Ahndung einer auf derselben Fahrt begangenen Alkohol-OWi entgegen.

BVerfG stärkt Richtervorbehalt bei Entnahme von Blutproben

Nur bei Gefährdung des Untersuchungserfolgs durch Verzögerungen darf die Polizei die Blutentnahme selbst anordnen. Die Autorechtler.

BVerfG: Beweisverwertungsverbot bei Anordnung einer Blutentnahme

Das Fehlen eines nächtlichen richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Bereitschaftsdienstes begründet kein Beweisverwertungsverbot der Blutentnahme.

Verwertungsverbot für tilgungsreife Voreintragungen bei Verurteilung

Ein Verwertungsverbot für Voreintragungen im Verkehrszentralregister besteht, wenn zum Zeitpunkt des Urteils bereits Tilgungsreife eingetreten war.

Zeitpunkt der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung

Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anordnung einer MPU gemäß § 13 Nr. 2 Buchst. b FeV ist auf den Zeitpunkt der Gutachtenanforderung abzustellen.

Keine OWi: Alkoholisierter Fahrlehrer als "Beifahrer"

Ein alkoholisierter Fahrlehrer ist nicht Fahrzeugführer, wenn er sich während einer Fahrschulfahrt auf die mündliche Korrektur der Fahrweise beschränkt.

Atemalkoholmessung: Kein Rückschluss auf BAK-Wert

Aus physiologischen Gründen besteht keine Konvertierbarkeit, so dass aus einem gemessenen AAK-Wert die BAK nicht (zuverlässig) errechnet werden kann.

Haftung beim Überholen vor der Kreuzung unter Benutzung der Gegenspur

Der Linksabbieger hat sich rechtzeitig, aber nicht vorzeitig, lediglich bis zur Mitte einzuordnen und vor der Kreuzung zu verlangsamen.

Ordnungswidrige Trunkenheit: Verwertbarkeit einer Atemalkoholprobe

Es ist rechtsfehlerhaft von der Verwertbarkeit auszugehen, bei der die Wartezeit von 20 Minuten seit Trinkende nicht eingehalten ist.

Verwertbarkeit der Atemalkoholmessung ohne Einhaltung der Kontrollzeit

Die Nichteinhaltung der Kontrollzeit von 10 Minuten führt zur Unverwertbarkeit der Messung mit dem Dräger Alcotest 7110 Evidential.

Mithaftung des Radfahrers bei Durchfahrt durch ca. 1,5 m breite Lücke

Stürzt ein Radfahrer infolge des Öffnens der Beifahrertür des stehenden Pkw, so kommt ein Mitverschulden nach einer Quote von ¼ in Betracht.

Haftungsverteilung bei Kollision eines einparkenden Fahrzeuges

Bei Kollision des einparkenden mit einer teilweise geöffneten Fahrzeugtür eines geparkten Fahrzeugs ist eine hälftige Haftung angemessen.

BGH zur Verweisungsmöglichkeit auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit

Klärung der Frage, unter welchen Voraussetzungen dem Geschädigten ein Verweis auf eine kostengünstigere Reparaturmöglichkeit zumutbar ist.

Schadensersatz des Eigentümers aufgrund einer polizeilichen Maßnahme

BGH zum Anspruch des Eigentümers eines entwendeten Kraftfahrzeugs auf Ausgleich von Schäden durch gezieltes Rammen beim Polizeieinsatz.

Kammergericht: Kollision eines Linienbusses mit der geöffneten Fahrertür

Der Fahrer des Pkw handelt grob verkehrswidrig, wenn er die Tür nach dem Aussteigen nicht schließt und sich von der Fahrbahn entfernt.

Sorgfaltsanforderungen bei Öffnung der Fahrertür im ruhenden Verkehr

Der Vorbeifahrende darf darauf vertrauen, dass die Wagentür des parkenden Fahrzeugs nicht weiter als spaltweise, also 10 cm, geöffnet wird.

Schadensersatzanspruch bei Erkennbarkeit des Hindernisses

Der Straßenbenutzer muß sich grundsätzlich den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und diese so hinnehmen, wie sie erkennbar sind.

Geltendmachung einer Entschädigung aus der Teilkasko wegen Diebstahls

Der Geschädigte hat den für das so genannte “äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung” notwendigen Beweis zu führen.

Atemalkoholbestimmung: Wartezwit zwischen Trinkende und Messung

Die Nichteinhaltung der 20 Minuten-Wartezeit macht das Messergebnis unverwertbar. Es genügt nicht, einen Sicherheitsabschlag vorzunehmen.

Ersatzfähigkeit der Mietwagenkosten bei Anmietung zum Unfallersatztarif

Ein Unfallersatztarif ist nur ein erforderlicher Aufwand zur Schadensbeseitigung, wenn er durch die besondere Unfallsituation veranlaßt ist.

Zur Beweislast für einen Mangel der Kaufsache nach der Durchführung von Nachbesserungsarbeiten

Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zur Beweislast für einen Mangel der Kaufsache nach der Durchführung von Nachbesserungsarbeiten getroffen. Die Autorechtler Berlin

BGH: Keine Gewährleistung bei Täuschung über gewerbliche Verwendung

Beim Gebrauchtwagenkaufvertrag ist bei Vortäuschung eines gewerblichen Verwendungszwecks des Fahrzeugs die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen.

Schadensabrechnung nach Verkehrsunfall: Anzusetzender Restwert

BGH: Grundsätzlich darf der von einem eingeschalteten Sachverständigen in einem Gutachten ermittelte Restwert zugrunde gelegt werden.

BGH: Umfang der Erkundigungspflicht für günstige Mietwagentarife

Die Frage, welche Bemühungen um einen günstigeren Tarif dem Geschädigten zuzumuten sind, ist abhängig von der Höhe des Mietpreisangebots.

Verbringungskosten: Unfallschadensberechnung auf fiktiver Basis

Bei fiktiver Schadensabrechnung sind auch kalkulierte Verbringungskosten zu ersetzen, die bei der Reparatur anfielen.

Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Schadensregulierung auf Neuwagenbasis

BGH: Der Geschädigte kann nur dann auf Neuwagenbasis abrechnen, wenn er ein fabrikneues Ersatzfahrzeug gekauft hat. Die Autorechtler

Kraftfahrzeugmietvertrag: Haftungsfreistellung nach Verkehrsunfall

BGH: Die Vereinbarung, dass bei jedem Unfall die Polizei hinzugezogen werden muss, begründet eine Obliegenheit des Mieters und ist wirksam.

Risiko: Erteilung einer Reparaturfreigabe bei abweichendem Sachverhalt

Kann die Grundlage einer Reparaturfreigabe im Ergebnis nicht bewiesen werden, können aus dieser keine Ansprüche abgeleitet werden.

AG Pforzheim: Haftungsquote trotz des Verzichts auf das Vorfahrtsrecht

Der Verzicht auf den Vorrang befreit den Wartepflichtigen nicht von den Sorgfaltspflichten gegenüber den sonstigen Vorfahrtsberechtigten.

Kammergericht: Zur Vortäuschung eines Kfz-Diebstahls

Zu den Anforderungen an die Beweisführung bei der Geltendmachung einer Entschädigungsleistung aus der Teilkaskoversicherung wegen Diebstahls.

Kein Fahrverbot bei Qualifiziertem Rotlichtverstoß eines Linksabbiegers

Bei einem bei Grünlicht nur für den Geradeausverkehr anfahrenden Linksabbieger kann von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden.

Kfz-Kaskoversicherung: Augenblicksversagen bei einem Rotlichtverstoß

Der Versicherungsnehmer, der durch sein Augenblicksversagen einen Verkehrsunfall verursacht, verliert seinen Kaskoversicherungsschutz nicht.

BGH zur Schadensberechnung auf der Grundlage fiktiver Reparaturkosten

Im „Porsche“-Urteil werden zur fiktiven Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt herangezogen.

Schadensersatz wegen Verkehrsunfall: Kollision auf einem Parkplatz

Auf den Fahrspuren von Parkplätzen sind alle Fahrzeugführer zur gegenseitigen Rücksichtnahme nach § 1 StVO verpflichtet. Die Autorechtler

BGH: Regulierung von Unfallschäden durch Autovermieter unzulässig

Die von einem Autovermieter veranlaßte Forderungsabtretung eines Unfallgeschädigten an ein Inkassobüro ist als Umgehungsgeschäft nichtig.

Verhalten an Fußgängerüberwegen: Bloßes Kopfnicken eines Fußgängers

OLG Oldenburg: Das bloße Kopfnicken eines Fußgängers bedeutet nicht ohne weiteres einen Verzicht auf sein Vorrecht. Die Autorechter

OLG Hamm: Absehen vom Regelfahrverbot nach einer Trunkenheitsfahrt

Ein Absehen von der Anordnung eines Fahrverbotes kommt nur bei Vorliegen ganz besonderer Ausnahmeumstände äußerer und innerer Art in Betracht.

OLG Dresden: Atemalkoholmessung mit Dräger Alcotest 7110 Evidential

Die Nichteinhaltung der Wartezeit von mind. 20 Minuten zwischen Trinkende und erster Atemalkoholmessung führt zur Unverwertbarkeit der Messung.

Atemalkoholtest: Beweisverwertungsverbot bei fehlender Belehrung.

Bei fehlender Belehrung über die Freiwilligkeit des Alkoholtests (hier: Alcotest 7110 Evidential) ist die Beweisverwertung verboten.

Promillegrenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit bei Rollstuhlfahrern

Der Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit beim Fahrer eines Elektrorollstuhls enspricht dem Grenzwert bei einem Fahrradfahrer.

BGH: Streitwertbemessung im Verkehrsunfallhaftpflichtprozess, SV-Kosten

Kosten eines vorprozessual eingeholten Sachverständigengutachtens und die Unkostenpauschale sind beim Streitwert zu berücksichtigen.

Fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge: Führen eines Fahrrades mit 2,06 Promille

Mangels MPU-Beibringung war das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen ohne Beschränkungen und Auflagen zu untersagen. Die Autorechtler

Blutalkoholgehalt für absolute Fahruntüchtigkeit eines Kraftfahrers

BGH: Bei Kraftfahrern ist bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 Promille absolute Fahruntüchtigkeit gegeben. Die Autorechtler

OLG München: Radfahrerunfall durch unvorsichtig geöffnete Beifahrertür

Sürzt ein Radfahrer dadurch, dass die Beifahrertür geöffnet wird, haftet der Fahrzeughalter bzw. dessen Haftpflicht nur für den Sachschaden.

Haushaltsführungsschaden bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften

Da die Lebenspartner einander nicht unterhaltspflichtig sind, handelt es sich nicht um einen Erwerbsschaden nach § 843 Abs. 1 1. Alt. BGB.

Fahrgastunfall im Doppeldeckerbus: Beweislast bei einem Sturz

Der Fahrgast muss bei einem Sturz auf der Treppe ein abruptes Anfahren bzw. ein nicht verkehrsbedingtes Abbremsen des Busses beweisen.

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