Haftungsverteilung und Seitenabstand beim Überholen eines Radfahrers

Nach den örtlichen Gegebenheiten muss die Breite der Fahrbahn ausreichen, um den Radfahrer mit angemessenem Abstand von 1,50 m zu überholen.


Orientierungssatz

1. Das Überholen eines Radfahrers unter Benutzung der Gegenfahrbahn trotz ununterbrochener Mittellinie und einer Enge der rechten Fahrbahn von 3,20 Meter stellt einen Verstoß gegen § 41 Abs. 3 Nr. 3 StVO dar, welches ein Verschulden begründet. Die ununterbrochene Mittellinie schützt als Fahrstreifenbegrenzung zwar in erster Linie den Gegenverkehr, dient aber auch dem Zweck, dass nur rechts von der Linie gefahren werden darf, so dass ein Überholen unter Inanspruchnahme der abgegrenzten anderen Fahrbahnhälfte unzulässig ist. Ein Überholen ist nur dann zulässig, wenn dies aufgrund ausreichender Fahrbahnbreite innerhalb der begrenzten Fahrbahn möglich ist.

2. Dem Radfahrer ist kein Mitverschulden wegen der Nichtnutzung des Radweges anzulasten, wenn der Radweg zwar bautechnisch optisch abgehoben, jedoch nicht als verpflichtend zu nutzender Radweg gekennzeichnet ist.


Tenor

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1) 148.114,29 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 104.922,85 EUR seit dem 12.09.2006, aus weiteren 28.274,97 EUR seit dem 25.04.2008, aus 12.662,09 EUR seit dem 19.03.2009 sowie auf 2.444,45 EUR seit dem 30.11.2009 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner darüber- und auch über die Haftungshöchstgrenzen des § 12 StVG - hinaus verpflichtet sind, der Klägerin zu 1) sämtliche weitere Kosten, Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, die der Klägerin zu 1) aus der Verletzung... entstanden sind und noch entstehen werden.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin zu 2) - auch über die Haftungshöchstgrenzen des § 12 StVG hinaus - sämtliche Kosten, Schäden und Aufwendungen zu ersetzen. die der Klägerin zu 2) aus der Verletzung... entstanden sind und noch entstehen werden.

4. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von den Anwaltskosten ihres Prozessbevollmächtigten für dessen außergerichtliche Tätigkeit in dieser Sache in Höhe von 2.715,58 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 25.04.2008 freizustellen.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.

7. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


Tatbestand

Die Klägerin zu 1) war zum Zeitpunkt des Vorfalls und ist gesetzlicher Krankenversicherungsträger der geschädigten Person.... Die Klägerin zu 2. ist die dazugehörige Pflegekasse. Sie machen mit der Klage die Ansprüche des Geschädigten aus einem Verkehrsunfall aus übergegangenem Recht geltend.

Am Samstag, d. 06.08.2005, kam es gegen 15:55 Uhr zu einem schweren Verkehrsunfall, der sich... in 25436 Uetersen zwischen Große Twiete und Kleine Twiete in Höhe der Zufahrt "..." zugetragen hat. Zum Unfallzeitpunkt herrschte Tageslicht und der Straßenzustand war trocken.

Der Beklagte zu 1) war als Fahrer, die Beklagte zu 2) als Halterin des PKW Audi A6 Avant mit dem amtlichen Kennzeichen ... , an den ein Wohnanhänger (mit dem amtlichen Kennzeichen ...) gespannt war, und die Beklagte zu 3) als Krafthaftpflichtversicherung dieses Fahrzeuges in diesen Verkehrsunfall involviert, bei dem der als Radfahrer unterwegs befindliche... erheblich verletzt wurde.

Am 06. August 2005 kam der Beklagte zu 1) mit dem in seinen Besitz befindlichen PKW Audi A6 Avant, an den ein Wohnanhänger gehängt war, aus Richtung Moorrege, um von der Pinnauallee rechts in die Bahnstraße abzubiegen. Nachdem dieser Abbiegevorgang abgeschlossen war, bemerkte der Beklagte zu 1) auf der ansonsten leeren Straße auf der rechten Seite seiner Fahrspur in Richtung Kleine Twiete/Ossenpad/Heinrich-Schröder-Straße einen dunkel gekleideten Rennradfahrer, der keinen Helm trug. Dieser fuhr mit seinem Fahrrad nahe des rechten Fahrbahnrands. Der Beklagte zu 1) setzte, nachdem er sich vergewissert hatte, dass aus der Gegenrichtung niemand kam, zum Überholen an. Er überholte den Geschädigten und überfuhr zuvor die dortige Fahrstreifenbegrenzung zur Gegenfahrbahn (durchgezogene Linie gemäß Zeichen 295 zu § 41 StVO) auf einer Länge von über 16 m bis zum Ende des Zeichens 295 kurz vor der Zufahrt zum Werk der Firma ... . Der Beklagte zu 1) scherte wieder nach rechts ein und beobachtete im rechten Außenspiegel, dass der Rennradfahrer zunächst strauchelte und anschließend zu Boden fiel. Der Geschädigte blieb unmittelbar vor der Zufahrt zum Werk ... auf der Fahrbahn liegen. Er stürzte derart schwer, dass er wegen der Kopfverletzungen in Lebensgefahr kam. Der Beklagte zu 1) hielt sofort an. Er befand sich zu diesem Zeitpunkt in etwa vor der Einmündung der Straße Kleine Twiete.

Rechts neben der Fahrbahn, entlang der Bahnstraße, befindet sich an der Unfallstelle ein breiter, gepflasterter Mehrzweckstreifen; insoweit wird auf die Lichtbilder auf Blatt 10 und 11 der Ermittlungsakte (Az.: 314 Js 23595/05 der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Itzehoe) Bezug genommen. Hierbei handelt es sich nicht um einen ausgewiesenen Radweg im Sinne eines ausdrücklich beschilderten Radweges.

Der Beklagte zu 1) äußerte nach dem Sturz des Rennradfahrers zu dem später hinzugekommenen Zeugen im Ermittlungsverfahren..., dass er den Fahrradfahrer beim Überholen mit seinem Wohnanhänger berührt haben (müsse).

Das Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten zu 1) wegen des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung wurde ausweislich der Anlage B 1 mangels Tatverdachtes eingestellt. Der Geschädigte erlitt ein schweres Schädelhirntrauma.

Die Klägerin zu 1. erbrachte aufgrund des Vorfalls folgende Leistungen: (Klagschr. Bl. 9f.)

Fahrtkosten v. 09.11.05
Euro 78,50

Notarztwagen v. 01.09.05
Euro 204,00

Rettungswagen v. 23.04.06
Euro 520,04

Rettungswagen v. 24.12.05
Euro 520,04

Krankentransport v. 25.10.05
Euro 160,20

Flugrettung v. 06.08.05
Euro 507,00

stationäre Reha-Kur v. 25.10. bis 15.11.05
Euro 3.550,95

Ergotherapie gem. ärztl. VO v. 10.01.06
Euro 291,10

Ergotherapie gem. ärztl. VO v. 18.11.05
Euro 307,90

logopädische Behandlung gem. ärztl. VO v. 03.03.06
Euro 197,67

logopädische Behandlung gem. ärztl. VO v.31.01.06
Euro 197,67

logopädische Behandlung gem. ärztl. VO v. 18.11.05
Euro 253,92

stationäre Krankenhausbehandlung v. 06.08. bis 01.09.05
Euro 35.011,09

stationäre Krankenhausbehandlung v. 01.09. bis 25.10.05
Euro 28.915,58

stationäre Krankenhausbehandlung v. 09.11. bis 16.11.05
Euro 2.856,25

stationäre Krankenhausbehandlung v. 24.12. bis 25.12.05
Euro 819,86

stationäre Krankenhausbehandlung v. 23.04. bis 24.04.06
Euro 831,36

stationäre Krankenhausbehandlung v. 28.06. bis 04.07.06
Euro 1.804,07

tatsächl. ärztl. Behandlungskosten vom 18.11.05 bis 23.12.05
Euro 106,96

tatsächl. Arzneimittel vom 18.11.05
Euro 33,51

tatsächl. ärztl. Behandlungskosten vom 03.01.06 bis 28.03.06
Euro 139,32

tatsächl. ärztl. Arzneimittel vom 03.01.06 bis 17.01.06
Euro 60,00

Heilmittelverordnungen vom 18.11.05 bis 31.01.06
Euro 788,64

tatsächl. ärztl. Behandlungskosten vom 04.04.06 bis 28.06.06
Euro 85,74

Heilmittelverordnungen vom 10.01.06 bis 04.04.06
Euro 716,44

tatsächl. ärztl. Behandlungskostenn vom 05.07.06 bis 29.09.06
Euro 92,91

Heilmittelverordnungen vom 11.05.06 bis 21.06.06
Euro 1.488,97

tatsächl. ärztl. Behandlungskosten vom 10.10.06 bis 20.12.06
Euro 211,77

Heilmittelverordnungen vom 03.08.06 bis 29.09.06
Euro 870,24

tatsächl. ärztl. Behandlungskosten vom 08.01.07 bis 29.03.07
Euro 184,92

Heilmittelverordnungen vom 30.11.06 bis 09.01.07
Euro 1.472,44

tatsächl. ärztl. Behandlungskosten vom 11.04.07 bis 18.06.07
Euro 104,77

Heilmittelverordnungen vom 25.01.07 bis 19.03.07
Euro 1.171,91

tatsächl. ärztl. Behandlungskosten vom 05.07.07 bis 20.09.07
Euro 177,85

tatsächl. Arzneimittel vom 11.07.07 bis 04.09.07
Euro 24,06

Heilmittelverordnungen vom 12.04.07 bis 24.07.07
Euro 1.757,01

tatsächl. ärztl. Behandlungskosten vom 10.01.07 bis 17.12.07
Euro 276,34

tatsächl. Arzneimittel vom 16.10.07 bis 28.11.07
Euro 24,06

Heilmittelverordnungen vom 27.08.07 bis 17.10.07
Euro 870,24

Heil- und Hilfsmittel gem. ärztl. VO vom 16.02.06
Euro 291,10

Heil- und Hilfsmittel gem. ärztl. VO vom 23.03.06
Euro 291,10

Heil- und Hilfsmittel gem. ärztl. VO vom 11.05.06
Euro 291,10

Heil- und Hilfsmittel gem. ärztl. VO vom 20.06.06
Euro 291,10

Logopädische Behandlung vom 04.04.06
Euro 197,67

Rettungswagen vom 28.06.06
Euro 520,04

Notarztwagen vom 28.06.06
Euro 167,15

Stationäre Krankenhausbehandlung v. 28.06.06 bis 04.07.06
Euro 1.804,07

Stationäre Krankenhausbehandlung v. 05.12.06 bis 06.12.06
Euro 833,73

Summe
Euro 92.372,39


Darüber hinaus sind weitere Behandlungskosten sind vorfallsbedingt wie folgt angefallen (1. Klagerhöhung Bl. 93):

Art der Leistung
Betrag

Stationäre Krankenhausbehandlung v. 16.05.07 bis 18.05.07
Euro 1.652,05

Hochschulambulanz vom 31.10.07
Euro 64,07

Logopädische Behandlung v. 09.09.08
Euro 274,57

Logopädische Behandlung v. 04.08.08
Euro 274,57

Logopädische Behandlung v. 25.06.08
Euro 274,57

Logopädische Behandlung v. 28.04.08
Euro 274,57

Logopädische Behandlung v. 25.02.08
Euro 274,57

Logopädische Behandlung v. 17.01.08
Euro 274,57

Logopädische Behandlung v. 22.11.07
Euro 274,57

Logopädische Behandlung v. 17.10.07
Euro 274,57

Logopädische Behandlung v. 04.09.07
Euro 274,57

Logopädische Behandlung v. 24.07.07
Euro 274,57

Logopädische Behandlung v. 12.06.07
Euro 274,57

Logopädische Behandlung v. 08.05.07
Euro 274,57

Logopädische Behandlung v. 19.03.07
Euro 275,14

Logopädische Behandlung v. 13.02.07
Euro 274,57

Logopädische Behandlung v. 09.01.07
Euro 274,57

Logopädische Behandlung v. 16.11.06
Euro 274,57

Logopädische Behandlung v. 29.09.06
Euro 274,57

Logopädische Behandlung v. 28.08.06
Euro 274,57

Logopädische Behandlung v. 21.06.06
Euro 274,57

Logopädische Behandlung v. 04.04.06
Euro 197,67

Summe
Euro 7.131,19


Schließlich sind weitere Kosten angefallen (2. Klagerhöhung Bl. 138):

Art der Leistung
Betrag

Hilfsmittelverordnung vom 19.09. bis 29.10.08, VO v. 09.09.08
Euro 291,46

Hilfsmittelverordnung vom 03.11. bis 03.12.08
Euro 293,56

Hilfsmittelverordnung vom 05.12.08 bis 21.01.09
Euro 293,56

Logopädische Behandlung vom 15.01. bis 24.02.09 VO v. 09.01.09
Euro 277,72

Logopädische Behandlung vom 26.02. bis 16.04.09 VO v. 25.02.09
Euro 277,72

Hilfsmittelverordnung vom 13.03. bis 17.04.09
Euro 293,56

Logopädische Behandlung vom 20.04. bis 28.05.09
Euro 277,72

Hilfsmittelverordnung vom 22.04 bis 29.05.09
Euro 293,56

Summe
Euro 2.317,38


Der Geschädigte ist unfallunabhängig schwer herzkrank und musste sich nach einem im Jahre 2001 erlittenen Herzinfarkt aufgrund einer koronaren Herzkrankheit einer dreifachen Bypassoperation unterziehen.

Mit Schreiben vom 08.08.2006, hinsichtlich dessen Inhalt auf die Anlage K 2 Bezug genommen wird, mahnte die damals für die Klägerin tätige... die Beklagte zu 3) aus dem Schadensunfall 104.922,85 EUR bis spätestens 11.09.2006 zu zahlen.

Mit Schreiben vom 15 . 10 . 2007 , hinsichtlich dessen Inhalts auf die Anlage K 4 Bezug genommen wird , äußerte sich die Beklagte zu 3) gegenüber der ... wie folgt: "Sollte ein außergerichtlicher Vergleich möglich sein , so werden wir die Ansprüche von ... zu 100 % aus Betriebsgefahr regulieren . Die Haftungshöchstsumme beträgt dann nur EUR 600 . 000 , 00 . "

Es kam weiter zu einem Schriftwechsel der Beklagten zu 3) mit den Rechtsanwälten des geschädigten Zeugen ... hinsichtlich dessen Inhalts auf das Anlagenkonvolut K 5 Bezug genommen wird . Hierbei äußerte sich die Beklagte zu 3) u . a . mit Schreiben vom 30 . 06.2006 , in dem es heißt , bei der Zahlung von 10 . 000 , 00 EUR handele es sich um einen weiteren Vorschuss zu unserer beliebigen Verrechnung . Das Ermittlungsverfahren laufe noch und nach dem derzeitigen Sachstand gehe sie von einer überwiegenden Haftung ihres Versicherungsnehmers aus . Dessen Mandant sei aber auf dem Rennrad ohne Helm gefahren und hätte den gut ausgebauten Radweg in seiner Fahrtrichtung benutzen können . Außerdem kam es zu einem Schreiben der Beklagten zu 3) vom 01 . 12 . 2006 , in dem es u . a . heißt: "Wie telefonisch erörtert , werden wir die Ansprüche von... - für den Fall der außergerichtlichen Erledigung - zu 100 % aus der Haftbetriebsgefahr des Wohnwagengespanns gemäß § 7 Abs . 2 StVG regulieren . Die Haftungshöchstsumme wäre dann gemäß § 12 StVG auf EUR 600 . 000 , 00 begrenzt . " Auch im Schreiben vom 02 . 08 . 2007 heißt es: "Für den Fall der außergerichtlichen Erledigung werden wir die Ansprüche von ... - unter Beachtung von § 12 StVG - zu 100 % aus der Betriebsgefahr des Wohnwagengespanns regulieren .

Die Klägerinnen behaupten:

Der Beklagte zu 1) sei zu früh wieder auf die rechte Fahrbahn eingeschert . Beim Wiedereinscheren in die Fahrbahn habe er überhaupt nicht erkennen können , was hinter ihm geschehe , ersichtlich reiche der Rückspiegel ausweislich Bl . 11 der Ermittlungsakte hierfür kaum aus . Der Geschädigte habe sich im toten Winkel befunden und sei noch beim Einscheren durch den Wohnanhänger erfasst worden , so dass auch die Kette vom Fahrrad abgesprungen sei . Der Beklagte zu 1) habe ersichtlich nicht auf den Radfahrer geachtet und sich beim Einscheren auch nicht dessen vergewissert .

Der Klägerin zu 1) seien weitere Kosten entstanden:

(Klageschrift Bl . 9 , 10 d . A . )

Krankengeld v . 17 . 09 . 05 bis 31.07.06 = 314 Tage à Euro 63,68
Euro 19.995,52

Trägerbeiträge zur Renten-/Arbeitslosen- und Pflegeversicherung

v. 17.09.05 bis 31.07.06
Euro 4.031,76

entg. Krankenversicherungsbeiträge v. 17.09.05. bis 31.07.06

Bemessungsentgelt Euro 97,77

Beitragssatz: 12,4 % für 104 Tage
Euro 1.260,84

Beitragssatz: 12,7 % (ab 01.01.06) für 210 Tage
Euro 2.607,53

Krankengeld v. 01.08.06 bis 10.10.06 = 70 Tage à Euro 63,68
Euro 4.457,60

Trägerbeiträge zur Renten-/Arbeitslosen- und Pflegeversicherung

v. 01.08.06 bis 10.10.06
Euro 902,30

entgangene Krankenversicherungsbeiträge v. 01.08. bis 10.10.06

Bemessungsentgelt Euro 97,77 Beitragssatz: 13,6 %
Euro 30,77

Krankengeld v. 11.10.06 bis 31.12.06 = 80 Tage à Euro 63,90
Euro 5.112,00

Trägerbeiträge zur Renten-/Arbeitslosen- und Pflegeversicherung

v. 11.10.06 bis 31.12.06
Euro 459,70

entgangene Krankenversicherungsbeiträge v. 11.10.06 bis

31.12.06 Bemessungsentgelt Euro 98,11

Beitragssatz: 13,6 %
Euro 1.067,44

Summe
Euro 40.825,43


1 . Klagerhöhung (Bl . 93 d . A . )

Ergänzende Leistungen vom 09 . 05 . 2008
Euro 291,10

Ergänzende Leistungen vom 01.04.2008
Euro 291,10

Ergänzende Leistungen vom 14.01.2008
Euro 291,10

Ergänzende Leistungen vom 17.12.2007
Euro 291,10

Ergänzende Leistungen vom 15.11.2007
Euro 291,10

Ergänzende Leistungen vom 20.09.2007
Euro 291,10

Ergänzende Leistungen vom 27.08.2007
Euro 291,10

Ergänzende Leistungen vom 05.07.2007
Euro 291,10

Ergänzende Leistungen vom 24.05.2007
Euro 291,10

Ergänzende Leistungen vom 12.04.2007
Euro 291,10

Ergänzende Leistungen vom 01.03.2007
Euro 291,10

Ergänzende Leistungen vom 25.01.2007
Euro 291,10

Ergänzende Leistungen vom 30.11.2006
Euro 291,10

Ergänzende Leistungen vom 25.10.2006
Euro 291,10

Ergänzende Leistungen vom 12.09.2006
Euro 291,10

Ergänzende Leistungen vom 03.08.2006
Euro 291,10

Ergänzende Leistungen vom 20.06.2006
Euro 291,10

Ergänzende Leistungen vom 11.05.2006
Euro 291,10

Ergänzende Leistungen vom 23.03.2006
Euro 291,10

Summe
Euro 5.530,90


2 . Klagerhöhung (Bl . 138 d . A . )

Hilfsmittelverordnung vom 24 . 01 . bis 24 . 01 . 2006 , VO v. 03.01.06
Euro 63,00

Hilfsmittelverordnung vom 24.01. bis 24.01.2006
Euro 63,00

Hilfsmittelverordnung vom 08.11. bis 08.11.2007 VO v. 31.10.07
Euro 64,07

Summe
Euro 190,07


Die Klägerinnen meinen:

In dem als Anlage K 4 überreichten Schreiben der HDI vom 15 . 10 . 2007 liege ein Anerkenntnis der Haftung aus Betriebsgefahr zu 100 % . Hinzu komme , dass die Beklagte zu 3) ausweislich des Schreibens vom 14 . 10 . 2008 an den Rechtsanwalt des Geschädigten bereits 57 . 073 , 94 EUR gezahlt hatte . Wegen der Höhe der Zahlung und des Vertrauens des Geschädigten aufgrund seiner unfallbedingten äußerst desolaten finanziellen Situation sei der Beklagten zu 3) jeder Einwand nach § 242 BGB verwehrt . Es sei treuwidrig , dass die Beklagten erst nach diesseitiger Androhung der Inanspruchnahme durch die Krankenkasse erstmalig die Zahlungen an den Bedürftigen einstellen und eine Diskussion um ein etwaiges Mitverschulden anstellen . Aufgrund der deklaratorischen Wirkung des Schuldanerkenntnisses sei es dem Schädiger verwehrt sich darauf zu berufen , dass ihn kein Verschulden treffe .

Dem Geschädigten stünden gegen die Beklagten nicht nur Ansprüche aus dem StVG zu , sondern auch Ansprüche aus §§ 823 ff . BGB , weil eine Pflichtverletzung des Beklagten zu 1) gegeben sei und zwar wegen Überfahrens der durchgezogenen Linie , aus der sich vorliegend ein Überholverbot ergebe , wegen des zu geringen Seitenabstands und der behaupteten Verletzung der doppelte Rückschaupflicht .

Auf eine etwaige betriebsbedingte Kündigung des Geschädigten komme es nicht an , weil es nach ständiger Rechtsprechung des BGH ausreiche , dass der Geschädigte dem Arbeitsmarkt generell zur Verfügung gestanden habe/ohne den Vorfall gestanden hätte .

Die Klägerinnen beantragen:

1 .

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt , an die Klägerin zu 1) 148 . 177 , 29 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p . a . aus 104 . 922 , 85 EUR seit dem 12 . 09 . 2006 , aus weiteren 28 . 274 , 97 EUR seit dem 25 . 04 . 2008 und im Übrigen seit jeweiliger Rechtshängigkeit zu zahlen .

2 .

Es wird festgestellt , dass die Beklagten als Gesamtschuldner darüber- und auch über die Haftungshöchstgrenzen des § 12 StVG - hinaus verpflichtet sind , der Klägerin zu 1) sämtliche weiteren Kosten , Schäden und Aufwendungen zu ersetzen , die der Klägerin zu 1) aus der Verletzung des... vom Samstag , d . 06 . 08 . 2005 gegen 15:55 Uhr in 25436 Uetersen im Bereich zwischen Große Twiete und Kleine Twiete entstanden sind und noch entstehen werden .

3 .

Es wird festgestellt , dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind , der Klägerin zu 2) - auch über die Haftungshöchstgrenzen des § 12 StVG hinaus - sämtliche Kosten , Schäden und Aufwendungen zu ersetzen , die der Klägerin zu 2) aus der Verletzung des... vom Samstag , d . 06 . 08 . 2005 gegen 15:55 Uhr in 25436 Uetersen im Bereich zwischen Große Twiete und Kleine Twiete entstanden sind und noch entstehen werden .

4.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von den Anwaltskosten ihres Prozessbevollmächtigten für dessen außergerichtliche Tätigkeit in dieser Sache in Höhe von 4.510,10 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p . a . seit 25 . 04 . 2008 freizustellen .

Die Beklagten beantragen:

Klagabweisung .

Die Beklagten behaupten:

Der Beklagte zu 1) sei in einem Abstand von mehr als einem Meter an dem Geschädigten vorbeigefahren . Es habe nach ca . 47 m wieder eingeschert , nachdem er sich zuvor im rechten Außenspiegel vergewissert hat , dass er zwischen seinem Gespann und dem Rennradfahrer hinreichend Platz gebracht habe . Der Beklagte zu 1) habe den Rennradfahrer in sicherer Position zu seinem Gespann wahrgenommen; dieser habe sich nicht im toten Winkel befunden . Der Wohnanhänger habe weder das Rennrad noch den Rennradfahrer beim Einscheren erfasst . Eine Berührung habe nicht stattgefunden . Zu schweren Schädelhirnverletzungen sei es bei dem Geschädigten gekommen , weil dieser bei seiner Rennradfahrt keinen Helm getragen habe .

Zum Zeitpunkt des Unfalls am 06 . 08 . 2005 sei der Geschädigte als Mitarbeiter im Kraftwerk ... beschäftigt gewesen . Dieses Arbeitsverhältnis sei aufgrund der bereits unter dem 27 . 05 . 2005 ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigung , hinsichtlich deren Inhalts auf die Anlage B 2 Bezug genommen wird , zum 31 . 12 . 2005 beendet worden .

Die Beklagten meinen , sie treffen keine Verschuldenshaftung . Insbesondere liege kein Verstoß gegen § 5 Abs . 4 S . 4 StVO vor , weil der Beklagte zu 1) bei seinem Überholmanöver den Geschädigten nicht behindert habe , insbesondere nicht mit zu geringem Seitenabstand an ihm vorbeigefahren oder ihn beim Wiedereinscheren geschnitten habe . Die Beklagtenseite treffe auch kein Verschulden , weil der Beklagte zu 1) die durchgezogene Linie (Zeichen 295 zu § 41 StVO) überfahren habe . Diese ordne kein Überholverbot an und diene ausschließlich dem Schutz des Gegenverkehrs , unter den der Geschädigte nicht falle . Schließlich sei in die Haftungsabwägung ein erhebliches Mitverschulden des Verletzten einzustellen . Dieser habe den rechts neben der Fahrbahn befindlichen Radweg als echten Radweg im Sinne von § 2 Abs . 4 S . 3 StVO nicht benutzt . Darüber hinaus sei er auf seinem Rennrad , also mit nach unten gesenkten Kopf , ohne Helm gefahren . Diese Selbstgefährdung sei in der Abwägung des § 254 BGB anspruchsmindernd als Verschulden gegen sich selbst einzustellen . Insoweit nimmt die Beklagtenseite Bezug auf das Urteil des OLG Düsseldorf vom 12 . 02 . 2007 zum Geschäftszeichen I-1 U 182/06 .

Die Beklagten behaupten , der Geschädigte erhalte eine unfallbedingte Rente... und zwar im Sinne einer Erwerbsunfähigkeitsrente seit dem 01 . 08 . 2006 in Höhe von 898 , 27 EUR sowie eine Betriebsrente in Höhe von 28 , 94 EUR monatlich . Insoweit nimmt sie Bezug auf die Anlage B 5 betreffend die Anmeldung der Regressansprüche der Rentenversicherung gemäß Schreiben vom 16 . 10 . 2006 .

Sie meinen daher , die Klägerinnen müssten für ihren nach § 116 SGB X auf sie übergegangenen Regressanspruch Grund und Höhe eines Verdienstausfallschadens darlegen . Dem Geschädigten sei wegen der betriebsbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses ab 01 . 01 . 2006 kein Verdienstausfall entstanden . Auch für den Zeitraum davor hätte die Klägerin zunächst die Voraussetzungen eines Verdienstausfalls darzulegen , nämlich fiktives Einkommen abzüglich der vom Geschädigten unfallbedingt bezogenen Renten .

Schließlich meinen die Beklagten , dem Geschädigten stünde gemäß § 116 Abs . 2 SGB X ein Quotenvorrecht zu , wenn ihn kein eigenes Mitverschulden träfe .

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen ... hinsichtlich der unfallbedingten Leistungen . Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 05 . 02 . 2010 (Bl . 176 f . d . A . ) .


Entscheidungsgründe

Die Klage ist ganz überwiegend begründet und lediglich im Hinblick auf einen geringen Teil der Hauptforderung , nämlich 63 , 00 Euro , und eines Teils der Rechtsanwaltskosten unbegründet .

I .

Der Klägerin zu 1) steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 148 . 114 , 29 Euro zu .

1 . Dieser Anspruch ergibt sich nicht aus einem Anerkenntnis gemäß § 781 BGB . Zwar hat die Beklagte zu 3) in ihrem Schreiben vom 1 . Dezember 2006 (Anlagenkonvolut K 5) ausgeführt:

"Wie telefonisch erörtert werden wir die Ansprüche von ... - für den Fall der außergerichtlichen Erledigung - zu 100 % aus der Betriebsgefahr des Wohnwagengespanns gemäß § 7 Abs . 2 StVG regulieren . "

Auch im Schreiben vom 15 . Oktober 2007 (Anlage K 4) führt die Beklagte zu 3) aus:

"Sollte ein außergerichtlicher Vergleich möglich sein , werden wir die Ansprüche von ... zu 100 % aus Betriebsgefahr regulieren . "

Dennoch liegt hierin kein Schuldanerkenntnis im Sinne des § 781 BGB . Denn Äußerungen im Rahmen von Vergleichsverhandlungen wie vorliegend beinhalten in der Regel für sich genommen keinen Bestätigungswillen (vgl . Palandt , BGB , 68 . Auflage , § 781 Rdnr . 3 unter Verweis auf BGH MDR 98 , 25) . Ausweislich des Schriftwechsels wurde vorliegend im Rahmen von umfangreichen Verhandlungen über eine Haftungsübernahme , im Rahmen derer die Beklagte zu 3) immer wieder ihre Haftung bestritten hatte , lediglich ein Vergleichsangebot für den Fall der außergerichtlichen Erledigung gemacht , nicht aber die Haftung im Sinne von § 781 BGB endgültig auch für den Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung anerkannt . Mithin ist die Bedingung , an die die Haftungsübernahme geknüpft war , nicht eingetreten , denn nunmehr ist die Sache bei Gericht anhängig , so dass folglich darin auch kein Anerkenntnis gesehen werden kann . Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus , dass an den Geschädigten bereits erhebliche Zahlungen in Höhe von über 50 . 000 , 00 Euro erfolgt sind , denn hierbei wurde stets ausgeführt , dass es sich lediglich um einen Vorschuss handele .

2 . Der Anspruch folgt jedoch aus § 823 Abs 1 BGB i . V . m . § 41 Abs . 3 Nr . 3 StVO - Zeichen 295 . Danach haften die Beklagten nicht nur , wie sie einräumen , aus Betriebsgefahr gemäß § 7 Abs . 2 StVG , sondern auch wegen Verschuldens des Beklagten zu 1) .

a) Der Beklagte zu 1) hat den bei den Klägerinnen versicherten geschädigten Radfahrer unter Überfahren der ununterbrochenen Mittellinie überholt , obwohl der Radfahrer darauf vertrauen durfte , dass ein nachfolgender Kraftfahrer ihn nicht überholt , weil dies bei dem gebotenen seitlichen Abstand nur durch Inanspruchnahme des abgegrenzten Fahrstreifens möglich ist (vgl . hierzu BGH NJW-RR 1987 , 1048) . Hierin liegt ein Verschulden des Beklagten zu 1) . Dieser hat den Radfahrer unstreitig auf der ausweislich von Bl . 9 der Ermittlungsakte (Az . : 314 Js 23595/05 der Staatsanwaltschaft Itzehoe) lediglich 3 , 20 m breiten Fahrbahnhälfte unter Überfahren der ununterbrochenen Mittellinie (Zeichen 295 - Verstoß gegen § 41 Abs . 3 Nr . 3 StVO) überholt .

Zwar schützt die ununterbrochene Linie - Zeichen 295 - als Fahrstreifenbegrenzung in erster Linie den Gegenverkehr; sie bezweckt jedoch auch , dass nur rechts von der Linie gefahren werden darf , so dass ein Überholen unter Inanspruchnahme der abgegrenzten anderen Fahrbahnhälfte unzulässig ist (BGH a . a . O . m . w . N . ) . Allerdings spricht sie ein Überholverbot nicht unmittelbar aus . Soweit ein Überholen innerhalb der begrenzten Fahrbahn möglich und mit dem nach § 5 Abs . 4 S . 2 StVO gebotenen seitlichen Abstand zu anderen Verkehrsteilnehmern , insbesondere zu Radfahrern , zulässig ist , ist dies erlaubt .

Allerdings kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH a . a . O . ) daraus , dass die ununterbrochene Mittellinie selbst dort nicht einem Überholverbot im Sinne von § 5 Abs . 3 StVO gleichzusetzen ist , wo wegen der Beschaffenheit der Straße ein Überholen an dieser Stelle nicht ohne verbotswidriges Überfahren der Fahrstreifenbegrenzung möglich ist , jedoch nicht geschlossen werden , dass derartige Markierungen keine Auswirkungen auf die Verkehrserwartung des vorausfahrenden Verkehrsteilnehmers haben . Im Gegenteil schützt eine solche Markierung , wo sie sich wegen der Enge der Fahrbahn faktisch wie ein Überholverbot auswirkt , auch das Vertrauen des Vorausfahrenden , an dieser Stelle nicht mit einem Überholtwerden rechnen zu müssen . Er darf sich , ähnlich wie bei einer natürlichen Straßenverengung darauf verlassen , dass ein nachfolgender Verkehrsteilnehmer sich verkehrsordnungsgemäß verhält , also nicht zum Überholen ansetzt , wenn dies nur durch Überfahren der Fahrstreifenbegrenzung möglich ist (BGH a . a . O . ) .

Mithin kommt es vorliegend entscheidend darauf an , ob nach den örtlichen Gegebenheiten die Breite der rechten Fahrbahn für das vom Beklagten zu 1) gelenkte Fahrzeug ausreichte , um den bei den Klägerinnen versicherten beschädigten Radfahrer ohne Verstoß gegen § 41 Abs . 3 Nr . 3 StVO mit angemessenem Abstand zu überholen . Dies ist vorliegend nicht der Fall . Unstreitig war die rechte Fahrbahnseite lediglich 3 , 20 m breit (Bl . 9 der staatsanwaltlichen Ermittlungsakte Az . : 314 Js 23595/05 der Staatsanwaltschaft Itzehoe) . Der Beklagte hätte zu dem Radfahrer mindestens 1 , 50 m Seitenabstand wahren müssen , so dass unter Berücksichtigung der Mindestbreite seines Fahrzeuges von 2 m die Breite der rechten Fahrbahn keinesfalls ausreichte , um den Radfahrer unter Benutzung allein der rechten Fahrbahnseite zu überholen . Dementsprechend nutzte der Beklagte zu 1) auch nach dem Vortrag der Beklagtenseite bei seinem Überholvorgang die Gegenfahrbahn . Hiermit musste der geschädigte Radfahrer nicht rechnen; er durfte darauf vertrauen , an dieser Stelle nicht überholt zu werden . Mithin stellt das Überholen des Beklagten zu 1) unter Benutzung der Gegenfahrbahn trotz ununterbrochener Mittellinie aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und der Enge der rechten Fahrbahn einen Verstoß gegen § 41 As . 3 Nr . 3 StVO mit der Folge dar , dass ein Verschulden des Beklagten zu 1) gegeben sein ist . Folglich kommt es auch nicht auf die Frage an , ob der Beklagte zu 1) den Radfahrer mit einem zu geringen Seitenabstand überholt hat .

b) Den geschädigten Radfahrer trifft vorliegend kein Mitverschuldensvorwurf .

aa) Insbesondere hat er nicht seine Pflicht verletzt , gemäß § 2 Abs . 4 StVO den mit dem Zeichen 237 , 240 oder 241 gekennzeichneten Radweg zu nutzen . In der mündlichen Verhandlung vom 21 . Januar 2009 haben beide Seiten unstreitig gestellt , dass an der Unfallstelle kein ausgewiesener Radweg im Sinne eines ausdrücklich beschilderten Radweges vorhanden ist . Der Grundsatz der Entmischung von Fahrrad- und Kraftfahrzeugverkehr gilt jedoch nur bei Kennzeichnung des Radweges durch die Zeichen 237 , 240 oder 241 . Nur dann sind Radfahrer von Fahrbahn- und Seitenstreifenbenutzung ausgeschlossen und bei Zuwiderhandlung trifft den Radfahrer dann eine Mithaftung (Henschel/König/ Dauer , Straßenverkehrsrecht , 40 . Auflage , § 2 Rdnr . 67 a) . Vorliegend war der Radweg zwar bautechnisch optisch abgehoben , er war jedoch nach dem unstreitigen Parteivortrag nicht als verpflichtend zu nutzender Radweg gekennzeichnet , so dass dem Radfahrer auch kein Mitverschulden wegen der Nichtnutzung des anderen echten Radweges angelastet werden kann . Das ergibt sich bereits au der Formulierung in § 2 Abs . 4 S . 3 StVO , in dem es anders , als in § 2 Abs . 4 S . 2 StVO heißt , andere rechte Radwege dürfen sie benutzen und nicht müssen sie benutzen .

bb) Schließlich war es dem geschädigten Radfahrer nicht als Mitverschulden anzurechnen , dass er bei der zum Unfall führenden Fahrt keinen Helm trug . Gegen ein generelles Mitverschulden ungeschützter Fahrradfahrer spricht bereits , dass es im Gegensatz zum Führen von Krafträdern (§ 21 a Abs . 2 StVO) keine den allgemeinen Straßenverkehr regelnde rechtliche Pflicht zum Tragen eines Schutzhelms gibt . Vielmehr ist das Tragen von Schutzhelmen im Geltungsbereich der Verbandsregeln des UCI seit dem Jahr 2003 insbesondere bei Rennradveranstaltungen vorgeschrieben . Auch für diesen Bereich gibt es Einschränkungen von der Helmpflicht: So müssen selbst Rennradfahrer während der Schlussphase einer Bergankunft keine Helme tragen . Auch während Trainingsfahrten ist das Tragen von Helmen nicht obligatorisch , sondern lediglich empfohlen UCI-Regeln - Teil 1 - Kapitel III , Sektion 3 Artikel 1 . 3 . 031) .

Zwar steht der Umstand , dass dem Geschädigten kein Rechtsverstoß vorgeworfen werden kann , der Annahme eines Mitverschuldens nicht grundsätzlich entgegen . Denn die Vorschrift des § 254 BGB ist eine Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben , wonach derjenige eine Verkürzung des ihm zustehenden Schadensersatzanspruchs hinnehmen muss , der seine eigenen Interessen dadurch missachtet , dass er diejenige Sorgfalt außer Acht lässt , die erforderlich und zumutbar erscheint , um sich selbst vor Schaden zu bewahren (BGHZ 135 , 235 , 240) .

Es greift auch zu kurz , das Mitverschulden allein daraus herzuleiten , dass die unterlassene Maßnahme geeignet gewesen wäre , wie die Beklagten behaupten , den eingetretenen Schaden , d . h . die Gefahren schwerer Kopfverletzungen zu verringern oder gar zu vermeiden . Daher braucht das Gericht hierüber nicht Beweis zu erheben . Denn diese Betrachtungsweise liefe darauf hinaus , maximale Sicherheitsanforderungen einzufordern . Dieses Gebot ist mit den Maßstäben der praktischen Vernunft nicht zu erfüllen (so auch OLG Saarbrücken , Urteil v . 9 . Oktober 2007 , Az . : 4 O 80/07 - 28; NJW-RR 2008 , 266ff . ) . Daher kann offen bleiben , ob der Einsatz von Fahrradhelmen dazu dienen kann , schwere Kopfverletzungen zu vermeiden , denn er selbst ist nicht hinreichend um ein Mitverschulden zu begründen .

Im vorliegenden Fall kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich der Gesetzgeber dazu entschlossen hat, den mit dem Straßenverkehr verbundenen Gefahren in einem detaillierten, zahlreiche unterschiedliche Gesetze umfassenden Regelungswerk zu begegnen. Aufgrund dieser besonderen gesetzgeberischen Sorgfalt, die erkennbar von dem fürsorglichen Willen getragen wurde, Schäden von den Verkehrsteilnehmern abzuwenden, kann sich der Verkehrsteilnehmer zumindest im ersten Zugriff darauf verlassen, dass er sich bei Einhaltung des insbesondere durch die StVO gesteckten Rahmen nicht nur in einem den Rechtswidrigkeitsvorwurf ausschließenden Sinne "rechtsneutral", sondern im positiven Sinne verkehrsgerecht verhält. Gerade weil der Gesetzgeber die schadensvermeidende Wirkung von Schutzhelmen gesehen hat, gleichwohl deren verbindliche Benutzung nur für Krafträder vorgeschrieben hat, liegt es aus Sicht des betroffenen Verkehrs nicht fern, die ausnahmslose, allgemeine Benutzung von Fahrradhelmen selbst im wohlverstandenen Eigeninteresse nicht als gebotene Maßnahme anzusehen (vgl. OLG Saarbrücken a.a.O.).

Vorliegend ergibt sich auch aus der Tatsache, dass der Geschädigte Rennradkleidung trug und ein Rennrad fuhr, nichts anderes. Zwar hält eine beachtliche Meinung in der neueren Rechtsprechung (vgl. u.a. OLG Düsseldorf MDR 2007, 460; DAR 2007, 458; OLG Saarbrücken a.a.O.) ein Mitverschulden für besonders gefährdete Radfahrer, insbesondere für Kinder und sportlich ambitioniert fahrende Rennradfahrer, die sich auch außerhalb von Rennsportveranstaltungen besonderen Risiken aussetzen, für gerechtfertigt. Das Gericht hält es jedoch für nicht überzeugend und nicht zulässig, allein aus der Art des Rades und der Kleidung darauf zu schließen, dass sich der Geschädigte tatsächlich besonderen Risiken hier im Einzelfall ausgesetzt hat. Dies könnte allenfalls dann der Fall sein, wenn der geschädigte Radfahrer mit seinem Rennrad auch überdurchschnittlich schnell gefahren ist. Selbiges ist jedoch trotz eines entsprechenden Hinweises des Gerichts im Beschluss vom 6. März 2009 nicht behauptet und unter Beweis gestellt worden und erscheint angesichts der Tatsache, dass es sich hier nicht um einen Unfall auf einer Landstraße, sondern im Stadtverkehr handelt, fernliegend. Daher kommt ein Mitverschulden vorliegend nicht in Betracht.

cc) Schließlich ist die Betriebsgefahr des Fahrrads des Geschädigten nicht anspruchsmindernd anzurechnen. Denn die Betriebsgefahr tritt vollständig hinter den nachgewiesenen Sorgfaltsverstoß des Beklagten zu 1) zurück, die die Sorgfaltsanforderungen beim Überholen bei durchgezogener Mittellinie nicht beachtete.

3. Der Höhe nach steht der Klägerin der geltend gemachte Zahlungsanspruch mit Ausnahme eines Teilbetrages von 63,00 Euro (Position 2 der zweiten Klagerhöhung im Schriftsatz des Klägervertreters vom 20. November 2009, Seite 2, Bl. 138 d.A.) in vollem Umfang zu.

a) Insbesondere besteht ein Anspruch auf Heilbehandlungskosten und Transportkosten.

Der Schadensersatzanspruch des Geschädigten ist im Hinblick auf folgende Heilbehandlungs- und Transportkosten entstanden und auf die Klägerin, die die nachfolgend dargestellten Leistungen unstreitig erbrachte, gemäß § 116 SGB X übergegangen:

Heilbehandlungskosten etc.

Fahrtkosten v. 09.11.05
Euro 78,50

Notarztwagen v. 01.09.05
Euro 204,00

Rettungswagen v. 23.04.06
Euro 520,04

Rettungswagen v. 24.12.05
Euro 520,04

Krankentransport v. 25.10.05
Euro 160,20

Flugrettung v. 06.08.05
Euro 507,00

stationäre Reha-Kur v. 25.10. bis 15.11.05
Euro 3.550,95

Ergotherapie gem. ärztl. VO v. 10.01.06
Euro 291,10

Ergotherapie gem. ärztl. VO v. 18.11.05
Euro 307,90

logopädische Behandlung gem. ärztl. VO v. 03.03.06
Euro 197,67

logopädische Behandlung gem. ärztl. VO v. 31.01.06
Euro 197,67

logopädische Behandlung gem. ärztl. VO v. 18.11.05
Euro 253,92

stationäre Krankenhausbehandlung v. 06.08. bis 01.09.05
Euro 35.011,09

stationäre Krankenhausbehandlung v. 01.09. bis 25.10.05
Euro 28.915,58

stationäre Krankenhausbehandlung v. 09.11. bis 16.11.05
Euro 2.856,25

stationäre Krankenhausbehandlung v. 24.12. bis 25.12.05
Euro 819,86

stationäre Krankenhausbehandlung v. 23.04. bis 24.04.06
Euro 831,36

stationäre Krankenhausbehandlung v. 28.06. bis 04.07.06
Euro 1.804,07

tatsächl. ärztl. Behandlungskosten vom 18.11.05 bis 23.12.05
Euro 106,96

tatsächl. Arzneimittel vom 18.11.05
Euro 33,51

tatsächl. ärztl. Behandlungskosten vom 03.01.06 bis 28.03.06
Euro 139,32

tatsächl. ärztl. Arzneimittel vom 03.01.06 bis 17.01.06
Euro 60,00

Heilmittelverordnungen vom 18.11.05 bis 31.01.06
Euro 788,64

tatsächl. ärztl. Behandlungskosten vom 04.04.06 bis 28.06.06
Euro 85,74

Heilmittelverordnungen vom 10.01.06 bis 04.04.06
Euro 716,44

tatsächl. ärztl. Behandlungskostenn vom 05.07.06 bis 29.09.06
Euro 92,91

Heilmittelverordnungen vom 11.05.06 bis 21.06.06
Euro 1.488,97

tatsächl. ärztl. Behandlungskosten vom 10.10.06 bis 20.12.06
Euro 211,77

Heilmittelverordnungen vom 03.08.06 bis 29.09.06
Euro 870,24

tatsächl. ärztl. Behandlungskosten vom 08.01.07 bis 29.03.07
Euro 184,92

Heilmittelverordnungen vom 30.11.06 bis 09.01.07
Euro 1.472,44

tatsächl. ärztl. Behandlungskosten vom 11.04.07 bis 18.06.07
Euro 104,77

Heilmittelverordnungen vom 25.01.07 bis 19.03.07
Euro 1.171,91

tatsächl. ärztl. Behandlungskosten vom 05.07.07 bis 20.09.07
Euro 177,85

tatsächl. Arzneimittel vom 11.07.07 bis 04.09.07
Euro 24,06

Heilmittelverordnungen vom 12.04.07 bis 24.07.07
Euro 1.757,01

tatsächl. ärztl. Behandlungskosten vom 10.01.07 bis 17.12.07
Euro 276,34

tatsächl. Arzneimittel vom 16.10.07 bis 28.11.07
Euro 24,06

Heilmittelverordnungen vom 27.08.07 bis 17.10.07
Euro 870,24

Heil- und Hilfsmittel gem. ärztl. VO vom 16.02.06
Euro 291,10

Heil- und Hilfsmittel gem. ärztl. VO vom 23.03.06
Euro 291,10

Heil- und Hilfsmittel gem. ärztl. VO vom 11.05.06
Euro 291,10

Heil- und Hilfsmittel gem. ärztl. VO vom 20.06.06
Euro 291,10

Logopädische Behandlung vom 04.04.06
Euro 197,67

Rettungswagen vom 28.06.06
Euro 520,04

Notarztwagen vom 28.06.06
Euro 167,15

Stationäre Krankenhausbehandlung v. 28.06.06 bis 04.07.06
Euro 1.804,07

Stationäre Krankenhausbehandlung v. 05.12.06 bis 06.12.06
Euro 833,73

Summe
Euro 92.372,39


Aus der ersten Klageerhöhung vom 17. März 2009 sind unstreitig vorfallsbedingt weitere Behandlungskosten wie folgt angefallen und von den Beklagten zu ersetzen:

Art der Leistung
Betrag

Stationäre Krankenhausbehandlung v. 16.05.07 bis 18.05.07
Euro 1.652,05

Hochschulambulanz vom 31.10.07
Euro 64,07

Logopädische Behandlung v. 09.09.08
Euro 274,57

Logopädische Behandlung v. 04.08.08
Euro 274,57

Logopädische Behandlung v. 25.06.08
Euro 274,57

Logopädische Behandlung v. 28.04.08
Euro 274,57

Logopädische Behandlung v. 25.02.08
Euro 274,57

Logopädische Behandlung v. 17.01.08
Euro 274,57

Logopädische Behandlung v. 22.11.07
Euro 274,57

Logopädische Behandlung v. 17.10.07
Euro 274,57

Logopädische Behandlung v. 04.09.07
Euro 274,57

Logopädische Behandlung v. 24.07.07
Euro 274,57

Logopädische Behandlung v. 12.06.07
Euro 274,57

Logopädische Behandlung v. 08.05.07
Euro 274,57

Logopädische Behandlung v. 19.03.07
Euro 275,14

Logopädische Behandlung v. 13.02.07
Euro 274,57

Logopädische Behandlung v. 09.01.07
Euro 274,57

Logopädische Behandlung v. 16.11.06
Euro 274,57

Logopädische Behandlung v. 29.09.06
Euro 274,57

Logopädische Behandlung v. 28.08.06
Euro 274,57

Logopädische Behandlung v. 21.06.06
Euro 274,57

Logopädische Behandlung v. 04.04.06
Euro 274,57

Summe
7.131,19


Schließlich sind der Klägerin zu 1) unstreitig weitere Kosten entstanden, die mit der zweiten Klagerhöhung gemäß Schriftsatz vom 20. November 2009 geltend gemacht werden:

Art der Leistung
Betrag

Hilfsmittelverordnung vom 19.09. bis 29.10.08, VO v. 09.09.08
Euro 291,46

Hilfsmittelverordnung vom 03.11. bis 03.12.08
Euro 293,56

Hilfsmittelverordnung vom 05.12.08 bis 21.01.09
Euro 293,56

Logopädische Behandlung vom 15.01. bis 24.02.09 VO v. 09.01.09
Euro 277,72

Logopädische Behandlung vom 26.02. bis 16.04.09 VO v. 25.02.09
Euro 277,72

Hilfsmittelverordnung vom 13.03. bis 17.04.09
Euro 293,56

Logopädische Behandlung vom 20.04. bis 28.05.09
Euro 277,72

Hilfsmittelverordnung vom 22.04 bis 29.05.09
Euro 293,56

Summe
Euro 2.317,38


b) Darüber hinaus hat die Klägerin zu 1) auch bewiesen, dass ihr ein Schadensersatzanspruch im Hinblick auf die mit der ersten Klagerhöhung unter Position 3 bis 22 geltend gemachten ergänzenden Leistungen vom 23. März 2006 bis 9. Mai 2008 zusteht. Denn die Klägerin hat durch die Vorlage der Einzeldokumentendrucke in dem dritten Anlagenkonvolut K 3 dort beziffert rechts mit einer eingekreisten Drei etc. die entsprechende Heilmittelverordnung des Arztes... betreffend eine sensomotorische perzeptive Behandlung als Folgeverordnung wegen eines Zustandes nach Schädel-Hirn-Trauma mit Subduralhämatom und Kontusionsblutung zum Zwecke der Förderung insbesondere der Konzentration, Ausdauer und Aufmerksamkeit bewiesen. Hieraus ergibt sich eine Gesamtbruttoleistung von 334,60 Euro abzüglich der Gesamtzuzahlung von 43,55 Euro und damit der jeweils geltend gemachte Zahlungsbetrag von 291,10 Euro. Dass diese auch durchgeführt wurden, ergibt sich aus der Empfangsbestätigung durch den Versicherten, der die Durchführung der einzelnen Behandlungen durch seine bestätigt hat. Sämtliche Einzeldokumentendrucke betreffend diese ergänzenden Leistungen sind von der Klägerseite vorgelegt worden. Aus dem zweiten Anlagenkonvolut K 1 ergibt sich auch, dass entsprechende Zahlungen seitens der Klägerin zu 1) erfolgt sind und zwar aus den darin enthaltenen Softcopys. Diese Dateien geben oben links den Geschädigten an und unter Leistungsart die von der Klägerin erbrachte Leistung dem Typus nach. Unter dem Ereignistag ist das Datum der ärztlichen Tätigkeit bzw. Verordnung angegeben und stimmt mit den in der Liste gemachten Zeitraum und Tagen überein. Unter Leistungszeitraum ist angegeben, in welchem Zeitraum die ärztliche Verordnung ausgeführt wurden und schließlich ergibt sich unter Gesamtbetrag der Betrag, den die Klägerin verauslagte. Die Bezugnahme auf diese Dateien ist zulässig im Hinblick auf § 301 - 303 SGB V, wonach Krankenhäuser und sonstige Leistungserbringer verpflichtet sind, die eingepflegten Daten der Krankenkasse maschinenlesbar zu übermitteln und die Abrechnung und Zahlungen an die Leistungserbringer nur noch auf diese Weise erfolgt. Dies ist aufgrund des hohen Datenanfalls bei den Krankenkassen üblich. Der Ausdruck als Kontoauszug stellt einen Beleg über die tatsächliche Erbringung der Zahlungen dar, und zwar im Sinne einer öffentlichen Urkunde nach § 418 ZPO, da die zuständigen Mitarbeiter der Klägerin als Körperschaft des öffentlichen Rechts die Daten im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs einpflegen. Zudem handelt es sich bei dem EDV-Computerausdruck um eine Urkunde im Sinne des § 592 ZPO, da auch Ausdrucke elektronsicher Dateien unter den Urkundsbegriff fallen. Insoweit wird auf das überzeugende Urteil des Landgerichts Augsburg (Urteil vom 26. September 2007, Az. 7 S 1361/07) Bezug genommen, wonach im Hinblick auf die heutzutage übliche Abwicklung des Zahlungsverkehrs per EDV es als Zahlungsnachweis genügt, dass hierüber entsprechende Aufstellungen (Softcopys) vorgelegt werden, soweit sich nicht Zweifel an deren Richtigkeit aufdrängen. Dies ist hier nicht der Fall.

Daher steht der Klägerin zu 1) im Weiteren ein Schadensersatzanspruch für folgende ergänzende Leistungen zu:

Ergänzende Leistungen vom 09.05.2008
Euro 291,10

Ergänzende Leistungen vom 01.04.2008
Euro 291,10

Ergänzende Leistungen vom 14.01.2008
Euro 291,10

Ergänzende Leistungen vom 17.12.2007
Euro 291,10

Ergänzende Leistungen vom 15.11.2007
Euro 291,10

Ergänzende Leistungen vom 20.09.2007
Euro 291,10

Ergänzende Leistungen vom 27.08.2007
Euro 291,10

Ergänzende Leistungen vom 05.07.2007
Euro 291,10

Ergänzende Leistungen vom 24.05.2007
Euro 291,10

Ergänzende Leistungen vom 12.04.2007
Euro 291,10

Ergänzende Leistungen vom 01.03.2007
Euro 291,10

Ergänzende Leistungen vom 25.01.2007
Euro 291,10

Ergänzende Leistungen vom 30.11.2006
Euro 291,10

Ergänzende Leistungen vom 25.10.2006
Euro 291,10

Ergänzende Leistungen vom 12.09.2006
Euro 291,10

Ergänzende Leistungen vom 03.08.2006
Euro 291,10

Ergänzende Leistungen vom 20.06.2006
Euro 291,10

Ergänzende Leistungen vom 11.05.2006
Euro 291,10

Ergänzende Leistungen vom 23.03.2006
Euro 291,10

Summe
Euro 5.530,90


Schließlich hat die Klägerin nachgewiesen, dass ihr die mit der zweiten Klagerhöhung mit Schriftsatz vom 20. November 2009 geltend gemachten Positionen 1 und 3 der Liste auf Seite 2 (Bl. 138 d.A.) geltend gemachten Hilfsmittelverordnung vom 24. Januar 2006, verordnet am 3. Januar 2006, in Höhe von 63,00 Euro und die Hilfsmittelverordnung vom 8. November 2007, verordnet am 31. Oktober 2007, in Höhe von 64,07 Euro als übergegangener Schadensersatzanspruch zusteht. Zwar hat der Kläger in dem Schriftsatz behauptet, es handele sich um eine Hilfsmittelverordnung. Nach den von ihm als Anlage zum Schriftsatz vom 18. März 2010 vorgelegten Endabrechnungen handelt es sich jedoch um eine Poliklinikpauschale. Die Bezugnahme im klägerischen Sachvortrag auf diese Rechnungen ist jedoch dahingehend auszulegen, dass klagändernd behauptet werden soll, die Klägerin zu 1) habe insoweit Poliklinikpauschalen bezahlt. Die entsprechende Grundlage für diese Überweisungen hat die Klägerseite auch mit dem dritten Anlagenkonvolut K 1 und dort den ersten beiden mit der eingekreisten Eins und Drei bezeichneten Überweisungen bzw. Abrechnungsscheinen des Arztes des Geschädigten... bewiesen. Das Gericht ist daher überzeugt, dass die Klägerin insoweit für den Geschädigten Poliklinikpauschalen bezahlt hat, die berechtigt waren und ihr daher insoweit auch ein Anspruch auf Erstattung der Heilbehandlungskosten aus übergegangenem Recht zusteht.

Demgegenüber ist die Position 2 der zweiten Klagerhöhung vom 20. November 2009 in Höhe von 63,00 Euro trotz Bestreitens der Beklagten und entsprechenden Hinweisen des Gerichts nicht nachgewiesen. Insoweit wurden keine Unterlagen überreicht. Soweit der Klägervertreter in der Sitzung vom 5. Februar 2010 vermutet hat, dass es sich um die Rückfahrtkosten des Transports ins UKE handele und hierfür Beweis durch die Vernehmung des Zeugen... angeboten hat, war dessen Aussage nicht ergiebig, denn dieser hat dies nicht bestätigt, sondern angegeben, seine Tochter habe ihn ins UKE gefahren. Die Klägerin ist daher insoweit beweisfällig geblieben und die Klage war insoweit abzuweisen.

c) Der Klägerin zu 1) stehen darüber hinaus Ansprüche auf Erstattung von Krankengeldern nebst Trägerbeiträgen zu Renten-/Arbeitslosen- und Pflegeversicherung sowie entgangenen Krankenversicherungsbeiträgen zu. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Ansprüche:

Krankengeld v. 17.09.05 bis 31.07.06 = 314 Tage à Euro 63,68 Euro 19.995,52

Trägerbeiträge zur Renten-/Arbeitslosen- und Pflegeversicherung

v. 17.09.05 bis 31.07.06
Euro 4.031,76

Entg. Krankenversicherungsbeiträge v. 17.09.05. bis 31.07.06

Bemessungsentgelt Euro 97,77

Beitragssatz: 12,4 % für 104 Tage
Euro 1.260,84

Beitragssatz: 12,7 % (ab 01.01.06) für 210 Tage
Euro 2.607,53

Krankengeld v. 01.08.06 bis 10.10.06 = 70 Tage à Euro 63,68
Euro 4.457,60

Trägerbeiträge zur Renten-/Arbeitslosen- und Pflegeversicherung

v. 01.08.06 bis 10.10.06
Euro 902,30

entgangene Krankenversicherungsbeiträge v. 01.08.06 bis

10.10.06 Bemessungsentgelt Euro 97,77 Beitragssatz: 13,6 %
Euro 930,77

Krankengeld v. 11.10.06 bis 31.12.06 = 80 Tage à Euro 63,90
Euro 5.112,00

Trägerbeiträge zur Renten-/Arbeitslosen- und Pflegeversicherung

v. 11.10.06 bis 31.12.06
Euro 459,70

entgangene Krankenversicherungsbeiträge v. 11.10.06 bis

31.12.06 Bemessungsentgelt
Euro 98,11

Beitragssatz: 13,6 %
Euro 1.067,44

Summe
Euro 40.525,43


Entgegen der Auffassung der Beklagten steht dem Geschädigten ein Anspruch auf Verdienstausfall zu, der auf die Klägerin zu 1) gemäß § 116 SGB X übergegangen ist.

aa) Die von den Beklagten behauptete betriebsbedingte Kündigung des Geschädigten des Arbeitsverhältnisses des Geschädigten zum 31. Dezember 2005 führt zu keinem anderen Ergebnis. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der geschädigte Radfahrer ab dem 1. Januar 2006 keinen Verdienstausfall gehabt haben könnte. Selbst wenn dem geschädigten Radfahrer zum 31. Dezember 2005 betriebsbedingt gekündigt worden sein sollte, hätte ihm ein Anspruch auf Arbeitslosengeld und damit auch auf Verdienstausfall zugestanden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass er ohne den Unfall, in dessen Zeitpunkt er noch gearbeitet hat, dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung gestanden hätte. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. NJW 1984, 1811 ff.) erleidet sogar der Geschädigte, der zum Zeitpunkt des Unfalls arbeitslos war, aber Arbeitslosenhilfe bezog, einen Schaden, denn selbst wenn die Arbeitskraft bei normativer Schadensbetrachtung keinen Vermögenswert darstellt, so greift die Ersatzpflicht ein, wenn durch die Beeinträchtigung der Arbeitskraft des Verletzten in dessen Vermögen ein konkreter Schaden entstanden ist. Der Erwerbsschaden umfasst alle wirtschaftlichen Beeinträchtigungen, die der Geschädigte erleidet, weil und soweit er seine Arbeitskraft verletzungsbedingt nicht verwerten kann, die also der Mangel der vollen Einsatzfähigkeit seiner Person mit sich bringen. Ein derartiger Vermögensschaden entsteht aber auch einem Arbeitslosen, der Arbeitslosengeld oder -hilfe erhält, weil das Gesetz ihn wegen seiner Arbeitsfähigkeit und Bereitschaft zur Arbeitsleistung bereits weiterhin in den Arbeitsmarkt eingegliedert ansieht und er diesen der Existenzsicherung zugrunde gelegten Status und die damit verbundenen sozialen Leistungsansprüche verliert, wenn er unfallbedingt arbeitsunfähig wird. Dies muss folglich erst Recht im vorliegenden Fall gelten, wenn der Geschädigte zum Unfallzeitpunkt ohnehin noch arbeitstätig war und dieses Arbeitsverhältnis während der Krankengeldzahlung möglicherweise endete.

bb) Entgegen der Meinung der Beklagten findet vorliegend auch keine Vorteilsausgleichung wegen der behaupteten Rentenzahlungen an den Geschädigten als Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 898,27 Euro monatlich seit dem 1. August 2006 bzw. im Hinblick auf die behauptete Betriebsrente von 28,94 Euro monatlich netto zu. Denn Leistungen Dritter sind dann nicht anzurechnen, wenn sie, wie in der Regel, nicht den Schädiger entlasten, sondern dem Geschädigten zugute kommen sollen (vgl. Palandt, a.a.O., Vorb § 249 Rdnr. 131). Dem entsprechend führen Leistungen des Sozialversicherungsträgers und andere Sozialleistungen zum Forderungsübergang Kraft Gesetzes, nicht aber zur Entlastung des Schädigers (SGB X § 116). Dies gilt auch für Rentenansprüche. Denn insoweit ist für Rentenansprüche aus §§ 843, 844, in § 843 Abs. 4, 844 Abs. 2, 618 Abs. 3 ausdrücklich bestimmt, dass Leistungen des Unterhaltspflichtigen die Ersatzpflicht des Schädigers nicht mindern. Diese Vorschriften sind Ausdruck des allgemeinen Rechtsgedankens, dass Leistungen des Unterhaltspflichtigen den Schädiger nicht entlasten (vgl. Palandt a.a.O., Rdnr. 137).

Insoweit besteht auch nicht die Gefahr einer Doppelinanspruchnahme. Hierbei ist nämlich zu berücksichtigen, dass der Schadensersatzanspruch auf Verdienstausfall des Geschädigten auf die Krankenkasse als erstes übergeht, denn das Krankengeld ist zuerst zu zahlen, wie es vorliegend auch nicht anders behauptet ist, da es seit 17. September 2005 zu zahlen war und auf einen etwaigen Rentenanspruch erst seit dem 1. August 2006 geleistet werden soll. Daher kann die Rentenkasse gegenüber den Beklagten allenfalls anteilig regressieren, nämlich insoweit, als möglicherweise ein über das Krankengeld hinaus gehender Ersatzanspruch auf Verdienstausfall des Geschädigten noch besteht. Tatsächlich ergibt sich dies auch aus den von den Beklagten vorgelegten Unterlagen (Anlage B 5 und Anlage B 6, Bl. 102 - 104 d.A.), insbesondere aus der Anlage B 6, wonach die... den Beitrag lediglich auf die Differenz zwischen dem Bruttoentgelt und dem gezahlten Lohnersatz (Krankengeld) geltend macht.

cc) Die Höhe der Zahlungen selbst und deren Berechnung sind nicht angegriffen worden.

d) Das von den Beklagten eingewandte Quotenvorrecht greift vorliegend nicht ein, weil die Beklagten nicht nur aus Betriebsgefahr, sondern auch aus Verschulden haften und insoweit keine Haftungshöchstgrenze gilt. Das Quotenvorrecht greift aber nur dann ein, wenn die Haftungshöchstgrenze für sämtliche Anspruchsgrundlagen gilt.

4. Schließlich steht der Klägerin zu 1) gem. §§ 280, 286 BGB auch ein Anspruch auf Verzugszinsen im Hinblick auf die mit der Klage geltend gemachten Beträge von 104.922,85 Euro seit 12. September 2006 zu. Dies ergibt sich aus der als Anlage K 2 überreichten Mahnung der damals für die Klägerin zu 1) tätigen... vom 8. Februar 2006 mit Fristsetzung zum 11. September 2006 sowie hinsichtlich des weiteren Betrages von 28.274,97 Euro aus der Mahnung des Klägervertreters gemäß Anlage K 3 vom 10. April 2008 Fristsetzung bis zum 24. April 2008.

II. Die Feststellungsanträge

1. Der Feststellungsantrag zu 2.) ist zulässig. Dies betrifft nicht nur die geltend gemachten zukünftigen Schäden, sondern auch die noch nicht eingeklagten gegenwärtigen Schäden. Für den Sozialversicherungsträger sind nicht alle gegenwärtigen Schäden bezifferbar. Denn die laufenden Behandlungskosten werden durchaus mit zeitlicher Verzögerung dem Sozialversicherungsträger zwecks Zahlung übersandt. In der Regel werden die Daten vom Leistungserbringer an ein Datenfassungszentrum übersandt, das den Generalabrechnungen mit dem jeweiligen Sozialversicherungsträger vornimmt. Dies kann längere Zeit dauern, so dass es derartige gegenwärtige Schäden geben kann, die auch als Feststellung geltend gemacht werden können. Die Prozessgeschichte zeigt, dass sich die Klägerseite bemüht, zeitnah entsprechende, während des Prozessverlaufs entstandene gegenwärtige Ansprüche geltend zu machen, die sich aus den Klagerhöhungen zu 1) und 2) ergibt.

2. Selbiges gilt für den Feststellungsantrag im Klagantrag zu 3.) betreffend die Klägerin zu 2). Aufgrund der nachhaltigen Verletzungen des Geschädigten durch das schwere Schädelhirntrauma ist nicht ausgeschlossen, dass ein entsprechender Pflegantrag gestellt wird, zumal der Geschädigte große Schwierigkeiten hat, sich in einem längeren Gespräch länger zu konzentrieren und im Haushalt der Hilfe anderer bedarf, die noch von seiner als Betreuerin bestellten Ehegattin geleistet werden kann. Entsprechend der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 20. September 1994 (Az. VI ZR 285/93) erfolgt der Übergang der Forderung nach § 116 SGB X auf die Pflegekasse schon zum Zeitpunkt des Unfalls, wenn es nicht völlig unwahrscheinlich ist, dass der jeweilige Sozialversicherungsträger dem Geschädigten nach den Umständen des Schadensfalls Leistungen zu erbringen haben wird. Dies ist ausweislich der Verletzungen des vergangenen und gegenwärtigen Zustandes des Geschädigten denkbar und auch konkret zu befürchten.

III.

Den Klägerinnen steht ein Freistellungsanspruch im Hinblick auf die Anwaltskosten ihres Prozessbevollmächtigten lediglich in Höhe von 2.715,58 Euro zu. Dieser Anspruch ist durch Verzug der Beklagten gemäß §§ 280, 286 BGB begründet. Der Höhe nach besteht er jedoch nur in einem 1,5 Gebührensatz nebst Auslagenpauschale und 19 % Umsatzsteuer. Soweit der Klägervertreter mit der Klage eine 2,5 Gebühr geltend macht, ist diese unbillig und überhöht. Der Klägervertreter hat damit die höchstmögliche Gebühr angesetzt. Dies ist jedoch unbillig, denn es handelt sich um einen typischen Verkehrsunfall, auch wenn dieser schwere Folgen aufweist. Die Einsichtnahme in die staatsanwaltliche Ermittlungsakte entspricht bei einem Verkehrsunfall dem Regelfall. Es handelt sich auch nicht um eine hoch komplizierte umfangreiche Gesamtangelegenheit, die die Höchstgebühr rechtfertigen würde. Gerechtfertigt ist allenfalls der 1,5 Gebührensatz, der der Mittelgebühr entspricht. Ausweislich Nummer 2300 RVG kann eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich und schwierig war. Hier sind der Umfang und die Schwierigkeit der Sachlage insofern berücksichtigt, als eine Gebühr höher als 1,3 mit 1,5 zugelassen wird. Dies hat der Klägervertreter im Übrigen in seiner Mahnung vom 10. April 2008 ebenso gesehen. Auch dort hat lediglich eine 1,5 Gebühr berechnet, wie sich aus der Anlage K 3 ergibt.

IV.

Im Übrigen war daher die Klage sowohl hinsichtlich der überhöhten Rechtsanwaltskosten als auch hinsichtlich 63,00 Euro Heilbehandlungskosten zurückzuweisen.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.


LG Itzehoe 6. Zivilkammer
Entscheidungsdatum: 30.04.2010
Aktenzeichen: 6 O 210/08


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Eine fehlende Originallackierung bei einem Gebrauchtfahrzeug ist kein Mangel, wenn die Lackierung vor der Auslieferung des Fahrzeugs beschädigt wird.

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Schwacke-Liste und auch der Fraunhofer-Mietpreisspiegel sind grundsätzlich zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten geeignet.

Alleinhaftung des Radfahrers auf dem Gehweg bei PKW-Kollision

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LG Coburg zum Rücktritt bei Sachmängeln eines Luxusfahrzeuges

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Alleinhaftung des Lkw-Fahrers beim Nach-Links-Ziehen auf der Autobahn

Eine Kollision ist unvermeidbar, wenn bei einem Fahrspurwechsel dem nachfolgenden Verkehr eine Reaktionszeit von nur 2 Sekunden verbleibt.

Fahrerlaubnis: Erreichen von 18 Punkten und Entziehung, Tattagprinzip

Die Fahrerlaubnisbehörde hat unabhängig von späteren Punktetilgungen die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich 18 oder mehr Punkte ergeben.

Bußgeldverfahren: Funktionstauglichkeit eines Geschwindigkeitsmeßgeräts

Behauptete Fehlmessungen im Britzer Tunnel - Radarmessgerät Traffipax Traffistar S 330 - müssen substantiiert vorgetragen werden.

9-Monate-Fahrtenbuchauflage bei einem Punkt im Verkehrszentralregister

Die Auferlegung einer neunmonatigen Fahrtenbuchauflage ist bei Fehlen einer ausreichend substantiellen, nachvollziehbaren Begründung rechtswidrig.

9-Monate-Fahrtenbuchauflage bei einem Punkt im Verkehrszentralregister

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Eigene erfolglose Reparaturversuche schließen den Rücktritt nicht aus

Die an die Drittfirma gezahlten Reparaturkosten sind jedoch nicht erstattungsfähig, da es kein Recht zur Selbstvornahme auf Kosten des Verkäufers gibt.

AG Konstanz: Ermittlung der Rotlichtzeit bei TraffiPhot III

Es ist eine Toleranz abzuziehen, bezogen auf die Zeit vom Überfahren der Haltelinie bis zum Überfahren der ersten Induktionsschleife.

Wirksamkeit der Abtretung von Ansprüchen in Höhe der Mietwagenkosten

Es ist nicht Wille des Gesetzgebers, dass Mietwagenunternehmen abgetretene Ansprüche als Rechtsdienstleistungen geltend machen können.

Keine EU-Fahrerlaubnis bei Vortäuschung eines Studiums im EU-Ausland

Auch eine zu Umgehungszwecken erwirkte tschechische Fahrerlaubnis ist in Deutschland nicht gültig - Fahrlässiges Fahren ohne Fahrerlaubnis.

Zur Werbung einer Autoreparaturwerkstatt mit der Marke eines bekannten Automobilherstellers

Der Markeninhaber darf einem Dritten die Verwendung der Marke nicht ohne weiteres verbieten, solange die Benutzung nicht gegen die anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel verstößt.

Zum Erfüllungsort der Nacherfüllung im Kaufrecht

Der BGH entscheidet die Frage, an welchem Ort der Verkäufer einer mangelhaften Sache die zur Mangelbeseitigung geschuldete Nacherfüllung vornehmen muss.

Mietwagenkosten: Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel geeignete Schätzgrundlage

Der Tatrichter kann seiner Schadensschätzung sowohl die Schwacke-Liste als auch den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zugrunde legen. Die Autorechtler Berlin RA Polte RA Gutmacher

OLG Düsseldorf: Quotale Erstattung der Sachverständigenkosten

Ist der Geschädigte mitverantwortlich für das Unfallereignis, so kann er auch nur einen Teil der Sachverständigenkosten ersetzt verlangen.

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Vollständige Erstattung der Gutachterkosten im Quotenfall

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Kein qualifizierter Rotlichtverstoß bei zufälliger Beobachtung

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BGH: Rotlichtverstoß bei Kreuzungseinfahrt nach verkehrsbedingtem Halt

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Das Vorfahrtsrecht des Linksabbiegers in der abknickenden Vorfahrtstraße besteht auch bei Nichtbetätigung des Fahrtrichtungsanzeigers fort.

Abschleppkosten: Eingeschränkte Haftung des Fahrzeughalters

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BGH entscheidet, inwiefern das Verhalten und Erklärungen des in die Vorbereitung eines Leasingvertrags eingeschalteten Lieferanten und Dritter in Bezug auf Vereinbarungen des Leasingnehmers mit Dritten über die Refinanzierung von Leasingraten dem Leasinggeber zuzurechnen sind.

KG: Qualifizierter Rotlichtverstoß bei Rotlicht für Linksabbiegerspur

Das Rotlicht für die Linksabbiegerspur untersagt auch die (teilweise) Benutzung dieser Spur im gesamten Kreuzungsbereich. Die Autorechtler.

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Anforderungen an die Feststellung einer Ausnahme vom Regelfahrverbot

Die Anordnung eines den Regelfall übersteigenden Fahrverbots von zwei Monaten setzt eine ungünstige Prognose für den Betroffenen voraus.

Regelfahrverbot: Absehen trotz qualifizierten Rotlichtverstoßes

Die Regelahndung mit einem Fahrverbot ist nicht in jedem Fall eines qualifizierten Rotlichtverstoßes indiziert. RA Gutmacher.

Zur Erhöhung der Regelgeldbuße wegen "überaus langer Rotlichtdauer"

Kammergericht: Im Rahmen der Regelgeldbuße ist die erhöhte abstrakte Gefahr durch die lange Dauer der Rotlichtphase bereits berücksichtigt.

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Der Fahrzeughalter muss im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten vorher prüfen, ob der Fahrer im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis ist.

Verkehrsunfallhaftung nach Vorbeifahrt an einer haltenden Straßenbahn

Den Wartepflichtigen trifft die überwiegende Haftung, auch wenn der Vorfahrtberechtigte links an einer haltenden Straßenbahn vorbeigefahren ist.

OLG Hamm: Haftung bei Straßenbahnunfall und Befahren einer Sperrfläche

Grundsätzlich darf sich der Straßenbahnführer darauf verlassen, dass andere Verkehrsteilnehmer auf seinen Vorrang Rücksicht nehmen.

Berechnung der Eichgültigkeitsdauer bei Atemalkoholmessgeräten

Bei einer unterjährigen Eichgültigkeitsdauer soll das Ende der Frist nicht entsprechend § 188 Abs. 2 BGB taggenau berechnet werden.

Haftungsverteilung und Seitenabstand beim Überholen eines Radfahrers

Nach den örtlichen Gegebenheiten muss die Breite der Fahrbahn ausreichen, um den Radfahrer mit angemessenem Abstand von 1,50 m zu überholen.

ES 3.0: Unzureichende Messfotos mit der alten Softwareversion 1.001

Ein Beweisbild einer Messung mit dem ES 3.0 mit der Softwareversion 1.001 muss alle Fahrbahnteile abbilden.

ESO ES 3.0: Verwertbarkeit einer Messung mit alter Softwareversion

Freispruch: Bei unaufmerksamem Meßbetrieb ist wegen des Bildausschnittes nicht sicher, ob sich der Betroffene allein im Meßbereich befand.

BGH: Haftung und Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen

Kommt es zur Berührung der geöffneten Fahrzeugtür mit einem vorbeifahrenden LKW, kann eine hälftige Schadensteilung gerechtfertigt sein.

BVerfG: Verletzung des Grundgesetzes durch Verkehrsüberwachung

Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung kann im überwiegenden Allgemeininteresse nur mit Rechtsgrundlage eingeschränkt werden.

AG Grimma: Lichtschrankenmessung mit ES 3.0 ist unverwertbar

Für Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung besteht mangels Rechtsgrundlage ein Beweisverwertungsverbot, vgl BVerfG.

Verteidigung gegen ES 3.0-Fehlmessung durch "vorauslaufende Schatten"

AG Landstuhl: Durch diese und andere Lichteffekte kann die Fotoposition abweichen, da Auslöser der Messung ein Helligkeitsunterschied ist.

ES 3.0 - Unverwertbarkeit der Geschwindigkeitsmessung

Die nicht nachvollziehbare Dokumentation der Fotolinie nur durch ein "Lübecker Hütchen" führt zur Unverwertbarkeit der ES 3.0 - Messung.

Kfz-Kaskoversicherung: Beweislast für das Vorliegen eines Wildschadens

Der Versicherungsnehmer trägt die volle Beweislast für das Vorliegen eines Wildschadens, wobei seine Angaben nicht ohne Weiters ausreichen.

Kfz-Kaskoversicherung: Nächtliches Ausweichen vor einem Fuchs

Weicht ein Kraftfahrer nachts in einer Kurve bei 70-80 km/h einem Fuchs aus, so ist sein Aufwendungsersatzanspruch um 60 % zu kürzen.

BGH: Bedeutung der Angabe "Unfallschäden lt. Vorbesitzer: Nein"

Diese Formular-Angabe ist keine Beschaffenheitsvereinbarung, sondern nur eine Wissenserklärung, die die Angaben des Vorbesitzers wiedergibt.

BGH: Privatkauf eines Gebrauchtfahrzeugs mit Angabe der Laufleistung

Beim Privatkauf ist die Angabe der Laufleistung in der Regel als Beschaffenheitsangabe und nicht als Beschaffenheitsgarantie zu werten.

BGH: Allgemeine Geschäftsbedingungen im Gebrauchtwagengarantievertrag

Die Pflicht des Käufers zur Vorlage der Reparaturrechnung nach ausgeführter Reparatur und zur Herstellerinspektion ist in AGB unzulässig.

Aufklärungspflicht nach Erwerb von einem unbekannten Zwischenhändler

Der PKW-Verkäufer muss aufklären, dass er das Fahrzeug kurz vor dem Weiterverkauf von einem "fliegenden Zwischenhändler" erworben hat.

Haftung beim Gebrauchtwagenverkauf: Zusicherung der "Dellenfreiheit"

Die Erklärung, dass der Wagen "in der Außenhaut weder Beulen noch Dellen" aufweist, garantiert beim Verkauf einen makellosen Zustand.

Fiktive Abrechnung von Reparaturkosten einer Marken-Fachwerkstatt

Der Geschädigte kann auch nach über 3 Jahren bei fiktiver Abrechnung die Reparaturkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangen.

Tateinheit bei wiederholter Geschwindigkeitsüberschreitung

Zwei Geschwindigkeitsverstöße auf der Autobahn innerhalb weniger Kilometer bei gleichbleibender Geschwindigkeitsbegrenzung stehen in Tateinheit.

AGB-Klausel: Unwirksamkeit einer achtwöchigen Bindungsfrist

Klauseln, die den Käufer eines neuen Nutzfahrzeugs acht Wochen an die Bestellung binden, benachteiligen ihn unangemessen und sind unwirksam.

Parallelvollstreckung mehrerer Fahrverbote mit Viermonatsfrist

Bei der Vollstreckung eines Fahrverbots unter Gewährung der Viermonatsfrist kann ein zweites Fahrverbot ab Rechtskraft parallel vollstreckt werden.

Verkehrssicherungspflicht: Haftung des Hauseigentümers bei Dachlawinen

Er haftet wegen Verletzung seiner Verkehrssicherungspflichten zur Hälfte für durch herabfallenden Schnee an einem Fahrzeug entstehende Schäden.

AG Lübben: Aufzeichungen des Videonachfahrsystems ProVida 200 Modular

Verdachtsunabhängig erlangte ProVida-Verfahren-Daten, wie Farbe, Typ und Marke sowie amtliche Kennzeichen von Kraftfahrzeugen, sind unverwertbar.

OLG Hamm: Feststellungen bei Abstandsmessungen mit ProViDa 2000

Bei Messungen aus einem fahrenden Polizeifahrzeug unter Verwendung des ProVida 2000 Modular-Systems genügt im Urteil nicht die Bezeichnung des Verfahrens.

OLG Oldenburg: VKS 3.0-Abstandsmessungen unverwertbar

Die Aufzeichnung individueller Verkehrsvorgänge durch fest installierte Videoanlagen zur Identifizierung von Fahrer und Fahrzeug ist rechtswidrig.

OLG Hamm: VKS 3.0, Version 3.1.- Verwertbarkeit mangels Wi

Eine Geschwindigkeitsmessung mit dem System VIDIT, VKS 3.0 Version 3.1 muss nach Abwägung nicht einem Beweisverwertungsverbot unterliegen.

VIDIT VKS 3.01 - verdachtsunabhängige Videoaufzeichnungen

Unverwertbarkeit bei verdachtsunabhängiger Verkehrsüberwachung von Geschwindigkeiten, Abständen, der Fahreridentifizierung und Kennzeichenerfassung

BVerfG: Umfang des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, VKS

Verletzung von Art 3 Abs 1 GG durch Einschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ohne ausreichende rechtliche Grundlage.

Frage der Verwertbarkeit beim Brücken-Abstands-Messverfahren ViBrAM

OLG Düsseldorf: Videoaufzeichnungen des Brücken-Abstands-Messverfahrens ViBrAM sind nicht verwertbar, weil ein Beweisverwertungsverbot vorliegt.

Rücktritt bei Leugnen einer Mangelhaftigkeit des Pkw

Eine ernsthafte Verweigerung der Nacherfüllung kann schon dann gegeben sein, wenn der Verkäufer das Vorliegen eines Mangels nachhaltig geleugnet.

Provida 2000 Modular - Anlassbezogenheit der Geschwindigkeitsmessung

Beim Hinterherfahren ist es denkbar und nicht unüblich, dass die Videoaufnahme "durchläuft" und der Messvorgang nicht anlassbezogen ausgelöst wird.

Unfallflucht: Keine Strafbarkeit des Entfernens von einem anderen Ort

Das Entfernen von einem anderen Ort als dem Unfallort nach Kenntniserlangung von dem Unfallereignis erfüllt nicht den Tatbestand des § 142 StGB.

Rechtsschutzversicherung: Unverzüglichkeit der Leistungsablehnung

Eine Leistungsablehnung wegen fehlender Erfolgsaussicht oder Mutwilligkeit ist unverzüglich innerhalb von höchsten 3 Wochen mitzuteilen.

AG Meißen: Zum Anfangsverdacht als Anlass von Videoaufzeichnungen

Kein Anfangsverdacht für eine Videoaufzeichnung ohne jegliche technische Hilfsmittel aufgrund von Schätzung von Geschwindigkeit und Abstand

AG Ellwangen: Das umfassende Akteneinsichtsrecht des Verteidigers

Unterlagen und Beweismittel zur Messung sind dem Verteidiger zugänglich zu machen, da ansonsten das Recht auf rechtliches Gehör verletzt wäre.

Geschwindigkeitsmessung mit ES 3.0 - Identifizierung des Betroffenen

Zu den Anforderungen an das Urteil bei Identifizierung des Betroffenen anhand eines Fotos im Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung

BayObLG: Erforderliche Feststellungen bei Atemalkoholmessung

Wenn konkrete Anhaltspunkte etwa dafür vorliegen, dass die Verfahrensbestimmungen nicht eingehalten wurden, hat sich er Tatrichter davon zu überzeugen.

Bundesgerichtshof entscheidet über Atemalkoholmessung

Bei der AAK-Messwert ist verwertbar, wenn das Gerät unter Einhaltung der Eichfrist geeicht ist und die Bedingungen für ein gültiges Messverfahren gewahrt sind.

Verkehrsordnungswidrigkeit: Verfolgung eines Alkoholverstoßes

Die Rechtskraft eines Bußgeldbescheides wegen Mobiltelefon-Benutzung steht der Ahndung einer auf derselben Fahrt begangenen Alkohol-OWi entgegen.

BVerfG stärkt Richtervorbehalt bei Entnahme von Blutproben

Nur bei Gefährdung des Untersuchungserfolgs durch Verzögerungen darf die Polizei die Blutentnahme selbst anordnen. Die Autorechtler.

BVerfG: Beweisverwertungsverbot bei Anordnung einer Blutentnahme

Das Fehlen eines nächtlichen richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Bereitschaftsdienstes begründet kein Beweisverwertungsverbot der Blutentnahme.

Verwertungsverbot für tilgungsreife Voreintragungen bei Verurteilung

Ein Verwertungsverbot für Voreintragungen im Verkehrszentralregister besteht, wenn zum Zeitpunkt des Urteils bereits Tilgungsreife eingetreten war.

Zeitpunkt der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung

Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anordnung einer MPU gemäß § 13 Nr. 2 Buchst. b FeV ist auf den Zeitpunkt der Gutachtenanforderung abzustellen.

Keine OWi: Alkoholisierter Fahrlehrer als "Beifahrer"

Ein alkoholisierter Fahrlehrer ist nicht Fahrzeugführer, wenn er sich während einer Fahrschulfahrt auf die mündliche Korrektur der Fahrweise beschränkt.

Atemalkoholmessung: Kein Rückschluss auf BAK-Wert

Aus physiologischen Gründen besteht keine Konvertierbarkeit, so dass aus einem gemessenen AAK-Wert die BAK nicht (zuverlässig) errechnet werden kann.

Haftung beim Überholen vor der Kreuzung unter Benutzung der Gegenspur

Der Linksabbieger hat sich rechtzeitig, aber nicht vorzeitig, lediglich bis zur Mitte einzuordnen und vor der Kreuzung zu verlangsamen.

Ordnungswidrige Trunkenheit: Verwertbarkeit einer Atemalkoholprobe

Es ist rechtsfehlerhaft von der Verwertbarkeit auszugehen, bei der die Wartezeit von 20 Minuten seit Trinkende nicht eingehalten ist.

Verwertbarkeit der Atemalkoholmessung ohne Einhaltung der Kontrollzeit

Die Nichteinhaltung der Kontrollzeit von 10 Minuten führt zur Unverwertbarkeit der Messung mit dem Dräger Alcotest 7110 Evidential.

Mithaftung des Radfahrers bei Durchfahrt durch ca. 1,5 m breite Lücke

Stürzt ein Radfahrer infolge des Öffnens der Beifahrertür des stehenden Pkw, so kommt ein Mitverschulden nach einer Quote von ¼ in Betracht.

Haftungsverteilung bei Kollision eines einparkenden Fahrzeuges

Bei Kollision des einparkenden mit einer teilweise geöffneten Fahrzeugtür eines geparkten Fahrzeugs ist eine hälftige Haftung angemessen.

BGH zur Verweisungsmöglichkeit auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit

Klärung der Frage, unter welchen Voraussetzungen dem Geschädigten ein Verweis auf eine kostengünstigere Reparaturmöglichkeit zumutbar ist.

Schadensersatz des Eigentümers aufgrund einer polizeilichen Maßnahme

BGH zum Anspruch des Eigentümers eines entwendeten Kraftfahrzeugs auf Ausgleich von Schäden durch gezieltes Rammen beim Polizeieinsatz.

Kammergericht: Kollision eines Linienbusses mit der geöffneten Fahrertür

Der Fahrer des Pkw handelt grob verkehrswidrig, wenn er die Tür nach dem Aussteigen nicht schließt und sich von der Fahrbahn entfernt.

Sorgfaltsanforderungen bei Öffnung der Fahrertür im ruhenden Verkehr

Der Vorbeifahrende darf darauf vertrauen, dass die Wagentür des parkenden Fahrzeugs nicht weiter als spaltweise, also 10 cm, geöffnet wird.

Schadensersatzanspruch bei Erkennbarkeit des Hindernisses

Der Straßenbenutzer muß sich grundsätzlich den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und diese so hinnehmen, wie sie erkennbar sind.

Geltendmachung einer Entschädigung aus der Teilkasko wegen Diebstahls

Der Geschädigte hat den für das so genannte “äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung” notwendigen Beweis zu führen.

Atemalkoholbestimmung: Wartezwit zwischen Trinkende und Messung

Die Nichteinhaltung der 20 Minuten-Wartezeit macht das Messergebnis unverwertbar. Es genügt nicht, einen Sicherheitsabschlag vorzunehmen.

Ersatzfähigkeit der Mietwagenkosten bei Anmietung zum Unfallersatztarif

Ein Unfallersatztarif ist nur ein erforderlicher Aufwand zur Schadensbeseitigung, wenn er durch die besondere Unfallsituation veranlaßt ist.

Zur Beweislast für einen Mangel der Kaufsache nach der Durchführung von Nachbesserungsarbeiten

Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zur Beweislast für einen Mangel der Kaufsache nach der Durchführung von Nachbesserungsarbeiten getroffen. Die Autorechtler Berlin

BGH: Keine Gewährleistung bei Täuschung über gewerbliche Verwendung

Beim Gebrauchtwagenkaufvertrag ist bei Vortäuschung eines gewerblichen Verwendungszwecks des Fahrzeugs die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen.

Schadensabrechnung nach Verkehrsunfall: Anzusetzender Restwert

BGH: Grundsätzlich darf der von einem eingeschalteten Sachverständigen in einem Gutachten ermittelte Restwert zugrunde gelegt werden.

BGH: Umfang der Erkundigungspflicht für günstige Mietwagentarife

Die Frage, welche Bemühungen um einen günstigeren Tarif dem Geschädigten zuzumuten sind, ist abhängig von der Höhe des Mietpreisangebots.

Verbringungskosten: Unfallschadensberechnung auf fiktiver Basis

Bei fiktiver Schadensabrechnung sind auch kalkulierte Verbringungskosten zu ersetzen, die bei der Reparatur anfielen.

Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Schadensregulierung auf Neuwagenbasis

BGH: Der Geschädigte kann nur dann auf Neuwagenbasis abrechnen, wenn er ein fabrikneues Ersatzfahrzeug gekauft hat. Die Autorechtler

Kraftfahrzeugmietvertrag: Haftungsfreistellung nach Verkehrsunfall

BGH: Die Vereinbarung, dass bei jedem Unfall die Polizei hinzugezogen werden muss, begründet eine Obliegenheit des Mieters und ist wirksam.

Risiko: Erteilung einer Reparaturfreigabe bei abweichendem Sachverhalt

Kann die Grundlage einer Reparaturfreigabe im Ergebnis nicht bewiesen werden, können aus dieser keine Ansprüche abgeleitet werden.

AG Pforzheim: Haftungsquote trotz des Verzichts auf das Vorfahrtsrecht

Der Verzicht auf den Vorrang befreit den Wartepflichtigen nicht von den Sorgfaltspflichten gegenüber den sonstigen Vorfahrtsberechtigten.

Kammergericht: Zur Vortäuschung eines Kfz-Diebstahls

Zu den Anforderungen an die Beweisführung bei der Geltendmachung einer Entschädigungsleistung aus der Teilkaskoversicherung wegen Diebstahls.

Kein Fahrverbot bei Qualifiziertem Rotlichtverstoß eines Linksabbiegers

Bei einem bei Grünlicht nur für den Geradeausverkehr anfahrenden Linksabbieger kann von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden.

Kfz-Kaskoversicherung: Augenblicksversagen bei einem Rotlichtverstoß

Der Versicherungsnehmer, der durch sein Augenblicksversagen einen Verkehrsunfall verursacht, verliert seinen Kaskoversicherungsschutz nicht.

BGH zur Schadensberechnung auf der Grundlage fiktiver Reparaturkosten

Im „Porsche“-Urteil werden zur fiktiven Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt herangezogen.

Schadensersatz wegen Verkehrsunfall: Kollision auf einem Parkplatz

Auf den Fahrspuren von Parkplätzen sind alle Fahrzeugführer zur gegenseitigen Rücksichtnahme nach § 1 StVO verpflichtet. Die Autorechtler

BGH: Regulierung von Unfallschäden durch Autovermieter unzulässig

Die von einem Autovermieter veranlaßte Forderungsabtretung eines Unfallgeschädigten an ein Inkassobüro ist als Umgehungsgeschäft nichtig.

Verhalten an Fußgängerüberwegen: Bloßes Kopfnicken eines Fußgängers

OLG Oldenburg: Das bloße Kopfnicken eines Fußgängers bedeutet nicht ohne weiteres einen Verzicht auf sein Vorrecht. Die Autorechter

OLG Hamm: Absehen vom Regelfahrverbot nach einer Trunkenheitsfahrt

Ein Absehen von der Anordnung eines Fahrverbotes kommt nur bei Vorliegen ganz besonderer Ausnahmeumstände äußerer und innerer Art in Betracht.

OLG Dresden: Atemalkoholmessung mit Dräger Alcotest 7110 Evidential

Die Nichteinhaltung der Wartezeit von mind. 20 Minuten zwischen Trinkende und erster Atemalkoholmessung führt zur Unverwertbarkeit der Messung.

Atemalkoholtest: Beweisverwertungsverbot bei fehlender Belehrung.

Bei fehlender Belehrung über die Freiwilligkeit des Alkoholtests (hier: Alcotest 7110 Evidential) ist die Beweisverwertung verboten.

Promillegrenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit bei Rollstuhlfahrern

Der Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit beim Fahrer eines Elektrorollstuhls enspricht dem Grenzwert bei einem Fahrradfahrer.

BGH: Streitwertbemessung im Verkehrsunfallhaftpflichtprozess, SV-Kosten

Kosten eines vorprozessual eingeholten Sachverständigengutachtens und die Unkostenpauschale sind beim Streitwert zu berücksichtigen.

Fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge: Führen eines Fahrrades mit 2,06 Promille

Mangels MPU-Beibringung war das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen ohne Beschränkungen und Auflagen zu untersagen. Die Autorechtler

Blutalkoholgehalt für absolute Fahruntüchtigkeit eines Kraftfahrers

BGH: Bei Kraftfahrern ist bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 Promille absolute Fahruntüchtigkeit gegeben. Die Autorechtler

OLG München: Radfahrerunfall durch unvorsichtig geöffnete Beifahrertür

Sürzt ein Radfahrer dadurch, dass die Beifahrertür geöffnet wird, haftet der Fahrzeughalter bzw. dessen Haftpflicht nur für den Sachschaden.

Haushaltsführungsschaden bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften

Da die Lebenspartner einander nicht unterhaltspflichtig sind, handelt es sich nicht um einen Erwerbsschaden nach § 843 Abs. 1 1. Alt. BGB.

Fahrgastunfall im Doppeldeckerbus: Beweislast bei einem Sturz

Der Fahrgast muss bei einem Sturz auf der Treppe ein abruptes Anfahren bzw. ein nicht verkehrsbedingtes Abbremsen des Busses beweisen.

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