Geschwindigkeitsmessung mit ES 3.0 - Identifizierung des Betroffenen

Zu den Anforderungen an das Urteil bei Identifizierung des Betroffenen anhand eines Fotos im Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung


Orientierungssatz

1. Die Urteilsgründe müssen bei Identifikation des Fahrers durch ein Messfoto so gefasst sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht prüfen kann, ob das Belegfoto überhaupt geeignet ist, die Identifizierung einer Person zu ermöglichen. Hierzu kann es ausreichend sein, dass in den Urteilsgründen auf das in der Akte befindliche Foto gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG Bezug genommen wird. Sieht der Tatrichter von der Verweisung gemäß § 267 StPO ab, muss er dem Rechtsbeschwerdegericht durch eine ausführliche Beschreibung des Fotos die Prüfung ermöglichen, ob es für eine Identifizierung geeignet ist (Rn.10) (Rn.11).

2. Geschwindigkeitsmessungen mit dem Messgerät ES 3.0 unterliegen keinem Beweisverwertungsverbot, da sie verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind (Rn.14) (Rn.15).


Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 28. Januar 2010 mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Brandenburg an der Havel zurückverwiesen.


Gründe

I.

Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel hat gegen den Betroffenen wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 84 km/h ein Bußgeld in Höhe von 700,00 Euro festgesetzt sowie ein Fahrverbot für die Dauer von zwei Monaten unter Einräumung der Gestaltungsmöglichkeit des § 25 Abs. 2 a StVG angeordnet.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt.

II.

1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG statthaft und entsprechend den §§ 79 Abs. 3 OWiG, 341, 344, 345 StPO form- und fristgerecht bei Gericht angebracht worden.

2. Die Rechtsbeschwerde hat – vorläufigen – Erfolg; sie ist begründet und unterliegt auf die allgemeine Sachrüge hin der Aufhebung.

a) Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben, weil die Urteilsgründe hinsichtlich des Schuldspruchs materiell-rechtlich unvollständig sind und dem Rechtsbeschwerdegericht nicht die Feststellung ermöglichen, dass es rechtsfehlerfrei ergangen ist.

Die Identifizierung des Betroffenen als Fahrer des Kfz ist nicht frei von Rechtsfehlern, die Urteilsgründe erweisen insoweit als lückenhaft.

Hierzu führt die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg in ihrer Stellungnahme vom 4. Mai 2010 wie folgt aus:

"Die Feststellungen des angegriffenen Urteils tragen den Schuldspruch wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften (bisher) nicht. Aus der von dem Bußgeldgericht vorgenommenen Beweiswürdigung kann nämlich nicht auf die Fahrereigenschaft des Betroffenen geschlossen werden. Ob ein Lichtbild die Feststellung zulässt, dass der Betroffene der angebliche Fahrzeugführer ist, hat allein der Tatrichter zu entscheiden. Es kann daher mit der Rechtsbeschwerde grundsätzlich nicht beanstandet werden, der Betroffene sei entgegen der Überzeugung des Tatgerichts nicht mit der auf dem Lichtbild abgebildeten Person identisch. Grundsätzlich ist die Überprüfung der tatrichterlichen Überzeugung dem Rechtsbeschwerdegericht versagt. Hinsichtlich der Identifizierung eines Betroffenen anhand eines Lichtbildes sind der freien Beweiswürdigung durch den Tatrichter jedoch Grenzen gesetzt. So lässt etwa ein sehr unscharfes Foto oder ein Foto, auf dem das Gesicht zwar nicht oder nur in einem geringen Teil abgebildet wird, eine Identifizierung durch bloßen Vergleich mit dem in der Hauptverhandlung anwesenden Betroffenen nach den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens regelmäßig nicht zu. Je nach Qualität und Inhalt des Bildes können sich ein Vergleich mit den persönlich anwesenden Betroffenen oder einem Vergleichsbild und der Schluss auf seine Täterschaft von vornherein als schlecht, unmöglich und willkürlich erweisen. Sieht der Tatrichter den Betroffenen gleichwohl aufgrund des Lichtbildes als überführt an, so leidet das Urteil an einem Rechtsfehler, der im Rechtsbeschwerdeverfahren mit der Sachrüge beanstandet werden kann. So ist es durch das Rechtsbeschwerdegericht überprüfbar, ob ein Messfoto ein geeignetes Beweismittel ist (BGHSt 41, 376 ff.). Daraus folgt für die Anforderungen an die Urteilsgründe, dass diese so gefasst sein müssen, dass das Rechtsbeschwerdegericht prüfen kann, ob das Belegfoto geeignet ist, die Identifizierung einer Person zu ermöglichen. Hier hat das Gericht in den Urteilsgründen nicht ausdrücklich und eindeutig auf das in den Akten befindliche Messfoto (hinsichtlich dessen ein Beweisverwertungsverbot nicht besteht - vgl. Beschluss des BbgOLG vom 22. Februar 2010 - 1 Ss (OWi) 23 Z/10) nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG Bezug genommen und es damit nicht zum Bestandteil der Urteilsurkunde gemacht. Die bloße Mitteilung der Fundstelle in den Akten genügt insoweit nicht (Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 267 Rdnr. 8 m. w. N.). Soweit die Tatrichterin (UA S. 3 und S. 5 mit den Worten "ausweislich des Frontfotos Bl. 7 der Bußgeldakte" bzw." wie sich aus dem Frontfoto Bl 7 der Bußgeldakte ergibt" das Messfoto erwähnt, ist hier keine Bezugnahme auf dieses Lichtbild zu erkennen, sondern lediglich die Beschreibung eines Beweiserhebungsvorganges.

Das Rechtsbeschwerdegericht kann und darf daher nicht aus eigener Anschauung beurteilen ob das Messfoto als Grundlage einer Identifizierung tauglich ist oder eine so schlechte Qualität aufweist, dass eine Identifizierung, auch unter Zuhilfenahme sachverständiger Beratung, nicht möglich ist. Ohne eine entsprechende Bezugnahme hätte es einer ausführlichen Beschreibung des Lichtbildes nach Inhalt und Qualität bedurft. Eine solche lässt sich dem Urteil jedoch nicht entnehmen. Aufgrund dieses Darstellungsmangels ist das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben (§ 79 Abs. 35. 1 OWiG, § 353 StPO)."

Der Senat pflichtet diesen Ausführungen bei. Die Urteilsgründe müssen bei Identifikation des Fahrers durch ein Messfoto so gefasst sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht prüfen kann, ob das Belegfoto überhaupt geeignet ist, die Identifizierung einer Person zu ermöglichen (grundlegend BGHSt 41, S. 376 ff.). Hierzu kann es ausreichend sein, dass in den Urteilsgründen auf das in der Akte befindliche Foto gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG Bezug genommen wird, wodurch das Foto zum Bestandteil der Urteilsgründe wird und vom Rechtsbeschwerdegericht dann zur Prüfung der Frage, ob es als Grundlage einer Identifizierung tauglich ist, selbst in Augenschein genommen werden kann. Macht der Tatrichter von dieser Möglichkeit Gebrauch und ist das Foto zur Identifizierung uneingeschränkt geeignet, so sind darüber hinausgehende Ausführungen zur Beschreibung des abgebildeten Fahrzeugführers entbehrlich (vgl. Senatsbeschluss vom 8. August 2008, 1 Ss (OWi) 146 B/08; OLG Brandenburg, NStZ-RR 1998, S. 240; OLG Köln, NJW 2004, S. 3274). Denn dem Rechtsbeschwerdegericht ist damit die Möglichkeit eröffnet, aus eigener Anschauung zu beurteilen, ob die Abbildung als Grundlage einer Identifizierung tauglich ist. Eine Bezugnahme nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO kann sich unter Umständen bereits aus dem Inbegriff des Urteils ergeben, muss aber unzweifelhaft sein (vgl. OLG Hamm, NZV 1998, S. 170; OLG Hamm, NZV 2000, S. 428). Dass das Frontfoto bzw. Videobild zum Inhalt der Urteilsurkunde gemacht worden sind, lässt sich vorliegend aus der Darlegung der richterlichen Überzeugung von der Fahrereigenschaft des Betroffenen nicht entnehmen.

Sieht der Tatrichter von der Verweisung gemäß § 267 StPO ab, so genügt es weder, wenn er das Ergebnis seiner Überzeugungsbildung mitteilt, noch wenn er die von ihm zur Identifizierung herangezogenen abstrakten Merkmale auflistet. Vielmehr muss er dem Rechtsmittelgericht, dem das Foto dann nicht als Anschauungsobjekt zur Verfügung steht, durch eine entsprechend ausführliche Beschreibung die Prüfung ermöglichen, ob es für eine Identifizierung geeignet ist. In diesem Fall muss das Urteil Ausführungen zur Bildqualität, dabei insbesondere zur Bildschärfe, enthalten und die abgebildete Person oder jedenfalls mehrere Identifikationsmerkmale in ihren charakteristischen Eigenschaften so präzise beschreiben, dass dem Rechtsbeschwerdegericht anhand der Beschreibung in gleicher Weise hier bei Betrachtung des Fotos die Prüfung der Ergiebigkeit des Fotos ermöglicht wird (vgl. grundlegend BGHSt 41, S. 376 ff.; vgl. auch OLG Köln, NJW 2004, S. 3274; OLG Koblenz, NStZ-RR 2001, S. 110; Senatsbeschluss vom 5. Mai 2004, 1 Ss 179 B/04; Senatsbeschluss vom 30. Juli 2008, 1 Ss (OWi) 122 B/08; Senatsbeschluss vom 8. August 2008, 1 Ss (OWi) 146 B/08).

Die Urteilsgründe genügen diesen Anforderungen nicht. Sie geben lediglich den Beweisvorgang wieder, dass nämlich das Frontfoto dem Betroffenen zugeordnet werden konnte. Sie enthalten keine notwendige Verweisung auf § 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO. Die Bußgeldrichterin hat zwar einige Identifizierungsmerkmale abstrakt beschrieben, die die richterliche Überzeugung von der Fahrereigenschaft des Betroffenen dokumentieren soll; das Urteil lässt aber Angaben zur Bildqualität und zur Einschätzung, warum es zur Identifizierung geeignet erscheint, vermissen. Das Rechtsmittelgericht wird damit nicht in die Lage versetzt, eine Prüfung der Identifizierungstauglichkeit vorzunehmen, sondern es kann lediglich daraus die Wertung des Tatrichters ersehen.

b) Der Senat weist des Weiteren darauf hin, dass den Urteilsgründen Ausführungen zum subjektiven Tatbestand fehlen. Zwar ist im Urteilstenor von einem "fahrlässigen" Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit die Rede, jedoch legt die ganz erhebliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 84 km/h (!) die Prüfung des Vorsatzes nahe.

c) Soweit der Betroffene mit der Verfahrensrüge einen Freispruch erstrebt, weil die mit der Geschwindigkeitsmessanlage ES 3.0 gefertigten Videoaufnahmen einem Beweisverwertungsverbot unterliegen würden, kann er damit keinen Erfolg haben.

Der Senat hat in der Besetzung nach § 80a Abs. 3 OWiG am 22. Februar 2010 (1 Ss (OWi) 23 Z/10) bereits entschieden, dass – entgegen der von der Verteidigung vertretenen Auffassung – die so genannte verdachtsabhängige Geschwindigkeitsmessung und Feststellung der Identität des Fahrers durch Aufnahme und Auswertung eines Messfotos zulässig ist und den Betroffenen nicht in seinem grundrechtlich geschützten Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt.

aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellt die Anfertigung von Lichtbildern anlässlich einer Geschwindigkeitsmessung ebenso wie eine entsprechende Videoaufzeichnung einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar, weil und sofern hierdurch zur Datenerhebung sowohl das Kennzeichen des Kraftfahrzeugs als auch die Person des Fahrzeugführers identifiziert werden können (vgl. zur Videoüberwachung BVerfG NJW 2009, 3293 m.w.N.).

Eine zulässige Beschränkung dieses Grundrechtsschutzes erfordert eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage, die Anlass, Zweck und Grenzen des Eingriffs bereichsspezifisch, präzise und normenklar regelt und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht wird (BVerfG aaO.).

bb) Gesetzliche Grundlage für die verdachtsabhängige Herstellung von Lichtbildern sowie Videoaufzeichnungen ist § 100 h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO, der in Bußgeldverfahren gemäß § 46 Abs. 1 OWiG entsprechend anwendbar ist und im Hinblick auf seinen bereichsspezifischen Regelungsgehalt den an eine grundrechtsbeschränkende Ermächtigungsnorm zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt (Senatsbeschluss vom 22. Februar 2010, 1 Ss (OWi) 23 Z/10; ebenso OLG Bamberg NJW 2010, 100, 101; Thüringer Oberlandesgericht, Beschl. v. 6. Januar 2010 - 1 Ss 291/09; OLG Stuttgart, Beschl. v. 29. Januar 2010 - 4 Ss 1525/09; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 18. Januar 2010 - 14 L 2/10, jew. zit. n. Juris). Insofern kann offen bleiben, ob auch § 163 b Abs. 1 Satz 1 StGB oder § 163 Abs. 1 Satz 3, § 81 b StPO in Verbindung mit § 46 OWiG hinreichend spezifische Eingriffsgrundlagen für Bildaufnahmen zur Feststellung und Identifizierung von Verkehrsordnungswidrigkeiten darstellen (vgl. hierzu Krumm NZV 2009, 621; s. auch OLG Stuttgart aaO.; Göhler/Seitz, OWiG 15. Aufl. Vor § 59 Rdnr. 143).

(1.) § 100 h StPO wurde durch das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG (BGBl. I 2007, 3198) als Ersatz für die im Wesentlichen inhaltsgleiche Regelung in § 100 f Abs. 1 StPO a.F. eingeführt und enthält die für den Grundrechtseingriff erforderliche gesetzliche Ermächtigung für das Herstellen von Bildaufnahmen (Absatz 1 Satz 1 Nr. 1) und für den Einsatz sonstiger besonderer für Observationszwecke bestimmter technischer Mittel (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) auch ohne Wissen des Betroffenen außerhalb von Wohnungen (vgl. SK/Wolter, StPO § 100 h Rdnr. 1, 2). Die Ermächtigung zur Anfertigung von Bildaufnahmen in § 100 h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO dient "zur Erforschung des Sachverhalts" und damit Ermittlungszwecken. Sie ist entsprechend ihrem Wortlaut – im Gegensatz zu § 100 h Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO - nicht lediglich auf Observationszwecke beschränkt (Senatsbeschluss vom 22. Februar 2010, 1 Ss (OWi) 23 Z/10; OLG Bamberg NJW 2010, 100, 101; OLG Stuttgart, Beschl. v. 29. Januar 2010 - 4 Ss 1525/09, in Juris). Die Maßnahme setzt entsprechend der Eingriffsnorm einfachen Tatverdacht voraus. Ihre Zulässigkeit hängt - anders als der eingriffsintensivere Einsatz von Observationsmitteln gemäß § 100 h Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO - nicht davon ab, ob Gegenstand der Untersuchung eine Straftat von erheblicher Bedeutung ist (vgl. hierzu § 100 h Abs. 1 Satz 2 StPO).

(2.) Die Ermächtigungsnorm erlaubt unter den entsprechenden Voraussetzungen die Herstellung von Bildaufnahmen, gilt in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG entsprechend auch im Bußgeldverfahren und genügt insoweit - auch wenn es hier nicht um die Verfolgung von Straftaten, sondern lediglich um die Ahndung von Verwaltungsunrecht mit gegenüber von Straftaten nur geringerem Gewicht geht - dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Der Grundrechtseingriff, der für den einer Verkehrsordnungswidrigkeit verdächtigen Betroffenen mit der Fertigung von Lichtbildern und Videoaufzeichnungen verbunden ist, steht zu dem verfolgten Zweck, die Sicherheit des Straßenverkehrs im Hinblick auf die besonderen Gefährdungen durch zu geringen Abstand bzw. überhöhte Geschwindigkeit im fließenden Verkehr zu gewährleisten, nicht außer Verhältnis (Senatsbeschluss vom 22. Februar 2010, 1 Ss (OWi) 23 Z/10; OLG Bamberg NJW 2010, 100, 101).

cc) Die gemäß § 100 h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG geltenden Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Aufnahme eines Lichtbildes, das eine Identifizierung des Betroffenen als Fahrer des mit überhöhter Geschwindigkeit fahrenden Pkws prinzipiell ermöglicht, waren im vorliegenden Fall nach den tatrichterlichen Feststellungen gegeben.

(1.) Im Zeitpunkt der Auslösung des Messfotos bestand gegen den Betroffenen der erforderliche Anfangsverdacht für die Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit.

Der zuständige Messbeamte hatte die Geschwindigkeitsmessanlage vom Typ ES 3.0 vor Beginn des Messverfahrens naturgemäß so eingestellt, dass sie alle Fahrzeuge ab einer bestimmten Geschwindigkeit erfasste, im Hinblick auf die an der Messstelle geltende Geschwindigkeitsbegrenzung von 60 km/h mithin zu schnell fuhren. Bei der Messanlage ESO ES 3.0 handelt es sich um ein sog. Einseitensensormessgerät, das die Geschwindigkeit durch Lichtschranken auf der Basis einer Weg-Zeit-Messung ermittelt und bei Überschreitung des eingestellten Messwertes und nach dessen Übermittlung zur Fotoeinrichtung per Datenfunk ein Foto auslöst. Zu Beginn der Messung können zwei unterschiedliche Geschwindigkeitsgrenzwerte eingegeben werden. Welcher der beiden Grenzwerte bei der nächsten Messung herangezogen wird, steuert der Betreiber manuell (vgl. Burhoff/Böttger, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche Ordnungswidrigkeitenverfahren, 2. A. Rdnr. 1359). Das Messpersonal hat mithin zu entscheiden, welcher Grenzwert für das nächste zu messende Fahrzeug einzustellen ist und die korrekte Zuordnung der Fahrzeuge zu den Bildern zu gewährleisten (vgl. Burhoff/Böttger aaO.).

Mit diesem - wie mit anderen vergleichbaren, mit der Aufnahme von Lichtbildern oder Videoaufzeichnungen verbundenen - Messverfahren ist sichergestellt, dass die Herstellung von zur Identifikation der Betroffenen geeignetem Bildmaterial nur erfolgt, wenn zuvor durch das Messgerät eine Geschwindigkeitsüberschreitung festgestellt worden ist und mithin bei Auslösung des Fotos bereits ein Anfangsverdacht für die Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit vorliegt.

Der Senat folgt nicht der zum Teil von Untergerichten vertretenen Auffassung, dass bei derartigen Sachverhalten ein Tatverdacht erst auf der Grundlage der bereits gefertigten Lichtbilder begründet werden könne und das Foto mithin aufgenommen werde, bevor ein möglicher Verdacht vorliege (so AG Eilenburg, Urt. v. 28. Dezember 2009 - 5 OWi 256 Js 32476/09; AG Grimma, Urt. v. 22. Oktober 2009 - 3 OWi 151 Js 33023/09, jeweils in Juris). Der Tatverdacht besteht vielmehr in Fällen wie dem vorliegenden bereits ab dem Zeitpunkt, in dem das Messegerät die Geschwindigkeitsüberschreitung registriert. Dass die Auslösung des Fotos nicht für jedes betroffene Fahrzeug durch den Messbeamten gesondert veranlasst wird, sondern auf einer vorab erfolgten Einstellung des Gerätes auf einen bestimmten Geschwindigkeitsgrenzwert beruht, ist demgegenüber unerheblich (so zutreffend AG Meißen, Urt. v. 14. Oktober 2009 - 13 OWi 705 Js 30975/09; Senatsbeschluss vom 22. Februar 2010, 1 Ss (OWi) 23 Z/10;).

Die Entscheidung über das Vorliegen eines Tatverdachtes obliegt grundsätzlich den Ermittlungsbeamten (§ 53 OWiG), die eine vorherige Prüfung des konkreten Einzelfalls vorzunehmen haben. Die Annahme eines Anfangsverdachtes setzt voraus, dass es nach kriminalistischen Erfahrungen möglich ist, dass eine verfolgbare Tat vorliegt, eröffnet dabei im Einzelfall einen gewissen Beurteilungsspielraum und hat wertenden Charakter (vgl. Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 152 Rdnr. 4). Für das Bußgeldverfahren gilt dies entsprechend.

Daraus folgt jedoch nicht, dass der Messbeamte bei Durchführung der Geschwindigkeitsmessung in den Vorgang jeweils selbst nochmals eingreifen und die Auslösung des Fotos nach Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung für jedes Fahrzeug manuell bewirken müsste. Dies wäre angesichts der Vielzahl der zu beurteilenden, gleichgerichteten Sachverhalte und dem erforderlichen besonders schnellen Handeln nicht praktikabel und darüber hinaus mit keinerlei qualitativem Gewinn für die Sachbehandlung verbunden. Das Bestehen des Anfangsverdachtes hängt zunächst allein davon ab, ob der Fahrer des gemessenen Fahrzeugs die Geschwindigkeitsbegrenzung überschritten hat. Weitere Feststellungen und konkret-individuelle Beurteilungen sind hierbei noch nicht erforderlich. Dies rechtfertigt es, dass die Entscheidung hinsichtlich der Annahme eines Anfangsverdachtes durch die Messbeamten dadurch antizipiert wird, dass sie die Messstelle einrichten und das Messgerät auf einen bestimmten Grenzwert einstellen, der für die Ahndung der Verkehrsverstöße der maßgebliche sein soll. Die erforderliche Individualisierung und Konkretisierung der Entscheidung über die Frage des Tatverdachtes wird dabei nicht der Messanlage überlassen, sondern bereits im Vorfeld durch die Einrichtung der technischen Voraussetzungen geschaffen (AG Meißen aaO.). Hierbei wird auch dem Opportunitätsgrundsatz (§ 47 OWiG) Rechnung getragen, weil erst ab einer bestimmten, im einzelnen von den Messbeamten festzulegenden Geschwindigkeitsüberschreitung eine Verfolgung der Sache ermöglicht und im Übrigen von einer Aufnahme von Ermittlungen abgesehen wird. Ferner dient dies auch der Gleichbehandlung aller zunächst gleichartig festzustellenden äußeren Tatumstände - nämlich die Übertretung der Geschwindigkeit um einen bestimmten Wert.

Die Herstellung des Messfotos war auch insofern zulässig, als die Erforschung des Sachverhaltes - nämlich die Identifizierung des Kraftfahrers - auf andere Weise weniger Erfolg versprechend oder erschwert ist (Subsidiaritätsgrundsatz, § 100 h Abs. 1 Satz 1 a.E. StPO).

Dies gilt im vorliegenden Fall bereits deshalb, weil der fließende Verkehr auf Autobahnen ein Anhalten verdächtiger Verkehrsteilnehmer zur Identitätsfeststellung grundsätzlich nicht hinreichend gefahrlos ermöglicht und auch sonstige, weniger intensive Eingriffe zur Identifizierung von Kraftfahrern nicht zulässt (vgl. OLG Bamberg NJW 2010, 100, 101). Der Subsidiaritätsgrundsatz ist darüber hinaus aber auch unabhängig davon, dass der Betroffene hier die Bundesautobahn befahren hat, deshalb gewahrt, weil die Geschwindigkeitsmessung und lichtbildgestützte Tatfeststellung im standardisierten Verfahren eine bewährte und nach der Erfahrung des Senats besonders zuverlässige Möglichkeit zur Ermittlung der Identität der Tatverdächtigen bietet, die durch andere Maßnahmen nicht gleichermaßen gewährleistet und ersetzt werden kann. Dies gilt nicht nur bei Geschwindigkeitsmessungen, bei denen aufgrund der besonderen Örtlichkeit und Gefahrenstelle eine sofortige Kontrolle der Fahrzeuge ohnehin nicht in Betracht kommt. Deshalb kann offen bleiben, ob das Anhalten eines Fahrzeuges mit der Aufforderung an den Fahrer, sich auszuweisen (§ 163 b Abs. 1 Satz 1 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG) generell als ein im Verhältnis zu einer Bildaufnahme schwächerer Eingriff zu bewerten (vgl. Lampe, Anmerkung zum Urteil des AG Saarbrücken vom 11. November 2009 - 22 OWi 66 Js 1585/09 (901/09), zit. n. Juris) oder aber als für den Betroffenen weniger belastend anzusehen ist (so Göhler/Seitz, aaO. Vor § 59 Rdnr. 143) .

Die Herstellung eines Lichtbildes vom Betroffenen war im vorliegenden Fall im Hinblick auf dessen Geschwindigkeitsübertretung verhältnismäßig und lässt einen Verstoß gegen das Übermaßverbot nicht erkennen.


Brandenburgisches Oberlandesgericht 1. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsdatum: 24.06.2010
Aktenzeichen: 1 Ss (OWi) 124 B/10, 1 Ss (OWi) 124B/10




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Ein unfallursächliches Verschulden des Fahrzeugführers mindert die Ansprüche des Beifahrers im Verhältnis zum Unfallgegner (Kraftfahrer) nicht.

Zeitlicher Zusammenhang zwischen Unfall und Feststellung der Verletzung

Vergehen vom Unfalltag bis zur erstmaligen Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe sechs Tage, ist dies kein Indiz für eine Unfallursächlichkeit.

Schmerzensgeld für ein durch Verkehrsunfall verletztes 4jähriges Kind

Die Höhe des Schmerzensgeldes wird durch die dem Verletzten zugefügten Lebensbeeinträchtigungen bestimmt - Belastungen der Eltern bleiben unberücksichtigt.

Keine Zurechnung des Mitverschuldens des Fahrers und der Betriebsgefahr

Der BGH lehnt bei deliktischen Ansprüchen des Leasinggebers, der Eigentümer aber nicht Halter ist, gegen den Schädiger eine Zurechnung ab.

Pflicht des Leasinggebers zur Verzinsung einer geleisteten Kaution

Die von einem Leasingnehmer gezahlte Kaution ist nur dann vom Leasinggeber zu verzinsen, wenn dies eigens vereinbart ist. RA Gutmacher.

Leasingvertrag: Zurechenbarkeit von Refinanzierungsvereinbarungen

Dem Leasinggeber ist ein arglistiges Verhalten des vermittelnden Autohauses oder des dritten Unternehmens nur bei Kenntnis zuzurechnen.

Abgrenzung zwischen einer offenen Teilleistung und einem Sachmangel

Ist bei einem Kühlfahrzeug die Kühlung nicht funktionstüchtig, liegt nicht eine teilweise Erfüllung des Kaufvertrages vor, sondern ein Sachmangel.

Mangelhaftigkeit und kündigungsbegründender Verzug mit Leasingraten

Dem Leasingnehmer ist vor Zurückbehaltung der Leasingraten die Auseinandersetzung mit dem Lieferanten wegen Mängeln aufzuerlegen, da hier die größere Sachnähe besteht.

Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Leasingfahrzeug ("Montagsauto")

Der Käufer ist zum Rücktritt vom Kaufvertrag über Leasingfahrzeug berechtigt, wenn ihm weitere Nachbesserungen nicht mehr zumutbar sind

Standzeit beim Gebrauchtwagenkauf

BGH entscheidet: Standzeit von 19 Monaten beim Kauf älterer Gebrauchtwagen kein Mangel. Die Autorechtler Berlin

Zur Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten beim Tanken ohne Bezahlung

Der Tankstellenbetreiber darf die Detektivkosten vom Kunden verlangen, wenn dieser ohne Bezahlung die Tankstelle verläßt.

Fehlende Originallackierung bei einem Gebrauchtfahrzeug kein Mangel

Eine fehlende Originallackierung bei einem Gebrauchtfahrzeug ist kein Mangel, wenn die Lackierung vor der Auslieferung des Fahrzeugs beschädigt wird.

Regulierungsfrist bei durchschnittlichen Verkehrsunfällen

Dem Haftpflichtversicherer wird für die Schadensregulierung bei durchschnittlichen Verkehrsunfällen eine Prüfungsfrist von 4 bis 6 Wochen zugestanden.

BGH: Erfüllungsort der Nacherfüllung beim Kauf beweglicher Sachen

Fehlen vertraglicher Abreden, ist Erfüllungsort der Ort, an welchem der Verkäufer seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung hatte.

OVG Münster: "Reduzierung" des Punktestandes auf 13 bzw. auf 17 Punkte

Bei Fehlen einer Maßnahme der Führerscheinbehörde muss es ggf. zu einer sofortigen zeitlich unbeschränkten Minderung auf 13 Punkte kommen.

Verneinung von "öffentlichem Straßenverkehr" auf einem Werksgelände

BGH: Maßgeblich ist, ob der Bereich, in dem sich die Tat ereignet haben soll, von einem zufälligen Personenkreis genutzt werden kann.

BGH: Schätzgrundlage für die Bemessung der Mietwagenkosten

Schwacke-Liste und auch der Fraunhofer-Mietpreisspiegel sind grundsätzlich zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten geeignet.

Alleinhaftung des Radfahrers auf dem Gehweg bei PKW-Kollision

Der Radfahrer hat den Schaden des aus einer Hofeinfahrt herausfahrenden Pkw´s allein zu tragen, wenn den Pkw-Fahrer kein Verschulden trifft.

LG Coburg zum Rücktritt bei Sachmängeln eines Luxusfahrzeuges

Bei einem Luxussegment-Fahrzeug dürften Käufer berechtigt einen besonderen Komfort und eine äußerst geringe Fehleranfälligkeit erwarten.

Alleinhaftung des Lkw-Fahrers beim Nach-Links-Ziehen auf der Autobahn

Eine Kollision ist unvermeidbar, wenn bei einem Fahrspurwechsel dem nachfolgenden Verkehr eine Reaktionszeit von nur 2 Sekunden verbleibt.

Fahrerlaubnis: Erreichen von 18 Punkten und Entziehung, Tattagprinzip

Die Fahrerlaubnisbehörde hat unabhängig von späteren Punktetilgungen die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich 18 oder mehr Punkte ergeben.

Bußgeldverfahren: Funktionstauglichkeit eines Geschwindigkeitsmeßgeräts

Behauptete Fehlmessungen im Britzer Tunnel - Radarmessgerät Traffipax Traffistar S 330 - müssen substantiiert vorgetragen werden.

9-Monate-Fahrtenbuchauflage bei einem Punkt im Verkehrszentralregister

Die Auferlegung einer neunmonatigen Fahrtenbuchauflage ist bei Fehlen einer ausreichend substantiellen, nachvollziehbaren Begründung rechtswidrig.

9-Monate-Fahrtenbuchauflage bei einem Punkt im Verkehrszentralregister

Die Auferlegung einer neunmonatigen Fahrtenbuchauflage ist bei Fehlen einer ausreichend substantiellen, nachvollziehbaren Begründung rechtswidrig.

Eigene erfolglose Reparaturversuche schließen den Rücktritt nicht aus

Die an die Drittfirma gezahlten Reparaturkosten sind jedoch nicht erstattungsfähig, da es kein Recht zur Selbstvornahme auf Kosten des Verkäufers gibt.

AG Konstanz: Ermittlung der Rotlichtzeit bei TraffiPhot III

Es ist eine Toleranz abzuziehen, bezogen auf die Zeit vom Überfahren der Haltelinie bis zum Überfahren der ersten Induktionsschleife.

Wirksamkeit der Abtretung von Ansprüchen in Höhe der Mietwagenkosten

Es ist nicht Wille des Gesetzgebers, dass Mietwagenunternehmen abgetretene Ansprüche als Rechtsdienstleistungen geltend machen können.

Keine EU-Fahrerlaubnis bei Vortäuschung eines Studiums im EU-Ausland

Auch eine zu Umgehungszwecken erwirkte tschechische Fahrerlaubnis ist in Deutschland nicht gültig - Fahrlässiges Fahren ohne Fahrerlaubnis.

Zur Werbung einer Autoreparaturwerkstatt mit der Marke eines bekannten Automobilherstellers

Der Markeninhaber darf einem Dritten die Verwendung der Marke nicht ohne weiteres verbieten, solange die Benutzung nicht gegen die anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel verstößt.

Zum Erfüllungsort der Nacherfüllung im Kaufrecht

Der BGH entscheidet die Frage, an welchem Ort der Verkäufer einer mangelhaften Sache die zur Mangelbeseitigung geschuldete Nacherfüllung vornehmen muss.

Mietwagenkosten: Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel geeignete Schätzgrundlage

Der Tatrichter kann seiner Schadensschätzung sowohl die Schwacke-Liste als auch den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zugrunde legen. Die Autorechtler Berlin RA Polte RA Gutmacher

OLG Düsseldorf: Quotale Erstattung der Sachverständigenkosten

Ist der Geschädigte mitverantwortlich für das Unfallereignis, so kann er auch nur einen Teil der Sachverständigenkosten ersetzt verlangen.

Kein Unfall: Glätte-Schaden zwischen Zugfahrzeug und Anhänger

Alleine das Schleudern bei Schneeglätte ist kein "Unfall", solange es nicht zu einem Anstoß an einen anderen Verkehrsteilnehmer o.ä. kommt.

Vollständige Erstattung der Gutachterkosten im Quotenfall

Die Kosten des Sachverständigengutachtens hat der auch nur teilweise für den Schaden verantwortliche Schädiger in voller Höhe zu erstatten.

Kein qualifizierter Rotlichtverstoß bei zufälliger Beobachtung

Die Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes innerorts kann nicht durch die zufällige Beobachtung eines Polizeibeamten erfolgen.

BGH: Rotlichtverstoß bei Kreuzungseinfahrt nach verkehrsbedingtem Halt

Eine Kreuzungseinfahrt kann auch nach vorheriger Haltelinienüberfahrt bei Grünlicht einen qualifizierten Rotlichtverstoß darstellen.

Vorfahrtsrecht des Linksabbiegers in der abknickenden Vorfahrtstraße

Das Vorfahrtsrecht des Linksabbiegers in der abknickenden Vorfahrtstraße besteht auch bei Nichtbetätigung des Fahrtrichtungsanzeigers fort.

Abschleppkosten: Eingeschränkte Haftung des Fahrzeughalters

Der PKW-Halter haftet nicht für Abschleppkosten durch von einer dritten Person rechtswidrig auf einer privaten Fläche abgestelltes Kfz.

BGH zur Erstattungsfähigkeit der Abschleppkosten von Privatgrundstück

Bei unbefugtem Parken auf einem Privatgrundstück darf der Grundstücksbesitzer die Abschleppkosten von dem Fahrzeugführer verlangen.

Zur Zurechenbarkeit von Refinanzierungsvereinbarungen des Leasingnehmers mit Dritten

BGH entscheidet, inwiefern das Verhalten und Erklärungen des in die Vorbereitung eines Leasingvertrags eingeschalteten Lieferanten und Dritter in Bezug auf Vereinbarungen des Leasingnehmers mit Dritten über die Refinanzierung von Leasingraten dem Leasinggeber zuzurechnen sind.

KG: Qualifizierter Rotlichtverstoß bei Rotlicht für Linksabbiegerspur

Das Rotlicht für die Linksabbiegerspur untersagt auch die (teilweise) Benutzung dieser Spur im gesamten Kreuzungsbereich. Die Autorechtler.

Verwertung einer mittels geeichter Stoppuhr gemessener Rotlichtdauer

Vom Messwert sind wegen Reaktionsverzögerungen 0,3 sec. und für etwaige Gangungenauigkeiten das Doppelte der Eichfehlergrenze abzuziehen.

Anforderungen an die Feststellung einer Ausnahme vom Regelfahrverbot

Die Anordnung eines den Regelfall übersteigenden Fahrverbots von zwei Monaten setzt eine ungünstige Prognose für den Betroffenen voraus.

Regelfahrverbot: Absehen trotz qualifizierten Rotlichtverstoßes

Die Regelahndung mit einem Fahrverbot ist nicht in jedem Fall eines qualifizierten Rotlichtverstoßes indiziert. RA Gutmacher.

Zur Erhöhung der Regelgeldbuße wegen "überaus langer Rotlichtdauer"

Kammergericht: Im Rahmen der Regelgeldbuße ist die erhöhte abstrakte Gefahr durch die lange Dauer der Rotlichtphase bereits berücksichtigt.

Sorgfaltspflichten eines Halters bei Überlassung seines Fahrzeugs

Der Fahrzeughalter muss im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten vorher prüfen, ob der Fahrer im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis ist.

Verkehrsunfallhaftung nach Vorbeifahrt an einer haltenden Straßenbahn

Den Wartepflichtigen trifft die überwiegende Haftung, auch wenn der Vorfahrtberechtigte links an einer haltenden Straßenbahn vorbeigefahren ist.

OLG Hamm: Haftung bei Straßenbahnunfall und Befahren einer Sperrfläche

Grundsätzlich darf sich der Straßenbahnführer darauf verlassen, dass andere Verkehrsteilnehmer auf seinen Vorrang Rücksicht nehmen.

Berechnung der Eichgültigkeitsdauer bei Atemalkoholmessgeräten

Bei einer unterjährigen Eichgültigkeitsdauer soll das Ende der Frist nicht entsprechend § 188 Abs. 2 BGB taggenau berechnet werden.

Haftungsverteilung und Seitenabstand beim Überholen eines Radfahrers

Nach den örtlichen Gegebenheiten muss die Breite der Fahrbahn ausreichen, um den Radfahrer mit angemessenem Abstand von 1,50 m zu überholen.

ES 3.0: Unzureichende Messfotos mit der alten Softwareversion 1.001

Ein Beweisbild einer Messung mit dem ES 3.0 mit der Softwareversion 1.001 muss alle Fahrbahnteile abbilden.

ESO ES 3.0: Verwertbarkeit einer Messung mit alter Softwareversion

Freispruch: Bei unaufmerksamem Meßbetrieb ist wegen des Bildausschnittes nicht sicher, ob sich der Betroffene allein im Meßbereich befand.

BGH: Haftung und Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen

Kommt es zur Berührung der geöffneten Fahrzeugtür mit einem vorbeifahrenden LKW, kann eine hälftige Schadensteilung gerechtfertigt sein.

BVerfG: Verletzung des Grundgesetzes durch Verkehrsüberwachung

Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung kann im überwiegenden Allgemeininteresse nur mit Rechtsgrundlage eingeschränkt werden.

AG Grimma: Lichtschrankenmessung mit ES 3.0 ist unverwertbar

Für Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung besteht mangels Rechtsgrundlage ein Beweisverwertungsverbot, vgl BVerfG.

Verteidigung gegen ES 3.0-Fehlmessung durch "vorauslaufende Schatten"

AG Landstuhl: Durch diese und andere Lichteffekte kann die Fotoposition abweichen, da Auslöser der Messung ein Helligkeitsunterschied ist.

ES 3.0 - Unverwertbarkeit der Geschwindigkeitsmessung

Die nicht nachvollziehbare Dokumentation der Fotolinie nur durch ein "Lübecker Hütchen" führt zur Unverwertbarkeit der ES 3.0 - Messung.

Kfz-Kaskoversicherung: Beweislast für das Vorliegen eines Wildschadens

Der Versicherungsnehmer trägt die volle Beweislast für das Vorliegen eines Wildschadens, wobei seine Angaben nicht ohne Weiters ausreichen.

Kfz-Kaskoversicherung: Nächtliches Ausweichen vor einem Fuchs

Weicht ein Kraftfahrer nachts in einer Kurve bei 70-80 km/h einem Fuchs aus, so ist sein Aufwendungsersatzanspruch um 60 % zu kürzen.

BGH: Bedeutung der Angabe "Unfallschäden lt. Vorbesitzer: Nein"

Diese Formular-Angabe ist keine Beschaffenheitsvereinbarung, sondern nur eine Wissenserklärung, die die Angaben des Vorbesitzers wiedergibt.

BGH: Privatkauf eines Gebrauchtfahrzeugs mit Angabe der Laufleistung

Beim Privatkauf ist die Angabe der Laufleistung in der Regel als Beschaffenheitsangabe und nicht als Beschaffenheitsgarantie zu werten.

BGH: Allgemeine Geschäftsbedingungen im Gebrauchtwagengarantievertrag

Die Pflicht des Käufers zur Vorlage der Reparaturrechnung nach ausgeführter Reparatur und zur Herstellerinspektion ist in AGB unzulässig.

Aufklärungspflicht nach Erwerb von einem unbekannten Zwischenhändler

Der PKW-Verkäufer muss aufklären, dass er das Fahrzeug kurz vor dem Weiterverkauf von einem "fliegenden Zwischenhändler" erworben hat.

Haftung beim Gebrauchtwagenverkauf: Zusicherung der "Dellenfreiheit"

Die Erklärung, dass der Wagen "in der Außenhaut weder Beulen noch Dellen" aufweist, garantiert beim Verkauf einen makellosen Zustand.

Fiktive Abrechnung von Reparaturkosten einer Marken-Fachwerkstatt

Der Geschädigte kann auch nach über 3 Jahren bei fiktiver Abrechnung die Reparaturkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangen.

Tateinheit bei wiederholter Geschwindigkeitsüberschreitung

Zwei Geschwindigkeitsverstöße auf der Autobahn innerhalb weniger Kilometer bei gleichbleibender Geschwindigkeitsbegrenzung stehen in Tateinheit.

AGB-Klausel: Unwirksamkeit einer achtwöchigen Bindungsfrist

Klauseln, die den Käufer eines neuen Nutzfahrzeugs acht Wochen an die Bestellung binden, benachteiligen ihn unangemessen und sind unwirksam.

Parallelvollstreckung mehrerer Fahrverbote mit Viermonatsfrist

Bei der Vollstreckung eines Fahrverbots unter Gewährung der Viermonatsfrist kann ein zweites Fahrverbot ab Rechtskraft parallel vollstreckt werden.

Verkehrssicherungspflicht: Haftung des Hauseigentümers bei Dachlawinen

Er haftet wegen Verletzung seiner Verkehrssicherungspflichten zur Hälfte für durch herabfallenden Schnee an einem Fahrzeug entstehende Schäden.

AG Lübben: Aufzeichungen des Videonachfahrsystems ProVida 200 Modular

Verdachtsunabhängig erlangte ProVida-Verfahren-Daten, wie Farbe, Typ und Marke sowie amtliche Kennzeichen von Kraftfahrzeugen, sind unverwertbar.

OLG Hamm: Feststellungen bei Abstandsmessungen mit ProViDa 2000

Bei Messungen aus einem fahrenden Polizeifahrzeug unter Verwendung des ProVida 2000 Modular-Systems genügt im Urteil nicht die Bezeichnung des Verfahrens.

OLG Oldenburg: VKS 3.0-Abstandsmessungen unverwertbar

Die Aufzeichnung individueller Verkehrsvorgänge durch fest installierte Videoanlagen zur Identifizierung von Fahrer und Fahrzeug ist rechtswidrig.

OLG Hamm: VKS 3.0, Version 3.1.- Verwertbarkeit mangels Wi

Eine Geschwindigkeitsmessung mit dem System VIDIT, VKS 3.0 Version 3.1 muss nach Abwägung nicht einem Beweisverwertungsverbot unterliegen.

VIDIT VKS 3.01 - verdachtsunabhängige Videoaufzeichnungen

Unverwertbarkeit bei verdachtsunabhängiger Verkehrsüberwachung von Geschwindigkeiten, Abständen, der Fahreridentifizierung und Kennzeichenerfassung

BVerfG: Umfang des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, VKS

Verletzung von Art 3 Abs 1 GG durch Einschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ohne ausreichende rechtliche Grundlage.

Frage der Verwertbarkeit beim Brücken-Abstands-Messverfahren ViBrAM

OLG Düsseldorf: Videoaufzeichnungen des Brücken-Abstands-Messverfahrens ViBrAM sind nicht verwertbar, weil ein Beweisverwertungsverbot vorliegt.

Rücktritt bei Leugnen einer Mangelhaftigkeit des Pkw

Eine ernsthafte Verweigerung der Nacherfüllung kann schon dann gegeben sein, wenn der Verkäufer das Vorliegen eines Mangels nachhaltig geleugnet.

Provida 2000 Modular - Anlassbezogenheit der Geschwindigkeitsmessung

Beim Hinterherfahren ist es denkbar und nicht unüblich, dass die Videoaufnahme "durchläuft" und der Messvorgang nicht anlassbezogen ausgelöst wird.

Unfallflucht: Keine Strafbarkeit des Entfernens von einem anderen Ort

Das Entfernen von einem anderen Ort als dem Unfallort nach Kenntniserlangung von dem Unfallereignis erfüllt nicht den Tatbestand des § 142 StGB.

Rechtsschutzversicherung: Unverzüglichkeit der Leistungsablehnung

Eine Leistungsablehnung wegen fehlender Erfolgsaussicht oder Mutwilligkeit ist unverzüglich innerhalb von höchsten 3 Wochen mitzuteilen.

AG Meißen: Zum Anfangsverdacht als Anlass von Videoaufzeichnungen

Kein Anfangsverdacht für eine Videoaufzeichnung ohne jegliche technische Hilfsmittel aufgrund von Schätzung von Geschwindigkeit und Abstand

AG Ellwangen: Das umfassende Akteneinsichtsrecht des Verteidigers

Unterlagen und Beweismittel zur Messung sind dem Verteidiger zugänglich zu machen, da ansonsten das Recht auf rechtliches Gehör verletzt wäre.

Geschwindigkeitsmessung mit ES 3.0 - Identifizierung des Betroffenen

Zu den Anforderungen an das Urteil bei Identifizierung des Betroffenen anhand eines Fotos im Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung

BayObLG: Erforderliche Feststellungen bei Atemalkoholmessung

Wenn konkrete Anhaltspunkte etwa dafür vorliegen, dass die Verfahrensbestimmungen nicht eingehalten wurden, hat sich er Tatrichter davon zu überzeugen.

Bundesgerichtshof entscheidet über Atemalkoholmessung

Bei der AAK-Messwert ist verwertbar, wenn das Gerät unter Einhaltung der Eichfrist geeicht ist und die Bedingungen für ein gültiges Messverfahren gewahrt sind.

Verkehrsordnungswidrigkeit: Verfolgung eines Alkoholverstoßes

Die Rechtskraft eines Bußgeldbescheides wegen Mobiltelefon-Benutzung steht der Ahndung einer auf derselben Fahrt begangenen Alkohol-OWi entgegen.

BVerfG stärkt Richtervorbehalt bei Entnahme von Blutproben

Nur bei Gefährdung des Untersuchungserfolgs durch Verzögerungen darf die Polizei die Blutentnahme selbst anordnen. Die Autorechtler.

BVerfG: Beweisverwertungsverbot bei Anordnung einer Blutentnahme

Das Fehlen eines nächtlichen richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Bereitschaftsdienstes begründet kein Beweisverwertungsverbot der Blutentnahme.

Verwertungsverbot für tilgungsreife Voreintragungen bei Verurteilung

Ein Verwertungsverbot für Voreintragungen im Verkehrszentralregister besteht, wenn zum Zeitpunkt des Urteils bereits Tilgungsreife eingetreten war.

Zeitpunkt der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung

Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anordnung einer MPU gemäß § 13 Nr. 2 Buchst. b FeV ist auf den Zeitpunkt der Gutachtenanforderung abzustellen.

Keine OWi: Alkoholisierter Fahrlehrer als "Beifahrer"

Ein alkoholisierter Fahrlehrer ist nicht Fahrzeugführer, wenn er sich während einer Fahrschulfahrt auf die mündliche Korrektur der Fahrweise beschränkt.

Atemalkoholmessung: Kein Rückschluss auf BAK-Wert

Aus physiologischen Gründen besteht keine Konvertierbarkeit, so dass aus einem gemessenen AAK-Wert die BAK nicht (zuverlässig) errechnet werden kann.

Haftung beim Überholen vor der Kreuzung unter Benutzung der Gegenspur

Der Linksabbieger hat sich rechtzeitig, aber nicht vorzeitig, lediglich bis zur Mitte einzuordnen und vor der Kreuzung zu verlangsamen.

Ordnungswidrige Trunkenheit: Verwertbarkeit einer Atemalkoholprobe

Es ist rechtsfehlerhaft von der Verwertbarkeit auszugehen, bei der die Wartezeit von 20 Minuten seit Trinkende nicht eingehalten ist.

Verwertbarkeit der Atemalkoholmessung ohne Einhaltung der Kontrollzeit

Die Nichteinhaltung der Kontrollzeit von 10 Minuten führt zur Unverwertbarkeit der Messung mit dem Dräger Alcotest 7110 Evidential.

Mithaftung des Radfahrers bei Durchfahrt durch ca. 1,5 m breite Lücke

Stürzt ein Radfahrer infolge des Öffnens der Beifahrertür des stehenden Pkw, so kommt ein Mitverschulden nach einer Quote von ¼ in Betracht.

Haftungsverteilung bei Kollision eines einparkenden Fahrzeuges

Bei Kollision des einparkenden mit einer teilweise geöffneten Fahrzeugtür eines geparkten Fahrzeugs ist eine hälftige Haftung angemessen.

BGH zur Verweisungsmöglichkeit auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit

Klärung der Frage, unter welchen Voraussetzungen dem Geschädigten ein Verweis auf eine kostengünstigere Reparaturmöglichkeit zumutbar ist.

Schadensersatz des Eigentümers aufgrund einer polizeilichen Maßnahme

BGH zum Anspruch des Eigentümers eines entwendeten Kraftfahrzeugs auf Ausgleich von Schäden durch gezieltes Rammen beim Polizeieinsatz.

Kammergericht: Kollision eines Linienbusses mit der geöffneten Fahrertür

Der Fahrer des Pkw handelt grob verkehrswidrig, wenn er die Tür nach dem Aussteigen nicht schließt und sich von der Fahrbahn entfernt.

Sorgfaltsanforderungen bei Öffnung der Fahrertür im ruhenden Verkehr

Der Vorbeifahrende darf darauf vertrauen, dass die Wagentür des parkenden Fahrzeugs nicht weiter als spaltweise, also 10 cm, geöffnet wird.

Schadensersatzanspruch bei Erkennbarkeit des Hindernisses

Der Straßenbenutzer muß sich grundsätzlich den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und diese so hinnehmen, wie sie erkennbar sind.

Geltendmachung einer Entschädigung aus der Teilkasko wegen Diebstahls

Der Geschädigte hat den für das so genannte “äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung” notwendigen Beweis zu führen.

Atemalkoholbestimmung: Wartezwit zwischen Trinkende und Messung

Die Nichteinhaltung der 20 Minuten-Wartezeit macht das Messergebnis unverwertbar. Es genügt nicht, einen Sicherheitsabschlag vorzunehmen.

Ersatzfähigkeit der Mietwagenkosten bei Anmietung zum Unfallersatztarif

Ein Unfallersatztarif ist nur ein erforderlicher Aufwand zur Schadensbeseitigung, wenn er durch die besondere Unfallsituation veranlaßt ist.

Zur Beweislast für einen Mangel der Kaufsache nach der Durchführung von Nachbesserungsarbeiten

Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zur Beweislast für einen Mangel der Kaufsache nach der Durchführung von Nachbesserungsarbeiten getroffen. Die Autorechtler Berlin

BGH: Keine Gewährleistung bei Täuschung über gewerbliche Verwendung

Beim Gebrauchtwagenkaufvertrag ist bei Vortäuschung eines gewerblichen Verwendungszwecks des Fahrzeugs die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen.

Schadensabrechnung nach Verkehrsunfall: Anzusetzender Restwert

BGH: Grundsätzlich darf der von einem eingeschalteten Sachverständigen in einem Gutachten ermittelte Restwert zugrunde gelegt werden.

BGH: Umfang der Erkundigungspflicht für günstige Mietwagentarife

Die Frage, welche Bemühungen um einen günstigeren Tarif dem Geschädigten zuzumuten sind, ist abhängig von der Höhe des Mietpreisangebots.

Verbringungskosten: Unfallschadensberechnung auf fiktiver Basis

Bei fiktiver Schadensabrechnung sind auch kalkulierte Verbringungskosten zu ersetzen, die bei der Reparatur anfielen.

Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Schadensregulierung auf Neuwagenbasis

BGH: Der Geschädigte kann nur dann auf Neuwagenbasis abrechnen, wenn er ein fabrikneues Ersatzfahrzeug gekauft hat. Die Autorechtler

Kraftfahrzeugmietvertrag: Haftungsfreistellung nach Verkehrsunfall

BGH: Die Vereinbarung, dass bei jedem Unfall die Polizei hinzugezogen werden muss, begründet eine Obliegenheit des Mieters und ist wirksam.

Risiko: Erteilung einer Reparaturfreigabe bei abweichendem Sachverhalt

Kann die Grundlage einer Reparaturfreigabe im Ergebnis nicht bewiesen werden, können aus dieser keine Ansprüche abgeleitet werden.

AG Pforzheim: Haftungsquote trotz des Verzichts auf das Vorfahrtsrecht

Der Verzicht auf den Vorrang befreit den Wartepflichtigen nicht von den Sorgfaltspflichten gegenüber den sonstigen Vorfahrtsberechtigten.

Kammergericht: Zur Vortäuschung eines Kfz-Diebstahls

Zu den Anforderungen an die Beweisführung bei der Geltendmachung einer Entschädigungsleistung aus der Teilkaskoversicherung wegen Diebstahls.

Kein Fahrverbot bei Qualifiziertem Rotlichtverstoß eines Linksabbiegers

Bei einem bei Grünlicht nur für den Geradeausverkehr anfahrenden Linksabbieger kann von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden.

Kfz-Kaskoversicherung: Augenblicksversagen bei einem Rotlichtverstoß

Der Versicherungsnehmer, der durch sein Augenblicksversagen einen Verkehrsunfall verursacht, verliert seinen Kaskoversicherungsschutz nicht.

BGH zur Schadensberechnung auf der Grundlage fiktiver Reparaturkosten

Im „Porsche“-Urteil werden zur fiktiven Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt herangezogen.

Schadensersatz wegen Verkehrsunfall: Kollision auf einem Parkplatz

Auf den Fahrspuren von Parkplätzen sind alle Fahrzeugführer zur gegenseitigen Rücksichtnahme nach § 1 StVO verpflichtet. Die Autorechtler

BGH: Regulierung von Unfallschäden durch Autovermieter unzulässig

Die von einem Autovermieter veranlaßte Forderungsabtretung eines Unfallgeschädigten an ein Inkassobüro ist als Umgehungsgeschäft nichtig.

Verhalten an Fußgängerüberwegen: Bloßes Kopfnicken eines Fußgängers

OLG Oldenburg: Das bloße Kopfnicken eines Fußgängers bedeutet nicht ohne weiteres einen Verzicht auf sein Vorrecht. Die Autorechter

OLG Hamm: Absehen vom Regelfahrverbot nach einer Trunkenheitsfahrt

Ein Absehen von der Anordnung eines Fahrverbotes kommt nur bei Vorliegen ganz besonderer Ausnahmeumstände äußerer und innerer Art in Betracht.

OLG Dresden: Atemalkoholmessung mit Dräger Alcotest 7110 Evidential

Die Nichteinhaltung der Wartezeit von mind. 20 Minuten zwischen Trinkende und erster Atemalkoholmessung führt zur Unverwertbarkeit der Messung.

Atemalkoholtest: Beweisverwertungsverbot bei fehlender Belehrung.

Bei fehlender Belehrung über die Freiwilligkeit des Alkoholtests (hier: Alcotest 7110 Evidential) ist die Beweisverwertung verboten.

Promillegrenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit bei Rollstuhlfahrern

Der Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit beim Fahrer eines Elektrorollstuhls enspricht dem Grenzwert bei einem Fahrradfahrer.

BGH: Streitwertbemessung im Verkehrsunfallhaftpflichtprozess, SV-Kosten

Kosten eines vorprozessual eingeholten Sachverständigengutachtens und die Unkostenpauschale sind beim Streitwert zu berücksichtigen.

Fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge: Führen eines Fahrrades mit 2,06 Promille

Mangels MPU-Beibringung war das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen ohne Beschränkungen und Auflagen zu untersagen. Die Autorechtler

Blutalkoholgehalt für absolute Fahruntüchtigkeit eines Kraftfahrers

BGH: Bei Kraftfahrern ist bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 Promille absolute Fahruntüchtigkeit gegeben. Die Autorechtler

OLG München: Radfahrerunfall durch unvorsichtig geöffnete Beifahrertür

Sürzt ein Radfahrer dadurch, dass die Beifahrertür geöffnet wird, haftet der Fahrzeughalter bzw. dessen Haftpflicht nur für den Sachschaden.

Haushaltsführungsschaden bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften

Da die Lebenspartner einander nicht unterhaltspflichtig sind, handelt es sich nicht um einen Erwerbsschaden nach § 843 Abs. 1 1. Alt. BGB.

Fahrgastunfall im Doppeldeckerbus: Beweislast bei einem Sturz

Der Fahrgast muss bei einem Sturz auf der Treppe ein abruptes Anfahren bzw. ein nicht verkehrsbedingtes Abbremsen des Busses beweisen.

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