Falsche Angaben in der Schadensanzeige - keine Versicherungsleistungen

Der Vollkaskoversicherer ist im Falle vorsätzlich unzutreffender Angaben zu Unfallhergang und Unfallörtlichkeit leistungsfrei. RA Gutmacher


1. Auf die Berufung der Beklagten vom 19.03.2010 wird das Endurteil des LG München I vom 11.03.2010 (Az. 26 O 10637/08) aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.


Gründe

A.

Der Kläger macht einen Anspruch auf Ersatz seines Schadens aus einer bei der Beklagten unter der Versicherungsnummer ... abgeschlossenen Fahrzeugvollversicherung nach einem behaupteten Verkehrsunfall vom 24.12.2006 gegen 23.55 Uhr in M. in der Z.Straße unmittelbar nach der Ausfahrt von der beginnenden BAB A 94 geltend. Zum angegebenen Unfallzeitpunkt schneite es nicht. Der Kläger meldete den Unfall telefonisch am 25.12.2006 bei der Beklagten. Sein Pkw Ford Mondeo, amtl. Kennzeichen ... 76, wurde am 27.12.2006 vom Abstellort in der Z. Straße von einem Abschleppunternehmen in die Werkstatt verbracht, wo es am 29.12.2006 von dem seitens der Beklagten beauftragten Sachverständigen K. vom Sachverständigenbüro Max B. in beschädigtem Zustand besichtigt und die Schäden fotografiert wurden.

Auf Aufforderung der Beklagten gab der Kläger am 01.02.2007 (Anl. B 1) eine Unfallschilderung ab, wonach der Pkw von der A 99 kommend bei Glatteis bei einem Fahrspurwechsel ins Schleudern geraten sei, in der Z. Straße den Bordstein berührt und sich Höhe Haus Nr. 12 gegen 2 Büsche gedreht habe.

Am 09.03.2007 besichtigte der Kläger mit dem Zeugen S. die behauptete Unfallstelle. Der Zeuge fertigte Fotos (Anl. B 4) und der Kläger gab dem Zeugen gegenüber an, dass er bei einem Spurwechsel auf der Autobahn bei 80 km/h bis 90 km/h auf die rechte Seite ins Schlingern geraten, auf die Verkehrsinsel, die Autobahn und Z. Straße trennt, zu gerutscht sei, nach Vollbremsung auf der Z. Straße mit der linken Fahrzeugseite gegen den linken Bordstein geprallt und über diesen geraten sei, worauf sich das Fahrzeug gedreht habe und dann auch mit der rechten Fahrzeugseite über diesen Bordstein geraten sei. Auf die Anlage B 7 zum Schriftsatz der Beklagten vom 10.06.2009 (Bl. 77/78 d.A.) wird insoweit Bezug genommen. Die Klagepartei hat mit Schriftsatz vom 13.07.2010, S. 2 unter 2.b) erklärt, dass die Unfallschilderung gem. Anlage B 7 vom Kläger stammt.

Eine weitere, teils abweichende Unfallschilderung insbesondere zur Endstellung des Fahrzeugs angeblich am rechten, südlichen Fahrbahnrand der Z. Straße gab der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 11.02.2009 ab (Bl. 45/47 d.A.). Der Spurwechsel sei von der rechten auf die linke Spur erfolgt.

Mit Schriftsatz vom 14.05.2009 (Bl. 71/72 d.A.) schilderte der Kläger den Unfallhergang erneut detailliert und teils abweichend.

Die Beklagte behauptet, der Unfall habe sich nicht zum geschilderten Zeitpunkt an der geschilderten Örtlichkeit ereignet und insbesondere sei dort kein Objekt vorhanden gewesen, welches die Schäden an der linken Fahrzeugseite habe verursachen können. Sie sei wegen vorsätzlich falscher Unfallschilderung leistungsfrei.

Hinsichtlich des weiteren Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil vom 11.03.2010 (Bl. 166/163 d. A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).

Das LG hat nach Anhörung des Klägers, Einvernahme des Zeugen K. und Erholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. T. nebst Ergänzungsgutachten (Bl. 85/129 d.A. und Bl. 139/146 d.A.) der Klage stattgegeben. Hinsichtlich der Erwägungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses der Beklagten am 15.03.2010 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem beim Oberlandesgericht München am 22.03.2010 eingegangenen Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten Berufung eingelegt (Bl. 165 d. A.) und diese mit einem beim Oberlandesgericht München am 05.05.2010 eingegangenen Schriftsatz (Bl. 19/182 d. A.) begründet.

Die Beklagte beantragt, das Endurteil des LG München I vom 11.03.2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat den Kläger angehört und gemäß Beweisanordnung vom 08.11.2010 (Bl. 221 d.A.) und Beweisbeschluss vom 28.09.2010 (Bl. 211/214 d. A.) Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen S., Erholung einer Auskunft der Autobahnmeisterei H. und eines ergänzenden Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) T.

In der mündlichen Verhandlung vom 06.05.2011 gab der Kläger persönlich angehört an, er habe zunächst seine Mutter von seinem Wohnort nach Hause über die BAB A 99 in die D. straße 61 gefahren, sei aber über die I. Straße und den Mittleren Ring zurückgefahren. Es habe nicht geregnet, im Stadtgebiet sei es nicht glatt gewesen, auch nicht auf der L.straße, erst als er von der Unterführung zur A 94 hochgefahren sei habe Reif- oder Eisglätte geherrscht und die Außentemperaturanzeige seines Fahrzeugs habe -2° C angezeigt. Er habe beschleunigt und beim Spurwechsel nach links habe er gemerkt wie der Pkw angefangen habe zu schleudern. Er habe gegengelenkt und versucht in die Z. Straße zu fahren, um nicht gegen die Verkehrsinsel oder die Leitplanke zu geraten. Er sei gegen den linken Randstein geraten, dann habe sich das Fahrzeug gedreht und er sei mit allen 4 Rädern auf dem Grünstreifen auf der südlichen Seite der Z. Straße vor Haus Nr. 14 gegen die ursprüngliche Fahrtrichtung zum Stillstand gekommen. Die Hausnummer habe er vom sichtbaren Hausnummernschild abgelesen, er denke vom Anwesen des H.D. Händlers, da er nach dem Unfall dort auf seinen Freund gewartet habe.

Hinsichtlich des weiteren Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Auskunft der Autobahnmeisterei H. vom 05.10.2010 (Bl. 215/216 d.A.) und vom 04.05.2011 (Bl. 227/228 d.A.) und die Sitzungsniederschrift vom 06.05.2011 (Bl. 230/234 d.A.) verwiesen.

Ergänzend wird auf die vorgenannte Berufungsbegründungsschrift, die Berufungserwiderung vom 13.07.2010 (Bl. 186/202 d. A.), die weiteren im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze des Klägers vom 16.09.2010 (Bl. 209 d. A.), 15.11.2010 (Bl. 22/224 d.A.) und der Beklagten vom 21.07.2010 (Bl. 203/204 d. A.), 04.11.2010 (Bl. 219/220 d.A.), die Hinweisverfügung vom 15.06.2010 (Bl. 184 d.A.) sowie die Sitzungsniederschriften vom 17.09.2010 (Bl. 205/208 d. A.) und vom 06.05.2011 (Bl. 230/234 d.A.) Bezug genommen.


B.

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.

I. Das Landgericht hat zu Unrecht einen Anspruch des Klägers auf Ersatz seines Schadens bejaht. Die Beklagte ist leistungsfrei gemäß §§ 7 I 2, V 4 AKB, 6 III VVG a.F., weil der Kläger seine Obliegenheiten im Versicherungsfall verletzt und vorsätzlich unzutreffende Angaben zu Unfallhergang und Unfallörtlichkeit gemacht hat. Der Senat ist nach ergänzender Beweisaufnahme mit der für § 286 ZPO erforderlichen Sicherheit davon überzeugt, dass sich der Unfall nicht wie vom Kläger in der Schadensanzeige und gegenüber dem Zeugen S. geschildert in der Z. Straße ereignet hat, was der Kläger bei Abgabe der Schadensschilderungen auch wußte.

1. Bereits die Angabe des Klägers, er sei beim Spurwechsel wegen Reif- oder Eisglätte ins Schleudern geraten und auf die Verkehrsinsel zu gerutscht, welche die Autobahn von der Z. Straße trennt, ist unzutreffend. Aus der Auskunft der Autobahnmeisterei H. vom 04.05.2011 ergibt sich nämlich, dass auch der Bereich der Fahrbahn der Autobahn im Stadtgebiet M., der vor der Abfahrt zur Z. Straße liegt, vom Winterdienst mit Streuautomat um 19.37 Uhr gesalzen und um 21.35 Uhr sowie um 22.03 Uhr nochmals kontrollierend abgefahren wurde. Der Kläger führte selbst aus, dass es ansonsten im gesamten Stadtgebiet bei der Rückfahrt nicht glatt war. Es regnete nicht und es lag auch kein Schnee auf der Fahrbahn. Angesichts der behaupteten Außentemperatur von lediglich minus 2° C und der wenige Stunden zuvor erfolgten Ausbringung von Auftausalz (10 g/m) konnte der Sachverständige auch bei Annahme von Nebel überzeugend ausführen, dass es bei der vom Kläger angegebenen Fahrgeschwindigkeit bei einem Spurwechsel nicht zu einem durch Glätte verursachten Schleudervorgang kommen kann und insbesondere bei den gegebenen Bedingungen die Sicherheitssysteme des Pkw, insbesondere das ESP mit Sicherheit reagiert hätten, weshalb nicht nachvollzogen werden kann, wie der Pkw bereits auf der Autobahn wie vom Kläger dargestellt wegen Glätte instabil werden konnte. Da auf Grund der Erklärungen des Klägers persönlich die äußeren Witterungsbedingungen nach Niederschlag und Temperaturen bekannt waren, bedurfte es hierzu nicht mehr der Erholung eines weiteren Gutachtens.

2. Der Kläger konnte zwar noch erklären, dass ihm in der Schadensanzeige bei der Bezeichnung der nach P. führenden Autobahn A 94 mit A 99 ein Fehler unterlief. Die in der Schadensanzeige angegebene Hausnummer 12 kann der Kläger aber nicht wie von ihm angegeben abgelesen haben. Die Endstellung des Fahrzeugs hätte sich nach der letzten Unfallschilderung des Klägers auf der Grünfläche vor dem Anwesen Z. Straße 14 befunden. Der Kläger will die Anschrift von einem von der Straße aus sichtbaren Hausnummernschild abgelesen haben und gab an, dass er sie vermutlich vom Anwesen des H. D. Händlers abgelesen habe, weil er dort auf seinen Freund gewartet habe. Dies ist mehr als 50 m von der zuletzt genannten Endstellung in westlicher Richtung entfernt und das Hausnummernschild lautet auf die Nummer 4. Ein Schild mit Hausnummer 12 ist, wie der Sachverständige anlässlich der Ortsbegehung feststellen konnte, auf keinem der Grundstücke oder Gebäude von der Straße aus sichtbar angebracht.

3. Aus den Schäden am Pkw konnte der Sachverständige feststellen, dass - ausgehend von einem Schleuderszenario und einem einheitlichen Unfallgeschehen wie vom Kläger behauptet - eine Kollision auf der linken Fahrzeugseite erfolgte, wobei in einem Winkel von 25° bis 40° zur Fahrzeuglängsseite ein Anstoß gegen ein kantiges, im Boden fest verankertes, mindestens 85 cm hohes Objekt mit grünfarbiger Oberfläche, beispielsweise einen Pfahl, erfolgte, welches die Schäden an den Türen verursachte. Wegen der Schadensintensivierung im Übergang von der hinteren zur vorderen Tür musste der Pkw in Rückwärtsbewegung befindlich sein. Ein weiterer Anstoß erfolgte auf der rechten Seite des Fahrzeugs im Bereich der rechten vorderen Tür gegen ein schlankes Objekt mit kreisrundem Querschnitt und weitgehend strukturloser Oberfläche mit einer Höhe von mindestens 90 cm, wobei der Pkw in Vorwärtsbewegung befindlich war und mit hoher Wahrscheinlichkeit bei diesem Objekt oder in unmittelbarer Nähe zum Stillstand kam (Hauptgutachten S. 19/23). Zudem müsste es sich beim Objekt mit grünfarbiger Oberfläche um ein freistehendes auf der südlichen Seite der Z. Straße im Bereich des Gehweges oder Überganges zu einem Grundstück gehandelt haben, welches durch die Kollision umgerissen wurde (Hauptgutachten S. 29). Die Kollisionen erfolgten bei erheblichen Schwimmwinkeln, wie sie vorrangig bei Schleuder- und Driftvorgängen auftreten. Der Anstoß gegen die rechte Fahrzeugseite erfolgte mit hoher Wahrscheinlichkeit zuletzt. Auf der rechten Seite des Pkw befinden sich keine durch Buschwerk verursachte Schäden und auch keine durch Bordsteine verursachte Beschädigungen an den Rädern bzw. Felgen.

Die Schäden können nicht durch den in der Schadensanzeige und gegenüber dem Zeugen S. behaupteten Unfall an der angegebenen Unfallörtlichkeit entstanden sein. Im Einzelnen:

a) Nach der ersten Unfallschilderung (Anlage B 1) erfolgte ein Anstoß auf der linken (nördlichen) Seite der Z. Straße unter Überfahren des Randsteins, wobei der Pkw sich gegen 2 Büsche gedreht habe. Auf dieser Seite der Z. Straße befanden sich zum Zeitpunkt der Besichtigungen durch den Zeugen S. am 09.03.2007 und den Sachverständigen am 05.05.2009 keine der einleitend dargestellten Hindernisse. Auch kann nach dieser Darstellung wegen des bis dicht an den Randstein heranreichenden durchgehenden Bewuchses mit Sträuchern und Bäumen ein Anstoß mit der linken Fahrzeugseite gegen ein kantiges, im Boden fest verankertes, mindestens 85 cm hohes Objekt nicht in Rückwärtsfahrt erfolgen, so dass sich Diskussionen darüber erübrigen, ob entsprechend den Bekundungen des Zeugen K. auf der Grünfläche ein Firmenschild lag, welches möglicherweise vom Kläger umgefahren wurde. Weiter hätte der Pkw, um in die Endstellung zu gelangen, mit seiner rechten Fahrzeugseite das vorhandene Buschwerk beseitigt, was wegen der jahreszeitlich bedingten Entlaubung zu Wisch- und Kratzspuren am Pkw geführt hätte, die jedoch, wie der Sachverständige den Schadensbildern entnehmen konnte, auf dieser Seite des Fahrzeugs ebenso wenig vorhanden waren wie Schäden an den rechten Rädern.

b) Die gegenüber dem Zeugen S. abgegebene Unfalldarstellung (Anlage B 7) vermag den rückwärtigen Anstoß des Pkw mit der linken Fahrzeugseite nicht zu erklären.

c) Beide Unfallschilderungen entbehren unabhängig von der Frage der Existenz schadenskompatibler Hindernisse zum angeblichen Unfallzeitpunkt einer Darstellung einer zur Verursachung der Schäden in jedem Fall erforderlichen Schleuderbewegung über die Fahrbahn der Z. Straße auf deren südliche Seite und sind schon deshalb falsch. Es ist durchaus zu konzidieren, dass ein Versicherter nicht mehr genau sagen kann, wo nun exakt das Fahrzeug instabil wurde und wie die Schleuderbewegungen im Einzelnen abliefen. Dass der Kläger aber einen derart wesentlichen Teil des Unfallherganges mit Entstehung eines erheblichen Schadens direkt neben sich an der linken Fahrzeugseite auf der südlichen Seite der Z. Straße und einer angeblichen Endstellung jenseits des Gehweges in einer bepflanzten Grünfläche vor einem Firmengebäude schlicht vergessen oder gar nicht erst mitbekommen hätte, ist angesichts der Erklärungen gegenüber dem Zeugen S. und den sehr detaillierten Schilderungen des angeblichen Unfalls in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht, der Schilderung im Schriftsatz vom 14.05.2009 und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht verständlich. Beeinträchtigungen seines Bewusstseins behauptet der Kläger nicht. Der Zeuge S. bekundete, dass er den Kläger damit konfrontierte, dass der ihm gegenüber geschilderte Unfallablauf mit einem zweimaligen Anstoß gegen den linken Randstein und dessen Überfahren bei gleichzeitiger Drehbewegung über eben diesen Randstein für ihn, den Zeugen, im Hinblick auf die Schäden nicht plausibel sei und der Kläger nicht erwähnte, dass er auf der südlichen Seite der Z. Straße irgendwo angestoßen wäre oder dort die Endstellung gewesen wäre. Der Termin mit dem Zeugen wurde eigens anberaumt, nachdem eben die erste Unfallschilderung die Schadensentstehung nicht zu erklären vermochte und der Zeuge suchte nach Hindernissen. Hiernach ist von einer vorsätzlich falschen Unfalldarstellung auszugehen und die Beklagte deshalb leistungsfrei.

d) Die späteren Unfallschilderungen sind in sich widersprüchlich und ebenfalls nicht plausibel und bestätigen vorstehendes Ergebnis.

Die Schilderung in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht, detailliert durch Schriftsatz vom 14.05.2009, enthält zwar einen Schleudervorgang quer über die Z. Straße und könnte einen Anstoß mit der rechten Fahrzeugseite etwa gegen einen der dort befindlichen (grauen) Lichtmasten erklären. Ein rückwärtiger Anstoß gegen ein grün gefärbtes, freistehendes, mindestens 85 cm hohes Bauteil mit der linken Fahrzeugseite scheitert aber zum Einen daran, dass sich in der Umgebung der angeblichen Unfallstelle auf der südlichen Seite der Z. Straße auf dem Gehweg oder im Übergangsbereich zu einem Grundstück kein derartiges Bauteil befindet. Auch der Sachverständige hat am 05.05.2009 kein derartiges Bauteil feststellen können. Zwar erfolgte der angebliche Unfall am 24.12.2006 und theoretisch wäre denkbar, dass ein derartiges Objekt zwischenzeitlich beseitigt wurde. Zu bedenken ist aber, dass das Bauteil ja ursprünglich fest mit dem Boden verankert gewesen und durch die angebliche Kollision umgefahren worden sein müsste, so dass eine Reparatur nahegelegen hätte, wäre ein derartiges Objekt tatsächlich vorhanden gewesen. Darauf kommt es aber nicht entscheidend an. Der Initialvorgang ist nämlich im Hinblick auf die Erwägungen unter 2. nach den Ausführungen des Sachverständigen technisch so nicht möglich. Auch vermochte der Kläger nicht nachvollziehbar zu erklären, weshalb er bei dem nunmehr nicht mehr von links nach rechts sondern angeblich auf die linke Spur erfolgten Spurwechsel die Autobahn bei Beginn der Instabilität nach rechts über die enge Ausfahrt verließ, anstatt zu versuchen, auf der dreispurigen A 94 zu verbleiben. Weiter weist die Schilderung vom 11.02.2009 hinsichtlich der Fahrzeugendstellung einen wesentlichen Widerspruch zur späteren Unfallschilderung auf. Die Endstellung war nach der Schilderung vom 11.02.2009 am Fahrbahnrand der Z. Straße und nicht auf einer Grünfläche jenseits des südlichen Gehweges wie nunmehr geschildert. Nach Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 11.02.2009 verblieb das Fahrzeug bis zum Eintreffen des Zeugen K. in der unfallbedingten Endlage am Fahrbahnrand. Der Zeuge K. teilte hierzu mit, dass der Kläger nach seinem Eintreffen das am rechten Fahrbahnrand abgestellte Fahrzeug noch ein Stück weiter vor fuhr. Dass der Kläger den Pkw erst aus einer Grünfläche jenseits des südlichen Gehweges der Z. Straße herausgefahren hätte, hat auch der Zeuge nicht bekundet. Zudem kann sowohl den Angaben des Klägers am 11.02.2009 als auch denen des Zeugen K. entnommen werden, dass der Kläger neben dem Pkw auf den Zeugen wartete. Der Kläger gibt aber an, er habe vor dem Anwesen des H. D. Händlers gewartet, mithin in einer Entfernung von mehr als 50 m von der nunmehr behaupteten Endstellung des Pkw entfernt.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO.


III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO.


IV. Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, daß die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.


OLG München 10. Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 06.05.2011
Aktenzeichen: 10 U 2362/10


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Alleinhaftung des Lkw-Fahrers beim Nach-Links-Ziehen auf der Autobahn

Eine Kollision ist unvermeidbar, wenn bei einem Fahrspurwechsel dem nachfolgenden Verkehr eine Reaktionszeit von nur 2 Sekunden verbleibt.

Fahrerlaubnis: Erreichen von 18 Punkten und Entziehung, Tattagprinzip

Die Fahrerlaubnisbehörde hat unabhängig von späteren Punktetilgungen die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich 18 oder mehr Punkte ergeben.

Bußgeldverfahren: Funktionstauglichkeit eines Geschwindigkeitsmeßgeräts

Behauptete Fehlmessungen im Britzer Tunnel - Radarmessgerät Traffipax Traffistar S 330 - müssen substantiiert vorgetragen werden.

9-Monate-Fahrtenbuchauflage bei einem Punkt im Verkehrszentralregister

Die Auferlegung einer neunmonatigen Fahrtenbuchauflage ist bei Fehlen einer ausreichend substantiellen, nachvollziehbaren Begründung rechtswidrig.

9-Monate-Fahrtenbuchauflage bei einem Punkt im Verkehrszentralregister

Die Auferlegung einer neunmonatigen Fahrtenbuchauflage ist bei Fehlen einer ausreichend substantiellen, nachvollziehbaren Begründung rechtswidrig.

Eigene erfolglose Reparaturversuche schließen den Rücktritt nicht aus

Die an die Drittfirma gezahlten Reparaturkosten sind jedoch nicht erstattungsfähig, da es kein Recht zur Selbstvornahme auf Kosten des Verkäufers gibt.

AG Konstanz: Ermittlung der Rotlichtzeit bei TraffiPhot III

Es ist eine Toleranz abzuziehen, bezogen auf die Zeit vom Überfahren der Haltelinie bis zum Überfahren der ersten Induktionsschleife.

Wirksamkeit der Abtretung von Ansprüchen in Höhe der Mietwagenkosten

Es ist nicht Wille des Gesetzgebers, dass Mietwagenunternehmen abgetretene Ansprüche als Rechtsdienstleistungen geltend machen können.

Keine EU-Fahrerlaubnis bei Vortäuschung eines Studiums im EU-Ausland

Auch eine zu Umgehungszwecken erwirkte tschechische Fahrerlaubnis ist in Deutschland nicht gültig - Fahrlässiges Fahren ohne Fahrerlaubnis.

Zur Werbung einer Autoreparaturwerkstatt mit der Marke eines bekannten Automobilherstellers

Der Markeninhaber darf einem Dritten die Verwendung der Marke nicht ohne weiteres verbieten, solange die Benutzung nicht gegen die anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel verstößt.

Zum Erfüllungsort der Nacherfüllung im Kaufrecht

Der BGH entscheidet die Frage, an welchem Ort der Verkäufer einer mangelhaften Sache die zur Mangelbeseitigung geschuldete Nacherfüllung vornehmen muss.

Mietwagenkosten: Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel geeignete Schätzgrundlage

Der Tatrichter kann seiner Schadensschätzung sowohl die Schwacke-Liste als auch den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zugrunde legen. Die Autorechtler Berlin RA Polte RA Gutmacher

OLG Düsseldorf: Quotale Erstattung der Sachverständigenkosten

Ist der Geschädigte mitverantwortlich für das Unfallereignis, so kann er auch nur einen Teil der Sachverständigenkosten ersetzt verlangen.

Kein Unfall: Glätte-Schaden zwischen Zugfahrzeug und Anhänger

Alleine das Schleudern bei Schneeglätte ist kein "Unfall", solange es nicht zu einem Anstoß an einen anderen Verkehrsteilnehmer o.ä. kommt.

Vollständige Erstattung der Gutachterkosten im Quotenfall

Die Kosten des Sachverständigengutachtens hat der auch nur teilweise für den Schaden verantwortliche Schädiger in voller Höhe zu erstatten.

Kein qualifizierter Rotlichtverstoß bei zufälliger Beobachtung

Die Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes innerorts kann nicht durch die zufällige Beobachtung eines Polizeibeamten erfolgen.

BGH: Rotlichtverstoß bei Kreuzungseinfahrt nach verkehrsbedingtem Halt

Eine Kreuzungseinfahrt kann auch nach vorheriger Haltelinienüberfahrt bei Grünlicht einen qualifizierten Rotlichtverstoß darstellen.

Vorfahrtsrecht des Linksabbiegers in der abknickenden Vorfahrtstraße

Das Vorfahrtsrecht des Linksabbiegers in der abknickenden Vorfahrtstraße besteht auch bei Nichtbetätigung des Fahrtrichtungsanzeigers fort.

Abschleppkosten: Eingeschränkte Haftung des Fahrzeughalters

Der PKW-Halter haftet nicht für Abschleppkosten durch von einer dritten Person rechtswidrig auf einer privaten Fläche abgestelltes Kfz.

BGH zur Erstattungsfähigkeit der Abschleppkosten von Privatgrundstück

Bei unbefugtem Parken auf einem Privatgrundstück darf der Grundstücksbesitzer die Abschleppkosten von dem Fahrzeugführer verlangen.

Zur Zurechenbarkeit von Refinanzierungsvereinbarungen des Leasingnehmers mit Dritten

BGH entscheidet, inwiefern das Verhalten und Erklärungen des in die Vorbereitung eines Leasingvertrags eingeschalteten Lieferanten und Dritter in Bezug auf Vereinbarungen des Leasingnehmers mit Dritten über die Refinanzierung von Leasingraten dem Leasinggeber zuzurechnen sind.

KG: Qualifizierter Rotlichtverstoß bei Rotlicht für Linksabbiegerspur

Das Rotlicht für die Linksabbiegerspur untersagt auch die (teilweise) Benutzung dieser Spur im gesamten Kreuzungsbereich. Die Autorechtler.

Verwertung einer mittels geeichter Stoppuhr gemessener Rotlichtdauer

Vom Messwert sind wegen Reaktionsverzögerungen 0,3 sec. und für etwaige Gangungenauigkeiten das Doppelte der Eichfehlergrenze abzuziehen.

Anforderungen an die Feststellung einer Ausnahme vom Regelfahrverbot

Die Anordnung eines den Regelfall übersteigenden Fahrverbots von zwei Monaten setzt eine ungünstige Prognose für den Betroffenen voraus.

Regelfahrverbot: Absehen trotz qualifizierten Rotlichtverstoßes

Die Regelahndung mit einem Fahrverbot ist nicht in jedem Fall eines qualifizierten Rotlichtverstoßes indiziert. RA Gutmacher.

Zur Erhöhung der Regelgeldbuße wegen "überaus langer Rotlichtdauer"

Kammergericht: Im Rahmen der Regelgeldbuße ist die erhöhte abstrakte Gefahr durch die lange Dauer der Rotlichtphase bereits berücksichtigt.

Sorgfaltspflichten eines Halters bei Überlassung seines Fahrzeugs

Der Fahrzeughalter muss im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten vorher prüfen, ob der Fahrer im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis ist.

Verkehrsunfallhaftung nach Vorbeifahrt an einer haltenden Straßenbahn

Den Wartepflichtigen trifft die überwiegende Haftung, auch wenn der Vorfahrtberechtigte links an einer haltenden Straßenbahn vorbeigefahren ist.

OLG Hamm: Haftung bei Straßenbahnunfall und Befahren einer Sperrfläche

Grundsätzlich darf sich der Straßenbahnführer darauf verlassen, dass andere Verkehrsteilnehmer auf seinen Vorrang Rücksicht nehmen.

Berechnung der Eichgültigkeitsdauer bei Atemalkoholmessgeräten

Bei einer unterjährigen Eichgültigkeitsdauer soll das Ende der Frist nicht entsprechend § 188 Abs. 2 BGB taggenau berechnet werden.

Haftungsverteilung und Seitenabstand beim Überholen eines Radfahrers

Nach den örtlichen Gegebenheiten muss die Breite der Fahrbahn ausreichen, um den Radfahrer mit angemessenem Abstand von 1,50 m zu überholen.

ES 3.0: Unzureichende Messfotos mit der alten Softwareversion 1.001

Ein Beweisbild einer Messung mit dem ES 3.0 mit der Softwareversion 1.001 muss alle Fahrbahnteile abbilden.

ESO ES 3.0: Verwertbarkeit einer Messung mit alter Softwareversion

Freispruch: Bei unaufmerksamem Meßbetrieb ist wegen des Bildausschnittes nicht sicher, ob sich der Betroffene allein im Meßbereich befand.

BGH: Haftung und Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen

Kommt es zur Berührung der geöffneten Fahrzeugtür mit einem vorbeifahrenden LKW, kann eine hälftige Schadensteilung gerechtfertigt sein.

BVerfG: Verletzung des Grundgesetzes durch Verkehrsüberwachung

Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung kann im überwiegenden Allgemeininteresse nur mit Rechtsgrundlage eingeschränkt werden.

AG Grimma: Lichtschrankenmessung mit ES 3.0 ist unverwertbar

Für Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung besteht mangels Rechtsgrundlage ein Beweisverwertungsverbot, vgl BVerfG.

Verteidigung gegen ES 3.0-Fehlmessung durch "vorauslaufende Schatten"

AG Landstuhl: Durch diese und andere Lichteffekte kann die Fotoposition abweichen, da Auslöser der Messung ein Helligkeitsunterschied ist.

ES 3.0 - Unverwertbarkeit der Geschwindigkeitsmessung

Die nicht nachvollziehbare Dokumentation der Fotolinie nur durch ein "Lübecker Hütchen" führt zur Unverwertbarkeit der ES 3.0 - Messung.

Kfz-Kaskoversicherung: Beweislast für das Vorliegen eines Wildschadens

Der Versicherungsnehmer trägt die volle Beweislast für das Vorliegen eines Wildschadens, wobei seine Angaben nicht ohne Weiters ausreichen.

Kfz-Kaskoversicherung: Nächtliches Ausweichen vor einem Fuchs

Weicht ein Kraftfahrer nachts in einer Kurve bei 70-80 km/h einem Fuchs aus, so ist sein Aufwendungsersatzanspruch um 60 % zu kürzen.

BGH: Bedeutung der Angabe "Unfallschäden lt. Vorbesitzer: Nein"

Diese Formular-Angabe ist keine Beschaffenheitsvereinbarung, sondern nur eine Wissenserklärung, die die Angaben des Vorbesitzers wiedergibt.

BGH: Privatkauf eines Gebrauchtfahrzeugs mit Angabe der Laufleistung

Beim Privatkauf ist die Angabe der Laufleistung in der Regel als Beschaffenheitsangabe und nicht als Beschaffenheitsgarantie zu werten.

BGH: Allgemeine Geschäftsbedingungen im Gebrauchtwagengarantievertrag

Die Pflicht des Käufers zur Vorlage der Reparaturrechnung nach ausgeführter Reparatur und zur Herstellerinspektion ist in AGB unzulässig.

Aufklärungspflicht nach Erwerb von einem unbekannten Zwischenhändler

Der PKW-Verkäufer muss aufklären, dass er das Fahrzeug kurz vor dem Weiterverkauf von einem "fliegenden Zwischenhändler" erworben hat.

Haftung beim Gebrauchtwagenverkauf: Zusicherung der "Dellenfreiheit"

Die Erklärung, dass der Wagen "in der Außenhaut weder Beulen noch Dellen" aufweist, garantiert beim Verkauf einen makellosen Zustand.

Fiktive Abrechnung von Reparaturkosten einer Marken-Fachwerkstatt

Der Geschädigte kann auch nach über 3 Jahren bei fiktiver Abrechnung die Reparaturkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangen.

Tateinheit bei wiederholter Geschwindigkeitsüberschreitung

Zwei Geschwindigkeitsverstöße auf der Autobahn innerhalb weniger Kilometer bei gleichbleibender Geschwindigkeitsbegrenzung stehen in Tateinheit.

AGB-Klausel: Unwirksamkeit einer achtwöchigen Bindungsfrist

Klauseln, die den Käufer eines neuen Nutzfahrzeugs acht Wochen an die Bestellung binden, benachteiligen ihn unangemessen und sind unwirksam.

Parallelvollstreckung mehrerer Fahrverbote mit Viermonatsfrist

Bei der Vollstreckung eines Fahrverbots unter Gewährung der Viermonatsfrist kann ein zweites Fahrverbot ab Rechtskraft parallel vollstreckt werden.

Verkehrssicherungspflicht: Haftung des Hauseigentümers bei Dachlawinen

Er haftet wegen Verletzung seiner Verkehrssicherungspflichten zur Hälfte für durch herabfallenden Schnee an einem Fahrzeug entstehende Schäden.

AG Lübben: Aufzeichungen des Videonachfahrsystems ProVida 200 Modular

Verdachtsunabhängig erlangte ProVida-Verfahren-Daten, wie Farbe, Typ und Marke sowie amtliche Kennzeichen von Kraftfahrzeugen, sind unverwertbar.

OLG Hamm: Feststellungen bei Abstandsmessungen mit ProViDa 2000

Bei Messungen aus einem fahrenden Polizeifahrzeug unter Verwendung des ProVida 2000 Modular-Systems genügt im Urteil nicht die Bezeichnung des Verfahrens.

OLG Oldenburg: VKS 3.0-Abstandsmessungen unverwertbar

Die Aufzeichnung individueller Verkehrsvorgänge durch fest installierte Videoanlagen zur Identifizierung von Fahrer und Fahrzeug ist rechtswidrig.

OLG Hamm: VKS 3.0, Version 3.1.- Verwertbarkeit mangels Wi

Eine Geschwindigkeitsmessung mit dem System VIDIT, VKS 3.0 Version 3.1 muss nach Abwägung nicht einem Beweisverwertungsverbot unterliegen.

VIDIT VKS 3.01 - verdachtsunabhängige Videoaufzeichnungen

Unverwertbarkeit bei verdachtsunabhängiger Verkehrsüberwachung von Geschwindigkeiten, Abständen, der Fahreridentifizierung und Kennzeichenerfassung

BVerfG: Umfang des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, VKS

Verletzung von Art 3 Abs 1 GG durch Einschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ohne ausreichende rechtliche Grundlage.

Frage der Verwertbarkeit beim Brücken-Abstands-Messverfahren ViBrAM

OLG Düsseldorf: Videoaufzeichnungen des Brücken-Abstands-Messverfahrens ViBrAM sind nicht verwertbar, weil ein Beweisverwertungsverbot vorliegt.

Rücktritt bei Leugnen einer Mangelhaftigkeit des Pkw

Eine ernsthafte Verweigerung der Nacherfüllung kann schon dann gegeben sein, wenn der Verkäufer das Vorliegen eines Mangels nachhaltig geleugnet.

Provida 2000 Modular - Anlassbezogenheit der Geschwindigkeitsmessung

Beim Hinterherfahren ist es denkbar und nicht unüblich, dass die Videoaufnahme "durchläuft" und der Messvorgang nicht anlassbezogen ausgelöst wird.

Unfallflucht: Keine Strafbarkeit des Entfernens von einem anderen Ort

Das Entfernen von einem anderen Ort als dem Unfallort nach Kenntniserlangung von dem Unfallereignis erfüllt nicht den Tatbestand des § 142 StGB.

Rechtsschutzversicherung: Unverzüglichkeit der Leistungsablehnung

Eine Leistungsablehnung wegen fehlender Erfolgsaussicht oder Mutwilligkeit ist unverzüglich innerhalb von höchsten 3 Wochen mitzuteilen.

AG Meißen: Zum Anfangsverdacht als Anlass von Videoaufzeichnungen

Kein Anfangsverdacht für eine Videoaufzeichnung ohne jegliche technische Hilfsmittel aufgrund von Schätzung von Geschwindigkeit und Abstand

AG Ellwangen: Das umfassende Akteneinsichtsrecht des Verteidigers

Unterlagen und Beweismittel zur Messung sind dem Verteidiger zugänglich zu machen, da ansonsten das Recht auf rechtliches Gehör verletzt wäre.

Geschwindigkeitsmessung mit ES 3.0 - Identifizierung des Betroffenen

Zu den Anforderungen an das Urteil bei Identifizierung des Betroffenen anhand eines Fotos im Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung

BayObLG: Erforderliche Feststellungen bei Atemalkoholmessung

Wenn konkrete Anhaltspunkte etwa dafür vorliegen, dass die Verfahrensbestimmungen nicht eingehalten wurden, hat sich er Tatrichter davon zu überzeugen.

Bundesgerichtshof entscheidet über Atemalkoholmessung

Bei der AAK-Messwert ist verwertbar, wenn das Gerät unter Einhaltung der Eichfrist geeicht ist und die Bedingungen für ein gültiges Messverfahren gewahrt sind.

Verkehrsordnungswidrigkeit: Verfolgung eines Alkoholverstoßes

Die Rechtskraft eines Bußgeldbescheides wegen Mobiltelefon-Benutzung steht der Ahndung einer auf derselben Fahrt begangenen Alkohol-OWi entgegen.

BVerfG stärkt Richtervorbehalt bei Entnahme von Blutproben

Nur bei Gefährdung des Untersuchungserfolgs durch Verzögerungen darf die Polizei die Blutentnahme selbst anordnen. Die Autorechtler.

BVerfG: Beweisverwertungsverbot bei Anordnung einer Blutentnahme

Das Fehlen eines nächtlichen richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Bereitschaftsdienstes begründet kein Beweisverwertungsverbot der Blutentnahme.

Verwertungsverbot für tilgungsreife Voreintragungen bei Verurteilung

Ein Verwertungsverbot für Voreintragungen im Verkehrszentralregister besteht, wenn zum Zeitpunkt des Urteils bereits Tilgungsreife eingetreten war.

Zeitpunkt der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung

Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anordnung einer MPU gemäß § 13 Nr. 2 Buchst. b FeV ist auf den Zeitpunkt der Gutachtenanforderung abzustellen.

Keine OWi: Alkoholisierter Fahrlehrer als "Beifahrer"

Ein alkoholisierter Fahrlehrer ist nicht Fahrzeugführer, wenn er sich während einer Fahrschulfahrt auf die mündliche Korrektur der Fahrweise beschränkt.

Atemalkoholmessung: Kein Rückschluss auf BAK-Wert

Aus physiologischen Gründen besteht keine Konvertierbarkeit, so dass aus einem gemessenen AAK-Wert die BAK nicht (zuverlässig) errechnet werden kann.

Haftung beim Überholen vor der Kreuzung unter Benutzung der Gegenspur

Der Linksabbieger hat sich rechtzeitig, aber nicht vorzeitig, lediglich bis zur Mitte einzuordnen und vor der Kreuzung zu verlangsamen.

Ordnungswidrige Trunkenheit: Verwertbarkeit einer Atemalkoholprobe

Es ist rechtsfehlerhaft von der Verwertbarkeit auszugehen, bei der die Wartezeit von 20 Minuten seit Trinkende nicht eingehalten ist.

Verwertbarkeit der Atemalkoholmessung ohne Einhaltung der Kontrollzeit

Die Nichteinhaltung der Kontrollzeit von 10 Minuten führt zur Unverwertbarkeit der Messung mit dem Dräger Alcotest 7110 Evidential.

Mithaftung des Radfahrers bei Durchfahrt durch ca. 1,5 m breite Lücke

Stürzt ein Radfahrer infolge des Öffnens der Beifahrertür des stehenden Pkw, so kommt ein Mitverschulden nach einer Quote von ¼ in Betracht.

Haftungsverteilung bei Kollision eines einparkenden Fahrzeuges

Bei Kollision des einparkenden mit einer teilweise geöffneten Fahrzeugtür eines geparkten Fahrzeugs ist eine hälftige Haftung angemessen.

BGH zur Verweisungsmöglichkeit auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit

Klärung der Frage, unter welchen Voraussetzungen dem Geschädigten ein Verweis auf eine kostengünstigere Reparaturmöglichkeit zumutbar ist.

Schadensersatz des Eigentümers aufgrund einer polizeilichen Maßnahme

BGH zum Anspruch des Eigentümers eines entwendeten Kraftfahrzeugs auf Ausgleich von Schäden durch gezieltes Rammen beim Polizeieinsatz.

Kammergericht: Kollision eines Linienbusses mit der geöffneten Fahrertür

Der Fahrer des Pkw handelt grob verkehrswidrig, wenn er die Tür nach dem Aussteigen nicht schließt und sich von der Fahrbahn entfernt.

Sorgfaltsanforderungen bei Öffnung der Fahrertür im ruhenden Verkehr

Der Vorbeifahrende darf darauf vertrauen, dass die Wagentür des parkenden Fahrzeugs nicht weiter als spaltweise, also 10 cm, geöffnet wird.

Schadensersatzanspruch bei Erkennbarkeit des Hindernisses

Der Straßenbenutzer muß sich grundsätzlich den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und diese so hinnehmen, wie sie erkennbar sind.

Geltendmachung einer Entschädigung aus der Teilkasko wegen Diebstahls

Der Geschädigte hat den für das so genannte “äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung” notwendigen Beweis zu führen.

Atemalkoholbestimmung: Wartezwit zwischen Trinkende und Messung

Die Nichteinhaltung der 20 Minuten-Wartezeit macht das Messergebnis unverwertbar. Es genügt nicht, einen Sicherheitsabschlag vorzunehmen.

Ersatzfähigkeit der Mietwagenkosten bei Anmietung zum Unfallersatztarif

Ein Unfallersatztarif ist nur ein erforderlicher Aufwand zur Schadensbeseitigung, wenn er durch die besondere Unfallsituation veranlaßt ist.

Zur Beweislast für einen Mangel der Kaufsache nach der Durchführung von Nachbesserungsarbeiten

Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zur Beweislast für einen Mangel der Kaufsache nach der Durchführung von Nachbesserungsarbeiten getroffen. Die Autorechtler Berlin

BGH: Keine Gewährleistung bei Täuschung über gewerbliche Verwendung

Beim Gebrauchtwagenkaufvertrag ist bei Vortäuschung eines gewerblichen Verwendungszwecks des Fahrzeugs die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen.

Schadensabrechnung nach Verkehrsunfall: Anzusetzender Restwert

BGH: Grundsätzlich darf der von einem eingeschalteten Sachverständigen in einem Gutachten ermittelte Restwert zugrunde gelegt werden.

BGH: Umfang der Erkundigungspflicht für günstige Mietwagentarife

Die Frage, welche Bemühungen um einen günstigeren Tarif dem Geschädigten zuzumuten sind, ist abhängig von der Höhe des Mietpreisangebots.

Verbringungskosten: Unfallschadensberechnung auf fiktiver Basis

Bei fiktiver Schadensabrechnung sind auch kalkulierte Verbringungskosten zu ersetzen, die bei der Reparatur anfielen.

Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Schadensregulierung auf Neuwagenbasis

BGH: Der Geschädigte kann nur dann auf Neuwagenbasis abrechnen, wenn er ein fabrikneues Ersatzfahrzeug gekauft hat. Die Autorechtler

Kraftfahrzeugmietvertrag: Haftungsfreistellung nach Verkehrsunfall

BGH: Die Vereinbarung, dass bei jedem Unfall die Polizei hinzugezogen werden muss, begründet eine Obliegenheit des Mieters und ist wirksam.

Risiko: Erteilung einer Reparaturfreigabe bei abweichendem Sachverhalt

Kann die Grundlage einer Reparaturfreigabe im Ergebnis nicht bewiesen werden, können aus dieser keine Ansprüche abgeleitet werden.

AG Pforzheim: Haftungsquote trotz des Verzichts auf das Vorfahrtsrecht

Der Verzicht auf den Vorrang befreit den Wartepflichtigen nicht von den Sorgfaltspflichten gegenüber den sonstigen Vorfahrtsberechtigten.

Kammergericht: Zur Vortäuschung eines Kfz-Diebstahls

Zu den Anforderungen an die Beweisführung bei der Geltendmachung einer Entschädigungsleistung aus der Teilkaskoversicherung wegen Diebstahls.

Kein Fahrverbot bei Qualifiziertem Rotlichtverstoß eines Linksabbiegers

Bei einem bei Grünlicht nur für den Geradeausverkehr anfahrenden Linksabbieger kann von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden.

Kfz-Kaskoversicherung: Augenblicksversagen bei einem Rotlichtverstoß

Der Versicherungsnehmer, der durch sein Augenblicksversagen einen Verkehrsunfall verursacht, verliert seinen Kaskoversicherungsschutz nicht.

BGH zur Schadensberechnung auf der Grundlage fiktiver Reparaturkosten

Im „Porsche“-Urteil werden zur fiktiven Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt herangezogen.

Schadensersatz wegen Verkehrsunfall: Kollision auf einem Parkplatz

Auf den Fahrspuren von Parkplätzen sind alle Fahrzeugführer zur gegenseitigen Rücksichtnahme nach § 1 StVO verpflichtet. Die Autorechtler

BGH: Regulierung von Unfallschäden durch Autovermieter unzulässig

Die von einem Autovermieter veranlaßte Forderungsabtretung eines Unfallgeschädigten an ein Inkassobüro ist als Umgehungsgeschäft nichtig.

Verhalten an Fußgängerüberwegen: Bloßes Kopfnicken eines Fußgängers

OLG Oldenburg: Das bloße Kopfnicken eines Fußgängers bedeutet nicht ohne weiteres einen Verzicht auf sein Vorrecht. Die Autorechter

OLG Hamm: Absehen vom Regelfahrverbot nach einer Trunkenheitsfahrt

Ein Absehen von der Anordnung eines Fahrverbotes kommt nur bei Vorliegen ganz besonderer Ausnahmeumstände äußerer und innerer Art in Betracht.

OLG Dresden: Atemalkoholmessung mit Dräger Alcotest 7110 Evidential

Die Nichteinhaltung der Wartezeit von mind. 20 Minuten zwischen Trinkende und erster Atemalkoholmessung führt zur Unverwertbarkeit der Messung.

Atemalkoholtest: Beweisverwertungsverbot bei fehlender Belehrung.

Bei fehlender Belehrung über die Freiwilligkeit des Alkoholtests (hier: Alcotest 7110 Evidential) ist die Beweisverwertung verboten.

Promillegrenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit bei Rollstuhlfahrern

Der Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit beim Fahrer eines Elektrorollstuhls enspricht dem Grenzwert bei einem Fahrradfahrer.

BGH: Streitwertbemessung im Verkehrsunfallhaftpflichtprozess, SV-Kosten

Kosten eines vorprozessual eingeholten Sachverständigengutachtens und die Unkostenpauschale sind beim Streitwert zu berücksichtigen.

Fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge: Führen eines Fahrrades mit 2,06 Promille

Mangels MPU-Beibringung war das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen ohne Beschränkungen und Auflagen zu untersagen. Die Autorechtler

Blutalkoholgehalt für absolute Fahruntüchtigkeit eines Kraftfahrers

BGH: Bei Kraftfahrern ist bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 Promille absolute Fahruntüchtigkeit gegeben. Die Autorechtler

OLG München: Radfahrerunfall durch unvorsichtig geöffnete Beifahrertür

Sürzt ein Radfahrer dadurch, dass die Beifahrertür geöffnet wird, haftet der Fahrzeughalter bzw. dessen Haftpflicht nur für den Sachschaden.

Haushaltsführungsschaden bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften

Da die Lebenspartner einander nicht unterhaltspflichtig sind, handelt es sich nicht um einen Erwerbsschaden nach § 843 Abs. 1 1. Alt. BGB.

Fahrgastunfall im Doppeldeckerbus: Beweislast bei einem Sturz

Der Fahrgast muss bei einem Sturz auf der Treppe ein abruptes Anfahren bzw. ein nicht verkehrsbedingtes Abbremsen des Busses beweisen.

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