Falsche Angaben in der Schadensanzeige - keine Versicherungsleistungen
Der Vollkaskoversicherer ist im Falle vorsätzlich unzutreffender Angaben zu Unfallhergang und Unfallörtlichkeit leistungsfrei. RA Gutmacher
1. Auf die Berufung der Beklagten vom 19.03.2010 wird das Endurteil des LG München I vom 11.03.2010 (Az. 26 O 10637/08) aufgehoben und die Klage abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Der Kläger macht einen Anspruch auf Ersatz seines Schadens aus einer bei der Beklagten unter der Versicherungsnummer ... abgeschlossenen Fahrzeugvollversicherung nach einem behaupteten Verkehrsunfall vom 24.12.2006 gegen 23.55 Uhr in M. in der Z.Straße unmittelbar nach der Ausfahrt von der beginnenden BAB A 94 geltend. Zum angegebenen Unfallzeitpunkt schneite es nicht. Der Kläger meldete den Unfall telefonisch am 25.12.2006 bei der Beklagten. Sein Pkw Ford Mondeo, amtl. Kennzeichen ... 76, wurde am 27.12.2006 vom Abstellort in der Z. Straße von einem Abschleppunternehmen in die Werkstatt verbracht, wo es am 29.12.2006 von dem seitens der Beklagten beauftragten Sachverständigen K. vom Sachverständigenbüro Max B. in beschädigtem Zustand besichtigt und die Schäden fotografiert wurden.
Auf Aufforderung der Beklagten gab der Kläger am 01.02.2007 (Anl. B 1) eine Unfallschilderung ab, wonach der Pkw von der A 99 kommend bei Glatteis bei einem Fahrspurwechsel ins Schleudern geraten sei, in der Z. Straße den Bordstein berührt und sich Höhe Haus Nr. 12 gegen 2 Büsche gedreht habe.
Am 09.03.2007 besichtigte der Kläger mit dem Zeugen S. die behauptete Unfallstelle. Der Zeuge fertigte Fotos (Anl. B 4) und der Kläger gab dem Zeugen gegenüber an, dass er bei einem Spurwechsel auf der Autobahn bei 80 km/h bis 90 km/h auf die rechte Seite ins Schlingern geraten, auf die Verkehrsinsel, die Autobahn und Z. Straße trennt, zu gerutscht sei, nach Vollbremsung auf der Z. Straße mit der linken Fahrzeugseite gegen den linken Bordstein geprallt und über diesen geraten sei, worauf sich das Fahrzeug gedreht habe und dann auch mit der rechten Fahrzeugseite über diesen Bordstein geraten sei. Auf die Anlage B 7 zum Schriftsatz der Beklagten vom 10.06.2009 (Bl. 77/78 d.A.) wird insoweit Bezug genommen. Die Klagepartei hat mit Schriftsatz vom 13.07.2010, S. 2 unter 2.b) erklärt, dass die Unfallschilderung gem. Anlage B 7 vom Kläger stammt.
Eine weitere, teils abweichende Unfallschilderung insbesondere zur Endstellung des Fahrzeugs angeblich am rechten, südlichen Fahrbahnrand der Z. Straße gab der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 11.02.2009 ab (Bl. 45/47 d.A.). Der Spurwechsel sei von der rechten auf die linke Spur erfolgt.
Mit Schriftsatz vom 14.05.2009 (Bl. 71/72 d.A.) schilderte der Kläger den Unfallhergang erneut detailliert und teils abweichend.
Die Beklagte behauptet, der Unfall habe sich nicht zum geschilderten Zeitpunkt an der geschilderten Örtlichkeit ereignet und insbesondere sei dort kein Objekt vorhanden gewesen, welches die Schäden an der linken Fahrzeugseite habe verursachen können. Sie sei wegen vorsätzlich falscher Unfallschilderung leistungsfrei.
Hinsichtlich des weiteren Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil vom 11.03.2010 (Bl. 166/163 d. A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).
Das LG hat nach Anhörung des Klägers, Einvernahme des Zeugen K. und Erholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. T. nebst Ergänzungsgutachten (Bl. 85/129 d.A. und Bl. 139/146 d.A.) der Klage stattgegeben. Hinsichtlich der Erwägungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gegen dieses der Beklagten am 15.03.2010 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem beim Oberlandesgericht München am 22.03.2010 eingegangenen Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten Berufung eingelegt (Bl. 165 d. A.) und diese mit einem beim Oberlandesgericht München am 05.05.2010 eingegangenen Schriftsatz (Bl. 19/182 d. A.) begründet.
Die Beklagte beantragt, das Endurteil des LG München I vom 11.03.2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat den Kläger angehört und gemäß Beweisanordnung vom 08.11.2010 (Bl. 221 d.A.) und Beweisbeschluss vom 28.09.2010 (Bl. 211/214 d. A.) Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen S., Erholung einer Auskunft der Autobahnmeisterei H. und eines ergänzenden Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) T.
In der mündlichen Verhandlung vom 06.05.2011 gab der Kläger persönlich angehört an, er habe zunächst seine Mutter von seinem Wohnort nach Hause über die BAB A 99 in die D. straße 61 gefahren, sei aber über die I. Straße und den Mittleren Ring zurückgefahren. Es habe nicht geregnet, im Stadtgebiet sei es nicht glatt gewesen, auch nicht auf der L.straße, erst als er von der Unterführung zur A 94 hochgefahren sei habe Reif- oder Eisglätte geherrscht und die Außentemperaturanzeige seines Fahrzeugs habe -2° C angezeigt. Er habe beschleunigt und beim Spurwechsel nach links habe er gemerkt wie der Pkw angefangen habe zu schleudern. Er habe gegengelenkt und versucht in die Z. Straße zu fahren, um nicht gegen die Verkehrsinsel oder die Leitplanke zu geraten. Er sei gegen den linken Randstein geraten, dann habe sich das Fahrzeug gedreht und er sei mit allen 4 Rädern auf dem Grünstreifen auf der südlichen Seite der Z. Straße vor Haus Nr. 14 gegen die ursprüngliche Fahrtrichtung zum Stillstand gekommen. Die Hausnummer habe er vom sichtbaren Hausnummernschild abgelesen, er denke vom Anwesen des H.D. Händlers, da er nach dem Unfall dort auf seinen Freund gewartet habe.
Hinsichtlich des weiteren Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Auskunft der Autobahnmeisterei H. vom 05.10.2010 (Bl. 215/216 d.A.) und vom 04.05.2011 (Bl. 227/228 d.A.) und die Sitzungsniederschrift vom 06.05.2011 (Bl. 230/234 d.A.) verwiesen.
Ergänzend wird auf die vorgenannte Berufungsbegründungsschrift, die Berufungserwiderung vom 13.07.2010 (Bl. 186/202 d. A.), die weiteren im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze des Klägers vom 16.09.2010 (Bl. 209 d. A.), 15.11.2010 (Bl. 22/224 d.A.) und der Beklagten vom 21.07.2010 (Bl. 203/204 d. A.), 04.11.2010 (Bl. 219/220 d.A.), die Hinweisverfügung vom 15.06.2010 (Bl. 184 d.A.) sowie die Sitzungsniederschriften vom 17.09.2010 (Bl. 205/208 d. A.) und vom 06.05.2011 (Bl. 230/234 d.A.) Bezug genommen.
B.
Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.
I. Das Landgericht hat zu Unrecht einen Anspruch des Klägers auf Ersatz seines Schadens bejaht. Die Beklagte ist leistungsfrei gemäß §§ 7 I 2, V 4 AKB, 6 III VVG a.F., weil der Kläger seine Obliegenheiten im Versicherungsfall verletzt und vorsätzlich unzutreffende Angaben zu Unfallhergang und Unfallörtlichkeit gemacht hat. Der Senat ist nach ergänzender Beweisaufnahme mit der für § 286 ZPO erforderlichen Sicherheit davon überzeugt, dass sich der Unfall nicht wie vom Kläger in der Schadensanzeige und gegenüber dem Zeugen S. geschildert in der Z. Straße ereignet hat, was der Kläger bei Abgabe der Schadensschilderungen auch wußte.
1. Bereits die Angabe des Klägers, er sei beim Spurwechsel wegen Reif- oder Eisglätte ins Schleudern geraten und auf die Verkehrsinsel zu gerutscht, welche die Autobahn von der Z. Straße trennt, ist unzutreffend. Aus der Auskunft der Autobahnmeisterei H. vom 04.05.2011 ergibt sich nämlich, dass auch der Bereich der Fahrbahn der Autobahn im Stadtgebiet M., der vor der Abfahrt zur Z. Straße liegt, vom Winterdienst mit Streuautomat um 19.37 Uhr gesalzen und um 21.35 Uhr sowie um 22.03 Uhr nochmals kontrollierend abgefahren wurde. Der Kläger führte selbst aus, dass es ansonsten im gesamten Stadtgebiet bei der Rückfahrt nicht glatt war. Es regnete nicht und es lag auch kein Schnee auf der Fahrbahn. Angesichts der behaupteten Außentemperatur von lediglich minus 2° C und der wenige Stunden zuvor erfolgten Ausbringung von Auftausalz (10 g/m) konnte der Sachverständige auch bei Annahme von Nebel überzeugend ausführen, dass es bei der vom Kläger angegebenen Fahrgeschwindigkeit bei einem Spurwechsel nicht zu einem durch Glätte verursachten Schleudervorgang kommen kann und insbesondere bei den gegebenen Bedingungen die Sicherheitssysteme des Pkw, insbesondere das ESP mit Sicherheit reagiert hätten, weshalb nicht nachvollzogen werden kann, wie der Pkw bereits auf der Autobahn wie vom Kläger dargestellt wegen Glätte instabil werden konnte. Da auf Grund der Erklärungen des Klägers persönlich die äußeren Witterungsbedingungen nach Niederschlag und Temperaturen bekannt waren, bedurfte es hierzu nicht mehr der Erholung eines weiteren Gutachtens.
2. Der Kläger konnte zwar noch erklären, dass ihm in der Schadensanzeige bei der Bezeichnung der nach P. führenden Autobahn A 94 mit A 99 ein Fehler unterlief. Die in der Schadensanzeige angegebene Hausnummer 12 kann der Kläger aber nicht wie von ihm angegeben abgelesen haben. Die Endstellung des Fahrzeugs hätte sich nach der letzten Unfallschilderung des Klägers auf der Grünfläche vor dem Anwesen Z. Straße 14 befunden. Der Kläger will die Anschrift von einem von der Straße aus sichtbaren Hausnummernschild abgelesen haben und gab an, dass er sie vermutlich vom Anwesen des H. D. Händlers abgelesen habe, weil er dort auf seinen Freund gewartet habe. Dies ist mehr als 50 m von der zuletzt genannten Endstellung in westlicher Richtung entfernt und das Hausnummernschild lautet auf die Nummer 4. Ein Schild mit Hausnummer 12 ist, wie der Sachverständige anlässlich der Ortsbegehung feststellen konnte, auf keinem der Grundstücke oder Gebäude von der Straße aus sichtbar angebracht.
3. Aus den Schäden am Pkw konnte der Sachverständige feststellen, dass - ausgehend von einem Schleuderszenario und einem einheitlichen Unfallgeschehen wie vom Kläger behauptet - eine Kollision auf der linken Fahrzeugseite erfolgte, wobei in einem Winkel von 25° bis 40° zur Fahrzeuglängsseite ein Anstoß gegen ein kantiges, im Boden fest verankertes, mindestens 85 cm hohes Objekt mit grünfarbiger Oberfläche, beispielsweise einen Pfahl, erfolgte, welches die Schäden an den Türen verursachte. Wegen der Schadensintensivierung im Übergang von der hinteren zur vorderen Tür musste der Pkw in Rückwärtsbewegung befindlich sein. Ein weiterer Anstoß erfolgte auf der rechten Seite des Fahrzeugs im Bereich der rechten vorderen Tür gegen ein schlankes Objekt mit kreisrundem Querschnitt und weitgehend strukturloser Oberfläche mit einer Höhe von mindestens 90 cm, wobei der Pkw in Vorwärtsbewegung befindlich war und mit hoher Wahrscheinlichkeit bei diesem Objekt oder in unmittelbarer Nähe zum Stillstand kam (Hauptgutachten S. 19/23). Zudem müsste es sich beim Objekt mit grünfarbiger Oberfläche um ein freistehendes auf der südlichen Seite der Z. Straße im Bereich des Gehweges oder Überganges zu einem Grundstück gehandelt haben, welches durch die Kollision umgerissen wurde (Hauptgutachten S. 29). Die Kollisionen erfolgten bei erheblichen Schwimmwinkeln, wie sie vorrangig bei Schleuder- und Driftvorgängen auftreten. Der Anstoß gegen die rechte Fahrzeugseite erfolgte mit hoher Wahrscheinlichkeit zuletzt. Auf der rechten Seite des Pkw befinden sich keine durch Buschwerk verursachte Schäden und auch keine durch Bordsteine verursachte Beschädigungen an den Rädern bzw. Felgen.
Die Schäden können nicht durch den in der Schadensanzeige und gegenüber dem Zeugen S. behaupteten Unfall an der angegebenen Unfallörtlichkeit entstanden sein. Im Einzelnen:
a) Nach der ersten Unfallschilderung (Anlage B 1) erfolgte ein Anstoß auf der linken (nördlichen) Seite der Z. Straße unter Überfahren des Randsteins, wobei der Pkw sich gegen 2 Büsche gedreht habe. Auf dieser Seite der Z. Straße befanden sich zum Zeitpunkt der Besichtigungen durch den Zeugen S. am 09.03.2007 und den Sachverständigen am 05.05.2009 keine der einleitend dargestellten Hindernisse. Auch kann nach dieser Darstellung wegen des bis dicht an den Randstein heranreichenden durchgehenden Bewuchses mit Sträuchern und Bäumen ein Anstoß mit der linken Fahrzeugseite gegen ein kantiges, im Boden fest verankertes, mindestens 85 cm hohes Objekt nicht in Rückwärtsfahrt erfolgen, so dass sich Diskussionen darüber erübrigen, ob entsprechend den Bekundungen des Zeugen K. auf der Grünfläche ein Firmenschild lag, welches möglicherweise vom Kläger umgefahren wurde. Weiter hätte der Pkw, um in die Endstellung zu gelangen, mit seiner rechten Fahrzeugseite das vorhandene Buschwerk beseitigt, was wegen der jahreszeitlich bedingten Entlaubung zu Wisch- und Kratzspuren am Pkw geführt hätte, die jedoch, wie der Sachverständige den Schadensbildern entnehmen konnte, auf dieser Seite des Fahrzeugs ebenso wenig vorhanden waren wie Schäden an den rechten Rädern.
b) Die gegenüber dem Zeugen S. abgegebene Unfalldarstellung (Anlage B 7) vermag den rückwärtigen Anstoß des Pkw mit der linken Fahrzeugseite nicht zu erklären.
c) Beide Unfallschilderungen entbehren unabhängig von der Frage der Existenz schadenskompatibler Hindernisse zum angeblichen Unfallzeitpunkt einer Darstellung einer zur Verursachung der Schäden in jedem Fall erforderlichen Schleuderbewegung über die Fahrbahn der Z. Straße auf deren südliche Seite und sind schon deshalb falsch. Es ist durchaus zu konzidieren, dass ein Versicherter nicht mehr genau sagen kann, wo nun exakt das Fahrzeug instabil wurde und wie die Schleuderbewegungen im Einzelnen abliefen. Dass der Kläger aber einen derart wesentlichen Teil des Unfallherganges mit Entstehung eines erheblichen Schadens direkt neben sich an der linken Fahrzeugseite auf der südlichen Seite der Z. Straße und einer angeblichen Endstellung jenseits des Gehweges in einer bepflanzten Grünfläche vor einem Firmengebäude schlicht vergessen oder gar nicht erst mitbekommen hätte, ist angesichts der Erklärungen gegenüber dem Zeugen S. und den sehr detaillierten Schilderungen des angeblichen Unfalls in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht, der Schilderung im Schriftsatz vom 14.05.2009 und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht verständlich. Beeinträchtigungen seines Bewusstseins behauptet der Kläger nicht. Der Zeuge S. bekundete, dass er den Kläger damit konfrontierte, dass der ihm gegenüber geschilderte Unfallablauf mit einem zweimaligen Anstoß gegen den linken Randstein und dessen Überfahren bei gleichzeitiger Drehbewegung über eben diesen Randstein für ihn, den Zeugen, im Hinblick auf die Schäden nicht plausibel sei und der Kläger nicht erwähnte, dass er auf der südlichen Seite der Z. Straße irgendwo angestoßen wäre oder dort die Endstellung gewesen wäre. Der Termin mit dem Zeugen wurde eigens anberaumt, nachdem eben die erste Unfallschilderung die Schadensentstehung nicht zu erklären vermochte und der Zeuge suchte nach Hindernissen. Hiernach ist von einer vorsätzlich falschen Unfalldarstellung auszugehen und die Beklagte deshalb leistungsfrei.
d) Die späteren Unfallschilderungen sind in sich widersprüchlich und ebenfalls nicht plausibel und bestätigen vorstehendes Ergebnis.
Die Schilderung in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht, detailliert durch Schriftsatz vom 14.05.2009, enthält zwar einen Schleudervorgang quer über die Z. Straße und könnte einen Anstoß mit der rechten Fahrzeugseite etwa gegen einen der dort befindlichen (grauen) Lichtmasten erklären. Ein rückwärtiger Anstoß gegen ein grün gefärbtes, freistehendes, mindestens 85 cm hohes Bauteil mit der linken Fahrzeugseite scheitert aber zum Einen daran, dass sich in der Umgebung der angeblichen Unfallstelle auf der südlichen Seite der Z. Straße auf dem Gehweg oder im Übergangsbereich zu einem Grundstück kein derartiges Bauteil befindet. Auch der Sachverständige hat am 05.05.2009 kein derartiges Bauteil feststellen können. Zwar erfolgte der angebliche Unfall am 24.12.2006 und theoretisch wäre denkbar, dass ein derartiges Objekt zwischenzeitlich beseitigt wurde. Zu bedenken ist aber, dass das Bauteil ja ursprünglich fest mit dem Boden verankert gewesen und durch die angebliche Kollision umgefahren worden sein müsste, so dass eine Reparatur nahegelegen hätte, wäre ein derartiges Objekt tatsächlich vorhanden gewesen. Darauf kommt es aber nicht entscheidend an. Der Initialvorgang ist nämlich im Hinblick auf die Erwägungen unter 2. nach den Ausführungen des Sachverständigen technisch so nicht möglich. Auch vermochte der Kläger nicht nachvollziehbar zu erklären, weshalb er bei dem nunmehr nicht mehr von links nach rechts sondern angeblich auf die linke Spur erfolgten Spurwechsel die Autobahn bei Beginn der Instabilität nach rechts über die enge Ausfahrt verließ, anstatt zu versuchen, auf der dreispurigen A 94 zu verbleiben. Weiter weist die Schilderung vom 11.02.2009 hinsichtlich der Fahrzeugendstellung einen wesentlichen Widerspruch zur späteren Unfallschilderung auf. Die Endstellung war nach der Schilderung vom 11.02.2009 am Fahrbahnrand der Z. Straße und nicht auf einer Grünfläche jenseits des südlichen Gehweges wie nunmehr geschildert. Nach Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 11.02.2009 verblieb das Fahrzeug bis zum Eintreffen des Zeugen K. in der unfallbedingten Endlage am Fahrbahnrand. Der Zeuge K. teilte hierzu mit, dass der Kläger nach seinem Eintreffen das am rechten Fahrbahnrand abgestellte Fahrzeug noch ein Stück weiter vor fuhr. Dass der Kläger den Pkw erst aus einer Grünfläche jenseits des südlichen Gehweges der Z. Straße herausgefahren hätte, hat auch der Zeuge nicht bekundet. Zudem kann sowohl den Angaben des Klägers am 11.02.2009 als auch denen des Zeugen K. entnommen werden, dass der Kläger neben dem Pkw auf den Zeugen wartete. Der Kläger gibt aber an, er habe vor dem Anwesen des H. D. Händlers gewartet, mithin in einer Entfernung von mehr als 50 m von der nunmehr behaupteten Endstellung des Pkw entfernt.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO.
III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO.
IV. Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, daß die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
OLG München 10. Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 06.05.2011
Aktenzeichen: 10 U 2362/10