Fahrgastunfall im Doppeldeckerbus: Beweislast bei einem Sturz

Der Fahrgast muss bei einem Sturz auf der Treppe ein abruptes Anfahren bzw. ein nicht verkehrsbedingtes Abbremsen des Busses beweisen.


Orientierungssatz

Wenn ein Fahrgast vor Erreichen einer Bushaltestelle beim Hinabsteigen der Treppe eines Doppeldeckerbusses stürzt, haftet er für seinen Schaden allein, sofern er weder ein abruptes Anfahren noch ein nicht verkehrsbedingtes Abbremsen des Busses beweis kann (Anschluss KG Berlin, 24. Januar 1994, 12 U 4227/92).


Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


Tatbestand

Die Klägerin macht einen Haushaltsführungsschaden und Schmerzensgeld aus einem Ereignis vom 11. Juni 2008 gegen ca. 22:30 Uhr in einem Bus der Beklagten geltend. Die Klägerin befand sich zum genannten Zeitpunkt als Fahrgast im Oberdeck des Busses und beabsichtigte an der Haltestelle "xxx” bzw. eine Haltestelle davor, den Bus zu verlassen. Während sie über die Treppe wieder in das Unterdeck hinab stieg um auszusteigen, kam es zu einem Sturz der Klägerin, wobei sie sich eine Fraktur der LWK 2 und LWK 5 zuzog. In der Zeit vom 12. Juni bis zum 18. Juni 2008 musste sie stationär im xxx Krankenhaus behandelt werden und anschließend bis zum 28. Juni 2008 noch weiter in der xxx-Klinik. Der Klägerin wurde ein Frakturkorsett angefertigt, das sie über mehrere Wochen, mit zunehmenden Unterbrechungen, bis schließlich zum 31. Oktober tragen musste. Ein weiterer Aufenthalt in der Reha-Klinik xxx war vom 19. November bis zum 10. Dezember 2008 erforderlich. Bis zum 31. Dezember 2008 war die Klägerin arbeitsunfähig.

Die Klägerin behauptet, sie habe gemeinsam mit den Zeugen xxx und xxx sowie der xxx einen xxx-Bus der Linie xxx zur oben angegebenen Zeit bestiegen, um in Richtung der xxx zu fahren. Sie hätten im Oberdeck Platz genommen. Der Bus sei sehr schnell gefahren und habe an den einzelnen Haltestellen nur kurz gehalten. Weil sie befürchtet hätten, vor der schnellen Weiterfahrt des Busses diesen nicht rechtzeitig verlassen zu können, hätten sie sich auf den alsbaldigen Ausstieg vorbereitet, seien aber noch so lange sitzen geblieben, wie es nötig gewesen sei, um unter Berücksichtigung der nur kurzen Haltezeit an den Haltestellen den Ausstieg zu erreichen. Zum Aussteigen hätten sie die Treppe unmittelbar in der Nähe des Busfahrers benutzt. Die Zeugin xxx sei vorausgegangen und habe sich bereits auf der zweituntersten Stufe befunden. Die Klägerin, die dieser gefolgt sei, sei auf der viert untersten Stufe gewesen, dahinter seien die Zeugen xxx gekommen, die sich jedoch noch im Gang des Oberdecks befunden hätten. Sie habe sich auf der Treppe mit beiden Händen am Geländer festgehalten.

Wie es dann zu dem Sturz kam, hat die Klägerin unterschiedlich angegeben. In ihrer Klageschrift vom 23. Januar 2009 trägt sie vor, der Bus sei völlig überraschend und unerwartet stark abgebremst und dann sofort ebenso mit einem kräftigem Ruck wieder beschleunigt worden. Infolge dieses abrupten Fahrmanövers hätten die Klägerin und die Zeugin xxx, obwohl sie sich mit beiden Händen am Geländer festgehalten hätten, den Halt verloren und seien gestürzt. In einer schriftlichen Darstellung vom 24. Juni 2008 hat sie über ihren Prozessbevollmächtigten erklärt: "Die AS wollte dann an der nächsten Haltestelle (xxx) aussteigen. Sie begab sich dazu in Richtung Ausgang im Unterdeck des Busses. Dazu musste sie zunächst die Treppe vom Oberdeck zum Unterdeck heruntersteigen. Vor ihr ging noch ihre Schwester. Der Bus hielt dann auch an der Haltestelle. Er fuhr jedoch dann eigentlich sofort wieder an. Die Schwester der AS befand sich zu der Zeit auf der vorletzten Stufe der Treppe. Infolge des abrupten Anfahrens stürzten sowohl die Schwester der AS, als auch die AS selbst nach vorne auf das Unterdeck.”

Anlässlich ihrer persönlichen Anhörung vor dem Gericht hat sie sich dahin eingelassen, dass sie noch während der Fahrt des Busses aufgestanden sei um nach unten zu gehen. Sie habe gedacht, sie hätten die Haltestelle, an der sie hätten aussteigen wollen, erreicht. Während sie sich auf der Treppe befunden habe, habe der Bus angehalten. Sie sei der Meinung, dies sei an der Haltestelle gewesen, an der sie habe aussteigen wollen. Plötzlich sei der Bus wieder abrupt losgefahren. Dadurch sei sie gestürzt.

Wegen der durch den Sturz erlittenen Verletzungen stellt sie sich ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000,00 Euro vor. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Heilungsverlauf mehr als 6 Monate betragen habe und ein zweiwöchiger stationärer Krankenhausaufenthalt sowie eine vierwöchige Reha-Maßnahme erforderlich gewesen sind. Außerdem habe sie ein Gipskorsett tragen müssen, das besonders in den Sommermonaten unangenehm gewesen sei und sie in die ersten drei Wochen kaum habe schlafen lassen.

Zudem sei sie wegen der Verletzungen in dem gesamten Zeitraum von Unfall bis zum 31. Dezember 2008 in ihrer Fähigkeit, den Haushalt führen zu können, eingeschränkt gewesen.

Wegen der Einzelheiten der Beeinträchtigungen wird auf die Klageschrift vom 23. Januar 2009 verwiesen. Bei einer veranschlagten wöchentlichen Arbeitszeit im Haushalt von 32,33 Stunden errechnet sich die Klägerin unter Beachtung der von ihr angegebenen Beeinträchtigungsgraden, einem veranschlagten Stundenlohn für eine fiktive Haushaltskraft von 7,50 Euro und einer hälftigen Teilung des Haushalts mit ihrem Ehemann einen Schaden von insgesamt 2.538,11 Euro.

Sie macht folgende Positionen geltend:

- Kostenpauschale
25,00 Euro

- Haushaltsführungsschaden:
3.448,00 Euro

- Schmerzensgeld:
25.000,00 Euro

27.563,11 Euro

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 27.563,11 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. November 2008 sowie 1.196,43 Euro nicht anrechenbare vorgerichtliche Kosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, der Bus, den die Klägerin befahren hat, sei nicht ermittelbar. Zur fraglichen Zeit seien auf der Linie xxx nur Gelenkbusse eingesetzt gewesen, die über kein Oberdeck mit Treppe verfügen würden. Sie bestreitet, dass der Bus, in welchem die Klägerin gestürzt ist, ruckartig angefahren ist. Da die auf den Linien xxx und xxx eingesetzten Busse über ein Automatikgetriebe verfügen würden, sei ein ungewöhnlich starker Ruck beim Anfahren technisch nicht nachvollziehbar, denn die Automatik würde das Beschleunigen des Busses regulieren. Zudem habe die Klägerin widersprüchlich zu den Ursachen ihres Sturzes vorgetragen. Weiter bestreitet die Beklagte, dass sich die Klägerin mit beiden Händen festen Halt verschafft hat.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugin xxx sowie der Zeugen xxx und xxx. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 11. November 2009 (Bl. 63 bis 56 d. A.) verwiesen.


Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Klägerin stehen gegen die Beklagte weder Ansprüche auf Schadensersatz noch Ansprüche auf Schmerzensgeld aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG, §§ 823, 253 BGB gegenüber der Beklagten wegen des Unfalls vom 11. Juni 2008 zu.

Die Beklagte haftet weder aus dem zwischen ihr und der Klägerin abgeschlossenen Personenbeförderungsvertrag auf Schadensersatz wegen Schlechterfüllung nach § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB, noch aus der Betriebsgefahr ihres Busses. Denn sie hat keine ihr obliegende Pflicht aus dem Personenbeförderungsvertrag verletzt.

Ein schuldhaftes Fahrverhalten des Busfahrers lässt sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht feststellen. Zwar müsste die Beklagte für eine entsprechende Pflichtverletzung des Fahrers ihres Busses nach § 278 Satz 1 BGB einstehen, da dieser als ihr Erfüllungsgehilfe i.S.d. § 278 Satz 1 BGB angesehen werden muss. Allerdings kann diesem ein schuldhafter Pflichtverstoß nicht nachgewiesen werden. Ein Fahrgast, der geltend macht, durch ein Fehlverhalten des Fahrers eines Linienbusses infolge eines Sturzes auf der Treppe eines Doppeldeckerbusses zu Schaden gekommen zu sein, trägt die Beweislast für den tatsächlichen Geschehensablauf und die Unfallursächlichkeit. Aus dem zwischen Fahrgast und Verkehrsbetrieb geschlossenen Beförderungsvertrag folgt zwar die Verpflichtung des Busfahrers, jedes Fahrverhalten zu vermeiden, durch welches Fahrgäste unnötig gefährdet werden können. Da die normale Fahrweise aber ruckartige Bewegungen einschließt, kommt eine Haftung nur dann in Betracht, wenn durch einen Fahrfehler, etwa durch grundlos übermäßiges Beschleunigen beim Anfahren oder durch grundlos übermäßig scharfes Abbremsen Fahrgäste zu Schaden kommen (vgl. KG, Urteil vom 16. Oktober 1995 – 12 U 1438/94 -).

Die Behauptung der Klägerin, ihr Sturz sei durch ein abruptes Anfahren ausgelöst worden, steht nicht zur vollen Überzeugung des Gerichtes fest. Zwar hat die Zeugin xxx ausgesagt, sie sei der Meinung, der "starke Sog”, den sie verspürt habe und der auch bei ihr einen Sturz verursacht habe, sei dadurch entstanden, dass der Bus erst gebremst und dann beschleunigt habe. Aber schon diese Aussage stimmt nicht mit der Angabe der Klägerin überein, wonach der Bus angehalten, also gestanden haben und plötzlich wieder losgefahren sein soll. Weitere Zweifel an der zutreffenden Beschreibung der Zeugin xxx der Unfallursache ergeben sich aus den Aussagen der weiteren Zeugen xxx und xxx. Denn diese haben ihrerseits insoweit übereinstimmend ausgesagt, dass der Bus stark gebremst habe und, dass diese Bremsung auch zum Anhalten des Busses geführt habe. Von einem anschließenden Anfahr- oder Beschleunigungsvorgang haben sie nichts erwähnt. Die Zeugin xxx hat überdies in einer früheren schriftlichen Angabe vom 11. August 2008 gegenüber einer Versicherung angegeben, dass sich ihr Sturz während einer sehr starken Bremsung ereignet habe.

Mithin kann ein Anfahr- oder Beschleunigungsvorgang als Ursache für den Sturz der Klägerin nicht festgestellt werden.

Soweit als Alternativursache eine Bremsung in Betracht kommt - wovon nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auszugehen ist – kann nicht festgestellt werden, dass diese grundlos bzw. verkehrswidrig und somit schuldhaft war. Denn der Anlass der Bremsung steht ebenfalls nicht fest. Die Klägerin selbst hat dazu keine Wahrnehmungen getroffen oder diese jedenfalls nicht mitgeteilt. Mithin kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Bremsung verkehrsbedingt, also ohne schuldhaftes Verhalten des Busfahrers erfolgte. Überdies hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass es sich tatsächlich um ein übermäßig scharfes Bremsen gehandelt hat. Allein der Unfall ist kein hinreichender Nachweis dafür. Eine untypische, besonders ruckartige Fahrweise des Busfahrers kann nicht bereits daraus hergeleitet werden, dass ein Fahrgast im Bus zu Fall kommt (vgl. BGH, Urteil vom 01. Dezember 1992 – VI ZR 27/92 = NJW 1993,654). Zwar haben die Zeugen xxx und xxx die Bremsung jeweils als sehr stark bezeichnet. Dennoch hat das Gericht Bedenken hinsichtlich deren geäußerter Einschätzung, da sich alle drei Zeugen während des Bremsvorganges bereits von ihren Sitzen erhoben hatten und jeweils standen, die Zeugin xxx sogar auf der Treppe. Da der Halt naturgemäß im Stehen wesentlich geringer ist, als beim Sitzen, können daher die Zeugen die Bremsung subjektiv als stärker empfunden haben, als diese tatsächlich war. Zudem haben die Zeugen xxx und xxx zu verstehen gegeben, dass ihrer Ansicht nach Busse generell in Berlin wohl eher zügig fahren würden. Möglicherweise sind die Zeugen an einen "normalen” Großstadtverkehr weniger gewöhnt und empfinden durchschnittliche Bremsvorgänge bereits als besonders heftig.

Die Klägerin hat ein pflichtwidriges Überziehen des Busfahrers beim Bremsen daher nicht bewiesen. Abgesehen davon, dass – wie oben erwähnt - ein verkehrsrechtlicher Grund für die Bremsung nicht ausgeschlossen werden kann, würde es die Anforderungen an einen Busfahrer überspannen, der in erster Linie die Verkehrsvorgänge zu beobachten und ihren besonderen Gefahren im regen Stadtverkehr entgegenzuwirken hat, wenn von diesem verlangt würde, jede Bremsung nur mit Bedacht und möglichst schonend durchzuführen. Die vorrangige Aufgabe eines Busfahrers besteht darin, auf Fahrbahn und Verkehrszeichen zu achten, weshalb es einer Betrachtungsweise widerstreitet, ihn als Hüter seiner Fahrgäste anzusehen (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 06. Juli 1999 – 5 U 62/99 -, auch LG Wiesbaden, VersR 1975, 481; Geigel, Haftpflichtprozeß, 17. Aufl., § 27 Rn. 662). Ein Fahrgast kann daher regelmäßig nicht davon ausgehen, dass der Fahrer auf ihn besonders acht gibt, solange - wie hier - besondere Anhaltspunkte nicht bestehen, die ihn zu besonderer Aufmerksamkeit geradezu drängen. Die Überwachungspflichten eines Busfahrers sind nur generell festzulegen. Ohne zwingende andere Anhaltspunkte kann er davon ausgehen, dass die Fahrgäste sich mit Erfolg um einen sicheren Halt bemühen und auf die Möglichkeit eines Bremsvorgangs eingestellt haben. Vorliegend fehlt es an jedem Anzeichen, die einen vorwerfbaren Verstoß gegen die so umschriebenen Überwachungspflichten eines Busfahrers stützen könnten.

Verschuldensabhängige Ersatzansprüche scheiden mithin aus.

Darüber hinaus scheidet auch eine Haftung aus § 831 BGB oder aus §§ 7, 8a StVG aus. Zwar ist die Klägerin während eines Fahrvorgangs des Busfahrers zu Fall gekommen und hat sich dabei verletzt, so dass die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten aus § 831 Abs. 1 BGB grundsätzlich vorliegen. Unabhängig von der Frage einer möglichen Entlastung der Beklagten scheitert eine solche Haftung aber an einem anspruchsausschließenden Mitverschulden der Klägerin.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Fahrgast eines Linienbusses in aller Regel sich selbst überlassen ist und nicht damit rechnen kann, dass der Fahrer, der mit Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer seine Aufmerksamkeit auf das Verkehrsgeschehen lenken muss, sich um ihn kümmert (vgl. BGH, Urteil vom 01. Dezember 1992 – VI ZR 27/92 - NJW 1993, 654 f). Nur ausnahmsweise muss sich der Fahrer vergewissern, ob der Fahrgast einen Platz oder Halt im Wagen gefunden hat (BGH, NJW 1993, 654 f.; s. auch OLG Oldenburg, MDR 1999, 1321 f.; OLG Frankfurt NZV 2002, 367; LG Kassel, VersR 1995, 111; AG Remscheid, NZV 2002, 185 und VRS 102, 22 ff.; AG München, VRS 108, 21 f.). Ein Busfahrer ist nach diesen Grundsätzen in aller Regel nicht verpflichtet, sich ständig zu vergewissern, ob sämtliche Fahrgäste sitzen oder sich auf andere Art festen Halt verschafft haben. Jeder Fahrgast eines Busses muss nämlich selbst dafür Sorge tragen, dass er nicht durch typische und zu erwartende Bewegungen des Busses zu Fall kommt (OLG Frankfurt, NZV 2002, 367; LG Kassel, VersR 1995, 111; AG Remscheid, VRS 102, 22 ff.).

Im Gegenzug darf der Fahrer eines Linienbusses, der seinen Fahrplan einzuhalten hat, darauf vertrauen, dass die Fahrgäste ihrer Verpflichtung, sich stets einen festen Halt zu verschaffen, nachkommen. Auch vor dem Anfahren von einer Haltestelle ist es allein Sache des Fahrgastes, für einen sicheren Halt zu sorgen und so eine Sturzgefahr zu vermeiden (OLG Oldenburg, Urteil vom 06. Juli 1999 – 5 U 62/99 -).

Ausgehend von diesen Grundsätzen war es von der Klägerin bereits grob fahrlässig während der Fahrt vom Oberdeck über die Treppe hinab zusteigen. Ihre Behauptung, der Bus habe gestanden, während sie sich auf der Treppe befunden habe, ist durch die Beweisaufnahme eindeutig widerlegt. Alle drei Zeugen haben übereinstimmend und glaubhaft ausgesagt, dass sie während der Fahrt aufgestanden und sowohl die Klägerin als auch die Zeugin xxx während der Fahrt die Treppe hinab gestiegen seien. Die Klägerin kann sich diesbezüglich auch nicht darauf berufen, dass sie deshalb während der Fahrt habe nach unten steigen müssen, weil der Anhaltevorgang an den jeweiligen Haltestellen für ein Hinabsteigen während dieses Haltes zu kurz gewesen sei. Denn Entsprechendes haben die Zeugen nicht bestätigt. Die Zeugen xxx, xxx und xxx haben übereinstimmend als Grund für das Hinabsteigen während der Fahrt angegeben, dass man der Meinung gewesen sei, die richtige Haltestelle verpasst zu haben und man sich nunmehr habe beeilen müssen, um wenigstens die folgende Haltestelle zum Aussteigen nutzen zu können. Davon, dass der Bus schon an den vorhergehenden Haltestellen ungewöhnlich kurz angehalten hat, haben die Zeugen nichts erwähnt. Selbst auf die Frage, ob ihnen an dem vorherigen Fahrverhalten des Busfahrers etwas Besonderes aufgefallen sei, haben sie jeweils angegeben, er sei zügig, schnell oder vielleicht etwas ruppig gefahren; zu kurze Anhaltephasen hat jedoch keiner erwähnt.

Deshalb war es der Klägerin beim Aussteigen grundsätzlich zumutbar und auch möglich, den Halt der nächsten Haltestelle zu nutzen, um sich vom Oberdeck in das Unterdeck zu begeben. Die bloße Befürchtung, dann an dieser Haltestelle den Bus nicht mehr rechtzeitig verlassen können, begründet keine Rechtfertigung für das Hinabsteigen während der Fahrt. Außerdem hat die Klägerin auch nicht bewiesen, dass sie sich während des Treppenabstiegs ununterbrochen mit beiden Händen festgehalten hat. Keiner der Zeugen hat dazu Wahrnehmungen getroffen, weshalb auch keiner diese Behauptung der Klägerin bestätigen konnte.

Schließlich kann eine Haftung auch nicht aus der bloßen Betriebsgefahr angenommen werden. Stürzt ein Fahrgast, ohne dass eine Pflichtverletzung des Fahrers vorliegt, überwiegt das Verschulden des Fahrgastes am Unfall so weit, dass die Betriebsgefahr des Busses vollständig zurücktritt. Vorliegend steht überdies fest, dass die Klägerin grob fahrlässig während der Fahrt die Treppe zum Hinabsteigen benutzt hat, wobei sie nicht bewiesen hat, sich mit beiden Händen festen Halt verschafft zu haben.

"Weist der verletzte Fahrgast nicht nach, dass er, nachdem der Bus die Haltestelle verlassen hatte, während eines Fahrvorgans beim Hinaufsteigen auf der Treppe zum Oberdeck gestürzt ist, sondern kommt vielmehr als ernsthafter Geschehensablauf in Betracht, dass der Geschädigte während des Hinuntersteigens der Treppe vom Ober- auf das Unterdeck zu Fall kam, so scheidet jede Verschuldens- oder Gefährdungshaftung des Busfahrers aus, weil ein solches Verhalten eines Fahrgastes auch ein sogenannter Idealfahrer nicht voraussehen und rechtzeitig erkennen kann” (KG, Urteil vom 24. Januar 1994 – 12 U 4227/92 -).

Vorliegend ist es unstreitig, dass die Klägerin während des Hinabsteigens gestürzt ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die prozessuale Nebenentscheidung folgt § 709 ZPO.


LG Berlin 42. Zivilkammer
Entscheidungsdatum: 11.11.2009
Aktenzeichen: 42 O 56/09

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Der Radfahrer hat den Schaden des aus einer Hofeinfahrt herausfahrenden Pkw´s allein zu tragen, wenn den Pkw-Fahrer kein Verschulden trifft.

LG Coburg zum Rücktritt bei Sachmängeln eines Luxusfahrzeuges

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Alleinhaftung des Lkw-Fahrers beim Nach-Links-Ziehen auf der Autobahn

Eine Kollision ist unvermeidbar, wenn bei einem Fahrspurwechsel dem nachfolgenden Verkehr eine Reaktionszeit von nur 2 Sekunden verbleibt.

Fahrerlaubnis: Erreichen von 18 Punkten und Entziehung, Tattagprinzip

Die Fahrerlaubnisbehörde hat unabhängig von späteren Punktetilgungen die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich 18 oder mehr Punkte ergeben.

Bußgeldverfahren: Funktionstauglichkeit eines Geschwindigkeitsmeßgeräts

Behauptete Fehlmessungen im Britzer Tunnel - Radarmessgerät Traffipax Traffistar S 330 - müssen substantiiert vorgetragen werden.

9-Monate-Fahrtenbuchauflage bei einem Punkt im Verkehrszentralregister

Die Auferlegung einer neunmonatigen Fahrtenbuchauflage ist bei Fehlen einer ausreichend substantiellen, nachvollziehbaren Begründung rechtswidrig.

9-Monate-Fahrtenbuchauflage bei einem Punkt im Verkehrszentralregister

Die Auferlegung einer neunmonatigen Fahrtenbuchauflage ist bei Fehlen einer ausreichend substantiellen, nachvollziehbaren Begründung rechtswidrig.

Eigene erfolglose Reparaturversuche schließen den Rücktritt nicht aus

Die an die Drittfirma gezahlten Reparaturkosten sind jedoch nicht erstattungsfähig, da es kein Recht zur Selbstvornahme auf Kosten des Verkäufers gibt.

AG Konstanz: Ermittlung der Rotlichtzeit bei TraffiPhot III

Es ist eine Toleranz abzuziehen, bezogen auf die Zeit vom Überfahren der Haltelinie bis zum Überfahren der ersten Induktionsschleife.

Wirksamkeit der Abtretung von Ansprüchen in Höhe der Mietwagenkosten

Es ist nicht Wille des Gesetzgebers, dass Mietwagenunternehmen abgetretene Ansprüche als Rechtsdienstleistungen geltend machen können.

Keine EU-Fahrerlaubnis bei Vortäuschung eines Studiums im EU-Ausland

Auch eine zu Umgehungszwecken erwirkte tschechische Fahrerlaubnis ist in Deutschland nicht gültig - Fahrlässiges Fahren ohne Fahrerlaubnis.

Zur Werbung einer Autoreparaturwerkstatt mit der Marke eines bekannten Automobilherstellers

Der Markeninhaber darf einem Dritten die Verwendung der Marke nicht ohne weiteres verbieten, solange die Benutzung nicht gegen die anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel verstößt.

Zum Erfüllungsort der Nacherfüllung im Kaufrecht

Der BGH entscheidet die Frage, an welchem Ort der Verkäufer einer mangelhaften Sache die zur Mangelbeseitigung geschuldete Nacherfüllung vornehmen muss.

Mietwagenkosten: Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel geeignete Schätzgrundlage

Der Tatrichter kann seiner Schadensschätzung sowohl die Schwacke-Liste als auch den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zugrunde legen. Die Autorechtler Berlin RA Polte RA Gutmacher

OLG Düsseldorf: Quotale Erstattung der Sachverständigenkosten

Ist der Geschädigte mitverantwortlich für das Unfallereignis, so kann er auch nur einen Teil der Sachverständigenkosten ersetzt verlangen.

Kein Unfall: Glätte-Schaden zwischen Zugfahrzeug und Anhänger

Alleine das Schleudern bei Schneeglätte ist kein "Unfall", solange es nicht zu einem Anstoß an einen anderen Verkehrsteilnehmer o.ä. kommt.

Vollständige Erstattung der Gutachterkosten im Quotenfall

Die Kosten des Sachverständigengutachtens hat der auch nur teilweise für den Schaden verantwortliche Schädiger in voller Höhe zu erstatten.

Kein qualifizierter Rotlichtverstoß bei zufälliger Beobachtung

Die Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes innerorts kann nicht durch die zufällige Beobachtung eines Polizeibeamten erfolgen.

BGH: Rotlichtverstoß bei Kreuzungseinfahrt nach verkehrsbedingtem Halt

Eine Kreuzungseinfahrt kann auch nach vorheriger Haltelinienüberfahrt bei Grünlicht einen qualifizierten Rotlichtverstoß darstellen.

Vorfahrtsrecht des Linksabbiegers in der abknickenden Vorfahrtstraße

Das Vorfahrtsrecht des Linksabbiegers in der abknickenden Vorfahrtstraße besteht auch bei Nichtbetätigung des Fahrtrichtungsanzeigers fort.

Abschleppkosten: Eingeschränkte Haftung des Fahrzeughalters

Der PKW-Halter haftet nicht für Abschleppkosten durch von einer dritten Person rechtswidrig auf einer privaten Fläche abgestelltes Kfz.

BGH zur Erstattungsfähigkeit der Abschleppkosten von Privatgrundstück

Bei unbefugtem Parken auf einem Privatgrundstück darf der Grundstücksbesitzer die Abschleppkosten von dem Fahrzeugführer verlangen.

Zur Zurechenbarkeit von Refinanzierungsvereinbarungen des Leasingnehmers mit Dritten

BGH entscheidet, inwiefern das Verhalten und Erklärungen des in die Vorbereitung eines Leasingvertrags eingeschalteten Lieferanten und Dritter in Bezug auf Vereinbarungen des Leasingnehmers mit Dritten über die Refinanzierung von Leasingraten dem Leasinggeber zuzurechnen sind.

KG: Qualifizierter Rotlichtverstoß bei Rotlicht für Linksabbiegerspur

Das Rotlicht für die Linksabbiegerspur untersagt auch die (teilweise) Benutzung dieser Spur im gesamten Kreuzungsbereich. Die Autorechtler.

Verwertung einer mittels geeichter Stoppuhr gemessener Rotlichtdauer

Vom Messwert sind wegen Reaktionsverzögerungen 0,3 sec. und für etwaige Gangungenauigkeiten das Doppelte der Eichfehlergrenze abzuziehen.

Anforderungen an die Feststellung einer Ausnahme vom Regelfahrverbot

Die Anordnung eines den Regelfall übersteigenden Fahrverbots von zwei Monaten setzt eine ungünstige Prognose für den Betroffenen voraus.

Regelfahrverbot: Absehen trotz qualifizierten Rotlichtverstoßes

Die Regelahndung mit einem Fahrverbot ist nicht in jedem Fall eines qualifizierten Rotlichtverstoßes indiziert. RA Gutmacher.

Zur Erhöhung der Regelgeldbuße wegen "überaus langer Rotlichtdauer"

Kammergericht: Im Rahmen der Regelgeldbuße ist die erhöhte abstrakte Gefahr durch die lange Dauer der Rotlichtphase bereits berücksichtigt.

Sorgfaltspflichten eines Halters bei Überlassung seines Fahrzeugs

Der Fahrzeughalter muss im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten vorher prüfen, ob der Fahrer im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis ist.

Verkehrsunfallhaftung nach Vorbeifahrt an einer haltenden Straßenbahn

Den Wartepflichtigen trifft die überwiegende Haftung, auch wenn der Vorfahrtberechtigte links an einer haltenden Straßenbahn vorbeigefahren ist.

OLG Hamm: Haftung bei Straßenbahnunfall und Befahren einer Sperrfläche

Grundsätzlich darf sich der Straßenbahnführer darauf verlassen, dass andere Verkehrsteilnehmer auf seinen Vorrang Rücksicht nehmen.

Berechnung der Eichgültigkeitsdauer bei Atemalkoholmessgeräten

Bei einer unterjährigen Eichgültigkeitsdauer soll das Ende der Frist nicht entsprechend § 188 Abs. 2 BGB taggenau berechnet werden.

Haftungsverteilung und Seitenabstand beim Überholen eines Radfahrers

Nach den örtlichen Gegebenheiten muss die Breite der Fahrbahn ausreichen, um den Radfahrer mit angemessenem Abstand von 1,50 m zu überholen.

ES 3.0: Unzureichende Messfotos mit der alten Softwareversion 1.001

Ein Beweisbild einer Messung mit dem ES 3.0 mit der Softwareversion 1.001 muss alle Fahrbahnteile abbilden.

ESO ES 3.0: Verwertbarkeit einer Messung mit alter Softwareversion

Freispruch: Bei unaufmerksamem Meßbetrieb ist wegen des Bildausschnittes nicht sicher, ob sich der Betroffene allein im Meßbereich befand.

BGH: Haftung und Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen

Kommt es zur Berührung der geöffneten Fahrzeugtür mit einem vorbeifahrenden LKW, kann eine hälftige Schadensteilung gerechtfertigt sein.

BVerfG: Verletzung des Grundgesetzes durch Verkehrsüberwachung

Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung kann im überwiegenden Allgemeininteresse nur mit Rechtsgrundlage eingeschränkt werden.

AG Grimma: Lichtschrankenmessung mit ES 3.0 ist unverwertbar

Für Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung besteht mangels Rechtsgrundlage ein Beweisverwertungsverbot, vgl BVerfG.

Verteidigung gegen ES 3.0-Fehlmessung durch "vorauslaufende Schatten"

AG Landstuhl: Durch diese und andere Lichteffekte kann die Fotoposition abweichen, da Auslöser der Messung ein Helligkeitsunterschied ist.

ES 3.0 - Unverwertbarkeit der Geschwindigkeitsmessung

Die nicht nachvollziehbare Dokumentation der Fotolinie nur durch ein "Lübecker Hütchen" führt zur Unverwertbarkeit der ES 3.0 - Messung.

Kfz-Kaskoversicherung: Beweislast für das Vorliegen eines Wildschadens

Der Versicherungsnehmer trägt die volle Beweislast für das Vorliegen eines Wildschadens, wobei seine Angaben nicht ohne Weiters ausreichen.

Kfz-Kaskoversicherung: Nächtliches Ausweichen vor einem Fuchs

Weicht ein Kraftfahrer nachts in einer Kurve bei 70-80 km/h einem Fuchs aus, so ist sein Aufwendungsersatzanspruch um 60 % zu kürzen.

BGH: Bedeutung der Angabe "Unfallschäden lt. Vorbesitzer: Nein"

Diese Formular-Angabe ist keine Beschaffenheitsvereinbarung, sondern nur eine Wissenserklärung, die die Angaben des Vorbesitzers wiedergibt.

BGH: Privatkauf eines Gebrauchtfahrzeugs mit Angabe der Laufleistung

Beim Privatkauf ist die Angabe der Laufleistung in der Regel als Beschaffenheitsangabe und nicht als Beschaffenheitsgarantie zu werten.

BGH: Allgemeine Geschäftsbedingungen im Gebrauchtwagengarantievertrag

Die Pflicht des Käufers zur Vorlage der Reparaturrechnung nach ausgeführter Reparatur und zur Herstellerinspektion ist in AGB unzulässig.

Aufklärungspflicht nach Erwerb von einem unbekannten Zwischenhändler

Der PKW-Verkäufer muss aufklären, dass er das Fahrzeug kurz vor dem Weiterverkauf von einem "fliegenden Zwischenhändler" erworben hat.

Haftung beim Gebrauchtwagenverkauf: Zusicherung der "Dellenfreiheit"

Die Erklärung, dass der Wagen "in der Außenhaut weder Beulen noch Dellen" aufweist, garantiert beim Verkauf einen makellosen Zustand.

Fiktive Abrechnung von Reparaturkosten einer Marken-Fachwerkstatt

Der Geschädigte kann auch nach über 3 Jahren bei fiktiver Abrechnung die Reparaturkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangen.

Tateinheit bei wiederholter Geschwindigkeitsüberschreitung

Zwei Geschwindigkeitsverstöße auf der Autobahn innerhalb weniger Kilometer bei gleichbleibender Geschwindigkeitsbegrenzung stehen in Tateinheit.

AGB-Klausel: Unwirksamkeit einer achtwöchigen Bindungsfrist

Klauseln, die den Käufer eines neuen Nutzfahrzeugs acht Wochen an die Bestellung binden, benachteiligen ihn unangemessen und sind unwirksam.

Parallelvollstreckung mehrerer Fahrverbote mit Viermonatsfrist

Bei der Vollstreckung eines Fahrverbots unter Gewährung der Viermonatsfrist kann ein zweites Fahrverbot ab Rechtskraft parallel vollstreckt werden.

Verkehrssicherungspflicht: Haftung des Hauseigentümers bei Dachlawinen

Er haftet wegen Verletzung seiner Verkehrssicherungspflichten zur Hälfte für durch herabfallenden Schnee an einem Fahrzeug entstehende Schäden.

AG Lübben: Aufzeichungen des Videonachfahrsystems ProVida 200 Modular

Verdachtsunabhängig erlangte ProVida-Verfahren-Daten, wie Farbe, Typ und Marke sowie amtliche Kennzeichen von Kraftfahrzeugen, sind unverwertbar.

OLG Hamm: Feststellungen bei Abstandsmessungen mit ProViDa 2000

Bei Messungen aus einem fahrenden Polizeifahrzeug unter Verwendung des ProVida 2000 Modular-Systems genügt im Urteil nicht die Bezeichnung des Verfahrens.

OLG Oldenburg: VKS 3.0-Abstandsmessungen unverwertbar

Die Aufzeichnung individueller Verkehrsvorgänge durch fest installierte Videoanlagen zur Identifizierung von Fahrer und Fahrzeug ist rechtswidrig.

OLG Hamm: VKS 3.0, Version 3.1.- Verwertbarkeit mangels Wi

Eine Geschwindigkeitsmessung mit dem System VIDIT, VKS 3.0 Version 3.1 muss nach Abwägung nicht einem Beweisverwertungsverbot unterliegen.

VIDIT VKS 3.01 - verdachtsunabhängige Videoaufzeichnungen

Unverwertbarkeit bei verdachtsunabhängiger Verkehrsüberwachung von Geschwindigkeiten, Abständen, der Fahreridentifizierung und Kennzeichenerfassung

BVerfG: Umfang des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, VKS

Verletzung von Art 3 Abs 1 GG durch Einschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ohne ausreichende rechtliche Grundlage.

Frage der Verwertbarkeit beim Brücken-Abstands-Messverfahren ViBrAM

OLG Düsseldorf: Videoaufzeichnungen des Brücken-Abstands-Messverfahrens ViBrAM sind nicht verwertbar, weil ein Beweisverwertungsverbot vorliegt.

Rücktritt bei Leugnen einer Mangelhaftigkeit des Pkw

Eine ernsthafte Verweigerung der Nacherfüllung kann schon dann gegeben sein, wenn der Verkäufer das Vorliegen eines Mangels nachhaltig geleugnet.

Provida 2000 Modular - Anlassbezogenheit der Geschwindigkeitsmessung

Beim Hinterherfahren ist es denkbar und nicht unüblich, dass die Videoaufnahme "durchläuft" und der Messvorgang nicht anlassbezogen ausgelöst wird.

Unfallflucht: Keine Strafbarkeit des Entfernens von einem anderen Ort

Das Entfernen von einem anderen Ort als dem Unfallort nach Kenntniserlangung von dem Unfallereignis erfüllt nicht den Tatbestand des § 142 StGB.

Rechtsschutzversicherung: Unverzüglichkeit der Leistungsablehnung

Eine Leistungsablehnung wegen fehlender Erfolgsaussicht oder Mutwilligkeit ist unverzüglich innerhalb von höchsten 3 Wochen mitzuteilen.

AG Meißen: Zum Anfangsverdacht als Anlass von Videoaufzeichnungen

Kein Anfangsverdacht für eine Videoaufzeichnung ohne jegliche technische Hilfsmittel aufgrund von Schätzung von Geschwindigkeit und Abstand

AG Ellwangen: Das umfassende Akteneinsichtsrecht des Verteidigers

Unterlagen und Beweismittel zur Messung sind dem Verteidiger zugänglich zu machen, da ansonsten das Recht auf rechtliches Gehör verletzt wäre.

Geschwindigkeitsmessung mit ES 3.0 - Identifizierung des Betroffenen

Zu den Anforderungen an das Urteil bei Identifizierung des Betroffenen anhand eines Fotos im Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung

BayObLG: Erforderliche Feststellungen bei Atemalkoholmessung

Wenn konkrete Anhaltspunkte etwa dafür vorliegen, dass die Verfahrensbestimmungen nicht eingehalten wurden, hat sich er Tatrichter davon zu überzeugen.

Bundesgerichtshof entscheidet über Atemalkoholmessung

Bei der AAK-Messwert ist verwertbar, wenn das Gerät unter Einhaltung der Eichfrist geeicht ist und die Bedingungen für ein gültiges Messverfahren gewahrt sind.

Verkehrsordnungswidrigkeit: Verfolgung eines Alkoholverstoßes

Die Rechtskraft eines Bußgeldbescheides wegen Mobiltelefon-Benutzung steht der Ahndung einer auf derselben Fahrt begangenen Alkohol-OWi entgegen.

BVerfG stärkt Richtervorbehalt bei Entnahme von Blutproben

Nur bei Gefährdung des Untersuchungserfolgs durch Verzögerungen darf die Polizei die Blutentnahme selbst anordnen. Die Autorechtler.

BVerfG: Beweisverwertungsverbot bei Anordnung einer Blutentnahme

Das Fehlen eines nächtlichen richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Bereitschaftsdienstes begründet kein Beweisverwertungsverbot der Blutentnahme.

Verwertungsverbot für tilgungsreife Voreintragungen bei Verurteilung

Ein Verwertungsverbot für Voreintragungen im Verkehrszentralregister besteht, wenn zum Zeitpunkt des Urteils bereits Tilgungsreife eingetreten war.

Zeitpunkt der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung

Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anordnung einer MPU gemäß § 13 Nr. 2 Buchst. b FeV ist auf den Zeitpunkt der Gutachtenanforderung abzustellen.

Keine OWi: Alkoholisierter Fahrlehrer als "Beifahrer"

Ein alkoholisierter Fahrlehrer ist nicht Fahrzeugführer, wenn er sich während einer Fahrschulfahrt auf die mündliche Korrektur der Fahrweise beschränkt.

Atemalkoholmessung: Kein Rückschluss auf BAK-Wert

Aus physiologischen Gründen besteht keine Konvertierbarkeit, so dass aus einem gemessenen AAK-Wert die BAK nicht (zuverlässig) errechnet werden kann.

Haftung beim Überholen vor der Kreuzung unter Benutzung der Gegenspur

Der Linksabbieger hat sich rechtzeitig, aber nicht vorzeitig, lediglich bis zur Mitte einzuordnen und vor der Kreuzung zu verlangsamen.

Ordnungswidrige Trunkenheit: Verwertbarkeit einer Atemalkoholprobe

Es ist rechtsfehlerhaft von der Verwertbarkeit auszugehen, bei der die Wartezeit von 20 Minuten seit Trinkende nicht eingehalten ist.

Verwertbarkeit der Atemalkoholmessung ohne Einhaltung der Kontrollzeit

Die Nichteinhaltung der Kontrollzeit von 10 Minuten führt zur Unverwertbarkeit der Messung mit dem Dräger Alcotest 7110 Evidential.

Mithaftung des Radfahrers bei Durchfahrt durch ca. 1,5 m breite Lücke

Stürzt ein Radfahrer infolge des Öffnens der Beifahrertür des stehenden Pkw, so kommt ein Mitverschulden nach einer Quote von ¼ in Betracht.

Haftungsverteilung bei Kollision eines einparkenden Fahrzeuges

Bei Kollision des einparkenden mit einer teilweise geöffneten Fahrzeugtür eines geparkten Fahrzeugs ist eine hälftige Haftung angemessen.

BGH zur Verweisungsmöglichkeit auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit

Klärung der Frage, unter welchen Voraussetzungen dem Geschädigten ein Verweis auf eine kostengünstigere Reparaturmöglichkeit zumutbar ist.

Schadensersatz des Eigentümers aufgrund einer polizeilichen Maßnahme

BGH zum Anspruch des Eigentümers eines entwendeten Kraftfahrzeugs auf Ausgleich von Schäden durch gezieltes Rammen beim Polizeieinsatz.

Kammergericht: Kollision eines Linienbusses mit der geöffneten Fahrertür

Der Fahrer des Pkw handelt grob verkehrswidrig, wenn er die Tür nach dem Aussteigen nicht schließt und sich von der Fahrbahn entfernt.

Sorgfaltsanforderungen bei Öffnung der Fahrertür im ruhenden Verkehr

Der Vorbeifahrende darf darauf vertrauen, dass die Wagentür des parkenden Fahrzeugs nicht weiter als spaltweise, also 10 cm, geöffnet wird.

Schadensersatzanspruch bei Erkennbarkeit des Hindernisses

Der Straßenbenutzer muß sich grundsätzlich den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und diese so hinnehmen, wie sie erkennbar sind.

Geltendmachung einer Entschädigung aus der Teilkasko wegen Diebstahls

Der Geschädigte hat den für das so genannte “äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung” notwendigen Beweis zu führen.

Atemalkoholbestimmung: Wartezwit zwischen Trinkende und Messung

Die Nichteinhaltung der 20 Minuten-Wartezeit macht das Messergebnis unverwertbar. Es genügt nicht, einen Sicherheitsabschlag vorzunehmen.

Ersatzfähigkeit der Mietwagenkosten bei Anmietung zum Unfallersatztarif

Ein Unfallersatztarif ist nur ein erforderlicher Aufwand zur Schadensbeseitigung, wenn er durch die besondere Unfallsituation veranlaßt ist.

Zur Beweislast für einen Mangel der Kaufsache nach der Durchführung von Nachbesserungsarbeiten

Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zur Beweislast für einen Mangel der Kaufsache nach der Durchführung von Nachbesserungsarbeiten getroffen. Die Autorechtler Berlin

BGH: Keine Gewährleistung bei Täuschung über gewerbliche Verwendung

Beim Gebrauchtwagenkaufvertrag ist bei Vortäuschung eines gewerblichen Verwendungszwecks des Fahrzeugs die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen.

Schadensabrechnung nach Verkehrsunfall: Anzusetzender Restwert

BGH: Grundsätzlich darf der von einem eingeschalteten Sachverständigen in einem Gutachten ermittelte Restwert zugrunde gelegt werden.

BGH: Umfang der Erkundigungspflicht für günstige Mietwagentarife

Die Frage, welche Bemühungen um einen günstigeren Tarif dem Geschädigten zuzumuten sind, ist abhängig von der Höhe des Mietpreisangebots.

Verbringungskosten: Unfallschadensberechnung auf fiktiver Basis

Bei fiktiver Schadensabrechnung sind auch kalkulierte Verbringungskosten zu ersetzen, die bei der Reparatur anfielen.

Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Schadensregulierung auf Neuwagenbasis

BGH: Der Geschädigte kann nur dann auf Neuwagenbasis abrechnen, wenn er ein fabrikneues Ersatzfahrzeug gekauft hat. Die Autorechtler

Kraftfahrzeugmietvertrag: Haftungsfreistellung nach Verkehrsunfall

BGH: Die Vereinbarung, dass bei jedem Unfall die Polizei hinzugezogen werden muss, begründet eine Obliegenheit des Mieters und ist wirksam.

Risiko: Erteilung einer Reparaturfreigabe bei abweichendem Sachverhalt

Kann die Grundlage einer Reparaturfreigabe im Ergebnis nicht bewiesen werden, können aus dieser keine Ansprüche abgeleitet werden.

AG Pforzheim: Haftungsquote trotz des Verzichts auf das Vorfahrtsrecht

Der Verzicht auf den Vorrang befreit den Wartepflichtigen nicht von den Sorgfaltspflichten gegenüber den sonstigen Vorfahrtsberechtigten.

Kammergericht: Zur Vortäuschung eines Kfz-Diebstahls

Zu den Anforderungen an die Beweisführung bei der Geltendmachung einer Entschädigungsleistung aus der Teilkaskoversicherung wegen Diebstahls.

Kein Fahrverbot bei Qualifiziertem Rotlichtverstoß eines Linksabbiegers

Bei einem bei Grünlicht nur für den Geradeausverkehr anfahrenden Linksabbieger kann von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden.

Kfz-Kaskoversicherung: Augenblicksversagen bei einem Rotlichtverstoß

Der Versicherungsnehmer, der durch sein Augenblicksversagen einen Verkehrsunfall verursacht, verliert seinen Kaskoversicherungsschutz nicht.

BGH zur Schadensberechnung auf der Grundlage fiktiver Reparaturkosten

Im „Porsche“-Urteil werden zur fiktiven Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt herangezogen.

Schadensersatz wegen Verkehrsunfall: Kollision auf einem Parkplatz

Auf den Fahrspuren von Parkplätzen sind alle Fahrzeugführer zur gegenseitigen Rücksichtnahme nach § 1 StVO verpflichtet. Die Autorechtler

BGH: Regulierung von Unfallschäden durch Autovermieter unzulässig

Die von einem Autovermieter veranlaßte Forderungsabtretung eines Unfallgeschädigten an ein Inkassobüro ist als Umgehungsgeschäft nichtig.

Verhalten an Fußgängerüberwegen: Bloßes Kopfnicken eines Fußgängers

OLG Oldenburg: Das bloße Kopfnicken eines Fußgängers bedeutet nicht ohne weiteres einen Verzicht auf sein Vorrecht. Die Autorechter

OLG Hamm: Absehen vom Regelfahrverbot nach einer Trunkenheitsfahrt

Ein Absehen von der Anordnung eines Fahrverbotes kommt nur bei Vorliegen ganz besonderer Ausnahmeumstände äußerer und innerer Art in Betracht.

OLG Dresden: Atemalkoholmessung mit Dräger Alcotest 7110 Evidential

Die Nichteinhaltung der Wartezeit von mind. 20 Minuten zwischen Trinkende und erster Atemalkoholmessung führt zur Unverwertbarkeit der Messung.

Atemalkoholtest: Beweisverwertungsverbot bei fehlender Belehrung.

Bei fehlender Belehrung über die Freiwilligkeit des Alkoholtests (hier: Alcotest 7110 Evidential) ist die Beweisverwertung verboten.

Promillegrenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit bei Rollstuhlfahrern

Der Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit beim Fahrer eines Elektrorollstuhls enspricht dem Grenzwert bei einem Fahrradfahrer.

BGH: Streitwertbemessung im Verkehrsunfallhaftpflichtprozess, SV-Kosten

Kosten eines vorprozessual eingeholten Sachverständigengutachtens und die Unkostenpauschale sind beim Streitwert zu berücksichtigen.

Fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge: Führen eines Fahrrades mit 2,06 Promille

Mangels MPU-Beibringung war das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen ohne Beschränkungen und Auflagen zu untersagen. Die Autorechtler

Blutalkoholgehalt für absolute Fahruntüchtigkeit eines Kraftfahrers

BGH: Bei Kraftfahrern ist bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 Promille absolute Fahruntüchtigkeit gegeben. Die Autorechtler

OLG München: Radfahrerunfall durch unvorsichtig geöffnete Beifahrertür

Sürzt ein Radfahrer dadurch, dass die Beifahrertür geöffnet wird, haftet der Fahrzeughalter bzw. dessen Haftpflicht nur für den Sachschaden.

Haushaltsführungsschaden bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften

Da die Lebenspartner einander nicht unterhaltspflichtig sind, handelt es sich nicht um einen Erwerbsschaden nach § 843 Abs. 1 1. Alt. BGB.

Fahrgastunfall im Doppeldeckerbus: Beweislast bei einem Sturz

Der Fahrgast muss bei einem Sturz auf der Treppe ein abruptes Anfahren bzw. ein nicht verkehrsbedingtes Abbremsen des Busses beweisen.

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