Eigene erfolglose Reparaturversuche schließen den Rücktritt nicht aus

Die an die Drittfirma gezahlten Reparaturkosten sind jedoch nicht erstattungsfähig, da es kein Recht zur Selbstvornahme auf Kosten des Verkäufers gibt.


Reparaturversuche der mangelhaften Kaufsache bei einer Drittfirma schließen den Rücktritt nicht aus. An die Drittfirma gezahlte Reparaturkosten sind nicht erstattungsfähig, wohl aber die an den Händler wegen weiterer vergeblicher Reparaturversuche gezahlten Kosten.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 9. Juni 2010 in Absatz 2 des Tenors dahin geändert, dass der Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 729,99 € (nicht 1.999,05 €) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2010 zu zahlen hat.


Die Kostenentscheidung wird dahin geändert, dass der Kläger 18 % und die Beklagte 82 % der Kosten des Rechtsstreits erster Instanz zu tragen haben.

Im Übrigen bleibt das Urteil unverändert.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Von den Kosten zweiter Instanz tragen der Kläger 10 % und die Beklagte 90 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen PKW Renault Grand Espace sowie die Erstattung ihm entstandener Reparaturkosten für das Fahrzeug. Der dem zugrunde liegende Sachverhalt im Einzelnen ist dem Tatbestand des angefochtenen Urteils zu entnehmen. Im Übrigen wird nach §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO von der Darstellung des Tatbestandes abgesehen.

2

Die Berufung hat teilweise Erfolg.

3

1. Das Landgericht hat dem Kläger zu Recht einen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückabwicklung des Kaufvertrages zuerkannt. Der Anspruch auf Rückabwicklung ergibt sich aus den §§ 434, 437 Nr. 2, 440, 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

4

a) Die von dem Sachverständigen festgestellten Mängel der verschlossenen Abgasrückführung, der fixierten Abstellklappe im Venturimischer sowie des verharzten EGR-Ventils sind als solche außer Streit. Nicht angegriffen wird auch seine Feststellung, dass diese für die Geräuschentwicklung und den Leistungsmangel des Motors ursächlich sind. Die Beklagte wendet sich jedoch gegen die Annahme des Sachverständigen, dass die festgestellten Mängel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe am 28. Juni 2007 vorhanden gewesen sein müssten. Auch dies aber hat das Landgericht zu Recht für festgestellt erachtet.

5

Weshalb das im selbständigen Beweisverfahren eingeholte Gutachten nicht verwertbar sein soll, wie die Beklagte im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 8. Februar 2011 rügt, ist nicht nachvollziehbar. Seine Einholung ist nötig geworden, weil die Beklagte mit Schreiben vom 4. Juni 2006 ausdrücklich bestritten hat, dass die Geräusche bei Übergabe des Fahrzeugs bereits vorhanden gewesen seien. Ihr Bestreiten, ausdrücklich hinsichtlich beider Mängel (Geräuschentwicklung und Leistungsabfall), hat sie noch im Beweisverfahren aufrechterhalten, wie sich aus den an den Sachverständigen gerichteten Fragen im Anwaltsschriftsatz vom 25. März 2009 ergibt (Bl. 49 f d. Beiakte).

6

Der Sachverständige hat seine Annahme auf das äußere Erscheinungsbild der Mängel gegründet. Die vorgefundenen Ölverharzungen seien weit fortgeschritten gewesen; als „hart wie Teer“ hat er sie in seiner mündlichen Anhörung im selbständigen Beweisverfahren beschrieben (Bl. 74 d. Beiakte). Der Bindedraht, mit dem die Abstellklappe fixiert worden sei, sei stark korrodiert gewesen. Bei diesem Erscheinungsbild gehe er davon aus, dass dieser Zustand weit über ein Jahr, eher zwei Jahre bestanden habe müsste (Bl. 75 ebd.). Eine solche Einschätzung muss einem erfahrenen Sachverständigen auch ohne Materialprüfung möglich sein. Die dem Gutachten angefügten Bilder (insb. Nr. 007, 008, 011) lassen die Schlussfolgerungen des Sachverständigen zudem als durchaus nachvollziehbar erscheinen. Sie werden nicht dadurch in Frage gestellt, dass der TÜV das Fahrzeug unbeanstandet abgenommen hat und dass die Mängel bei den Reparaturversuchen der Firma H nicht aufgefallen sind. Bei der TÜV-Untersuchung konnten sie unentdeckt bleiben, weil dort andere Fragen, nämlich die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs, im Mittelpunkt stehen. Dass die in Rede stehenden Mängel die Verkehrssicherheit beeinflusst haben könnten, ist jedoch nicht ersichtlich. Außerdem hat die Beklagte erstinstanzlich selbst Beweis dafür angetreten, dass die blindgesetzte Abgasrückführung für den Erhalt der Betriebserlaubnis unerheblich sei (Schriftsatz vom 25. Februar 2010 Seite 4, Bl. 23 d. A.). Abgesehen davon kann der TÜV-Abnahme hier schon deshalb keine Indizwirkung für eine Mangelfreiheit zukommen, weil nach Aktenlage sowohl bei dieser wie auch bei der Abgassonderuntersuchung nicht einmal das Fehlen des betriebsnotwendigen zweiten Katalysators beanstandet wurde.

7

Es besagt auch nichts, dass die Mängel von der Firma H nicht entdeckt wurden. Dem Sachverständigen offenbarten sie sich erst im Rahmen einer mehrtägigen Untersuchung (Gutachten S. 5 unten), mit der er die Ursachen der Geräuschentwicklung und des Leistungsabfalls ermitteln wollte. Für das Vorgehen in der alltäglichen Praxis hat der Sachverständige jedoch eine andere Arbeitsweise beschrieben. Wenn sich mehrere Geräuschquellen im Motor überlagerten, könnten zur Fehlersuche Maßnahmen wie der Austausch von Zahnriemen, Umlenkrollen und Wasserpumpe erforderlich gewesen sein und so werde es in der Praxis auch vorgenommen (Gutachten S. 7, 9). Auch hat die Beklagte selbst die Mängel bei dem Austausch des Turboladers nicht bemerkt, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt vorhanden gewesen sein müssen.

8

Ebensowenig lässt sich der Beweiswürdigung des Landgerichts entgegenhalten, dass die Reparaturversuche bei der Firma H ihrerseits zu Schäden am Motor geführt haben könnten, worauf der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nachdrücklich hingewiesen hat. Allerdings besteht diese Möglichkeit. Der Sachverständige konnte die für die Geräuschentwicklung entscheidenden Ursachen indes auf Umstände zurückführen, die zweifelsfrei schon vorher, und zwar schon bei Gefahrübergang, vorgelegen haben müssen. Damit ist der Beweis eines gewährleistungspflichtigen Mangels geführt. Darauf, ob vielleicht auch die Reparaturversuche bei der Firma H fehlerhaft waren, kommt es dann nicht mehr an.

9

b) Der Kläger konnte wegen der festgestellten Mängel von dem Kaufvertrag zurücktreten. Der Rücktritt scheitert nicht an dem Fehlen eines vorherigen vergeblichen Nachbesserungsverlangens. Ein Nachbesserungsverlangen ist unzweideutig dem anwaltlichen Schreiben vom 3. Juni 2008 zu entnehmen. Unmissverständlich hat die Beklagte mit Schreiben vom 4. Juni 2008 die Nachbesserung abgelehnt.

10

Es ist in diesem Zusammenhang unerheblich, dass der Kläger zuvor eine Drittfirma, die Firma H, erfolglos mit der Mängelbeseitigung beauftragt hatte. Durch diese Reparaturversuche erlitt die Beklagte keinen Nachteil. Der Kläger berücksichtigt sie – richtigerweise – nicht zu Lasten der Beklagten als vergebliche Versuche zur Nacherfüllung. Vielmehr enthält erst sein Schreiben von 3. Juni 2008 das Verlangen nach Nacherfüllung durch die Beklagte und erst aus der Vergeblichkeit dieses Nacherfüllungsverlangens leitet er das Recht zum Rücktritt her. Es belastet die Beklagte auch nicht, dass vorangegangene Reparaturversuche einer Drittfirma die Klärung der Frage, ab wann welche Mängel vorlagen, erschweren können. Die hierdurch entstehende Unsicherheit belastet allein den Kläger. Er trägt die Beweislast dafür, dass die gerügten Mängel von Anfang an vorlagen. Durch die zwischenzeitlich vorgenommenen Arbeiten der Firma H entstehende Ungewissheiten erschwerten allein ihm die Beweisführung. Dass sie ihm dennoch gelungen ist, liegt, wie ausgeführt, daran, dass der Sachverständige die Ursachen für die Geräuschentwicklung auf altersmäßig zweifelsfrei bestimmbare Umstände zurückführen konnte.

11

2. Neben dem Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrages hat der Kläger nur teilweise Anspruch auf Ersatz der ihm entstandenen Reparaturkosten.

12

a) Das Landgericht hat dem Kläger weitgehend, nämlich in Höhe von 1.269,06 €, einen Anspruch auf Ersatz der bei der Firma H entstandenen Reparaturkosten zugebilligt. Das beanstandet die Beklagte zu Recht.

13

aa) Allerdings können die Kosten von Reparaturen, die ein Käufer zum Erhalt der Sache macht oder die zur Ermöglichung ihrer vertragsgemäßen Nutzung notwendig waren, nach § 347 Abs. 2 S. 1 BGB erstattungsfähig sein, soweit sie dem Käufer infolge einer Rückabwicklung des Kaufvertrages nicht zugute kommen (OLG Hamm, Urteil vom 18.06.2007 - 2 U 220/06 -, bei juris Rn. 32; OLG Brandenburg, 12 U 236/07, Urteil vom 26.06.2008, bei juris Rn. 22 - 25; Staudinger/Kaiser, Bearb. 2004, § 347 Rn. 35). Nicht notwendige Aufwendungen sind dem Käufer zu erstatten, soweit der Verkäufer bei Rückerhalt der Kaufsache noch durch sie bereichert wird (§ 347 Abs. 2 S. 2 BGB). Bei den Kosten der fehlgeschlagenen Mangelbeseitigungsversuche kann es sich von vornherein nicht um hiernach erstattungsfähige Kosten handeln. Die Aufwendungen haben, eben weil die Reparaturversuche erfolglos blieben, dem Erhalt der Sache nicht gedient und haben auch nicht zu einer der Beklagten jetzt zugute kommenden Wertsteigerung des Fahrzeugs geführt.

14

bb) In Betracht kommt dann nur ein Aufwendungsersatzanspruch aus § 284 BGB iVm §§ 434, 437 Nr. 3, 440, 280, 281 BGB. Danach kann ein Gläubiger anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf die Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners erreicht worden. Die Vorschrift kommt neben § 347 Abs. 2 BGB auch im Falle eines Rücktritts des Käufers vom Kaufvertrag zum Zuge (BGH NJW 2005, 2848, 2849). Ihr Anwendungsbereich ist in der Rechtsfolge gegenüber § 347 Abs. 2 BGB insofern weiter, als er im Grundsatz (mit der in § 284 a.E. BGB genannten Einschränkung) jegliche vergeblichen Aufwendungen erfasst, die der Käufer gemacht hat, ohne dass es also auf Notwendigkeit oder Wertsteigerung ankäme. Sie hat dafür engere Voraussetzungen. Der Aufwendungsersatzanspruch aus § 284 BGB ist nur gegeben, wenn die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches vorliegen. Das ergibt sich nicht nur aus dem eindeutigen Wortlaut („Anstelle des Schadensersatzanspruches …“). Es folgt bei einer Anwendung im Kaufrecht auch daraus, dass andernfalls wesentliche gesetzgeberische Grundentscheidungen in den §§ 437 ff BGB unterlaufen würden. Man würde dann nämlich dem Käufer im Ergebnis ein dort nicht vorgesehenes Recht zur Selbstvornahme auf Kosten des Verkäufers zubilligen. Der Käufer könnte eine Mangelbeseitigung auf Kosten des Verkäufers versuchen, ohne diesem zuvor eine erfolglose Frist zur Nacherfüllung gesetzt zu haben. Zugleich unterliefe man den Grundsatz des Vorrangs der Nacherfüllung, der sich aus den §§ 437 ff BGB zugunsten des erfüllungsbereiten Verkäufers ergibt. Mit dieser Begründung hat der BGH einem Käufer in einem Fall, in dem dieser die Mangelbeseitigung selbst hat durchführen lassen, eine Anrechnung der dabei entstandenen Kosten auf den Kaufpreis nach § 326 Abs. 2 S. 2 BGB (analog) iVm §§ 326 Abs. 4, 346 ff BGB versagt (BGH NJW 2005, 1348). Für den Aufwendungsersatzanspruch aus § 284 BGB kann nichts anderes gelten.

15

Nach diesen Grundsätzen sind die Kosten der bei der Firma H durchgeführten Reparaturen nicht erstattungsfähig. Die Beklagte rügt zu Recht, dass der Kläger ihr nicht zuvor die Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben habe. Wäre die Beklagte dem nachgekommen, hätten sich die Aufwendungen für den Kläger vermeiden lassen. Darauf, ob außerdem auch die Diagnose der Firma H falsch gewesen ist, wie die Beklagte meint, kommt es nicht an.

16

Der Kläger kann dem nicht entgegenhalten, dass ihm die Reparaturkosten bei der Firma H unverschuldet entstanden seien. Er sei, so trägt er vor, bei der Reparaturvergabe an die Firma H noch guten Glaubens davon ausgegangen, dass die aufgetretenen Mängel nicht schon beim Erwerb des Fahrzeugs vorgelegen hätten, sondern Verschleißerscheinungen seien, mit denen bei einem Gebrauchtwagen zu rechnen gewesen sei. Dieser Vortrag des Klägers kann zutreffen, wie sich aus dem Schreiben der Beklagten vom 4. Juni 2008 ergibt. Darin heißt es, dass die Ehefrau des Klägers bei der Beklagten nach einer kostengünstigen Lösung für den Einbau eines Turboladers als Maßnahme, mit der die Motorgeräusche beseitigt werden könnte, nachgefragt habe. Ersichtlich ging mithin der Kläger davon aus, dass er diese Kosten selbst tragen müsse, also kein Gewährleistungsfall vorliege. Die Beklagte selbst kann nicht von einem solchen ausgegangen sein, denn sie bot ihrerseits nur eine günstige Reparatur an und nicht, wie es bei einer Gewährleistung geschuldet wäre, eine für den Kläger kostenfreie.

17

Dennoch ist dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten zu versagen. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass die Voraussetzungen, unter denen nach § 437 Nr. 3 BGB Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangt werden kann, dann nicht gelten, wenn der Käufer sie gutgläubig nicht eingehalten hat. Daran kann ein von dem Kläger genannter „Grundsatz der freien Werkstättenwahl“ (Bl. 75 f d.A.) nichts ändern. Sicher stand es dem Kläger frei, eine Werkstatt seiner Wahl aufzusuchen. Er mag sich dabei guten Glaubens, dass die Beklagte mit dem Mangel nichts zu tun habe, für die nächstgelegene Werkstatt entschieden haben. Damit ist aber die Frage nicht beantwortet, wer die Folgen zu tragen hat, wenn sich diese Einschätzung als Irrtum herausstellt. Angesichts der eindeutigen gesetzgeberischen Grundentscheidung für das vorrangige Recht des Verkäufers zur Nacherfüllung kann dies nur der Käufer sein. Jede andere Bewertung unterliefe die Systematik der §§ 437 ff BGB. Das Ergebnis ist auch nicht unbillig. Ein Käufer, der sicher gehen will, möglicherweise vom Verkäufer zu tragende Reparaturkosten tatsächlich auf diesen abwälzen zu können, kann die Reparatur bei dem Verkäufer vornehmen lassen oder es ihm jedenfalls andienen. Ist dieser dazu nicht bereit oder in der Lage, hat der Käufer freie Hand zur Selbstvornahme.

18

cc) Eine analoge Anwendung des § 437 Abs. 2 S. 2 BGB mit der Begründung, der Verkäufer sei durch die ersparten Aufwendungen für eigene Nachbesserungsversuche bereichert, kommt nicht in Betracht. Die Voraussetzungen, unter denen der Käufer die Mangelbeseitigung selbst auf Kosten des Verkäufers vornehmen darf, sind in den §§ 437 ff BGB abschließend geregelt. Eine unbewusste Regelungslücke liegt nicht vor (so hinsichtlich einer analogen Anwendung des § 326 Abs. 2 S. 2 BGB Diehl, Anm. zu AG Nürtingen, Urteil vom 03.03.2004 - 12 C 2663/03 -, ZfSchR 2004, 513).

19

b) Anders stellt es sich bei den Kosten für die Reparatur des Turboladers dar (729,99 €). Diese Kosten sind nicht durch Reparaturen bei einer Drittfirma angefallen, sondern durch eine Reparatur bei der Verkäuferin des Fahrzeugs, der Beklagten. Hier stellt sich also nicht die Frage, ob die Beklagte die bei der Reparatur durch einen Dritten angefallenen Kosten ersetzen muss, sondern die, ob ihr ein Anspruch auf Vergütung ihrer Werkleistung zusteht. Das ist nicht der Fall, so dass der Kläger von der Beklagten die Rückerstattung der Zahlung wegen rechtsgrundloser Leistung nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB verlangen kann.

20

Nach Werkvertragsrecht wäre die Reparatur vergütungspflichtig, wenn die Beklagte ihre Werkleistung fachgerecht erbracht hat; es hätten dann noch die von der Beklagten hierzu genannten Zeugen gehört werden müssen. Bei dieser Betrachtung würde aber übersehen, dass die Parteien bereits durch einen Kaufvertrag miteinander verbunden waren. Im Rahmen des Kaufvertrags war die Beklagte zur kostenfreien Mängelbeseitigung verpflichtet. Einer der Mängel bestand in der ungewöhnlichen Geräuschentwicklung. Der Beseitigung eben dieses Mangels diente die Reparatur, wie die Beklagte wusste (s. ihr Schreiben vom 4. Juni 2008). Deshalb stellt sich die Reparatur als Reparatur im Rahmen ihrer Nacherfüllungspflichten zur Mangelbeseitigung dar. Dass dies beide Parteien zunächst wohl nicht erkannt haben, ist unerheblich. Ihre zunächst unzutreffende rechtliche Einordnung der Reparatur als vergütungspflichtiger Auftrag hindert die spätere zutreffende Einordnung als reinen Gewährleistungsfall nicht. Der Sache nach hat die Beklagte Nachbesserungsarbeiten vergütet erhalten, die sie kostenfrei hätte erledigen müssen. Der Kläger hat die Vergütung ohne rechtlichen Grund geleistet. Er kann den gezahlten Betrag nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB herausverlangen, ohne dass es darauf ankäme, ob die Reparatur ordnungsgemäß war oder nicht.

21

Die Beklagte kann dem nicht entgegenhalten, dass der Kläger ihr den Austausch des Turboladers als geeignete Maßnahme zur Beseitigung der Motorengeräusche vorgegeben habe. Der Verkäufer hat die Wahl, wie er die Nachbesserung erbringen will. Wenn er die Wahl dem Käufer überlässt, ist das seine freie Entscheidung. Es macht den Nachbesserungsversuch im Falle eines Fehlschlags nicht vergütungspflichtig. Das ist in einem Fall wie dem vorliegenden hier auch nicht unbillig. Die Beklagte hätte als Fachbetrieb in der Lage sein müssen, zu beurteilen, ob die Maßnahme Erfolg bringen könnte oder nicht. Konnte sie dies selbst nicht abschätzen und erst hinterher erkennen, dass der Nachbesserungsversuch erfolglos war, so hat sich darin nur das vom Verkäufer zu tragende Risiko des Fehlschlags eines Nachbesserungsbemühens verwirklicht. Konnte sie die Erfolglosigkeit absehen, gibt es erst recht keinen Grund, den Kläger mit den überflüssigen Kosten zu belasten. Anders wäre es sicher, wenn sie den Kläger auf die voraussichtliche Erfolglosigkeit hingewiesen hätte. Das aber behauptet die Beklagte selbst nicht.

22

3. Zu ersetzen sind dem Kläger die Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung. Die Beklagte befand sich bei Anfertigung des Anwaltsschreibens vom 3. Juni 2008 bereits in Verzug. In dem Schreiben heißt es (S. 2 Mitte, Bl. 10 d. A.), dass die Beklagte gegenüber dem Kläger erklärt habe, weitere Arbeiten zur Mängelbeseitigung nur gegen Kostenübernahme vornehmen zu wollen. Dass eine solche Erklärung gefallen ist, hat die Beklagte im Rechtsstreit nicht bestritten. Sie stellt aber bereits eine Verweigerung der geschuldeten kostenfreien Mängelbeseitigung dar.

23

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 3. Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 22.02.2011
Aktenzeichen: 3 U 66/10



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Alleinhaftung des Lkw-Fahrers beim Nach-Links-Ziehen auf der Autobahn

Eine Kollision ist unvermeidbar, wenn bei einem Fahrspurwechsel dem nachfolgenden Verkehr eine Reaktionszeit von nur 2 Sekunden verbleibt.

Fahrerlaubnis: Erreichen von 18 Punkten und Entziehung, Tattagprinzip

Die Fahrerlaubnisbehörde hat unabhängig von späteren Punktetilgungen die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich 18 oder mehr Punkte ergeben.

Bußgeldverfahren: Funktionstauglichkeit eines Geschwindigkeitsmeßgeräts

Behauptete Fehlmessungen im Britzer Tunnel - Radarmessgerät Traffipax Traffistar S 330 - müssen substantiiert vorgetragen werden.

9-Monate-Fahrtenbuchauflage bei einem Punkt im Verkehrszentralregister

Die Auferlegung einer neunmonatigen Fahrtenbuchauflage ist bei Fehlen einer ausreichend substantiellen, nachvollziehbaren Begründung rechtswidrig.

9-Monate-Fahrtenbuchauflage bei einem Punkt im Verkehrszentralregister

Die Auferlegung einer neunmonatigen Fahrtenbuchauflage ist bei Fehlen einer ausreichend substantiellen, nachvollziehbaren Begründung rechtswidrig.

Eigene erfolglose Reparaturversuche schließen den Rücktritt nicht aus

Die an die Drittfirma gezahlten Reparaturkosten sind jedoch nicht erstattungsfähig, da es kein Recht zur Selbstvornahme auf Kosten des Verkäufers gibt.

AG Konstanz: Ermittlung der Rotlichtzeit bei TraffiPhot III

Es ist eine Toleranz abzuziehen, bezogen auf die Zeit vom Überfahren der Haltelinie bis zum Überfahren der ersten Induktionsschleife.

Wirksamkeit der Abtretung von Ansprüchen in Höhe der Mietwagenkosten

Es ist nicht Wille des Gesetzgebers, dass Mietwagenunternehmen abgetretene Ansprüche als Rechtsdienstleistungen geltend machen können.

Keine EU-Fahrerlaubnis bei Vortäuschung eines Studiums im EU-Ausland

Auch eine zu Umgehungszwecken erwirkte tschechische Fahrerlaubnis ist in Deutschland nicht gültig - Fahrlässiges Fahren ohne Fahrerlaubnis.

Zur Werbung einer Autoreparaturwerkstatt mit der Marke eines bekannten Automobilherstellers

Der Markeninhaber darf einem Dritten die Verwendung der Marke nicht ohne weiteres verbieten, solange die Benutzung nicht gegen die anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel verstößt.

Zum Erfüllungsort der Nacherfüllung im Kaufrecht

Der BGH entscheidet die Frage, an welchem Ort der Verkäufer einer mangelhaften Sache die zur Mangelbeseitigung geschuldete Nacherfüllung vornehmen muss.

Mietwagenkosten: Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel geeignete Schätzgrundlage

Der Tatrichter kann seiner Schadensschätzung sowohl die Schwacke-Liste als auch den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zugrunde legen. Die Autorechtler Berlin RA Polte RA Gutmacher

OLG Düsseldorf: Quotale Erstattung der Sachverständigenkosten

Ist der Geschädigte mitverantwortlich für das Unfallereignis, so kann er auch nur einen Teil der Sachverständigenkosten ersetzt verlangen.

Kein Unfall: Glätte-Schaden zwischen Zugfahrzeug und Anhänger

Alleine das Schleudern bei Schneeglätte ist kein "Unfall", solange es nicht zu einem Anstoß an einen anderen Verkehrsteilnehmer o.ä. kommt.

Vollständige Erstattung der Gutachterkosten im Quotenfall

Die Kosten des Sachverständigengutachtens hat der auch nur teilweise für den Schaden verantwortliche Schädiger in voller Höhe zu erstatten.

Kein qualifizierter Rotlichtverstoß bei zufälliger Beobachtung

Die Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes innerorts kann nicht durch die zufällige Beobachtung eines Polizeibeamten erfolgen.

BGH: Rotlichtverstoß bei Kreuzungseinfahrt nach verkehrsbedingtem Halt

Eine Kreuzungseinfahrt kann auch nach vorheriger Haltelinienüberfahrt bei Grünlicht einen qualifizierten Rotlichtverstoß darstellen.

Vorfahrtsrecht des Linksabbiegers in der abknickenden Vorfahrtstraße

Das Vorfahrtsrecht des Linksabbiegers in der abknickenden Vorfahrtstraße besteht auch bei Nichtbetätigung des Fahrtrichtungsanzeigers fort.

Abschleppkosten: Eingeschränkte Haftung des Fahrzeughalters

Der PKW-Halter haftet nicht für Abschleppkosten durch von einer dritten Person rechtswidrig auf einer privaten Fläche abgestelltes Kfz.

BGH zur Erstattungsfähigkeit der Abschleppkosten von Privatgrundstück

Bei unbefugtem Parken auf einem Privatgrundstück darf der Grundstücksbesitzer die Abschleppkosten von dem Fahrzeugführer verlangen.

Zur Zurechenbarkeit von Refinanzierungsvereinbarungen des Leasingnehmers mit Dritten

BGH entscheidet, inwiefern das Verhalten und Erklärungen des in die Vorbereitung eines Leasingvertrags eingeschalteten Lieferanten und Dritter in Bezug auf Vereinbarungen des Leasingnehmers mit Dritten über die Refinanzierung von Leasingraten dem Leasinggeber zuzurechnen sind.

KG: Qualifizierter Rotlichtverstoß bei Rotlicht für Linksabbiegerspur

Das Rotlicht für die Linksabbiegerspur untersagt auch die (teilweise) Benutzung dieser Spur im gesamten Kreuzungsbereich. Die Autorechtler.

Verwertung einer mittels geeichter Stoppuhr gemessener Rotlichtdauer

Vom Messwert sind wegen Reaktionsverzögerungen 0,3 sec. und für etwaige Gangungenauigkeiten das Doppelte der Eichfehlergrenze abzuziehen.

Anforderungen an die Feststellung einer Ausnahme vom Regelfahrverbot

Die Anordnung eines den Regelfall übersteigenden Fahrverbots von zwei Monaten setzt eine ungünstige Prognose für den Betroffenen voraus.

Regelfahrverbot: Absehen trotz qualifizierten Rotlichtverstoßes

Die Regelahndung mit einem Fahrverbot ist nicht in jedem Fall eines qualifizierten Rotlichtverstoßes indiziert. RA Gutmacher.

Zur Erhöhung der Regelgeldbuße wegen "überaus langer Rotlichtdauer"

Kammergericht: Im Rahmen der Regelgeldbuße ist die erhöhte abstrakte Gefahr durch die lange Dauer der Rotlichtphase bereits berücksichtigt.

Sorgfaltspflichten eines Halters bei Überlassung seines Fahrzeugs

Der Fahrzeughalter muss im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten vorher prüfen, ob der Fahrer im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis ist.

Verkehrsunfallhaftung nach Vorbeifahrt an einer haltenden Straßenbahn

Den Wartepflichtigen trifft die überwiegende Haftung, auch wenn der Vorfahrtberechtigte links an einer haltenden Straßenbahn vorbeigefahren ist.

OLG Hamm: Haftung bei Straßenbahnunfall und Befahren einer Sperrfläche

Grundsätzlich darf sich der Straßenbahnführer darauf verlassen, dass andere Verkehrsteilnehmer auf seinen Vorrang Rücksicht nehmen.

Berechnung der Eichgültigkeitsdauer bei Atemalkoholmessgeräten

Bei einer unterjährigen Eichgültigkeitsdauer soll das Ende der Frist nicht entsprechend § 188 Abs. 2 BGB taggenau berechnet werden.

Haftungsverteilung und Seitenabstand beim Überholen eines Radfahrers

Nach den örtlichen Gegebenheiten muss die Breite der Fahrbahn ausreichen, um den Radfahrer mit angemessenem Abstand von 1,50 m zu überholen.

ES 3.0: Unzureichende Messfotos mit der alten Softwareversion 1.001

Ein Beweisbild einer Messung mit dem ES 3.0 mit der Softwareversion 1.001 muss alle Fahrbahnteile abbilden.

ESO ES 3.0: Verwertbarkeit einer Messung mit alter Softwareversion

Freispruch: Bei unaufmerksamem Meßbetrieb ist wegen des Bildausschnittes nicht sicher, ob sich der Betroffene allein im Meßbereich befand.

BGH: Haftung und Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen

Kommt es zur Berührung der geöffneten Fahrzeugtür mit einem vorbeifahrenden LKW, kann eine hälftige Schadensteilung gerechtfertigt sein.

BVerfG: Verletzung des Grundgesetzes durch Verkehrsüberwachung

Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung kann im überwiegenden Allgemeininteresse nur mit Rechtsgrundlage eingeschränkt werden.

AG Grimma: Lichtschrankenmessung mit ES 3.0 ist unverwertbar

Für Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung besteht mangels Rechtsgrundlage ein Beweisverwertungsverbot, vgl BVerfG.

Verteidigung gegen ES 3.0-Fehlmessung durch "vorauslaufende Schatten"

AG Landstuhl: Durch diese und andere Lichteffekte kann die Fotoposition abweichen, da Auslöser der Messung ein Helligkeitsunterschied ist.

ES 3.0 - Unverwertbarkeit der Geschwindigkeitsmessung

Die nicht nachvollziehbare Dokumentation der Fotolinie nur durch ein "Lübecker Hütchen" führt zur Unverwertbarkeit der ES 3.0 - Messung.

Kfz-Kaskoversicherung: Beweislast für das Vorliegen eines Wildschadens

Der Versicherungsnehmer trägt die volle Beweislast für das Vorliegen eines Wildschadens, wobei seine Angaben nicht ohne Weiters ausreichen.

Kfz-Kaskoversicherung: Nächtliches Ausweichen vor einem Fuchs

Weicht ein Kraftfahrer nachts in einer Kurve bei 70-80 km/h einem Fuchs aus, so ist sein Aufwendungsersatzanspruch um 60 % zu kürzen.

BGH: Bedeutung der Angabe "Unfallschäden lt. Vorbesitzer: Nein"

Diese Formular-Angabe ist keine Beschaffenheitsvereinbarung, sondern nur eine Wissenserklärung, die die Angaben des Vorbesitzers wiedergibt.

BGH: Privatkauf eines Gebrauchtfahrzeugs mit Angabe der Laufleistung

Beim Privatkauf ist die Angabe der Laufleistung in der Regel als Beschaffenheitsangabe und nicht als Beschaffenheitsgarantie zu werten.

BGH: Allgemeine Geschäftsbedingungen im Gebrauchtwagengarantievertrag

Die Pflicht des Käufers zur Vorlage der Reparaturrechnung nach ausgeführter Reparatur und zur Herstellerinspektion ist in AGB unzulässig.

Aufklärungspflicht nach Erwerb von einem unbekannten Zwischenhändler

Der PKW-Verkäufer muss aufklären, dass er das Fahrzeug kurz vor dem Weiterverkauf von einem "fliegenden Zwischenhändler" erworben hat.

Haftung beim Gebrauchtwagenverkauf: Zusicherung der "Dellenfreiheit"

Die Erklärung, dass der Wagen "in der Außenhaut weder Beulen noch Dellen" aufweist, garantiert beim Verkauf einen makellosen Zustand.

Fiktive Abrechnung von Reparaturkosten einer Marken-Fachwerkstatt

Der Geschädigte kann auch nach über 3 Jahren bei fiktiver Abrechnung die Reparaturkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangen.

Tateinheit bei wiederholter Geschwindigkeitsüberschreitung

Zwei Geschwindigkeitsverstöße auf der Autobahn innerhalb weniger Kilometer bei gleichbleibender Geschwindigkeitsbegrenzung stehen in Tateinheit.

AGB-Klausel: Unwirksamkeit einer achtwöchigen Bindungsfrist

Klauseln, die den Käufer eines neuen Nutzfahrzeugs acht Wochen an die Bestellung binden, benachteiligen ihn unangemessen und sind unwirksam.

Parallelvollstreckung mehrerer Fahrverbote mit Viermonatsfrist

Bei der Vollstreckung eines Fahrverbots unter Gewährung der Viermonatsfrist kann ein zweites Fahrverbot ab Rechtskraft parallel vollstreckt werden.

Verkehrssicherungspflicht: Haftung des Hauseigentümers bei Dachlawinen

Er haftet wegen Verletzung seiner Verkehrssicherungspflichten zur Hälfte für durch herabfallenden Schnee an einem Fahrzeug entstehende Schäden.

AG Lübben: Aufzeichungen des Videonachfahrsystems ProVida 200 Modular

Verdachtsunabhängig erlangte ProVida-Verfahren-Daten, wie Farbe, Typ und Marke sowie amtliche Kennzeichen von Kraftfahrzeugen, sind unverwertbar.

OLG Hamm: Feststellungen bei Abstandsmessungen mit ProViDa 2000

Bei Messungen aus einem fahrenden Polizeifahrzeug unter Verwendung des ProVida 2000 Modular-Systems genügt im Urteil nicht die Bezeichnung des Verfahrens.

OLG Oldenburg: VKS 3.0-Abstandsmessungen unverwertbar

Die Aufzeichnung individueller Verkehrsvorgänge durch fest installierte Videoanlagen zur Identifizierung von Fahrer und Fahrzeug ist rechtswidrig.

OLG Hamm: VKS 3.0, Version 3.1.- Verwertbarkeit mangels Wi

Eine Geschwindigkeitsmessung mit dem System VIDIT, VKS 3.0 Version 3.1 muss nach Abwägung nicht einem Beweisverwertungsverbot unterliegen.

VIDIT VKS 3.01 - verdachtsunabhängige Videoaufzeichnungen

Unverwertbarkeit bei verdachtsunabhängiger Verkehrsüberwachung von Geschwindigkeiten, Abständen, der Fahreridentifizierung und Kennzeichenerfassung

BVerfG: Umfang des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, VKS

Verletzung von Art 3 Abs 1 GG durch Einschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ohne ausreichende rechtliche Grundlage.

Frage der Verwertbarkeit beim Brücken-Abstands-Messverfahren ViBrAM

OLG Düsseldorf: Videoaufzeichnungen des Brücken-Abstands-Messverfahrens ViBrAM sind nicht verwertbar, weil ein Beweisverwertungsverbot vorliegt.

Rücktritt bei Leugnen einer Mangelhaftigkeit des Pkw

Eine ernsthafte Verweigerung der Nacherfüllung kann schon dann gegeben sein, wenn der Verkäufer das Vorliegen eines Mangels nachhaltig geleugnet.

Provida 2000 Modular - Anlassbezogenheit der Geschwindigkeitsmessung

Beim Hinterherfahren ist es denkbar und nicht unüblich, dass die Videoaufnahme "durchläuft" und der Messvorgang nicht anlassbezogen ausgelöst wird.

Unfallflucht: Keine Strafbarkeit des Entfernens von einem anderen Ort

Das Entfernen von einem anderen Ort als dem Unfallort nach Kenntniserlangung von dem Unfallereignis erfüllt nicht den Tatbestand des § 142 StGB.

Rechtsschutzversicherung: Unverzüglichkeit der Leistungsablehnung

Eine Leistungsablehnung wegen fehlender Erfolgsaussicht oder Mutwilligkeit ist unverzüglich innerhalb von höchsten 3 Wochen mitzuteilen.

AG Meißen: Zum Anfangsverdacht als Anlass von Videoaufzeichnungen

Kein Anfangsverdacht für eine Videoaufzeichnung ohne jegliche technische Hilfsmittel aufgrund von Schätzung von Geschwindigkeit und Abstand

AG Ellwangen: Das umfassende Akteneinsichtsrecht des Verteidigers

Unterlagen und Beweismittel zur Messung sind dem Verteidiger zugänglich zu machen, da ansonsten das Recht auf rechtliches Gehör verletzt wäre.

Geschwindigkeitsmessung mit ES 3.0 - Identifizierung des Betroffenen

Zu den Anforderungen an das Urteil bei Identifizierung des Betroffenen anhand eines Fotos im Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung

BayObLG: Erforderliche Feststellungen bei Atemalkoholmessung

Wenn konkrete Anhaltspunkte etwa dafür vorliegen, dass die Verfahrensbestimmungen nicht eingehalten wurden, hat sich er Tatrichter davon zu überzeugen.

Bundesgerichtshof entscheidet über Atemalkoholmessung

Bei der AAK-Messwert ist verwertbar, wenn das Gerät unter Einhaltung der Eichfrist geeicht ist und die Bedingungen für ein gültiges Messverfahren gewahrt sind.

Verkehrsordnungswidrigkeit: Verfolgung eines Alkoholverstoßes

Die Rechtskraft eines Bußgeldbescheides wegen Mobiltelefon-Benutzung steht der Ahndung einer auf derselben Fahrt begangenen Alkohol-OWi entgegen.

BVerfG stärkt Richtervorbehalt bei Entnahme von Blutproben

Nur bei Gefährdung des Untersuchungserfolgs durch Verzögerungen darf die Polizei die Blutentnahme selbst anordnen. Die Autorechtler.

BVerfG: Beweisverwertungsverbot bei Anordnung einer Blutentnahme

Das Fehlen eines nächtlichen richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Bereitschaftsdienstes begründet kein Beweisverwertungsverbot der Blutentnahme.

Verwertungsverbot für tilgungsreife Voreintragungen bei Verurteilung

Ein Verwertungsverbot für Voreintragungen im Verkehrszentralregister besteht, wenn zum Zeitpunkt des Urteils bereits Tilgungsreife eingetreten war.

Zeitpunkt der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung

Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anordnung einer MPU gemäß § 13 Nr. 2 Buchst. b FeV ist auf den Zeitpunkt der Gutachtenanforderung abzustellen.

Keine OWi: Alkoholisierter Fahrlehrer als "Beifahrer"

Ein alkoholisierter Fahrlehrer ist nicht Fahrzeugführer, wenn er sich während einer Fahrschulfahrt auf die mündliche Korrektur der Fahrweise beschränkt.

Atemalkoholmessung: Kein Rückschluss auf BAK-Wert

Aus physiologischen Gründen besteht keine Konvertierbarkeit, so dass aus einem gemessenen AAK-Wert die BAK nicht (zuverlässig) errechnet werden kann.

Haftung beim Überholen vor der Kreuzung unter Benutzung der Gegenspur

Der Linksabbieger hat sich rechtzeitig, aber nicht vorzeitig, lediglich bis zur Mitte einzuordnen und vor der Kreuzung zu verlangsamen.

Ordnungswidrige Trunkenheit: Verwertbarkeit einer Atemalkoholprobe

Es ist rechtsfehlerhaft von der Verwertbarkeit auszugehen, bei der die Wartezeit von 20 Minuten seit Trinkende nicht eingehalten ist.

Verwertbarkeit der Atemalkoholmessung ohne Einhaltung der Kontrollzeit

Die Nichteinhaltung der Kontrollzeit von 10 Minuten führt zur Unverwertbarkeit der Messung mit dem Dräger Alcotest 7110 Evidential.

Mithaftung des Radfahrers bei Durchfahrt durch ca. 1,5 m breite Lücke

Stürzt ein Radfahrer infolge des Öffnens der Beifahrertür des stehenden Pkw, so kommt ein Mitverschulden nach einer Quote von ¼ in Betracht.

Haftungsverteilung bei Kollision eines einparkenden Fahrzeuges

Bei Kollision des einparkenden mit einer teilweise geöffneten Fahrzeugtür eines geparkten Fahrzeugs ist eine hälftige Haftung angemessen.

BGH zur Verweisungsmöglichkeit auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit

Klärung der Frage, unter welchen Voraussetzungen dem Geschädigten ein Verweis auf eine kostengünstigere Reparaturmöglichkeit zumutbar ist.

Schadensersatz des Eigentümers aufgrund einer polizeilichen Maßnahme

BGH zum Anspruch des Eigentümers eines entwendeten Kraftfahrzeugs auf Ausgleich von Schäden durch gezieltes Rammen beim Polizeieinsatz.

Kammergericht: Kollision eines Linienbusses mit der geöffneten Fahrertür

Der Fahrer des Pkw handelt grob verkehrswidrig, wenn er die Tür nach dem Aussteigen nicht schließt und sich von der Fahrbahn entfernt.

Sorgfaltsanforderungen bei Öffnung der Fahrertür im ruhenden Verkehr

Der Vorbeifahrende darf darauf vertrauen, dass die Wagentür des parkenden Fahrzeugs nicht weiter als spaltweise, also 10 cm, geöffnet wird.

Schadensersatzanspruch bei Erkennbarkeit des Hindernisses

Der Straßenbenutzer muß sich grundsätzlich den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und diese so hinnehmen, wie sie erkennbar sind.

Geltendmachung einer Entschädigung aus der Teilkasko wegen Diebstahls

Der Geschädigte hat den für das so genannte “äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung” notwendigen Beweis zu führen.

Atemalkoholbestimmung: Wartezwit zwischen Trinkende und Messung

Die Nichteinhaltung der 20 Minuten-Wartezeit macht das Messergebnis unverwertbar. Es genügt nicht, einen Sicherheitsabschlag vorzunehmen.

Ersatzfähigkeit der Mietwagenkosten bei Anmietung zum Unfallersatztarif

Ein Unfallersatztarif ist nur ein erforderlicher Aufwand zur Schadensbeseitigung, wenn er durch die besondere Unfallsituation veranlaßt ist.

Zur Beweislast für einen Mangel der Kaufsache nach der Durchführung von Nachbesserungsarbeiten

Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zur Beweislast für einen Mangel der Kaufsache nach der Durchführung von Nachbesserungsarbeiten getroffen. Die Autorechtler Berlin

BGH: Keine Gewährleistung bei Täuschung über gewerbliche Verwendung

Beim Gebrauchtwagenkaufvertrag ist bei Vortäuschung eines gewerblichen Verwendungszwecks des Fahrzeugs die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen.

Schadensabrechnung nach Verkehrsunfall: Anzusetzender Restwert

BGH: Grundsätzlich darf der von einem eingeschalteten Sachverständigen in einem Gutachten ermittelte Restwert zugrunde gelegt werden.

BGH: Umfang der Erkundigungspflicht für günstige Mietwagentarife

Die Frage, welche Bemühungen um einen günstigeren Tarif dem Geschädigten zuzumuten sind, ist abhängig von der Höhe des Mietpreisangebots.

Verbringungskosten: Unfallschadensberechnung auf fiktiver Basis

Bei fiktiver Schadensabrechnung sind auch kalkulierte Verbringungskosten zu ersetzen, die bei der Reparatur anfielen.

Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Schadensregulierung auf Neuwagenbasis

BGH: Der Geschädigte kann nur dann auf Neuwagenbasis abrechnen, wenn er ein fabrikneues Ersatzfahrzeug gekauft hat. Die Autorechtler

Kraftfahrzeugmietvertrag: Haftungsfreistellung nach Verkehrsunfall

BGH: Die Vereinbarung, dass bei jedem Unfall die Polizei hinzugezogen werden muss, begründet eine Obliegenheit des Mieters und ist wirksam.

Risiko: Erteilung einer Reparaturfreigabe bei abweichendem Sachverhalt

Kann die Grundlage einer Reparaturfreigabe im Ergebnis nicht bewiesen werden, können aus dieser keine Ansprüche abgeleitet werden.

AG Pforzheim: Haftungsquote trotz des Verzichts auf das Vorfahrtsrecht

Der Verzicht auf den Vorrang befreit den Wartepflichtigen nicht von den Sorgfaltspflichten gegenüber den sonstigen Vorfahrtsberechtigten.

Kammergericht: Zur Vortäuschung eines Kfz-Diebstahls

Zu den Anforderungen an die Beweisführung bei der Geltendmachung einer Entschädigungsleistung aus der Teilkaskoversicherung wegen Diebstahls.

Kein Fahrverbot bei Qualifiziertem Rotlichtverstoß eines Linksabbiegers

Bei einem bei Grünlicht nur für den Geradeausverkehr anfahrenden Linksabbieger kann von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden.

Kfz-Kaskoversicherung: Augenblicksversagen bei einem Rotlichtverstoß

Der Versicherungsnehmer, der durch sein Augenblicksversagen einen Verkehrsunfall verursacht, verliert seinen Kaskoversicherungsschutz nicht.

BGH zur Schadensberechnung auf der Grundlage fiktiver Reparaturkosten

Im „Porsche“-Urteil werden zur fiktiven Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt herangezogen.

Schadensersatz wegen Verkehrsunfall: Kollision auf einem Parkplatz

Auf den Fahrspuren von Parkplätzen sind alle Fahrzeugführer zur gegenseitigen Rücksichtnahme nach § 1 StVO verpflichtet. Die Autorechtler

BGH: Regulierung von Unfallschäden durch Autovermieter unzulässig

Die von einem Autovermieter veranlaßte Forderungsabtretung eines Unfallgeschädigten an ein Inkassobüro ist als Umgehungsgeschäft nichtig.

Verhalten an Fußgängerüberwegen: Bloßes Kopfnicken eines Fußgängers

OLG Oldenburg: Das bloße Kopfnicken eines Fußgängers bedeutet nicht ohne weiteres einen Verzicht auf sein Vorrecht. Die Autorechter

OLG Hamm: Absehen vom Regelfahrverbot nach einer Trunkenheitsfahrt

Ein Absehen von der Anordnung eines Fahrverbotes kommt nur bei Vorliegen ganz besonderer Ausnahmeumstände äußerer und innerer Art in Betracht.

OLG Dresden: Atemalkoholmessung mit Dräger Alcotest 7110 Evidential

Die Nichteinhaltung der Wartezeit von mind. 20 Minuten zwischen Trinkende und erster Atemalkoholmessung führt zur Unverwertbarkeit der Messung.

Atemalkoholtest: Beweisverwertungsverbot bei fehlender Belehrung.

Bei fehlender Belehrung über die Freiwilligkeit des Alkoholtests (hier: Alcotest 7110 Evidential) ist die Beweisverwertung verboten.

Promillegrenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit bei Rollstuhlfahrern

Der Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit beim Fahrer eines Elektrorollstuhls enspricht dem Grenzwert bei einem Fahrradfahrer.

BGH: Streitwertbemessung im Verkehrsunfallhaftpflichtprozess, SV-Kosten

Kosten eines vorprozessual eingeholten Sachverständigengutachtens und die Unkostenpauschale sind beim Streitwert zu berücksichtigen.

Fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge: Führen eines Fahrrades mit 2,06 Promille

Mangels MPU-Beibringung war das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen ohne Beschränkungen und Auflagen zu untersagen. Die Autorechtler

Blutalkoholgehalt für absolute Fahruntüchtigkeit eines Kraftfahrers

BGH: Bei Kraftfahrern ist bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 Promille absolute Fahruntüchtigkeit gegeben. Die Autorechtler

OLG München: Radfahrerunfall durch unvorsichtig geöffnete Beifahrertür

Sürzt ein Radfahrer dadurch, dass die Beifahrertür geöffnet wird, haftet der Fahrzeughalter bzw. dessen Haftpflicht nur für den Sachschaden.

Haushaltsführungsschaden bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften

Da die Lebenspartner einander nicht unterhaltspflichtig sind, handelt es sich nicht um einen Erwerbsschaden nach § 843 Abs. 1 1. Alt. BGB.

Fahrgastunfall im Doppeldeckerbus: Beweislast bei einem Sturz

Der Fahrgast muss bei einem Sturz auf der Treppe ein abruptes Anfahren bzw. ein nicht verkehrsbedingtes Abbremsen des Busses beweisen.

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