Die Berechnung des Nutzungsersatzes beim Rücktritt vom Gebrauchtwagenkauf

Kammergericht Berlin Nutzungsersatz Mehrwertsteuer Gebrauchtwagen Rücktritt Autokauf Formel Kaufpreis

Wird der Rücktritt vom Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen erklärt, muß der Verkäufer den Kaufpreis zurückzahlen und der Käufer hat Zug um Zug das Auto zurückzugeben. Der Käufer erhält gegebenenfalls zusätzlich zum Kaufpreis seine notwendigen Verwendungen erstattet und muß sich regelmäßig die gezogenen Nutzungen anrechnen lassen. Immer wieder gibt es unterschiedliche Ansätze, wir die Nutzungen bei einem Gebrauchtwagenkauf berechnet werden. Das Kammergericht Berlin hat im Urteil vom 23.05.2013 – 8 U 58/12 – dazu folgendes entschieden:

Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs: Berechnung des Nutzungsersatzes bei einem „jungen“ Gebrauchtwagen mit geringer Laufleistung; Aufschlag der Mehrwertsteuer auf einen Anspruch auf Wertersatz für gezogene Nutzungen

Leitsatz

1. Der Wert der vom Käufer gezogenen Nutzungen ist auch im Fall der Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs nach der Formel

Kaufpreis

Restlauf­leistung

x gefahrene Km = Nutzungswert

zu bemessen, und damit ausgehend vom konkret vereinbarten Kaufpreis (einschließlich MWSt.).

Auch beim Kauf eines sog. "jungen" Gebrauchtwagens mit geringer Laufleistung zu einem erheblich unter dem Neupreis liegenden Preis ist nicht auf einen evtl. höheren Verkehrswert, sondern den konkreten Altwagenpreis abzustellen.

2. Auf den Anspruch des Verkäufers auf Wertersatz für die gezogenen Nutzungen nach § 346 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB ist keine Mehrwertsteuer aufzuschlagen (entgegen Reinking/Eggert, Der Autokauf, 11. Aufl., Rn 1179).

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 15.02.2012 verkündete Urteil der Zivilkammer 10 des Landgerichts Berlin -10 O 363/11- dahin abgeändert, dass die Beklagte über die Feststellung hinaus verurteilt wird, an den Kläger 5.904,49 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.08.2011 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgewähr des PKW Mercedes-?Benz C 200 mit dem amtlichen Kennzeichen B-?... und der Fahrgestellnummer W ... .

Die weitergehende Zahlungsklage wird abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Beklagte 68 % und der Kläger 32 % zu tragen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagte 81 % und der Kläger 19 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist teilweise begründet.

Dem Kläger steht unter Berücksichtigung der beiderseitigen Ansprüche aus § 346 BGB gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von 5.904,49 EUR zu.

I. Der Kläger berechnet in der Berufungsinstanz seine Forderung wie folgt:

Rückzah­lungs­an­spruch gemäß §§ 357 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB von

(16.815,20 EUR gemäß rechts­kräf­tiger Feststellung

des Landge­richts; ferner gezahlte Darle­hens­raten

für 7/2011 bis 5/2012, 11 x 372,31 EUR = 4.095,41 EUR)

20.910,61 EUR

abzüglich Nutzungs­ersatz

(34.300 EUR/250.000 km x 84.000 km)

11.524,80 EUR

Wertersatz wegen Verschlech­terung

2.110,00 EUR

7.275,81 EUR

Der Kläger hat im Zuge der zulässig eingelegten Berufung, mit der er eine Beschwer von über 600,00 EUR geltend gemacht hat (16.815,20 EUR ./. 11.524,80 EUR ./. 2.110,00 EUR = 3.180,40 EUR), die Klageforderung in zulässiger Weise um die weiter gezahlten Raten von 4.095,41 EUR erweitert (§ 264 Nr. 2 ZPO).

Die Zahlungsforderung des Klägers ist auch unstreitig.

II. Es bestehen folgende Forderungen der Beklagten aus dem Rückabwicklungsverhältnis gemäß §§ 346 ff BGB, die gegen den Zahlungsanspruch des Klägers aufzurechnen (so BGHZ 115, 47 = NJW 1991, 2484, 2486) bzw. mit ihm zu saldieren sind (so BGH NJW 2008, 2028, 2029 Tz 9, 23; NJW 1994, 1790). Welcher Auffassung der Vorzug zu geben ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.

1) Wertersatz für gezogene Nutzungen (§ 346 Abs. 1, 2 S.1 Nr. 1 BGB):

a) Bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein (auch gebrauchtes) Fahrzeug erfolgt der Ersatz der gezogenen Nutzungen nach ganz herrschender Meinung nach der Formel

Kaufpreis

Restlauf­leistung

x gefahrene Km = Nutzungswert

(s. BGH NJW 1995, 2159, 2161 unter III.2.; BGHZ 115, 47 = NJW 1991, 2484, 2485 f.; BGHZ 159, 215 = NJW 2004, 2299, 2301; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 11. Aufl., Rn 1166).

Diese Formel zur (linearen) Ermittlung des Wertes der zeitanteiligen Benutzung ist entgegen der Ansicht der Beklagten auch vorliegend anzuwenden. Eine Sonderbehandlung bei Verkauf eines „jungen“ gebrauchten Fahrzeugs mit geringer Fahrleistung zu einem erheblich unter dem Neupreis liegenden Preis (vorliegend: Vorführwagen mit 8.470 km 25 % unter Listenpreis) ist nicht anzuerkennen. Den tatsächlich vereinbarten Kaufpreis zugrunde zu legen, entspricht der Interessenlage der Parteien, da darin der Wert der für den Käufer erreichbaren Gebrauchsmöglichkeit zum Ausdruck kommt und vor allem, weil der Verkäufer über den Kaufpreis hinaus keine weiteren Vermögensvorteile zu erwarten hat (vgl. BGHZ 115, 47 = NJW 1991, 2484, 2485). Dementsprechend hat der BGH in der Entscheidung NJW 1995, 2159 ausdrücklich ausgesprochen, dass bei gebrauchten Fahrzeugen der „konkrete Altwagenpreis“ zugrunde zu legen ist. Der Vorteil eines günstigen Kaufs kann dem Käufer nicht durch eine „objektivierte“, vom Kaufpreis gelöste Bewertung des Nutzungswerts genommen werden. Ein solcher Ansatz könnte sogar dazu führen, dass dem Verkäufer im Zuge der Rückabwicklung (bei Nutzung des Käufers im vollem Umfang der üblichen Gesamtlaufleistung) ein höherer Betrag als der vereinbarte Kaufpreis zufließt, was nicht gerechtfertigt ist. Zutreffend ist daher, den vereinbarten Preis und nicht den Verkehrswert anzusetzen (insoweit auch Reinking/Eggert, a.a.O., Rn 3565), zumal klare und vorhersehbare Kriterien dafür, wann ein „Ausnahmefall“ vorliegt, der zur Berechnung nach einem anderen Wert als dem gezahlten Kaufpreis führen soll, nicht ersichtlich sind. Soweit das OLG Köln (DAR 2002, 453, 454) sich in einem Einzelfall (der extremer als der vorliegende lag, da das Fahrzeug mit gut 10.000 km Laufleistung für 60 % des Neupreises verkauft wurde) zu einer Nutzwertberechnung nach einer Mischmethode (Mittelwert zwischen Km-?Wert nach Gebrauchtwagenpreis und fiktivem Neuwagenkauf) veranlasst gesehen hat (zustimmend offenbar Reinking/Eggert, a.a.O., Rn 3566), ist dem jedenfalls für den vorliegenden Fall daher nicht zu folgen.

Der Berechnung ist der Kaufpreis einschließlich Mehrwertsteuer zugrunde zu legen, selbst wenn der Käufer vorsteuerabzugsberechtigt ist (BGHZ 115, 47 = NJW 1991, 2484, 2485; Staudinger/Kaiser, BGB, Neub. 2012, § 346 Rn 258).

b) Die voraussichtliche Restlaufleistung ist nach § 287 ZPO, ausgehend von der zu erwartenden Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs, sachgemäß zu schätzen (vgl. BGHZ 159, 215 = NJW 2004, 2299, 2301; BGH NJW 1995, 2159, 2161). Entgegen der Ansicht der Beklagten bedarf es hierzu keines konkreten Sachvortrags des Klägers zu dem „hier streitgegenständlichen Fahrzeug vom Typ Mercedes-?Benz C 200 CDI“. Vielmehr genügt es dem Schätzungsermessen und entspricht allgemeiner Rechtsprechungspraxis, sich an der typspezifischen Gesamtfahrleistung zu orientieren (vgl. Reinking/Eggert, a.a.O., Rn 3569 ff m.N.). PKW der mittleren und gehobenen Klasse erreichen auf Grund des hohen Qualitätsstandards heutzutage Gesamtfahrleistungen von 200.000 bis 300.000 km (Reinking/Eggert, a.a.O., Rn 1171). Für PKW Mercedes der Modellkategorie 200, zumal mit Dieselmotor, ist eine Gesamtfahrleistung von 250.000 km realistisch anzunehmen (s. Reinking/Eggert, a.a.O., Rn 3574 m.N. aus der Rechtsprechung). Der Senat schätzt die Gesamtfahrleistung daher vorliegend auf 250.000 km. Für den Zeitpunkt des Gebrauchwagenkaufs ergibt sich daraus hier (unter Berücksichtigung der im Termin vor dem Senat unstreitig gestellten Laufleistung bei Ankauf) eine voraussichtliche Restfahrleistung von 250.000 ./. 12.773 = 237.227 km. Das Gericht sieht keinen Anlass zur Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber, ob die Gesamtfahrleistung 250.000 oder gar 300.000 km oder nur 200.000 km beträgt.

c) Unstreitig beträgt die Laufleistung im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (auf der Grundlage des von den Parteien abgelesenen Tachostandes) 99.877 ./. 12.773 = 87.104 km.

Daraus folgt ein Anspruch der Beklagten auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen in Höhe von 34.300 EUR/237.227 km x 87.104 km = 12.594,12 EUR.

d) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist darauf keine Umsatzsteuer aufzuschlagen.

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Steuerbar ist beim Kaufvertrag danach lediglich die Lieferung der Kaufsache, nicht jedoch der im Falle der Rückabwicklung bestehende gesetzliche Anspruch des Verkäufers nach § 346 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB auf Wertersatz für die gezogenen Nutzungen.

Ein steuerbarer Umsatz liegt nur dann vor, wenn „zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht, wobei die gezahlten Beträge die tatsächliche Gegenleistung für eine bestimmbare Leistung darstellen, die im Rahmen des Rechtsverhältnisses, in dem gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, erbracht wurde“ (EuGH, Urt. v. 18.07.2007, EuZW 2007, 706, 707 Tz 19; BGHZ 174, 267 = NJW 2008, 1522 Tz 17). Unerheblich ist für die steuerliche Behandlung, ob die Gegenleistung nach der zivilrechtlichen Dogmatik als Vergütung oder etwa als Schadensersatz bezeichnet wird. Entscheidend ist allein, ob die Zahlung mit einer Leistung des Steuerpflichtigen in einer Wechselbeziehung steht. Das Verhalten des Leistenden muss darauf abzielen oder zumindest geeignet sein, ein Entgelt für die erbrachte Leistung auszulösen (s. BGHZ 175, 118 = NJW 2008, 1523, 1524 Tz 10). Eine „Ersatzleistung“ ist daher nur steuerbarer Umsatz, wenn der tatsächliche Geschehensablauf erkennen lässt, dass sie die Gegenleistung für eine empfangene Lieferung oder sonstige Leistung darstellt (s. BGH NJW 2001, 3535, 3536, betr. Schadensersatzanspruch nach § 326 BGB a.F.; NJW-?RR 1998, 803, 806 betr. Nutzungsherausgabe nach §§ 987, 990 BGB bei „Gebrauchsüberlassung auf Zeit“). Der Leistungsaustausch setzt einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenwert voraus (vgl. BFH/NV 2003, 667, 668).

Danach stellt die Nutzungsherausgabe durch den Käufer keinen umsatzsteuerpflichtigen Vorgang dar. Sie beruht nicht unmittelbar auf einem Leistungsaustausch. Die Gebrauchsüberlassung durch den Verkäufer erfolgt nicht in der Erwartung eines „Entgelts“ für die Nutzung. Es handelt sich wirtschaftlich lediglich um die Berücksichtigung eines „Wertverzehrs“, der im Zuge der Rückabwicklung des beiderseits bereits erfüllten Kaufvertrags auszugleichen ist, und der dementsprechend auch nicht nach den Grundsätzen einer fiktiven Mietzahlung zu bemessen ist (vgl. BGHZ 115, 47 = NJW 1991, 2484, 2486; NJW 1996, 250, 252). Die von der Beklagten angeführte Entscheidung BGHZ 178, 16 = NJW 2009, 1266 ist nicht einschlägig, da dort der steuerbare Umsatz gerade damit begründet wurde, dass bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung eines Mietvertrags der Wertersatzanspruch nach § 818 Abs. 2 BGB „an die Stelle der vereinbarten Vergütung“ trete (a.a.O., S. 1270 Tz 57; s.a. BGH NJW-?RR 1998, 803). Auch lässt sich der Entscheidung BGH ZIP 1994, 461 nichts für eine Steuerbarkeit der Nutzungsentschädigung nach § 346 BGB entnehmen. Dort ging es um die Überprüfung einer Klausel eines Vertragshändlervertrags, der für den Fall einer Vertragsbeendigung eine Rücknahmeverpflichtung des Herstellers in Bezug auf Vorführwagen und eine vom Händler zu zahlende Nutzungsvergütung zuzüglich Mehrwertsteuer vorsah (S. 471 f.). Wenn der Bundesgerichtshof dort von einer umsatzsteuerpflichtigen Vergütung für gezogene Nutzungen als „Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung“ ausging, beruhte dies auf dem mietvertraglichen Element der Vertragsabreden und lässt sich auf den Anspruch nach § 346 BGB nicht übertragen.

Eine Steuerbarkeit der Nutzungsentschädigung nach § 346 BGB ist der bisherigen höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung auch nicht zu entnehmen. Soweit Reinking/Eggert, a.a.O., Rn 1179 unter Bezugnahme auf (lediglich) eine unveröffentlichte Entscheidung des LG Braunschweig die Ansicht vertritt, dass die Gerichte „üblicherweise“ den Bruttokaufpreis zugrunde legen, um sodann dem sich daraus ergebenden Betrag die Umsatzsteuer zuzuschlagen, ist das nicht zutreffend. Auch die von der Beklagten benannte Entscheidung des OLG Brandenburg im Urt. v. 28.11.2007, 4 U 68/07 (bei Juris) stützt ihre Auffassung nicht. Die dortige Annahme einer Umsatzsteuerpflicht beruhte darauf, dass es sich um einen Leasingvertrag handelte, und somit um eine „Nutzung auf Zeit“ (a.a.O. Tz 19). Im Übrigen hat das OLG Brandenburg sodann den Ansatz der Umsatzsteuer dennoch mit der Begründung abgelehnt, dass diese bereits im Kaufpreis als Ausgangsbetrag enthalten sei (a.a.O. Tz 27).

2) Wertersatz wegen Verschlechterung (§ 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB):

a) Ein Wertersatzanspruch wegen Beschädigungen (Kratzer) in Höhe von 2.030,00 EUR gemäß Gutachten Anl. B 8 ist vom Kläger anerkannt.

Soweit er nunmehr in der Berufung insgesamt 2.110,00 EUR anerkennt, handelt es sich (wie in der Verhandlung bestätigt) um ein Anerkenntnis von 50,00 EUR für den verlorenen Autoschlüssel und von 30,00 EUR für das fehlende Bordbuch.

Der Wert des fehlenden Autoschlüssels ist jedoch auf der Grundlage des Privatgutachtens B 8, das substantiierten Parteivortrag enthält, mit 102,00 EUR zu schätzen. Es ist gerichtsbekannt, dass die Nachlieferung von Fahrzeugschlüsseln, die heutzutage auf die elektronische Wegfahrsperre anzupassen sind, mit erheblichen Kosten verbunden ist.

Für die Bordbuchmappe hingegen ist nach § 287 ZPO kein höherer Betrag als 30,00 EUR zu schätzen.

Somit ist eine Gegenforderung von 2.110,00 + 52,00 EUR = 2.162,00 EUR anzusetzen.

b) Ein Anspruch in Höhe von 550,00 EUR „für den fehlenden Nachweis des Kundendienstes“ ist entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht anzuerkennen.

Eine (verschuldensunabhängig mindernd zu berücksichtigende) „Verschlechterung“ i.S. von § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB setzt eine nachteilige Veränderung der Substanz oder der Funktionstauglichkeit der Sache voraus (s. Staudinger/Kaiser, a.a.O., § 346 Rn 147 f.; Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., § 346 Rn 9). Dass die mit einem Wartungsheft belegbare regelmäßige Ausführung von Wartungsarbeiten sich positiv auf die Wertschätzung des Fahrzeugs auswirkt, mag zutreffen. Das Unterlassen der Wartung oder erst recht das bloße Fehlen des Wartungsnachweises stellt jedoch keine nachteilige Veränderung der Substanz oder Funktionstauglichkeit des Fahrzeugs dar. Dass der Wagen wegen Vernachlässigung sich in einem der Laufleistung nicht mehr entsprechenden Erhaltungszustand befindet, ist weder dem Vortrag der Beklagten noch insbesondere dem Privatgutachten zu entnehmen.

c) Ferner hat der Kläger jedoch Wertersatz nach § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB wegen Verschlechterung zu leisten, da das Fahrzeug unstreitig an der linken hinteren Rückleuchte beschädigt ist und diese ausgetauscht werden muss. Das Gericht schätzt den Schaden, wie im Termin angekündigt, auf 250,00 EUR (§ 287 ZPO).

III. Danach ergibt sich folgende Zahlungsforderung des Klägers:

20.910,61 EUR

./. Nutzungs­ersatz

12.594,12 EUR

./. Wertersatz

2.110,00 EUR

52,00 EUR

250,00 EUR

5.904,49 EUR

IV. Der Zinsanspruch beruht auf § 286 Abs. 1 S. 2 BGB.

V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Revisionszulassungsgründe i.S. von § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

Für den Nutzungsersatz ist also der Bruttokaufpreis heranzuziehen, auch wenn es sich um einen jungen Gebrauchtwagen handelt, der zu einem besonders günstigen Preis verkauft wurde. Ausschlaggebend ist der gezahlte Kaufpreis und nicht der etwaige (höhere) Wert des Fahrzeugs.

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Der Radfahrer hat den Schaden des aus einer Hofeinfahrt herausfahrenden Pkw´s allein zu tragen, wenn den Pkw-Fahrer kein Verschulden trifft.

LG Coburg zum Rücktritt bei Sachmängeln eines Luxusfahrzeuges

Bei einem Luxussegment-Fahrzeug dürften Käufer berechtigt einen besonderen Komfort und eine äußerst geringe Fehleranfälligkeit erwarten.

Alleinhaftung des Lkw-Fahrers beim Nach-Links-Ziehen auf der Autobahn

Eine Kollision ist unvermeidbar, wenn bei einem Fahrspurwechsel dem nachfolgenden Verkehr eine Reaktionszeit von nur 2 Sekunden verbleibt.

Fahrerlaubnis: Erreichen von 18 Punkten und Entziehung, Tattagprinzip

Die Fahrerlaubnisbehörde hat unabhängig von späteren Punktetilgungen die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich 18 oder mehr Punkte ergeben.

Bußgeldverfahren: Funktionstauglichkeit eines Geschwindigkeitsmeßgeräts

Behauptete Fehlmessungen im Britzer Tunnel - Radarmessgerät Traffipax Traffistar S 330 - müssen substantiiert vorgetragen werden.

9-Monate-Fahrtenbuchauflage bei einem Punkt im Verkehrszentralregister

Die Auferlegung einer neunmonatigen Fahrtenbuchauflage ist bei Fehlen einer ausreichend substantiellen, nachvollziehbaren Begründung rechtswidrig.

9-Monate-Fahrtenbuchauflage bei einem Punkt im Verkehrszentralregister

Die Auferlegung einer neunmonatigen Fahrtenbuchauflage ist bei Fehlen einer ausreichend substantiellen, nachvollziehbaren Begründung rechtswidrig.

Eigene erfolglose Reparaturversuche schließen den Rücktritt nicht aus

Die an die Drittfirma gezahlten Reparaturkosten sind jedoch nicht erstattungsfähig, da es kein Recht zur Selbstvornahme auf Kosten des Verkäufers gibt.

AG Konstanz: Ermittlung der Rotlichtzeit bei TraffiPhot III

Es ist eine Toleranz abzuziehen, bezogen auf die Zeit vom Überfahren der Haltelinie bis zum Überfahren der ersten Induktionsschleife.

Wirksamkeit der Abtretung von Ansprüchen in Höhe der Mietwagenkosten

Es ist nicht Wille des Gesetzgebers, dass Mietwagenunternehmen abgetretene Ansprüche als Rechtsdienstleistungen geltend machen können.

Keine EU-Fahrerlaubnis bei Vortäuschung eines Studiums im EU-Ausland

Auch eine zu Umgehungszwecken erwirkte tschechische Fahrerlaubnis ist in Deutschland nicht gültig - Fahrlässiges Fahren ohne Fahrerlaubnis.

Zur Werbung einer Autoreparaturwerkstatt mit der Marke eines bekannten Automobilherstellers

Der Markeninhaber darf einem Dritten die Verwendung der Marke nicht ohne weiteres verbieten, solange die Benutzung nicht gegen die anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel verstößt.

Zum Erfüllungsort der Nacherfüllung im Kaufrecht

Der BGH entscheidet die Frage, an welchem Ort der Verkäufer einer mangelhaften Sache die zur Mangelbeseitigung geschuldete Nacherfüllung vornehmen muss.

Mietwagenkosten: Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel geeignete Schätzgrundlage

Der Tatrichter kann seiner Schadensschätzung sowohl die Schwacke-Liste als auch den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zugrunde legen. Die Autorechtler Berlin RA Polte RA Gutmacher

OLG Düsseldorf: Quotale Erstattung der Sachverständigenkosten

Ist der Geschädigte mitverantwortlich für das Unfallereignis, so kann er auch nur einen Teil der Sachverständigenkosten ersetzt verlangen.

Kein Unfall: Glätte-Schaden zwischen Zugfahrzeug und Anhänger

Alleine das Schleudern bei Schneeglätte ist kein "Unfall", solange es nicht zu einem Anstoß an einen anderen Verkehrsteilnehmer o.ä. kommt.

Vollständige Erstattung der Gutachterkosten im Quotenfall

Die Kosten des Sachverständigengutachtens hat der auch nur teilweise für den Schaden verantwortliche Schädiger in voller Höhe zu erstatten.

Kein qualifizierter Rotlichtverstoß bei zufälliger Beobachtung

Die Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes innerorts kann nicht durch die zufällige Beobachtung eines Polizeibeamten erfolgen.

BGH: Rotlichtverstoß bei Kreuzungseinfahrt nach verkehrsbedingtem Halt

Eine Kreuzungseinfahrt kann auch nach vorheriger Haltelinienüberfahrt bei Grünlicht einen qualifizierten Rotlichtverstoß darstellen.

Vorfahrtsrecht des Linksabbiegers in der abknickenden Vorfahrtstraße

Das Vorfahrtsrecht des Linksabbiegers in der abknickenden Vorfahrtstraße besteht auch bei Nichtbetätigung des Fahrtrichtungsanzeigers fort.

Abschleppkosten: Eingeschränkte Haftung des Fahrzeughalters

Der PKW-Halter haftet nicht für Abschleppkosten durch von einer dritten Person rechtswidrig auf einer privaten Fläche abgestelltes Kfz.

BGH zur Erstattungsfähigkeit der Abschleppkosten von Privatgrundstück

Bei unbefugtem Parken auf einem Privatgrundstück darf der Grundstücksbesitzer die Abschleppkosten von dem Fahrzeugführer verlangen.

Zur Zurechenbarkeit von Refinanzierungsvereinbarungen des Leasingnehmers mit Dritten

BGH entscheidet, inwiefern das Verhalten und Erklärungen des in die Vorbereitung eines Leasingvertrags eingeschalteten Lieferanten und Dritter in Bezug auf Vereinbarungen des Leasingnehmers mit Dritten über die Refinanzierung von Leasingraten dem Leasinggeber zuzurechnen sind.

KG: Qualifizierter Rotlichtverstoß bei Rotlicht für Linksabbiegerspur

Das Rotlicht für die Linksabbiegerspur untersagt auch die (teilweise) Benutzung dieser Spur im gesamten Kreuzungsbereich. Die Autorechtler.

Verwertung einer mittels geeichter Stoppuhr gemessener Rotlichtdauer

Vom Messwert sind wegen Reaktionsverzögerungen 0,3 sec. und für etwaige Gangungenauigkeiten das Doppelte der Eichfehlergrenze abzuziehen.

Anforderungen an die Feststellung einer Ausnahme vom Regelfahrverbot

Die Anordnung eines den Regelfall übersteigenden Fahrverbots von zwei Monaten setzt eine ungünstige Prognose für den Betroffenen voraus.

Regelfahrverbot: Absehen trotz qualifizierten Rotlichtverstoßes

Die Regelahndung mit einem Fahrverbot ist nicht in jedem Fall eines qualifizierten Rotlichtverstoßes indiziert. RA Gutmacher.

Zur Erhöhung der Regelgeldbuße wegen "überaus langer Rotlichtdauer"

Kammergericht: Im Rahmen der Regelgeldbuße ist die erhöhte abstrakte Gefahr durch die lange Dauer der Rotlichtphase bereits berücksichtigt.

Sorgfaltspflichten eines Halters bei Überlassung seines Fahrzeugs

Der Fahrzeughalter muss im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten vorher prüfen, ob der Fahrer im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis ist.

Verkehrsunfallhaftung nach Vorbeifahrt an einer haltenden Straßenbahn

Den Wartepflichtigen trifft die überwiegende Haftung, auch wenn der Vorfahrtberechtigte links an einer haltenden Straßenbahn vorbeigefahren ist.

OLG Hamm: Haftung bei Straßenbahnunfall und Befahren einer Sperrfläche

Grundsätzlich darf sich der Straßenbahnführer darauf verlassen, dass andere Verkehrsteilnehmer auf seinen Vorrang Rücksicht nehmen.

Berechnung der Eichgültigkeitsdauer bei Atemalkoholmessgeräten

Bei einer unterjährigen Eichgültigkeitsdauer soll das Ende der Frist nicht entsprechend § 188 Abs. 2 BGB taggenau berechnet werden.

Haftungsverteilung und Seitenabstand beim Überholen eines Radfahrers

Nach den örtlichen Gegebenheiten muss die Breite der Fahrbahn ausreichen, um den Radfahrer mit angemessenem Abstand von 1,50 m zu überholen.

ES 3.0: Unzureichende Messfotos mit der alten Softwareversion 1.001

Ein Beweisbild einer Messung mit dem ES 3.0 mit der Softwareversion 1.001 muss alle Fahrbahnteile abbilden.

ESO ES 3.0: Verwertbarkeit einer Messung mit alter Softwareversion

Freispruch: Bei unaufmerksamem Meßbetrieb ist wegen des Bildausschnittes nicht sicher, ob sich der Betroffene allein im Meßbereich befand.

BGH: Haftung und Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen

Kommt es zur Berührung der geöffneten Fahrzeugtür mit einem vorbeifahrenden LKW, kann eine hälftige Schadensteilung gerechtfertigt sein.

BVerfG: Verletzung des Grundgesetzes durch Verkehrsüberwachung

Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung kann im überwiegenden Allgemeininteresse nur mit Rechtsgrundlage eingeschränkt werden.

AG Grimma: Lichtschrankenmessung mit ES 3.0 ist unverwertbar

Für Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung besteht mangels Rechtsgrundlage ein Beweisverwertungsverbot, vgl BVerfG.

Verteidigung gegen ES 3.0-Fehlmessung durch "vorauslaufende Schatten"

AG Landstuhl: Durch diese und andere Lichteffekte kann die Fotoposition abweichen, da Auslöser der Messung ein Helligkeitsunterschied ist.

ES 3.0 - Unverwertbarkeit der Geschwindigkeitsmessung

Die nicht nachvollziehbare Dokumentation der Fotolinie nur durch ein "Lübecker Hütchen" führt zur Unverwertbarkeit der ES 3.0 - Messung.

Kfz-Kaskoversicherung: Beweislast für das Vorliegen eines Wildschadens

Der Versicherungsnehmer trägt die volle Beweislast für das Vorliegen eines Wildschadens, wobei seine Angaben nicht ohne Weiters ausreichen.

Kfz-Kaskoversicherung: Nächtliches Ausweichen vor einem Fuchs

Weicht ein Kraftfahrer nachts in einer Kurve bei 70-80 km/h einem Fuchs aus, so ist sein Aufwendungsersatzanspruch um 60 % zu kürzen.

BGH: Bedeutung der Angabe "Unfallschäden lt. Vorbesitzer: Nein"

Diese Formular-Angabe ist keine Beschaffenheitsvereinbarung, sondern nur eine Wissenserklärung, die die Angaben des Vorbesitzers wiedergibt.

BGH: Privatkauf eines Gebrauchtfahrzeugs mit Angabe der Laufleistung

Beim Privatkauf ist die Angabe der Laufleistung in der Regel als Beschaffenheitsangabe und nicht als Beschaffenheitsgarantie zu werten.

BGH: Allgemeine Geschäftsbedingungen im Gebrauchtwagengarantievertrag

Die Pflicht des Käufers zur Vorlage der Reparaturrechnung nach ausgeführter Reparatur und zur Herstellerinspektion ist in AGB unzulässig.

Aufklärungspflicht nach Erwerb von einem unbekannten Zwischenhändler

Der PKW-Verkäufer muss aufklären, dass er das Fahrzeug kurz vor dem Weiterverkauf von einem "fliegenden Zwischenhändler" erworben hat.

Haftung beim Gebrauchtwagenverkauf: Zusicherung der "Dellenfreiheit"

Die Erklärung, dass der Wagen "in der Außenhaut weder Beulen noch Dellen" aufweist, garantiert beim Verkauf einen makellosen Zustand.

Fiktive Abrechnung von Reparaturkosten einer Marken-Fachwerkstatt

Der Geschädigte kann auch nach über 3 Jahren bei fiktiver Abrechnung die Reparaturkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangen.

Tateinheit bei wiederholter Geschwindigkeitsüberschreitung

Zwei Geschwindigkeitsverstöße auf der Autobahn innerhalb weniger Kilometer bei gleichbleibender Geschwindigkeitsbegrenzung stehen in Tateinheit.

AGB-Klausel: Unwirksamkeit einer achtwöchigen Bindungsfrist

Klauseln, die den Käufer eines neuen Nutzfahrzeugs acht Wochen an die Bestellung binden, benachteiligen ihn unangemessen und sind unwirksam.

Parallelvollstreckung mehrerer Fahrverbote mit Viermonatsfrist

Bei der Vollstreckung eines Fahrverbots unter Gewährung der Viermonatsfrist kann ein zweites Fahrverbot ab Rechtskraft parallel vollstreckt werden.

Verkehrssicherungspflicht: Haftung des Hauseigentümers bei Dachlawinen

Er haftet wegen Verletzung seiner Verkehrssicherungspflichten zur Hälfte für durch herabfallenden Schnee an einem Fahrzeug entstehende Schäden.

AG Lübben: Aufzeichungen des Videonachfahrsystems ProVida 200 Modular

Verdachtsunabhängig erlangte ProVida-Verfahren-Daten, wie Farbe, Typ und Marke sowie amtliche Kennzeichen von Kraftfahrzeugen, sind unverwertbar.

OLG Hamm: Feststellungen bei Abstandsmessungen mit ProViDa 2000

Bei Messungen aus einem fahrenden Polizeifahrzeug unter Verwendung des ProVida 2000 Modular-Systems genügt im Urteil nicht die Bezeichnung des Verfahrens.

OLG Oldenburg: VKS 3.0-Abstandsmessungen unverwertbar

Die Aufzeichnung individueller Verkehrsvorgänge durch fest installierte Videoanlagen zur Identifizierung von Fahrer und Fahrzeug ist rechtswidrig.

OLG Hamm: VKS 3.0, Version 3.1.- Verwertbarkeit mangels Wi

Eine Geschwindigkeitsmessung mit dem System VIDIT, VKS 3.0 Version 3.1 muss nach Abwägung nicht einem Beweisverwertungsverbot unterliegen.

VIDIT VKS 3.01 - verdachtsunabhängige Videoaufzeichnungen

Unverwertbarkeit bei verdachtsunabhängiger Verkehrsüberwachung von Geschwindigkeiten, Abständen, der Fahreridentifizierung und Kennzeichenerfassung

BVerfG: Umfang des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, VKS

Verletzung von Art 3 Abs 1 GG durch Einschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ohne ausreichende rechtliche Grundlage.

Frage der Verwertbarkeit beim Brücken-Abstands-Messverfahren ViBrAM

OLG Düsseldorf: Videoaufzeichnungen des Brücken-Abstands-Messverfahrens ViBrAM sind nicht verwertbar, weil ein Beweisverwertungsverbot vorliegt.

Rücktritt bei Leugnen einer Mangelhaftigkeit des Pkw

Eine ernsthafte Verweigerung der Nacherfüllung kann schon dann gegeben sein, wenn der Verkäufer das Vorliegen eines Mangels nachhaltig geleugnet.

Provida 2000 Modular - Anlassbezogenheit der Geschwindigkeitsmessung

Beim Hinterherfahren ist es denkbar und nicht unüblich, dass die Videoaufnahme "durchläuft" und der Messvorgang nicht anlassbezogen ausgelöst wird.

Unfallflucht: Keine Strafbarkeit des Entfernens von einem anderen Ort

Das Entfernen von einem anderen Ort als dem Unfallort nach Kenntniserlangung von dem Unfallereignis erfüllt nicht den Tatbestand des § 142 StGB.

Rechtsschutzversicherung: Unverzüglichkeit der Leistungsablehnung

Eine Leistungsablehnung wegen fehlender Erfolgsaussicht oder Mutwilligkeit ist unverzüglich innerhalb von höchsten 3 Wochen mitzuteilen.

AG Meißen: Zum Anfangsverdacht als Anlass von Videoaufzeichnungen

Kein Anfangsverdacht für eine Videoaufzeichnung ohne jegliche technische Hilfsmittel aufgrund von Schätzung von Geschwindigkeit und Abstand

AG Ellwangen: Das umfassende Akteneinsichtsrecht des Verteidigers

Unterlagen und Beweismittel zur Messung sind dem Verteidiger zugänglich zu machen, da ansonsten das Recht auf rechtliches Gehör verletzt wäre.

Geschwindigkeitsmessung mit ES 3.0 - Identifizierung des Betroffenen

Zu den Anforderungen an das Urteil bei Identifizierung des Betroffenen anhand eines Fotos im Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung

BayObLG: Erforderliche Feststellungen bei Atemalkoholmessung

Wenn konkrete Anhaltspunkte etwa dafür vorliegen, dass die Verfahrensbestimmungen nicht eingehalten wurden, hat sich er Tatrichter davon zu überzeugen.

Bundesgerichtshof entscheidet über Atemalkoholmessung

Bei der AAK-Messwert ist verwertbar, wenn das Gerät unter Einhaltung der Eichfrist geeicht ist und die Bedingungen für ein gültiges Messverfahren gewahrt sind.

Verkehrsordnungswidrigkeit: Verfolgung eines Alkoholverstoßes

Die Rechtskraft eines Bußgeldbescheides wegen Mobiltelefon-Benutzung steht der Ahndung einer auf derselben Fahrt begangenen Alkohol-OWi entgegen.

BVerfG stärkt Richtervorbehalt bei Entnahme von Blutproben

Nur bei Gefährdung des Untersuchungserfolgs durch Verzögerungen darf die Polizei die Blutentnahme selbst anordnen. Die Autorechtler.

BVerfG: Beweisverwertungsverbot bei Anordnung einer Blutentnahme

Das Fehlen eines nächtlichen richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Bereitschaftsdienstes begründet kein Beweisverwertungsverbot der Blutentnahme.

Verwertungsverbot für tilgungsreife Voreintragungen bei Verurteilung

Ein Verwertungsverbot für Voreintragungen im Verkehrszentralregister besteht, wenn zum Zeitpunkt des Urteils bereits Tilgungsreife eingetreten war.

Zeitpunkt der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung

Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anordnung einer MPU gemäß § 13 Nr. 2 Buchst. b FeV ist auf den Zeitpunkt der Gutachtenanforderung abzustellen.

Keine OWi: Alkoholisierter Fahrlehrer als "Beifahrer"

Ein alkoholisierter Fahrlehrer ist nicht Fahrzeugführer, wenn er sich während einer Fahrschulfahrt auf die mündliche Korrektur der Fahrweise beschränkt.

Atemalkoholmessung: Kein Rückschluss auf BAK-Wert

Aus physiologischen Gründen besteht keine Konvertierbarkeit, so dass aus einem gemessenen AAK-Wert die BAK nicht (zuverlässig) errechnet werden kann.

Haftung beim Überholen vor der Kreuzung unter Benutzung der Gegenspur

Der Linksabbieger hat sich rechtzeitig, aber nicht vorzeitig, lediglich bis zur Mitte einzuordnen und vor der Kreuzung zu verlangsamen.

Ordnungswidrige Trunkenheit: Verwertbarkeit einer Atemalkoholprobe

Es ist rechtsfehlerhaft von der Verwertbarkeit auszugehen, bei der die Wartezeit von 20 Minuten seit Trinkende nicht eingehalten ist.

Verwertbarkeit der Atemalkoholmessung ohne Einhaltung der Kontrollzeit

Die Nichteinhaltung der Kontrollzeit von 10 Minuten führt zur Unverwertbarkeit der Messung mit dem Dräger Alcotest 7110 Evidential.

Mithaftung des Radfahrers bei Durchfahrt durch ca. 1,5 m breite Lücke

Stürzt ein Radfahrer infolge des Öffnens der Beifahrertür des stehenden Pkw, so kommt ein Mitverschulden nach einer Quote von ¼ in Betracht.

Haftungsverteilung bei Kollision eines einparkenden Fahrzeuges

Bei Kollision des einparkenden mit einer teilweise geöffneten Fahrzeugtür eines geparkten Fahrzeugs ist eine hälftige Haftung angemessen.

BGH zur Verweisungsmöglichkeit auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit

Klärung der Frage, unter welchen Voraussetzungen dem Geschädigten ein Verweis auf eine kostengünstigere Reparaturmöglichkeit zumutbar ist.

Schadensersatz des Eigentümers aufgrund einer polizeilichen Maßnahme

BGH zum Anspruch des Eigentümers eines entwendeten Kraftfahrzeugs auf Ausgleich von Schäden durch gezieltes Rammen beim Polizeieinsatz.

Kammergericht: Kollision eines Linienbusses mit der geöffneten Fahrertür

Der Fahrer des Pkw handelt grob verkehrswidrig, wenn er die Tür nach dem Aussteigen nicht schließt und sich von der Fahrbahn entfernt.

Sorgfaltsanforderungen bei Öffnung der Fahrertür im ruhenden Verkehr

Der Vorbeifahrende darf darauf vertrauen, dass die Wagentür des parkenden Fahrzeugs nicht weiter als spaltweise, also 10 cm, geöffnet wird.

Schadensersatzanspruch bei Erkennbarkeit des Hindernisses

Der Straßenbenutzer muß sich grundsätzlich den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und diese so hinnehmen, wie sie erkennbar sind.

Geltendmachung einer Entschädigung aus der Teilkasko wegen Diebstahls

Der Geschädigte hat den für das so genannte “äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung” notwendigen Beweis zu führen.

Atemalkoholbestimmung: Wartezwit zwischen Trinkende und Messung

Die Nichteinhaltung der 20 Minuten-Wartezeit macht das Messergebnis unverwertbar. Es genügt nicht, einen Sicherheitsabschlag vorzunehmen.

Ersatzfähigkeit der Mietwagenkosten bei Anmietung zum Unfallersatztarif

Ein Unfallersatztarif ist nur ein erforderlicher Aufwand zur Schadensbeseitigung, wenn er durch die besondere Unfallsituation veranlaßt ist.

Zur Beweislast für einen Mangel der Kaufsache nach der Durchführung von Nachbesserungsarbeiten

Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zur Beweislast für einen Mangel der Kaufsache nach der Durchführung von Nachbesserungsarbeiten getroffen. Die Autorechtler Berlin

BGH: Keine Gewährleistung bei Täuschung über gewerbliche Verwendung

Beim Gebrauchtwagenkaufvertrag ist bei Vortäuschung eines gewerblichen Verwendungszwecks des Fahrzeugs die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen.

Schadensabrechnung nach Verkehrsunfall: Anzusetzender Restwert

BGH: Grundsätzlich darf der von einem eingeschalteten Sachverständigen in einem Gutachten ermittelte Restwert zugrunde gelegt werden.

BGH: Umfang der Erkundigungspflicht für günstige Mietwagentarife

Die Frage, welche Bemühungen um einen günstigeren Tarif dem Geschädigten zuzumuten sind, ist abhängig von der Höhe des Mietpreisangebots.

Verbringungskosten: Unfallschadensberechnung auf fiktiver Basis

Bei fiktiver Schadensabrechnung sind auch kalkulierte Verbringungskosten zu ersetzen, die bei der Reparatur anfielen.

Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Schadensregulierung auf Neuwagenbasis

BGH: Der Geschädigte kann nur dann auf Neuwagenbasis abrechnen, wenn er ein fabrikneues Ersatzfahrzeug gekauft hat. Die Autorechtler

Kraftfahrzeugmietvertrag: Haftungsfreistellung nach Verkehrsunfall

BGH: Die Vereinbarung, dass bei jedem Unfall die Polizei hinzugezogen werden muss, begründet eine Obliegenheit des Mieters und ist wirksam.

Risiko: Erteilung einer Reparaturfreigabe bei abweichendem Sachverhalt

Kann die Grundlage einer Reparaturfreigabe im Ergebnis nicht bewiesen werden, können aus dieser keine Ansprüche abgeleitet werden.

AG Pforzheim: Haftungsquote trotz des Verzichts auf das Vorfahrtsrecht

Der Verzicht auf den Vorrang befreit den Wartepflichtigen nicht von den Sorgfaltspflichten gegenüber den sonstigen Vorfahrtsberechtigten.

Kammergericht: Zur Vortäuschung eines Kfz-Diebstahls

Zu den Anforderungen an die Beweisführung bei der Geltendmachung einer Entschädigungsleistung aus der Teilkaskoversicherung wegen Diebstahls.

Kein Fahrverbot bei Qualifiziertem Rotlichtverstoß eines Linksabbiegers

Bei einem bei Grünlicht nur für den Geradeausverkehr anfahrenden Linksabbieger kann von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden.

Kfz-Kaskoversicherung: Augenblicksversagen bei einem Rotlichtverstoß

Der Versicherungsnehmer, der durch sein Augenblicksversagen einen Verkehrsunfall verursacht, verliert seinen Kaskoversicherungsschutz nicht.

BGH zur Schadensberechnung auf der Grundlage fiktiver Reparaturkosten

Im „Porsche“-Urteil werden zur fiktiven Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt herangezogen.

Schadensersatz wegen Verkehrsunfall: Kollision auf einem Parkplatz

Auf den Fahrspuren von Parkplätzen sind alle Fahrzeugführer zur gegenseitigen Rücksichtnahme nach § 1 StVO verpflichtet. Die Autorechtler

BGH: Regulierung von Unfallschäden durch Autovermieter unzulässig

Die von einem Autovermieter veranlaßte Forderungsabtretung eines Unfallgeschädigten an ein Inkassobüro ist als Umgehungsgeschäft nichtig.

Verhalten an Fußgängerüberwegen: Bloßes Kopfnicken eines Fußgängers

OLG Oldenburg: Das bloße Kopfnicken eines Fußgängers bedeutet nicht ohne weiteres einen Verzicht auf sein Vorrecht. Die Autorechter

OLG Hamm: Absehen vom Regelfahrverbot nach einer Trunkenheitsfahrt

Ein Absehen von der Anordnung eines Fahrverbotes kommt nur bei Vorliegen ganz besonderer Ausnahmeumstände äußerer und innerer Art in Betracht.

OLG Dresden: Atemalkoholmessung mit Dräger Alcotest 7110 Evidential

Die Nichteinhaltung der Wartezeit von mind. 20 Minuten zwischen Trinkende und erster Atemalkoholmessung führt zur Unverwertbarkeit der Messung.

Atemalkoholtest: Beweisverwertungsverbot bei fehlender Belehrung.

Bei fehlender Belehrung über die Freiwilligkeit des Alkoholtests (hier: Alcotest 7110 Evidential) ist die Beweisverwertung verboten.

Promillegrenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit bei Rollstuhlfahrern

Der Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit beim Fahrer eines Elektrorollstuhls enspricht dem Grenzwert bei einem Fahrradfahrer.

BGH: Streitwertbemessung im Verkehrsunfallhaftpflichtprozess, SV-Kosten

Kosten eines vorprozessual eingeholten Sachverständigengutachtens und die Unkostenpauschale sind beim Streitwert zu berücksichtigen.

Fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge: Führen eines Fahrrades mit 2,06 Promille

Mangels MPU-Beibringung war das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen ohne Beschränkungen und Auflagen zu untersagen. Die Autorechtler

Blutalkoholgehalt für absolute Fahruntüchtigkeit eines Kraftfahrers

BGH: Bei Kraftfahrern ist bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 Promille absolute Fahruntüchtigkeit gegeben. Die Autorechtler

OLG München: Radfahrerunfall durch unvorsichtig geöffnete Beifahrertür

Sürzt ein Radfahrer dadurch, dass die Beifahrertür geöffnet wird, haftet der Fahrzeughalter bzw. dessen Haftpflicht nur für den Sachschaden.

Haushaltsführungsschaden bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften

Da die Lebenspartner einander nicht unterhaltspflichtig sind, handelt es sich nicht um einen Erwerbsschaden nach § 843 Abs. 1 1. Alt. BGB.

Fahrgastunfall im Doppeldeckerbus: Beweislast bei einem Sturz

Der Fahrgast muss bei einem Sturz auf der Treppe ein abruptes Anfahren bzw. ein nicht verkehrsbedingtes Abbremsen des Busses beweisen.

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