AG Meißen: Zum Anfangsverdacht als Anlass von Videoaufzeichnungen

Kein Anfangsverdacht für eine Videoaufzeichnung ohne jegliche technische Hilfsmittel aufgrund von Schätzung von Geschwindigkeit und Abstand


Ein Anfangsverdacht kann nicht durch bloße visuelle Verkehrsbeobachtung basierende Schätzung von Geschwindigkeit und Abstand ohne jegliche technische Hilfsmittel gewonnen werden (Nachgang zu den Beschlüssen des AG Meißen vom 9. Oktober 2009, 13 Owi 705 Js 36235/09 und vom 12. November 2009, 13 Owi 703 Js 42058/09 im Hinblick auf die Beschlüsse des OLG Dresden vom 2. Februar 2010, Ss (Owi) 788/09 und 5. März 2010, Ss Bs 142/10 in dieser Sache).


Tenor

1. Der Betroffene wird freigesprochen.

2. Die Kosten des Verfahrens und die des Rechtsmittels sowie die notwendigen Auslagen des Betroffenen auch die im Rechtsmittel trägt die Staatskasse.


Gründe

I

Dem Betroffene war im Bußgeldbescheid der Bußgeldstelle ... vom ... vorgeworfen worden, am ... um ... als Führer des PKW ... mit dem amtlichen Kennzeichen ... auf der BAB A4 Dresden-Aachen in Höhe Kilometer ... bei einer Geschwindigkeit von 150 km/h den erforderlichen Abstand von 75,00 m zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten zu haben. Der Abstand habe lediglich 21,00 m und damit weniger als 3/10 des halben Tachowertes betragen. Toleranzen seien hierbei bereits berücksichtigt worden.

Hierwegen war gegen den Betroffenen ein Bußgeld in Höhe von 240,00 € sowie ein einmonatiges Fahrverbot – anzutreten binnen vier Monaten seit Rechtskraft – festgesetzt worden.

Die Geschwindigkeits- und Abstandsmessung erfolgte mit dem Verkehrsüberwachungsgerät vom Typ VIDIT VKS 3.01. Messbeamter war der Zeuge P..

Über den angeblichen Verkehrsverstoß ist eine Videoaufzeichnung gefertigt worden.


II

Dem Betroffenen war die Tat nicht nachzuweisen. Er hat keine Angaben zur Sache gemacht.

Die Örtlichkeit ist gerichtsbekannt. Es handelt sich um eine sechsspurige Autobahn. Die Höchstgeschwindigkeit ist nicht begrenzt. An der im Bußgeldbescheid bezeichneten Stelle befindet sich eine über die Autobahn führende Brücke, von der aus die Verkehrsüberwachung mit dem Abstands- und Geschwindigkeitsüberwachungsgerät VIDIT VKS 3.01 erfolgte.

Die Messeinrichtung war zum Tatzeitpunkt geeicht. Die gefahrene Geschwindigkeit ergibt sich aus der Verlesung der Messdaten.

Das Messverfahren ist vollautomatisiert und menschliche Handhabungsfehler sind praktisch ausgeschlossen. Die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und seines Ablaufs sind so festgelegt, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind. Es handelt sich hierbei um ein sog. standardisiertes Messverfahren, vgl. OLG Dresden DAR 2005, 637. In dieser Entscheidung ist die Funktionsweise des Gerätes im Einzelnen beschrieben. Hierauf und auf die Ausführungen im Beschluss des AG Meißen in dieser Sache vom 09.10.2010 wird Bezug genommen.

Die Zuordnung der Messdaten zum Betroffenen ist indes nicht möglich. Der Betroffene hat in der Hauptverhandlung von seinem Recht, sich nicht zur Sache zu äußern, Gebrauch gemacht. Der Verteidiger hat die Fahrereigenschaft bestritten.

Die Hinzuziehung des durch die Messanlage gefertigten Videos zum Zwecke der Fahreridentifikation ist dem Gericht verwehrt. Denn das Video unterliegt einem Beweisverwertungsverbot, da es bereits nicht hätte gefertigt werden dürfen.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Betroffene oder sein Verteidiger – wie es hier tatsächlich geschehen ist – der Verwertung widerspricht. Denn die Prüfung eines Beweismittels auf deren Verwertbarkeit beinhaltet die Prüfung, ob deren Beschaffung gegen insbesondere Grundrechte verstößt und führt dann, wenn dies der Fall ist, zu deren von Amts wegen zu berücksichtigender Unverwertbarkeit.

Die Videoaufzeichnung verletzt das Recht der betroffenen Fahrzeugführer auf deren Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung als Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG.

(Video-)aufzeichnungen stellen einen Eingriff in dieses hochrangige Grundrecht dar (BVerfG v. 11.08.2009, 2 BvR 941/08, Rz. 15 f.; BVerfG v. 17.02.2009, 1 BvR 2492/08; BVerfGE 120, 378, 397 ff.), insbesondere im Falle der Vorbereitung hoheitlich belastender Verwaltungsakte (BVerfG NVwZ 2007, 688, 689). Die Eingriffsqualität entfällt auch nicht etwa dadurch, dass lediglich Verhaltensweisen im öffentlichen (Verkehrs-)Raum erhoben wurden, nachdem das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht allein den Schutz der Privat- und Intimsphäre gewährleistet, sondern auch in Gestalt des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung auch den informationellen Schutzinteressen des Einzelnen, der sich in die Öffentlichkeit begibt, Rechnung trägt (BVerfG, 2 BvR 941/08 v. 11.08.2009, Rz. 16 f. m. w. N.).

Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung kann im überwiegenden Allgemeininteresse eingeschränkt werden. Eine solche Einschränkung bedarf einer gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht und verhältnismäßig ist (vgl BVerfG, aaO, ).

Nach zwischenzeitlich überwiegender Auffassung kommt als Ermächtigungsgrundlage insbesondere für Videoaufzeichnungen im Straßenverkehr § 100 h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO in Verbindung mit § 46 OWiG in Betracht. Das Bundesverfassungsgericht hat an der Heranziehung dieser Rechtsgrundlage für die Verkehrsüberwachung keine verfassungsgerichtlichen Bedenken, vgl. BVerfG, 2 BvR 759/10 vom 05.07.2010.

Das AG Meißen hat in seinen vorangegangenen Entscheidungen seit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11.08.2009, 2 BvR 941/09 stets § 100 h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO iVm § 46 OWiG als Ermächtigungsgrundlage herangezogen, was vom OLG Dresden u.a. im Beschluss vom 05.03.2010 in dieser Sache bestätigt wurde. Dies entspricht auch der in der Begründung des Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 05.07.2010, 2 BvR 759/10 zitierten weit überwiegenden OLG-Rechsprechung. Die Auffassung in der Literatur, zitiert ebenda, und vereinzelt auch in der Rechtsprechung, vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.02.2010 DAR 2010, 213 ff., die hierin keine geeignete Rechtsgrundlage sehen, teilt das Gericht aus den u.a. in der veröffentlichten Entscheidung vom 12.11.2009, 13 Owi 703 Js 42058/09 dargelegten Gründen nicht.

§ 100 h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO iVm § 46 OWiG setzt einen Anfangsverdacht für das Bestehen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit voraus. Nur ein Anfangsverdacht darf Anlass der Videoaufzeichnung sein, nicht jeder „Anlass“.

Die mittlerweile hierzu häufig verwendete Formulierungen „anlassabhängig“ vs. „anlassunabhängig“ (so auch im Beschluss des OLG Dresden vom 05.03.2010 in dieser Sache und in den mittlerweile standardmäßigen Anfragen des Landratsamtes an die Messbeamten, ob anlassabhängig oder –unabhängig gefilmt worden sei) sind unscharf. Es genügt keineswegs, lediglich darauf zu verzichten „sämtliche Verkehrsvorgänge anlassunabhängig“ aufzunehmen (so OLG Dresden, Beschluss vom 05.03.2010 in dieser Sache) oder „die Videoaufzeichnung (nicht) ununterbrochen durchlaufen“ zu lassen (so OLG Dresden, Beschluss vom 02.02.2010, Az. Ss (Owi) 788/09), was beinhaltet, ein zwischenzeitliches Ausschalten des Aufzeichnungsgerätes, vielleicht weil gerade mal wenig los ist auf der Autobahn, reiche zur Verfassungskonformität schon aus.

„Anlass“ für eine Videoaufzeichnung im Straßenverkehr darf nur ein Anfangsverdacht im Sinne des § 152 Abs. 2 StPO iVm § 46 OWiG sein.

Das dort geregelte Legalitätsprinzip verpflichtet und berechtigt die Ermittlungsbehörden zum Einschreiten unter der Voraussetzung, dass zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.

Dieser Anfangsverdacht muss durch eine konkret-individuelle Ermittlungsentscheidung des Messbeamten festgestellt werden, vgl. hierzu AG Schweinfurt, Beschluss vom 31.08.2009, Az. 12 OWi 17 Js 7822/09, bestätigt durch OLG Bamberg, Beschluss vom 16.11.2009, Az. 2 Ss OWi 1215/2009, verlangt also konkrete Tatsachen. Die Frage, ob zureichende tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, ist keine Ermessensentscheidung, wenngleich ein gewisser Beurteilungsspielraum besteht, vgl. Meyer-Goßner, StPO-Komm., § 152 Rdnr. 4 m.w.N. Es genügen auch entfernte Indizien. Bloße Vermutungen hingegen rechtfertigen es nicht, jemanden eine Tat zur Last zu legen, vgl. ebenda. Das Bundesverfassungsgericht legt in der Entscheidung zum Anfangsverdacht bei Durchsuchungsanordnungen dar, dass das Gewicht des Eingriffs in das dort behandelte Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung Verdachtsgründe verlangt, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen. Ein Verstoß gegen diese Anforderungen liegt danach vor, wenn sich sachlich plausible Gründe für eine Durchsuchung nicht mehr finden lassen (vgl. BVerfGE 59, 95 ; 115, 166 ; 117, 244 ). Eine Durchsuchung darf nicht der Ermittlung von Tatsachen dienen, die zur Begründung eines Verdachts erforderlich sind; denn sie setzt einen Verdacht bereits voraus (vgl. BVerfGK 8, 332 ; 11, 88 ), vgl. BVerfG, 2 BvR 3044/09 vom 11.06.2010.

Dies bedeutet für den hier vorliegenden Fall, dass zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine bußgeldbewehrte Abstandsunterschreitung nur aus konkreten Tatsachen gewonnen werden können. Tatsachen sind konkrete Messergebnisse der Fahrzeuge, nicht aber Schätzungen. Die Höhe der Geschwindigkeit liefert den konkreten Wert und damit den tatsächlichen und nicht nur geschätzten Anhaltspunkt für den einzuhaltenden Abstand. Und die Messung des tatsächlichen und nicht nur geschätzten Abstandes liefert erst den zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkt dafür, ob eine Unterschreitung vorliegt und damit ein Bußgeld in Frage kommt, also ein (Anfangs-)Verdacht einer Ordnungswidrigkeit besteht.

Demgegenüber reichen die je nach individuellen Fähigkeiten wie Erfahrung und Talent des Polizeibeamten mehr oder weniger genauen Schätzungen der Geschwindigkeit und des Abstandes von Fahrzeugen keinesfalls aus, einen Verdacht zu bilden. Schätzungen beruhen auf keinerlei objektiver oder objektivierbarer Grundlage, sondern rein subjektiven Empfindungen.

Das Gericht vermag sich der im Beschluss vom 02.02.2010, Az. Ss (Owi) 788/09 vom OLG Dresden vertretenen, aber nicht näher begründeten Auffassung, ein konkreter Anfangsverdacht könne sich „insbesondere aus der visuellen Beobachtung des Straßenverkehrs“ ergeben, nicht anzuschließen.

Denn eine visuelle Beobachtung allein, d.h. ohne technische Hilfsmittel, erlaubt eben nur eine Schätzung ohne jegliche objektivierbare Tatsachen. Dies bewegt sich auf der Ebene blanker Mutmaßungen, die nicht geeignet sind, einen Anfangsverdacht zu begründen.

Das Sächsische Staatsministerium des Inneren hat im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.08.2009, 2 BvR 941/08, in einem Schreiben vom 23.10.2009 an die mit Verkehrsüberwachung befassten Stellen zum Ausdruck gebracht, dass nach dortiger Ansicht Handlungsvoraussetzung für die Fertigung von Frontfotografien und Videoaufzeichnungen die Bejahung eines Anfangsverdachtes sei und verdachtsunabhängige Videoaufzeichnungen rechtswidrig sind. Gleichzeitig wird mitgeteilt, dass die verantwortlichen Behörden im Freistaat Sachsen hierauf durch die Regelungen in der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Überwachung des Straßenverkehrs vom 20.08.2003 (SächsVwV VÜ), Anlage 4 Punkt. 2. Abs. 4 und Anlage 5 Punkt 2, Abs. 2, hingewiesen wurden. Das OLG Dresden nimmt im Beschluss vom 05.03.2010 in dieser Sache hierauf Bezug.

In Anlage 4 Punkt. 2. Abs. 4 der SächsVwV VÜ heißt es: „Bei der Aufzeichnung zu ahnender Verstöße ist aus datenschutzrechtlichen Gründen darauf zu achten, dass die aufgezeichnete Sequenz möglichst bereits vor Ort auf den für die Ahndung eines Abstands- oder Geschwindigkeitsverstoßes erforderlichen Geschehensablauf begrenzt wird. Eine ununterbrochene Aufzeichnung des Verkehrsgeschehens ist zu vermeiden.“ Und Anlage 5 Punkt 2, Abs. 1 und 2 SächsVwV VÜ besagt: „Die Aufzeichnung von Videosequenzen ermöglicht eine beweissichere Dokumentation von Verkehrsstraftaten und Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr. Weil sich solche Taten in der Regel durch einen längeren Geschehensablauf qualifizieren, ist der Verstoß durch das bei Geschwindigkeits- und Rotlichtverstößen übliche Frontfoto nicht nachzuweisen. Aus diesem Grund erfolgt eine sequenzweise Übersichtsaufnahme und –aufzeichnung eines Straßenabschnittes und der diesen befahrenden Fahrzeuge, sofern sich ein relevanter Verstoß andeutet.“

Die Formulierungen „möglichst ... begrenzt“ und „relevanter Verstoß andeutet“ definieren nicht den Anfangsverdacht. Es reicht eben nicht aus, dass sich ein Verstoß nur andeuten und der Messbeamte sich nur Mühe genug geben muss, um nicht zuviel aufzuzeichnen.

Dem Messbeamten müssen vor dem Start der Aufzeichnung zureichende tatsächliche, also konkrete Anhaltspunkte für eine Abstandsunterschreitung und/oder Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegen, die sich gegen einen individuellen Fahrzeugführer richten.

Diese müssen zudem objektivierbar sein, um die Rechtmäßigkeit der Bejahung des Anfangsverdachts überprüfen zu können. Auf die Objektivierbarkeit kann auch nicht verzichtet werden, denn die Beantwortung der Frage, ob ein Anfangsverdacht besteht oder nicht, entscheidet darüber, ob in Grundrechte eingegriffen wird oder eben nicht. Fehlende Objektivierung schließt eine Überprüfbarkeit der Rechtmäßigkeit im Falle des Eingriffes von vornherein aus. Die Gewaltenteilung würde ad absurdum geführt, wenn die Justiz darauf angewiesen wäre, der Exekutive nur noch glauben zu können, die Grundrechte der Bürger auch tatsächlich beachtet zu haben.

Dies erfordert nach Auffassung des Gerichts auch eine Dokumentation der den Anfangsverdacht begründenden Tatsachen. Wenn das Bundesverfassungsgericht dies bei der Annahme von Gefahr im Verzug bei der das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit tangierenden Anordnung der Blutentnahme durch Polizei oder Staatsanwaltschaft verlangt, vgl. BVerfG, 2 BvR 1046/08 vom 11.06.2010, muss dies auch in Fällen der in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung eingreifenden Videoaufzeichnung gelten.

Nach Auffassung des Gerichts muss also vor dem Start der Videoaufzeichnung die gefahrene Geschwindigkeit eines jeden herannahenden Fahrzeuges und der Abstand zum Vorausfahrenden durch den Messbeamten konkret festgestellt werden. Dies kann nach Auffassung des Gerichts nur durch konkrete Messung der Geschwindigkeiten und der Abstände des sich nähernden Verkehrs geschehen, nicht durch Schätzung.

Letzteres ist bei dem hier verwendeten System VIDIT VKS 3.01 indes der Fall.

Dies folgt durchaus bereits aus der Funktionsweise des Gerätes. Die gegenteilige Auffassung des OLG Dresden im Beschluss vom 05.03.2010 in dieser Sache überzeugt das Gericht nicht.

Der Funktionsbeschreibung des Gerichts im hiesigen Ausgangsbeschluss lassen sich drei für das vorliegende Verfahren entscheidende Aspekte entnehmen:

Zum Einen ist dort beschrieben, dass „in der Regel mindestens 2 Videoaufzeichnungen vorgenommen“ werden. Die Tatvideoaufzeichnung dient der Abstands- und Geschwindigkeitsmessung; sie ist ohne die Auswertung der Aufzeichnungen der bewegten Fahrzeuge überhaupt nicht möglich. Die Fahrervideoaufzeichnung dient der Fahreridentifizierung und der Kennzeichenerfassung.

Zum Anderen ist dargelegt, dass weder zum Start noch zu irgendeinem anderen Zeitpunkt der Verkehrsüberwachung die Geschwindigkeit und der Abstand eines konkret gemessenen Fahrzeuges zum jeweils vorausfahrenden Fahrzeug bereits ermittelt sind und somit auch nicht angezeigt werden können. Deren konkrete Bestimmung erfolgt vielmehr erst nach Abschluss der Messreihe in einem gesonderten Auswerteverfahren mit Hilfe eines Computerprogramms. Daraus folgt, dass dem Messbeamten vor Ort die gefahrene Geschwindigkeit und der Abstand der überwachten Fahrzeuge unbekannt sind.

Und zum Dritten wird deutlich, dass die Verkehrsüberwachung, nachdem die Messstelle einmal eingerichtet wurde, selbsttätig funktioniert, ohne dass sie der Bedienung durch einen Messbeamten überhaupt bedarf. Zwar ist ein Eingriff von außen, etwa durch Stoppen der Videobänder durchaus möglich. Es sind jedoch keinerlei Anzeigen oder technische Hilfsmittel vorhanden, die dem Messbeamten bei der Entscheidung, zu starten oder zu stoppen unterstützen könnten.

Daraus folgt, dass die Verkehrsüberwachungseinrichtung VIDIT VKS 3.01 bereits so konzipiert ist, dass mit ihr grundsätzlich der gesamte Fahrzeugverkehr auf der überwachten Strecke mit „in der Regel“ mindestens 2 Videokameras durchgehend aufgezeichnet werden kann. Es ist an keiner Stelle der Bedienungsanleitung ersichtlich, dass bei diesem Gerät die Möglichkeit vorgesehen ist, lediglich die Verkehrsvorgänge aufzuzeichnen, bei denen zumindest der konkrete Verdacht besteht, dass Verkehrsvorschriften verletzt sein könnten. Die VIDIT VKS 3.01 „kann“ nur anlassunabhängig aufzeichnen, weil zum Zeitpunkt der Aufzeichnung weder die Geschwindigkeit noch der Abstand der betroffenen Fahrzeuge bekannt sind, die eben erst später im Auswerteverfahren ermittelt werden.

Das Gericht hat sich in der durchgeführten Beweisaufnahme durch Inaugenscheinnahme der Messeinrichtung und der Aufzeichnungsgerätschaften und durch die Einvernahme des Zeugen P. davon überzeugt, dass dem auch tatsächlich so ist.

Jener ist der Messbeamte, der auch die hier gegenständliche Messung durchgeführt hatte. Er hatte das Fahrzeug, welches die VIDIT VKS 3.01 enthält, zur Hauptverhandlung mitgebracht. Die VIDIT VKS 3.01 und der Fahrzeugeinbau wurden in der öffentlichen Sitzung des Gerichts durch die Prozessbeteiligten in Augenschein genommen und vom Zeugen P. erklärt.

Es war zu sehen, dass sich die Mess- und Videokamera (sog. Brückenkamera) sich auf einem Dreibein, welches entsprechend der Bedienungsanleitung außerhalb des Fahrzeuges auf der Brücke oberhalb der Fahrbahn aufgestellt und justiert wird, befindet. Als weiteres mobiles Element wurde dem Gericht die sog. Leitplankenkamera präsentiert. Der Zeuge P. gab an, dass das Fahrzeug an der Messstelle in aller Regel in einem nahe der Brücke befindlichen Busch postiert werde, von dem aus die Autobahn nicht einsehbar sei. Das Gericht sah im Laderaum des Fahrzeuges eine Art eingebauten Schreibtisch, auf dem links zwei Videorekorder standen. Davor lag eine Fernbedienung. Rechterhand standen nebeneinander zwei kleine Schwarz-Weiß-Monitore, deren Bildschirmgröße das Gericht mit ca. 16 x 10 cm maß.

Der Zeuge P. gab an, dass auf die Monitore durchgehend die Aufnahme der Videokamera übertragen werde, ohne, dass bereits eine Aufzeichnung erfolge. Dies geschehe mittels der Videorekorder, welche parallel die von den beiden Kameras aufgenommenen Bilder aufzeichnen würden. Gestartet und gestoppt würden die Rekorder mit der davor liegenden Fernbedienung vom während des Messvorganges an dem Schreibtisch sitzenden Messbeamten. Der müsse die Monitore, insbesondere jenen, auf den die Bilder der Brückenkamera übertragen werden, fortlaufend beobachten. Während des Beobachtungsvorganges sei es recht unhandlich, die Fernbedienung zu betätigen. Dies sei nur mir der linken Hand möglich und hierzu müsse man sich weit nach links hinten lehnen, damit die Fernbedienung Kontakt finde. Der Zeuge P. erklärte vor dem ausgeschalteten Monitor, dass die Fahrzeuge so, 1:1 wie sie von den Kameras aufgenommen werden, den Monitor „durchfahren“, also von dessen oberer rechter Ecke zur unteren linken Ecke und zwar in Echtzeit.

Der Zeuge P. gab an, dass bis kurz vor dem Jahresende 2009 beide Videorekorder während einer Messreihe durchgehend liefen und aufzeichneten. Auch zum Zeitpunkt der hier verfahrensgegenständlichen Messung sei dies der Fall gewesen. Im Hinblick auf die ihm bekannte SächsVwV VÜ und zur Schonung von Bandmaterial habe er den Videorekorder nur dann ausgeschaltet, wenn sich kein Fahrzeugverkehr oder nur ganz wenige Fahrzeuge auf der Autobahn befunden hätten. Seien die Fahrzeuge aber im Pulk gekommen oder sei generell hohes Verkehrsaufkommen gewesen, habe er die Aufzeichnung durchlaufen lassen. Alles andere sei auch vollkommen unpraktikabel, weil aufgrund der hohen gefahrenen Geschwindigkeiten nur Sekundenbruchteile verblieben, anhand der auf die kleinen Monitore übertragenen Bilder zu entscheiden, ob ein Verkehrsverstoß vielleicht vorliege oder nicht. Dazu habe er auch nicht den gesamten Monitorbereich zur Verfügung, denn wenn die Fahrzeuge in der unteren linken Ecke angekommen sind, müsse die Aufzeichnung schon erfolgt sein. Er habe daher nur die äußerste rechte obere Ecke des Monitors. Den durchliefen die Fahrzeuge entsprechend schnell. Wenn sich dort etwas andeute, müsse er sofort die Fernbedienung bedienen, um die Kamera zuzuschalten. Dies liege daran, dass ein Aufzeichnungsbereich von mindestens 300m beachtet werden müsse. Und nur die äußerste rechte obere Ecke des Monitors verbleibe, um bei ausgeschalteten Videorekordern noch so rechtzeitig zu starten, dass mindestens 300m Fahrtweg eines Fahrzeuges aufgezeichnet werden. Er könne jedenfalls bei all seiner Erfahrung als Messbeamter in der Ecke des kleinen Monitors und bei der auf der Autobahn gefahrenen hohen Geschwindigkeit nicht einschätzen, wie schnell ein Fahrzeug unterwegs sei. Auch den erforderlichen und den tatsächlichen Abstand könne er nicht einschätzen. Er habe so im Gefühl, ob ein Verstoß vorliege oder nicht. Ob es dann stimmt, erfahre er erst im Auswerteraum. Mal liege er dann richtig und mal eben nicht.

Der Zeuge P. teilte weiter mit, dass im Hinblick auf die Bundesverfassungsgerichtsentscheidung vom 11.08.2009 seit Ende 2009 die Anweisung ergangen sei, nur anlassabhängig aufzuzeichnen und die Rekorder konsequenter auszumachen. Bessere Technik habe er aber nicht. Er müsste mindestens einen größeren Monitor haben und eine längere Beobachtungszeit der Fahrzeuge, um überhaupt auch nur schätzen zu können, wie schnell einer fährt und ob er den Abstand einhält. Bei der ihm zur Verfügung stehenden Technik der VIDIT VKS 3.01 müsste er gleich beim Auftauchen der Fahrzeuge in der rechten oberen Bildecke entscheiden, ob er den Rekorder einschalte oder nicht. Wenn er länger warte, schaffe man es wegen der eigenen Reaktionszeit und der Anlaufzeit der Videorekorder nicht, die Durchfahrt lange genug aufzuzeichnen. Seit der neuen Anweisung, also seit Ende 2009 werde eben eingeschaltet, wenn oben rechts sich andeutet, dass was dabei sein könnte. Auch jetzt gebe es Situationen, in denen er die Aufzeichnungen durchlaufen lasse, etwa bei hohem Verkehrsaufkommen. Er wünsche sich bessere Technik und für die vorhandene Technik eine praktikable Ermächtigungsgrundlage seiner Arbeit.

Das Gericht hat keinen Anlass, diesen Bekundungen des Zeugen nicht zu folgen. Er berichtete umfassend und detailliert über seine Arbeit, zeigte Engagement, Technikkenntnis und Erfahrung, aber er beschönigte nichts und stellte auch die Schwachstellen der Technik und seiner visuellen Wahrnehmbarkeit dar. Er brachte deutlich zum Ausdruck, dass es ihn angesichts der täglich von ihm beobachteten Gefährlichkeit auf der Autobahn sehr ärgere, wenn gravierende Verkehrsverstöße wie die Abstandsunterschreitungen mangels geeigneter Ermächtigungsgrundlage und Technik nicht geahndet werden können. Zweifel an der Richtigkeit seiner Aussage und seiner Glaubwürdigkeit hat das Gericht an keiner Stelle.

Die Bekundungen des Zeugen zur kurzen Entscheidungszeit für das Starten der Aufzeichnung werden gestützt durch den dem Gericht bekannten und unter anderem auch vom ADAC auf seiner öffentlich zugänglichen Internetseite (www.adac.de) veröffentlichten Messbereich von 300m im Fern- und 80m im Nahbereich. Dies bedeutet, dass der Messbeamte seine Ermittlungsentscheidung aus der Beobachtung des Bereiches in mehr als 300m Entfernung treffen muss. Spätestens 300m vor der Messstelle muss die Kamera bereits laufen.

Dies bedeutet, dass die während der Entscheidungsfindung über den Anfangsverdacht, der Reaktionszeit hierauf und der Anlaufzeit der Videorekorder zurückgelegte Wegstrecke dem Mindestbeobachtungsbereich von 300m hinzuzurechnen ist.

Um überhaupt eine Entscheidung treffen zu können, müssen ein bestimmtes Fahrzeug in der Ferne visuell erfasst, dessen Geschwindigkeit und der Abstand zum Vorausfahrenden geschätzt, die Ermittlungsentscheidung gefällt, hierauf reagiert, die Aufzeichnung gestartet und die Anlaufphase abgewartet werden. Ausgehend von der Autobahnrichtgeschwindigkeit von 130 km/h wird in 1s eine Wegstrecke von rund 36 m zurückgelegt. Dies ist nach nun wohl allgemeiner Auffassung allein der Zeitbedarf zwischen Reaktionsaufforderung und Reaktion. Hinzuzurechnen ist die Beobachtungszeit des Fahrzeuges, um sich überhaupt ein Bild von seiner Geschwindigkeit und dem Abstand machen zu können und die Zeit, die für eine verantwortungsvolle Ermittlungsentscheidung benötigt wird. Aus diesen einfachen Erwägungen folgt, dass der Messbeamte sich aus einer Entfernung von durchaus einem halben Kilometer vor der Messstelle aus der Menge der herannahenden Fahrzeuge ein Fahrzeug herausfiltern, fortlaufend beobachten und dann entscheiden müsste, ob der konkrete Fahrzeugführer eine Abstandsunterschreitung begeht, bevor er die Kamera startet. Um dies festzustellen, bedarf das Gericht keines Sachverständigen; es genügen diese simplen Überlegungen.

Wenn die SächsVwV dieses beinhalten soll, überspannt sie die Anforderungen an die Messbeamten bei weitem. Schon nach einfacher Lebenserfahrung steht fest, dass auch der erfahrenste und best geschulte Messbeamte bei aufmerksamsten Messbetrieb nicht über drei Richtungsfahrbahnen der Autobahn hinweg, im stets dichten Verkehr bei den üblicherweise auf Autobahnen gefahrenen hohen Geschwindigkeiten über zumeist mehrere Stunden Messbetrieb beobachten und dabei konkrete Einzelfahrzeuge auf der Autobahn mit den Augen verfolgen kann. Dies übersteigt Konzentrationsfähigkeit, Aufmerksamkeit und Sehvermögen. Dazu noch rechnerische und ermittlungstechnische Leistungen vollbringen zu können ist lebensfern, erst recht, wenn er hierfür nur einen 10x16 cm großen Monitor vor sich hat, von dem ihm nur ein winzig kleines Eckchen zum Abschätzen der Verkehrssituation bleibt.

Wie aus den vorangehenden Ausführungen folgt, würden dem Messbeamten auch eine bessere Beobachtungsposition und ein Feldstecher nicht weiterhelfen. Denn er müsste sich beim System VIDIT VKS 3.01 immer auf Schätzungen der Geschwindigkeiten und der Abstände verlassen und seine Ermittlungsentscheidung bliebe weiterhin vage und nicht überprüfbar. Er benötigt zumindest ein Geschwindigkeitsmessgerät, mit dem er vor Start der Aufzeichnung von Bildern die gefahrene Geschwindigkeit angezeigt erhält. Dies liefert die VIDIT VKS 3.01, wie schon der Funktionsbeschreibung zu entnehmen ist, eben nicht.

Die Bekundungen des Zeugen, dass die Videorekorder auch zum Zeitpunkt der hier verfahrensgegenständlichen Aufzeichnung durchgehend aufzeichneten, werden gestützt durch die bereits beschriebene Inaugenscheinnahme der Technik aber auch des aufgezeichneten Videos, welche der Akte nunmehr auf CD beiliegen und die das Gericht in Augenschein genommen hat. Hierauf wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG verwiesen. Die Aufzeichnungen zeigen erwartungsgemäß das gesamte Verkehrsgeschehen von Beginn der Verkehrsüberwachung an bis zu deren Ende aus der Perspektive beider Kameras und zwar ohne jede Unterbrechung. Die mitlaufende Uhr zeigt fortlaufend die Aufzeichnungszeit ohne Unterbrechungen oder Sprünge. Irgendwann, nämlich bei einer Anzeigezeit von 10:55:36 Uhr erscheint neben vielen weiteren das Fahrzeug, mit dem der Betroffene gefahren sein soll. Die Videorekorder haben also das gesamte Verkehrsgeschehen des Messtages, so wie sie von den beiden Kameras aufgenommen wurden, aufgezeichnet.

Die Aufnahmen erfolgten erkennbar einzig mit dem Ziel, im späteren Auswerteverfahren festzustellen, ob Verkehrsverstöße vorliegen, die geahndet werden können.

Dem Gericht gelang es bei der bei dieser Gelegenheit durchgeführten Verkehrsbeobachtung im Übrigen beim besten Willen nicht, in der erforderlichen kurzen Zeit herauszufinden, wie schnell die Fahrzeuge fuhren und ob deren Abstand bußgeldrelevant ist oder nicht. Manche Verkehrsvorgänge erschienen subjektiv gefährlich, ob sie es auch waren, kann durch die visuelle Verkehrsbeobachtung indes nicht in einer Weise, die einen Anfangsverdacht begründen könnte festgestellt werden. Vor diesem Hintergrund hilft auch hier ein Sachverständiger nicht weiter. Denn auch er kann die subjektive Fähigkeit des Messbeamten, Geschwindigkeiten und Abstände zuverlässig allein aus der Beobachtung heraus zu ermitteln nicht überprüfen. Der Messbeamte ist eben keine Maschine.

Es bleibt damit dabei, dass beim Start der Videoaufzeichnung regelmäßig und so auch in dem vorliegenden Fall kein Anfangsverdacht einer Ordnungswidrigkeit überprüft wurde.

Der Grundrechtseingriff durch die Fertigung des Beweisfotos im vorliegenden Fall war mithin nicht von einer Ermächtigungsgrundlage gedeckt.

Das unter Verstoß gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gewonnene Beweisfoto darf nicht zum Nachteil des Betroffenen verwertet werden. Hierauf hat das OLG Dresden im Beschluss vom 05.03.2010 in dieser Sache bereits hingewiesen, was auch der u.a. im Beschluss vom 09.10.2009 in dieser Sache geäußerten Auffassung des hiesigen Gerichts entspricht.

Hieran ist auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 05.07.2010, 2 BvR 759/10, festzuhalten. Die dortigen Ausführungen zur Abwägung zwischen Grundrechtseingriff und Sicherheit des Straßenverkehrs betreffen die Frage der Verhältnismäßigkeit des von einer Ermächtigungsgrundlage erfassten Grundrechtseingriffs, nicht aber die hier relevante Frage der Beweisverwertung der von zunächst unverdächtigen Fahrzeugführern gefertigten Bildaufzeichnungen.

Nachdem die gemessene Abstandsunterschreitung dem Betroffenen nicht zugeordnet werden kann, war dem Tatvorwurf die Grundlage entzogen.

Der Betroffene war freizusprechen.


III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 StPO iVm § 46 Abs. 1 OWiG.


AG Meißen
Entscheidungsdatum: 14.07.2010
Aktenzeichen: 13 OWi 705 Js 36235/09


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Wann ist ein Vorführwagen noch ein Neuwagen? Die 1.000 km Grenze im Wettbewerbsrecht.

Einziehung von Schadensersatzansprüchen durch Mietwagenunternehmen

Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG sind erfüllt, wenn allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist.

Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Quotelung von Sachverständigenkosten

Die Sachverständigenkosten des Geschädigten sind nur im Umfang der Haftungsquote zu ersetzen.

OLG Düsseldorf: Keine absolute Fahruntüchtigkeit nach Amphetamingenuß

Eine den 1,1 Promille vergleichbare Grenze absoluter Fahruntüchtigkeit ist bei Amphetaminenkonsum wissenschaftlich nicht begründbar.

Der BGH zur Herstellergarantie beim Kfz-Kauf

Die verspätete Inspektion muß nicht zum Ausschluß der Herstellergarantie im Schadensfall führen.

Zum Ausschluss des Rücktrittsrechts bei Unerheblichkeit des Sachmangels

Der BGH zum Ausschluss des Rechts zum Rücktritt vom Kaufvertrag bei Unerheblichkeit eines Sachmangels. RA Polte Die Autorechtler Berlin

Zur Gefährdungshaftung bei Verschmutzung von öffentlichen Straßen

Die Gemeinde hat einen Schadensersatzanspruch aus Gefährdungshaftung für Kosten der Beseitigung von Ölspuren. Die Autorechtler Berlin

Die freie Anwaltswahl gilt auch bei Rechtsschutzversicherungen

Als Rechtsschutzversicherter haben Sie freie Anwaltswahl und müssen keinen von der Versicherung empfohlenen „Vertrauensanwalt“ beauftragen.

Abschleppfall(e) Berlin: Parkplatz eines Kaufzentrums

Bei Überschreitung der Höchstparkdauer auf einem Parkplatz eines Kaufzentrums sind allein die reinen Abschleppkosten ersatzfähiger Schaden.

Zur Leistungskürzung bei der Vollkasko bei Trunkenheitsfahrt (Vollrausch)

Bei grob fahrlässiger Unfallherbeiführung darf der Vollkaskoversicherer die Leistung anteilig kürzen. Die Autorechtler Berlin

BGH: Zur Erheblichkeit eines Mangels beim Rücktritt vom Kfz-Kauf

Für die Frage, ob ein den Rücktritt ausschließender Mangel vorliegt, ist auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung abzustellen. RA Gutmacher.

Falsche Angaben in der Schadensanzeige - keine Versicherungsleistungen

Der Vollkaskoversicherer ist im Falle vorsätzlich unzutreffender Angaben zu Unfallhergang und Unfallörtlichkeit leistungsfrei. RA Gutmacher

Wirksamkeit der Abtretung von Ansprüchen in Höhe der Gutachterkosten

BGH: Eine Abtretung ist nur wirksam, wenn die Forderung, die Gegenstand der Abtretung ist, bestimmt oder wenigstens bestimmbar ist.

EUGH: Keine Anerkennung von EU-Führerscheinen bei "Wohnsitzverstoss"

Ein EU-Führerschein, aus dem die fehlende Wohnsitzvoraussetzung hervorgeht, ist von einem anderen Mitgliedsstaat nicht anzuerkennen.

Zum Nutzungswertersatz nach Rücktritt

Der Verkäufer hat Anspruch auf Ersatz der Gebrauchsvorteile, wenn der Käufer vom Vertrag zurücktritt. Die Autorechtler Berlin

Auf einem Radweg abgestellte Fahrzeuge können abgeschleppt werden

Das Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge ist im Fall der Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern regelmäßig geboten.

Führerschein aus Polen. Wohnsitz entscheidend!

Zu den Voraussetzungen der Anerkennung eines polnischen Führerscheins. Bei der Erteilung ist der Wohnsitz entscheidend. Die Autorechtler RA Polte Berlin

Radar Leivtec XV2 - Kein Verwertungsverbot

Das Radarmessgerät Leivtec XV2 ist ein verdachtsabhängiges Messsystem und unterliegt keinem Verwertungsverbot gem. Bundesverfassungsgericht. Die Autorechtler Berlin

Standartisiertes Messverfahren mit Traffipax Traffistar S 330

Die Geschwindigkeitsmessung mit Traffipax Traffistar S 330 ist ein standartisiertes Messverfahren. Die Autorechtler RA Polte Berlin

Abschleppgebühren mit Spesen und Zurückbehaltungsrecht

Neben den Abschleppgebühren fallen auch die weiteren Kosten an. Die Herausgabe des Autos kann von der Zahlung abhängig gemacht werden.

Neues Urteil: 10 % pauschaler Schadensersatz bei Nichtabnahme des Autos

Der BGH entscheidet, dass der Verkäufer bei Nichtabnahme des Autos Schadensersatz von pauschal 10% fordern kann. Die Autorechtler Rechtsanwälte Polte und Gutmacher

Wie biegt man richtig ab? Die Haftung beim Linksabbieger - Unfall.

Wer links abbiegt muß blinken, sich rechtzeitig auf die Abbiegespur einordnen, seine Fahrt verlangsamen und darf nicht über die Gegenfahrbahn fahren.

Wiederbeschaffungswert nach Unfall. Reicht der sachverständige Zeuge?

Für den Wiederbeschaffungswert eines Autos zum Unfallzeitpunkt ist der sachverständige Zeuge kein geeignetes Beweismittel. Rechtsanwalt Polte RA Gutmacher

Falsche Farbe ist ein erheblicher Sachmangel. Rücktritt möglich!

Liefert der Verkäufer das Fahrzeug in einer anderen Farbe als der bestellten, so liegt in der Regel ein erheblicher Sachmangel vor. Die Autorechtler Rechtsanwalt Polte Berlin

Fahrgast stürzt im Bus! Wann gibt es Schmerzensgeld?

Der Fahrgast eines Linienbusses muß den Fahrfehler des Busfahrers darlegen und beweisen wenn er Schmerzensgeld fordert. Die Autorechtler Rechtsanwalt Polte Berlin

Der Käufer muss dem Verkäufer die Untersuchung der Sache ermöglichen

Ein Käufer, der Ansprüche wegen Mängeln der gekauften Sache geltend macht, muss dem Verkäufer die Kaufsache zur Untersuchung zur Verfügung stellen.

Neues Urteil zum Nutzungsausfall nach Rücktritt vom Kaufvertrag

Der BGH entscheidet, dass der Käufer einen Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens hat, auch nachdem er vom Kaufvertrag zurückgetreten ist.

Zur Frage der Haltereigenschaft - Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes

Für die Frage, wem als Halter ein Fahrtenbuch auferlegt werden kann, kommt es auf die Haltereigenschaft im Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes an.

Beifahrer: Keine Zurechnung eines Unfallverschuldens des Fahrers

Ein unfallursächliches Verschulden des Fahrzeugführers mindert die Ansprüche des Beifahrers im Verhältnis zum Unfallgegner (Kraftfahrer) nicht.

Zeitlicher Zusammenhang zwischen Unfall und Feststellung der Verletzung

Vergehen vom Unfalltag bis zur erstmaligen Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe sechs Tage, ist dies kein Indiz für eine Unfallursächlichkeit.

Schmerzensgeld für ein durch Verkehrsunfall verletztes 4jähriges Kind

Die Höhe des Schmerzensgeldes wird durch die dem Verletzten zugefügten Lebensbeeinträchtigungen bestimmt - Belastungen der Eltern bleiben unberücksichtigt.

Keine Zurechnung des Mitverschuldens des Fahrers und der Betriebsgefahr

Der BGH lehnt bei deliktischen Ansprüchen des Leasinggebers, der Eigentümer aber nicht Halter ist, gegen den Schädiger eine Zurechnung ab.

Pflicht des Leasinggebers zur Verzinsung einer geleisteten Kaution

Die von einem Leasingnehmer gezahlte Kaution ist nur dann vom Leasinggeber zu verzinsen, wenn dies eigens vereinbart ist. RA Gutmacher.

Leasingvertrag: Zurechenbarkeit von Refinanzierungsvereinbarungen

Dem Leasinggeber ist ein arglistiges Verhalten des vermittelnden Autohauses oder des dritten Unternehmens nur bei Kenntnis zuzurechnen.

Abgrenzung zwischen einer offenen Teilleistung und einem Sachmangel

Ist bei einem Kühlfahrzeug die Kühlung nicht funktionstüchtig, liegt nicht eine teilweise Erfüllung des Kaufvertrages vor, sondern ein Sachmangel.

Mangelhaftigkeit und kündigungsbegründender Verzug mit Leasingraten

Dem Leasingnehmer ist vor Zurückbehaltung der Leasingraten die Auseinandersetzung mit dem Lieferanten wegen Mängeln aufzuerlegen, da hier die größere Sachnähe besteht.

Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Leasingfahrzeug ("Montagsauto")

Der Käufer ist zum Rücktritt vom Kaufvertrag über Leasingfahrzeug berechtigt, wenn ihm weitere Nachbesserungen nicht mehr zumutbar sind

Standzeit beim Gebrauchtwagenkauf

BGH entscheidet: Standzeit von 19 Monaten beim Kauf älterer Gebrauchtwagen kein Mangel. Die Autorechtler Berlin

Zur Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten beim Tanken ohne Bezahlung

Der Tankstellenbetreiber darf die Detektivkosten vom Kunden verlangen, wenn dieser ohne Bezahlung die Tankstelle verläßt.

Fehlende Originallackierung bei einem Gebrauchtfahrzeug kein Mangel

Eine fehlende Originallackierung bei einem Gebrauchtfahrzeug ist kein Mangel, wenn die Lackierung vor der Auslieferung des Fahrzeugs beschädigt wird.

Regulierungsfrist bei durchschnittlichen Verkehrsunfällen

Dem Haftpflichtversicherer wird für die Schadensregulierung bei durchschnittlichen Verkehrsunfällen eine Prüfungsfrist von 4 bis 6 Wochen zugestanden.

BGH: Erfüllungsort der Nacherfüllung beim Kauf beweglicher Sachen

Fehlen vertraglicher Abreden, ist Erfüllungsort der Ort, an welchem der Verkäufer seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung hatte.

OVG Münster: "Reduzierung" des Punktestandes auf 13 bzw. auf 17 Punkte

Bei Fehlen einer Maßnahme der Führerscheinbehörde muss es ggf. zu einer sofortigen zeitlich unbeschränkten Minderung auf 13 Punkte kommen.

Verneinung von "öffentlichem Straßenverkehr" auf einem Werksgelände

BGH: Maßgeblich ist, ob der Bereich, in dem sich die Tat ereignet haben soll, von einem zufälligen Personenkreis genutzt werden kann.

BGH: Schätzgrundlage für die Bemessung der Mietwagenkosten

Schwacke-Liste und auch der Fraunhofer-Mietpreisspiegel sind grundsätzlich zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten geeignet.

Alleinhaftung des Radfahrers auf dem Gehweg bei PKW-Kollision

Der Radfahrer hat den Schaden des aus einer Hofeinfahrt herausfahrenden Pkw´s allein zu tragen, wenn den Pkw-Fahrer kein Verschulden trifft.

LG Coburg zum Rücktritt bei Sachmängeln eines Luxusfahrzeuges

Bei einem Luxussegment-Fahrzeug dürften Käufer berechtigt einen besonderen Komfort und eine äußerst geringe Fehleranfälligkeit erwarten.

Alleinhaftung des Lkw-Fahrers beim Nach-Links-Ziehen auf der Autobahn

Eine Kollision ist unvermeidbar, wenn bei einem Fahrspurwechsel dem nachfolgenden Verkehr eine Reaktionszeit von nur 2 Sekunden verbleibt.

Fahrerlaubnis: Erreichen von 18 Punkten und Entziehung, Tattagprinzip

Die Fahrerlaubnisbehörde hat unabhängig von späteren Punktetilgungen die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich 18 oder mehr Punkte ergeben.

Bußgeldverfahren: Funktionstauglichkeit eines Geschwindigkeitsmeßgeräts

Behauptete Fehlmessungen im Britzer Tunnel - Radarmessgerät Traffipax Traffistar S 330 - müssen substantiiert vorgetragen werden.

9-Monate-Fahrtenbuchauflage bei einem Punkt im Verkehrszentralregister

Die Auferlegung einer neunmonatigen Fahrtenbuchauflage ist bei Fehlen einer ausreichend substantiellen, nachvollziehbaren Begründung rechtswidrig.

9-Monate-Fahrtenbuchauflage bei einem Punkt im Verkehrszentralregister

Die Auferlegung einer neunmonatigen Fahrtenbuchauflage ist bei Fehlen einer ausreichend substantiellen, nachvollziehbaren Begründung rechtswidrig.

Eigene erfolglose Reparaturversuche schließen den Rücktritt nicht aus

Die an die Drittfirma gezahlten Reparaturkosten sind jedoch nicht erstattungsfähig, da es kein Recht zur Selbstvornahme auf Kosten des Verkäufers gibt.

AG Konstanz: Ermittlung der Rotlichtzeit bei TraffiPhot III

Es ist eine Toleranz abzuziehen, bezogen auf die Zeit vom Überfahren der Haltelinie bis zum Überfahren der ersten Induktionsschleife.

Wirksamkeit der Abtretung von Ansprüchen in Höhe der Mietwagenkosten

Es ist nicht Wille des Gesetzgebers, dass Mietwagenunternehmen abgetretene Ansprüche als Rechtsdienstleistungen geltend machen können.

Keine EU-Fahrerlaubnis bei Vortäuschung eines Studiums im EU-Ausland

Auch eine zu Umgehungszwecken erwirkte tschechische Fahrerlaubnis ist in Deutschland nicht gültig - Fahrlässiges Fahren ohne Fahrerlaubnis.

Zur Werbung einer Autoreparaturwerkstatt mit der Marke eines bekannten Automobilherstellers

Der Markeninhaber darf einem Dritten die Verwendung der Marke nicht ohne weiteres verbieten, solange die Benutzung nicht gegen die anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel verstößt.

Zum Erfüllungsort der Nacherfüllung im Kaufrecht

Der BGH entscheidet die Frage, an welchem Ort der Verkäufer einer mangelhaften Sache die zur Mangelbeseitigung geschuldete Nacherfüllung vornehmen muss.

Mietwagenkosten: Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel geeignete Schätzgrundlage

Der Tatrichter kann seiner Schadensschätzung sowohl die Schwacke-Liste als auch den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zugrunde legen. Die Autorechtler Berlin RA Polte RA Gutmacher

OLG Düsseldorf: Quotale Erstattung der Sachverständigenkosten

Ist der Geschädigte mitverantwortlich für das Unfallereignis, so kann er auch nur einen Teil der Sachverständigenkosten ersetzt verlangen.

Kein Unfall: Glätte-Schaden zwischen Zugfahrzeug und Anhänger

Alleine das Schleudern bei Schneeglätte ist kein "Unfall", solange es nicht zu einem Anstoß an einen anderen Verkehrsteilnehmer o.ä. kommt.

Vollständige Erstattung der Gutachterkosten im Quotenfall

Die Kosten des Sachverständigengutachtens hat der auch nur teilweise für den Schaden verantwortliche Schädiger in voller Höhe zu erstatten.

Kein qualifizierter Rotlichtverstoß bei zufälliger Beobachtung

Die Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes innerorts kann nicht durch die zufällige Beobachtung eines Polizeibeamten erfolgen.

BGH: Rotlichtverstoß bei Kreuzungseinfahrt nach verkehrsbedingtem Halt

Eine Kreuzungseinfahrt kann auch nach vorheriger Haltelinienüberfahrt bei Grünlicht einen qualifizierten Rotlichtverstoß darstellen.

Vorfahrtsrecht des Linksabbiegers in der abknickenden Vorfahrtstraße

Das Vorfahrtsrecht des Linksabbiegers in der abknickenden Vorfahrtstraße besteht auch bei Nichtbetätigung des Fahrtrichtungsanzeigers fort.

Abschleppkosten: Eingeschränkte Haftung des Fahrzeughalters

Der PKW-Halter haftet nicht für Abschleppkosten durch von einer dritten Person rechtswidrig auf einer privaten Fläche abgestelltes Kfz.

BGH zur Erstattungsfähigkeit der Abschleppkosten von Privatgrundstück

Bei unbefugtem Parken auf einem Privatgrundstück darf der Grundstücksbesitzer die Abschleppkosten von dem Fahrzeugführer verlangen.

Zur Zurechenbarkeit von Refinanzierungsvereinbarungen des Leasingnehmers mit Dritten

BGH entscheidet, inwiefern das Verhalten und Erklärungen des in die Vorbereitung eines Leasingvertrags eingeschalteten Lieferanten und Dritter in Bezug auf Vereinbarungen des Leasingnehmers mit Dritten über die Refinanzierung von Leasingraten dem Leasinggeber zuzurechnen sind.

KG: Qualifizierter Rotlichtverstoß bei Rotlicht für Linksabbiegerspur

Das Rotlicht für die Linksabbiegerspur untersagt auch die (teilweise) Benutzung dieser Spur im gesamten Kreuzungsbereich. Die Autorechtler.

Verwertung einer mittels geeichter Stoppuhr gemessener Rotlichtdauer

Vom Messwert sind wegen Reaktionsverzögerungen 0,3 sec. und für etwaige Gangungenauigkeiten das Doppelte der Eichfehlergrenze abzuziehen.

Anforderungen an die Feststellung einer Ausnahme vom Regelfahrverbot

Die Anordnung eines den Regelfall übersteigenden Fahrverbots von zwei Monaten setzt eine ungünstige Prognose für den Betroffenen voraus.

Regelfahrverbot: Absehen trotz qualifizierten Rotlichtverstoßes

Die Regelahndung mit einem Fahrverbot ist nicht in jedem Fall eines qualifizierten Rotlichtverstoßes indiziert. RA Gutmacher.

Zur Erhöhung der Regelgeldbuße wegen "überaus langer Rotlichtdauer"

Kammergericht: Im Rahmen der Regelgeldbuße ist die erhöhte abstrakte Gefahr durch die lange Dauer der Rotlichtphase bereits berücksichtigt.

Sorgfaltspflichten eines Halters bei Überlassung seines Fahrzeugs

Der Fahrzeughalter muss im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten vorher prüfen, ob der Fahrer im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis ist.

Verkehrsunfallhaftung nach Vorbeifahrt an einer haltenden Straßenbahn

Den Wartepflichtigen trifft die überwiegende Haftung, auch wenn der Vorfahrtberechtigte links an einer haltenden Straßenbahn vorbeigefahren ist.

OLG Hamm: Haftung bei Straßenbahnunfall und Befahren einer Sperrfläche

Grundsätzlich darf sich der Straßenbahnführer darauf verlassen, dass andere Verkehrsteilnehmer auf seinen Vorrang Rücksicht nehmen.

Berechnung der Eichgültigkeitsdauer bei Atemalkoholmessgeräten

Bei einer unterjährigen Eichgültigkeitsdauer soll das Ende der Frist nicht entsprechend § 188 Abs. 2 BGB taggenau berechnet werden.

Haftungsverteilung und Seitenabstand beim Überholen eines Radfahrers

Nach den örtlichen Gegebenheiten muss die Breite der Fahrbahn ausreichen, um den Radfahrer mit angemessenem Abstand von 1,50 m zu überholen.

ES 3.0: Unzureichende Messfotos mit der alten Softwareversion 1.001

Ein Beweisbild einer Messung mit dem ES 3.0 mit der Softwareversion 1.001 muss alle Fahrbahnteile abbilden.

ESO ES 3.0: Verwertbarkeit einer Messung mit alter Softwareversion

Freispruch: Bei unaufmerksamem Meßbetrieb ist wegen des Bildausschnittes nicht sicher, ob sich der Betroffene allein im Meßbereich befand.

BGH: Haftung und Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen

Kommt es zur Berührung der geöffneten Fahrzeugtür mit einem vorbeifahrenden LKW, kann eine hälftige Schadensteilung gerechtfertigt sein.

BVerfG: Verletzung des Grundgesetzes durch Verkehrsüberwachung

Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung kann im überwiegenden Allgemeininteresse nur mit Rechtsgrundlage eingeschränkt werden.

AG Grimma: Lichtschrankenmessung mit ES 3.0 ist unverwertbar

Für Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung besteht mangels Rechtsgrundlage ein Beweisverwertungsverbot, vgl BVerfG.

Verteidigung gegen ES 3.0-Fehlmessung durch "vorauslaufende Schatten"

AG Landstuhl: Durch diese und andere Lichteffekte kann die Fotoposition abweichen, da Auslöser der Messung ein Helligkeitsunterschied ist.

ES 3.0 - Unverwertbarkeit der Geschwindigkeitsmessung

Die nicht nachvollziehbare Dokumentation der Fotolinie nur durch ein "Lübecker Hütchen" führt zur Unverwertbarkeit der ES 3.0 - Messung.

Kfz-Kaskoversicherung: Beweislast für das Vorliegen eines Wildschadens

Der Versicherungsnehmer trägt die volle Beweislast für das Vorliegen eines Wildschadens, wobei seine Angaben nicht ohne Weiters ausreichen.

Kfz-Kaskoversicherung: Nächtliches Ausweichen vor einem Fuchs

Weicht ein Kraftfahrer nachts in einer Kurve bei 70-80 km/h einem Fuchs aus, so ist sein Aufwendungsersatzanspruch um 60 % zu kürzen.

BGH: Bedeutung der Angabe "Unfallschäden lt. Vorbesitzer: Nein"

Diese Formular-Angabe ist keine Beschaffenheitsvereinbarung, sondern nur eine Wissenserklärung, die die Angaben des Vorbesitzers wiedergibt.

BGH: Privatkauf eines Gebrauchtfahrzeugs mit Angabe der Laufleistung

Beim Privatkauf ist die Angabe der Laufleistung in der Regel als Beschaffenheitsangabe und nicht als Beschaffenheitsgarantie zu werten.

BGH: Allgemeine Geschäftsbedingungen im Gebrauchtwagengarantievertrag

Die Pflicht des Käufers zur Vorlage der Reparaturrechnung nach ausgeführter Reparatur und zur Herstellerinspektion ist in AGB unzulässig.

Aufklärungspflicht nach Erwerb von einem unbekannten Zwischenhändler

Der PKW-Verkäufer muss aufklären, dass er das Fahrzeug kurz vor dem Weiterverkauf von einem "fliegenden Zwischenhändler" erworben hat.

Haftung beim Gebrauchtwagenverkauf: Zusicherung der "Dellenfreiheit"

Die Erklärung, dass der Wagen "in der Außenhaut weder Beulen noch Dellen" aufweist, garantiert beim Verkauf einen makellosen Zustand.

Fiktive Abrechnung von Reparaturkosten einer Marken-Fachwerkstatt

Der Geschädigte kann auch nach über 3 Jahren bei fiktiver Abrechnung die Reparaturkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangen.

Tateinheit bei wiederholter Geschwindigkeitsüberschreitung

Zwei Geschwindigkeitsverstöße auf der Autobahn innerhalb weniger Kilometer bei gleichbleibender Geschwindigkeitsbegrenzung stehen in Tateinheit.

AGB-Klausel: Unwirksamkeit einer achtwöchigen Bindungsfrist

Klauseln, die den Käufer eines neuen Nutzfahrzeugs acht Wochen an die Bestellung binden, benachteiligen ihn unangemessen und sind unwirksam.

Parallelvollstreckung mehrerer Fahrverbote mit Viermonatsfrist

Bei der Vollstreckung eines Fahrverbots unter Gewährung der Viermonatsfrist kann ein zweites Fahrverbot ab Rechtskraft parallel vollstreckt werden.

Verkehrssicherungspflicht: Haftung des Hauseigentümers bei Dachlawinen

Er haftet wegen Verletzung seiner Verkehrssicherungspflichten zur Hälfte für durch herabfallenden Schnee an einem Fahrzeug entstehende Schäden.

AG Lübben: Aufzeichungen des Videonachfahrsystems ProVida 200 Modular

Verdachtsunabhängig erlangte ProVida-Verfahren-Daten, wie Farbe, Typ und Marke sowie amtliche Kennzeichen von Kraftfahrzeugen, sind unverwertbar.

OLG Hamm: Feststellungen bei Abstandsmessungen mit ProViDa 2000

Bei Messungen aus einem fahrenden Polizeifahrzeug unter Verwendung des ProVida 2000 Modular-Systems genügt im Urteil nicht die Bezeichnung des Verfahrens.

OLG Oldenburg: VKS 3.0-Abstandsmessungen unverwertbar

Die Aufzeichnung individueller Verkehrsvorgänge durch fest installierte Videoanlagen zur Identifizierung von Fahrer und Fahrzeug ist rechtswidrig.

OLG Hamm: VKS 3.0, Version 3.1.- Verwertbarkeit mangels Wi

Eine Geschwindigkeitsmessung mit dem System VIDIT, VKS 3.0 Version 3.1 muss nach Abwägung nicht einem Beweisverwertungsverbot unterliegen.

VIDIT VKS 3.01 - verdachtsunabhängige Videoaufzeichnungen

Unverwertbarkeit bei verdachtsunabhängiger Verkehrsüberwachung von Geschwindigkeiten, Abständen, der Fahreridentifizierung und Kennzeichenerfassung

BVerfG: Umfang des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, VKS

Verletzung von Art 3 Abs 1 GG durch Einschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ohne ausreichende rechtliche Grundlage.

Frage der Verwertbarkeit beim Brücken-Abstands-Messverfahren ViBrAM

OLG Düsseldorf: Videoaufzeichnungen des Brücken-Abstands-Messverfahrens ViBrAM sind nicht verwertbar, weil ein Beweisverwertungsverbot vorliegt.

Rücktritt bei Leugnen einer Mangelhaftigkeit des Pkw

Eine ernsthafte Verweigerung der Nacherfüllung kann schon dann gegeben sein, wenn der Verkäufer das Vorliegen eines Mangels nachhaltig geleugnet.

Provida 2000 Modular - Anlassbezogenheit der Geschwindigkeitsmessung

Beim Hinterherfahren ist es denkbar und nicht unüblich, dass die Videoaufnahme "durchläuft" und der Messvorgang nicht anlassbezogen ausgelöst wird.

Unfallflucht: Keine Strafbarkeit des Entfernens von einem anderen Ort

Das Entfernen von einem anderen Ort als dem Unfallort nach Kenntniserlangung von dem Unfallereignis erfüllt nicht den Tatbestand des § 142 StGB.

Rechtsschutzversicherung: Unverzüglichkeit der Leistungsablehnung

Eine Leistungsablehnung wegen fehlender Erfolgsaussicht oder Mutwilligkeit ist unverzüglich innerhalb von höchsten 3 Wochen mitzuteilen.

AG Meißen: Zum Anfangsverdacht als Anlass von Videoaufzeichnungen

Kein Anfangsverdacht für eine Videoaufzeichnung ohne jegliche technische Hilfsmittel aufgrund von Schätzung von Geschwindigkeit und Abstand

AG Ellwangen: Das umfassende Akteneinsichtsrecht des Verteidigers

Unterlagen und Beweismittel zur Messung sind dem Verteidiger zugänglich zu machen, da ansonsten das Recht auf rechtliches Gehör verletzt wäre.

Geschwindigkeitsmessung mit ES 3.0 - Identifizierung des Betroffenen

Zu den Anforderungen an das Urteil bei Identifizierung des Betroffenen anhand eines Fotos im Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung

BayObLG: Erforderliche Feststellungen bei Atemalkoholmessung

Wenn konkrete Anhaltspunkte etwa dafür vorliegen, dass die Verfahrensbestimmungen nicht eingehalten wurden, hat sich er Tatrichter davon zu überzeugen.

Bundesgerichtshof entscheidet über Atemalkoholmessung

Bei der AAK-Messwert ist verwertbar, wenn das Gerät unter Einhaltung der Eichfrist geeicht ist und die Bedingungen für ein gültiges Messverfahren gewahrt sind.

Verkehrsordnungswidrigkeit: Verfolgung eines Alkoholverstoßes

Die Rechtskraft eines Bußgeldbescheides wegen Mobiltelefon-Benutzung steht der Ahndung einer auf derselben Fahrt begangenen Alkohol-OWi entgegen.

BVerfG stärkt Richtervorbehalt bei Entnahme von Blutproben

Nur bei Gefährdung des Untersuchungserfolgs durch Verzögerungen darf die Polizei die Blutentnahme selbst anordnen. Die Autorechtler.

BVerfG: Beweisverwertungsverbot bei Anordnung einer Blutentnahme

Das Fehlen eines nächtlichen richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Bereitschaftsdienstes begründet kein Beweisverwertungsverbot der Blutentnahme.

Verwertungsverbot für tilgungsreife Voreintragungen bei Verurteilung

Ein Verwertungsverbot für Voreintragungen im Verkehrszentralregister besteht, wenn zum Zeitpunkt des Urteils bereits Tilgungsreife eingetreten war.

Zeitpunkt der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung

Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anordnung einer MPU gemäß § 13 Nr. 2 Buchst. b FeV ist auf den Zeitpunkt der Gutachtenanforderung abzustellen.

Keine OWi: Alkoholisierter Fahrlehrer als "Beifahrer"

Ein alkoholisierter Fahrlehrer ist nicht Fahrzeugführer, wenn er sich während einer Fahrschulfahrt auf die mündliche Korrektur der Fahrweise beschränkt.

Atemalkoholmessung: Kein Rückschluss auf BAK-Wert

Aus physiologischen Gründen besteht keine Konvertierbarkeit, so dass aus einem gemessenen AAK-Wert die BAK nicht (zuverlässig) errechnet werden kann.

Haftung beim Überholen vor der Kreuzung unter Benutzung der Gegenspur

Der Linksabbieger hat sich rechtzeitig, aber nicht vorzeitig, lediglich bis zur Mitte einzuordnen und vor der Kreuzung zu verlangsamen.

Ordnungswidrige Trunkenheit: Verwertbarkeit einer Atemalkoholprobe

Es ist rechtsfehlerhaft von der Verwertbarkeit auszugehen, bei der die Wartezeit von 20 Minuten seit Trinkende nicht eingehalten ist.

Verwertbarkeit der Atemalkoholmessung ohne Einhaltung der Kontrollzeit

Die Nichteinhaltung der Kontrollzeit von 10 Minuten führt zur Unverwertbarkeit der Messung mit dem Dräger Alcotest 7110 Evidential.

Mithaftung des Radfahrers bei Durchfahrt durch ca. 1,5 m breite Lücke

Stürzt ein Radfahrer infolge des Öffnens der Beifahrertür des stehenden Pkw, so kommt ein Mitverschulden nach einer Quote von ¼ in Betracht.

Haftungsverteilung bei Kollision eines einparkenden Fahrzeuges

Bei Kollision des einparkenden mit einer teilweise geöffneten Fahrzeugtür eines geparkten Fahrzeugs ist eine hälftige Haftung angemessen.

BGH zur Verweisungsmöglichkeit auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit

Klärung der Frage, unter welchen Voraussetzungen dem Geschädigten ein Verweis auf eine kostengünstigere Reparaturmöglichkeit zumutbar ist.

Schadensersatz des Eigentümers aufgrund einer polizeilichen Maßnahme

BGH zum Anspruch des Eigentümers eines entwendeten Kraftfahrzeugs auf Ausgleich von Schäden durch gezieltes Rammen beim Polizeieinsatz.

Kammergericht: Kollision eines Linienbusses mit der geöffneten Fahrertür

Der Fahrer des Pkw handelt grob verkehrswidrig, wenn er die Tür nach dem Aussteigen nicht schließt und sich von der Fahrbahn entfernt.

Sorgfaltsanforderungen bei Öffnung der Fahrertür im ruhenden Verkehr

Der Vorbeifahrende darf darauf vertrauen, dass die Wagentür des parkenden Fahrzeugs nicht weiter als spaltweise, also 10 cm, geöffnet wird.

Schadensersatzanspruch bei Erkennbarkeit des Hindernisses

Der Straßenbenutzer muß sich grundsätzlich den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und diese so hinnehmen, wie sie erkennbar sind.

Geltendmachung einer Entschädigung aus der Teilkasko wegen Diebstahls

Der Geschädigte hat den für das so genannte “äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung” notwendigen Beweis zu führen.

Atemalkoholbestimmung: Wartezwit zwischen Trinkende und Messung

Die Nichteinhaltung der 20 Minuten-Wartezeit macht das Messergebnis unverwertbar. Es genügt nicht, einen Sicherheitsabschlag vorzunehmen.

Ersatzfähigkeit der Mietwagenkosten bei Anmietung zum Unfallersatztarif

Ein Unfallersatztarif ist nur ein erforderlicher Aufwand zur Schadensbeseitigung, wenn er durch die besondere Unfallsituation veranlaßt ist.

Zur Beweislast für einen Mangel der Kaufsache nach der Durchführung von Nachbesserungsarbeiten

Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zur Beweislast für einen Mangel der Kaufsache nach der Durchführung von Nachbesserungsarbeiten getroffen. Die Autorechtler Berlin

BGH: Keine Gewährleistung bei Täuschung über gewerbliche Verwendung

Beim Gebrauchtwagenkaufvertrag ist bei Vortäuschung eines gewerblichen Verwendungszwecks des Fahrzeugs die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen.

Schadensabrechnung nach Verkehrsunfall: Anzusetzender Restwert

BGH: Grundsätzlich darf der von einem eingeschalteten Sachverständigen in einem Gutachten ermittelte Restwert zugrunde gelegt werden.

BGH: Umfang der Erkundigungspflicht für günstige Mietwagentarife

Die Frage, welche Bemühungen um einen günstigeren Tarif dem Geschädigten zuzumuten sind, ist abhängig von der Höhe des Mietpreisangebots.

Verbringungskosten: Unfallschadensberechnung auf fiktiver Basis

Bei fiktiver Schadensabrechnung sind auch kalkulierte Verbringungskosten zu ersetzen, die bei der Reparatur anfielen.

Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Schadensregulierung auf Neuwagenbasis

BGH: Der Geschädigte kann nur dann auf Neuwagenbasis abrechnen, wenn er ein fabrikneues Ersatzfahrzeug gekauft hat. Die Autorechtler

Kraftfahrzeugmietvertrag: Haftungsfreistellung nach Verkehrsunfall

BGH: Die Vereinbarung, dass bei jedem Unfall die Polizei hinzugezogen werden muss, begründet eine Obliegenheit des Mieters und ist wirksam.

Risiko: Erteilung einer Reparaturfreigabe bei abweichendem Sachverhalt

Kann die Grundlage einer Reparaturfreigabe im Ergebnis nicht bewiesen werden, können aus dieser keine Ansprüche abgeleitet werden.

AG Pforzheim: Haftungsquote trotz des Verzichts auf das Vorfahrtsrecht

Der Verzicht auf den Vorrang befreit den Wartepflichtigen nicht von den Sorgfaltspflichten gegenüber den sonstigen Vorfahrtsberechtigten.

Kammergericht: Zur Vortäuschung eines Kfz-Diebstahls

Zu den Anforderungen an die Beweisführung bei der Geltendmachung einer Entschädigungsleistung aus der Teilkaskoversicherung wegen Diebstahls.

Kein Fahrverbot bei Qualifiziertem Rotlichtverstoß eines Linksabbiegers

Bei einem bei Grünlicht nur für den Geradeausverkehr anfahrenden Linksabbieger kann von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden.

Kfz-Kaskoversicherung: Augenblicksversagen bei einem Rotlichtverstoß

Der Versicherungsnehmer, der durch sein Augenblicksversagen einen Verkehrsunfall verursacht, verliert seinen Kaskoversicherungsschutz nicht.

BGH zur Schadensberechnung auf der Grundlage fiktiver Reparaturkosten

Im „Porsche“-Urteil werden zur fiktiven Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt herangezogen.

Schadensersatz wegen Verkehrsunfall: Kollision auf einem Parkplatz

Auf den Fahrspuren von Parkplätzen sind alle Fahrzeugführer zur gegenseitigen Rücksichtnahme nach § 1 StVO verpflichtet. Die Autorechtler

BGH: Regulierung von Unfallschäden durch Autovermieter unzulässig

Die von einem Autovermieter veranlaßte Forderungsabtretung eines Unfallgeschädigten an ein Inkassobüro ist als Umgehungsgeschäft nichtig.

Verhalten an Fußgängerüberwegen: Bloßes Kopfnicken eines Fußgängers

OLG Oldenburg: Das bloße Kopfnicken eines Fußgängers bedeutet nicht ohne weiteres einen Verzicht auf sein Vorrecht. Die Autorechter

OLG Hamm: Absehen vom Regelfahrverbot nach einer Trunkenheitsfahrt

Ein Absehen von der Anordnung eines Fahrverbotes kommt nur bei Vorliegen ganz besonderer Ausnahmeumstände äußerer und innerer Art in Betracht.

OLG Dresden: Atemalkoholmessung mit Dräger Alcotest 7110 Evidential

Die Nichteinhaltung der Wartezeit von mind. 20 Minuten zwischen Trinkende und erster Atemalkoholmessung führt zur Unverwertbarkeit der Messung.

Atemalkoholtest: Beweisverwertungsverbot bei fehlender Belehrung.

Bei fehlender Belehrung über die Freiwilligkeit des Alkoholtests (hier: Alcotest 7110 Evidential) ist die Beweisverwertung verboten.

Promillegrenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit bei Rollstuhlfahrern

Der Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit beim Fahrer eines Elektrorollstuhls enspricht dem Grenzwert bei einem Fahrradfahrer.

BGH: Streitwertbemessung im Verkehrsunfallhaftpflichtprozess, SV-Kosten

Kosten eines vorprozessual eingeholten Sachverständigengutachtens und die Unkostenpauschale sind beim Streitwert zu berücksichtigen.

Fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge: Führen eines Fahrrades mit 2,06 Promille

Mangels MPU-Beibringung war das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen ohne Beschränkungen und Auflagen zu untersagen. Die Autorechtler

Blutalkoholgehalt für absolute Fahruntüchtigkeit eines Kraftfahrers

BGH: Bei Kraftfahrern ist bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 Promille absolute Fahruntüchtigkeit gegeben. Die Autorechtler

OLG München: Radfahrerunfall durch unvorsichtig geöffnete Beifahrertür

Sürzt ein Radfahrer dadurch, dass die Beifahrertür geöffnet wird, haftet der Fahrzeughalter bzw. dessen Haftpflicht nur für den Sachschaden.

Haushaltsführungsschaden bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften

Da die Lebenspartner einander nicht unterhaltspflichtig sind, handelt es sich nicht um einen Erwerbsschaden nach § 843 Abs. 1 1. Alt. BGB.

Fahrgastunfall im Doppeldeckerbus: Beweislast bei einem Sturz

Der Fahrgast muss bei einem Sturz auf der Treppe ein abruptes Anfahren bzw. ein nicht verkehrsbedingtes Abbremsen des Busses beweisen.

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