9-Monate-Fahrtenbuchauflage bei einem Punkt im Verkehrszentralregister

Die Auferlegung einer neunmonatigen Fahrtenbuchauflage ist bei Fehlen einer ausreichend substantiellen, nachvollziehbaren Begründung rechtswidrig.


Orientierungssatz

Das Fehlen einer ausreichend substantiellen, nachvollziehbaren Begründung oder die „Vagheit“ einer Begründung, der nichts Wesentliches zur Sache entnommen werden kann, ist bei Ermessensentscheidungen an sich schon ein Mangel, der als solcher den Verwaltungsakt rechtswidrig macht.(Rn.23)


Tatbestand

Die Klägerin ist Halterin des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen F., mit dem nach polizeilichen Messunterlagen am 19. August 2006 in G. außerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 22 km/h (nach Abzug des Toleranzwertes) überschritten wurde.

Im Rahmen der Anhörung als Beschuldigte im Bußgeldverfahren erklärte die Klägerin auf dem ihr übersandten Fragebogen, nicht der verantwortliche Fahrzeugführer gewesen zu sein. Auf die weitere Anhörung als Zeugin teilte sie mit, von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen.

Nachdem das Ordnungswidrigkeitenverfahren eingestellt worden war, ordnete der Beklagte nach Anhörung der Klägerin mit Bescheid vom 12. Dezember 2006 das Führen eines Fahrtenbuches für die Dauer von neun Monaten an, weil der verantwortliche Fahrzeugführer bei dem Verkehrsverstoß nicht habe ermittelt werden können. Zur Begründung ist u. a. ausgeführt, mit dem Fahrzeug der Klägerin sei die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten worden. Die gemessene Geschwindigkeit habe abzüglich Toleranz 72 km/h betragen. Dies ergebe eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 22 km/h.

Dagegen hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 12. Dezember 2006 sowie den Kostenfestsetzungsbescheid vom 12. Dezember 2006 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Verwaltungsgericht hat mit dem im Tenor bezeichneten Urteil den angefochtenen Bescheid aufgehoben, soweit darin eine Verpflichtung zum Führen eines Fahrtenbuches über sechs Monate hinaus angeordnet worden war, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen für die Anordnung eines Fahrtenbuches lägen vor. Mit dem Kraftfahrzeug der Klägerin sei unstreitig eine Geschwindigkeitsübertretung begangen worden und die Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers der zuständigen Behörde wegen nicht hinreichender Mitwirkung der Klägerin unmöglich gewesen. An einer hinreichenden Mitwirkung des Fahrzeughalters fehle es bereits dann, wenn er im Anhörungsbogen der Bußgeldbehörde keine weiteren Angaben zum Personenkreis, der das Tatfahrzeug benutzt, mache. Dies gelte auch, wenn er sich - wie die Klägerin - auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufe. Der Beklagte habe auch nicht unter dem Gesichtspunkt des ihm im Rahmen des § 31a StVZO eingeräumten Ermessens von der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage absehen müssen. Da die Geschwindigkeitsüberschreitung vom 19. August 2006 mit einem Punkt im Verkehrszentralregister einzutragen gewesen wäre, erweise sie sich als eine Verkehrsgefährdung von einigem Gewicht. Allerdings sei die Dauer der Fahrtenbuchauflage vor dem Hintergrund der dem Gericht bekannten Verwaltungspraxis des Beklagten unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) auf den Zeitraum von sechs Monaten zu reduzieren. Dem Gericht sei bekannt, dass in Fällen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 bis 25 km/h bei einem erstmaligen Verstoß der Beklagte regelmäßig eine Fahrtenbuchauflage von sechs Monaten vorsehe. Gesichtspunkte, die Anlass böten, von dieser Verwaltungspraxis abzuweichen, lägen im vorliegenden Fall erkennbar nicht vor. Zwar sei auch eine andere Verwaltungspraxis möglicherweise nicht zu beanstanden, es sei jedoch nicht ersichtlich, dass der Beklagte gerade im vorliegenden Fall mit einer derartigen Änderung habe beginnen wolle. Vielmehr sei die Dauer von neun Monaten offensichtlich auf einen Fehler der Sachbearbeiterin zurückzuführen. Daher sei es auch gerechtfertigt, wenn das Gericht die Fahrtenbuchbegrenzung auf sechs Monate selbst vornehme, weil Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte sein Ermessen im Falle der erneuten Ausübung mit einem anderen Ergebnis abschließen würde, nicht ersichtlich seien.

Auf Antrag des Beklagten hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 20. Oktober 2008 (Az.: 12 LA 273/07) die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen.

Zur Begründung der Berufung macht der Beklagte geltend: Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht den im angefochtenen Bescheid vorgesehenen Zeitraum von neun Monaten, für den die Klägerin zur Führung eines Fahrtenbuches verpflichtet worden sei, auf sechs Monate verkürzt. Es habe sich dabei tragend darauf gestützt, dass eine Verwaltungspraxis existiere, nach der für einen Verkehrsverstoß der vorliegenden Art eine Fahrtenbuchauflage von sechs Monaten vorgesehen sei. Diese Annahme sei indes unzutreffend. Er (der Beklagte) habe seine Verwaltungspraxis Anfang 2006 geändert und im Ergebnis die zuvor vorgesehene Dauer der Fahrtenbuchauflagen um jeweils drei Monate erhöht. Hintergrund sei gewesen, dass das Verwaltungsgericht Stade in vorangegangenen Fällen wiederholt darauf hingewiesen habe, dass eine Fahrtenbuchauflage von sechs Monaten sich an der untersten Grenze bewege. Bei der Änderung habe er auch die Praxis anderer Landkreise - der Landkreis H. habe seinerzeit für mit einem Punkt zu bewertende Verkehrsverstöße im Regelfall Fahrtenbuchauflagen von 12 Monaten angeordnet - sowie aktuelle Entwicklungen in der Rechtsprechung berücksichtigt. Die Entscheidung für einen Zeitraum von neun Monaten sei auch verhältnismäßig. In der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung sei eine Fahrtenbuchauflage von zwölf Monaten bei einem Geschwindigkeitsverstoß von mehr als 20 km/h als mit dem Übermaßverbot vereinbar angesehen worden. Er (der Beklagte) orientiere sich für die Dauer der Fahrtenbuchauflage komplett an der Logik des Punktsystems und der darin zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers hinsichtlich der Schwere des Verstoßes. Wenn - wie im vorliegenden Fall - eine mit einem Punkt zu ahndende Verkehrszuwiderhandlung vorliege, ordne er im Regelfall die Führung eines Fahrtenbuches für die Dauer von neun Monaten an. Schließlich sei die Anordnung auch ermessensfehlerfrei. § 31a StVZO enthalte keine Angaben darüber, für welche Zeitspanne die Führung eines Fahrtenbuches anzuordnen sei. Dieses bleibe vielmehr pflichtgemäßem Ermessen vorbehalten. Er (der Beklagte) habe im angefochtenen Bescheid erkennen lassen, dass er von dem ihm eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht habe und ausgeführt, die Dauer von neun Monaten sei dem zugrundeliegenden Sachverhalt angemessen. Zwar sei in der angefochtenen Verfügung, die zulässige Höchstgeschwindigkeit mit 50 km/h statt 70 km/h und die gemessene Geschwindigkeit abzüglich Toleranz mit 72 km/h statt mit 92 km/h angegeben worden, dieses habe aber keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Verfügung. Zum einen sei der Klägerin der zugrundeliegende Sachverhalt nämlich bereits aus dem Bußgeldverfahren und dem Anhörungsverfahren bekannt gewesen. Zum anderen habe sich die fehlerhafte Sachverhaltsangabe in der Sache nicht zum Nachteil der Klägerin ausgewirkt. Er (der Beklagte) stelle nämlich - wie dargelegt - allein auf das Punktsystem ab und eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 22 km/h sei bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h wie 70 km/h mit einem Punkt bewertet. Es liege auch kein Verstoß gegen das Begründungserfordernis gemäß § 39 Abs. 1 VwVfG vor. Nach der Rechtsprechung liege ein Zeitraum von sechs Monaten noch im unteren Bereich einer effektiven Kontrolle und sei insoweit von einem sogenannten „intendierten Ermessen“ auszugehen, bei dem eine weitergehende Darlegung der Ermessenserwägungen entbehrlich sei. Es erscheine aber vertretbar, dass die „gewisse Dauer“, die zur effektiven Kontrolle erforderlich sei, nicht sechs, sondern eben neun Monate betrage, wie er (der Beklagte) annehme. Vorsorglich hat der Beklagte im Berufungsverfahren die Ermessenserwägungen, wie folgt, ergänzt: Es habe ein gravierender Geschwindigkeitsverstoß vorgelegen. Zu Gunsten der Klägerin sei zwar zu berücksichtigen, dass es sich um einen erstmaligen Verstoß gehandelt habe. Zu ihren Lasten wirke sich jedoch aus, dass sie bei der Ermittlung des Fahrzeugführers nicht mitgewirkt, sondern sich auf ihr Aussageverweigerungsrecht berufen habe. Eine kürzere als die im Regelfall vorgesehene Dauer zur Führung eines Fahrtenbuches von neun Monaten komme daher nicht in Betracht.

Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade, Einzelrichter der 1. Kammer, vom 31. Mai 2007 abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil und bezweifelt die von dem Beklagten behauptete Änderung seiner Ermessenspraxis. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte ausweislich des angefochtenen Bescheides seiner Ermessensentscheidung einen falschen Sachverhalt zugrundegelegt habe, nämlich eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h statt auf 70 km/h. Darüber hinaus verweist sie auf die seit dem für die Fahrtenbuchauflage maßgeblichen Vorfall (19. August 2006) verstrichene Zeit, in der es zu keiner weiteren Geschwindigkeitsüberschreitung gekommen sei. Damit sei selbst die nach § 31a StVZO zu fordernde abstrakte Wiederholungsgefahr widerlegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten sowie die von diesem zum Beleg für die geänderte Verwaltungspraxis übersandten Unterlagen Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

Die nach Zulassung durch den erkennenden Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet.

Dabei kann dahinstehen, ob die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Verkürzung der Fahrtenbuchauflage von neun auf sechs Monate zulässig war oder ob es den Bescheid insgesamt hätte aufheben und dem Beklagten Gelegenheit zur Neubescheidung hätte geben müssen. Da die Klägerin das Urteil nicht angefochten hat, ist es, soweit die Klage abgewiesen worden ist, rechtskräftig geworden. Streitgegenstand ist der Bescheid somit nur noch, soweit darin die Führung eines Fahrtenbuches für mehr als sechs, nämlich neun Monate vorgesehen worden ist. (Jedenfalls) in diesem Umfang ist der angefochtene Bescheid rechtswidrig.

Entgegen der Darlegung des Verwaltungsgerichts folgt die Rechtswidrigkeit insoweit jedoch nicht aus einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der Beklagte hat im Berufungsverfahren geltend gemacht, die vom Verwaltungsgericht angenommene Verwaltungspraxis, wonach in Fällen der vorliegenden Art eine Fahrtenbuchauflage "nur" für sechs Monate vorgesehen werde, sei bereits zu Beginn des Jahres 2006 geändert worden. Seit diesem Zeitpunkt habe man bei einem mit einem Punkt zu ahndenden Verkehrsverstoß einen Zeitraum von neun Monate vorgesehen. Dieser Vortrag wurde durch Vorlage der Verwaltungsvorgänge zu allen im Jahr 2006 getroffenen Entscheidungen über die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage untermauert. Diese belegen, dass der Beklagte bereits im April 2006 im Fall einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 22 km/h außerhalb geschlossener Ortschaft (zulässige Höchstgeschwindigkeit 100 km/h) eine Fahrtenbuchauflage für den Zeitraum von neun Monaten verfügt hat. Dass es sich insoweit um die (seit Anfang 2006) ständige Verwaltungspraxis des Beklagten handelt, wird dadurch bekräftigt, dass im Dezember 2006 in drei weiteren vergleichbar gelagerten Fällen ebenso verfahren wurde.

Die angesichts der Änderung der Verwaltungspraxis (auch) im vorliegenden Fall vorgesehene Dauer der Fahrtenbuchauflage von neun Monaten ist als Ermessensentscheidung jedoch ermessensfehlerhaft und nicht hinreichend begründet (§ 39 Abs. 1 VwVfG) worden. Aus § 31a StVZO lässt sich zwar nicht das zwingende Gebot ableiten, die Wirkungen der Maßnahme von vornherein zeitlich zu begrenzen. Die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, ist vielmehr grundsätzlich ein Dauerverwaltungsakt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 3.2.1989 - 7 B 18.89 -, NJW 1989, 1624). Die daraus folgende Pflicht der Behörde, ihre Verfügung unter Kontrolle zu halten, enthebt sie freilich grundsätzlich nicht der Notwendigkeit, in jedem Einzelfall schon bei der Anordnung zu prüfen, ob sich der Zweck, den sie verfolgt, nicht mit einer von vornherein befristeten Fahrtenbuchauflage, wie sie auch im vorliegenden Fall verhängt wurde, erreichen lässt.

Bei der Bemessung der Dauer der Fahrtenbuchauflage ist insbesondere das Gewicht des festgestellten Verkehrsverstoßes zu berücksichtigen. Darüber hinaus kann in die zu treffende Ermessensentscheidung einfließen, ob das erste Mal mit einem Pkw des Fahrzeughalters ein Verkehrsverstoß ohne Fahrerfeststellung begangen wurde oder es sich um einen Wiederholungsfall handelt. Auch das Verhalten des Fahrzeughalters bei der Aufklärung des Verkehrsverstoßes sowie etwaige Maßnahmen, die für die Zukunft weitere Verstöße verhindern sollen, kann die Behörde unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr würdigen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 28.05.2002 - 10 S 1408/01 -, DAR 2003, 90; Bay. VGH, Beschl. v. 18.5.2010 - 11 CS 10.357 -, VRS 119, 239). Stellt sie - wie der Beklagte - im Regelfall hinsichtlich der Dauer allein auf das Gewicht des Verkehrsverstoßes ab, so ist es zulässig, anhand dieses Kriteriums zu staffeln. Da das Interesse der Allgemeinheit, der Gefahr, bei weiteren Zuwiderhandlungen vergleichbarer Schwere den Fahrer nicht ermitteln zu können, entgegenzuwirken, wächst je schwerer der Verstoß wiegt, wird es bei einem schweren Verstoß gerechtfertigt sein, dem Halter eine längere Überwachung der Nutzung seines Fahrzeugs zuzumuten. Dabei darf sich die Behörde - wie hier der Beklagte - bei der Bemessung des Gewichtes einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften an dem Punktsystem nach der Anlage 13 zu § 40 FeV orientieren.

Der Beklagte war sich ausweislich der Darlegungen im angefochtenen Bescheid seines Ermessens hinsichtlich der Dauer der Fahrtenbuchauflage bewusst. Die gemachten Ausführungen genügen jedoch nicht den Anforderungen, die an die Begründung einer solchen Entscheidung zu stellen sind.

Bei Ermessensentscheidungen sind gemäß § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG die für die Abwägung maßgeblichen Erwägungen sowie die Gründe, die dazu geführt habe, dass bestimmten Gesichtspunkten der Vorrang gegeben wurde, anzugeben (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl., § 39 Rn. 25). Das Fehlen einer ausreichend substantiellen, nachvollziehbaren Begründung oder die „Vagheit“ einer Begründung, der nichts Wesentliches zur Sache entnommen werden kann, ist bei Ermessensentscheidungen an sich schon ein Mangel, der als solcher den Verwaltungsakt rechtswidrig macht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 114 Rn. 48). Ein solcher Fall liegt hier vor.

Die Begründung der im Ermessen des Beklagten stehenden Entscheidung für eine Dauer von neun Monaten, war nicht etwa ausnahmsweise entbehrlich und die Anforderungen an die Begründung auch nicht reduziert. Eine Verringerung der diesbezüglich zu stellenden Anforderungen wird in der Literatur und der Rechtsprechung angenommen im Fall des sogenannten „intendierten Ermessens“ (vgl. dazu: Kopp/Ramsauer, a. a. O., § 39 Rn. 29; Kopp/Schenke, a. a. O. § 114 Rn. 48, 21 ff. jeweils m. w. N.). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Zwar erfordern eine wirksame Überwachung der Fahrzeugbenutzung und das Ziel, den Fahrzeughalter künftig im Falle eines Verkehrsverstoßes zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers anhalten zu können, eine gewisse, nicht zu geringe Dauer der Fahrtenbuchauflage. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 17.5.1995 - 11 C 12.94 -, BVerwGE 98, 227), der der Senat in ständiger Rechtsprechung folgt, liegt dabei eine nur sechsmonatige Verpflichtung „noch im unteren Bereich einer effektiven Kontrolle“ und „stellt daher keine übermäßige Belastung dar“. Bei Fahrtenbuchanordnungen für die Dauer von sechs Monaten wird daher in der Rechtsprechung ein „intendiertes Ermessen“ angenommen, welches nicht oder jedenfalls nicht im Einzelnen begründet werden muss (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 18.5.2010 - 11 CS 10.357 -, VRS 119, 239; Hess. VGH, Urt. v. 25.6.1991 - 2 UE 2271/90 -, VRS 83, 236). Anders ist es jedoch, wenn - wie hier - über dieses Maß (deutlich) hinausgegangen wird (vgl. BayVGH, Beschl. v. 18.5.2010 a. a. O.). Das Bundesverwaltungsgericht hat in der zitierten Entscheidung sechs Monate als „noch im unteren Bereich einer effektiven Kontrolle“ liegend eingestuft. Schon diese Formulierung deutet darauf hin, dass eine - wie hier - um 50 % längere Dauer nicht mehr als im unteren Bereich angesiedelt zu werten und deshalb begründungsbedürftig ist. Ein Indiz dafür, dass auch eine Fahrtenbuchauflage von sechs Monaten Dauer effektiv ist, bietet auch der Umstand, dass eine derartige Anordnung bei Verstößen minderen Gewichts einer weitverbreiteten Praxis entspricht und mit Ausnahme des Beklagten nach Kenntnis des Senates wohl alle anderen Kommunen in Niedersachsen als „Einstieg“ gerade einen solchen Zeitraum vorsehen. Der Beklagte hat die Änderung seiner Verwaltungspraxis im Jahr 2006 ausweislich eines der Verlängerung der vorgesehenen Zeiträume zugrundeliegenden Vermerks vom 31. Januar 2006 auch nicht etwa damit begründet, die Verwaltungspraxis habe gezeigt, dass eine sechsmonatige Fahrtenbuchauflage nicht effektiv sei. Ist aber die Auferlegung eines Fahrtenbuchs für einen Zeitraum von sechs Monaten grundsätzlich geeignet, den vorgesehenen Zweck zu erreichen, so hätte der Beklagte die Entscheidung für die um 50 % höher und damit nicht mehr im unteren Bereich der effektiven Kontrolle liegende Dauer von neun Monate in einer für die Klägerin und das Gericht nachvollziehbaren Weise begründen müssen. Daran fehlt es aber.

Zur Begründung des festgelegten Zeitraumes von neun Monaten ist im Bescheid ausgeführt:

„Der festgesetzte Zeitraum von 9 Monaten ist dem der Anordnung zugrunde liegenden Sachverhalt angemessen. Grundsätzlich ist die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, ein Dauerverwaltungsakt. Gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfolgt jedoch eine zeitliche Beschränkung, die sich an der Schwere der Zuwiderhandlung orientiert. Weiterhin wurde zu Gunsten Ihrer Mandantin berücksichtigt, dass es sich um einen erstmaligen Verstoß handelt, bei dem der Fahrzeugführer nicht festgestellt werden konnte. Aus diesen Gründen ist eine Fahrtenbuchauflage über einen Zeitraum von neun Monaten angemessen.“

Konkrete Gründe, die gerade eine neunmonatige Fahrtenbuchauflage angezeigt erscheinen lassen oder solche die neben der „Schwere der Zuwiderhandlung“ zu Lasten der Klägerin ins Gewicht fallen, ergeben sich daraus nicht. Soweit der Beklagte insoweit auf seine Verwaltungspraxis verweist, wonach bei einem mit einem Punkt im Verkehrszentralregister einzutragenden Verkehrsverstoß in aller Regel eine Fahrtenbuchauflage für die Dauer von neun Monaten vorgesehen werde, reicht dies nicht aus. Eine an die Schwere des Verstoßes angelehnte Schematisierung der Ermessenspraxis ist ohne Zweifel im Sinne einer Gleichbehandlung zulässig. Die bloße Bezugnahme auf diese internen Vorgaben reicht aber, gerade wenn - wie hier - „nur“ ein mit einem Punkt zu bewertender Verkehrsverstoß vorliegt und zudem - wie im Bescheid selbst dargelegt - zu Gunsten des Fahrzeughalters zu berücksichtigen ist, dass es sich um einen Erstverstoß handelt, nicht aus, um eine Dauer von neun Monaten zu begründen. Da sich die Entscheidungen hinsichtlich der Fragen, ob und ggf. für wie lange die Führung eines Fahrtenbuchs angeordnet wird, nach denselben Kriterien richten, können zwar u. U. auch die zu der Frage des „Ob“ im Bescheid erfolgten Ausführungen für die Begründung des Ermessens hinsichtlich der Dauer der Auflage herangezogen werden (Beschl. d. Sen. v. 6.4.2010 - 12 ME 47/10 -, VD 2010, 175). Im vorliegenden Fall kann dem Bescheid als zu Lasten der Klägerin zu wertender Gesichtspunkt jedoch nur die „Schwere des Verstoßes“ entnommen werden. Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage setzt aber schon für sich genommenen einen Verkehrsverstoß von einigem Gewicht voraus, um dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu genügen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats ist es bei einem Verkehrsregelverstoß, der gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG zur Eintragung des Kraftfahrers in das Verkehrszentralregister mit wenigstens einem Punkt führt, angesichts der vom Verordnungsgeber vorgenommene Bewertung der Ordnungswidrigkeit gerechtfertigt, den Verkehrsregelverstoß generell als so gewichtig einzustufen, dass auch ohne zusätzliche Umstände die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuches verhältnismäßig ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.5.1995 - 11 C 12.94 -, BVerwGE 98, 227; ebenso st. Rspr. d. Sen., vgl. nur Beschl. v. 6.4.2010 a. a. O. m. w. N.). Daraus folgt aber zugleich, dass bei Verkehrsverstößen von geringerem Gewicht als dem hier vorliegenden in der Regel schon die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage für sich genommen unverhältnismäßig sein dürfte. Die sich aus der Ahndung mit einem Punkt abzuleitende „Schwere des Verstoßes“ ist somit schon Voraussetzung für die Anordnung als solche und kann hier nicht zu Lasten des Fahrzeughalters als Begründung für eine längere Dauer der Fahrtenbuchauflage angeführt werden.

Auch der Vortrag des Beklagten im Berufungsverfahren rechtfertigt keine andere Entscheidung. Dieser ist weder geeignet, den Begründungsmangel gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG zu heilen, noch werden dadurch die Ermessenserwägungen gemäß § 114 Satz 2 VwGO derart ergänzt, dass sie den Bescheid hinsichtlich der vorgesehenen Dauer von neun Monaten zu tragen vermögen. Die Gründe, die ausweislich des Vermerks vom 31. Januar 2006 den Beklagten im Jahr 2006 zur Änderung seiner Ermessenspraxis veranlasst haben und die er im Rahmen der Begründung der Berufung wiederholt, reichen zur Rechtfertigung der Ermessensentscheidung für neun Monate Dauer in dem vorliegenden Fall nicht aus. In dem Vermerk ist ausgeführt, aus Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Stade gehe hervor, dass die bisherige Verwaltungspraxis „nicht mehr sachgerecht“ sei und die Dauer der Fahrtenbuchauflage „an der untersten Grenze“ liege. Soweit der Beklagte meint, einzelnen Formulierungen in Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Stade entnehmen zu können, ein Zeitraum von sechs Monaten sei bei einem mit einem Punkt bewerteten Verstoß eher zu wenig, verkennt er den Zusammenhang der Darlegungen. Die entsprechenden Ausführungen erfolgten, soweit der Senat es übersieht, im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der vorgesehenen Dauer der Fahrtenbuchauflage bzw. der Frage, wie ausführlich die diesbezügliche Ermessensentscheidung begründet werden muss. Mit dem Hinweis, eine sechsmonatige Fahrtenbuchauflage liege „an der untersten Grenze“, wurde demnach lediglich begründet, dass und warum es keiner ausführlich(er)en Prüfung der Verhältnismäßigkeit hinsichtlich des gewählten Zeitraumes bzw. Darlegung (weiterer) diesbezüglicher Ermessenserwägungen bedurfte. Im Ergebnis wurden damit entsprechende Rügen der jeweiligen Antragsteller bzw. Kläger zurückgewiesen. Daraus kann aber - anders als es in dem Vermerk zum Ausdruck kommt - keinesfalls entnommen werden, die Auferlegung einer Fahrtenbuchauflage für sechs Monate sei (auch und gerade bei einem mit einem Punkt zu bewertenden Verkehrsverstoß) nicht sachgerecht. Dies gilt insbesondere, da - wie dargelegt - bei mit einem Punkt zu ahndenden Verkehrsverstößen regelmäßig die Schwere des Verstoßes ebenfalls an der untersten Schwelle der eine Fahrtenbuchauflage (noch) rechtfertigenden Zuwiderhandlung liegt.

Auch soweit der Beklagte im Berufungsverfahren „rein vorsorglich die Ausführungen zur Begründung der Ermessensentscheidung … ergänzt“ hat, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Der Beklagte hat insoweit ausgeführt, es sei zu Gunsten der Klägerin zu berücksichtigen, dass es sich um einen erstmaligen Verstoß handele, jedoch wirke sich negativ aus, dass sie bei der Ermittlung des Fahrers in keiner Weise mitgewirkt, sondern sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen habe, so dass im Ergebnis eine kürzere als die im Regelfall vorgesehene Dauer nicht in Betracht komme. Dieses überzeugt nicht. Ausweislich des der Änderung der Verwaltungspraxis zugrundeliegenden Vermerks vom 31. Januar 2006 soll der sogenannte „Normalfall“ nur nach dem Punktsystem beurteilt werden. Im Einzelfall sollte dann geprüft werden, ob besondere Tatumstände oder etwa eine Behinderung des Ermittlungsverfahrens durch den Fahrzeughalter eine Abweichung rechtfertigten. Auch frühere Fahrtenbuchauflagen sollten danach einen Grund für ein Abweichen von dem Katalog bieten können. Dies erhellt, dass weder die fehlende Mitwirkung, die nicht den Grad der Behinderung erreicht, noch der erstmalige Verstoß in diesem Sinne als Besonderheiten gewertet werden sollten und in der Praxis auch nicht als solche gewertet wurden bzw. werden. Beide Konstellationen, die ohnehin die Mehrzahl aller Fälle bilden werden, sollten vielmehr gerade als „Normalfall“ betrachtet werden und werden dies nach Lage der Dinge auch aktuell noch. Es ist ebenfalls nicht zu erkennen und von dem Beklagten auch nicht substantiiert geltend gemacht, dass etwa im Rahmen einer vorweggenommenen Bewertung die fehlende Mitwirkung des Fahrzeughalters zu der Erhöhung der vorgesehenen Dauer von sechs auf neun Monate geführt hat und bei einer - wohl in der Praxis selten anzunehmenden - hinreichenden Mitwirkung, die aber nicht zur Ermittlung des Fahrers geführt hat, generell ein Zeitraum von sechs Monaten vorgesehen wird. Soweit der Beklagte darauf verweist, es sei zu Lasten der Klägerin zu werten, dass die zulässige Geschwindigkeit seinerzeit um 31 % (92 km/h statt der erlaubten 70 km/h) überschritten worden sei, wird die Ermessensentscheidung auch dadurch nicht hinreichend begründet. Der Beklagte selbst hat nämlich ausgeführt, zwar sei im Bescheid die Überschreitung mit 41 % (72 km/h statt erlaubter 50 km/h) angegeben und - unzutreffend - von einer Geschwindigkeitsüberschreitung „innerhalb geschlossener Ortslage“ gesprochen werde, dies könne sich jedoch nicht zum Nachteil der Klägerin ausgewirkt haben, weil er (der Beklagte) für die Dauer immer allein auf die Einordnung in das Punktsystem zurückgreife. Vor diesem Hintergrund kann dann aber die prozentuale Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht zu Lasten der Klägerin bei der Entscheidung über die Dauer der Fahrtenbuchauflage in die Waagschale gelegt werden. Der für einen Zeitraum von neun Monaten im Berufungsverfahren ins Feld geführte Gesichtspunkt des Fälschungsrisikos des Fahrtenbuchs überzeugt ebenfalls nicht. Ein Zusammenhang zwischen dem Zeitraum, in dem ein Fahrtenbuch zu führen ist, und dem Fälschungsrisiko ist nicht erkennbar und von dem Beklagten auch nicht näher begründet worden.

Soweit der Beklagte auf anderweitige Rechtsprechung Bezug nimmt, die bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 20 km/h sogar eine Fahrtenbuchauflage von zwölf Monaten als mit dem Übermaßverbot vereinbar angesehen habe, wird dadurch das gefundene Ergebnis nicht in Frage gestellt. Der Verweis des Beklagten auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Oktober 1978 (- VII 49.77 -, VkBl 1979, 209) überzeugt schon deshalb nicht, weil dem eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 28 km/h innerhalb geschlossener Ortschaft und damit ein - nach aktueller Rechtslage - mit drei Punkten zu bewertender Verkehrsverstoß (vgl. Nr. 5.4 der Anlage 13 zu § 40 FeV) zugrunde lag. Darüber hinaus verstößt auch nach Auffassung des Senates eine über sechs Monate hinausgehende Fahrtenbuchauflage bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 20 km/h nicht gegen das Übermaßverbot. Zu der hier relevanten Frage, ob und ggf. wie umfangreich die im Ermessen der Behörde stehende Entscheidung bezüglich des Zeitraumes der Anordnung begründet werden muss und welche Gesichtspunkte insoweit tragfähig sind, äußert sich die Entscheidung nicht. Der Hinweis des Beklagten, eine im Zuge der Änderung seiner Verwaltungspraxis im Jahr 2006 erfolgte Auswertung der in der Datenbank des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts veröffentlichten Entscheidungen, habe seinerzeit ergeben, dass in den jüngeren Gerichtsentscheidungen eine längere Dauer für angemessen erachtet worden sei, überzeugt ebenfalls nicht. Von den in der Übersicht zu dem Vermerk zitierten Entscheidungen aus der Datenbank stand in dreien ein mit einem Punkt bewerteter Verkehrsverstoß in Rede. In lediglich einem dieser Fälle war daraufhin von der Straßenverkehrsbehörde eine über sechs Monate hinausgehende Fahrtenbuchauflage, nämlich für zwölf Monate verfügt worden. Allein aus dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht Braunschweig, die dagegen erhobene Klage abgewiesen hat, kann für den vorliegenden Fall nichts geschlossen werden. Das Verwaltungsgericht hat seine Annahme, es liege ein grober Verkehrsverstoß vor, nämlich insbesondere damit begründet, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts begangen wurde. Zudem lässt sich der Entscheidung nicht entnehmen, wie der Landkreis H. seine Ermessensentscheidung für einen Zeitraum von zwölf Monaten seinerzeit begründet hat. Nur am Rande wird darauf hingewiesen, dass nach Kenntnis des Senats auch der Landkreis H. seine Verwaltungspraxis inzwischen geändert hat und bei mit einem Punkt zu ahndenden Verkehrsverstößen in der Regel eine Fahrtenbuchauflage von sechs Monaten vorsieht. Auch dass nach Darlegungen des Beklagten das Verwaltungsgericht Stade mehrfach die Auferlegung eines Fahrtenbuches für neun Monate bei mit einem Punkt ins Verkehrszentralregister einzutragenden Verstößen als verhältnismäßig und ermessensfehlerfrei bestätigt hat, ändert nichts. In allen drei von dem Beklagten angeführten Entscheidungen hat sich das Verwaltungsgericht nur zur Frage der Verhältnismäßigkeit einer neunmonatigen Fahrtenbuchauflage und nicht zur Frage der hinreichenden Begründung geäußert. Selbst wenn man aber unterstellen würde, die Abweisung der Klagen zeige, dass das Gericht auch insoweit keine Bedenken gehabt habe, so würde der Senat einer solchen Einschätzung aus den genannten Gründen nicht folgen.


OVG Lüneburg 12. Senat
Entscheidungsdatum: 10.02.2011
Aktenzeichen: 12 LB 318/08


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Wann ist ein Vorführwagen noch ein Neuwagen? Die 1.000 km Grenze im Wettbewerbsrecht.

Einziehung von Schadensersatzansprüchen durch Mietwagenunternehmen

Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG sind erfüllt, wenn allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist.

Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Quotelung von Sachverständigenkosten

Die Sachverständigenkosten des Geschädigten sind nur im Umfang der Haftungsquote zu ersetzen.

OLG Düsseldorf: Keine absolute Fahruntüchtigkeit nach Amphetamingenuß

Eine den 1,1 Promille vergleichbare Grenze absoluter Fahruntüchtigkeit ist bei Amphetaminenkonsum wissenschaftlich nicht begründbar.

Der BGH zur Herstellergarantie beim Kfz-Kauf

Die verspätete Inspektion muß nicht zum Ausschluß der Herstellergarantie im Schadensfall führen.

Zum Ausschluss des Rücktrittsrechts bei Unerheblichkeit des Sachmangels

Der BGH zum Ausschluss des Rechts zum Rücktritt vom Kaufvertrag bei Unerheblichkeit eines Sachmangels. RA Polte Die Autorechtler Berlin

Zur Gefährdungshaftung bei Verschmutzung von öffentlichen Straßen

Die Gemeinde hat einen Schadensersatzanspruch aus Gefährdungshaftung für Kosten der Beseitigung von Ölspuren. Die Autorechtler Berlin

Die freie Anwaltswahl gilt auch bei Rechtsschutzversicherungen

Als Rechtsschutzversicherter haben Sie freie Anwaltswahl und müssen keinen von der Versicherung empfohlenen „Vertrauensanwalt“ beauftragen.

Abschleppfall(e) Berlin: Parkplatz eines Kaufzentrums

Bei Überschreitung der Höchstparkdauer auf einem Parkplatz eines Kaufzentrums sind allein die reinen Abschleppkosten ersatzfähiger Schaden.

Zur Leistungskürzung bei der Vollkasko bei Trunkenheitsfahrt (Vollrausch)

Bei grob fahrlässiger Unfallherbeiführung darf der Vollkaskoversicherer die Leistung anteilig kürzen. Die Autorechtler Berlin

BGH: Zur Erheblichkeit eines Mangels beim Rücktritt vom Kfz-Kauf

Für die Frage, ob ein den Rücktritt ausschließender Mangel vorliegt, ist auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung abzustellen. RA Gutmacher.

Falsche Angaben in der Schadensanzeige - keine Versicherungsleistungen

Der Vollkaskoversicherer ist im Falle vorsätzlich unzutreffender Angaben zu Unfallhergang und Unfallörtlichkeit leistungsfrei. RA Gutmacher

Wirksamkeit der Abtretung von Ansprüchen in Höhe der Gutachterkosten

BGH: Eine Abtretung ist nur wirksam, wenn die Forderung, die Gegenstand der Abtretung ist, bestimmt oder wenigstens bestimmbar ist.

EUGH: Keine Anerkennung von EU-Führerscheinen bei "Wohnsitzverstoss"

Ein EU-Führerschein, aus dem die fehlende Wohnsitzvoraussetzung hervorgeht, ist von einem anderen Mitgliedsstaat nicht anzuerkennen.

Zum Nutzungswertersatz nach Rücktritt

Der Verkäufer hat Anspruch auf Ersatz der Gebrauchsvorteile, wenn der Käufer vom Vertrag zurücktritt. Die Autorechtler Berlin

Auf einem Radweg abgestellte Fahrzeuge können abgeschleppt werden

Das Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge ist im Fall der Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern regelmäßig geboten.

Führerschein aus Polen. Wohnsitz entscheidend!

Zu den Voraussetzungen der Anerkennung eines polnischen Führerscheins. Bei der Erteilung ist der Wohnsitz entscheidend. Die Autorechtler RA Polte Berlin

Radar Leivtec XV2 - Kein Verwertungsverbot

Das Radarmessgerät Leivtec XV2 ist ein verdachtsabhängiges Messsystem und unterliegt keinem Verwertungsverbot gem. Bundesverfassungsgericht. Die Autorechtler Berlin

Standartisiertes Messverfahren mit Traffipax Traffistar S 330

Die Geschwindigkeitsmessung mit Traffipax Traffistar S 330 ist ein standartisiertes Messverfahren. Die Autorechtler RA Polte Berlin

Abschleppgebühren mit Spesen und Zurückbehaltungsrecht

Neben den Abschleppgebühren fallen auch die weiteren Kosten an. Die Herausgabe des Autos kann von der Zahlung abhängig gemacht werden.

Neues Urteil: 10 % pauschaler Schadensersatz bei Nichtabnahme des Autos

Der BGH entscheidet, dass der Verkäufer bei Nichtabnahme des Autos Schadensersatz von pauschal 10% fordern kann. Die Autorechtler Rechtsanwälte Polte und Gutmacher

Wie biegt man richtig ab? Die Haftung beim Linksabbieger - Unfall.

Wer links abbiegt muß blinken, sich rechtzeitig auf die Abbiegespur einordnen, seine Fahrt verlangsamen und darf nicht über die Gegenfahrbahn fahren.

Wiederbeschaffungswert nach Unfall. Reicht der sachverständige Zeuge?

Für den Wiederbeschaffungswert eines Autos zum Unfallzeitpunkt ist der sachverständige Zeuge kein geeignetes Beweismittel. Rechtsanwalt Polte RA Gutmacher

Falsche Farbe ist ein erheblicher Sachmangel. Rücktritt möglich!

Liefert der Verkäufer das Fahrzeug in einer anderen Farbe als der bestellten, so liegt in der Regel ein erheblicher Sachmangel vor. Die Autorechtler Rechtsanwalt Polte Berlin

Fahrgast stürzt im Bus! Wann gibt es Schmerzensgeld?

Der Fahrgast eines Linienbusses muß den Fahrfehler des Busfahrers darlegen und beweisen wenn er Schmerzensgeld fordert. Die Autorechtler Rechtsanwalt Polte Berlin

Der Käufer muss dem Verkäufer die Untersuchung der Sache ermöglichen

Ein Käufer, der Ansprüche wegen Mängeln der gekauften Sache geltend macht, muss dem Verkäufer die Kaufsache zur Untersuchung zur Verfügung stellen.

Neues Urteil zum Nutzungsausfall nach Rücktritt vom Kaufvertrag

Der BGH entscheidet, dass der Käufer einen Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens hat, auch nachdem er vom Kaufvertrag zurückgetreten ist.

Zur Frage der Haltereigenschaft - Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes

Für die Frage, wem als Halter ein Fahrtenbuch auferlegt werden kann, kommt es auf die Haltereigenschaft im Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes an.

Beifahrer: Keine Zurechnung eines Unfallverschuldens des Fahrers

Ein unfallursächliches Verschulden des Fahrzeugführers mindert die Ansprüche des Beifahrers im Verhältnis zum Unfallgegner (Kraftfahrer) nicht.

Zeitlicher Zusammenhang zwischen Unfall und Feststellung der Verletzung

Vergehen vom Unfalltag bis zur erstmaligen Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe sechs Tage, ist dies kein Indiz für eine Unfallursächlichkeit.

Schmerzensgeld für ein durch Verkehrsunfall verletztes 4jähriges Kind

Die Höhe des Schmerzensgeldes wird durch die dem Verletzten zugefügten Lebensbeeinträchtigungen bestimmt - Belastungen der Eltern bleiben unberücksichtigt.

Keine Zurechnung des Mitverschuldens des Fahrers und der Betriebsgefahr

Der BGH lehnt bei deliktischen Ansprüchen des Leasinggebers, der Eigentümer aber nicht Halter ist, gegen den Schädiger eine Zurechnung ab.

Pflicht des Leasinggebers zur Verzinsung einer geleisteten Kaution

Die von einem Leasingnehmer gezahlte Kaution ist nur dann vom Leasinggeber zu verzinsen, wenn dies eigens vereinbart ist. RA Gutmacher.

Leasingvertrag: Zurechenbarkeit von Refinanzierungsvereinbarungen

Dem Leasinggeber ist ein arglistiges Verhalten des vermittelnden Autohauses oder des dritten Unternehmens nur bei Kenntnis zuzurechnen.

Abgrenzung zwischen einer offenen Teilleistung und einem Sachmangel

Ist bei einem Kühlfahrzeug die Kühlung nicht funktionstüchtig, liegt nicht eine teilweise Erfüllung des Kaufvertrages vor, sondern ein Sachmangel.

Mangelhaftigkeit und kündigungsbegründender Verzug mit Leasingraten

Dem Leasingnehmer ist vor Zurückbehaltung der Leasingraten die Auseinandersetzung mit dem Lieferanten wegen Mängeln aufzuerlegen, da hier die größere Sachnähe besteht.

Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Leasingfahrzeug ("Montagsauto")

Der Käufer ist zum Rücktritt vom Kaufvertrag über Leasingfahrzeug berechtigt, wenn ihm weitere Nachbesserungen nicht mehr zumutbar sind

Standzeit beim Gebrauchtwagenkauf

BGH entscheidet: Standzeit von 19 Monaten beim Kauf älterer Gebrauchtwagen kein Mangel. Die Autorechtler Berlin

Zur Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten beim Tanken ohne Bezahlung

Der Tankstellenbetreiber darf die Detektivkosten vom Kunden verlangen, wenn dieser ohne Bezahlung die Tankstelle verläßt.

Fehlende Originallackierung bei einem Gebrauchtfahrzeug kein Mangel

Eine fehlende Originallackierung bei einem Gebrauchtfahrzeug ist kein Mangel, wenn die Lackierung vor der Auslieferung des Fahrzeugs beschädigt wird.

Regulierungsfrist bei durchschnittlichen Verkehrsunfällen

Dem Haftpflichtversicherer wird für die Schadensregulierung bei durchschnittlichen Verkehrsunfällen eine Prüfungsfrist von 4 bis 6 Wochen zugestanden.

BGH: Erfüllungsort der Nacherfüllung beim Kauf beweglicher Sachen

Fehlen vertraglicher Abreden, ist Erfüllungsort der Ort, an welchem der Verkäufer seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung hatte.

OVG Münster: "Reduzierung" des Punktestandes auf 13 bzw. auf 17 Punkte

Bei Fehlen einer Maßnahme der Führerscheinbehörde muss es ggf. zu einer sofortigen zeitlich unbeschränkten Minderung auf 13 Punkte kommen.

Verneinung von "öffentlichem Straßenverkehr" auf einem Werksgelände

BGH: Maßgeblich ist, ob der Bereich, in dem sich die Tat ereignet haben soll, von einem zufälligen Personenkreis genutzt werden kann.

BGH: Schätzgrundlage für die Bemessung der Mietwagenkosten

Schwacke-Liste und auch der Fraunhofer-Mietpreisspiegel sind grundsätzlich zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten geeignet.

Alleinhaftung des Radfahrers auf dem Gehweg bei PKW-Kollision

Der Radfahrer hat den Schaden des aus einer Hofeinfahrt herausfahrenden Pkw´s allein zu tragen, wenn den Pkw-Fahrer kein Verschulden trifft.

LG Coburg zum Rücktritt bei Sachmängeln eines Luxusfahrzeuges

Bei einem Luxussegment-Fahrzeug dürften Käufer berechtigt einen besonderen Komfort und eine äußerst geringe Fehleranfälligkeit erwarten.

Alleinhaftung des Lkw-Fahrers beim Nach-Links-Ziehen auf der Autobahn

Eine Kollision ist unvermeidbar, wenn bei einem Fahrspurwechsel dem nachfolgenden Verkehr eine Reaktionszeit von nur 2 Sekunden verbleibt.

Fahrerlaubnis: Erreichen von 18 Punkten und Entziehung, Tattagprinzip

Die Fahrerlaubnisbehörde hat unabhängig von späteren Punktetilgungen die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich 18 oder mehr Punkte ergeben.

Bußgeldverfahren: Funktionstauglichkeit eines Geschwindigkeitsmeßgeräts

Behauptete Fehlmessungen im Britzer Tunnel - Radarmessgerät Traffipax Traffistar S 330 - müssen substantiiert vorgetragen werden.

9-Monate-Fahrtenbuchauflage bei einem Punkt im Verkehrszentralregister

Die Auferlegung einer neunmonatigen Fahrtenbuchauflage ist bei Fehlen einer ausreichend substantiellen, nachvollziehbaren Begründung rechtswidrig.

9-Monate-Fahrtenbuchauflage bei einem Punkt im Verkehrszentralregister

Die Auferlegung einer neunmonatigen Fahrtenbuchauflage ist bei Fehlen einer ausreichend substantiellen, nachvollziehbaren Begründung rechtswidrig.

Eigene erfolglose Reparaturversuche schließen den Rücktritt nicht aus

Die an die Drittfirma gezahlten Reparaturkosten sind jedoch nicht erstattungsfähig, da es kein Recht zur Selbstvornahme auf Kosten des Verkäufers gibt.

AG Konstanz: Ermittlung der Rotlichtzeit bei TraffiPhot III

Es ist eine Toleranz abzuziehen, bezogen auf die Zeit vom Überfahren der Haltelinie bis zum Überfahren der ersten Induktionsschleife.

Wirksamkeit der Abtretung von Ansprüchen in Höhe der Mietwagenkosten

Es ist nicht Wille des Gesetzgebers, dass Mietwagenunternehmen abgetretene Ansprüche als Rechtsdienstleistungen geltend machen können.

Keine EU-Fahrerlaubnis bei Vortäuschung eines Studiums im EU-Ausland

Auch eine zu Umgehungszwecken erwirkte tschechische Fahrerlaubnis ist in Deutschland nicht gültig - Fahrlässiges Fahren ohne Fahrerlaubnis.

Zur Werbung einer Autoreparaturwerkstatt mit der Marke eines bekannten Automobilherstellers

Der Markeninhaber darf einem Dritten die Verwendung der Marke nicht ohne weiteres verbieten, solange die Benutzung nicht gegen die anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel verstößt.

Zum Erfüllungsort der Nacherfüllung im Kaufrecht

Der BGH entscheidet die Frage, an welchem Ort der Verkäufer einer mangelhaften Sache die zur Mangelbeseitigung geschuldete Nacherfüllung vornehmen muss.

Mietwagenkosten: Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel geeignete Schätzgrundlage

Der Tatrichter kann seiner Schadensschätzung sowohl die Schwacke-Liste als auch den Fraunhofer-Mietpreisspiegel zugrunde legen. Die Autorechtler Berlin RA Polte RA Gutmacher

OLG Düsseldorf: Quotale Erstattung der Sachverständigenkosten

Ist der Geschädigte mitverantwortlich für das Unfallereignis, so kann er auch nur einen Teil der Sachverständigenkosten ersetzt verlangen.

Kein Unfall: Glätte-Schaden zwischen Zugfahrzeug und Anhänger

Alleine das Schleudern bei Schneeglätte ist kein "Unfall", solange es nicht zu einem Anstoß an einen anderen Verkehrsteilnehmer o.ä. kommt.

Vollständige Erstattung der Gutachterkosten im Quotenfall

Die Kosten des Sachverständigengutachtens hat der auch nur teilweise für den Schaden verantwortliche Schädiger in voller Höhe zu erstatten.

Kein qualifizierter Rotlichtverstoß bei zufälliger Beobachtung

Die Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes innerorts kann nicht durch die zufällige Beobachtung eines Polizeibeamten erfolgen.

BGH: Rotlichtverstoß bei Kreuzungseinfahrt nach verkehrsbedingtem Halt

Eine Kreuzungseinfahrt kann auch nach vorheriger Haltelinienüberfahrt bei Grünlicht einen qualifizierten Rotlichtverstoß darstellen.

Vorfahrtsrecht des Linksabbiegers in der abknickenden Vorfahrtstraße

Das Vorfahrtsrecht des Linksabbiegers in der abknickenden Vorfahrtstraße besteht auch bei Nichtbetätigung des Fahrtrichtungsanzeigers fort.

Abschleppkosten: Eingeschränkte Haftung des Fahrzeughalters

Der PKW-Halter haftet nicht für Abschleppkosten durch von einer dritten Person rechtswidrig auf einer privaten Fläche abgestelltes Kfz.

BGH zur Erstattungsfähigkeit der Abschleppkosten von Privatgrundstück

Bei unbefugtem Parken auf einem Privatgrundstück darf der Grundstücksbesitzer die Abschleppkosten von dem Fahrzeugführer verlangen.

Zur Zurechenbarkeit von Refinanzierungsvereinbarungen des Leasingnehmers mit Dritten

BGH entscheidet, inwiefern das Verhalten und Erklärungen des in die Vorbereitung eines Leasingvertrags eingeschalteten Lieferanten und Dritter in Bezug auf Vereinbarungen des Leasingnehmers mit Dritten über die Refinanzierung von Leasingraten dem Leasinggeber zuzurechnen sind.

KG: Qualifizierter Rotlichtverstoß bei Rotlicht für Linksabbiegerspur

Das Rotlicht für die Linksabbiegerspur untersagt auch die (teilweise) Benutzung dieser Spur im gesamten Kreuzungsbereich. Die Autorechtler.

Verwertung einer mittels geeichter Stoppuhr gemessener Rotlichtdauer

Vom Messwert sind wegen Reaktionsverzögerungen 0,3 sec. und für etwaige Gangungenauigkeiten das Doppelte der Eichfehlergrenze abzuziehen.

Anforderungen an die Feststellung einer Ausnahme vom Regelfahrverbot

Die Anordnung eines den Regelfall übersteigenden Fahrverbots von zwei Monaten setzt eine ungünstige Prognose für den Betroffenen voraus.

Regelfahrverbot: Absehen trotz qualifizierten Rotlichtverstoßes

Die Regelahndung mit einem Fahrverbot ist nicht in jedem Fall eines qualifizierten Rotlichtverstoßes indiziert. RA Gutmacher.

Zur Erhöhung der Regelgeldbuße wegen "überaus langer Rotlichtdauer"

Kammergericht: Im Rahmen der Regelgeldbuße ist die erhöhte abstrakte Gefahr durch die lange Dauer der Rotlichtphase bereits berücksichtigt.

Sorgfaltspflichten eines Halters bei Überlassung seines Fahrzeugs

Der Fahrzeughalter muss im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten vorher prüfen, ob der Fahrer im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis ist.

Verkehrsunfallhaftung nach Vorbeifahrt an einer haltenden Straßenbahn

Den Wartepflichtigen trifft die überwiegende Haftung, auch wenn der Vorfahrtberechtigte links an einer haltenden Straßenbahn vorbeigefahren ist.

OLG Hamm: Haftung bei Straßenbahnunfall und Befahren einer Sperrfläche

Grundsätzlich darf sich der Straßenbahnführer darauf verlassen, dass andere Verkehrsteilnehmer auf seinen Vorrang Rücksicht nehmen.

Berechnung der Eichgültigkeitsdauer bei Atemalkoholmessgeräten

Bei einer unterjährigen Eichgültigkeitsdauer soll das Ende der Frist nicht entsprechend § 188 Abs. 2 BGB taggenau berechnet werden.

Haftungsverteilung und Seitenabstand beim Überholen eines Radfahrers

Nach den örtlichen Gegebenheiten muss die Breite der Fahrbahn ausreichen, um den Radfahrer mit angemessenem Abstand von 1,50 m zu überholen.

ES 3.0: Unzureichende Messfotos mit der alten Softwareversion 1.001

Ein Beweisbild einer Messung mit dem ES 3.0 mit der Softwareversion 1.001 muss alle Fahrbahnteile abbilden.

ESO ES 3.0: Verwertbarkeit einer Messung mit alter Softwareversion

Freispruch: Bei unaufmerksamem Meßbetrieb ist wegen des Bildausschnittes nicht sicher, ob sich der Betroffene allein im Meßbereich befand.

BGH: Haftung und Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen

Kommt es zur Berührung der geöffneten Fahrzeugtür mit einem vorbeifahrenden LKW, kann eine hälftige Schadensteilung gerechtfertigt sein.

BVerfG: Verletzung des Grundgesetzes durch Verkehrsüberwachung

Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung kann im überwiegenden Allgemeininteresse nur mit Rechtsgrundlage eingeschränkt werden.

AG Grimma: Lichtschrankenmessung mit ES 3.0 ist unverwertbar

Für Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung besteht mangels Rechtsgrundlage ein Beweisverwertungsverbot, vgl BVerfG.

Verteidigung gegen ES 3.0-Fehlmessung durch "vorauslaufende Schatten"

AG Landstuhl: Durch diese und andere Lichteffekte kann die Fotoposition abweichen, da Auslöser der Messung ein Helligkeitsunterschied ist.

ES 3.0 - Unverwertbarkeit der Geschwindigkeitsmessung

Die nicht nachvollziehbare Dokumentation der Fotolinie nur durch ein "Lübecker Hütchen" führt zur Unverwertbarkeit der ES 3.0 - Messung.

Kfz-Kaskoversicherung: Beweislast für das Vorliegen eines Wildschadens

Der Versicherungsnehmer trägt die volle Beweislast für das Vorliegen eines Wildschadens, wobei seine Angaben nicht ohne Weiters ausreichen.

Kfz-Kaskoversicherung: Nächtliches Ausweichen vor einem Fuchs

Weicht ein Kraftfahrer nachts in einer Kurve bei 70-80 km/h einem Fuchs aus, so ist sein Aufwendungsersatzanspruch um 60 % zu kürzen.

BGH: Bedeutung der Angabe "Unfallschäden lt. Vorbesitzer: Nein"

Diese Formular-Angabe ist keine Beschaffenheitsvereinbarung, sondern nur eine Wissenserklärung, die die Angaben des Vorbesitzers wiedergibt.

BGH: Privatkauf eines Gebrauchtfahrzeugs mit Angabe der Laufleistung

Beim Privatkauf ist die Angabe der Laufleistung in der Regel als Beschaffenheitsangabe und nicht als Beschaffenheitsgarantie zu werten.

BGH: Allgemeine Geschäftsbedingungen im Gebrauchtwagengarantievertrag

Die Pflicht des Käufers zur Vorlage der Reparaturrechnung nach ausgeführter Reparatur und zur Herstellerinspektion ist in AGB unzulässig.

Aufklärungspflicht nach Erwerb von einem unbekannten Zwischenhändler

Der PKW-Verkäufer muss aufklären, dass er das Fahrzeug kurz vor dem Weiterverkauf von einem "fliegenden Zwischenhändler" erworben hat.

Haftung beim Gebrauchtwagenverkauf: Zusicherung der "Dellenfreiheit"

Die Erklärung, dass der Wagen "in der Außenhaut weder Beulen noch Dellen" aufweist, garantiert beim Verkauf einen makellosen Zustand.

Fiktive Abrechnung von Reparaturkosten einer Marken-Fachwerkstatt

Der Geschädigte kann auch nach über 3 Jahren bei fiktiver Abrechnung die Reparaturkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangen.

Tateinheit bei wiederholter Geschwindigkeitsüberschreitung

Zwei Geschwindigkeitsverstöße auf der Autobahn innerhalb weniger Kilometer bei gleichbleibender Geschwindigkeitsbegrenzung stehen in Tateinheit.

AGB-Klausel: Unwirksamkeit einer achtwöchigen Bindungsfrist

Klauseln, die den Käufer eines neuen Nutzfahrzeugs acht Wochen an die Bestellung binden, benachteiligen ihn unangemessen und sind unwirksam.

Parallelvollstreckung mehrerer Fahrverbote mit Viermonatsfrist

Bei der Vollstreckung eines Fahrverbots unter Gewährung der Viermonatsfrist kann ein zweites Fahrverbot ab Rechtskraft parallel vollstreckt werden.

Verkehrssicherungspflicht: Haftung des Hauseigentümers bei Dachlawinen

Er haftet wegen Verletzung seiner Verkehrssicherungspflichten zur Hälfte für durch herabfallenden Schnee an einem Fahrzeug entstehende Schäden.

AG Lübben: Aufzeichungen des Videonachfahrsystems ProVida 200 Modular

Verdachtsunabhängig erlangte ProVida-Verfahren-Daten, wie Farbe, Typ und Marke sowie amtliche Kennzeichen von Kraftfahrzeugen, sind unverwertbar.

OLG Hamm: Feststellungen bei Abstandsmessungen mit ProViDa 2000

Bei Messungen aus einem fahrenden Polizeifahrzeug unter Verwendung des ProVida 2000 Modular-Systems genügt im Urteil nicht die Bezeichnung des Verfahrens.

OLG Oldenburg: VKS 3.0-Abstandsmessungen unverwertbar

Die Aufzeichnung individueller Verkehrsvorgänge durch fest installierte Videoanlagen zur Identifizierung von Fahrer und Fahrzeug ist rechtswidrig.

OLG Hamm: VKS 3.0, Version 3.1.- Verwertbarkeit mangels Wi

Eine Geschwindigkeitsmessung mit dem System VIDIT, VKS 3.0 Version 3.1 muss nach Abwägung nicht einem Beweisverwertungsverbot unterliegen.

VIDIT VKS 3.01 - verdachtsunabhängige Videoaufzeichnungen

Unverwertbarkeit bei verdachtsunabhängiger Verkehrsüberwachung von Geschwindigkeiten, Abständen, der Fahreridentifizierung und Kennzeichenerfassung

BVerfG: Umfang des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, VKS

Verletzung von Art 3 Abs 1 GG durch Einschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ohne ausreichende rechtliche Grundlage.

Frage der Verwertbarkeit beim Brücken-Abstands-Messverfahren ViBrAM

OLG Düsseldorf: Videoaufzeichnungen des Brücken-Abstands-Messverfahrens ViBrAM sind nicht verwertbar, weil ein Beweisverwertungsverbot vorliegt.

Rücktritt bei Leugnen einer Mangelhaftigkeit des Pkw

Eine ernsthafte Verweigerung der Nacherfüllung kann schon dann gegeben sein, wenn der Verkäufer das Vorliegen eines Mangels nachhaltig geleugnet.

Provida 2000 Modular - Anlassbezogenheit der Geschwindigkeitsmessung

Beim Hinterherfahren ist es denkbar und nicht unüblich, dass die Videoaufnahme "durchläuft" und der Messvorgang nicht anlassbezogen ausgelöst wird.

Unfallflucht: Keine Strafbarkeit des Entfernens von einem anderen Ort

Das Entfernen von einem anderen Ort als dem Unfallort nach Kenntniserlangung von dem Unfallereignis erfüllt nicht den Tatbestand des § 142 StGB.

Rechtsschutzversicherung: Unverzüglichkeit der Leistungsablehnung

Eine Leistungsablehnung wegen fehlender Erfolgsaussicht oder Mutwilligkeit ist unverzüglich innerhalb von höchsten 3 Wochen mitzuteilen.

AG Meißen: Zum Anfangsverdacht als Anlass von Videoaufzeichnungen

Kein Anfangsverdacht für eine Videoaufzeichnung ohne jegliche technische Hilfsmittel aufgrund von Schätzung von Geschwindigkeit und Abstand

AG Ellwangen: Das umfassende Akteneinsichtsrecht des Verteidigers

Unterlagen und Beweismittel zur Messung sind dem Verteidiger zugänglich zu machen, da ansonsten das Recht auf rechtliches Gehör verletzt wäre.

Geschwindigkeitsmessung mit ES 3.0 - Identifizierung des Betroffenen

Zu den Anforderungen an das Urteil bei Identifizierung des Betroffenen anhand eines Fotos im Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung

BayObLG: Erforderliche Feststellungen bei Atemalkoholmessung

Wenn konkrete Anhaltspunkte etwa dafür vorliegen, dass die Verfahrensbestimmungen nicht eingehalten wurden, hat sich er Tatrichter davon zu überzeugen.

Bundesgerichtshof entscheidet über Atemalkoholmessung

Bei der AAK-Messwert ist verwertbar, wenn das Gerät unter Einhaltung der Eichfrist geeicht ist und die Bedingungen für ein gültiges Messverfahren gewahrt sind.

Verkehrsordnungswidrigkeit: Verfolgung eines Alkoholverstoßes

Die Rechtskraft eines Bußgeldbescheides wegen Mobiltelefon-Benutzung steht der Ahndung einer auf derselben Fahrt begangenen Alkohol-OWi entgegen.

BVerfG stärkt Richtervorbehalt bei Entnahme von Blutproben

Nur bei Gefährdung des Untersuchungserfolgs durch Verzögerungen darf die Polizei die Blutentnahme selbst anordnen. Die Autorechtler.

BVerfG: Beweisverwertungsverbot bei Anordnung einer Blutentnahme

Das Fehlen eines nächtlichen richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Bereitschaftsdienstes begründet kein Beweisverwertungsverbot der Blutentnahme.

Verwertungsverbot für tilgungsreife Voreintragungen bei Verurteilung

Ein Verwertungsverbot für Voreintragungen im Verkehrszentralregister besteht, wenn zum Zeitpunkt des Urteils bereits Tilgungsreife eingetreten war.

Zeitpunkt der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung

Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anordnung einer MPU gemäß § 13 Nr. 2 Buchst. b FeV ist auf den Zeitpunkt der Gutachtenanforderung abzustellen.

Keine OWi: Alkoholisierter Fahrlehrer als "Beifahrer"

Ein alkoholisierter Fahrlehrer ist nicht Fahrzeugführer, wenn er sich während einer Fahrschulfahrt auf die mündliche Korrektur der Fahrweise beschränkt.

Atemalkoholmessung: Kein Rückschluss auf BAK-Wert

Aus physiologischen Gründen besteht keine Konvertierbarkeit, so dass aus einem gemessenen AAK-Wert die BAK nicht (zuverlässig) errechnet werden kann.

Haftung beim Überholen vor der Kreuzung unter Benutzung der Gegenspur

Der Linksabbieger hat sich rechtzeitig, aber nicht vorzeitig, lediglich bis zur Mitte einzuordnen und vor der Kreuzung zu verlangsamen.

Ordnungswidrige Trunkenheit: Verwertbarkeit einer Atemalkoholprobe

Es ist rechtsfehlerhaft von der Verwertbarkeit auszugehen, bei der die Wartezeit von 20 Minuten seit Trinkende nicht eingehalten ist.

Verwertbarkeit der Atemalkoholmessung ohne Einhaltung der Kontrollzeit

Die Nichteinhaltung der Kontrollzeit von 10 Minuten führt zur Unverwertbarkeit der Messung mit dem Dräger Alcotest 7110 Evidential.

Mithaftung des Radfahrers bei Durchfahrt durch ca. 1,5 m breite Lücke

Stürzt ein Radfahrer infolge des Öffnens der Beifahrertür des stehenden Pkw, so kommt ein Mitverschulden nach einer Quote von ¼ in Betracht.

Haftungsverteilung bei Kollision eines einparkenden Fahrzeuges

Bei Kollision des einparkenden mit einer teilweise geöffneten Fahrzeugtür eines geparkten Fahrzeugs ist eine hälftige Haftung angemessen.

BGH zur Verweisungsmöglichkeit auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit

Klärung der Frage, unter welchen Voraussetzungen dem Geschädigten ein Verweis auf eine kostengünstigere Reparaturmöglichkeit zumutbar ist.

Schadensersatz des Eigentümers aufgrund einer polizeilichen Maßnahme

BGH zum Anspruch des Eigentümers eines entwendeten Kraftfahrzeugs auf Ausgleich von Schäden durch gezieltes Rammen beim Polizeieinsatz.

Kammergericht: Kollision eines Linienbusses mit der geöffneten Fahrertür

Der Fahrer des Pkw handelt grob verkehrswidrig, wenn er die Tür nach dem Aussteigen nicht schließt und sich von der Fahrbahn entfernt.

Sorgfaltsanforderungen bei Öffnung der Fahrertür im ruhenden Verkehr

Der Vorbeifahrende darf darauf vertrauen, dass die Wagentür des parkenden Fahrzeugs nicht weiter als spaltweise, also 10 cm, geöffnet wird.

Schadensersatzanspruch bei Erkennbarkeit des Hindernisses

Der Straßenbenutzer muß sich grundsätzlich den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und diese so hinnehmen, wie sie erkennbar sind.

Geltendmachung einer Entschädigung aus der Teilkasko wegen Diebstahls

Der Geschädigte hat den für das so genannte “äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung” notwendigen Beweis zu führen.

Atemalkoholbestimmung: Wartezwit zwischen Trinkende und Messung

Die Nichteinhaltung der 20 Minuten-Wartezeit macht das Messergebnis unverwertbar. Es genügt nicht, einen Sicherheitsabschlag vorzunehmen.

Ersatzfähigkeit der Mietwagenkosten bei Anmietung zum Unfallersatztarif

Ein Unfallersatztarif ist nur ein erforderlicher Aufwand zur Schadensbeseitigung, wenn er durch die besondere Unfallsituation veranlaßt ist.

Zur Beweislast für einen Mangel der Kaufsache nach der Durchführung von Nachbesserungsarbeiten

Der Bundesgerichtshof hat heute eine Entscheidung zur Beweislast für einen Mangel der Kaufsache nach der Durchführung von Nachbesserungsarbeiten getroffen. Die Autorechtler Berlin

BGH: Keine Gewährleistung bei Täuschung über gewerbliche Verwendung

Beim Gebrauchtwagenkaufvertrag ist bei Vortäuschung eines gewerblichen Verwendungszwecks des Fahrzeugs die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen.

Schadensabrechnung nach Verkehrsunfall: Anzusetzender Restwert

BGH: Grundsätzlich darf der von einem eingeschalteten Sachverständigen in einem Gutachten ermittelte Restwert zugrunde gelegt werden.

BGH: Umfang der Erkundigungspflicht für günstige Mietwagentarife

Die Frage, welche Bemühungen um einen günstigeren Tarif dem Geschädigten zuzumuten sind, ist abhängig von der Höhe des Mietpreisangebots.

Verbringungskosten: Unfallschadensberechnung auf fiktiver Basis

Bei fiktiver Schadensabrechnung sind auch kalkulierte Verbringungskosten zu ersetzen, die bei der Reparatur anfielen.

Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Schadensregulierung auf Neuwagenbasis

BGH: Der Geschädigte kann nur dann auf Neuwagenbasis abrechnen, wenn er ein fabrikneues Ersatzfahrzeug gekauft hat. Die Autorechtler

Kraftfahrzeugmietvertrag: Haftungsfreistellung nach Verkehrsunfall

BGH: Die Vereinbarung, dass bei jedem Unfall die Polizei hinzugezogen werden muss, begründet eine Obliegenheit des Mieters und ist wirksam.

Risiko: Erteilung einer Reparaturfreigabe bei abweichendem Sachverhalt

Kann die Grundlage einer Reparaturfreigabe im Ergebnis nicht bewiesen werden, können aus dieser keine Ansprüche abgeleitet werden.

AG Pforzheim: Haftungsquote trotz des Verzichts auf das Vorfahrtsrecht

Der Verzicht auf den Vorrang befreit den Wartepflichtigen nicht von den Sorgfaltspflichten gegenüber den sonstigen Vorfahrtsberechtigten.

Kammergericht: Zur Vortäuschung eines Kfz-Diebstahls

Zu den Anforderungen an die Beweisführung bei der Geltendmachung einer Entschädigungsleistung aus der Teilkaskoversicherung wegen Diebstahls.

Kein Fahrverbot bei Qualifiziertem Rotlichtverstoß eines Linksabbiegers

Bei einem bei Grünlicht nur für den Geradeausverkehr anfahrenden Linksabbieger kann von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden.

Kfz-Kaskoversicherung: Augenblicksversagen bei einem Rotlichtverstoß

Der Versicherungsnehmer, der durch sein Augenblicksversagen einen Verkehrsunfall verursacht, verliert seinen Kaskoversicherungsschutz nicht.

BGH zur Schadensberechnung auf der Grundlage fiktiver Reparaturkosten

Im „Porsche“-Urteil werden zur fiktiven Schadensberechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt herangezogen.

Schadensersatz wegen Verkehrsunfall: Kollision auf einem Parkplatz

Auf den Fahrspuren von Parkplätzen sind alle Fahrzeugführer zur gegenseitigen Rücksichtnahme nach § 1 StVO verpflichtet. Die Autorechtler

BGH: Regulierung von Unfallschäden durch Autovermieter unzulässig

Die von einem Autovermieter veranlaßte Forderungsabtretung eines Unfallgeschädigten an ein Inkassobüro ist als Umgehungsgeschäft nichtig.

Verhalten an Fußgängerüberwegen: Bloßes Kopfnicken eines Fußgängers

OLG Oldenburg: Das bloße Kopfnicken eines Fußgängers bedeutet nicht ohne weiteres einen Verzicht auf sein Vorrecht. Die Autorechter

OLG Hamm: Absehen vom Regelfahrverbot nach einer Trunkenheitsfahrt

Ein Absehen von der Anordnung eines Fahrverbotes kommt nur bei Vorliegen ganz besonderer Ausnahmeumstände äußerer und innerer Art in Betracht.

OLG Dresden: Atemalkoholmessung mit Dräger Alcotest 7110 Evidential

Die Nichteinhaltung der Wartezeit von mind. 20 Minuten zwischen Trinkende und erster Atemalkoholmessung führt zur Unverwertbarkeit der Messung.

Atemalkoholtest: Beweisverwertungsverbot bei fehlender Belehrung.

Bei fehlender Belehrung über die Freiwilligkeit des Alkoholtests (hier: Alcotest 7110 Evidential) ist die Beweisverwertung verboten.

Promillegrenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit bei Rollstuhlfahrern

Der Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit beim Fahrer eines Elektrorollstuhls enspricht dem Grenzwert bei einem Fahrradfahrer.

BGH: Streitwertbemessung im Verkehrsunfallhaftpflichtprozess, SV-Kosten

Kosten eines vorprozessual eingeholten Sachverständigengutachtens und die Unkostenpauschale sind beim Streitwert zu berücksichtigen.

Fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge: Führen eines Fahrrades mit 2,06 Promille

Mangels MPU-Beibringung war das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen ohne Beschränkungen und Auflagen zu untersagen. Die Autorechtler

Blutalkoholgehalt für absolute Fahruntüchtigkeit eines Kraftfahrers

BGH: Bei Kraftfahrern ist bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 Promille absolute Fahruntüchtigkeit gegeben. Die Autorechtler

OLG München: Radfahrerunfall durch unvorsichtig geöffnete Beifahrertür

Sürzt ein Radfahrer dadurch, dass die Beifahrertür geöffnet wird, haftet der Fahrzeughalter bzw. dessen Haftpflicht nur für den Sachschaden.

Haushaltsführungsschaden bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften

Da die Lebenspartner einander nicht unterhaltspflichtig sind, handelt es sich nicht um einen Erwerbsschaden nach § 843 Abs. 1 1. Alt. BGB.

Fahrgastunfall im Doppeldeckerbus: Beweislast bei einem Sturz

Der Fahrgast muss bei einem Sturz auf der Treppe ein abruptes Anfahren bzw. ein nicht verkehrsbedingtes Abbremsen des Busses beweisen.

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